L508 1433322-3•BVwG L508 1433322-3
L508 1433322-3Tribunale amministrativo federale29 lug 2015
öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung
L508 1433322-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Regionaldirektion Tirol) vom 03.06.2015, Zl:
13-820742210/140137486, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 55 und § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF.
iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Jat sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, reiste Mitte Juni 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Wesentlichen vor, ein Onkel väterlicherseits hätte einen Mord/ Morde begangen. Die Familie des/r Opfer/s unterhielte Kontakte zu den Taliban und hätte sich dieser bedient, um Druck auf den BF bzw. dessen Familie auszuüben. Um weiteren Repressalien zu entgehen, sei der BF aus Pakistan ausgereist.
2. Im Zuge des Verfahrens legte der BF zwei FIRs vor. Das Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) gab deren Übersetzung in Auftrag, laut E-Mail vom 07.01.2013 könne der Dolmetscher "die Handschrift nicht entziffern", weshalb er "die Dokumente nicht vollständig übersetzen könnte".
Im Akt befanden sich letztlich lediglich rudimentäre Übersetzungen der FIRs, aus denen deren Sinninhalt nicht entnehmbar ist. Weitere Ermittlungsschritte um den Sinn der FIRs zu erkunden wurden seitens des BAA sichtlich nicht unternommen.
3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 13.02.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das BAA das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass es dem BF nicht gelang, ein stimmiges die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Berichts enthaltendes Vorbringen zu erstatten.
Zu den vorgelegten FIRs führte das BAA aus "dass diese erstens kaum lesbar sind, zweitens im Normalfall nur die Angaben des Anzeigers widerspiegeln, drittens darauf vermerkt wurde, dass eine Anzeige von einem Mann namens "Ziaullah" und die andere von einem Mann namens "Saukat Ali" erstattet wurde und viertens keinerlei Bestätigung dafür vorliegt, dass der darin enthaltene (unleserliche) Inhalt der Tatsachenwelt entspricht, sondern lediglich, dass die angeführten Männer am 1.2.2011 und am 6.3.2011 eine Anzeige erstattet haben."
Ebenso wurde auf die Berichtslage verwiesen, wonach es in Pakistan leicht möglich sei, gegen sich selbst ein (Schein)Strafverfahren in Gang zu setzen.
In eventu wurde vorgebracht, die pakistanischen Behörden wären gewillt und befähigt, dem BF Schutz zu gewähren, darüber hinaus stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
4. Gegen diesen Bescheid vom 13.02.2013 wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass das BAA irrig davon ausgehe, das Vorbringen des BF stelle sich als nicht glaubhaft dar und ziehe in weiterer Folge hieraus falsche rechtliche Schlüsse. Ebenso könne nicht vom Willen und der Fähigkeit des Staates, dem BF Schutz zu gewähren, bzw. von der Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden.
5. Nach Beschwerdevorlage übermittelte der Asylgerichtshof die genannten FIRs einem Übersetzungsbüro, welches eine vollständige Übersetzung übermittelte und nichts darauf hindeutete, dass sich deren Inhalt als objektiv nicht lesbar darstellt.
6. In Erledigung der Beschwerde wurde der Bescheid vom 13.02.2013 in weiterer Folge vom Asylgerichtshof behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
" ...
Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde zwar beizupflichten, dass sich im Inhalt des Vorbringens der bP Hinweise bestehen, welche auf die nicht vorhandene Glaubhaftigkeit des Vorbringens hindeuten, doch darf auch nicht übersehen werden, dass die bP bis dato nicht widerlegt am Verfahren mitwirkte und Bescheinigungsmittel vorlegte, wie es ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren entspricht (§ 15 AsylG; ebenso RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis, Artikel 4 Absatz 1 und 5).
Im gegenständlichen Fall legte die bP die genannten FIRs vor, deren behauptete Echtheit bis dato nicht widerlegt wurde. Es wäre somit Obliegenheit der belangten Behörde gewesen, sich mit deren Inhalt in entsprechender Weise auseinanderzusetzen. Dieser Obliegenheit kam sie jedenfalls nicht nach, indem sie die - objektiv sichtlich lesbaren - FIRs einem Dolmetsch übergab, welcher sie für sich subjektiv als nicht lesbar qualifizierte (aus welchen Gründen auch immer) und in weiterer Folge keine weiteren Anstalten setzte, sich mit dem genauen Inhalt dieser FIRs auseinanderzusetzen.
Aus dem Umstand, "dass eine Anzeige von einem Mann namens "Ziaullah" und die andere von einem Mann namens "Saukat Ali" erstattet wurde" lässt sich kein Umstand abgewinnen, welche die belangte Behörde von der oa. Obliegenheit entbinden würde. Viel mehr wäre sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dazu angehalten gewesen, die Rolle dieser beiden Männer zu hinter- bzw. erfragen, wenn sich aus dem bisherigen Vorbringen der bP und im sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kein Hinweis hierauf ergibt.
Auch wenn ein FIR die Erstattung der Anzeige, jedoch nicht das tatsächliche Geschehen der darin genannten Tat bescheinigt, kommt ihm dennoch ein Indizcharakter zu und wird die belangte Behörde im Rahmen ihrer Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts verpflichtet sein, sich mit dessen Inhalt auseinanderzusetzen, was regelmäßig Ermittlungsschritte zur Feststellung dessen Echtheit und Authentizität bzw. des Wahrheitsgehaltes des ihm behauptetermaßen zu Grunde liegenden Sachverhalts mitumfassen wird.
Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde mit der Beweiskraft und dem Inhalt der FIRs nur mangelhaft und letztlich antizipierend auseinandergesetzt.
Im gegenständlichen Fall wird sich die belangte Behörde mit den von der bP vorgelegten Beweismitteln, insbesondere mit deren Authentizität und Echtheit (was ohne eine gutachterliche oder solchen auf gleichem fachlichem Niveau stattfindenden Auseinandersetzung nicht möglich sein wird), den Umständen über deren Zustandekommen, den Umständen wie diese die bP erlangte, kurz gesagt, im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu sei im Vorhinein angeführt, dass es jedenfalls nicht ausreichen wird, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente bzw. die Möglichkeit der Einleitung von (Schein)Strafverfahren zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man nämlich -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG ad absurdum geführt werden und würde es einem Staatsangehörigen von Pakistan letztlich nie gelingen, ihrer Obliegenheit, sein Vorbringen zu bescheinigen (vgl. neben § 15 leg cit auch Art 4 (1) und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) nachzukommen, falls sich das ho. Gericht der Argumentationslinie der belangten Behörde anschließen würde.
Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan in Bezug auf ge- und/oder verfälschte Dokumente zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesen quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten.
