G307 2108310-1•BVwG G307 2108310-1
G307 2108310-1Tribunale amministrativo federale28 lug 2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Streitigkeiten, Rückkehrentscheidung, Volksgruppenzugehörigkeit
G307 2108310-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zl. 1066723605-150443363, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 30.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
In der am selben Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren und ledig zu sein, Bosnisch sowie Serbisch zu sprechen, der Volksgruppe der Bosnier anzugehören, sich zum katholischen Glauben zu bekennen, die Grundschule, das Gymnasium und die Universität im Herkunftsstaat besucht sowie zuletzt als diplomierter Wissenschaftler gearbeitet zu haben.
Unter Verweis darauf, der Einvernahme folgen zu können und keine Medikamente einzunehmen, brachte der BF vor, am 29.04.2015 Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BIH) verlassen und mit einem Reisebus über Kroatien und Slowenien am selben Tag legal ins Bundesgebiet eingereist zu sein.
Seine Eltern sowie sein Bruder lebten weiterhin in BIH und verfüge er über keine Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, vom herkunftsstaatlichen Gericht unterdrückt und ungerecht behandelt zu werden, insofern der BF einen Rechtsstreit hinsichtlich einer Liegenschaft verloren habe. Sonst habe er keine Fluchtgründe und befürchte er im Falle seiner Rückkehr lediglich die Wegnahme seines Hauses und seine mögliche Inhaftierung.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.05.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, gab der BF nach Beteuerung gesund und arbeitsfähig zu sein, an, nicht der bosnischen sondern der kroatischen Volksgruppe anzugehören. Sein Vater bezöge eine Pension bezöge und lebe in einem Einfamilienhaus in XXXX. Seine Mutter, zu der er seit 2003 keinen Kontakt mehr pflege sei Schneiderin, im Besitz einer eigenen Wohnung und habe sein erwerbstätiger Bruder mit dem BF gemeinsam in einem Haus, welches seinen Eltern gehöre gewohnt.
In Österreich besitze der BF weder soziale noch familiäre Kontakte und besuche lediglich seit kurzem einen Deutschkurs.
Der BF verfüge über ein abgeschlossenes Wirtschaftsstudium und sei im Herkunftsstaat unrechtmäßigen und rechtmäßigen Arbeiten, zuletzt jener eines Fliesenverkäufers nachgegangen. In den Jahren 2005 bis 2009 sei er Parteimitglied der XXXX gewesen und habe dieser beim Aufkleben von Plakaten geholfen, jedoch wegen seiner Mitgliedschaft niemals Probleme gehabt. Lediglich mit dem Gericht, dem Arbeitsamt, dem Büro für Kriegsveteranen und mit der Polizei habe er Probleme gehabt. So habe der BF vor 15 Tagen ein Schreiben vom Gemeindegericht XXXX erhalten, in welchem er zur Zahlung von KM 50,-
(ca. EUR 25,-) binnen acht Tagen aufgefordert, widrigenfalls ihm mit Ersatzfreiheitsstrafe gedroht worden sei. Zudem sei der BF von einem Polizisten beschimpft und beleidigt, sowie nach dessen Widerspruch verhaftet und mit einer Geldstrafe belegt worden. Da der BF die ihm gegenüber verhängte Strafe nicht bezahlen habe wollen, sei er gerichtlich dagegen vorgegangen und vom Gericht ohne Durchführung einer Verhandlung zur Zahlung des Strafbetrages aufgefordert worden. Da der BF nicht verstehe, was § 82 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetzbuch heiße, wisse er auch nicht, warum er diesen Betrag bezahlen müsse.
