W199 2010941-1•BVwG W199 2010941-1
W199 2010941-1Tribunale amministrativo federale28 lug 2015
Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion, Staatsangehörigkeit,<br/>Verfolgungsgefahr
W199 2010941-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2014, Zl. IFA-Zahl 831803809-1764912, Verfahrenszahl 1764912, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 08.12.2013 gemeinsam mit drei afghanischen Staatsangehörigen von Polizeibeamten betreten; er gab als seinen Namen XXXX und als seine Staatsangehörigkeit jene Pakistans an. Im Zuge der Amtshandlung stellte er den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). In der Folge wurde er am 09.12.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug) befragt; dabei wurde eine Dolmetscherin für die Sprache Urdu beigezogen. Er gab an, er sei in XXXX, Pakistan, geboren und pakistanischer Staatsangehöriger; seine Muttersprache sei Urdu, er spreche außerdem Farsi; sein Familienname XXXX sei der Name der Volksgruppe, der er angehöre, er sei schiitischer Muslim. Als Namen seiner verstorbenen Mutter gab er
XXXX an. Seine Eltern und seine beiden Brüder seien pakistanische Staatsangehörige, die Familie lebe in Pakistan. Er selbst habe drei Jahre die Grundschule in XXXX besucht und zuletzt als Tagelöhner in einem Hotel gearbeitet, könne sich aber nicht mehr an den Namen der Schule oder des Hotels erinnern. Pakistan habe er vor etwa vier Monaten verlassen. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er von seinem Vater wegen der schlechten und gefährlichen Zustände in seinem "Heimatland" ins Ausland geschickt worden sei. In Pakistan würden täglich Hunderte Bombenanschläge verübt, deshalb habe sich sein Vater Sorgen um seine Gesundheit und um sein Leben gemacht. Außerdem sei der Beschwerdeführer Schiit und habe deshalb ständig Probleme mit der sunnitischen islamistischen Gruppierung der Lakshar-e Janvi (gemeint: Lashkar-e-Jhangvi). Deshalb fürchte er um sein Leben.
In einem Schreiben vom 17.12.2013, betitelt "Berichtigung der persönlichen Daten", teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, die Daten auf seiner Aufenthaltsberechtigungskarte seien nicht korrekt, er befürchte, dass seine Angaben auch in den Protokollen der Behörde nicht richtig vermerkt worden seien. Bei seiner Erstbefragung sei er nach seiner Staatsangehörigkeit in der Form gefragt worden, dass man ihn gefragt habe, wo er geboren sei. Darauf habe er geantwortet, dass er in XXXX, Pakistan, geboren sei. Die Behörde habe daraufhin offenbar angenommen, dass er pakistanischer Staatsangehöriger sei. Dies treffe aber nicht zu. Seine Eltern seien Afghanen und auch er sei afghanischer Staatsangehöriger. Er sei Hazara und Schiit.
Am 17.01.2014 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) - das ab 1.1.2014 das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 75 Abs. 17 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) weiterführte - eine Altersdiagnose im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik in Auftrag. Das XXXX erstattete am 06.02.2014 ein gerichtsmedizinisches Gutachten. Es ergab sich ein wahrscheinlichstes Lebensalter (am 24.01.2014) von 19 bis 23 Jahren und ein Mindestalter (am 24.01.2014) von 18 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum XXXX könne aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden. Im Gutachten ist ua. festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Befundaufnahme angegeben habe, er habe fünf Jahre die Schule besucht und zwei Jahre in einem Hotel gearbeitet, sowie dass er "Urdu/Farsi" spreche.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 17.02.2014 - der ein Dolmetscher für die Sprache Urdu beigezogen wurde - bekräftigte der Beschwerdeführer, er habe bisher zutreffende Angaben gemacht, wolle aber anführen, dass seine Eltern Afghanen seien, die nach Pakistan gezogen seien. Er selbst sei in Pakistan geboren, sei aber afghanischer Staatsangehöriger. Den Namen seiner Mutter gab er wie bei der Erstbefragung an. - Sodann wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens zur Kenntnis gebracht. Dazu gab er an, dass er sein richtiges Geburtsdatum genannt und nicht gelogen habe. Sein Geburtsdatum habe ihm sein Vater mitgeteilt. Der Rechtsberater erklärte, er wolle zum Gutachten keine Stellungnahme abgeben. Das Bundesamt verkündete eine Verfahrensanordnung, wonach es von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, und teilte ihm mit, dass er nicht mehr als unbegleiteter Minderjähriger gelte und somit nicht vom Rechtsberater als gesetzlichem Vertreter vertreten werde.