Sollte sich die Echtheit und Authentizität der vorgelegten Bescheinigungsmittel ergeben wäre die Frage, inwieweit sich aus dem beschriebenen Sachverhalt ein aktuelles Bedrohungsszenario herleiten lässt, zu prüfen. Sollte sich hierbei die Frage des Willens und des Schutzes des pakistanischen Staates, Schutz zu gewähren aufwerfen, würden sich lediglich allgemeine Ausführungen nicht als tragfähig darstellen, sondern wäre die individuelle Lage der bP vor dem Hintergrund der Sicherheitslage, der Art der Gefahr, der Personen von denen die Gefahr ausgeht, der individuellen Schutzbedürftigkeit der bP und der strukturellen Eigenheiten der pakistanischen Sicherheitskräfte besonders zu prüfen.
Wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausginge, wäre neben den allgemeinen Ausführungen (vgl. hierzu auch das ho. Erk. vom 13.8.2012, Zl. Zl. E10 414399-1/2010/12E. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit do. Beschluss vom 10.10.2012, U 1921/12-3 abgelehnt.) besonders auf die Minderjährigkeit der bP Bedacht zu nehmen (vgl. zur Problematik der innerstaatlichen Fluchtalternative von Minderjährigen etwa Erk. d. VwGH vom 26.6.1996, 95/20/0427).
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine abschließende Abklärung des hier beschriebenen Beweisthemas und dessen Beurteilung im Rahmen der Beweiswürdigung nicht möglich sein wird, ohne die bP im Lichte des Hintergrundes des Ergebnisses der ergänzenden Ermittlungsverfahrens zu befragen bzw. das Beweisergebnis, aber auch den Inhalt der Beweismittel, soweit dieser für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar ist, mit ihr zu erörtern.
...".
7. Im weiteren Verfahrensverlauf führte das BAA ergänzende Ermittlungen über die ÖB Islamabad durch. Hierbei stellte sich heraus, dass es sich bei den beiden vorgelegten FIRs um Fälschungen handelt. Ebenfalls konnte die Familie des BF die behaupteten Ausreisegründe nicht verifizieren. Die Familie hätte zwar (von ihr nicht näher definierte) keine guten Beziehungen zu ihren Verwandten, weshalb der BF das Land verlassen hätte, lebe aber nach wie vor in Frieden an der genannten Adresse und werde nicht von Angehörigen der Taliban bedroht. In der Vergangenheit wäre der BF beinahe entführt worden. Der Vater des BF halte sich in Italien auf. Dieser habe keinen Bruder.
8. Das BAA führte am 09.08.2013 eine weitere Einvernahme des BF durch und brachte ihm hierbei das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis, welches der BF bestritt und er auf seinem bisherigen Vorbringen beharrte. Ebenso legte er Bescheinigungen vor, wonach er in einer Gemeinde von März bis Juni 2013 im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche im Einsatz gewesen wäre. Ebenso hätte er in einem Stift stundenweise mitgearbeitet. Weiters legte er eine Bestätigung vor, wonach er vom 02.10. - 19.01.2012 bzw. bis 15.07.2013 an einem Deutschkurs teilgenommen hätte. Das ÖRK bescheinigt dem BF mit Schreiben vom Juli 2013, dass dieser an Förderstunden für Mathematik "äußerst fleißig, gewissenhaft und aufmerksam" teilgenommen hätte.
9. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich wiederum mit Bescheid des BAA vom 12.08.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).
9.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das BAA das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft und führte hierzu aus:
"...
Mit Ihren Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie jedoch - wie nachstehend ausgeführt - eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in Ihrer Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein, weshalb eine bloß vage Schilderung entscheidender Umstände für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz der Erlebnisse des Antragstellers nicht ausreicht. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss - wie bereits zuvor ausgeführt - das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Antragsteller die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe der Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen wenn der Antragsteller während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen und der Wirklichkeit nicht entsprechen.
Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass Sie - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens haben, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.
Einerseits wird festgestellt, dass Sie sich zwar bemühten, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was Ihnen bei dessen grober Betrachtung auch gelang. Andererseits konnten Sie aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich im Vorbringen in nicht unwesentlichen Punkten Widersprüche bzw. erhebliche Unplausibilitäten auftun, welches dieses letztlich wie nachfolgend ausgeführt als nicht glaubwürdig erscheinen lassen.
So haben Sie bei Ihrer Erstbefragung am 18.06.2012 angeführt, Ihr Onkel habe vor 1 Jahr 1 Verwandten namens Abid getötet, wessen Familie Kontakte zu den Taliban habe.
Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 20.11.2012 angeführt, dass Ihr Onkel 3 Personen getötet habe, Sie aber nicht mehr sagen könnten, wann das gewesen wäre.
Weiters erklärten Sie bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass Sie und Ihre Familie von den Taliban mehrfach bedroht und geschlagen worden wären und zudem auch Ihr Vater einmal und Sie selbst 2 Mal von den Taliban entführt worden wären. Einen diesbezüglichen Sachverhalt erwähnten Sie jedoch bei Ihrer Erstbefragung mit keinem Wort. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Person selbst auf die Aufforderung den Grund für die Ausreise kurz zu schildern wohl kaum derart einschneidende Ereignisse wie körperliche Übergriffe oder Entführungen verschweigen und lediglich lapidar eine allgemeine Verfolgung durch die Taliban anführen würde. Für die erkennende Behörde besteht somit und aufgrund der bereits angeführten Steigerung der getöteten Personenzahl der schwerwiegende Verdacht, dass es sich bei Ihren Angaben um ein gesteigertes Vorbringen handelt, dass nicht der Tatsachenwelt entspricht. Dieses Verdachtsmoment erhärtet sich zudem auch dadurch, dass es Ihnen nicht möglich war die Ereignisse lebensnah und plausibel zu schildern, sondern nur äußerst vage und inhaltsleere Angaben tätigten.
So konnten Sie weder lebensnahe schildern, was während Ihrer 2 angeblichen Entführungen durch die Taliban konkret passiert wäre. Auch auf dezidierte Aufforderung hin, konkret und unter Anführung von Details die 10 Tage, die Sie bei den Taliban verbracht hätten, zu schildern, lauteten Ihre oberflächlichen Antworten lediglich, dass Sie geschlagen worden wären, das Lösegeld gefordert worden wäre, Sie nichts zu essen oder trinken bekommen hätten und man Sie auch ab und zu auf einen Baum gehängt und geschlagen hätte.
Ihr Vorbringen begrenzte sich lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben, wie etwa konkrete Umstände, Handlungsabläufe, Detailumstände, Gesprächswiedergaben, Hinweise auf konkrete Personen, Namen, Örtlichkeiten bzw. genaue Daten und Fakten, anzureichern. So blieben Ihre Angaben zu Ihren Fluchtgründen bzw. jenen Umständen, welche Sie letztlich zur Ausreise veranlasst haben, blieben blass, wenig detailreich und oberflächlich.
