L503 1421948-1•BVwG L503 1421948-1
L503 1421948-1Tribunale amministrativo federale28 lug 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg,<br/>Flüchtlingseigenschaft, internationale Judikatur, staatenlos,<br/>strafrechtliche Verurteilung
L503 1421948-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2011, Zl. 10 08.324-BAT, zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein staatenloser Palästinenser aus Gaza, stellte am 09.09.2010 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 09.09.2010 erfolgte die Erstbefragung des BF (AS. 79 ff).
Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen Probleme mit Mitgliedern der Hamas vor.
3. Am 18.11.2010 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen (AS. 131 ff).
Dabei gab der BF eingangs nochmals an, er stamme aus Gaza.
Vorgelegt wurden vom BF insbesondere - neben anderen Dokumenten - die UNRWA Registration Card seiner Familie (ausgestellt im Oktober 2001; Gebiet: K. Y. im Gaza-Streifen), auf der auch der BF selbst aufscheint, sein palästinensischer Personalausweis und seine Geburtsurkunde.
Im Hinblick auf seine Fluchtgründe verwies der BF zum einen im Wesentlichen auf die schwierige Lage im Gaza-Streifen und zum anderen auf individuelle Probleme mit der Hamas, welche daraus resultiert hätten, dass er während seines Studiums für ein Pressebüro der Jugendorganisation der Fatah tätig gewesen sei.
4. Eine kriminaltechnische Untersuchung vom 20.05.2011 ergab, dass es sich bei dem vom BF vorgelegten palästinensischen Personalausweis und der Geburtsurkunde um authentische Urkunden handelt (AS. 257 ff).
5. Mit Bescheid vom 26.09.2011, Zl. 10 08.324-BAT (AS. 319 ff), wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat "Israel, Palästinensische Autonomiegebiete" abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Israel, Palästinensische Autonomiegebiete" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte die Beigabe eines Rechtsberaters (AS. 427 ff).
7. Mit Beschluss des AsylGH vom 03.11.2011 wurde dem BF antragsgemäß ein Rechtsberater beigegeben.
8. Mit Urteil des LG K. vom 29.04.2013 wurde der BF wegen §§ 146, 147 (2), 148 1. Fall iVm § 15 StGB [Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs] sowie § 114 (1) und (3) Z 1 und (4) 1. Fall FPG [Verbrechen der Schlepperei] und § 207a (3) 1. und 2. Fall StGB [Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger] zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Am 25.08.2013 wurde der BF bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen (Probezeit: 3 Jahre) und wurde Bewährungshilfe angeordnet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen; er ist staatenloser Palästinenser aus Gaza. Seine Identität steht fest.
1.2. Der BF ist im Herkunftsgebiet Gaza bei der UNRWA registriert.
1.3. Die UNRWA kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Lebensgrundlage im Herkunftsgebiet Gaza nicht sichern.
Am 08.07.2014 begannen die Kampfhandlungen zwischen Israel und vom Gazastreifen aus operierenden Palästinensergruppen, welche - insbesondere im Gazastreifen - mehr als tausend Tote, tausende Verletzte und über 160.000 Flüchtlinge gefordert haben. Am 28.07.2014 forderte Israel die Einwohner von Gaza per SMS und Anrufen auf, ihre Häuser zu verlassen und begann die Kampfhandlungen zu intensivieren. Sowohl die Hamas als auch Israels Premier Netanjahu gaben bekannt, sich auf einen längeren Krieg einzustellen. Die UNO sieht darüber hinaus Anzeichen für Kriegsverbrechen im Gaza-Streifen, da es bis dato zu einer hohen Anzahl an zivilen Opfern gekommen ist und vor allem auch Kinder unter den Opfern sind.
Die UNRWA gab bekannt, mittlerweile 167.000 interne Vertriebene in 83 Schulen zu betreuen und um mehr Geldmittel ersucht zu haben, da mit den derzeitigen Mitteln lediglich frisches Wasser und Matratzen zur Verfügung gestellt werden können. Essen werde mittlerweile knapp im Gaza-Streifen und auch für Kleidung reichen die Ressourcen der UNRWA nicht mehr. Immer wieder wurden auch Einrichtungen der UNRWA bombardiert; diese kann die Sicherheit der Menschen in ihren Gebäuden - sofern diese überhaupt noch bestehen - nicht mehr garantieren.
