BVwG W149 1430100-1

W149 1430100-1Tribunale amministrativo federale27 lug 2015

Regest

Anhaltung, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Minderheitenzugehörigkeit, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W149 1430100-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W149.1430100.1.00

Spruch

W149 1430100-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 05.10.2012, Zl. 11 15.171-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2015 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) hinsichtlich der Spruchpunktes I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 16.12.2012 bei einem Organ der Polizeiinspektion 11, Sedlitzgasse Wien, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 17.12.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Beamten der Bundespolizeidirektion Wien, Abt. für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei er u.a. angab, von seinem Heimatort aus über Mogadishu nach Nairobi (Kenia) geflogen und von dort aus schlepperunterstützt unter Benutzung eines falschen Reisepass mit einem Flugzeug am Vortage direkt nach Österreich gekommen zu sein.

Da eine Eurodac-Anfrage kein Ergebnis brachte, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 20.02.2012 in Österreich zugelassen.

Am 30.08.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, unter Beteiligung eines Dolmetschers der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen, wobei er auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsberatung durch einen näher bezeichneten Verein hingewiesen und ihm u.a. einen Frist zur Vorlage von Personaldokumenten bis zum 30.09.2012 gesetzt wurde, nachdem er vorgebracht hatte, dass ihm seinen Familie in Somalia die Geburtsurkunde nachschicken könnte. Außerdem wurden dem Beschwerdeführer die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Lage in Somalia übergeben und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.

Am 11.09.2012 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderinformationen per Fax beim Bundesasylamt ein, in welcher er u.a. auf den Jahresbericht von Amnesty International 2012, Somalia, verwies.

Am 28.09.2012 langte die Farbkopie einer auf den Beschwerdeführer ausgestellten Geburtsurkunde sowie der englischen ("certified") Übersetzung derselben beim Bundesasylamt ein.

2. Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 05.10.2012 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 11 15.171-BAI, welcher am 11.10.2012 postalisch hinterlegt wurde.

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine frühere Verfolgung durch Mitschüler, die Anhänger der Al-Shabaab gewesen seien und ihm Gewalt angetan hätten, sei unglaubwürdig. Dasselbe gelte für die behauptete Anhaltung im Gefängnis durch die Al-Shabaab wegen der falschen Beschuldigung, der Beschwerdeführer hätte mit einer jungen Frau Geschlechtsverkehr gehabt. Eine frühere Verfolgung aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Außerdem ergebe sich aus den zugrunde gelegten Länderinformationen (Stand: 2012), dass nach dem Abzug der Al-Shabaab aus Mogadishu im Herbst 2011 und den nachfolgenden Offensiven der AMISOM gemeinsam mit den Regierungstruppen die Hauptstadt weitestgehend von den Islamisten befreit sei. Eine Verbesserung der Lage sei auch in den übrigen Landesteilen erkennbar und die Al-Shabaab werde außerhalb der Hauptstadt sukzessive zurückgedrängt werden. Daher sei eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Al-Shabaab nicht (mehr) wahrscheinlich (Spruchpunkt I.).

Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass die Lage in Somalia keineswegs so sei, dass man einer lebensbedrohlichen Situation kaum entkommen könne, und es sei daher keine reale Gefahr einer Gefährdung des Beschwerdeführers mehr gegeben. Es sei jedenfalls eine Ansiedlung in der relativ sicheren Hauptstadt Mogadishu, wo er bereits früher gelebt habe, möglich, weil der Beschwerdeführer jung, gesund, gebildet und arbeitsfähig sei, sei ihm dies auch zumutbar. In seinem Heimatort lebe im Übrigen noch seine ganze Familie, die ihm als soziales Netz im Falle der Rückkehr Rückhalt geben könne (Spruchpunkt II.).

Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sein nämlich illegal eingereist, sei seither keiner (etwa karitativen) Beschäftigung nachgegangen, spreche kaum Deutsch und sei auf den Unterhalt durch die Grundversorgung angewiesen. In Somalia sei er mehr verhaftet als in Österreich, weil er dort geboren und aufgewachsen sei, die Sprache spreche und noch zahlreiche Familienangehörige habe (Spruchpunkt III.).

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

3. Beschwerde

Mit am 19.10.2012 eingebrachtem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid beim damals noch zuständigen Bundesasylamt ein.

Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zum einen an, die belangte Behörde sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens ausgegangen. Unter Erläuterungen im Einzelnen wandte sich der Beschwerdeführer gegen die seiner Ansicht nach verfehlte Beweiswürdigung seiner, wie er meinte, keineswegs unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben.

Unter Angabe von Internet-Links von Berichten österreichischer Printmedien sowie eines Artikels auf der UNHCR-Webseite (alle 2011 und 2012) führte er zum anderen im Wesentlichen an, das Bundesasylamt habe sich mit der aktuellen Lage in Somalia nicht ausreichend auseinandergesetzt. Selbst in den von der Behörde verwendeten Länderinformationen gebe es Hinweise, dass Somalia trotz der Zurückdrängung der Al-Shabaab in Somalia weiterhin ein "failed state" im Bürgerkrieg sei.

4. Gerichtliches Verfahren

Die Beschwerde langte am 29.10.2013 beim damals noch zuständigen Asylgerichtshof ein.

Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig.

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Für das Erfordernis eines "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhaltes" muss Folgendes gegeben sein:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördliche Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 30 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018)

Erstmals vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erwägungen (zB. betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative oder staatliche Schutzfähigkeit) setzen die eine - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör voraus (VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101; vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0114-11 mwN).

Ein im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung diesfalls nicht ersetzen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).

Mit Schreiben vom 12.06.2015 wurden dem Beschwerdeführer die unter 0 angeführten Länderinformationen samt Quellenangaben als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme innerhalb einer Woche übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen und der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt sei; diesfalls seien geeignete Nachweise (zB. medizinische Befunde sowie Angaben über Art, Zeitpunkt und Dauer bisheriger Behandlungen) vorzulegen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob und inwiefern sich seit dem angefochtenen Bescheid die Sachlage in Bezug auf ein in Österreich bestehendes Familienleben und / oder eine verstärkte Integration geändert habe; diesfalls seien entsprechende Nachweise (zB. Beschäftigungsnachweise - auch ehrenamtlich, Deutschkurse oder Freizeitaktivitäten) vorzulegen.

Der Beschwerdeführer machte von der Akteneinsicht keinen Gebrauch, reichte aber mit Schriftsatz vom 18.06.2015 über einen Vertreter eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderinformationen ein, der Bestätigungen über Beschäftigungen, Deutschkurse und sportliche Aktivitäten in Österreich beigefügt waren.

Die mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nicht unterbleiben, weil der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung seines Vorbringens im behördlichen Verfahren substantiiert in Frage gestellt hatte und aufgrund der langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens aktuelle Länderinformationen heranzuziehen waren.

Am 30.06.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer, nachdem er körperliche Beschwerden angegeben hatte, aufgefordert innerhalb einer Woche entsprechende Nachweise vorzulegen. Er wurde weiters zu seiner Person, zu seinen Fluchtgründen und zu seinen Informationen betreffend die Lage in seiner Heimatregion befragt. Schließlich wurde ihm auch Gelegenheit gegeben, seine schriftliche Stellungnahme zu den zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationen zu ergänzen bzw. zu erläutern.

Per Fax vom 06.07.2015 legte der Beschwerdeführer einen medizinischen Befund [siehe 0 zu 0] sowie einen weiteren Beschäftigungsnachweis [0 zu 0] vor.

II. Sachverhalt

1. Beweismittel

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

1.1. Parteivorbringen

Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er heiße XXXX , geboren XXXX . Er sei Staatsangehöriger von Somalia, ledig und gehöre der Volksgruppe der Bagadi an, welche zum Clan der Digil gehört.

Er stamme aus der Kleinstadt XXXX in der Provinz Shabelle Hoose, wo er bis 1996 mit seiner Familie (Eltern und zwei jüngere Brüder, jetzt: ca 20 und 16 Jahre alt) gelebt habe. Danach sei die Familie in die Hauptstadt Mogadishu gezogen, wo sie bis 2011 in einer Mietwohnung im Bezirk XXXX , Ortsteil XXXX , gelebt habe. Anfang 2011 sei die Familie aus Mogadishu zurück nach XXXX geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei schließlich am 11.12.2011 schlepperunterstützt von Mogadishu aus mit dem Flugzeug nach Kenia und von dort aus am 16.11.2011 nach Österreich (Flughafen Schwechat) geflogen.