Von der erkennenden Behörde wird in diesem Zusammenhang keinesfalls verkannt, dass Sie noch minderjährig sind, wäre es jedoch - bei Wahrunterstellung - auch von einem 15-jährigen Teenager zu erwarten und auch zumutbar, dass dieser einen einschneidende Vorfälle konkret schildern bzw. auch diesbezügliche Einzelheiten anführen könnte. Sie selbst waren dazu aber nicht in der Lage.
Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben ergibt sich auch aus der Tatsache, dass Sie im Zuge der Einvernahme am 20.11.2012 großteils nur äußerst vage und pauschal Angaben tätigten oder (inhaltlich) gar nicht auf die Ihnen gestellten Fragen antworteten und diese daher des Öfteren wiederholt werden mussten.
Trotzdem, dass Sie seitens des Bundesasylamtes - zudem in altersgerechter Form - aufgefordert wurden, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Mitwirkungspflicht!), wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von Ihnen lediglich in knappster Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei, Ihre knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die Sie dazu getrieben hätte, Ihr Heimatland zu verlassen.
Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der erkennenden Behörde gesehen werden, jede Ihrer unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es an Ihnen ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.
Weiters haben Sie einerseits angeführt, Sie hätten 8 Jahre lang die Schule besucht, würden aber weder lesen und schreiben können. Zudem erklärten Sie weiters, dass Sie schon Schulbücher gehabt hätten, Sie da aber nicht so genau gelernt hätten. Dies widerspricht jedoch gravierend Ihrem Verhalten im Rahmen der Einvernahme am 20.11.2012, bei der Sie wiederholt die englische Schreibweise von Wörtern buchstabierten. Darauf angesprochen beharrten Sie jedoch weiterhin auf Ihre Angaben, nicht lesen und schreiben zu können. Erklärungen für Ihr ungewöhnliches Verhalten konnten Sie damit jedoch keine bieten und war Ihre diesbezügliche Aussage für die erkennende Behörde keinesfalls als glaubwürdig zu werten.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass insbesondere ein diesbezügliches Verhalten durchaus Rückschlüsse auf die sonstige Glaubwürdigkeit einer Person zulässt und eine diesbezüglich Beurteilung in Ihrem Fall auch unter Berücksichtigung der bereits angeführten Fakten zur Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens nicht zu Ihren Gunsten ausfällt.
Auch war für die erkennende Behörde weder plausibel noch nachvollziehbar, weshalb die Taliban zu Ihnen nach Hause kommen, Sie schlagen und dann fordern sollten, dass Sie das Haus verlassen, wenn diese laut Ihren eigenen Angaben ja eigentlich den Aufenthaltsort Ihres Onkels herausfinden hätten wollen. Weiters war nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban Ihren Vater und anschließend Sie entführen, dann jedoch einfach wieder freilassen sollten, obwohl weder Sie noch Ihr Vater diesen den (unbekannten) Aufenthaltsort Ihres Onkels genannt hätten.
Insgesamt war für die erkennende Behörde äußerst unplausibel, dass
Sie überhaupt eine 3-monatige Anhaltung ohne Essen überlebt hätten
die Taliban Sie nach der 3-monatigen Anhaltung einfach so freigelassen hätten
Sie nach den geschilderten Schlägen keinerlei Verletzungen davon getragen hätten
Sie während Ihres Aufenthaltes in Faisalabad nur zu Hause gewesen wären, von den Taliban jedoch beim 2. Mal mit einem Auto auf der Straße entführt worden wären
die Taliban mehrere Monate lang 2-3 Mal pro Woche zu Ihrer Familie kommen und diese bedrohen sollten, obwohl die Taliban damit überhaupt nichts erreicht hätten
Ihnen die Taliban nach der ersten Anhaltung ausreichend Geld für Transport, Handykauf etc. gelassen hätten
die Taliban fordern sollten, dass Ihre Familie die Heimat verlässt
Sie trotz angeblich massiver Bedrohung als einziges Familienmitglied ausgereist wären
die Taliban extra wegen Ihnen und Ihrer Familie aus Peschawar angereist wären
Weiters ist anzuführen, dass Sie selbst angeführt haben, dass Sie vor der Ausreise 1 Monat lang bei einem Freund Ihres Vaters in Islamabad gelebt zu haben und erst danach mit Ihrem Vater entschieden zu haben die Heimat zu verlassen. Dass während Ihres diesbezüglichen Aufenthaltes irgendetwas vorgefallen wäre, haben Sie jedoch nicht angeführt, weshalb davon auszugehen war, dass Ihnen selbst bei Wahrunterstellung Ihres Vorbringens eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte.
Diesbezüglich war für die erkennende Behörde auch weder plausibel noch nachvollziehbar, weshalb Ihre Familie bei der von Ihnen behaupteten Lebensgefahr und nach Entführungen von Ihnen und Ihrem Vater weiterhin in XXXX einem Dorf mit 50 Häusern geblieben wäre, zudem die von Ihnen geschilderte finanzielle Situation Ihrer Familie einen Umzug in eine andere Stadt durchaus zugelassen hätte.
Zu den von Ihnen bzw. Ihrem gesetzlichen Vertreter vorgelegten Unterlagen war anzuführen, dass diese einerseits entgegen der ausdrücklichen Aufforderung durch das Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck vom 20.11.2012 ohne Originalkuvert vorgelegt wurden und sich daraus andererseits auch weitere Ungereimtheiten ergaben.
So erklärten Sie im Zuge der Einvernahme am 20.11.2012, dass Sie aufgrund am Hals auf der rechten Seite verletzt worden wären und deshalb operiert werden mussten. Den von Ihnen vorgelegten ärztlichen Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, dass Sie einmal am 09/07/011 wegen einer Blinddarmentzündung und einmal am 03/09/11 wegen einer chronischen Mandelentzündung operiert wurden. Auffällig ist diesbezüglich jedoch, dass die beiden Bestätigungen mit "30/11/02" und "30/11/012" datiert sind.
Zu den beiden Anzeigen ist anzuführen, dass diese erstens kaum lesbar sind, zweitens im Normalfall nur die Angaben des Anzeigers wiederspiegeln, drittens darauf vermerkt wurde, dass eine Anzeige von einem Mann namens "Ziaullah" und die andere von einem Mann namens "Shaukat Ali" erstattet wurde und viertens keinerlei Bestätigung dafür vorliegt, dass der darin enthaltene (unleserliche) Inhalt der Tatsachenwelt entspricht, sondern lediglich, dass die angeführten Männer am 01.02.2011 und am 06.03.2011 eine Anzeige erstattet haben.