Am 26.08.2014 trat eine unbefristete Waffenruhe in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt waren nach Schätzungen der UNRWA im Gazastreifen mehr als 17.000 Wohnhäuser zerstört, mehr als 100.000 Menschen obdachlos und mehr als 11.000 Menschen verletzt.
Auch Mitte 2015 stellt sich die humanitäre Lage in Anbetracht der zerstörten Unterkünfte und der zerstörten Infrastruktur im Gaza-Streifen noch als äußerst prekär dar; ein erheblicher Teil der Bewohner des Gaza-Streifens ist nach wie vor obdachlos.
1.4. Eine Einreise des BF in ein anderes Mandatsgebiet der UNRWA ist kaum möglich. In der Westbank kontrolliert Israel als Besatzungsmacht die Ein- und Ausreise sowie die Aufenthaltsgenehmigungen für Palästinenser; eine Ein- und Ausreise ist ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser möglich. Nach Israels Ansicht "illegal" aufhältige Palästinenser aus Gaza werden von der Westbank nach Gaza abgeschoben.
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgt durch:
2.1.1. Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt beinhaltend insbesondere die Erstbefragung, die Niederschriften, den Bescheid und die Beschwerde sowie insbesondere in folgende vorgelegte Unterlagen und Dokumente:
2.1.2. Einsicht in aktuelle Online-Medienberichte zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers folgender Medien:
2.1.3. Einsicht in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2014 zum Thema Libanon/UNRWA-Lager.
2.1.4. Einsicht in den Bericht von UK Home Office, Country Information and Guidance, Occupied Palestinian Territories (OPTs):
Security and Humanitarian Situation, Juni 2015
2.2.1. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des BF.
2.2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren sowie aus dem vorgelegten Personalausweis und der Geburtsurkunde, die kriminaltechnisch untersucht und für echt befunden wurden.
2.2.3. Die Feststellung, dass der BF bei der UNRWA registriert ist, ergibt sich aus der vorgelegten UNRWA-Registrierung.
2.2.4. Dass die UNRWA zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Lebensgrundlage im Herkunftsgebiet Gaza nicht sichern kann, ergibt sich aus der aktuellen Medienberichtslage zum Gazastreifen.
2.2.5. Die Feststellung, dass eine Einreise des BF in ein anderes Mandatsgebiet der UNRWA kaum möglich ist, beruht auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2014 zum Thema Libanon/UNRWA-Lager.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2. Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG 2005 (Spruchteil A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 [Anmerkung:
Drittstaatssicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates] zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Z 2).
Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).
Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL 2011/95/EU) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
3.2.2. Für gegenständliches Verfahren bedeutet dies:
3.2.2.1. Der BF war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsgebiet Gaza bei der UNRWA registriert (vgl. die oben getroffenen Feststellungen).
Im Urteil vom 17.06.2010, Bobol, C31/09, Rz 52, hielt der Europäische Gerichtshof fest, dass mit der Registrierung einer Person bei der UNRWA ein ausreichender Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA vorliegt und darüber hinaus ein Betroffener bei fehlender Registrierung den Nachweis einer tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA auch auf andere Weise erbringen kann.
3.2.2.2. Ausgehend davon steht somit fest, dass der BF in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D GFK und somit auch des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL 2011/95 fällt.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH 12.09.2013, U1053/2012; 29.06.2013, U706/2012; 29.06.2013, U674/2012) hat im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) festgehalten, dass Österreich seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen ist, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallenden Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, El Kott, Rz 76).
Der Verfassungsgerichtshof geht sodann weiter davon aus, dass es sich "somit bei Satz 2 des Art. 12 lit. a der Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln dürfte, die mangels Umsetzung in der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte" (VfGH 29.06.2013, U706/2012).
