W180 2101040-1•BVwG W180 2101040-1
W180 2101040-1Tribunale amministrativo federale28 lug 2015
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, mündliche Verhandlung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche
W180 2101040-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308383 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 30.03.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die XXXX mit der Betriebsstättennummer XXXX . Der Almbewirtschafter dieser Alm hat einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 für 318,60 ha Almfutterfläche gestellt.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.385,53 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 11,97 ha ausgegangen. Die berücksichtigte Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 11.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen aus dem Jahr 2009 in der Form, dass nur mehr eine Almfutterfläche im Ausmaß von 263,43 ha zugrunde zu legen sei.
4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 4011,07 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 374,46 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 9,89 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch beruht dieser ganz offensichtlich ausschließlich auf der nachträglichen Antragsänderung durch den Almbewirtschafter. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Bescheid wurde von der Behörde ausgeschlossen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 28.11.2013 Berufung und beantragte:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens,
4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs,
5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle,
6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche, sowie
7. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung.
Begründend führte die beschwerdeführende Partei zunächst aus, dass das behördlich angewandte Flächenausmaß nicht nachvollziehbar sei. Die beihilfenfähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Kenntnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Dabei habe sich die beschwerdeführende Partei auf die Antragstellung des Almbewirtschafters verlassen. Wenn der Almbewirtschafter in der Folge den Antrag reduziert habe, wie dies die beschwerdeführende Partei glaube, aus dem bekämpften Abänderungsbescheides entnehmen zu können, könne dies ihr als Lehnviehauftreiber (Aufzinser) nicht angelastet werden, da sie in die Entscheidungsfindung darüber nicht eingebunden gewesen sei bzw. keine rechtliche Möglichkeit einer Einbindung gehabt habe. Eine daraus resultierende Rückforderung könne daher von ihr nicht akzeptiert werden, dies im Übrigen auch deshalb, da sie den Förderungsbetrag bereits gutgläubig verbraucht habe.
Die belangte Behörde habe nach dem Kenntnisstand der beschwerdeführenden Partei - sie sei allerdings Lehnviehauftreiber und könne sich deshalb nur auf ihr Zugetragenes beziehen - eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) auf der bezeichneten Alm durchgeführt. Die Ergebnisse der letzten VOK seien ungeprüft auf frühere Wirtschaftsjahre übertragen worden, ohne die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebungen zu berücksichtigen. Dies sei unsachlich. Da die Behörde es unterlassen habe, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen, habe sie den Bescheid jedenfalls mit einem Begründungsmangel belastet. Die Berücksichtigung der früheren Erhebung hätte zu einem anderen Bescheidergebnis geführt.
Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärung in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle derselben Kulturgruppe zu verrechnen. In den Prüfberichten der vergangenen Jahre seien auf Almen vermehrt sogenannte Code 99 bzw. Code 199 Flächen ausgewiesen worden, wobei diese Flächen bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden seien. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei wären diese Flächen jedoch zu berücksichtigen.
Weiters brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sie an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden treffe. Die AMA habe bereits in früheren Jahren eine VOK auf der gegenständlichen Alm durchgeführt, sie beurteile die früheren amtlichen Erhebungen nunmehr jedoch als fehlerhaft. Für die beschwerdeführende Partei habe es keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten. Der Antragsteller habe daher auf die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebungen vertrauen dürfen und habe die Antragstellung daran orientiert. Da kein Verschulden im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) 796/2004 und Art. 73 Abs. 1 Verordnung (EG) 1122/2009 vorliege, seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht vorzunehmen.
Ferner treffe die beschwerdeführende Partei an einer überhöhten Beantragung von Futterflächen kein Verschulden, da der Almbewirtschafter den Antrag gestellt habe. Nach der Entscheidung des VwGH vom 17.06.2009, GZ. 2008/17/0224 gelte der Almbewirtschafter als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Auftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt sei. Die beschwerdeführende Partei habe sich auch keines anderen Verwalters bedienen können. Auch sei es der beschwerdeführenden Partei nicht möglich gewesen, selbst die Almfutterflächen zu beantragen, da die Behörde diese Möglichkeit nicht vorgesehen und es dafür kein Verfahren gegeben habe
Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Voraussetzungen auf der Alm besser als die beschwerdeführende Partei. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte habe sich die beschwerdeführende Partei daher grundsätzlich auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen dürfen und sie sei nicht zu einer systematischen und vollständigen Überprüfung aller seiner Angaben und Vertretungshandlungen verpflichtet gewesen. Dennoch habe die beschwerdeführende Partei die Bedingungen und Voraussetzungen der Antragstellung mit dem Almbewirtschafter mehrmals besprochen, Auskünfte verlangt und die Alm gemeinsam mit dem Almbewirtschafter besichtigt. Zwar müsse sich die beschwerdeführende Partei als Auftreiber die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens im Sinne eines subjektiv vorwerfbares Verhaltens müsse jedoch für den Auftreiber im Vergleich zum Bewirtschafter eine abgestufte Sorgfaltspflicht gelten. Dies gelte insbesondere für die beschwerdeführende Partei als Lehnviehauftreiber auf die gegenständliche Alm, da sie weder Eigentümer der Alm noch Mitglied einer die Alm betreffenden Gemeinschaft sei. Die beschwerdeführende Partei habe aus ihrer Sicht jegliche rechtlich und tatsächlich erwartbare Sorgfalt als Almauftreiber walten lassen.