Zudem hat die aktuell durchgeführte Recherche eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft ergeben, dass es sich bei den 2 Anzeigebestätigungen (FIRs) und einer der beiden Krankenhausbestätigungen um Fälschungen handelt.
Auch hat diese Recherche ergeben, dass sich der von Ihnen behauptete Sachverhalt tatsächlich nicht so zugetragen hat.
So wurden Sie nie entführt und erwähnte Ihre Familie auch nicht, dass sie einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt wären.
Auch niemand von den Dorfbewohnern/Nachbarn bestätigte die von Ihnen behaupteten Vorfälle.
Vielmehr leben Ihre Familienmitglieder friedvoll an der angeführten Adresse, werden nicht bedroht und haben keine Probleme.
Es konnte somit zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass Ihr Fluchtvorbringen nicht der Tatsachenwelt entspricht, sondern es sich lediglich um ein Konstrukt handelt, das zur (unrechtmäßigen) Asylgewährung in Österreich dienen sollte.
Im Rahmen der Einvernahme am 09.08.2013 wurde Ihnen das Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation im Beisein Ihres gesetzlichen Vertreters zur Kenntnis gebracht und Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt dazu eine Stellungnahme abzugeben bzw. Ihre Meinung zu äußern. Sie gaben jedoch lediglich äußerst pauschal an, dass das alles falsch wäre, Ihre Familie so etwas auf keinen Fall erzählen würde, alles was Sie gesagt hätten stimmen würde und alle - also Ihre Mutter, Ihre Schwester und Ihre Nachbarn wüssten was Ihnen passiert wäre. Weitere konkrete Angaben zu dem Recherche- Ergebnis tätigten Sie jedoch keine.
Ihren haltlosen Aussagen, das Ermittlungsergebnis wäre falsch und Ihre Familie würde so etwas nicht sagen, ist zudem zu entgegnen, dass seitens der Behörde keinerlei Zweifel an dem ausführlichen und nachvollziehbaren Ermittlungsberichtes des Vertrauensanwaltes bestehen.
Weiters ist anzuführen, dass der Vertrauensanwalt im Gegensatz zu Ihnen nicht am Verfahrensausgang - egal in welche Richtung auch immer - interessiert ist, sondern vielmehr um bestmögliche Objektivität und Unbefangenheit bemüht sein muss, da andernfalls die Rechercheergebnisse für die Verfahren vor den Behörden und Gerichten unbrauchbar wären und letzten Endes dieser Vertrauensanwalt wohl nicht mehr mit der Erfüllung dieser Aufgabe betraut werden würde.
...
Ihr gesamtes Fluchtvorbringen beruht auf abstrakten und allgemein gehaltenen Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie - trotz Nachfrage - nicht machen. Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Menschen, die für ihr Leben einschneidende Erlebnisse (2 Entführungen, Schläge etc.) hinter sich haben, sehr wohl auch an Einzelheiten erinnern und diese lange Zeit nicht vergessen und verarbeiten können. Sie selbst schien jedoch von den vergangenen Ereignissen wenig beeindruckt, Details konnten Sie nicht schildern. Die Behörde gelangte demnach zum Schluss, dass dem von Ihnen behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werden kann.
Es ist nämlich Aufgabe eines Antragstellers selbst, einen vollständigen, schlüssigen Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Im Asylverfahren ist es nämlich nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft darlegen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig auftreten.
Keinesfalls kann die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden. Würde es bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum gesprochen werden. Durch Ihre bloßen Behauptungen, konnten Sie die von Ihnen dargelegten Sachverhalte nicht glaubhaft machen.
Der Vollständigkeit halber ist selbst bei einer tatsächlich vorliegenden Bedrohung durch die Taliban davon auszugehen, dass Ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative, staatlicher Schutz und auch die finanziellen Möglichkeiten für einen Neuanfang in einem anderen Landesteil Ihres Heimatstaates zur Verfügung gestanden hätten, Sie sich aber trotzdem bewusst zur Ausreise in ein europäisches Land entschieden haben und somit offensichtlich ist, dass Ihre Hauptintension nicht die alleine Flucht vor der behaupteten Verfolgung gewesen sein dürfte.
In gesamtheitlicher Betrachtung des Vorbringens gelangt die Behörde daher zum Schluss, dass Sie zwar versucht haben, Ihre Geschichte "asylzweckbezogen" zu schildern, diese jedoch aufgrund der oben angeführten Fakten nicht glaubhaft war und zudem nachweislich nicht der Tatsachenwelt entspricht."
9.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.
9.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.
10. Gegen diesen Bescheid vom 12.08.2013 hat der BF innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das Ergebnis der Ermittlungen vor Ort neuerlich bestritten und äußerte der BF die Vermutung, dass die Familie Angst gehabt haben könnte und deshalb nicht die volle Wahrheit gesagt hätte. Darauf deute auch hin, dass sie die Probleme mit den Verwandten nicht weiter konkretisierte. Ebenso sei es nicht nachvollziehbar, dass der BF einerseits Ermittlungen zustimme und andererseits der Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche. Ebenso wurde auf die Sicherheitslage in Pakistan bzw. im Punjab Bezug genommen. In weiterer Folge ging der BF auf die Kinderrechtskonvention und das BVG über die Rechte von Kindern ein, woraus sich ergebe, dass das Kindeswohl im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen sei. Letztlich sei dem BF auch eine Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zumutbar.
11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.10.2013 wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dem Fluchtvorbringen wurde im Rahmen einer umfangreichen Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit versagt, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht den beweiswürdigenden Argumenten des BAA anschloss. Besonderes Gewicht kam hierbei den seitens des BAA durchgeführten Recherchen vor Ort zu. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Schließlich wurde in der rechtlichen Beurteilung begründend dargelegt, warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei.
12. Am 04.11.2014 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK.
Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 03.11.2014 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass der BF bald begonnen habe, gemeinnützig tätig zu sein. Ebenso habe er in seinem Heim einen Mathematikkurs besucht, wobei ihm von der Lehrerin eine sehr positive Arbeitshaltung und gutes Sozialverhalten attestiert werde. Auch Deutschkurse habe der BF regelmäßig belegt und spreche er die Sprache inzwischen auf einem beachtlichen Niveau. Aus den Prüfungsergebnissen zur A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 04.08.2014 gehe hervor, dass er den mündlichen Teil der Prüfung ohne Probleme bestanden habe, jedoch im Bereich des Lesens und Schreibens Schwächen zeige. Er werde in Kürze einen weiteren Alphabetisierungskurs besuchen und die Prüfung A2 nachholen. Dass er über gute Sprachkenntnisse verfüge, zeige auch die Tatsache, dass der BF seit Dezember 2013 bei McDonalds tätig sei.