2012 seien seine beiden Brüder nach Mogadishu zurückgegangen, wo sie jetzt bei einer Tante mütterlicherseits wohnen würden. In Mogadishu lebe auch noch ein Onkel, dieser habe ihm die Kopien seiner Geburtsurkunde und deren englische Übersetzung geschickt [siehe 0 zu a)]. Beide Verwandte hätten auch eigene Familien und würden im selben Bezirk wohnen, in dem der Beschwerdeführer zuvor gelebt habe. Eine andere Tante lebe in den USA und ein Onkel in Saudi Arabien, diese Verwandten hätten die Schlepperkosten in Höhe von 18.000 $ finanziert.

In der behördlichen Einvernahme (2012) hat der Beschwerdeführer erklärt, er habe noch regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er (unter Angabe ihrer Mobil-Nummer) bestätigt, dass er weiterhin Kontakt zu seiner Mutter halte.

Der Beschwerdeführer habe zehn Jahre (2000 - 2010) die Schule besucht, aber keinen Beruf erlernt. Die Familie habe in Mogadishu von einem Gemüsestand am Markt gelebt, den die Mutter betrieben habe, ab 2011 habe der Beschwerdeführer mit seinem Vater eigenes Land bestellt. Davon habe die Familie leben können, wenn die Ernte gut gewesen sei.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben, seine linke Schulter schmerze und er sei deshalb schon mehrmals beim Arzt gewesen, wo er eine Spritze bekommen habe, die jedoch nicht gewirkt habe. Ansonsten habe er Knieschmerzen, er spiele regelmäßig Fußball. Damit sei er jedoch nicht beim Arzt gewesen.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer zum einen auf Befragen angegeben, dass er und seine Familie in Somalia keine Probleme wegen ihrer Clanzugehörigkeit gehabt hätten. Nur als Kind sei er öfter von einem anderen Nachbarkind, das den Murusade angehört habe, geohrfeigt worden, weil er einem kleineren Stamm angehöre.

Zum anderen hat der Beschwerdeführer von der Behörde befragt, ob er jemals von der staatlichen Polizei angehalten oder festgenommen worden sei, geantwortet, er sei 2009 einmal unter dem Verdacht der Arbeit für die Al-Shabaab 24 Stunden im Gefängnis gesessen. Wann genau, wisse er nicht mehr. Er sei aber freigelassen worden und habe danach in dieser Hinsicht keine Probleme mehr gehabt.

Hauptsächlich hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei aus Somalia geflohen, weil seine Eltern Angst gehabt hätten, dass er unter Druck Mitglied der Al-Shabaab werden müsse.

Dazu hat er zunächst vorgebracht, frühere Freunde hätten dreimal versucht, ihn für die Al-Shabaab anzuwerben. Später hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei täglich in der Schule nach dem Unterricht von Mitschülern bedrängt worden, der Al-Shabaab beizutreten, sie hätten ihm mit Gewalt oder dem Umbringen gedroht. Er habe nicht zur Al-Shabaab gewollt und sich immer damit herausgeredet, dass er erst seinen Vater fragen müsse. Besonders sei er von einem Mitschüler namens " XXXX ", ein Angehöriger des Habargedir-Clans, der größer und älter als der Beschwerdeführer ist, bedroht worden. Es seien aber auch drei weitere namentlich näher bezeichnete Mitschüler gewesen. XXXX habe auch den Vater des Beschwerdeführers öfters am Telefon bedroht, wie oft, könne er nicht sagen.

Der Beschwerdeführer hat zunächst vorgebracht, dass seine Probleme Anfang 2002 begonnen und bis 2006 gedauert hätten. Später hat der Beschwerdeführer ausgesagt, die Probleme hätten nach seinem Schulwechsel 2008 begonnen, dann hat er behauptet, die Drohungen und Rekrutierungsversuche hätten Mitte 2010, dann: Ende Oktober 2009, später: Juni 2010, dann: genau am 05.05.2010 begonnen und die letzte Drohung sei Ende August, genauer am 30.08.2010, am Ende des Schuljahres erfolgt.

Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer auch XXXX das letzte Mal gesehen, aber dieser habe den Vater des Beschwerdeführers noch weiter am Telefon bedrängt und gedroht, er werde den Beschwerdeführer umbringen. Der letzte Drohanruf bei seinem Vater sei im April 2011 gewesen. Nachdem in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ua. darauf abgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer nicht habe erklären können, woher XXXX die Mobil-Nummer seines Vater gehabt haben könne, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erklärt, die Al-Shabaab habe überall Spione gehabt und dadurch wohl auch die Telefonnummer in Erfahrung gebracht. Auf Befragen hat der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme ausgesagt, er wisse nicht, wo sich XXXX und die anderen drei ehemaligen Mitschüler aufhalten würden. In der mündlichen Verhandlung hat er dann gemeint, SALAH sei wieder in Mogadishu.

Der Beschwerdeführer hat zudem erklärt, seine Brüder seinen nicht bedroht worden, und es habe auch keine Versuche gegeben, sie für die Al-Shabaab zu rekrutieren. Ob sein Vater deshalb noch Probleme habe, könne er nicht sagen. Jedenfalls habe seine Mutter am Telefon nichts Derartiges erwähnt. In der Beschwerdeschrift hat er dann erklärt, dass ihn seine Mutter einfach nur nicht habe beunruhigen wollen, daraus sei nicht zu schließen, dass tatsächlich nichts mehr vorgefallen sei.

Auf Befragen, ob der Beschwerdeführer auch nach seiner Flucht zurück in den Heimatort XXXX Probleme gehabt habe, hat er vorgebracht er sei dort im Mai 2011 von der Al-Shabaab mit 80 Stockschlägen bestraft worden, weil man ihm vorgeworfen habe, mit einem Mädchen geschlafen zu haben. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer dann ausgesagt, die Stockschläge seien im September 2011 erfolgt, auf Vorhalt dann, es sei genau am 05.05.2011 gewesen. Dies sei der eigentliche Grund für seine Flucht gewesen.

Er hat erklärt, zwei ihm unbekannte Männer von der Al-Shabaab hätten ihn in der Mitte von XXXX im Büro der Al-Shabaab misshandelt, wovon er Verletzungen am Rücken davongetragen habe. Auf Vorhalt im angefochtenen Bescheid, dass er die Vorgänge seiner Verhaftung trotz entsprechender Gelegenheit nicht geschildert habe, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erklärt, er sei von zu Hause abgeholt worden, man habe ihm die Augen verbunden und ihn dann mit dem Auto in das Büro der Al-Shabaab gebracht. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer dann behauptet, er habe eine Vorladung zum Al-Shabaab Stützpunkt erhalten und habe dieser Folge geleistet. Auf Vorhalt, dass dieses Vorbringen im Widerspruch zu den Angaben im behördlichen Verfahren steht, hat der Beschwerdeführer dann erklärt, er sei eben "in Begleitung von Al-Shabaab Leuten", die ihm die Ladung gebracht hätten, zum Stützpunkt gegangen.

In der Beschwerdeschrift hat er ergänzt, dass er im Büro der Al-Shabaab unter dem Druck weiterer Misshandlungen eine Erklärung habe unterschreiben müssen, dass er die Vergewaltigung begangen habe und die Strafe dafür erhalten habe. Danach sei er wegen dieser Sache nicht mehr bedroht oder misshandelt worden.

Auf Nachfragen hat der Beschwerdeführer vor der Behörde angegeben, das Mädchen sei eine Hure gewesen. Nachdem die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ua. darauf stützte, dass der Beschwerdeführer nur sehr vage Angaben über das Mädchen gemacht habe, hat er in der Beschwerdeschrift ausgesagt, sie habe " XXXX " geheißen, in der mündlichen Verhandlung hat er dann erklärt, sie habe " XXXX " geheißen und auf Vorhalt des Widerspruchs erklärt, sie habe zwei Namen gehabt.

