BVwG W156 2005251-1

W156 2005251-1Tribunale amministrativo federale28 lug 2015

Regest

Dienstverhältnis, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Pflichtversicherung

Testo completo

BVwG W156 2005251-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W156.2005251.1.00

Spruch

W156 2005251-1/ E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, XXXX, vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Opernring 9/6, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10.12.2013, Zl.: XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, vom 28.06.2012, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass Frau Mag. XXXX, VSNR XXXX, auf Grund ihrer Tätigkeit vom 25.05.2009 bis 26.05.2009, vom 08.06.2009 bis 28.09.2010 sowie vom 08.10.2010 bis 13.01.2011 in einem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 iVm § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) begründenden Beschäftigungsverhältnis steht.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer von der Wiener Gebietskrankenkasse durchgeführten Beitragsprüfung die Versicherungspflicht von Frau Mag. XXXX, in Folge als Mitbeteiligte bezeichnet, überprüft worden sei. Diese habe in ihrer Niederschrift angegeben, dass sie beim XXXX, im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet, vom 25.05.2009 bis 08.10.2010 als Angestellte beschäftigt gewesen sei und im gesamten Zeitraum keinen Urlaub konsumiert habe. Sie sei verpflichtet gewesen, die Arbeitsleistungen persönlich zu erbringen und habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich vertreten zu lassen. Sämtliche Arbeitsmaterialien seien ihr vom Beschwerdeführer unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. In der mündlichen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer bestritten, dass ein Dienstverhältnis vorliege und die Mitbeteiligte als freie Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG gemeldet sei. Die Mitbeteiligte habe für die Zeiträume 25.05.2009 bis 23.12.2009, 07.01.2010 bis 02.04.2010, 06.09.2010 bis 26.09.2010, 27.09.2010 bis 30.09.2010, 01.10.2010 bis 08.10.2010 sowie vom 19.04.2010 bis 23.12.2010 sämtliche zwischen ihr und dem Beschwerdeführer abgeschlossene Verträge vorgelegt. Am 27.09.2010 sei ihr von einem Mitarbeiter des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, dass sie ab 09.10.2010 nicht mehr beschäftigt werde. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund niederschriftlichen Angaben von der Mitbeteiligten jedenfalls feststehe, dass diese im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt gewesen sei. Für den Zeitraum vom 09.10.2010 bis 31.12.2010 gebühre ihr eine Kündigungsentschädigung sowie vom 01.01.2011 bis 13.01.2011 eine Urlaubsersatzleistung.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 30.07.2012 fristgerecht Einspruch erhoben und im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass die überwiegende Tätigkeit von der Mitbeteiligten keine Integration in die Betriebsorganisation des Beschwerdeführers dargestellt habe und kein Dienstverhältnis vorliegen würde.

3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11.03.2013, Zl. SR 27110/12, wurde der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 28.06.2012 behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen bzw. der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurück verwiesen.

Begründet wurde dies damit, dass nach Ansicht der belangten Behörde für den Zeitraum 01.10.2010 bis 08.10.2010 auf Grund des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrages ein Entgeltanspruch vorliege. Eine Kündigungsentschädigung würde aber voraussetzen, dass eine rechtswidrige Kündigung erfolgt sei, was aber bei der Annahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis 08.10.2010 nicht der Fall sei. Auch die Festsetzung einer Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum 01.01.2011 bis 13.01.2011 sei offenbar willkürlich erfolgt, da sich im Akt keinerlei Ermittlungen und im Bescheid keine Begründung dazu finden lasse, wann und wie viel Urlaub verbraucht worden sei und wie viel Urlaubsanspruch angefallen sei. So habe die Mitbeteiligte angegeben, keinen Urlaub verbraucht zu haben, jedoch sei für den Zeitraum 24.12.2009 bis 06.01.2010 sowie für 03.04.2010 bis 18.04.2010 kein Vertrag geschlossen worden. Es sei also nur konsequent davon auszugehen, dass in dieser Zeit, bei der Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses, Urlaub konsumiert worden sei. Diesbezüglich seien jedoch keine Ausführungen im Bescheid gemacht worden und sei auf die Widersprüchlichkeit während dieser Zeiträume nicht eingegangen worden.