Arbeitsbestätigung und Dienstvertrag würden zeigen, dass der BF noch in einem aufrechten Dienstverhältnis stehe. Ebenso bestehe von Seiten des Arbeitgebers eine fixe Zusage, dass der BF, sobald er wieder über einen Aufenthaltstitel verfüge, bei ihm weiterarbeiten könne. Es könne ebenso nachgewiesen werden, dass der BF über eine Beschäftigungsbewilligung verfüge. Aufgrund seiner Arbeit benötige der BF auch keinerlei finanzielle Zuwendungen mehr von der Grundversorgung Tirol. Er bestreite seinen Lebensunterhalt selbst. Er sei außerdem intensiv auf der Suche nach einer eigenen Wohnmöglichkeit. Ferner würden auch die vorgelegten Schreiben seiner Freunde bezeugen, dass er sich in Österreich inzwischen ein eigenes, schützenswertes Privatleben aufgebaut habe. Außerdem sei er seit Juli 2014 in einer Beziehung zu einer Österreicherin. Der BF sei strafrechtlich unbescholten.
Im Übrigen brachte der BF nochmals die Bestätigungen vom 19.07.2013 und 07.08.2013 über die von ihm ausgeübten gemeinnützigen Tätigkeiten, ein Diplom über die nichtbestandene ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2, ein Arbeitsbestätigung vom 11.09.2014, eine dem Arbeitgeber des BF vom AMS für den BF erteilte Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 20.05.2014 bis 19.05.2015, eine Bestätigung von yo!vita vom 31.10.2013, wonach der BF seit 13.12.2013 unselbständig erwerbstätig sei und seinen Lebensunterhalt ausschließlich von seinem Einkommen bestreite, ein weiteres Schreiben von XXXX (Leiterin des Mathematikkurses für Jugendliche) und mehrere Unterstützungserklärungen in Vorlage.
13. Am 05.11.2014 wurden von Seiten des BF weitere Unterlagen an das BFA übermittelt. Konkret handelte es sich hierbei um ein Arbeitszeugnis, eine Wiedereinstellungszusage vom 04.11.2014 und einen aktuellen Meldezettel. Vom Roten Kreuz werde die Teilnahme an Deutschkursen bestätigt sowie auf die Tatsache hingewiesen, dass der BF im mündlichen Bereich schon leicht A2 Niveau erreicht, er aber im Schriftlichen größere Probleme habe.
14. Mit Schriftsatz vom 06.11.2014 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF über kein gültiges Reisedokument, Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument verfüge. Es sei ihm auch im Laufe des Verfahrens nicht möglich gewesen, sich ein solches Dokument seines Heimatstaates zu beschaffen und habe sich an dieser Situation nichts geändert.
Daher wurde gem. § 4 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordung 2005 beantragt, die Heilung dieses Mangels zuzulassen und dem Antrag auf Ausstellung des beantragen Titels gem. § 55 AsylG stattzugeben.
15. Am 11.12.2014 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte zunächst eine Anmeldung zu einem Alphabetisierungskurs in Vorlage und gab zu Protokoll, ab nächster Woche auch ehrenamtlich beim Roten Kreuz zu arbeiten.
Er sei mit allen Personen persönlich bekannt, die die Unterstützungserklärungen unterzeichnet hätten. Er hätte mit diesen Personen gearbeitet oder seine Freizeit verbracht (Fitnessstudio). Seine Freundin würde mit Vornamen XXXX heißen, den Familiennamen würde er nicht kennen. Diese Freundschaft bestehe seit einem Jahr. Sie wohne in Innsbruck und habe bei ihm bei McDonalds gearbeitet. Eine genaue Adresse wisse er nicht. Sie würden sich immer nur in der Stadt treffen. Bei ihr zu Hause sei er noch nicht gewesen. Dort wo er wohnen würde, dürfe er keine Mädchen mitnehmen.
Auf einen entsprechenden Vorhalt, wonach seinem Antrag ein Schreiben von einer XXXX beiliege, aus welchem hervorgehe, dass es sich um seine Freundin handle, entgegnete der BF: "Ja es handelt sich um die gleiche Person. Sie wurde bei der Arbeit immer XXXX genannt, deshalb habe ich sie auch so bezeichnet. Die Telefonnummer ist eine andere, weil sie die Telefonnummer gewechselt hat."
Sie hätten keine gemeinsame Wohnung, würden aber eine ganz normale Beziehung - wie zwischen Mann und Frau in ihrem Alter üblich - führen. Er würde sie seit einem Jahr kennen, aber richtig zusammen seien sie erst seit Juli.
Er hätte, wann immer es möglich gewesen sei, gearbeitet, sei nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten und würde versuchen, ein geordnetes anständiges Leben in Österreich zu führen. Österreich habe ihm geholfen, er wolle jetzt etwas zurückgeben. Er hätte in Pakistan als Automechaniker gearbeitet und würde dies auch gerne hier machen. Allerdings hätte er ohne Schulabschluss keine Stelle erhalten. Er wolle daher nächstes Jahr den Hauptschulabschluss nachholen. Er hätte nur Kontakt zu seiner Mutter. Diese lebe in Pakistan in Gujrat.
16. Laut Aktenvermerk des BFA vom 11.12.2014 sei aufgrund der in der Niederschrift vom 11.12.2014 angegebenen Nummer die "Freundin" des BF kontaktiert worden. Die den Anruf annehmende Person habe in Abrede gestellt, die Freundin des BF zu sein. Bei dem BF handle es sich lediglich um einen "Facebook-Freund". Sie hätte keine Beziehung mit ihm, da er in Innsbruck und sie in Wien wohnhaft wäre. Sie hätte ihn auch noch nie persönlich getroffen.
17. Am 08.01.2015 langte eine weitere Stellungnahme des BF beim BFA ein. Hierin wird mitgeteilt, dass der BF am 17.12.2014 bei der pakistanischen Botschaft in Wien einen Reisepass beantragt habe. Es habe ihm aber noch nicht mitgeteilt werden können, ob dem Antrag stattgegeben werde oder nicht.
Zu seinem Privatleben wolle der BF mitteilen, dass er sich von seiner Freundin vor ca. drei Wochen getrennt habe. Ferner wolle er angeben, dass er sich bei der Abgabe der Telefonnummer geirrt habe und sich dafür entschuldigen. Die Nummer seiner Ex-Freundin sei tatsächlich jene auf dem Schreiben vom 02.11.2014. Derzeit warte er auf den Beginn seines Alphabetisierungskurses und hoffe, bald wieder einer geregelten Arbeit nachgehen zu können. Seine Freunde aus der Zeit bei McDonalds würden ihn schon fragen, wann er endlich wieder kommen würde.
