BVwG W127 2001399-1

W127 2001399-1Tribunale amministrativo federale28 lug 2015

Regest

Bescheidabänderung, Betriebsabspaltung, Bewirtschaftung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Irrtum, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W127 2001399-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2001399.1.00

Spruch

W127 2001399-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117102467, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.

Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.01.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei ebenfalls keine Betriebsprämie zuerkannt; der Bescheid wurde lediglich aufgrund einer Änderung der Zahlungsansprüche erlassen.

Hiegegen wurde fristgerecht ein Rechtsmittel eingebracht und auf Betriebsteilungen und Bewirtschafterwechsel hingewiesen.

Im Rahmen der Übermittlung der Verwaltungsakte an das Bundesverwaltungsgericht führte die Agrarmarkt Austria aus, dass bei der Bescheiderlassung betreffend die beschwerdeführende Partei und jener betreffend den Betrieb XXXX Irrtümer passiert seien.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Vorlage des Beschwerdeaktes unter Vermischung der Betriebsnummern und der jeweiligen Bescheidzahlen der beiden Bewirtschafter erfolgte, ebenso weist der Einspruch diesbezügliche Ungenauigkeiten auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 28 Absatz 2 und Absatz 3 VwGVG lauten:

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Aus der Bemerkung der Agrarmarkt Austria im Vorlageschreiben, dass es im Zuge einer Bewirtschaftergemeinschaft, eines Bewirtschafterwechsels und einer Betriebsübertragung zu Fehlern gekommen ist, ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch ist diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Die Agrarmarkt Austria wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass ein Rechtsmittel gegen den Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.04.2012, Az. II/7-EBP/11-117103660, betreffend die XXXX beim Bundesverwaltungsgericht nicht anhängig ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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