4. Im gegenständlichen Bescheid vom 10.12.2013 wurde ausgesprochen, dass die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer in der Zeit vom 25.05.2009 bis 06.01.2010 und vom 07.01.2010 bis 26.01.2011 in einem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 iVm § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) begründenden Beschäftigungsverhältnis steht.

Zur Dauer des Dienstverhältnisses wurde ausgeführt, dass die Mitbeteiligte im gesamten Zeitraum von Montag bis Freitag beschäftigt gewesen sei und laut eigener Angabe, die durch keine Unterlagen des Beschwerdeführers widerlegt werden haben können, keinen Urlaub konsumiert habe. Im August 2009 habe die Mitbeteiligte ihre Tätigkeit aufgrund von Arbeitsmangel nicht ausgeübt. Es habe für die Mitbeteiligte für das erste Dienstverhältnis vom 25.05.2009 bis zum 23.12.2009 ein Anspruch für 14 Urlaubstage bestanden, wodurch sich dieses Dienstverhältnis bis 06.01.2010 verlängert habe. Für das zweite Dienstverhältnis vom 07.01.2010 bis zum 23.12.2010, dessen Dauer sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe, habe eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 24 Tagen bestanden, wodurch sich das Dienstverhältnis bis 26.01.2011 verlängert habe. Für die Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit vom 27.05.2009 bis 07.06.2009 sowie vom 29.09.2010 bis 26.01.2010 habe die Mitbeteiligte Anspruch auf Entgeltfortzahlung gehabt und sei das Dienstverhältnis daher in diesen Zeiträumen weiterhin aufrecht.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.01.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde dem Verbesserungsauftrag des Landeshauptmannes von Wien vom 11.03.2013 nicht gerecht worden sei. Es sei auf dieselbe Argumentation, wie sie bereits zur Aufhebung des vorangegangenen Bescheides geführt habe, zu verweisen. Zwei Beschäftigungsverhältnisse würden sich weder aus den Urkunden noch aus den wiedergegebenen Beschäftigungszeiträumen ableiten lassen.

Die belangte Behörde führe weiters im angefochtenen Bescheid aus, dass sich das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Kündigungsentschädigung und der Urlaubsersatzleistung um 14 bzw. 24 Tage verlängere. Es sei jedoch gesicherte Rechtsprechung, dass hinsichtlich der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf die zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Kriterien abzustellen sei (VwGH 95/08/0145, 2004/08/0135, 99/08/0035 u.v.a.). Zahlungsansprüche nach dem zivilrechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses würden zwar gemäß § 11 Abs. 1 ASVG die Pflichtversicherung, niemals aber das Beschäftigungsverhältnis verlängern, weshalb der im Spruch genannte Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses insoweit falsch sei.

Der angefochtene Bescheid führe ohne Beweiswürdigung und Aufarbeitung der rechtlichen Problematik aus, dass die Mitbeteiligte für die Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit vom 27.05.2009 bis 07.06.2009 sowie vom 29.09.2010 bis 26.01.2010 Anspruch auf Entgeltfortzahlung gehabt hätte. Die Behauptung, es sei eine durch Krankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen werde im angefochtenen Bescheid ebenso wenig begründet wie die Frage, ob diese Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß und unverzüglich gemeldet worden sei. Nur in diesem Fall bestehe Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Für den Fall der Säumnis liege zwar nach ständiger Rechtsprechung kein Grund für eine fristlose Entlassung vor, es ruhe aber für diesen Zeitraum der Entgeltfortzahlungsanspruch.

Weiters werde auf die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0045) verwiesen, wonach die vertragliche Vereinbarung der Beschäftigung die Vermutung der Richtigkeit für sich habe. Es habe außerdem nur ein Teil der Tätigkeit darin bestanden, dass die Mitbeteiligte Unterrichtseinheiten vor mehreren Probanden abzuhalten gehabt habe. Diesbezüglich habe sie keinerlei Weisungen unterlegen. Auch der Umstand, dass zur Abrechnung der Honoraransprüche Aufzeichnungen über geleistete Arbeit nötig gewesen seien und die Mitbeteiligte einen Vertreter entsenden, aber auch rechtzeitig bekannt zu geben gehabt habe, ergebe keine Integration in den Betriebsorganismus des Beschwerdeführers.