Auf den Vorhalt hin, in der Erstbefragung vermeint zu haben, wegen eines Liegenschaftsstreites geflohen zu sein, vermeinte der BF, genau deshalb Probleme im Herkunftsstaat zu haben und, dass das mit dem Polizisten etwas Anderes sei. Weder verstehe der BF den Grund für die Verhängung dieser Geldstrafe noch sei er bereit diese anzuerkennen und befürchte er diesbezüglich inhaftiert zu werden. Zwar habe er dagegen Beschwerde erhoben, jedoch aufgrund seiner Ausreise noch keine Antwort erhalten. Bis auf den geschilderten Liegenschaftsstreit mit seiner Mutter, welcher seit nunmehr sieben Jahren ruhe, seien gegen ihn keine Gerichtsverfahren anhängig. Grund dieses Streites sei der Umstand, dass sich die Eltern des BF scheiden lassen hätten und seine Mutter das Haus, welches dem BF gehöre, haben wolle. Zudem habe der BF einen Beschluss im Liegenschaftsstreit erhalten, wonach die Liegenschaft jeweils zur Hälfte seinen Eltern zugesprochen worden sei. Darüber hinaus habe der BF als Praktikant fünf Monate ohne Bezahlung arbeiten müssen, komme das Gericht seiner Arbeit nicht richtig nach und könne dieses sowie die Polizei in BIH den BF nicht hinreichend schützen. So sei der BF im Februar 2015 von einer ihm unbekannten Person aus Neid angegriffen worden und habe ihm die Polizei nicht geholfen.
Im Falle seiner Rückkehr befürchte er den Verlust seines Hauses sowie die Ersatzfreiheitsstrafe antreten zu müssen.
2. Mit dem im Spruch angeführten, vom BF persönlich am 18.05.2015 übernommenen, Bescheid des BFA, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Die Entscheidung begründend, führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dem BF werde hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates kein Glaube geschenkt. So hätte dieser vorgebracht, im Liegenschaftsstreit bereits ein Urteil erhalten und dagegen Beschwerde beim Obersten Gerichtshof eingelegt zu haben, aber dennoch auf der besagten Liegenschaft verblieben zu sein, was für das Funktionieren der staatlichen Rechtssprucheinrichtungen spreche. Auch könne in der vom BF nur zu begleichenden Bagatellgeldstrafe kein Grund für dessen Ausreise gesehen werden und blieben die sonstigen Vorbringen zu vage. Außerdem habe der BF das Vorliegen sonstiger Probleme mit herkunftsstaatlichen Einrichtungen und Behörden explizit verneint und zeichneten die Länderfeststellungen ein positives Bild, welches Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten böte.
Mangels erkennbarer Rückkehrhindernisse im iSd. EMRK, aufgrund bestehender Arbeitsfähigkeit und eines vorhandenen familiären Auffangnetzes im Herkunftsstaat sowie aufgrund fehlender Integration im Bundesgebiet und schwerer wiegender öffentlicher, für die Ausreise sprechenden Interessen, erweise sich eine Rückkehrentscheidung mangels Erkennbarkeit des Vorliegens einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG vermittelnder Momente und des Nichtvorhandenseins familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, auch aus Sicht des Art 8 EMRK als zulässig.
Zudem traf die belangte Behörde umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina.
Mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2015 wurde dem BF seitens des BFA der "Verein Menschrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Mit per Post am 01.06.2015 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu beantragt, den Bescheid zu beheben, dem BF den Status des Asylberechtigten, jedenfalls jenen des subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen, eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde näher ausführend brachte der BF darin zusammengefasst im Wesentlichen vor, aufgrund der Willkür eines Polizisten, welcher den BF beschimpft habe, verhaftet und mit einer Geldstrafe belegt worden zu sein, gegen welche er sich bei Gericht zur Wehr gesetzt habe. Das Gericht habe den BF jedoch mit dem Vorhalt, die Gerichtskosten nicht beglichen und an der Verhandlung nicht teilgenommen zu haben, zur Zahlung eines Betrages, unter Androhung im Falle des Unterlassens inhaftiert zu werden, aufgefordert. Da der BF jedoch niemals eine Ladung des Gerichtes erhalten und dem Polizisten keinen Anlass für seine Verhaftung geboten habe, sowie von der Polizei im Auftrag des Gerichtes erst 11 Monate nach dem geschilderten Vorfall erneut festgenommen werden sollte, könne darin die Verletzung der dem BF zustehenden Menschenrechte erkannt werden, gegen welche er sich im Beschwerdewege zur Wehr setzen werde. Darüber hinaus stünde er mit seiner Mutter, die ihn immer schlecht behandelt hätte, in einem Liegenschaftsrechtstreit, und habe der BF keine seiner Ausbildung angemessene Arbeit in BIH finden können. Vielmehr habe er Hilfstätigkeiten verrichten und schwere Lasten tragen müssen, ohne dafür korrekt entlohnt worden zu sein. Ein diesbezügliches Herantreten an seinen Arbeitgeber und das "Ministerium" sei bis auf eine Antwort des Ministeriums für Sozialarbeit fruchtlos geblieben, sodass der BF gekündigt habe. Auf weitere Konflikte in den Letzten 10 Jahren und den Umstand trotz guter Ausbildung in BIH keine adäquate Arbeit erhalten zu können pauschal verweisend, vermeinte der BF, durch die Androhung von Gefängnis den "Gipfel" des Erträglichen erreicht zu haben, weshalb ihm nur mehr die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat geblieben sei. So lebe der BF schon seit Jahren in Angst und leide diesbezüglich auch schon an Konzentrationsschwierigkeiten.
