BVwG W202 1426119-3

W202 1426119-3Tribunale amministrativo federale27 lug 2015

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Herkunftsort,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, persönliche und soziale<br/>Bindungen, Sicherheitslage

Testo completo

BVwG W202 1426119-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W202.1426119.3.01

Spruch

W202 1426119-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2015, Zl. 575994002-140055838 EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte bereits am 15.06.2004 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am 28.12.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Vertreters der Bezirkshauptmannschaft (BH) OPBERPULLENDORF - Jugendwohlfahrt und einer Rechtsberaterin des Vereines Menschenrechte Österreich (VMÖ) sowie eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus XXXX (später auch XXXX ), Provinz Kabul, Afghanistan, sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig.

Er sei vor ca. fünf Monaten per Flugzeug von Kabul nach Teheran geflogen und von dort gemeinsam mit mehreren anderen Personen schlepperunterstützt mittels Kastenwagen und anderen Verkehrsmitteln über die Türkei (per Schlauchboot) nach Griechenland gebracht worden, wo sie von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Von dort sei er per LKW über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden. Die Reise bis Griechenland habe 5.500 US-Dollar und jene von Griechenland nach Österreich 50 Euro gekostet.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er mit seinem Vater in Kabul ein Geschäft besessen habe, in dem sie Stoffe und Vorhänge verkauft hätten. Vor ca. einem Jahr sei das Geschäft ausgeraubt worden. Der BF habe den Geschäftsnachbarn wegen des Raubes angezeigt, worauf dieser von der Polizei verhaftet worden sei. Die Anzeige habe er aufgrund von Zeugenaussagen gemacht, welche den Überfall gesehen hätten. Dieser Mann hätte für ein Jahr ins Gefängnis gehen müssen. Dessen Bruder hätte am BF Rache nehmen wollen und ihn bedroht. Der Vater des BF habe diesem geraten, das Land zu verlassen, da sein Leben in Gefahr sei. Der BF hätte eigentlich zu seinem Bruder XXXX (später auch XXXX ) XXXX nach Holland reisen wollen, wo er arbeiten und sicher leben hätte wollen.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

Bei seiner Einvernahme am 29.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er monierte, dass ihm die Niederschrift seiner Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei. Auf Vorhalt, dass er sie unterschrieben habe, sagte der BF, es sei drei Uhr früh gewesen und er habe sie wie vorgelegt unterschrieben. Auf weiteren Vorhalt, dass die Erstbefragung laut Niederschrift um 14:14 Uhr durchgeführt worden sei, blieb der BF dabei, dass er gegen Mitternacht aufgegriffen und etwas später befragt worden sei. Er habe auch gar nicht geschlafen.

Er habe in Österreich einen Cousin (mit Frau und drei Kindern), zwischen ihnen und dem BF bestehe aber kein Abhängigkeitsverhältnis. Er betreibe Sport, lese und sei gesund. Seine Eltern und mehrere Geschwister würden noch zu Hause in Kabul in einem Haus leben, weiters lebten in Kabul ein Onkel und drei Tanten. Im Iran habe er auch Verwandte. Sein Bruder sei Straßenhändler und verkaufe Elektrosachen. Auf die Frage, ob er Identitätsdokumente vorlegen könne, sagte der BF, er habe in Afghanistan eine Tazkira.

Den Schlepper bis Griechenland habe sein Vater organisiert und bezahlt. Seinen Reisepass habe er auf Geheiß des Schleppers in Teheran zerreißen müssen. Er habe in Kabul sieben Jahre lang die Schule besucht und habe ca. fünf Jahre als Teppichknüpfer und ein Jahr für seinen Vater im Vorhanggeschäft gearbeitet.