6. Am 30.01.2014 wurde der gegenständliche Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Durch den Beschwerdeführer wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3 VwGbk-ÜG bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezembers 2013 noch läuft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 keine Berufung erhoben wurde, eine Beschwerde vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänners 2014 gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann.

Der gegenständliche Bescheid wurde am 10.12.2013, somit vor dem 31.12.2013, erlassen, die gegenständliche Beschwerde wurde fristgerecht am 28.01.2014 erhoben, somit innerhalb der in § 3 VwGbk-ÜB genannten Frist. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Anwendung der §§ 17 ff VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu Spruchpunkt A):

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/09/0166, zu einem Sachverhalt nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz stellt der Verwaltungsgerichtshof zum Umfang der Ermittlungspflicht der belangten Behörde Folgendes fest:

"Gemäß § 60 AVG (...) sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (...). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25.05.2005, Zl. 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in §41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26.02.2009, Zl. 2007/09/0088, mwN)."

Damit stellt der Verwaltungsgerichtshof den Umfang der Ermittlungspflicht der belangten Behörde ausführlich dar. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11.03.2013,

Zl. XXXX, wurde die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass gemäß §°60 AVG in der Begründung des Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen seien und auch wenn die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes auf der Hand liege, die Behörde keinesfalls davon enthoben sei, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen sowie den bescheidgegenständlichen Sachverhalt festzustellen. Aufgrund des Fehlens entsprechender Begründungen im Bescheid wurde der erste Bescheid der belangten Behörde behoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem Auftrag ist die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht nachgekommen, weshalb das Ende der Pflichtversicherung für das Bundesverwaltungsgericht anhand der von der belangten Behörde getätigten Ermittlungsschritte nicht nachvollziehbar und auch mittels allfälliger Berechnung in keiner Weise ersichtlich ist.

Der Spruch des Bescheides beinhaltet die Feststellung des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Mitbeteiligten beim Beschwerdeführer vom 25.05.2009 bis 06.01.2010 und vom 07.01.2010 bis 26.01.2011.

Zunächst ist anzuführen, dass es sich dabei - wie in der Beschwerde richtig ausgeführt - nicht um die Dauer einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern über den 23.12.2010 hinaus um den Zeitraum der Pflichtversicherung von der Mitbeteiligten handelt. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten endete am 23.12.2010.

Da gemäß § 11 Abs. 1 ASVG die Pflichtversicherung mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses endet, wenn jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammenfällt, erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

Zu prüfen ist sohin der (eventuell) verlängerte Zeitraum der Pflichtversicherung.

Im Bescheid findet sich keine Begründung, weshalb das angegebene Dienstverhältnis auf zwei Zeiträume unterteilt ist. Die belangte Behörde orientierte sich offensichtlich an den der Mitbeteiligten vorgelegten Verträgen und zog - ohne weitere Ermittlungen darüber anzustellen - drei darin genannte Zeiträume (25.05.2009 bis 23.12.2009, 07.01.2010 bis 02.04.2010 und 19.04.2010 bis 23.12.2010) heran. An keiner Stelle wurde auf die darin befindliche zeitliche Lücke zwischen 02.04.2010 und 19.04.2010 eingegangen und finden sich auch diesbezüglich keine Unterlagen im Akt vor, welche diese erklären würden.

Laut Begründung des Bescheides sei die Mitbeteiligte im gesamten Zeitraum von Montag bis Freitag beschäftigt gewesen und habe laut eigenen Angaben keinen Urlaub konsumiert. Im August 2009 habe sie ihre Tätigkeit aufgrund von Arbeitsmangel nicht ausgeübt. Für das erste Dienstverhältnis habe ein Urlaubsanspruch für 14 Tage und für das zweite Dienstverhältnis habe ein Urlaubsanspruch für 24 Tage bestanden.