In einem brachte der BF ein Konvolut an Unterlagen in bosnischer Sprache Vorlage.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 11.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Mit Beschluss, Zl. G307 2108310/5Z, vom 15.06.2015, wurde der Beschwerde seitens des erkennenden Gerichtes die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 15.06.2015, dem BF zugestellt am 18.06.2015, wurde dieser aufgefordert, die in Vorlage gebrachten Schriftstücke einer Übersetzung in die Deutsche Sprache binnen drei Wochen, zuzuführen, widrigenfalls mit einer Zurückweisung der Beschwerde vorgegangen werden könne.
In seiner auf den Verbesserungsauftrag am 21.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz eingelangten Antwort hob der BF im Wesentlichen hervor, es fehlten ihm die finanziellen Mittel, die in - vermutlich - bosnischer Sprache übermittelten Unterlagen übersetzen zu lassen. Ferner hob der BF darin hervor, sein bisheriger Anwalt habe ihm die voraussichtliche Erfolglosigkeit seines Asylantrages in Aussicht gestellt. Einen anderen Anwalt habe er nicht beauftragen können, weil der bisherige Rechtsvertreter den gegenständlichen Auftrag nicht habe "abgeben" wollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren. Der BF ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, katholischen Bekenntnisses, ledig und Angehöriger der Volksgruppe der Kroaten. Die Muttersprache des BF ist Bosnisch und spricht dieser auch Serbisch.
1.2. Der BF reiste am 29.04.2015 aus seinem Herkunftsstaat aus und am selbigen Tag über Kroatien und Slowenien kommend, mittels Reisebus legal ins Bundesgebiet ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufhält.
1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Im Herkunftsstaat leben die Eltern des BF sowie sein Bruder und bewohnte der BF gemeinsam mit seinem erwerbstätigen Bruder ein sich im Eigentum seiner Eltern befindliches Einfamilienhaus im Herkunftsstaat.
Der Vater des BF bezieht eine Pension und ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, in welchem der BF unmittelbar vor seiner Ausreise für fünf Tage lang Unterkunft gefunden hat.
Der BF verfügt über einen Studienabschluss in Wirtschaft und war zuletzt als Fliesenverkäufer im Herkunftsstaat erwerbstätig.
1.4. Der BF verfügt über keine berücksichtigungswürdigen sozialen und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und einen diesbezüglichen Sprachkurs absolviert oder abgeschlossen hat. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.5. Der BF ist bisher keiner regelmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen und lebt überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.6. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsbürgerschaft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie familiärer Status des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der bosnischen Sprache und auf dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten BIH¿s. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise ins Bundesgebiet, dem Aufenthalt in diesem ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie den eigenen Angaben des BF.
Die Feststellungen zu den familiären und beruflichen Bezügen im Herkunftsstaat und den Ausbildungsstand des BF beruhen auf den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügt und allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass der BF selbst vorbrachte der Deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig zu sein und keine Beweise hinsichtlich der Absolvierung eines diesbezügliche Kurses in Vorlage brachte.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf dessen eigenen Angaben vor der belangten Behörde, wonach er seine Gesundheit beteuert hat und vorbrachte, arbeiten zu können. Wenn in der Beschwerde nun auf seit langem bestehende psychische Beeinträchtigungen seitens des BF Bezug genommen wird, kann dieser Behauptung, im Lichte des expliziten Ausschlusses von gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Verfahren vor der belangten Behörde, nicht gefolgt werden.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie zur fehlenden Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich. So brachte der BF selbst vor über keinerlei soziale und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen, von der Grundversorgung zu leben und gegenwärtig keiner Beschäftigung oder sonstigen Sozialisationsmaßnahmen nachzugehen.
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).