Der Beschwerdeführer hat behauptet, XXXX habe die Bestrafung durch die Al-Shabaab veranlasst. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass er diesen Mann nicht mehr getroffen habe will, nachdem er aus Mogadishu geflohen sei, hat der Beschwerdeführer wiederholt, dass XXXX seinen Vater am Telefon damit gedroht habe, den Beschwerdeführer zu töten und dem Vater den Leichnam vorbei zu bringen. In der Beschwerdeschrift hat er dann erklärt, diese Drohung sei noch vor der Flucht nach XXXX erfolgt und XXXX habe dem Beschwerdeführer noch in Mogadishu damit gedroht, dass er ihn überall finden werde, zumal es besonders außerhalb der Hauptstadt viele Anhänger der Al-Shabaab gebe.

Außerdem habe XXXX gewusst, dass der Beschwerdeführer aus XXXX stamme und durch die zahlreichen Spione der Al-Shabaab habe er erfahren, dass der Beschwerdeführer tatsächlich dorthin zurückgekehrt sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer dann behauptet, XXXX sei persönlich nach XXXX gekommen, weil erfahren habe, was mit dem Mädchen in XXXX geschehen sei und er persönlich gegen den Beschwerdeführer Anzeige habe erstatten wollen, weil dies bei der Al-Shabaab so sein müsse.

Auf Vorhalt, dass das Eintreffen eines völlig Fremden - laut Beschwerdeführer habe XXXX in XXXX keine Verwandte - aufgefallen sein müsste, hat der Beschwerdeführer dies bestätigt, aber gemeint, XXXX sei zum Al-Shabaab Camp gegangen, da er dort Mitglied gewesen sei. Auf Vorhalt, dass es unglaubwürdig und vom Beschwerdeführer nicht zu erklären gewesen sei, warum XXXX persönlich den weiten Weg nach XXXX gekommen sein soll, obwohl doch ein Anruf beim Al-Shabaab Stützpunkt genügt haben sollte, und woher der Beschwerdeführer dies wissen könne, hat dieser nur geantwortet, SALAH habe ihm eben persönlich Probleme machen wollen, warum wisse er nicht.

Befragt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass XXXX hinter der Verhaftung gestanden habe, wenn er ihn nicht selbst getroffen oder mit ihm telefoniert habe, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe dies erfahren, als er die Gerichtsvorladung (zum Al-Shabaab Stützpunkt) nach Hause bekommen habe, der er Folge geleistet habe. Dort habe der Beschwerdeführer dann XXXX gesehen.

Befragt, was die Al-Shabaab damit habe bezwecken wollen, ihn unter falschem Verdacht zu misshandeln, hat der Beschwerdeführer erklärt, damit hätte die Al-Shabaab erreichen wollen, dass er Mitglied werde. In der Beschwerdeschrift hat er ergänzt, es habe nach seiner Bestrafung zwar keine körperliche Gewalt mehr gegeben, aber man habe ihn "immer wieder" aufgefordert, der Islamistenorganisation beizutreten.

In der mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert worden zu schildern, was genau nach der Bestrafung und Entlassung passiert sei. Er hat darauf geantwortet, es habe Drohungen von XXXX gegeben, im September habe er erfahren, dass sein Vater telefonisch bedroht worden sei.

Auf Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, dass SALAH im Mai wegen der Bestrafung nach XXXX gekommen sei, sofort zurückgegangen und der Vater dann im September telefonische Drohungen erhalten haben soll, und es sei weiters nicht nachvollziehbar, warum es die Al-Shabaab nötig gehabt haben sollte, einen einzelnen jungen Mann im ganzen Land durch XXXX verfolgen zu lassen, weil er nicht zur Al-Shabaab gewollt habe und sein Vater dies auch nicht gewollt habe, hat der Beschwerdeführer gemeint, er sei das Opfer XXXX , weil er immer gesagt habe, er müsse seinen Vater fragen, um der Al-Shabaab zu entgehen, und man habe XXXX die Verantwortung für "seinen Fall" übergeben.

Auf Vorhalt der Behörde, dass die Al-Shabaab nach Lage der (damaligen) Informationen bereits aus Mogadishu vertrieben sei und der Beschwerdeführer sich nun nach Mogadishu in Sicherheit bringen könnte, hat der Beschwerdeführer erklärt, dass die Al-Shabaab sich dort auch durch Zivilpersonen aufhalte, und es weiterhin zu Tötungen, darunter auch von zwei nicht näher bezeichneter Prominenter gekommen sei.

In der Beschwerdeschrift hat sich der Beschwerdeführer unter Anführung der unter 0 (eingangs) genannten Quellen darauf berufen, dass die Sicherheitslage in Mogadishu immer noch sehr prekär sei, Menschen würden die Stadt wegen der Gewalteskalation verlassen und das gesamt Land befinde sich im Bürgerkrieg. Der Beschwerdeführer könne daher nicht nach Somalia zurück, da er befürchte, von XXXX weiter verfolgt zu werden, man habe ihn schließlich sowohl in Mogadishu als auch in XXXX gefunden und er sei nirgends sicher. Aus dem Bericht von Amnesty International 2012 ergebe sich, dass es in Somalia weiterhin zu Zwangsrekrutierungen komme, weil ein großer Bedarf an Kämpfern bestehe. In den von der Al-Shabaab beherrschten Gebieten würde Ehebruch mit Steinigung bestraft, weshalb ihm aufgrund der alten Vorwürfe die Todesstrafe drohe.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer, auch in der mündlichen Verhandlung, bestätigt, dass er die ihm zur Stellungnahme übermittelten aktuellen Länderinformationen (0) mit seinen Rechtsberater besprochen habe und diese großteils richtig seien. Auf Vorhalt, dass die Al-Shabaab gegenüber der Lage zum Fluchtzeitpunkt praktisch keine Kontrolle mehr über Mogadishu habe, hat der Beschwerdeführer dies bestätigt, aber gemeint, sie sei dennoch anwesend und habe vor Kurzem wieder einen Anschlag verübt.

Auf Befragen in der mündlichen Verhandlung, was dagegen spreche, dass der Beschwerdeführer nach Mogadishu zu seinen Verwandten gehen würde, bei denen auch seine Brüder leben würden, hat der Beschwerdeführer erneut erklärt, die Al-Shabaab sei dort noch immer vertreten und sie würden ihm vorwerfen, er hätte einen schlechten Einfluss auf die Jugend, weil er in Europa gewesen sei und nun westliche Ansichten vertreten würde. Seine Probleme seien dort noch immer dieselben wir früher.

Auf mehrfachen Vorhalt, dass es ohne irgendwelche entgegenstehenden Hinweise unwahrscheinlich sei, dass seine früheren Mitschüler in einer Millionenstadt einen einzelnen jungen Mann, der noch dazu sechs Jahre lang nicht mehr dort war, suchen, um ihn für die Al-Shabaab zu rekrutieren, und das vor dem Hintergrund, dass die Al-Shabaab dort seit Jahren nicht mehr die Kontrolle hat, hat der Beschwerdeführer gemeint, die ehemaligen Mitschüler würden noch immer in seinem ehemaligen Heimatbezirk in Mogadishu leben und niemand könne seine Sicherheit garantieren. Man werde erfahren, dass er zurück sei und man könne nie wissen, wer noch bei der Al-Shabaab sei und wer nicht.

Befragt nach der aktuellen Situation in XXXX und diesbezüglichen direkten Informationen, die der Beschwerdeführer von seiner Mutter erfahren habe, hat der Beschwerdeführer gemeint, seine Mutter habe ihm nie davon erzählt, dass der Ort nach seiner Flucht von den Regierungstruppen erobert worden sei, sie mag sich nicht "an diese Leute" erinnern. Allerdings wisse er von seiner Mutter, dass dort vor zwei Wochen ein Angriff der Al-Shabaab stattgefunden habe, im Zuge dessen ein Imam und ein Mullah entführt worden seien. Er könne nicht sagen, ob die Al-Shabaab die Macht übernommen habe, er wisse nur von der Entführung.

Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er jetzt dreieinhalb Jahre in Österreich lebe und volljährig sei. Er besuche einen Deutschkurs Stufe A1, weil er bisher keinen Kurs bekommen habe. Er habe sich etwas selbst beigebracht. Auf Ersuchen, seinen Tagesablauf auf Deutsch zu schildern, hat der Beschwerdeführer dies in einfachem Deutsch vorgebracht.

Er habe einige gemeinnützige Arbeiten verrichtet, die er belegt habe. Derzeit arbeite er für die Gemeinde und mache zB. Gärtnerarbeiten. Er wolle gerne den Hauptschulabschluss nachholen und wenn es möglich sei, die Uni zu besuchen, dann das. Ansonsten wolle er alles arbeiten, was möglich sei. Auf Befragen, was er die ersten zwei Jahre in Österreich getan habe, hat der Beschwerdeführer erklärt, die ersten eineinhalb Jahr sei er in verschiedene Camps verlegt worden, danach habe er (2013) begonnen, in der Wohngemeinde zu arbeiten.

In seiner Freizeit schaue er gerne Dramen im TV, meist deutschsprachige Sender. Außerdem spiele er seit dem 06.08.2014 aktiv Fußball in einer Mannschaft.

Verwandte oder eine Freundin habe er in Österreich nicht, aber zwei namentlich näher bezeichnete österreichische Freunde. Mit ihnen spreche er Deutsch, wenn es schwierig werde Englisch, das habe er in Mogadishu in der Schule gelernt.

1.2. Länderinformationen

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren neben den im angefochten Bescheid angeführten und vom Beschwerdeführer zitierten (Der Standard online vom August bis November 2011 sowie UNHCR.at vom 17.02.2012) auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage in Somalia bezogen:

Zitiert als

Quelle

A

Organisation A: Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte (17.10.2014, siehe EASO):

AA (Außenpolitik)

Auswärtiges Amt (3.2014b): Somalia - Außenpolitik (März 2014)

AA (Innenpolitik)

Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik (März 2014)

AA (Wirtschaft)

Auswärtiges Amt (03.2014a): Somalia - Wirtschaft (März 2014)

ACCORD - Clans

Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Koakim GUNDEL beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009 (überarbeitete Neuausgabe, Dezember 2009)

AI (Home)

Amnesty International - No place like home, Returns and relocations of Somalia's displaced (23.10.2014)

AP (17.04.2014)

Associated Press (17.04.2013): As Islamic radicals retreat, young Somalis elope

B

Experte B: Dieser Experte ist in Mogadishu tätig (Oktober 2014, siehe EASO)

BAMF (06.10.2014)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (6.10.2014): Briefing Notes vom 06.10.2014

BS

Bertelsmann Stiftung: BTI 2014, Somalia Country Report (2014)

DN-NO (Mogadishu)

Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-finding-mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia - 17 to 28.10.2012, Update on security and protection in Mogadishu and South- Central Somalia (November 2013) and Update (März 2014)

DW

Deutsche Welle: Somalia im Ausnahmezustand (22.06.2009)

E

Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums (Juni 2013, siehe EASO)

EASO

European Asylum Support Office - Country of Origin Information Report (South and Central Somalia, Country Overview) (August 2014) - mit zahlreichen wN.

ecoi.net (Zeitachse)

ecoi.net-Themendossier: Al-Shabaab: Zeitachse von Ereignissen (Stand: 11.03.2015)

HRW (21.01.2014)

Human Rights Watch (21.01.2014): World Report 2014 - Somalia

IRBC (Al-Shabaab)

Immigration and Refugee Board of Canada - Somalie: Information sur Al-Shabaab, y compris les zones qu'il contrôle, le recrutement et les groupes affiliés (2012 - novembre 201) (26.11.2013)

IRIN (21.10.2014)

Integrated Regional Information Network, Analysis: The state of state-building in Somalia (21.10.2014):

IRIN (Mogadishu)

IRIN - Integrated Regional Information Networks (Presseagentur): Security Downturn in Mogadishu (09.04.2014)

Landinfo (05.2013)

Landinfo (Norwegen)/Danish Immigration Service (Dänemark): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia (Mai 2013)

Landinfo (03.2014)

Landinfo (Norwegen)/Danish Immigration Service (Dänemark) Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014):

LPI

Life and Peace Institute (2014): Alternatives for Conflict Transformation in Somalia. A snapshot and analysis of key political actors' views and strategie

NOAS (04.2014)

Norwegian Organisation for Asylmúm Seekers (Norwegen): Persecution and protection in Somalia, A fact-finding report by NOAS (April 2014)

ÖB

Österreichische Botschaft Nairobi - Asylländerbericht Somalia (Oktober 2014):

RMMS (2014)

Regional Mixed Migration Secretariat (2014): Country Profile - Somalia - South-Central

Staatendoku

Länderinformation der Staatendokumentation - Somalia (11.04.2014)

SFH (Mogadishu)

Schweizer Flüchtlingshilfe - Länderanalyse: Alexander Geiser, Sicherheitssituation in Mogadishu (25.10.2013)

SMB (Clans)

Swedish Migration Board - Government and Clan System in Somalia, Report from Fact-Finding-Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Hargeisa und Boosaaso in Somalia in June 2012 (05.03.2013)

TI

Transparency International (2014): Corruption Perceptions Index 2013

UK (CoC)

UK Government - Gemeinsamer Bericht: Somalia - Country of Concern (12.03.2015)

UK FCO

UK Foreign and Commonwealth Office - Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia (10.04.2014)

UK HO (CoI)

UK Home Office - Somalia: Security and humanitarian situation in South und Central Somalia (Dezember 2014)

UK HO (Guidance)

UK Home Office - Country Information and Guidance - Somalia (April 2014)

UK UT

UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber: UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UK UT 442 (IAC) (03.10.2014)

UN OCHA (21.03.2014)

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Humanitarian Bulletin - Somalia February 2014 (21.03.2014)

UN OCHA (24.04.2014)

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian: Humanitarian Bulletin - Somalia March 2014 (24.04.2014)

UN SC (01.05.2014)

UN Security Council Security Council Report, May 2014 Monthly Forecast - Somalia (01.05.2014)

UN SC (2015)

UN Security Council - Report of the Secretary-General on Somalia (Jänner 2015)

UN SC (28.02.2014)

UN Security Council: Security Council Report, March 2014 Monthly Forecast - Somalia (28.02.2014)

UN SC (30.09.2014)

UN Security Council: Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia (30.09.2014)

UN SG (2014)

UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (September 2014)

UNHCR (Considerations)

UNHCR - International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

UNHCR (Hammond)

UNHCR - Bericht von Laura Hammond: History, overview, trends and issues in major Somali refugee displacements in the near region (Feber 2014)

UNHCR (IFA)

UNHCR - Guidance on the application of the internal flight or relocation alternative, particularly in respect of Mogadishu, Somalia (Reply in response to a request for guidance from in a Danish case) (25.09.2013)

UNHCR (Kinder)

UN High Commissioner for Refugees - Guidelines on International Protection No. 8: Child Asylum Claims under Articles 1(A)2 and 1(F) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/09/08 (22.12.2009)

UNHCR (Position)

UNHCR - Position on Returns to Southern and Central Somalia (Juni 2014)

UNHCR (Return)

UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Position on Returns to Southern and Central Somalia (17.06.2014):

UNHRC (Human Rights)

UN Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga (04.09.2014)

US DOS (27.02.2014)

US Department of State : Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia (27.02.2014)

WB

World Bank Somalia Overview (07.04.2014)

Die Quellen kommen - insoweit dies entscheidungsrelevant ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Allgemeines

Als Folge eines im Jahr 1988 in Somalia ausgebrochenen Bürgerkrieges gibt es seit 1991 in Somalia keinen Zentralstaat mehr. Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird.

Nach schweren Auseinandersetzungen und dem Vorrücken der radikal-islamischen Al-Shabaab eskalierte die Gewalt. Im Sommer 2009 rief die somalische Übergangsregierung die Weltgemeinschaft und die Nachbarstaaten zu sofortiger Hilfe auf. Der damalige Präsident rief den Ausnahmezustand aus.