Befragt nach seinen Fluchtgründen wiederholte der BF sein schon bei der Erstbefragung gemachtes Vorbringen. In ihr Geschäft in Kabul sei eingebrochen worden. Sie hätten gewusst, dass es ihr Nachbar, ein sunnitischer Paschtune, gewesen sei. Auch die Geschäftsnachbarn hätten gesagt, dass bei ihnen im Laufe der Jahre eingebrochen worden sei. Der Verdächtige heiße XXXX , er kenne nur den Vornamen. Sie seien bei der Polizei gewesen und hätten ihn als verdächtig angezeigt, woraufhin er festgenommen worden sei und eine Haftstrafe von einem Jahr bekommen hätte. Zwei bis drei Monate, nachdem er ins Gefängnis gekommen sei, sei ein Bruder von XXXX gekommen, dessen Name er nicht kenne, und hätte ihn zwei bis dreimal bedroht. Der Vater des BF sei nicht bedroht worden, weil er selten im Geschäft gewesen sei. Der Bruder von XXXX hätte gedroht, den BF umzubringen, sodass sein Vater gesagt hätte, er solle ausreisen. Laut den Nachbarn habe jener früher mit den Taliban zusammengearbeitet. Der Bruder des BF habe Geld für die Reise geschickt. Der Einbruch sei vor ca. einem Jahr gewesen. XXXX sei gleich nach der Anzeige festgenommen worden. Die Nachbarn seien als Zeugen aufgetreten, wenngleich sie ihn nicht persönlich gesehen hätten.

Auf die Frage, ob seiner Familie in Kabul nicht Gefahr drohe, sagte der BF: "Damals nicht. Als ich von Österreich aus meinen Vater anrief, sagte er mir, dass er mich sucht und meinen Vater nach meinem Versteck gefragt". Wann die letzte Drohung gewesen sei, wisse er nicht. Dass das Vorhanggeschäft noch existiere, glaube er schon. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, "sonst wäre das Ganze eskaliert."

Dem BF wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht, wozu er angab: "Ich will nicht zurückkehren nach Afghanistan, auch nicht für viel Geld." Sein Leben sei in Gefahr gewesen, finanziell sei er gut versorgt gewesen, er hätte kein Geld gebraucht.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.03.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.12.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Seine Fluchtgeschichte habe der BF mehrfach unstimmig, unplausibel und widersprüchlich vorgebracht - was die Erstbehörde näher begründete - und somit keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können, noch abgesehen davon, ob dieses Vorbringen geeignet gewesen wäre, eine konventionsrelevante Verfolgung zu verwirklichen.

Bezüglich der Frage des Refoulementschutzes wurde ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen wären, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan sowie seiner individuellen Situation drohen würde, zumal Vater und Brüder des BF erwerbstätig seien.

Mit Verfahrensanordnung der Erstbehörde vom 29.03.2012 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom 13.04.2012, eingelangt am selben Tag, per Telefax fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass die Polizei [in Kabul] ganz überwiegend aus Paschtunen bestehe und auch die gegnerische Familie dieser Volksgruppe angehöre.

Wenn sich der BF an die mehrheitlich von Paschtunen besetzte Polizei wegen der Drohungen der gegnerischen Familie gewandt hätte, hätte er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung aus ethnischen Gründen zu rechnen gehabt. Die Ansicht der Behörde, auch in Zusammenschau mit seinem Vorbringen hätte keine asylrelevante Verfolgung erkannt werden können, sei nicht nachvollziehbar.

Sodann wurde auf ein Papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.10.2011 verwiesen, dem zu entnehmen sei, dass "das Risiko für Leib und Leben von Zivilpersonen auch der internationalen Gemeinschaft im Raum Kabul unverändert" fortbestehe. Insbesondere bezüglich der Volksgruppe der Hazara sei auf ein zitiertes Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwiesen, in dem Angehörigen dieser Volksgruppe alleine schon wegen dieser Angehörigeneigenschaft Refoulementschutz zu gewähren wäre. Dies entspreche der überwiegenden Spruchpraxis des Asylgerichtshofes.

Mit Erkenntnis vom 25.09.2012, Zahl: C13 426.119-1/2012/3E, wies der Asylgerichtshof die obgenannte Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab. In der Begründung beurteilte der Asylgerichtshof das Vorbringen des BF als vage, oberflächlich und unstimmig und schloss sich somit den Ausführungen der Erstbehörde zur Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF vollinhaltlich an.

Am 17.11.2012 wurde der BF aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen, da er sein Quartier verlassen hätte und nunmehr unbekannten Aufenthaltes sei.

Mit Schreiben vom 06.05.2013 stimmte Österreich einem Übernahmeersuchen der deutschen Behörden den BF betreffend, der seine Identität in Deutschland mit XXXX , angegeben hatte, gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e der Dublin-II Verordnung zu.

Am 08.07.2013 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung am 08.07.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen, EAST, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari Folgendes an:

Er habe psychische Beschwerden und nehme auch Medikamente dagegen. Der Einvernahme könne er jedoch folgen.