3.2.2.3. Nun ist zwar die Judikatur des EuGH und des VfGH zur Status-RL 2004/83/EG ergangen, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU ersetzt worden ist, aus den Erwägungen 1 und 52 zur Status-RL 2011/95/EU ergibt sich aber, dass es sich dabei um eine Neufassung der Status-RL handelt, wobei die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht nur jene Bestimmungen betreffen soll, die im Vergleich zur RL 2004/83/EG inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich (nach wie vor) aus der RL 2004/83/EG.
Art. 12 der Status-RL blieb unverändert, so dass von der bisherigen Judikatur des EuGH und des VfGH weiter auszugehen ist und Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL mangels Umsetzung in der am 10.10.2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist unmittelbar anzuwenden ist (vgl. VfGH 29.06.2013, U 706/2012).
3.2.2.4. Da der BF - wie oben dargelegt - vor seiner Ausreise den Schutz der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hatte, ist daher im gegenständlichen Fall gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 Status-RL (lediglich) zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist, oder ob er "ipso facto" Schutz genießt, da ihm dieser Schutz oder Beistand "aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist".
Zunächst steht fest, dass die Lage der Personen, die den Beistand des UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist, wie insbesondere aus den Ziff. 1 und 3 der Resolution Nr. 66/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 2011 hervorgeht (EuGH 19.12.2012, El Kott ua, C-364/11, Rz 54).
Im Hinblick auf die Wendung "Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt" hat der EuGH ausgesprochen (EuGH 19.12.2012, El Kott ua, C-364/11, Rz 65), dass Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 Status-RL dahingehend auszulegen ist, dass sich der Wegfall des Schutzes oder des Beistands einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des HCR "aus irgendeinem Grund" auch auf die Situation einer Person bezieht, der, nachdem sie diesen Schutz oder Beistand tatsächlich in Anspruch genommen hatte, dieser aus einem von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund nicht länger gewährt wird. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des Antrags zu untersuchen, ob diese Person gezwungen war, das Einsatzgebiet dieser Organisation oder dieser Institution zu verlassen, was dann der Fall ist, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder dieser Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen.
Was im Einzelfall die Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets des UNRWA zugrunde liegen, müssen die nationalen Behörden das Ziel von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention berücksichtigen, auf den Art. 12 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, El Kott ua, C-364/11, Rz 62-63).
UNHCR führt dazu in seiner "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection" vom Mai 2013 aus (S. 4-5), dass es für einen Antragsteller jedenfalls dann nicht möglich sein kann, sich unter den Schutz der UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen. Als Beispiele dafür führt UNHCR unter anderem etwa bewaffnete Konflikte oder andere Gewaltsituationen sowie Bürgerkriegssituationen an.
3.2.2.5. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind die Kampfhandlungen im Gaza-Streifen aufgrund einer ausgerufenen Waffenruhe zwar eingestellt, die humanitäre Lage im Gaza-Streifen stellt sich jedoch auch aktuell noch (siehe z.B. "Nur Hamas-Leute bekommen Geld", "Die Presse" vom 24.04.2015) als äußerst prekär dar und ist Obdachlosigkeit allgegenwärtig, sodass nicht davon ausgegangen werden, dass die UNRWA auf absehbare Zeit den Schutz der palästinensischen Flüchtlinge im Gaza-Streifen gewähren kann. Konkret wird etwa in dem aktuellen Bericht in der Zeitung "Die Presse" vom 24.04.2015 ausgeführt, dass auch acht Monate nach Ende des Krieges Not und Armut im Gaza-Streifen grassieren würden und bislang keines der zerbombten Häuser wieder aufgebaut worden sei.
Daraus folgt, dass sich der BF in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, da er allein durch seine Anwesenheit im betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit ausgesetzt zu sein und es der UNRWA unmöglich ist, ihm in seinem Herkunftsgebiet (vgl. dazu EuGH 19.12.2012, El Kott ua, C-364/11, Rz 76-77) Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.