Ende Januar 2010 verabschiedeten die Al-Shabaab und verbündete Gruppierungen eine Proklamation, in welcher der "Dschihad" in Somalia als Teil des "Heiligen Krieges" der Al Qaida erklärt wurde. Ziel sei es, einen Gottesstaat am Horn von Afrika zu errichten. Die Al-Shabaab-Milizen starteten am 23.08.2010 eine massive Offensive in der Hauptstadt Mogadishu und übernahmen die Kontrolle

Im August 2011 wurden alle Stadtteile von Mogadishu durch die Regierungstruppen und ihre Verbündeten nach schweren Kämpfen von der Kontrolle der Al-Shabaab befreit.

Am 01.08.2012 wurde in Mogadishu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.09.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an.

Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen. Die Umsetzung des Regierungsprogramms ist jedoch durch Differenzen in der Regierung ins Stocken geraten Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten.

Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen.

Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie der bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten.

Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175).

  • BS, EASO, AA Innenpolitik, LPI, TI, DW.

Sicherheitslage

Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Es muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden.

Al-Shabaab kontrolliert noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al-Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.

  • UNHRC (Human Rights), EASO, E.

Sicherheitslage in den Provinzen Shabelle Hoose und Shabelle Dhexe

In den Städten Afgooye, Wanla Weyne und Merka (Shabelle Hoose) gibt es Garnisonen der AMISOM (Uganda, Burundi). Am 05.10.2014 wurde die Hafenstadt Baraawe durch somalische Armee und AMISOM erobert.

Die Provinz bleibt aber insgesamt volatil. Die ländlichen Räume der Bezirke Afgooye, Merka und Qoryooley sind von Unsicherheit betroffen. Diese ist auch der somalischen Armee und wiederaufflammenden Clankonflikten (v.a. Biyomaal vs. Hawiye) anzulasten. Al-Shabaab versucht diese Dynamik auszunutzen. Die vielen unterschiedlichen Akteure und die vergleichsweise hohe Bevölkerungsdichte machen die Shabelle Regionen für eine Einflussnahme durch Al-Shabaab anfällig.

Vor allem in den Städten Merka und Afgooye ist die Sicherheitslage etwas besser. Im Afgooye-Korridor, der aufgrund der Zwangsräumungen in Mogadishu wieder Zustrom bekommt, ist Al-Shabaab sichtbar präsent.

In Shabelle Dhexe befinden sich AMISOM-Garnisonen (Burundi) in Jowhar und Warsheikh. Die Stadt Jowhar wird sicherheitstechnisch als unproblematisch und relativ stabil beschrieben. Allerdings gibt es im Umland Clankonflikte zwischen den Abgaal und Shiidle (Bantu). Insgesamt blieb es in Shabelle Dhexe in den vergangenen Monaten vergleichsweise ruhig. Im Zuge der Operation "Indian Ocean" wurde die Küstenstadt Cadale am 01.10.2014 von AMISOM eingenommen.

  • A, B, BAMF, EASO, UNSG, Staatendoku.

Exkurs: Sicherheitslage in Mogadishu 2015 Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadishu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Die Angst vor Anschlägen und Kriminalität hindern viele Somalis an der Führung eines normalen Lebens.

Obwohl die Al-Shabaab keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Neben den Attentaten der Al-Shabaab, die zwar weniger auf Zivilisten im Allgemeinen und Rückkehrer im Besonderen zielen als zB. auf Politiker, Journalisten, Geschäftsleute und Clan-Älteste, ist eine Verschlechterung der Sicherheitslage in mehreren Teilen der Stadt - vor allem in den großen Randbezirken anzutreffen (zB. Heliwaa/Huriwaa, Yaqshiid, Hodan, Warddhiigleey, und Dayniile), welche überwiegend auf das offene Agieren der Al-Shabaab dort zurückzuführen ist. Dasselbe gilt für den Bakaara-Markt. In diesen Teilen kommt es allgemein häufig zu Bedrohungen, Einschüchterungen, Übergriffe oder Zwangsrekrutierungen. Es gibt Überschneidungen von gewalttätigen Aktivitäten der Al-Shabaab, der Clans und einfacher (zT. von Al-Shabaab unterstützter) Krimineller, sie sind fließend und kaum klar voneinander zu trennen. Bisher konnte die Regierung das Machtvakuum, das nach der Vertreibung der Al-Shabaab entstanden war, nicht schließen.

In Bezug auf Zwangsrekrutierungen in Mogadishu gehen die meisten Quellen davon aus, dass diese nach dem Kontroll-Verlust über die Stadt praktisch nicht mehr stattfinden. Dies wohl auch, weil es genügend "Freiwillige" gibt, die für Geld oder auf Druck unterstützender Clan-Oberer für Al-Shabaab in Mogadishu Anschläge verüben. Berichte über Gewalt gegen Familien in Mogadishu, die sich weigern, Kämpfer für die Al-Shabaab zur Verfügung zu stellen oder für Gewalt innerhalb der Familien, wenn sich die jungen Männer weigern, gibt es derzeit nicht.

Innerstaatliche Vertriebene und Rückkehrer in Mogadishu gelten als besonders vulnerabel, was die Verletzung der Menschenrechte betrifft, einschließlich physischer Übergriffe, beschränkte Bewegungsfreiheit, Zugang zu Nahrung und Schutz sowie genereller clan-basierter Diskriminierung. Es wird berichtet, dass zu den Angreifern auch Angehöriger der Regierungstruppen und der Alliierten gehören, aber auch Privatpersonen wie etwa die als "gatekeeper" bezeichneten lokalen Ansiedlungs-Manager für Binnenflüchtlinge. Besonders gefährdet sind Personen wie etwa zwangsverheiratete Frauen, denen schon von vornherein kaum staatlicher Schutz gewährt wird.

Auch in Mogadishu muss der Einzelne generell nahe bei seiner Familie bzw. seinen Clan-Mitglieder leben, um unter Schutz zu stehen, wobei in Mogadishu der Familienkreis als solcher sowie die lokale "community" gegenüber den (Gesamt)Clans deutlich an Bedeutung für den Schutz und das Überleben Einzelner gewonnen hat. Da zahlreiche Gebiete der Hauptstadt jedoch immer noch von bestimmten Clans, teilweise unterstützt durch verbündete Milizen, beherrscht werden, unterliegen Mitglieder eines anderen Clans dort einem erhöhten Risiko, Opfer von Gewalt zu werden.

In Mogadishu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung hatte bereits kurz nach Machtantritt beschlossen, ab August 2013 die Übersiedlung von 100.000-enden Binnenvertriebenen aus den Lagern im Stadtgebiet von Mogadishu in diverse Randgebiete vorzunehmen. Die Zielgebiete wurden mehrfach geändert, auch aus Sicherheitsgründen. Dayniile blieb jedoch als solche erhalten, obwohl es dort den bekannten Einfluss der Al-Shabaab und der beherrschenden Clans gibt.

Obwohl das Programm als solches im Juli 2013 vertagt wurde, gab es von Beginn des Jahres 2013 Zwangsübersiedlungen aus dem engeren Stadtgebiet von Mogadishu, und zahlreiche Menschen zogen von sich aus in die Randgebiete. UNHCR schätzt, dass allein 2013 mehr als 16.000 Menschen in Mogadishu vertrieben wurden. Es wird geschätzt, dass bis zu 30% der als Binnenvertriebene in Mogadishu eingeschätzten Menschen entweder tatsächlich aus Mogadishu stammen oder sich dort bereits seit den 90er Jahre niedergelassen hatten.

Neben dem Aussiedlungsprogramm der Regierung finden in Mogadishu ständig Zwangsvertreibungen durch private Landeigentümer (obwohl deren Ansprüche rechtlich nicht nachvollzogen werden können) und die machtvollen "gatekeepers" statt. Es macht sich auch das Fehlen jeglicher Klarheit über Landeigentum in Somalia bemerkbar; in zahlreichen Stadtteilen findet ein harter Verteilungskampf um die Existenzgrundlagen - auch unter Einbindung der "gatekeeper", für die es ein lukratives Geschäft darstellt - statt. Hinzu kommt, dass die aus den städtischen Lagern Vertriebenen innerhalb von Mogadishu keine Versorgung mehr zur Verfügung steht.

• EASO, IRIN (Mogadishu), UNHCR (Position), UNHCR (IFA), UNHCR (Hammond), UNHCR (Considerations) AI (Home), Landinfo (Update 2014), UK HO (Guidance), SFH (Mogadishu), IRBC (Al-Shabaab), DN-NO (Mogadishu), ecoi.net (Zeitachse).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes.

Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen: willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen; die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht. Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias.

Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der Al-Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al-Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt seitens Al-Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten. Al-Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen; Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen; Verwandte von Regierungsangestellten. Dabei gibt es in Mogadishu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn Al-Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Alle Personen, die auf von Al-Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden.

• UK FCO, HRW 21.01.2014; US DOS (27.02.2014), EASO, UK HO (Guidance), AI (Home), UNHCR (Human Rights).

(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur

Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung.

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadishu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie.

Bei den Marehan handelt es sich um einen vorwiegend im Südwesten Somalias und dort insbesondere im Bezirk Garbahaarey (Provinz Gedo) vertretenen Subclan der Darod. In Mogadishu sind sie kaum präsent.

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert.

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten.

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten, die die niedrigste Ebene der somalischen Bevölkerung bilden, haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe. Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist.

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z. B. in Mogadishu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadishu ist relevanter. Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert, ist umstritten.

• EASO, US DOS (27.02.2014), ÖB, UK UT, SMB (Clans), ACCORD - Clans.

Bewegungsfreiheit

Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber -, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden und es kommt zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. In Mogadishu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen.

Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadishu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadishu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadishu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda.

In den Gebieten der Al-Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden. Auf der Straße von Mogadishu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit Al-Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet.

• ÖB, EASO, RMMS (2014), US DOS (27.02.2014), Landinfo (03.2014), NOAS (4.2014).

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Im Juli 2014 gab es in Süd-/Zentralsomalia rund 964.000 IDPs. Viele von ihnen leben unter harten Bedingungen und sind dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dies betrifft speziell Frauen und unbegleitete Kinder. IDP-Lager sind generell unsicher, es mangelt an Schutz durch die Polizei. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Außerdem kommt es in IDP-Lagern zu Rekrutierungen. UNHCR unterstützt weiterhin die Rückkehr von IDPs aus Mogadishu.

• EASO, UNHRC (Human Rights), US DOS (27.02.2014).

Grundversorgung/Wirtschaft

Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen. Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind Binnenvertriebene (IDP). Auf dem Gebiet der Al-Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil Al-Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert.

Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste, z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung, praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind - wenn überhaupt - die Familie und der Clan.

• AA (Wirtschaft), EASO, WB, UN OCHA (21.03.2014), BS, UN OCHA (24.04.2014).

Medizinische Versorgung

Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadishu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert. Die Einstellung aller Programme von "Ärzte ohne Grenzen" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage). Auf dem Gebiet der Al-Shabaab gibt es keine Krankenhäuser.

In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadishu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen.

• ÖB, EASO

Rückkehr

Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten. Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch Al-Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind.

Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadishu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden. Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadishu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können.

• AA (Außenpolitik), Landinfo (03.2014)

1.3. Sonstige Beweismittel

a) Farbkopien einer der mit Stempeln und Unterschriften versehenen somalischen Geburtsurkunde, ausgestellt auf den Namen XXXX , Sohn der XXXX , Familienstatus: ledig, Beruf: Student, geboren in XXXX am

XXXX (ausgestellt in Mogadishu) am 03.04.2010) und einer mit Stempeln und Marken versehenen englischen Übersetzung der Geburtsurkunde (ausgestellt am 04.04.2010).

b) Faxkopie des Befundes mit mehrseitigem Laborbericht vom 29.01.2013 einer näher bezeichneten Klinik für Hämatologie und Onkologie vom 07.02.2013, nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers wegen Schmerzen im Rückenbereich, die der Beschwerdeführer seinen Angaben nach seit 2008 habe.

Unter "Status" wird ua. festgestellt "durch Schläge entstandene Narben am gesamten Rücken".

Befund: "Leukopenie mit Verminderung der absoluten Neutrophilenzahl bei ansonsten unauffälligem Labor. Klinisch keine Infektneigung. Zum definitiven Ausschluss einer hämatologischen Systemerkrankung werden im Rahmen der nächsten Kontrolle neben Vervollständigung der Autoimmunparameter eine Sonographie zur Lymphombeurteilung bzw. zur exten Beurteilung der Milzgröße erfolgen und eine KM-Punktion durchgeführt".

Die nächste Kontrolle sei für den 8.04.2013 - 09:30 h vorgesehen.

c) Sprachkurs Deutsch - Teilnahmebescheinigung Niveau A1, Kursbeginn 14.01.2014, undatiert.

d) Bestätigungen zweier österreichischer Gemeindeämter vom 20.01.2015, vom 10.02.2015 und vom 06.07.2015 aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer dort jeweils von Mai bis September 2013 und von Mai bis Juni 2014 tätig sowie von August bis Oktober 2014 und von April bis Juni 2015 zur vollsten Zufriedenheit mit Hilfsarbeiten beschäftigt tätig war.

e) Empfehlungsschreiben des namentlich näher bezeichneten Vorstandsmitgliedes eines regionalen Sportvereins vom 22.02.2015, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass der Aussteller den Beschwerdeführer im Rahmen seiner freiwilligen Sozialarbeit im örtlichen Flüchtlingsheim seit Oktober 2012 kennt. Es wird bescheinigt, dass der Beschwerdeführer an vielen Sportaktivitäten und kulturellen Veranstaltungen teilnimmt, wie dem Ausflug zur örtlichen Feuerwehr, dem Malkurs und dem Tag der offenen Tür. Seit August 2014 spiele und trainiere er im Kader für ein näher bezeichnetes Fußballteam, dem er durch seinen Einsatz und seine Motivation zum Sieg eines Turniers verholfen habe. Der Beschwerdeführer nehme auch regelmäßig an der wöchentlichen Sportstunde für die örtlichen Flüchtlinge, helfe bei der Organisation wertvolle Dienste leiste und der verlässliche Ansprechpartner im Flüchtlingsheim sei.

Spielerpass des Beschwerdeführers für das besagte Fußballteam, gültig ab 04.08.2014.

Auszug aus der Internetseite mit Spielprofil des Beschwerdeführers.

Fotos mit dem Beschwerdeführer bei diversen Aktivitäten wie Fußball-Training, Bilderausstellung, Fußballturnier, Skikurs und Ausflug bei der freiwilligen Feuerwehr.

Teilnahmebescheinigung an einem näher bezeichneten Sozialprojekt eines Bergsportvereins vom 14., 17. und 18.06.2013.

2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter 0 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX , geboren XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Somalia, ledig und gehört der Volksgruppe der Digil, Sub-Clan Bagade, an.

Er stammt aus XXXX in der Provinz Shabelle Hoose, übersiedelte als Kind mit seiner Familie nach Mogadishu, wo die Familie etwa 15 Jahre lang im Bezirk Madina, Ortsteil Buulaxubey, lebte. Anfang 2011 flüchte die Familie mit dem Beschwerdeführer zurück in ihren Heimatort. Im Dezember des Jahres verließ der Beschwerdeführer seine Familie, begab sich nach Mogadishu, von wo aus er über Kenia spätestens am 16.11.2011 nach Österreich kam.

Seine Eltern leben noch immer im Herkunftsort, seine Brüder (jetzt etwa 16 und 20 Jahre alt) leben bei einer Tante und ihrer Familie im ehemaligen Wohnbezirk des Beschwerdeführers in Mogadishu. Dort lebt auch noch ein Onkel mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt mit seiner Mutter gehalten.

Der Beschwerdeführer hat in Mogadishu nach zehn Jahren die Schule abgeschlossen. Er spricht Englisch. Er hat keinen Beruf erlernt, aber seinem Vater in der eigenen Landwirtschaft im Herkunftsort geholfen, bevor er das Land verließ.

Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund, er leidet jedoch seit 2008 an Rücken- und derzeit auch an Knieschmerzen. Er treibt regelmäßig Sport (Fußball) und ist arbeitsfähig. Von einer früheren Verletzung hat er verheilte Narben am Rücken.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in einer Flüchtlingsunterkunft und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Seit Mai 2013 verrichtet er regelmäßig mehrere Monate im Jahr gemeinnützige Tätigkeiten in seiner Wohngemeinde. Er hat Grundkenntnisse der deutschen Sprache und kann sich verständigen. In seiner Wohngemeinde ist er mit zwei Österreichern befreundet und er treibt seit einem Jahr regelmäßig Fußballsport in einem Verein.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Das vom Beschwerdeführer vorgelegt Beweismittel (Geburtsurkunde) [0 zu 0] stimmt zwar mit den Angaben über sein Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsdatum überein, es enthält jedoch keine Foto und es handelt sich vor allem nur um eine Farbkopie, sodass deren Echtheit nicht überprüft werden kann.

Dass er Staatsangehöriger von Somalia ist, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, da er die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und Berufserfahrung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [0 zur Person].

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so stützen sich die Feststellungen auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers (0 zur Person) und das unter 0 zu b) angeführten Beweismittel (Befund).

Er erscheint dem Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund, dass die Rücken- und Knieschmerzen ohne besondere Diagnose für sich genommen nicht als besonders schwere Erkrankungen angesehen werden, als im Wesentlichen gesund. Der besagte Befund stammt von einer Untersuchung vor mehr als zweieinhalb Jahren, aus dem sich lediglich ein offenbar nicht näher behandlungsbedürftiger leichter Überschuss an weißen Blutkörperchen entnehmen lässt. Jedenfalls ist der Beschwerdeführer dem darauf angegeben Folgetermin nicht gefolgt und wurde seither auch nicht weiter behandelt.

Die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aufgrund der körperlichen Gesamtkonstitution und daraus, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus seinen eigenen Angaben (0 zur Person, zum Leben in Österreich] und den Beweismitteln (Bescheinigungen) unter 0 zu 0 und 0 ergibt - körperlicher Arbeit verrichtet und seit einem Jahr regelmäßig in einen Fußballverein trainiert und spielt.

Was sein Leben und seine familiären Verhältnisse in Österreich betrifft, so stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (0 zur Person) und die unter 0 zu 0 (Sprachkurs) und 0 (Bestätigung Fußballverein) angeführten Beweismittel.

Was dabei die Deutschkenntnisse betrifft, so ergeben sich diese aus dem einmaligen Besuch eines Anfängerkurses (ohne Abschluss) und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, in der er beweisen konnte, dass er sich auf Deutsch - wenn auch nur rudimentär - verständigen kann.

Was die Bekanntschaften und sein Engagement in der Gemeinde bzw. im örtlichen Fußballverein betrifft, so wurden die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung durch die angeführten Beweismittel bestätigt.

2.2. Zu seinen Fluchtgründen

Der Beschwerdeführer wurde als Kind in seinem Heimatort XXXX von einem Kind, das Angehöriger eines anderen Clans (Murusade) war geohrfeigt, weil der Beschwerdeführer einem kleineren Clan angehört.

Der Beschwerdeführer wurde 2009 einmal unter dem Verdacht der Arbeit für die Al-Shabaab für 24 Stunden inhaftiert, aber unmittelbar danach freigelassen. Weiter Maßnahmen von staatlicher Seite wurden gegen den Beschwerdeführer nicht geführt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss der Schule in Mogadishu von Mitschülern unter der Führung eines gewissen " XXXX " über mehrere Jahre hinweg belästigt und bedroht wurde, damit er sich der Al-Shabaab anschließe.

Es kann nicht festgestellt werden, dass XXXX den Beschwerdeführer nach Abschluss der Schule in Mogadishu und der Flucht der Familie vor den Kämpfen aus Mogadishu weiter verfolgte. Der Beschwerdeführer mag zwar von Kämpfern der damals in seinem Heimatort XXXX herrschenden Al-Shabaab festgehalten und als Strafe mit Stockschlägen misshandelt worden sein. Das "Strafverfahren" der Al-Shabaab gegen den Beschwerdeführer ist jedenfalls als beendet anzusehen. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dies auf Veranlassung des besagten ehemaligen Mitschülers wegen des falschen Verdachts eines außerehelichen Geschlechtsverkehrs und mit dem Ziel erfolgte, den Beschwerdeführer zum Kampf für die Al-Shabaab zu zwingen, erfolgte.

Zu dieser Feststellung kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (0 zum Fluchtgrund), die nur zum Teil als glaubwürdig erachtet werden können.

Was, erstens, die Schwierigkeiten als Kind mit einem Nachbarskind aus einem anderen Clan angeht, so hält das Bundesverwaltungsgericht dies für glaubwürdig. Ausweislich der Länderinformationen 0 sind solche Vorfälle unter Angehörigen verschiedener rivalisierender oder über- bzw. untergeordneter Clan-Angehöriger (nach dem somalischen gesellschaftlichen Selbstverständnis) durchaus üblich.

Was, zweitens, die Verhaftung in Mogadishu im Jahre 2009 durch die staatliche Polizei wegen des Verdachts der Arbeit für die Al-Shabaab angeht, so mag auch dieser Vorfall durchaus so passiert sein. Aus den Länderinformationen 0 ergibt sich, dass zu dieser Zeit in Mogadishu aufgrund des Vorrückens der Al-Shabaab der Ausnahmezustand ausgerufen worden war. Im Zuge dessen mag es durchaus auch zu wahllosen kurzfristigen Verhaftungen von Jugendlichen gekommen sein.

Was jedoch, drittens, die behauptete langjährige Verfolgung des Beschwerdeführers durch Mitschüler, insbesondere eines gewissen " XXXX ", einschließlich einer Verhaftung und Misshandlung als Bestrafung für ein nicht begangene (nach den "Gesetzen" der Al-Shabaab) Straftat betrifft, so hält das Bundesverwaltungsgericht diese nicht für glaubwürdig.

Hiezu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer außer seinem eigenen (Partei)Vorbringen keinerlei sonstige Beweismittel vorzubringen vermochte. Dieses Vorbringen ist jedoch auch nach einer ausführlichen mündlichen Verhandlung samt Vorhalt von derart massiven Widersprüche und Ungereimtheiten geprägt, dass es ganz überwiegend für Unglaubwürdig und damit als nicht erwiesen angesehen werden muss.

Der Beschwerdeführer hat nämlich anfangs behauptet, er habe während seiner Schulzeit (nur) drei Versuche von Mitschülern gegeben, ihn für die Al-Shabaab anzuwerben. Noch in derselben Einvernahme hat der Beschwerdeführer danach behauptet, dies über mehrere Jahre hinweg täglich erfolgt.

Zudem hat der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme eingangs behauptet, die behaupteten Probleme hätten bereits 2002 begonnen und (nur) bis 2006 gedauert, dann hat er im weiteren Verlauf der Einvernahme gemeint, sie hätten nach einem Schulwechsel 2008 begonnen, dann Mitte 2010, dann wieder im Oktober 2009, später im Juni 2010, um schließlich in der mündlichen Verhandlungen ein genaues Datum, nämlich den 05.05.2010, anzuführen. Einheitlich blieb zuletzt nur, dass die Belästigungen und Drohungen durch die Mitschüler gegen den Beschwerdeführer selbst jedenfalls mit dem Ende des Schuljahres, Ende August 2010, geendet hätten.

In Bezug auf die spezielle und behauptetermaßen länger dauernde Verfolgung in seinem Heimatort AW, also durch den ehemaligen älteren Mitschüler namens " XXXX ", ist ebenfalls festzustellen, dass diese trotz entsprechender Gelegenheit zur Aufklärung der Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubwürdig ist.

Zum einen hat der Beschwerdeführer dazu sowohl in der behördlichen Einvernahme als auch zunächst in der mündlichen Verhandlung noch behauptet, er habe XXXX am Ende der Schulzeit Ende August in Mogadishu das letzte Mal gesehen. Auf Vorhalt, woher er wisse, dass XXXX hinter der Bestrafung durch die Al-Shabaab im Heimatort stehe, vorgebracht, er habe diesen bei der Ankunft im Al-Shabaab Quartier vor der Bestrafung gesehen.

Auch die Vorgänge rund um den Strafvorwurf hat der Beschwerdeführer nicht einheitlich geschildert.