Das Bundesamt gab in seinen folgenden Schriftstücken - auch im angefochtenen Bescheid - die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit "Afghanistan" (und nicht wie bisher mit "Pakistan") an.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Kärnten in Villach) am 24.06.2014 - der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde - gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der ethnischen Gruppe der Hazara an und sei Schiit. Seine Muttersprache sei Dari, mit seinen Eltern habe er "Hazari" (gemeint: Hazaragi) gesprochen, außerdem spreche er "[n]ur ein wenig Urdu", das er in XXXX gelernt habe. Er sei in Pakistan geboren, seine Eltern seien afghanische Staatsangehörige. Er erklärte nochmals, er habe das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet; sein Geburtsdatum XXXX wisse er von seinen Eltern. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seinem genauen Wohnort in XXXX. In XXXX habe er sich nur zu Hause aufgehalten und nicht weggehen dürfen, weil er Hazara sei. Wenn er einmal hinausgegangen sei, habe er immer Angst gehabt. Sein Vater habe als Verkäufer von Textilien und Schuhen gearbeitet und auch Schuhe repariert. Sein Vater und seine beiden Brüder lebten noch in XXXX. Seine Mutter sei vor etwa zehn Jahren an einer Herzkrankheit verstorben. Der Beschwerdeführer sei nie in die Schule gegangen, habe aber "eine Art Nachhilfe" erhalten und aus dem Koran gelernt. Er habe auch nie gearbeitet. Seine Familie sei in Pakistan nicht registriert gewesen. Wann seine Eltern nach Pakistan gegangen seien, wisse er nicht, ebenso nicht, weshalb sie Afghanistan verlassen hätten. Er habe sie nicht danach gefragt und sie hätten es ihm nicht gesagt. Der Beschwerdeführer machte Angaben zur Umgebung von XXXX und zum Wetter dort.
Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, er sei Hazara und dürfe nicht von zu Hause weggehen. Wenn er auf der Straße gesehen werde, werde er gleich geschlagen. Er sei illegal in Pakistan gewesen. Es gebe zwar niemanden, der ihn direkt mit dem Umbringen bedroht habe, aber er habe keine Freiheit und müsse immer zu Hause bleiben. Nicht einmal einkaufen könne er gehen; auch Unbekannte schlügen ihn einfach. Sein Leben sei in Gefahr; deshalb sei er geflüchtet. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Sein Vater und seine Geschwister lebten noch in Pakistan, hätten aber Angst. Sein Vater habe die Ausreise des Beschwerdeführers beschlossen und organisiert. Er sei nicht nach Afghanistan gegangen, weil es dort auch nicht besser sei als in Pakistan. In Afghanistan habe er auch keine Verwandten.
Auf den Vorhalt, er habe bei früheren Befragungen angegeben, dass er die Schule besucht und auch gearbeitet habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe den Dolmetscher nicht so genau verstanden; er sie nie in der Schule gewesen und habe nicht gearbeitet. Dass er gearbeitet habe, habe er gesagt, weil "man" gewollt habe, dass er 18 Jahre alt sei. Gegen Ende der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er "habe schon gearbeitet, aber nicht so lange"; die Arbeit habe darin bestanden, dass er seinem Vater geholfen habe, "aber nicht durchgehend".
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesamt stellt fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Afghanistans, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiit. Sein Geburtsdatum sei auf Grund einer Altersfeststellung mittels Verfahrensanordnung mit dem XXXX festgelegt worden, er gelte somit als volljährig. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben "in Pakistan, in der Stadt XXXX", verbracht habe. Er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Nicht festgestellt werden könne, dass er sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft, dem Beschwerdeführer sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Er habe keine Verfolgung durch seinen Herkunftsstaat geltend gemacht. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm bei einer Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei oder andere staatliche Organe und Behörden oder von Privaten drohe. Es könne keine wie auch immer geartete, sonstige besondere Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden.
Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend heißt es ua. wörtlich: "Aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse und Ihrer Aussagen, sowie aufgrund Ihrer Angaben zu Ihren Eltern ist es glaubhaft, dass Sie afghanischer Staatsangehöriger sind." Auch seine Zugehörigkeit zu den Hazara und zum Islam habe der Beschwerdeführer glaubhaft darstellen können. Seine Altersangaben und die Angaben zu seiner Herkunft seien dagegen nicht glaubhaft gewesen. Zum Alter des Beschwerdeführers stützt sich das Bundesamt auf das Sachverständigengutachten. Es weist sodann auf die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Schulbesuch und zur Arbeit in einem Hotel bzw. einem Lokal hin, die er bei der Erstbefragung am 09.12.2013, bei der Befundaufnahme und bei seiner Einvernahme am 24.06.2014 gemacht habe. Auf Grund seiner ständig wechselnden Angaben gehe das Bundesamt davon aus, dass sie nicht der Wahrheit entsprächen. Weiters stellt es die Angaben des Beschwerdeführers zu XXXX dar und schließt daraus, hätte er tatsächlich sein ganzes Leben in XXXX verbracht, wären ihm bestimmte - näher genannte - Örtlichkeiten sicher geläufig gewesen, die er aber nicht erwähnt habe. Ebenso habe er über das Klima keine konkreten Angaben machen können. Er habe auch nicht angeben können, weshalb seine Eltern Afghanistan verlassen hätten und wie lange sie schon in Pakistan lebten. Es sei "mit Sicherheit" davon auszugehen, dass in "einer normalen Familiengemeinschaft" solche Informationen von den Eltern an die Kinder weitergegeben würden. Die Behörde komme daher zu dem Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers über seine Herkunft nicht der Wahrheit entsprächen und er entgegen seinen Angaben "sehr wohl" in Afghanistan gelebt habe. Seine Angaben zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Herkunft seien "eklatant widersprüchlich" gewesen. Das Bundesamt verweist auf die Angaben des Beschwerdeführers, er habe in XXXX das Haus nicht verlassen dürfen, obwohl er selbst nie konkret bedroht worden sei und sein Vater regelmäßig zur Arbeit gehe. Demgegenüber habe er bei anderen Gelegenheiten angegeben, er habe mehrere Jahre die Schule besucht und zwei Jahre in einem Hotel bzw. Lokal gearbeitet. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Leben und zur behaupteten Bedrohungssituation seien widersprüchlich und für die Behörde nicht glaubhaft.
Rechtlich folgert das Bundesamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung oder eine wohlbegründete Furcht davor nicht glaubhaft machen können. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.08.2014 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 14.08.2014, die der Behörde mangelhafte Länderfeststellungen vorwirft und in diesem Zusammenhang ausführlich (in englischer Sprache) aus einem Bericht über Afghanen zitiert, die illegal in Pakistan lebten. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft; der Beschwerdeführer habe in XXXX gelebt und sei nie in seinem Leben in Afghanistan gewesen. Rechtlich folgert die Beschwerde, der Beschwerdeführer habe Pakistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung auf Grund seiner Religionszugehörigkeit sowie seiner Herkunft verlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
1.3. Die Beschwerde tritt der Annahme des Bundesamtes, der Beschwerdeführer sei volljährig, nicht entgegen, vielmehr führt sie selbst als Geburtsdatum das vom Bundesamt "festgelegte" Datum XXXX an. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Bedenken gegen diese Annahme, die das Bundesamt zu Recht auf das schlüssige Gutachten zu dieser Frage stützt.
2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
1.2. Das Bundesamt ist bei seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, dass er nicht sein ganzes Leben in Pakistan verbracht habe und dass ihm in seinem Herkunftsstaat Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung drohe. Auch wenn es dies nicht ausdrücklich ausspricht, geht es offenbar von einem Verfolgungsszenario in Pakistan aus, das der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können.
Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt und der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, so erweist sich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als rechtsrichtig, weil Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (iSd § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005) Afghanistan wäre, er eine Verfolgung in Afghanistan aus Konventionsgründen aber nicht einmal behauptet hat. Auf die Situation in Pakistan käme es dann - entgegen der Ansicht offenbar der Beschwerde - nicht an. Unter diesen Umständen wäre auch nicht zu untersuchen, ob die Beweiswürdigung des Bundesamtes schlüssig ist (wenn es zB Vermutungen darüber anstellt, welche Informationen afghanische Eltern in "einer normalen Familiengemeinschaft" an ihre Kinder weitergäben).