2.3. Zum Beschwerdevorbringen des BF:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Vorab ist festzuhalten, dass dem BF im Rahmen der Erstbefragung und auch der Einvernahme durch das BFA die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Fluchtgründe geltend zu machen, ihm die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde, er keinerlei Ergänzungen oder Beanstandungen der Einvernahmeprotokolle vorgenommen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle durch seine Unterschrift bestätigt und Einsicht in und Stellungnahme zu den getroffenen Länderfeststellungen wahrnehmen konnte. Sohin ist unter Berücksichtigung der den BF treffenden Mitwirkungspflicht von einem korrekten Ermittlungsverfahren auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass der BF trotz erfolgten Mängelbehebungsauftrages iSd. 17 VwGVG iVm. § 13 AVG seitens des erkennenden Gerichtes es bis dato unterlassen hat, die in Fremdsprache verfassten ins Beschwerdeverfahren eingebrachten Unterlagen in die deutsche Sprache zu übersetzen, muss von einem Verstoß der Mitwirkungspflicht iSd. § 15 AsylG des BF ausgegangen werden und war aus den besagten Unterlagen, mangels deren Lesbarkeit, daraus nichts Verfahrensrelevantes zu entnehmen. Wenn der BF nun in seinem Schreiben vom 17.07.2015, beim BVwG eingelangt m 21.07.2015 vermeint, es fehlten ihm die finanziellen Mittel einer Übersetzung, so ist dem zu entgegnen, dass gemäß Art. 8 B-VG die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik Österreich ist und daher auch im Verkehr zu Ämtern und Behörden in Österreich anzuwenden ist (vgl. auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, 164). Dass dem gegenständlichen Verfahren laut Anwalt des BF kein Erfolg beschieden sei, ist für dieses aus der Sicht des erkennenden Gerichts weder von Relevanz noch präjudiziell, weil es nach dem rechtlich gebotenen Rahmen unabhängig von subjektiven Meinungen zu entscheiden hat.
Hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Fluchtgeschichte, nämlich aufgrund der Schikanen eines Polizisten und dem Gericht in BIH sowie arbeitsrechtlicher und sonstiger Probleme den Herkunftsstaat verlassen haben zu müssen, kann - der belangten Behörde folgend - kein Glauben geschenkt werden.
So vermeinte der BF in seiner Beschwerde, im Hinblick auf den von ihm vorgebrachten Eigentumsstreit mit seiner Mutter eine Entscheidung seitens des zuständigen Gerichtes erhalten zu haben, wonach seine Eltern jeweils zur Hälfte als Eigentümer dieser bestätigt worden seien. Im Beschwerdeweg hingegen behauptete der BF dieser Rechtsstreit sei beim Höchstgericht anhängig. Damit kommt - durch die unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen bestätigt - zum Ausdruck, dass in BIH rechtsstaatliche Einrichtungen vorhanden und deren Funktion gegeben sind, woran die lange Verfahrensdauer allein nichts zu ändern vermag. Wenn der BF in diesem Zusammenhang in seiner Erstbefragung vorbrachte, aufgrund dieses Rechtsstreites aus dem besagten Haus geworfen worden zu sein, so ist ihm seine Aussage vor der belangten Behörde am 12.05.2015 entgegenzuhalten, wonach er vermeinte, bis kurz vor seiner Ausreise aus BIH in diesem, gemeinsam mit seinem Bruder, gewohnt zu haben, und - den Ausführungen der Beschwerde weiter folgend - lediglich um dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu entkommen, die letzten fünf Tage vor seiner Ausreise bei seinem Vater Unterkunft genommen zu haben, zumal ihn Polizisten im Auftrag des Gerichtes zu Hause aufgesucht hätten.