Nach Erhalt der negativen Entscheidung (zu seinem ersten Antrag) wäre ihm seine Flüchtlingskarte abgenommen worden, woraufhin er nach Deutschland gefahren wäre. Am 03.07.2013 wäre er von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt worden.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er aus, dass er mit seiner Familie im Dorf XXXX im 1. Teil von XXXX gewohnt hätte. Da die Nomaden die dort ansäßigen Hazara immer wieder angegriffen hätten, hätte der Vater beschlossen, nach Kabul zu ziehen. Vor dem Umzug wäre die Familie jedoch von den Taliban angehalten worden, wobei der Kommandant ins Haus eingedrungen wäre und die Schwester vergewaltigen hätte wollen. Der BF wäre ihr zu Hilfe geeilt und anstelle der Schwester vergewaltigt worden.

Nach diesem Vorfall wären die Taliban gegangen, und die Familie wäre nach Kabul umgezogen. Dort hätte der BF mit Hilfe seines Onkels eine Arbeit gefunden. Er hätte für einen Paschtunen gearbeitet, der mit Stoffen gehandelt hätte. Nach einiger Zeit hätte ihn dieser Mann zu Unrecht beschuldigt, Geld gestohlen zu haben. Aus Angst um sein Leben hätte der BF daraufhin mit seinem Vater gesprochen, der die Ausreise organisiert hätte.

Momentan habe der BF keinen Kontakt zu seiner Familie, er könne daher nicht sagen, wie es ihr gehe und ob es neue Fluchtgründe gäbe. Der BF hätte Beweise für sein Vorbringen gehabt, die Taliban hätten jedoch das Haus in XXXX in Brand gesetzt und alle vernichtet.

Mit Schreiben der Erstbehörde vom 10.07.2013, vom BF nachweislich am 12.07.2013 übernommen, wurde gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.

Bei seiner Einvernahme am 25.07.2013 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters, gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:

Die Nomaden hätten sie daheim attackiert, sie hätten seine Schwester vergewaltigen wollen. Der Beschwerdeführe habe es nicht zugelassen, danach hätten Sie ihn attackiert. Er sei von den Nomaden vergewaltigt worden. Sie seien dann von ihrem Ort alle geflüchtet, die Nomaden hätten ihr Haus in Brand gesetzt, sie hätten sich entschlossen nach Kabul zu fliehen. Sie seien dann bei seinem Onkel untergebracht gewesen, sie habe für sie ein Haus gemietet. Der Beschwerdeführer habe dann bei einem Paschtunen, der ein Vorhanggeschäft gehabt habe, zu arbeiten begonnen. Er habe ein paar Monate bei ihm gearbeitet. Er habe ihn immer wieder beschenkt, eines Abends habe er gemeint, der Beschwerdeführer solle bei ihm bleiben, da er sehr viel Ware habe und in der Nacht arbeite. Als er in der Nacht gearbeitet habe, habe er ihm wieder viel Geld geschenkt. Der Beschwerdeführer habe ihn gefragt, warum er ihm immer wieder so viel Geld schenke. Dieser habe geantwortet, dass er gerne mit dem Beschwerdeführer schlafen wolle. Der Beschwerdeführer habe das nicht gewollt, er habe ihm das Geld zurückgegeben, sei nachhause gegangen und habe alles seinem Vater erzählt. Sein Vater habe beschlossen, dass er hier nicht mehr leben könne und dass er nach Europa flüchten solle, was er dann auch getan habe.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.08.2013, Zahl: 13 09.676-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II.).

Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass der erste Asylantrag des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und der BF im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe.

Weiters wurde seitens der belangten Behörde beweiswürdigend ausgeführt, dass die neu vorgetragenen Fluchtgründe nicht zu einer anderen Entscheidung als im Vorverfahren führen könne.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF mit Schreiben vom 06.08.2013 das Rechtsmittel der Beschwerde.

In der handschriftlich auf Dari verfassten Beschwerdebegründung brachte der BF (laut der vom Asylgerichtshof veranlassten Übersetzung) im Wesentlichen vor, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da Krieg herrsche und es schwierig für ihn sei, dort zu leben. Er habe keine Beweise für die auf ihn erfolgten Übergriffe, allerdings erkläre er sich bereit, sich von einem Arzt untersuchen zu lassen.

