BVwG L511 2003552-2

L511 2003552-2Tribunale amministrativo federale29 lug 2015

Regest

Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis,<br/>ersatzlose Behebung

Testo completo

BVwG L511 2003552-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2003552.2.00

Spruch

L511 2003552-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Heinrich SCHELLHORN, gegen den Bescheid der Salzburger

Gebietskrankenkasse vom vom 25.11.2011, DG-Kontonummer: XXXX, Zahl:

XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Einleitung des Verfahrens und Verfahren vor der Gebietskrankenkassen

1.1. Gegenständliches Verfahren wurde durch den Strafantrag der Finanzpolizei vom 24.10.2011, FA-GZ: XXXX, eingeleitet.

1.1.1. Im Wesentlichen wurde darin festgehalten, dass anlässlich einer Kontrolle am 20.10.2011 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Dienstnehmer XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beim gesetzlichen Sozialversicherungsträger beschäftigt habe. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei Herr XXXX, der Bruder des Beschwerdeführers, mit einem Tablett in der Hand aus einem der Gasträume gekommen. Der Sohn des Beschwerdefürhers, Herr XXXX, habe sich in der Restaurantküche befunden und sei mit dem Kochen beschäftigt gewesen.

1.1.2. Der telefonisch herbeigerufene Beschwerdeführer [und Betriebsinhaber] habe niederschriftlich zu Protokoll gegeben, sein Sohn sei heute Koch, da er selbst krank sei. Normalerweise koche seine Schwester, die heute frei habe. Er koche ab und zu selber, sei aber heute krank. Sein Bruder habe eine eigene Arbeit und sei nur wegen der Erkrankung des Beschwerdeführers hier. Es könne sein, dass er freiwillig abserviert habe. Weder der Bruder noch der Sohn bekämen für ihre Hilfe Geld. Der Sohn wohne und esse beim Beschwerdeführer gratis, darum sei er heute auch freiwillig gekommen. Auch der Bruder dürfe - wie die ganze Familie des Beschwerdeführers - im Restaurant kostenlos essen. Er sei der älteste in der Familie und sei daher für die restlichen Familienmitglieder verantwortlich.

1.2. Mit Bescheid vom 25.11.2011, DG-Kontonummer: XXXX, schrieb die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,00 vor, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 20.10.2011 festgestellt worden sei, dass er hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, SV-Nr. XXXX, und XXXX, SV-Nr. XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

1.2.1. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Dienstgeber gewesen sei, weil der Betrieb auf seine Rechnung geführt werde. Der Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person, sowie dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 800,00 zusammen.

1.2.2. Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 02.12.2011.

2. Beschwerde

2.1. Mit Schreiben vom 19.12.2011 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der GKK fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben.

2.1.1. Im Wesentlichen wird darin festgehalten, dass es sich bei Herrn XXXX um den Bruder und bei Herrn XXXX um den Sohn des Beschwerdeführers handelt. Beide seien zum Zeitpunkt der Kontrolle am 20.10.2011 im Betrieb des Beschwerdeführers anwesend gewesen, ein Dienstverhältnis werde aber bestritten.

2.1.2. Herr XXXX sei als Gast mit einem Freund im Lokal anwesend gewesen und sei offenbar mit einem Brotkörberl in der Hand angetroffen worden. Herr XXXX habe leidglich freiwillig und ohne Entgelt in der Küche für seinen erkrankten Vater ausgeholfen.

2.1.3. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid der SGKK ersatzlos aufzuheben.

3. Verfahren vor der Landeshauptfrau von Salzburg

3.1. Die SGKK übermittelte der Landeshauptfrau von Salzburg mit Vorlagebericht vom 06.04.2012 den Verwaltungsakt samt Einspruch.

3.1.1. Zusammengefasst wird im Vorlagebericht ausgeführt, dass die Herren XXXX und XXXX am 20.10.2011 bei Arbeiten für den Beschwerdeführer betreten worden seien.

3.1.2. Herr XXXX sei zum Zeitpunkt der Kontrolle mit dem Abräumen von Gläsern beschäftigt gewesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dieser sei nur Gast im Lokal gewesen, stehe im Widerspruch zu den Wahrnehmungen der Finanzpolizei. Herr XXXX sei am Tag der Kontrolle als Koch tätig gewesen.