Was das Vorbringen hinsichtlich der Schikanen eines Polizeibeamten gegenüber den BF betrifft, so vermochte der BF nicht glaubhaft darzulegen, inwiefern durch die Verhängung einer Verwaltungsstrafe in Höhe EUR 25,- und der damit in Zusammenhang stehenden Ersatzfreiheitsstrafe, welches Institut auch im österreichischen Verwaltungsstrafrecht zu vorzufinden ist, einer Verfolgung seitens der herkunftsstaatlichen Polizeikräfte ausgesetzt sei. Vielmehr gab der BF selbst zu, keine Ahnung darüber zu haben, weswegen er verwaltungsstrafrechtlich belangt wurde, zumal er sich nicht einmal die Mühe gemacht habe, hinsichtlich der ihm gegenüber kundgetanen Gesetzesstelle, konkret des § 82 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetzbuch, zu informieren, was angesichts seines Bildungsstandes, und der damit zum Ausdruck gelangten hinreichenden Intelligenz jedenfalls vom BF zu verlangen und diesem zumutbar gewesen wäre. Sohin kann vor dem Hintergrund der mangelnden Kenntnis der herkunftsstaatlichen Gesetzeslage und dem damit einhergehenden Nichterkennenkönnens eines gesetzwidrigen Verhaltens seitens des BF, der - unsubstantiierten - Behauptung unschuldig bestraft worden zu sein nicht gefolgt werden. Zudem - das Vorhandensein rechtsstaatlicher, den BF nicht ausschließender, Strukturen in BIH bestätigend - vermeinte der BF vor der belangten Behörde, dass es ihm möglich sei und auch war, dagegen den Rechtsmittelweg einzuschlagen, ihm aufgrund seiner Ausreise kein Antwort zugekommen sei und - den Ausführungen in der Beschwerde folgend - er vermittels seines Bruders jedoch nunmehrig die diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes übersandt bekommen habe.
Die Unglaubwürdigkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen verstärkt sich auch durch die Vorlage eines Gerichtsbeschlusses vor der belangten Behörde, in welcher die Strafe mit EUR 25,- beziffert, in der Beschwerde jedoch behauptet wurde, diese betrage € 100,00, ohne eine Begründung dafür liefern.
Im Zuwarten des Gerichtes hinsichtlich des Vollzuges der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund der Weigerung des BF, die zugrundeliegende Geldstrafe begleichen zu wollen, kann ebenfalls kein Versagen oder schikanöses Verhalten der Gerichtsbarkeit BIH¿s erkannt werden. Vielmehr ist das diesbezügliche Verhalten insofern nachvollziehbar, als der BF durch die Weigerung, die Geldstrafe zu bezahlen, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe antreten zu wollen und auf vom Gericht übersandte Schriftstücke nicht geantwortet zu haben, ein Indiz für eine funktionierende Hoheitsgewalt. Dies deshalb, weil von Seiten der staatlichen Behörden versucht wurde, die verordneten Strafe unter Einsatz hoheitsrechtlicher Gewalt, im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines funktionstüchtigen Rechtssprechungssystems, zu effektuieren. In der bloßen Behauptung, trotz Hinweis des besagten Gerichtes, keine Post von diesem erhalten zu haben, vermag keinen glaubhaften Beweis für die tatsächliche Untätigkeit des Gerichtes zu liefern, noch dazu vor dem Hintergrund der aufgetretenen Ungereimtheiten im BF-Vorbringen.
Selbst in Bezug auf die vom BF vorgetragenen arbeitsrechtlichen Probleme vermochte er das Vorhandensein staatlicher Probleme in Bezug auf seine Person nicht glaubhaft zu machen, zumal er einerseits behauptete, keine Antwort vom "Ministerium" auf dessen Anfrage erhalten zu haben, und andererseits, diese Aussage widerlegend, in weiterer Folge vorbrachte, vom Ministerium für soziale Arbeit eine Antwort erhalten zu haben.
Sonstige, lediglich pauschal vorgebrachte Probleme im Herkunftsstaat vermochte der BF nicht näher darzulegen, und blieben dessen Ausführungen dahingehend viel zu vage als diesen Glauben geschenkt werden könne. Zudem brachte der BF vor der belangten Behörde vor, sonst keinerlei Probleme mit herkunftsstaatlichen Behörden gehabt zu haben.
Letztlich ergibt sich, dass der BF wirksamen (Rechts)Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat des BF hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung sowie gerichtlichen Rechtsprechung eingerichtet ist. Mit dem Vorbringen, der bosnische Staat sei nicht in der Lage oder gewillt dem BF (Rechts) Schutz zu gewähren, zeigt dieser keinerlei nachhaltig wahrscheinliche Defizite der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates auf, vermochter der BF nämlich keine dafür sprechenden Beweismittel in Vorlage zu bringen und vermag die unsubstantiierte, in den Länderfeststellungen keine Bestätigung findende, Behauptung seinen Worten keine Glaubwürdigkeit zu vermitteln. Selbst die mögliche einmalige Überschreitung der Kompetenzen durch einen einzelnen Polizeibeamten allein, lässt, insbesondere vor dem Hintergrund des vom BF behaupteten Sachverhalts, keinen Schluss auf eine systematische gegen den BF gerichtete Diskriminierung zu.