Im Falle eines Austritts aus dem Beschäftigungsverhältnis sieht § 10 Urlaubsgesetz (UrlG) - außer im Falle eines ungerechtfertigten Austritts - eine aliquote Urlaubsersatzleistung vor. Diese gebührt entsprechend der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum dem gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaubsanspruch. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist dabei auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Um die Urlaubsersatzleistung zu berechnen ist es somit erforderlich, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob und gegebenenfalls wie viele Urlaubstage von der Mitbeteiligten während des Beschäftigungsverhältnisses konsumiert wurden.

Hinsichtlich der von der belangten Behörde angenommenen Urlaubstage kann nicht nachvollzogen werden, für welchen Zeitraum und wie die genannten Urlaubstage, die an das jeweilige Dienstverhältnis hinzugerechnet wurden, berechnet wurden. Eine Berechnung durch das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund nicht durchgeführter Ermittlungen nicht möglich. Rechnet man zum Beispiel ab dem Ende des zweiten Dienstverhältnisses am 23.12.2010 24 Tage Urlaubsersatzleistung hinzu, kommt man rein rechnerisch nicht auf den von der belangten Behörde errechneten Tag (den 26.02.2011). Dasselbe gilt für das von der belangten Behörde angenommene Ende des ersten Dienstverhältnisses.

Die belangte Behörde habe davon abgesehen Ermittlungsschritte unterlassen und sich nur auf die Angabe von der Mitbeteiligten bezogen, wonach diese keinen Urlaub konsumiert habe. Es erfolgte keine Befragung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen zu konsumiertem bzw. nicht konsumiertem Urlaub von der Mitbeteiligten vorlegte, liegt wahrscheinlich daran, dass das Dienstverhältnis ursprünglich als Werkvertrag vereinbart wurde. Es hätte demnach zumindest erhoben werden müssen, was allgemein betriebsintern zwischen dem Beschwerdeführer und Dienstnehmern des Beschwerdeführers hinsichtlich Urlaub vereinbart wurde, insbesondere ob es eine Art von Betriebsurlaub gab bzw. ob für die Zeit zwischen zwei Kursen üblicherweise Urlaub vereinbart wurde. Diesbezüglich wird die belangte Behörde weitere Ermittlungen durchführen müssen, da anhand der im Akt ersichtlichen Ermittlungsergebnisse eine Berechnung des Endes der Pflichtversicherung unter Berücksichtigung einer allfälligen Urlaubsersatzleistung nicht möglich ist.

Auf der letzten Seite des Bescheides führt die belangte Behörde weiters in lediglich einem Satz aus, dass die Mitbeteiligte für die Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit vom 27.05.2009 bis 07.06.2009 sowie vom 29.09.2010 bis 26.10.2010 Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe und das Dienstverhältnis daher in diesen Zeiträumen weiterhin aufrecht sei. Ansonsten finden sich im Bescheid keine weiteren diesbezüglichen Ausführungen und wurden jegliche Ermittlungen unterlassen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, wie die belangte Behörde zu dieser Beurteilung kommt.

Die Voraussetzungen für den Entfall des Anspruches auf Fortzahlung des Entgelts sind in § 8 Abs. 8 Angestelltengesetz (AngG) und § 4 Abs. 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Nach § 4 Abs. 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten durch den Arbeitnehmer führt für die Dauer der Säumnis zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs (§ 4 Abs. 4 EFZG; vgl. auch OGH vom 28.01.2009, Zl. 9ObA145/08a, wonach bei fehlender Angabe von der Dauer und der Ursache der Arbeitsunfähigkeit eine unvollständige Meldung vorliegt). Hat der Arbeitgeber aber im Zusammenhang mit der Krankmeldung ein Verlangen nach einer ärztlichen Bestätigung nicht gestellt, sind die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 8 Abs. 8 letzter Satz AngG der Verlust des Anspruches auf Entgelt eintritt, nicht erfüllt (vgl. OGH vom 15.06.1988; Zl. 9 ObA 122/88).