3.1.3. Beide hätten mit ihrer Arbeitsleistung eine vollwertige Arbeitskraft ersetzt und es lägen daher abhängige Dienstverhältnisse vor. Dass kein Entgelt vereinbart worden sei, sei nicht entscheidend und es werde diesbezüglich auf das Anspruchslohnprinzip hingewiesen.

3.1.4. Die SGKK stellte die Anträge, den Einspruch abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.

3.2. Die Landeshauptfrau von Salzburg übermittelte den oben bezeichneten Vorlagebericht mit Schreiben vom 26.04.2012, Zahl:

XXXX, dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme (laufende Zahl des Verfahrens vor dem Landeshauptmann [im Folgenden: LZ] 2).

3.2.1. Die beschwerdeführende Partei übermittelte mit Schreiben vom 09.05.2012 eine Stellungnahme, in der sie auf ihr bisheriges Vorbringen in ihrem Einspruch verwies.

3.2.2. Beigelegt wurden die den selben Sachverhalt betreffenden Bescheide des XXXX vom 25.04.2012, Zahlen XXXX und XXXX, mit denen die jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren betreffend der Tätigkeiten von XXXX und XXXX am 20.10.2011 im Lokal des Beschwerdeführers eingestellt wurden. Nach Ansicht des Magistrates sei keine Verwaltungsübertretung begangen worden, da die Tätigkeiten beider Personen als Familiendienste anzusehen seien.

3.3. Mit Bescheid vom 14.05.2012, Zahl: XXXX, setzte die Landeshauptfrau von Salzburg das anhängige Rechtsmittelverfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Abklärung der maßgeblichen Versicherungspflicht von XXXX, SV-Nr. XXXX, und XXXX, SV-Nr. XXXX, aus und machte unter einem von der ihr eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ein sozialversicherungsrechtliches Verwaltungsverfahren zur Abklärung der angeführten Sozialversicherungspflicht bei der zuständigen erstinstanzlichen Behörde (SGKK) anhängig zu machen (LZ 4).

3.3.1. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 16.05.2012.

4. Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht

4.1. In der Folge führte die SGKK ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht durch.

4.2. Mit Bescheid vom 01.08.2012, DG-Kontonummer: XXXX, Zahl: XXXX, stellte die SGKK in Spruchpunkt I fest, dass Herr XXXX XXXX, SV-Nr. XXXX, auf Grund der für den Betrieb von XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Teil-)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterliege. In Spruchpunkt II stellte die SGKK fest, dass Herr XXXX, SV-Nr. XXXX, am 20.10.2011 nicht der Pflicht(Teil-)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterliege.

5. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

5.1. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung beider oben bezeichneter, zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesener, Verfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.

5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ L511 2003552-1/3E, festgestellt, dass Herr XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für Herrn XXXX am 20.10.2011 nicht der Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 unterlag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 20.10.2011 wurde XXXX, SV-Nr. XXXX bei Serviertätigkeit und Herr XXXX, SV-Nr. XXXX, bei der Tätigkeit als Aushilfskoch im Betrieb des Beschwerdeführers angetroffen.

1.1.1. Zum Zeitpunkt der Betretung waren beide Personen nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung angemeldet.

1.2. Weder Herr XXXX noch Herr XXXX waren am 20.10.2011 Dienstnehmer des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Dass Herr XXXX am 20.11.2011 kein Dienstnehmer des Beschwerdeführers war, ergibt sich bereits aus dem Bescheid der SGKK vom 01.08.2012, GZ: XXXX, worin diese feststellte, dass er im Hinblick auf seine Tätigkeit im Betrieb des Beschwerdeführers am 20.10.2011 nicht der Pflicht(Teil)-Versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterlag.

2.2.2. Die fehlende Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXX ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ L511 2003552-1/3E, worin festgestellt wurde, dass dieser im Hinblick auf seine Tätigkeit im Betrieb des Beschwerdeführers am 20.10.2011 nicht der Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterlag.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Zu A) Ersatzlose Behebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG

3.2. Rechtsgrundlagen

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).

3.3. zum gegenständlichen Verfahren

3.3.1. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass weder Herr XXXX noch Herr XXXX am 20.10.2011 in einem Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer standen.

3.3.2. Da kein Dienstverhältnis vorlag, kann auch keine Verletzung der Pflicht der Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt im Sinne des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorliegen.

3.3.3. Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht vorlagen, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

4.1.1. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

4.1.2. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

5. 5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

5.2. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

5.2.1. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

5.2.2. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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