BVwG W180 2102282-1

W180 2102282-1Tribunale amministrativo federale27 lug 2015

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>mündliche Verhandlung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W180 2102282-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W180.2102282.1.00

Spruch

W180 2102282-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNR. XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120845024, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 28.03.2011 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die XXXX alm mit der BNr. XXXX . Der Almbewirtschafter dieser Alm hat einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 für insgesamt 104,59 ha Almfutterfläche gestellt.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in der Höhe von EUR 10.031,05 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 25,94 ha ausgegangen. Die berücksichtigte Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 12.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen aus dem Jahr 2011 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 104,59 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 94,48 ha zugrunde zu legen sei. Am 16.05.2013 korrigierte der Almbewirtschafter neuerlich die Almfutterfläche, nunmehr auf 61,53 ha.

4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 8.819,52 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 1.211,53 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 15,26 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch beruht dieser ganz offensichtlich ausschließlich auf der nachträglichen Antragsänderung durch den Almbewirtschafter. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Bescheid wurde von der Behörde ausgeschlossen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit 27.02.2014 Beschwerde. Es wird beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

4. der AMA aufzutragen, die Berechnungen dem Beschwerdeführer vorzulegen,

5. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzusprechen,

6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtung des Beihilfeantrages zuzulassen.

Frühere amtliche Erhebungen seien bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die beihilfenfähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Ergebnisse früherer Flächenfeststellungen würden jedoch ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu erheben und die Nichtberücksichtigung früherer Flächenfeststellungen zu begründen. Diese Vorgangsweise sei unsachlich.

Auf der Alm würden sich Landschaftselemente im Sinne des § 4 Abs. 3 INVEKOS-GIS-V 2011 befinden. Laut Auskunft der Behörde seien bei der Feststellung der Referenzflächen auf Almen im Zuge der VOK 2012 die Landschaftselemente generell, sowie bei der genannten Alm, nicht zur Referenzfläche gezählt worden. Diese Vorgehensweise sei gesetzeswidrig, da nach Art. 34 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der VO (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Art. 6 und Anhang III derselben VO bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein könnten, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle seien. So würde keine Unterscheidung zwischen Almflächen und anderen landwirtschaftlichen Parzellen getroffen werden. Dazu korrespondierend würde die INVEKOS-GIS-V 2011 § 4 Abs. 3 lit b) und

d) bestimmte Landschaftselemente zur Referenzfläche, ohne eine Unterscheidung zwischen Almen und anderen landwirtschaftlichen Parzellen treffen, zählen. In verfassungs- sowie gemeinschaftsrechtlich konformer Auslegung des § 4 Abs. 3 INVEKOS-GIS-V 2011 wären daher alle dort in lit. b) und d) genannten Landschaftselement der Referenzfläche auf Almen anzurechnen. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der genannten Alm sind Landschaftselement mit einer Größe von weniger als einem Ar, deren Gesamtausmaß 6% der Referenzfläche nicht überschreitet, nicht im Sinne der angeführten Bestimmung einberechnet worden.

Die belangte Behörde habe Sanktionen verhängt. Kürzungen und Ausschlüsse würden aber keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder sonst belegen könne, dass ihn keine Schuld trifft. Die beschwerdeführende Partei treffe kein Verschulden an der falschen Beantragung:

Er habe nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt die beihilfefähige Fläche ermittelt. In der INVECOS-GIS-VO 2004 sei in § 10 sowie der INVECOS-GIS-VO 2009 in § 11 festgelegt, dass die AMA allen Antragstellern einen Ausdruck einer Hofkarte und eine dementsprechende Internetanwendung zur Verfügung stellen müsse. Die beschwerdeführende Partei habe ab 2005 keine solche Karte erhalten. Das erstmalig zur Verfügung gestellte Luftbild sei dann nicht in der erforderlichen Qualität vorgelegen.

Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 ab 2010 bestimme, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber belegen könne, dass ihn keine Schuld an einer falschen Antragstellung treffe. An der überhöhten Beantragung von Futterfläche treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden, da der Almbewirtschafter den Antrag gestellt habe. Nach der Entscheidung des VwGH vom 17.06.2009, GZ. 2008/17/0224 gelte der Almbewirtschafter als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt sei. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Voraussetzungen auf der Alm besser als die beschwerdeführende Partei.

Gemäß Art. 3 der VO (EG, Euratom) 2988/95 betrage die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten 4 Jahre. Es sei bereits Verjährung eingetreten.

Die verhängte Strafe sei darüber hinaus unangemessen hoch

6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 28.03.2011 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die XXXX alm, für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt und dabei eine Almfutterfläche von 104,59 ha beantragt wurde. Mit Bescheid vom 30.12.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei eine EBP 2011 unter Zugrundelegung einer anteiligen Almfutterfläche von 25,94 ha gewährt.

Der Almbewirtschafter der XXXX alm beantragte am 12.12.2012 eine Korrektur der Almfutterfläche auf 94,48 ha und am 16.05.2013 eine weitere Korrektur der Almfutterfläche auf 61,53 ha.

Mit angefochtenem Änderungsbescheid wurde nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 15,26 ha ausgegangen. Die einzige Änderung der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2011 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterflächen um insgesamt 10,68 ha.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide in diesen Angelegenheiten ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. [...]"

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...] erhalten haben. [...]"

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche'

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]"

"Artikel 23 Verspätete Einreichung

[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"

"Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfenantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1, (VO (EG, Euratom) 2988/95), lautet auszugsweise:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. [...]"

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist grundsätzlich berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Da der Antrag somit von einer bevollmächtigten Person, dem Almbewirtschafter, selbst eingeschränkt worden ist, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Almbewirtschafters.

Weite Teile der Beschwerde befassen sich mit Themen, die gegenständlich gar nicht relevant sind, weil sie nicht zutreffen:

beispielhaft zu nennen ist etwa das Vorbringen, es dürften keine Sanktionen verhängt werden. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid gar nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachten Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere. Da auch nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, war auch nicht auf den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen einzugehen.

Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung eines Mehrfachantrags-Flächen vor, so liegt eine andauernde Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist mit der Beendigung dieser, nämlich frühestens mit dem ersten Tag des nächsten Antragsjahres, in welchem die Fläche korrekt beantragt wurde (vgl. EuGH 11.06.2015, C-52/14 Pfeifer Langen, wo der EuGH darauf abstellt, wann das letzte zu derselben Unregelmäßigkeit gehörende Geschäft beendet wird). Selbst unter dieser für den Beschwerdeführer "günstigen" Auslegung der betreffenden Bestimmung ist die Verjährungsfrist von vier Jahren lange nicht verstrichen. Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung von der beschwerdeführenden Partei selbst beantragt wurde. Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei auch nicht begründet, warum Verjährung eingetreten sein soll.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Auf Grund der Entscheidung in der Sache erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.4. Unzulässigkeit der Revision

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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