Die belangte Behörde geht von einer Entgeltfortzahlung für die von der Mitbeteiligten genannten Tage aus, wobei mangels Ermittlungen nicht ersichtlich ist, ob der Beschwerdeführer die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung verlangt hat sowie ob und wann eine korrekte Krankmeldung an den Beschwerdeführer erfolgte, was für den Entgeltfortzahlungsanspruch während dieser Zeit von Belang ist. Bei dem von der belangten Behörde herangezogenen Sachverhalt handelt es sich um reine Behauptungen ohne nachvollziehbare von der belangten Behörde getätigte Ermittlungsschritte. Diesbezüglich wurde weder die Mitbeteiligte noch der Beschwerdeführer befragt und finden sich im Akt keine Anhaltspunkte für den zugrunde gelegten Sachverhalt.

Es kann vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden, welche Feststellungen von der belangten Behörde als der Entscheidung zugrunde zu legender Sachverhalt angenommen werden, geschweige denn dass ersichtlich wäre, aus welcher Überlegung bzw. Berechnung entsprechende Schlüsse gezogen wurden.

Die belangte Behörde wird im Rahmen der Erlassung eines neuen Bescheides durch Nachholung der oben genannten fehlenden Ermittlungsschritte die Zeiträume des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Zeitraumes durch Beweise und rechtliche Grundlagen sowie Judikatur nachvollziehbar erläutern und dabei auf das Ende der versicherungspflichtigen Zeit unter Berücksichtigung allfälliger Urlaubsersatzleistungen sowie verbrauchte oder nicht verbrauchte Urlaubstage während der Zeit des Beschäftigungsverhältnisses einzugehen haben.

Die belangte Behörde hat sich außerdem zu keinem Zeitpunkt mit der Thematik von Kettenarbeitsverträgen und dem damit zusammenhängenden möglichen Vorliegens eines unbefristeten Dienstverhältnisses sowie einer allfälligen Kündigungsentschädigung befasst. Laut Oberstem Gerichtshof ist die Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse ohne sachliche Rechtfertigung unzulässig, weil darin die Gefahr der Umgehung zwingender, den Arbeitnehmer schützender Rechtsnormen durch den Arbeitgeber liegt und darin eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung von Arbeitsverträgen zum Ausdruck kommt (vgl. OGH vom 10.12.1993, Zl. 9ObA234/93). In einem anderen Erkenntnis wurde ausgeführt, dass Kettenarbeitsverträge nur dann rechtmäßig sind, wenn die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale, wirtschaftliche Gründe bzw. organisatorische oder technische Gründe gerechtfertigt ist, weil sonst die Gefahr der Umgehung zwingender, den Arbeitnehmer schützender Rechtsnormen durch den Arbeitgeber und einer darin zum Ausdruck kommenden rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Arbeitsverträgen besteht. Es würde einer Interessenabwägung im Sinne des beweglichen Systems bedürfen, bei der nicht nur das Ausmaß der Unterbrechungszeiten, sondern auch das der zwischen diesen Unterbrechungszeiten liegenden Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen ist. Übersteigt die Dauer der Zeiten der Unterbrechung erheblich jene der Beschäftigung, so spricht dies tendenziell gegen eine unzulässige Vertragskette (vgl. OGH vom 28.04.2014, Zl. 8ObA13/14s mwN; zuletzt auch OGH vom 20.03.2015, Zl. 9ObA118/14i).

Hinsichtlich des Vorliegens eines echten Dienstverhältnisses kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden (siehe dazu VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204; zuletzt vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0018).

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Weiters führt er aus, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden haben, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Die im gegenständlichen Verfahren gesetzten Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in ausreichendem Maße geeignet, den zur Entscheidung notwenigen Sachverhalt zu ermitteln und somit die Dauer des Versicherungszeitraumes festzustellen.

Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung von Effizienzgesichtspunkten, zumal diese Ermittlungen grundsätzlich von der Wiener Gebietskrankenkasse durchzuführen sind und nicht ansatzweise durchgeführt wurden. So müsste das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung anberaumen, um die Zeugen einzuvernehmen. Die Wiener Gebietskrankenkasse kann hiebei das Verfahren wesentlich kostengünstiger und rascher durchführen; dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um ein Mehrparteienverfahren handelt, das erstinstanzliche Verfahren jedoch ein Ein-Parteienverfahren ist.

Mangels Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde liegt derzeit keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der in diesem Verfahren vorliegenden Rechtsfragen vor, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG (VwGH vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063) ergibt sich, dass es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und weicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht von dieser ab.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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