Mit Erkenntnis des Ayslgerichtshofes vom 13.09.2013, Zahl C 13426119-2/2013/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte der Asylgerichtshof mit näherer Begründung aus, dass es einerseits um keinen neuen Sachverhalt gehe, sondern um einen schon vor Ende des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens verwirklichten Sachverhalt, andererseits das neue Vorbringen völlig unsubstantiiert, in mehreren Punkten widersprüchlich und damit unnachvollziehbar sei und daher keinen glaubhaften Kern habe, dem Asylrelevanz zukomme.

Es drohten dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine außergewöhnlichen Umstände, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch seinen Familienverband eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwerde. Die hohe Eingriffsschwelle des Artikels 3 EMRK hinsichtlich der Thematik Gesundheit sei nicht überschritten worden und sei von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers auszugehen.

Es habe keine so starke Integration erkannt werden können, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiege. Eine Verletzung des Rechtes auf Privat- und Familienleben durch die Ausweisung sei nicht zu erkennen.

Am 21.12.2013 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Zuge der Erstbefragung angab, dass es keine neuen Gründe gebe, er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben, er habe keinen Kontakt zu seiner Familie.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2013, Zl. 13 09.676-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.12.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, sodass die Rechtskraft des ergangenen Bescheides im Vorverfahren seinem neuerlichen Antrag entgegenstehe, weswegen die Asylbehörde zu seiner neuerlichen Zurückweisung verpflichtet sei.

Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung seiner Person auf unzulässige Weise im Sinne von

Artikel 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

Am 10.10.2014 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Hiebei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Der Beschwerdeführer stelle einen neuerlichen Asylantrag, da er Depressionen bekommen habe, sonst habe sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Er habe seit ca. 6 Monaten Depressionen. Er stelle einen neuerlichen Asylantrag, weil seine alten Asylverfahren negativ abgeschlossen worden seien.

In der Folge wurden Unterlagen betreffend die Integration des Beschwerdeführers vorgelegt, wonach er bei einem Fußballclub spiele, am Basisbildungskurs des Don Bosco Flüchtlingswerks im Rahmen des Bildungsprojekts Amos teilnehme und der Beschwerdeführer einen Unkostenbeitrag für den A2 Deutschkurs beglichen habe.

Mit Verfahrensanordnung vom 07.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Internationen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des §68 AVG vorliege.

Eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 07.01.2015 ergab, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung leide. Zum Zeitpunkt der Untersuchung fänden sich milde Symptome einer Anpassungsstörung als Reaktion auf die derzeitige Lebenslage und Aussicht im Asylverfahren. Es handle sich um einen jungen Mann, der subdepressiv, sorgenvoll, jedoch ohne suizidale Einengung sei. Für eine andere Störung bestehe kein Anhaltspunkt. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien nicht anzuraten.

Der Beschwerdeführer legte in der Folge die Zeugnisse betreffend Absolvierung von Deutschkursen vor, weiters ein Schreiben des Don Bosco Flüchtlingswerks Austria, sowie ein Schreiben des Afghan Cinema Theater Kulturvereins.

Am 06.02.2015 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Befragt nach einer Erkrankung beziehungsweise ob der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung stehe, führte er aus, dass er am 16.02.2015 einen Arzttermin bei einem Psychologen habe. Über Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren, die ergeben habe, dass er an einer milden Anpassungsstörung leide, tätigte der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben. Im Bundesgebiet habe er einen Cousin väterlicherseits, der österreichischer Staatsbürger sei. Er besuche ihn einmal im Monat. Finanziell werde er von ihm nicht unterstützt. Er könne bereits ein bisschen Deutsch. Er sei Mitglied in einem Kulturverein und spiele auch Fußball in einem Verein. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sei er vom Staat unterstützt worden. Er habe betreffend seine Fluchtgründe die Wahrheit gesagt. Es sei der gleiche Grund, weswegen er nicht nach Afghanistan zurückkönne, den er bei der vorherigen Einvernahme angegeben habe. Seine Familie sei auch aus Afghanistan in den Iran geflüchtet. Seit drei Jahren sei der Beschwerdeführer hier und habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er habe in seinem vorherigen Verfahren all seine Fluchtgründe zur Sprache gebracht. Gefragt, worauf er nun den gegenständlichen Antrag beziehe, führte aus, es sei der gleiche Grund. Er habe seit drei Jahren keinen Kontakt mehr nach Afghanistan. Befragt, weswegen er nach drei negativ abgeschlossenen Verfahren nun eine andere Entscheidung in seinem Verfahren erwarte, führte er aus, die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr schlecht und er höre täglich die Nachrichten. Über Vorhalt der Verfahrensanordnung vom 07.01.2015 führte er aus, er sei von dieser ganzen Geschichte schon krank geworden. Er möchte arbeiten. Er brauche eine Beschäftigung, er leide an Schlaflosigkeit wegen seiner unsicheren Situation. Angemerkt wurde, dass dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgefolgt worden seien und er eine Frist zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme bis inklusive 20.02.2015 bekommen habe.

Mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2015, Zl. 575994002-140055838 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Das BFA traf Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan, wobei es sich zur Sicherheitslage in Kabul auf den Satz, "wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von maximal drei Kilometer um diese Städte", beschränkte und in der Folge Ausführungen zur Provinz Parwan tätigte.

Unter Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass unter Berücksichtigung der bereits inseinen Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels Nachweis für das tatsächliche Bestehen der von ihm angeführten Rückkehrbefürchtungen das BFA in einer Gesamtschau des gesamten vorliegenden Sachverhalts davon ausgehe, dass die von ihm im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nicht den Tatsachen entsprächen und dass keine Verfolgungsgefahr in Afghanistan für ihn bestehe. Seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe seien keine Glaubwürdigkeit zugekommen und diese seien im gegenständlichen Verfahren lediglich neuerlich angegeben worden. Deshalb sei festzuhalten, dass seine Fluchtgründe einen unveränderten Sachverhalt darstellten, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde.

Aufgrund der Feststellungen im Vorverfahren sowie aufgrund der Feststellungen, dass sich in Bezug auf die Länderberichte zu Afghanistan keine wesentlichen Veränderungen ableiten ließen, welche auch seine Person betreffen, könne weiterhin nicht von einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgegangen werden. Anhaltspunkte für Änderungen des Sachverhaltes im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen lägen auch nicht vor, sodass sich an der allgemeinen Situation in Afghanistan seit Rechtskraft des vorherigen Verfahrens nichts Wesentliches geändert habe.

Der Beschwerdeführer habe zwar die deutsche Sprache einigermaßen gut erlernt, er habe auch versucht sich in Österreich zu engagieren und sich zu integrieren, doch sei diesem durchwegs positiv zu bewerteten Umständen entgegen zu halten, dass im gegenständlichen Fall der Aufenthalt in Österreich durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle unter anschließender Stellung mehrere Asylanträge begründet worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründe. Da der Beschwerdeführer zudem keine nahen Verwandten im Bundesgebiet habe, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, zudem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen sei, er illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sei, könne keinesfalls von einer derartig gelungenen Integration gesprochen werden, die zu einer anderen Entscheidung im Verfahren führen könnte. In Summe betrachtet sei eine Verletzung des Rechts auf Privatleben nicht zu erkennen.

Weder aus seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren noch aus dem im Erstverfahren zugrundegelegten Feststellungen zu seinem Heimatland unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials gingen Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in seinem Heimatland hervor.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den an zuwendeten Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides im Erstverfahren seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:

Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vom 06.02.2015 vorgebracht, dass er in Kabul über keinen familiären Anknüpfungspunkt mehr verfüge, er krank geworden sei und an Schlafstörungen leide. Der Beschwerdeführer leide an schweren psychischen Problemen (Depressionen), wie die an die Beschwerde beigelegten ärztlichen Stellungnahmen bestätigten und benötige er regelmäßige Kontrollen beziehungsweise Therapien. Ebenso habe sich die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, nämlich Kabul, wesentlich geändert. Eine wesentliche Änderung stelle die im Vergleich zum Vorbescheid geänderte Lage in Kabul dar, die sich für psychisch Kranke sowie für Rückkehrer im Allgemeinen entscheidungsrelevant verändert habe. Im Vergleich zum Vorbescheid habe sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich verfestigt. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch und besuche das Bildungsprojekt Amos des Don Bosco Flüchtlingswerks. Er habe die A2 Deutschprüfung positiv abgeschlossen und verfüge über ein soziales Netzwerk. Er sei Mitglied eines Theatervereins mit Sitz in Wien sowie eines Wiener Fußballvereines. Dieser Sachverhalt stelle eine weitere wesentliche Änderung zum Vorbescheid dar. Die Sicherheitslage in Kabul habe sich derart verschlechtert, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten nach Artikel 3 EMRK zu befürchten sei. In der Folge wurde aus Berichten zitiert. Im Zusammenschau ergebe sich eine wesentliche Veränderung zum Vorbescheid, der maßgeblich darauf gestützt worden sei, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügt habe, er psychisch gesund gewesen sei, aufgrund seiner kurzen Aufenthaltszeit in Österreich über keine Integrationsverfestigung verfügt habe und die Sicherheitslage so eingeschätzt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer ohne Gefährdung seiner Rechte nach Artikel 3 EMRK wieder in Afghanistan niederlassen hätte können. Der Beschwerdeführer mache einen neuen Sachverhalt gelten, das sich nach Abschluss des letzten Verfahrens entscheidungswesentlich verändert habe. Hätte sich die Behörde ausführlich mit aktuellen Länderberichten auseinandergesetzt, so hätte sie feststellen müssen, dass im Lichte der neuen Umstände dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben gewesen wäre und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren gewesen wäre. Die Erstbehörde hätte den Cousin des Beschwerdeführers zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers vernehmen müssen. Die Depression des Beschwerdeführers führe dazu, dass er nicht in der Lage sei, im Falle einer Abschiebung am Erwerbsleben teilzunehmen. Er wäre im Falle einer weiteren Verschlechterung der Depression eingeschränkt und total unfähig, sich eine Existenz in Kabul aufzubauen. Der Beschwerdeführer habe nunmehr keine Angehörigen in Kabul, die ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könnten. Aufgrund dieser neu hinzugetretenen Sachverhaltselemente sei er nicht in der Lage, in Afghanistan unter menschenwürdigen Bedingungen zu leben und er liefe Gefahr in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Die Behörde habe es zur Gänze unterlassen, sich mit der Situation von psychisch kranken Rückkehrern nach Afghanistan und die aktuelle Sicherheitslage in Kabul auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde aus einem Bericht sowie aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zitiert. Schließlich wurde eine Bestätigung vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer wegen einer Depression in Behandlung sei, regelmäßige psychiatrische Behandlung und Kontrollen seien notwendig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Laut den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) geht aus der Regelung des Abs. 3 hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).

Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).

Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).

Der Beschwerde kann nicht entgegen getreten werden, wonach sich das BFA mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu Protokoll gab, dass sich seine engsten Familienangehörigen nicht mehr in Kabul aufhalten würden, sondern im Iran seien, nicht auseinandergesetzt hat, wobei dem Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit auch im Hinblick auf die verstrichene Zeit seit rechtswirksamen Abschluss des Erstverfahrens hinsichtlich der Behauptung, dass die Familienangehörigen sich nunmehr im Iran aufhalten würden, nicht von vornherein abgesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass sich dem Akteninhalt nicht entnehmen lässt, welche Länderfeststellungen dem Beschwerdeführer für eine etwaige Stellungnahme übergeben wurden und sich zur Sicherheitslage in Kabul nur der oben zitierte Satz in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides findet.

Zu den mangelhaften Feststellungen zur allgemeinen Lage sei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.6.2012, Zl. U 202/12, verwiesen, nach dem "gerade für die notorisch fragile Sicherheitssituation in Afghanistan kein Erfahrungssatz angenommen werden" kann, "wonach eine für den Beschwerdeführer nachteilige Änderung der Verhältnisse im Zeitraum von mehreren Monaten nicht denkbar wäre". Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Auch aus zahlreichen anderen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (zB VfGH 21.09.2012, U 883/12; 11.10.2012, U 677/12; 11.10.2012, U 855/12; 06.03.2013, U 1325/12; 13.03.2013, U 2185/12) ergibt sich, dass gerade beim Herkunftsstaat Afghanistan Länderfeststellungen von wesentlicher Bedeutung sind.

Ohne sich näher mit der Sicherheitslage in Kabul auseinanderzusetzen, wie mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr angibt, dass seine engsten Familienangehörigen Kabul verlassen hätten, wobei sich das BFA mit der zu diesen Themenkreisen (auch in Zusammenhalt mit etwaigen psychischen Erkrankungen) ergangenen aktuellen Rechtsprechung zu befassen haben wird, kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass im gegenständlichen Fall entschiedene Sache vorliege. (vgl. BVwG 19.12.2014, Zl. 2000331-1/10E; 09.02.2015, Zl. 1422858-2/4E)

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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