L507 2111090-1•BVwG L507 2111090-1
L507 2111090-1Tribunale amministrativo federale28 lug 2015
Aufenthaltsrecht, Behebung der Entscheidung, visumsfreie Einreise
L507 2111090-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Moser Wolfgang, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2015, Zl. 1076146703, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.07.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß
§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 17.04.2015 nach Österreich eingereist und derzeit vollkommen mittellos sei. Im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 02.07.2015 sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem AuslBG festgenommen und dem BFA vorgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei serbischer Staatsbürger und habe sich bereits mehrmals in Österreich aufgehalten. Er sei beim Transport von Maschinen von der Finanzpolizei betreten worden. Zurzeit sei er in XXXX aufrecht gemeldet und sei bereits mehrmals an dieser Adresse gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine hinreichenden familiären Bindungen in Österreich. Seine Eltern und sein Bruder würden sich in Serbien befinden. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe in Serbien Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Er lebe in Serbien bei seinen Eltern und verfüge über kein regelmäßiges Einkommen. Der Beschwerdeführer könne seinen Aufenthalt in Österreich nicht aus eigenem finanzieren. Der Beschwerdeführer sei weder sozial noch beruflich integriert und habe seinen Lebensmittelpunkt in Serbien.
Fest stehe, dass der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund des Verdachtes einer Übertretung nach dem AuslBG festgenommen worden sei. Er habe Werkzeuge transportiert und sein Arbeitsgewand sei verschmutzt gewesen. Er sei vollkommen mittellos und verfüge nicht über ein regelmäßiges Einkommen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem bestreiten könne, stehe im Widerspruch zu einem geordneten Zusammenleben und gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, daher werde sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet untersagt.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG habe das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Bei der Einvernahme habe der Beschwerdeführer keine Bedenken gegen eine Abschiebung nach Serbien geäußert. Aus der Einvernahme des Beschwerdeführers sei abgeleitet worden, dass der Beschwerdeführer keine hinreichenden familiären Bindungen in Österreich habe. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich offensichtlich in Serbien, da sich dort der Großteil seiner Familie aufhalte. Daher ergebe sich auch keine Schutzwürdigkeit. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise integriert und habe keinerlei Bindungen in Österreich, daher sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zulässig.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG sei ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen sei, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Das sei insbesondere nach Ziffer 6 im Fall des Beschwerdeführers erfüllt. Der Beschwerdeführer habe keine regelmäßige Beschäftigung und lebe von Gelegenheitsarbeiten, daher habe er nicht die ausreichenden Mittel, um seinen Lebensunterhalt nachzuweisen. Er sei von der Unterstützung anderer Personen abhängig. Er sei von der Finanzpolizei bei dem Verdacht der Übertretung nach dem AuslBG betreten worden. Die vorliegenden Beweise würden darauf schließen lassen, dass eine Übertretung tatsächlich vorliege.
Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gemäß § 53 Abs. 2 FPG das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefälligkeitsprognose vorzunehmen. Im Fall des Beschwerdeführers sei dabei zu berücksichtigen, dass er keine eigenen Mittel aufweisen könne, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Beschwerdeführer lebe bei seinen Eltern und führe nur gelegentlich Arbeiten aus. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, das heißt im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestaltet habe, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.
Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in
Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Der Beschwerdeführer seit derzeit vollkommen mittellos und könne die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen, weshalb eine sofortige Außerlandesbringung seiner Person unabdingbar notwendig sei und daher die aufschiebende Wirkung einer Berufung abzuerkennen gewesen sei.
2. Mit dem am 17.07.2015 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, gemäß § 21 BFA-VG iVm § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2015 möge Folge gegeben und dieser zur Gänze behoben werden; in eventu möge der Bescheid vom 03.07.2015 aufgehoben und an die erstinstanzliche Behörde zur Verfahrensergänzung zurückverwiesen werden.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführers nicht einmal gefragt worden sei, seit wann und zu welchen Zwecken er sich in Österreich aufhalte und wie lange er dies noch beabsichtige. Durch verkürzte Fragestellungen an den Beschwerdeführer seien seine Rechte im Verwaltungsverfahren gröblich verletzt worden; aus den bisherigen Verfahrensergebnissen könne keinesfalls abgeleitet werden, dass der Betroffene überhaupt einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei. Auch die Feststellungen im angefochtenen Bescheid seien mangelhaft und würden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, bei seiner Tante zu wohnen, dort zu schlafen und zu essen, sei bereits dadurch sichergestellt, dass die Republik Österreich nicht für den Unterhalt des Beschwerdeführers zu sorgen habe. Der Beschwerdeführer sei in der Zeit seines Urlaubsaufenthaltes in Österreich zur Gänze von seiner in Österreich lebenden Familie, insbesondere seiner Tante und seiner Cousine finanziert worden. Der Beschwerdeführer stelle daher keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG setze zwar durchwegs schutzgutbedrohendes/-verletzendes Verhalten des Betroffenen voraus, sei aber keine Bestrafung des Fremden hierfür. Einzig maßgebliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob ein Einreiseverbot in Betracht komme, sei eine Prognose, ob und wenn ja in welchem Ausmaß die Gefahr weiteren schutzbedrohenden Verhaltens bestehe. Selbst wenn ein Einreiseverbot wegen der von einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehenden Gefahr in Betracht komme, stelle es das Gesetz dennoch nochmals in das Ermessen der Behörde, ob diese ein Einreiseverbot verhängen wolle oder nicht. Maßgeblich hierfür sei das Ausmaß der Verletzung öffentlichen Interesses. Daraus folge, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG nur dann in Betracht komme, wenn ein solches erforderlich sei, um die festgestellte, vom Fremden ausgehende Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, ein Einreiseverbot zu erlassen, würden daher nicht vorliegen, darüber hinaus wäre, selbst wenn eine Gefährdung vorliegen würde, entsprechendes Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers auszuüben.