Im bisherigen Ermittlungsverfahren finden sich jedoch ausreichende Anhaltspunkte für die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer nicht afghanischer, sondern pakistanischer Staatsangehöriger wäre. So gab er schon bei der Befragung am 09.12.2013 an, er sei ebenso wie seine Eltern (und seine beiden Brüder) pakistanischer Staatsangehöriger; in einem späteren Schreiben vom 17.12.2013 "berichtigte" er dies und erklärte, er sei nicht nach seiner Staatsangehörigkeit, sondern nach seinem Geburtsort gefragt worden. Es ist durchaus möglich, dass dies so der Fall gewesen ist; damit wird aber jedenfalls nicht erklärt, weshalb der Beschwerdeführer schon bei seinem Aufgriff durch die Polizei - also vor der Erstbefragung - am 08.12.2013 als pakistanischer Staatsangehöriger geführt wird, anders als die drei weiteren Fremden, die mit ihm gemeinsam aufgegriffen wurden und die allesamt als afghanische Staatsangehörige bezeichnet werden. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung als seine Muttersprache Urdu an, während er erst später, nämlich bei der Einvernahme am 24.06.2014, erklärte, er spreche nur ein wenig Urdu. (Bei der Einvernahme am 17.02.2014 hatte er keine Einwände dagegen erhoben, dass sie in Urdu stattfinde, und angegeben, er sei damit einverstanden.) Den Namen seiner Mutter gab der Beschwerdeführer bei der Befragung am 09.12.2013 ebenso wie bei der Einvernahme am 17.02.2014 mit "XXXX" an; der Name "XXXX" für Frauen ist aber nach dem Wissen des erkennenden Gerichts in Afghanistan und daher unter Afghaninnen völlig unüblich, anders als in Pakistan. Bereits das Bundesamt weist im angefochtenen Bescheid auf die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Schulbesuch und zu seiner Arbeitstätigkeit hin. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der Beschwerdeführer die Angaben zu seinem Schulbesuch und seiner Berufstätigkeit bei den späteren Gelegenheiten geändert hat, um seine Schilderungen als illegal in Pakistan lebender Afghane plausibler erscheinen zu lassen. Dass er, wie das Bundesamt meint, nur geringe Kenntnisse über die Stadt XXXX hat, belegt keineswegs, dass er Afghane ist und sich in Afghanistan aufgehalten hat; es ist ebenso gut denkbar, dass er sich in Pakistan außerhalb XXXX aufgehalten hat.
Trotz diesen massiven Hinweisen darauf, dass der Beschwerdeführer möglicherweise pakistanischer und nicht afghanischer Staatsangehöriger ist, hat sich das Bundesamt damit begnügt, ihm auf Grund seiner Sprachkenntnisse und seiner "Aussagen" sowie auf Grund seiner Angaben zu seinen Eltern zu glauben, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei. (Was an dieser Stelle der Beweiswürdigung mit den "Aussagen" des Beschwerdeführers gemeint ist, ist nicht klar.) Angesichts all der Momente, die eine pakistanische Staatsangehörigkeit zumindest möglich erscheinen lassen, hätte sich das Bundesamt auf keinen Fall darauf beschränken dürfen. Vielmehr hätte es gerade dieser Frage zunächst besondere Aufmerksamkeit widmen und weitere Ermittlungsschritte durchführen müssen. Die Annahme des Bundesamtes, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger - dies werde ihm geglaubt -, steht auch in einem Spannungsverhältnis zu seiner Einschätzung, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft seien "eklatant widersprüchlich" gewesen; vermutlich bezieht es den Ausdruck "Herkunft" in diesem Zusammenhang nicht auf den Herkunftsstaat, sondern auf den behaupteten Aufenthalt ausschließlich in XXXX.
Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger ist, so wäre sein Fluchtvorbringen, dass er nämlich als Schiit vor fundamentalistischen sunnitischen Organisationen geflohen sei, näher zu prüfen, insbesondere auch vor dem Hintergrund von Länderfeststellungen zu Pakistan (und zwar zur Situation pakistanischer Schiiten und nicht, wie es die Beschwerde unternimmt, zur Situation afghanischer Flüchtlinge in Pakistan). Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wäre in diesem Fall nicht ausreichend begründet, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage ist, ihn zu bestätigen.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ua. ausgesprochen:
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...].
Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht [...]." (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; dem folgend VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0011)
2.2. Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen dafür vor, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen:
Das Bundesamt hat zur Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nur völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. insoweit bloß ansatzweise ermittelt. Da "Herkunftsstaat" iSd § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 grundsätzlich jener Staat ist, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, geht die Feststellung der Staatsangehörigkeit allen anderen Feststellungen voraus, nämlich in dem Sinne, dass erst auf Grund der Staatsangehörigkeit feststeht, in welche Richtung weitere Feststellungen und daher auch Ermittlungen zu gehen haben.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Aufhebung auch der Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides folgt daraus, dass sie auf den aufzuhebenden Spruchpunkt I aufbauen (§ 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 AsylG 2005).
Gemäß § 12 Abs. 1 BFA-VG haben die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch "in einer dem Fremdenverständlichen Sprache" (sic) oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Da nach den unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht gesichert ist, ob das eher bei Urdu oder bei Dari der Fall ist, werden dem Spruch und der Rechtsmittelbelehrung Übersetzungen in beide Sprachen beigegeben, beginnend mit Urdu.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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