18. Am 04.02.2015 wurden von Seiten des BF ein Antwortmail der pakistanischen Botschaft und ein Unterstützungsschreiben seines Unterkunftgebers in Vorlage gebracht. In Letzterem wurde nochmals das bisherige Vorbringen zusammengefasst wiederholt.
19. Laut Aktenvermerk des BFA vom 16.04.2015 sei der BF am 13.04.2015 ins Amt gekommen und habe seinen pakistanischen Reisepass übergeben bzw. sei dieser sichergestellt worden.
20. Am 01.06.2015 wurde der BF durch das BFA nochmals niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF zu Protokoll, dass er sich für eine Deutschprüfung beim BFI am 24.07.2015 angemeldet hätte. Mit seiner Freundin hätte er vor ungefähr drei oder vier Monaten Schluss gemacht. Den genauen Zeitpunkt wisse er nicht mehr. Derzeit hätte er keine Freundin und würde bei einem Freund, manchmal auch bei einem anderen Freund, wohnen. Gemeldet sei er im Chill Out in Innsbruck. Eine eigene Wohnung könne er sich ohne Dokumente nicht mieten. Momentan dürfe er nirgendwo arbeiten. Er hätte nur mit seiner Mutter telefonisch oder über Skype Kontakt. Er hätte zwar noch zwei Schwestern, aber zu diesen bestehe kein Kontakt.
Abschließend lehnte der BF eine Einsichtnahme in die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan ab.
Im Übrigen brachte der BF eine Anmeldebestätigung/Rechnung für die ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch in Vorlage.
21. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2015 hat das Bundesamt diesen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 04.11.2014 gem. § 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Im Rahmen der Begründung wurde ausgeführt, weshalb dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK nicht erteilt werde und diese Entscheidung gem. § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden war.
Gem. § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gegen den BF werde mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Im Fall des BF sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle der Abschiebung eine reale Gefahr einer solchen Menschenrechtsverletzung drohe.
§ 50 Abs. 3 FPG normiere schließlich die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Pakistan nicht.
Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei.
Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden.
Solche Gründe hätten im Fall des BF nicht festgestellt werden können.
22. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 15.06.2015. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
22.1. Der Bescheid wurde zur Gänze angefochten und der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht mögen den Bescheid dahingehend abändern, dass anstelle der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan festgestellt werde, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und in weiterer Folge ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde. In eventu möge das BFA den Bescheid beheben und zur weiteren Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
22.2. Der Begründung im bekämpften Bescheid sei zu entgegnen, dass der BF nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens umgehend nach Erteilung des Aufenthaltstitels gem. § 69a NAG eine Arbeitsstelle angenommen habe, bei der er jederzeit wieder angestellt würde. Derzeit sei es ihm nicht möglich eine Arbeitsstelle anzunehmen. Insoweit er aus jedem Arbeits- und Versorgungsschema herausfalle, müsse er auf sein mittlerweile beachtliches soziales Netzwerk zurückgreifen. Immerhin verfüge der BF über einen ihm gegenüber derart vertrauenswürdigen Freundeskreis, dass ihn seine Freunde zu Hause aufnehmen und bei sich beherbergen, zumal ihm aktuell mangels Arbeitsmöglichkeiten, Verdienst und sonstige Unterstützung das Anmieten einer Wohnung oder eines Zimmers nicht möglich sei. Dass der BF aktuell in keiner festen Beziehung stehe und bisher weder geheiratet oder Kinder habe, liege an seinem jungen Alter.
22.3. Zur Deutschprüfung sei anzumerken, dass die mündliche Sprachkompetenz des BF bereits weit über dem Niveau A2 liege, weshalb die Beiziehung eines Dolmetschers weitgehend unterbleiben könne. Demgegenüber sei festzuhalten, dass der BF als Analphabet nach Österreich gekommen sei, inzwischen durch seine Bemühungen sowie den Besuch von Kursen das Schreiben erlernt habe, diesbezüglich allerdings noch Defizite aufweise.
22.4. Der Umstand, dass der BF mittlerweile nicht mehr berufstätig sei, hänge damit zusammen, dass seine Beschäftigungsbewilligung mit 19.05.2015 abgelaufen sei. Ab Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung könne das bisherige Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden.
22.5. Abschließend wird auf das bisher im Verfahren Vorgebrachte und insbesondere die Stellungnahme des bisherigen Vertreters des BF sowie die vorgelegten Beweismittel verwiesen.
22.6. In Summe sei das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich dem öffentlichen Interesse Österreichs an einer Rückkehrentscheidung vorzuziehen.
22.7. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
23. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des BFA langte am 18.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
24. Am 23.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Referenzschreiben des Österreichischen Roten Kreuzes vom 17.06.2015 ein, wonach der BF seit April 2015 als freiwilliger "Botschafter" das Österreichische Rote Kreuz im Rahmen des Projektes "projektXchange" unterstütze.
25. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
26. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lautet:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II.2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
II.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Jat sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft an.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren.
Er verfügte - abgesehen von einem nach Abschluss des Asylverfahrens nach § 69a NAG erteilten und bis 06.11.2014 gültigen Aufenthaltstitel - noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens.
Seine Mutter, zwei Schwestern und Onkel sowie Tanten leben nach wie vor in Pakistan.
Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Erst Mitte Juni 2012 reiste er illegal nach Österreich ein.
Der BF hielt sich von Mitte Juni 2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens im Oktober 2013 als Asylwerber in Österreich auf. Anschließend war der BF aufgrund eines Aufenthaltstitels nach § 69a NAG bis zum 06.11.2014 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Seither hält sich der Beschwerdeführer jedenfalls unrechtmäßig in Österreich auf.
Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts gewisse Deutschkenntnisse. Er hat im Herkunftsstaat für mehrere Jahre die Schule besucht. Der BF äußerte die Absicht, sobald wie möglich die Prüfung für einen Deutsch-Sprachkurs auf Niveau A2 zu absolvieren, wobei das Diplom nach erfolgreichem Abschluss nachgereicht werde.
Der Beschwerdeführer war vom 13.12.2013 bis 05.05.2014 und vom 23.05.2014 bis 06.11.2014 als Mitarbeiter der Systemgastronomie in der Küche tätig und verfügt für den Fall des legalen Aufenthalts über eine (Wieder-)einstellungszusage. Er leistete bzw. leistet zeitweise ehrenamtliche Tätigkeit, ist aber nicht Mitglied in Vereinen. Er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland, wobei ihn zwei Freunde bei sich wohnen lassen.