Die belangte Behörde habe der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich gewesen sei. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer "derzeit vollkommen mittellos sei und die Mittel zu Unterhalt nicht nachweisen könne". Die belangte Behörde habe hierbei übersehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tante wohnen, essen und schlafen würde und daher für seinen Unterhalt in Österreich gesorgt sei, ohne dass dadurch die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werde. Die aufschiebende Wirkung sei daher zu Unrecht aberkannt worden.
3. Am XXXX2015 wurde der Beschwerdeführer am Luftweg nach Serbien abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Beschwerdeführer ist am 17.04.2015 in Österreich eingereist und ist sein Aufenthalt im Gebiet der Schengener Staaten infolge der Visumbefreiung für Staatsangehörige der Republik Serbien, die im Besitz biometrischer Reisepässe sind, bis zu 90 Tage gestattet. Der Beschwerdeführer hätte sich bis zum 15.07.2015 rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalten dürfen und war somit zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung (03.07.2015) rechtmäßig in Österreich aufhältig.
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines biometrischen serbischen Reisepasses, der ihm am XXXX2012 in XXXX ausgestellt wurde und bis zum XXXX2022 gültig ist.
Der angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den Eintragungen in dem beim BFA in Vorlage gebrachten serbischen Reisepass des Beschwerdeführers.
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zum Spruch (Aufhebung des Bescheides):
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) ...
(3) ...
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) ...
(6) ...
(7) ...
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 5 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde; 3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) ...
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) ...
(6) ..."
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
3.2.2. Die Verordnung 2001/539/EG (EU-Visumpflichtverordnung) wurde mit Verordnung 2009/1244/EG vom 30.11.2009 dahingehend geändert, dass im Teil 1 des Anhanges I zur EU-Visumpflichtverordnung u.a. der Verweis auf Serbien gestrichen und in Teil 1 des Anhanges II zu dieser Verordnung eingefügt wurde: "Serbien (ausgenommen Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden) ()" - "()
Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe."
Aus Art. 2 der Verordnung 2009/1244/EG ergibt sich, dass diese Änderungen ab 19. Dezember 2009 anzuwenden waren.
Das bedeutet, dass seit dem 19.12.2009 serbische Staatsangehörige kein Visum mehr benötigen, um in den Schengener Raum zu reisen. Die maximale Aufenthaltsdauer in den Schengener Staaten wurde mit der EU-Verordnung (EU) Nr. 610/2013 neu geregelt, die am 18.10.2013 in Kraft trat. Die Neuregelung gestattet Aufenthalte von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird.
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf
§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid von der irrigen Annahme ausgegangen, der Beschwerdeführer sei rechtswidrig in Österreich aufhältig. Dabei hat sie aber übersehen, dass seit dem 19.12.2009 Staatsangehörige der Republik Serbien, die im Besitz biometrischer Reisepässe sind, kein Visum mehr benötigen, um in den Schengener Raum zu reisen, und ihnen ein Aufenthalt in der Dauer von 90 Tagen gestattet wird.
Der Beschwerdeführer ist laut den Eintragungen in seinem serbischen Reisepass - wie dies von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch festgestellt wurde - am 17.04.2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, sodass folglich sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zum 15.07.2015 gestattet war. Er war somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - am 03.07.2015 - rechtmäßig in Österreich aufhältig.
Im vorliegenden Fall liegen folglich die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG - wenn sich der Drittstaatsangehörige nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält - nicht vor, weshalb sich die gegen die Person des Beschwerdeführers erlassene Rückkehrentscheidung als rechtswidrig erweist.
3.2.4. Da gemäß § 53 Abs. 1 FPG ein Einreiseverbot nur mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden kann und sich die zugrunde liegende Rückkehrentscheidung als rechtswidrig erwiesen hat, ist folglich auch das damit verbundene Einreiseverbot rechtswidrig.
3.2.5. Da sich der angefochtene Bescheid somit insgesamt als rechtswidrig erwiesen hat, war dieser gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG zur Gänze aufzuheben.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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