So ist in diesem Zusammenhang auf die international unterstütze Aufbauarbeit hinsichtlich bosnischer Sicherheitsstrukturen und die jedem gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen bei Polizei und Staatsanwaltschaft zu verweisen. Zudem garantiert die bosnische Verfassung alle Grund- und Freiheitsrechte und die Unabhängigkeit der Justiz und steht in BIH die EMRK direkt und unmittelbar in Geltung. Weiters sind auch vor Ort NGO¿s, die auch Rechtsberatung und -beistand gewähren, zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte tätig, besteht im Falle des Verstoßes gegen diese die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Ombudsmann und kann die Grundversorgung der Bevölkerung in BIH als gesichert angesehen werden.
Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht behauptet bzw. glaubhaft gemacht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 12.05.2015 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu lediglich aus, die Lage in BIH zu kennen und an auf eine Stellungnahme verzichten zu wollen.
Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde wurde am 01.06.2015 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 11.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige und auch rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht
(VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet
(VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde von diesem weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.
Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, aufgrund eines Zivilrechtsstreites mit seiner Mutter um seine Unterkunft zu fürchten und ihm gegenüber arbeitsrechtliche Bestimmungen seitens seines ehemaligen privaten Arbeitgebers nicht eingehalten worden seien, ist festzuhalten, dass selbst losgelöst vom Wahrheitsgehalt des Vorbringens des BF, diesem keine Verfolgungshandlungen seitens herkunftsstaatlicher Organe zu Grunde lägen oder sonst dem Herkunftsstaat zurechenbar wäre. Vielmehr handelt es sich dabei um nicht auf den in der GFK abschließend genannten Konventionsgründen beruhende, sondern zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen privaten Personen.
Auch in der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe lässt sich kein willkürliches Verhalten seitens der diesbezüglich zuständigen herkunftsstaatlichen Organe erkennen, ist ein derartiges Sanktionsmittel auch dem österreichischen Recht nicht fremd, sondern in den verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsnormen als Reaktion auf das Nichtleistenkönnens einer Geldstrafe sogar zwingend vorgesehen (vgl. § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG),
BGBl. I 1991/52 idgF).
Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Auch die bloße Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Kroaten alleine reicht für eine Asylgewährung nicht aus, zumal den dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen keine staatliche oder staatlich geduldete generelle Verfolgung weder der Volksgruppe der Kroaten noch sonst einer Volksgruppe, in Bosnien und Herzegowina zu entnehmen ist.
Selbst Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu
§ 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen
(zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch
Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären
(VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert in Bosnien und Herzegowina nicht.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen eine akademische Bildung aufweisenden Mann im Alter von 28 Jahren, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der BF in der Lage sein wird, sich - wie vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch - seinen Lebensunterhalt, wenn auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, selbst zu verdienen.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. So brachte der BF vor, gemeinsam mit seinem Bruder über eine Wohnmöglichkeit in einem Einfamilienhaus in BIH zu verfügen, sein Vater im Besitz eines Hauses, in welchem der BF bereits Unterkunft gefunden habe, sei, dieser eine Pension erhalte und der Bruder des BF erwerbstätig sei.
Letzen Endes stünde dem BF im Falle unerwarteter Not, zudem der Rückgriff auf staatliche Unterstützungsleistungen oder jene von lokal tätigen NGO¿s offen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Abschließend war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Zusammengefasst würde der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe,
BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
3.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.4.2. Der BF verfügt - eigenen Angaben zu Folge - bis auf seine mitgereiste Familie über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Auch vermochte der BF weder Deutschsprachkenntnisse noch Erwerbstätigkeiten oder gar soziale Bemühungen im Bundesgebiet nachzuweisen, sodass angesichts seines erst seit dem 29.04.2015 andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet unter Berufung auf die Judikatur des VwGH, welcher selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), von keiner überwiegenden Integration des BF im Bundesgebiet gesprochen werden kann.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist, die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung von Fremden unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) (Abs. 2) oder solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Abs. 3).
Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
3.4.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina als zulässig anzusehen ist, war die Beschwerde sohin auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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