3.2.2.6. Dem BF ist es auch nicht möglich, sich in ein anderes Mandatsgebiet der UNWRA außerhalb des Gaza-Streifens - etwa in die Westbank - zu begeben und dort allenfalls den Schutz der UNWRA in Anspruch zu nehmen, sodass ihm eine quasi "innerstaatliche" Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht. So langte diesbezüglich jüngst am 27.08.2014 eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema Libanon/UNRWA-Lager ein, in welcher explizit ausgeführt wird, dass es "keine Freizügigkeit für palästinensische, staatenlose Flüchtlinge gibt - egal, ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung". Konkret wird im Hinblick auf die Westbank ausgeführt, dass dort Israel als Besatzungsmacht die Ein- und Ausreise sowie die Aufenthaltsgenehmigungen für Palästinenser kontrollieren würde. Eine Ein- und Ausreise sei ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser möglich; nach Israels Ansicht "illegal" aufhältige Palästinenser aus Gaza würden von der Westbank nach Gaza abgeschoben werden (S. 2 der erwähnten Anfragebeantwortung). Auch eine (legale) Einreise in das UNRWA-Mandatsgebiet Libanon ist der Anfragebeantwortung zufolge de facto ausgeschlossen (S. 2, 5 der Anfragebeantwortung).
Abgesehen von diesen faktischen Erwägungen wäre ein Verweis des BF auf andere UNRWA-Mandatsgebiete auch in rechtlicher Hinsicht nicht zuletzt insofern fraglich, als der EuGH in seiner Entscheidung El Kott anmerkte, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn ein Asylberechtigter - nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist - "in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte" (EuGH 19.12.2012, El Kott ua, C-364/11, Rz 77; Hervorhebung durch das BVwG).
3.2.2.7. Im Verfahren haben sich auch keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
In diesem Zusammenhang wird nicht die im Verfahrensgang erwähnte, rechtskräftige Verurteilung des BF vom LG K. vom 29.04.2013 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verkannt. Hier könnte die Frage aufgeworfen werden, ob der BF im Sinne von § 6 Abs 1 Z 4 AsylG von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet, sodass ein Asylausschlussgrund vorliegen würde.
Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des BVwG im Fall des BF aber nicht erfüllt. Konkret wurde der BF mit dem erwähnten Urteil vom 29.04.2013 wegen §§ 146, 147 (2), 148 1. Fall iVm § 15 StGB [Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs] sowie § 114 (1) und
(3) Z 1 und (4) 1. Fall FPG [Verbrechen der Schlepperei] und § 207a
(3) 1. und 2. Fall StGB [Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger] verurteilt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung fallen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im allgemeinen nur Straftaten, die besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, wie z. B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (siehe z. B. Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2007], Rz 132). Was konkret etwa die vom BF durchgeführten Schleppungen anbelangt, so ist aus dem im Akt befindlichen Urteil ersichtlich, dass das Leben der geschleppten Personen durch den BF nicht gefährdet wurde, zumal seine - dessen ungeachtet sehr verwerflichen - Tathandlungen darin bestanden, dass er unter betrügerischer Verwendung von Kreditkarten diverse Flug- und Bahntickets für die zu schleppenden Personen buchte. Auch die Bestrafung des BF wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger vermag keinen Asylausschlussgrund zu bewirken, zumal es sich dabei eben um ein Vergehen und kein Verbrechen handelt.
Im Hinblick auf eine Prognose betreffend die Gefahr des BF für die Gemeinschaft wäre zudem anzumerken, dass es sich gegenständlich um die bislang einzige Verurteilung des BF handelt und dass er bereits am 25.08.2013 bedingt und unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe aus der Haft entlassen wurde, sodass auch insofern kaum eine negative Prognoseentscheidung im Sinne von § 6 Abs 1 Z 4 AsylG getroffen werden könnte.
Zusammengefasst sind die (strengen) Voraussetzungen eines Asylausschlussgrundes im Sinne von § 6 Abs 1 Z 4 AsylG gegenständlich nicht erfüllt.
3.2.2.8. Dem BF ist daher "ipso facto"-Schutz zu gewähren.
3.2.2.9. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war.
3.4. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Im Hinblick auf Personen, die in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D GFK und in der Folge in jenen des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL 2011/95 fallen, besteht eine gefestigte, oben unter A) Punkt 3.2.2. wiedergegebene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, wonach diese Personen "ipso facto"-Schutz genießen, wenn ihnen der Beistand der UNRWA aus von ihnen nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen nicht länger gewährt wird. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich maßgeblich auf diese Rechtsprechung.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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