Darüber hinaus konnten aber keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer die oben genannten Integrationsbemühungen großteils zu einem Zeitpunkt setzte, als er nicht mehr darauf vertrauen konnte, sein derart begründetes Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können.
Der BF ist ledig und verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten im Bundesgebiet. Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein gesamtes Leben in Pakistan verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine nächsten Verwandten aufhalten.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen, was auch durch seine vorübergehende berufliche Tätigkeit in Österreich belegt wird. Er besuchte für mehrere Jahre die Schule und hat in Pakistan eine Lehre als Automechaniker begonnen. Diese hat er jedoch nach einem Jahr abgebrochen. Der Beschwerdeführer spricht Urdu und Hindi. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde.
Der Beschwerdeführer nimmt in Österreich weder psychotherapeutische noch medizinische Hilfe in Anspruch; er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat wurde mit Bescheid des BAA vom 12.08.2013 für unglaubwürdig erachtet. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.10.2013 wurde schließlich auch die Beschwerde gegen diesen Bescheid rechtskräftig gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, wird auf die dem angefochtenen Bescheid (Seiten
10 - 32) zugrundeliegenden umfassenden und nach wie vor als aktuell
anzusehenden Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
II.3. Beweiswürdigung:
II.3.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.3.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem BAA und dem BFA im Einklang mit dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) ergeben sich vor allem aus dem von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten pakistanischen Reisepass und der pakistanischen Geburtsurkunde. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Identität zum gegenwärtigen Verfahrenszeitpunkt falsche Angaben hätte machen sollen.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für Pakistan gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten von Pakistan.
Die Angaben zum Asylverfahren, zur Dauer seines Aufenthalts und zum aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Angaben zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 19.06.2015 sowie den Angaben des Beschwerdeführers.
Dass der Beschwerdeführer bei Freunden wohnt, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA am 01.06.2015.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet und sich nicht in medizinischer Behandlung befindet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat.
Die Feststellungen betreffend die sonstigen privaten und familiären Verhältnisse, die persönlichen Lebensumstände des BF und die allfälligen Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger privater und familiärer Lebensmittelpunkt in Pakistan gelegen ist und dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere auf den in Vorlage gebrachten schriftlichen Unterlagen (Arbeitsbestätigung, Wiedereinstellungszusage, Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten, Unterlagen bezüglich der Bemühungen des BF die deutsche Sprache zu erlernen, Unterstützungserklärungen u. A.), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind, in Zusammenschau mit den Ermittlungsergebnissen des vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, wird auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.
Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Letztlich gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass im Verfahren keine relevanten Aspekte einer schützenswerten Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen sind. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
II.3.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Insofern in der Beschwerde im Ergebnis bemängelt wird, dass die belangte Behörde die Vornahme einer gesetzeskonformen Interessenabwägung unterlassen habe, wird festgehalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich sowohl in der vorgenommenen Beweiswürdigung als auch in der rechtlichen Beurteilung des Falles in umfassender Weise mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und die von Seiten des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen und damit in Zusammenhang stehenden Integrationsaspekte in vollkommen ausreichender Weise in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hat.
Zur rechtlichen Begründung, weshalb eine Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen hatte, darf im Übrigen auf die Punkte II.4. ff verwiesen werden.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 55 AsylG sowie § 52 FPG):
II.4.1. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:
"(3) Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
II.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
II.4.3. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
II.4.4. Es ist weiters zu prüfen, ob Aspekte eines schützenswerten Privatlebens vorliegen, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 allenfalls erforderlich erscheinen ließen bzw. ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
II.4.5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist zunächst festzuhalten, dass die Voraussetzung der Z 2 leg. cit. betreffend Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder der Ausübung einer zum Entscheidungszeitpunkt erlaubten Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird, vom BF nicht nachgewiesen oder auch nur behauptet wurde.
Die weitere Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen hat sich daher auf § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu beschränken.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Der Beschwerdeführer gelangte Mitte Juni 2012 unrechtmäßig nach Österreich und hielt sich von Mitte Juni 2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens im Oktober 2013 als Asylwerber in Österreich auf. Anschließend war der BF im Bundesgebiet aufgrund eines Aufenthaltstitels nach § 69a NAG bis zum 06.11.2014 zum Aufenthalt berechtigt. Seither hält sich der Beschwerdeführer jedenfalls unrechtmäßig in Österreich auf.
Insoweit nunmehr in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich integriert und dadurch auch ein schützenswertes Privatleben in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK begründet hätte, was auch durch mehrere Unterstützungserklärungen sowie die vorgelegten Unterlagen (Arbeitsbestätigung, Wiedereinstellungszusage, Bestätigungen über seine ehrenamtlichen Tätigkeiten, Unterlagen bezüglich seiner Bemühungen die deutsche Sprache zu erlernen, Unterstützungserklärungen) bestätigt werde, ist einzuwenden, dass das allfällige Erreichen einer umfassenden Integration in Österreich zuletzt überhaupt nur durch das illegale Verbleiben im Bundesgebiet und zuvor auch nur durch die vorläufige Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens bzw. aufgrund des befristeten Aufenthaltstitels nach § 69a NAG möglich war. Der weitere Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei war somit während der ganzen - ohnehin nicht als außergewöhnlich lange anzusehenden - Aufenthaltsdauer in Österreich nur ein vorläufiger und unsicherer. Dieses Umstandes musste sich die beschwerdeführende Partei jedenfalls sowohl nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens, das mit einer Ausweisung verbunden wurde, als auch nach Erteilung des befristeten Aufenthaltstitels nach § 69a NAG verstärkt bewusst sein.
Private und familiäre Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2012 in das Bundesgebiet ein, bereits im Februar 2013 erging der erste negative Bescheid des BAA. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bereits ca. acht Monate nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Ebenso wenig konnte der BF seinen Aufenthalt aufgrund des befristeten Aufenthaltstitels nach § 69a NAG als gesichert betrachten.
Es ist zwar anzuerkennen, dass der BF in Österreich vorübergehend vom 13.12.2013 bis 05.05.2014 und vom 23.05.2014 bis 06.11.2014 - insgesamt rund ein Jahr - als Mitarbeiter der Systemgastronomie in der Küche tätig war. Auf eine regelmäßige Beschäftigung, durch die er im Stande ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und somit nachhaltigen Integration des BF in den Arbeitsmarkt, welche auch künftig auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit schließen ließe, kann hieraus - wenn auch mangels Beschäftigungsbewilligung - aktuell aber nicht geschlossen werden. Ebenso wenig stellen die durch Unterlagen bestätigten gemeinnützigen Hilfstätigkeiten eine maßgebliche berufliche Integration dar. Mag aus diesen gemeinnützigen Hilfstätigkeiten auch eine gewisse Leistungsbereitschaft und Arbeitswilligkeit abgeleitet werden können, so handelte es sich hierbei dennoch primär um im Rahmen der Grundversorgung angebotene Maßnahmen zur Alltagsbewältigung und -strukturierung. Insofern fällt seine vorübergehende Tätigkeit in der Systemgastronomie und die ehrenamtliche Tätigkeit bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht. Der Beschwerdeführer ist daher am Arbeitsmarkt nicht integriert und war er während seines Aufenthalts in Österreich zumindest zeitweise bzw. ist er nun wieder auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen.