Die in den Verordungen (EG) 796/2004 und (EG) 1122/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse seien empfindlich hoch und würden Strafcharakter im Sinne des Art. 6 EMRK aufweisen. Eine Bestrafung der beschwerdeführenden Partei ohne persönliches Verschulden stelle einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK dar.
Gemäß Art 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungen auf Grund von Kürzungen und Ausschlüssen eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Beginn dieser Frist könne nur die Zahlung an den Förderungsempfänger sein. Die Zahlung sei zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Gemäß Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 leg.cit. bestehe gegenständlich für das Jahr 2009 auch keine Rückzahlungsverpflichtung, da die beschwerdeführende Partei in gutem Glauben gehandelt habe.
Zum Ausschluss der aufschiebende Wirkung der Berufung im angefochtenen Bescheid führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien.
6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 30.03.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die XXXX , für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt und dabei eine Almfutterfläche von 318,60 ha beantragt wurde. Mit Bescheid vom 30.12.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei eine EBP 2009 unter Zugrundelegung einer anteiligen Almfutterfläche von 11,97 ha gewährt.
Am 11.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter der XXXX eine Korrektur der Almfutterfläche auf 263,43 ha.
Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 9,89 ha ausgegangen. Die einzige Änderung der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2009 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterflächen um 2,08 ha.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide in diesen Angelegenheiten ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. [...]"
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...] erhalten haben. [...]"
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche'
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 21, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
1. Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
2. Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 21 Verspätete Einreichung
[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"
"Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
1. Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
2. Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen. [...]"
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1, (VO (EG, Euratom) 2988/95), lautet auszugsweise:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. [...]"
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter der gegenständlichen Alm erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Da der Antrag somit von einer bevollmächtigten Person der beschwerdeführenden Partei selbst eingeschränkt worden ist, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Almbewirtschafters.
Da die Antragsänderung die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet und nicht eine Vor-Ort-Kontrolle, war dem Antrag auf Übermittlung sämtlicher Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der gegenständlichen Alm nicht stattzugeben und ist auf die in Zusammenhang mit einer Vor-Ort-Kontrolle stehenden Einwendungen der beschwerdeführenden Partei, wie eine mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen bei der Feststellung der Futterflächen in früheren Wirtschaftsjahren oder eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen, nicht einzugehen.
Ein Teil der Berufung befasst sich mit einem Thema, das gegenständlich gar nicht relevant ist: Die beschwerdeführende Partei führte umfangreich aus, dass und warum sie kein Verschulden treffe, weshalb auch gegen sie keine Sanktionen verhängt werden dürften. Sanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) wurden im angefochtenen Bescheid gar nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachten Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere.
Wenn sich die beschwerdeführende Partei schließlich auf Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 beruft und vermeint, eine Rückforderung hätte nicht erfolgen dürfen, weil sie in gutem Glauben gehandelt habe und bereits vier Jahre vergangen seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Gewährung der Beihilfe im Dezember 2009 erfolgte und der Rückforderungsbescheid bereits im November 2013 erlassen wurde. Spätestens zum zuletzt genannten Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin im Sinne der zitierten Bestimmung erfahren, dass der Rückforderungsbetrag zu Unrecht gewährt worden ist, und zu diesem Zeitpunkt war die Vierjahresfrist noch nicht abgelaufen. Die beschwerdeführende Partei kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie bereits im Oktober 2009 eine Akontozahlung als "Vorschuss" auf die Einheitliche Betriebsprämie 2009 erhalten habe und die vierjährige Frist gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 bereits hier zu laufen begonnen habe, da diese Bestimmung nach Abs. 7 leg. cit. bei Vorschüssen nicht anwendbar ist. Da im vorliegenden Fall der Tatbestand des Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 leg.cit. schon hinsichtlich des zeitlichen Kriteriums nicht erfüllt ist, erübrigt sich die Frage, ob die beschwerdeführende Partei in gutem Glauben gehandelt hat.
Zur Verjährungsproblematik ist noch auszuführen, dass die VO (EG) 796/2004 in Art. 73 Abs. 6 spezielle Bestimmungen enthält. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung eines Mehrfachantrags-Flächen vor, so ist eine andauernde Unregelmäßigkeit gegeben und beginnt die Verjährungsfrist mit der Beendigung dieser, nämlich frühestens mit dem ersten Tag des nächsten Antragsjahres, in welchem die Fläche korrekt beantragt wurde (vgl. EuGH 11.06.2015, C-52/14 Pfeifer Langen, wo der EuGH darauf abstellt, wann das letzte zu derselben Unregelmäßigkeit gehörende Geschäft beendet wird). Selbst unter dieser für den Beschwerdeführer "günstigen" Auslegung der betreffenden Bestimmung ist die Verjährungsfrist von vier Jahren nicht verstrichen. Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann schließlich auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung vom Almbewirtschafter als Vertreter der beschwerdeführenden Partei selbst beantragt wurde.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Auf Grund der Entscheidung in der Sache erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Dass eine Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Beträge nach Art. 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 von der AMA auszusprechen war, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmungen.
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