Auf die Wiedereinstellungszusage kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht an; damit ist ihm eine Einstellung zugesagt worden, dh. ein Arbeitsplatz, den er nur würde antreten können, wenn die erforderlichen Bewilligungen erteilt würden. Diese Einstellungszusage wäre kein Beleg für seine Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls ein Hinweis darauf, dass er, sofern er sich auf dem entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich wieder bewährte, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer Einstellungszusage etwa gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zu [VwGH 22.2.2011, 2010/18/0323 mwN].)
Für die beschwerdeführende Partei spricht allerdings jedenfalls, dass diese unzweifelhaft über Ansätze einer sozialen Integration verfügt, die durch diverse schriftliche Bestätigungen und Referenzschreiben belegt wurden. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes um eine Aneignung der deutschen Sprache bemüht gezeigt, was durch den Umstand unterstrichen wird, dass bei der Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2014 mit dem BF auch ohne größere Probleme Deutsch gesprochen werden konnte. Insoweit fällt es für den BF auch nicht negativ ins Gewicht, dass er die Deutschprüfung Niveau A2 aufgrund seiner geringen schulischen Vorbildung im Schreiben noch nicht positiv absolvieren konnte. Wie bereits erwähnt, gelang es dem Beschwerdeführer, eine Wiedereinstellungszusage von seinem früheren zeitweiligen Arbeitgeber in Vorlage zu bringen und wird auch nicht verkannt, dass sich der BF durch ehrenamtliche Unterstützungsleistungen in hohem Maße engagierte, wie in den vorgelegten Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben durchwegs betont wird.
Letztlich ist die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu verneinen, zumal - auch wenn man davon ausgeht, dass eine geringfügig raschere endgültige Entscheidung unter Umständen möglich gewesen wäre, wenn das BAA bereits vor der Erlassung des Bescheides vom 13.02.2013 ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt hätte - der diesem Verfahren vorangehende Asylbescheid zumindest zum Teil auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen beruhte, welches vom BF offensichtlich aufgrund von Opportunitätswägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde und der BF auf die Richtigkeit dieses Vorbringens beharrte und sogar durch die Vorlage gefälschter Bescheinigungsmittel die belangte Behörde und den Asylgerichtshof zu täuschen versuchte. Ebenso setzte der BF in diesem Zeitraum keine Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens hätten beigetragen, etwa indem er sein Vorbringen richtigstellte, im Gegenteil, woraus sich zeigt, dass er sichtlich ein veritables Interesse an einem langen Asylverfahren und möglichst späten Aufdecken des tatsächlich vorliegenden Sachverhalts hatte. Hierzu ist auch anzuführen, dass es auch einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen des BF aus seiner Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.
Der Verfassungsgerichtshof erblickte jedenfalls in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die Sprache Urdu als auch die Sprache Hindi, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine engsten Familienangehörigen leben. Insoweit kann auch aufgrund der nicht übermäßig langen Abwesenheit (rund drei Jahre und drei Monate) aus seinem Heimatland Pakistan nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Pakistan - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
II.4.6. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers zwar durchaus Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sowie eine ansatzweise erfolgte Integration erkannt werden können, welche sich vor allem in den Bemühungen des Beschwerdeführers um eine soziale und berufliche Eingliederung in die Gesellschaft manifestieren.
Von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, kann im Falle des Beschwerdeführers jedoch keinesfalls gesprochen werden und mindert - wie dargelegt - insbesondere der Umstand, wonach die nunmehr vorgebrachten Integrationsschritte großteils zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als er nicht mehr auf einen gesicherten Verbleib vertrauen konnte, sein Interesse das derart begründete Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet das persönliche Interesse der beschwerdeführenden Partei am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 abzuweisen war und kann dem Beschwerdevorbringen, wonach es die Behörde verabsäumt hätte, die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Ausführungen und Unterlagen in hinreichender Weise zu berücksichtigen, aufgrund der detaillierten beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde keinesfalls gefolgt werden. Vielmehr geht aus den Erwägungen im angefochtenen Bescheid hervor, dass sich die Behörde in umfassender Weise mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und die Interessensabwägung in einer nicht zu beanstandenden Weise vorgenommen wurde.
II.4.7. Das Bundesamt hat gemäß § 52 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
II.4.7.1. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder damit für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 01.10.2013 rechtskräftig verneint. Auch bis zur Erlassung der Entscheidung vom 03.06.2015 durch das BFA bzw. der gegenständlichen Entscheidung durch die erkennende Richterin hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers.
In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass die dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte hinsichtlich Pakistan auch keine Anhaltspunkte bieten um zur Annahme zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung Gefahr läuft in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Ferner ist auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation in Pakistan nicht evident. Überdies wurde derartiges vom Beschwerdeführer auch weder vor dem BFA vorgebracht noch in der gegenständlichen Beschwerde dargetan.
Es bestehen somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Auch wenn die Sicherheitslage in Pakistan in manchen Bereichen instabil ist, Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist und es aktuell immer wieder zu kleineren Auseinandersetzungen beziehungsweise auch Bombenanschlägen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.
Diese Überlegungen werden im gegenständlichen Verfahren nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen auch insoweit bestätigt, als von Seiten des BF im Rechtsmittelschriftsatz auch kein Vorbringen bezüglich der Unzulässigkeit der Abschiebung erstattet wurde.
II.4.7.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 01.10.2013 im Hinblick auf den Beschwerdeführer rechtskräftig verneint. Auch seit der Erlassung der Entscheidung vom 03.06.2015 durch das BFA bzw. der gegenständlichen Entscheidung durch die erkennende Richterin hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (siehe oben II.4.7.1.)
II.4.7.3. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Pakistan nicht.
II.4.7.4. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan beruht somit darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde glaubhafte konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Pakistan zulässig ist.
II.4.8. Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden von der beschwerdeführenden Partei - über die behauptete Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung hinaus - nicht vorgebracht.
Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
II.4.9. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 sowie für die damit verbundene Anordnung einer Rückkehrentscheidung und einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 55 iVm § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 3, Abs. 9 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
II.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Zu B)
II.6. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter den Punkten II.2. bis II.5. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde insbesondere im Punkt II.4. der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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