So hat er zunächst zum einen behauptet, er sei im Mai 2011 mit 80 Stockschlägen misshandelt worden, um später in der mündlichen Verhandlung vorzubringen, dies sei im September 2011 geschehen. Vor dem Hintergrund, dass dies das - nach seinen Angaben - fluchtauslösende Ereignis gewesen sein soll, ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr erinnern können soll, ob die behauptete schwere Misshandlung mehr als ein halbes Jahr vor der Flucht aus Somalia (November 2011) oder erst zwei Monate vorher passiert war.

Des Weiteren hat der Beschwerdeführer noch in der Beschwerdeschrift behauptet, er sei von zu Hause aus von Al-Shabaab Leuten abgeführt worden, ihm seien die Augen verbunden worden und er sei mit einem Auto in den Al-Shabaab Stützpunkt verbracht worden, wo er bestraft worden sei und eine Schulderklärung habe unterschreiben müssen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer dann, um zu erklären, woher er wisse, dass XXXX in XXXX gewesen sei und die grundlose Bestrafung veranlasst habe, vorgebracht, er habe eine Art Ladung erhalten und sei damit zum Al-Shabaab Stützpunkt gegangen. Auf Vorhalt, dass er zuvor behauptet habe, er sei gewaltsam dorthin gebracht worden, hat er dann erklärt, die Al-Shabaab Leute hätten ihm die Ladung gebracht und er sei dann in deren Begleitung zum Stützpunkt gekommen. Warum ihm diese dann die Augen verbunden haben sollten, blieb ungeklärt.

Im Übrigen ist auch der Grund für die Bestrafung als Unschuldiger unklar. Hiezu hat der Beschwerdeführer nämlich in der behördlichen Einvernahme nur sehr vage Angaben gemacht, dass er ein nicht näher bezeichnetes Mädchen vergewaltigt haben sollte. Da die Behörde nicht nach dem Namen der Frau gefragt hatte, hat der Beschwerdeführer dann in der Beschwerdeschrift behauptet, sie habe " XXXX " geheißen, um dann in der mündlichen Verhandlung einen (auch phonetisch) völlig abweichenden Namen zu nennen (" XXXX "). Den Widerspruch versuchte er auf Vorhalt damit zu erklären, dass sie zwei Namen gehabt habe. Vor dem Hintergrund, dass ausdrücklich nach dem ganzen und richtigen Namen gefragt worden war, ist dies nicht glaubwürdig.

Außerdem blieb auch nach der mündlichen Verhandlung auf mehrfaches Nachfragen nicht erklärbar, was die Motive des ehemaligen Mitschülers gewesen sein sollten und warum er dazu tatsächlich in den mehrere Stunden Fahrzeit entfernten Wohnort des Beschwerdeführers gereist sein sollte.

Die behaupteten früheren Rekrutierungsversuche fanden nämlich zu einem Zeitpunkt statt, als die Kämpfe um die Hauptstadt Mogadishu in vollem Gange waren (Beschwerdeführer: Mai bis September 2011). Es ist nicht nachvollziehbar, wieso ein angeblich glühender Anhänger der Al-Shabaab sich genau zu diesem Zeitpunkt in einen Ort außerhalb der Hauptstadt begeben sollte, um dort - wie der Beschwerdeführer behauptet - einen jungen Mann, der erkennbar nicht zur Al-Shabaab wollte, durch eine falsche Beschuldigung bestrafen zu lassen, damit er sich den Kämpfern anschließt. Insoweit der Beschwerdeführer dazu auf Vorhalt lediglich vorzubringen vermochte, dass XXXX seiner Meinung nach innerhalb der Al-Shabaab für den Beschwerdeführer "zuständig" gewesen sei, so ist ein solches singuläres Vorgehen der Al-Shabaab - zumal (wie damals) mitten in schweren Kampfhandlungen - nicht belegt und auch allgemein schwer nachvollziehbar.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht schließlich keineswegs, dass der Beschwerdeführer über Rückenschmerzen klagt und Narben auf dem Rücken aufweist, von denen er 2013 offenbar dem untersuchenden Arzt gegenüber angegeben hatte, sie würden von Schlägen stammen. Aber, selbst wenn man annimmt, dass der Arzt - ohne diesbezügliche genauere Untersuchung - tatsächlich die genaue Herkunft der Narben hat bestimmen können, so mag damit allenfalls als erwiesen betrachtete werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia Opfer von Misshandlungen war. Vor dem Hintergrund des gesamten restlichen Vorbringens und unter Beachtung dessen, dass der Beschwerdeführer vor dem Arzt selbst angegeben hatte, dass die Rückenschmerzen bereits seit 2008 - also lange vor der behaupten Bestrafung durch Stockschläge - bestünden, kann das Bundesverwaltungsgericht allenfalls die Misshandlungen als solche als erwiesen ansehen. Ausgeschlossen werden kann auch nicht, dass die damals in XXXX vertretene Al-Shabaab den Beschwerdeführer misshandelte, zumal sich aus den Länderinformationen (0) ergibt, dass die Al-Shabaab schwere Misshandlungen als Teil des von ihr als "islamisch" angesehen Strafrahmens ausübt. Nicht erwiesen ist jedoch jedenfalls der behauptete Verfolgungshintergrund eines andauernden Rekrutierungsversuches durch den ehemaligen Mitschüler SALAH als Beauftragter der Al-Shabaab.

Abschließend ist allgemein zu bemerken, dass derart massive Widersprüchlichkeiten auch nicht etwa mit mangelndem Zeitverständnis oder dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers erklärt werden können. Der Beschwerdeführer ist nämlich ein gebildeter Mann mit einer für Somalia durchaus nicht üblichen zehnjährigen Schulbildung, die er in der mündlichen Verhandlung selbst als "gut" bezeichnet hat. Zudem war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Aussagen jedenfalls - auch seinen eigenen Angaben - 22 Jahre alt und er wurde dort mehrfach darauf hingewiesen, dass er die Wahrheit sagen oder klarstellen müsse, dass er sich nicht (mehr) genau erinnere. Schließlich sind die Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Ausmaß auch nicht allein mit dem längeren Zurückliegen der behaupteten Ereignisse zu begründen, da einschneidende Erlebnisse der behaupteten Art im allgemeinen, allenfalls mit kleineren Widersprüchen, gut erinnerlich sind.

2.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia

Somalia befindet sich seit 1988 im Bürgerkrieg und es besteht seit 1991 kein Zentralstaat mehr. Die aufgrund der 2012 angenommenen vorläufigen Verfassung eingesetzte Regierung ist schwach und zerstritten. Es gibt kaum staatliche Institutionen. Die Regierung kontrolliert nur Teile des Landes, Teile Süd-/Zentralsomalia stehen noch immer unter der Kontrolle der islamistischen Al-Shabaab.

Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden.

In der Provinz Shabelle Hoose gibt es mittlerweile in den Städten Afgooye, Wanla Weyne und Merka Garnisonen der AMISOM (Uganda, Burundi). Die Al-Shabaab wurde vertrieben, dennoch bleibt die Provinz bleibt insgesamt volatil. Die ländlichen Räume der Bezirke Afgooye, Merka und Qoryooley, zu denen auch die Kleinstadt XXXX gehört, sind von Unsicherheit betroffen. Diese ist auch der somalischen Armee und wiederaufflammenden Clankonflikten (v.a. Biyomaal vs. Hawiye) anzulasten. Al-Shabaab versucht diese Dynamik auszunutzen. Die vielen unterschiedlichen Akteure und die vergleichsweise hohe Bevölkerungsdichte machen die Shabelle Regionen für eine Einflussnahme durch Al-Shabaab anfällig. Im Afgooye-Korridor, der aufgrund der Zwangsräumungen in Mogadishu wieder Zustrom bekommt, ist Al-Shabaab sichtbar präsent.

Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadishu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Obwohl die Al-Shabaab keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Innerstaatliche Vertriebene und Rückkehrer ohne soziales Netzwerk sind in Mogadishu besonders von Menschenrechtsverletzungen bedroht.

Die Menschenrechtslage ist generell schlecht. Alle Personen, die auf von Al-Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden. In diesen Gebieten kommt es seitens Al-Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen.

Der Islam ist Staatsreligion, die Übergangsverfassung sieht Religionsfreiheit vor. Die große Mehrheit der Bevölkerung ist sunnitischen Glaubens und hängt dem Sufismus an. Konversion vom Islam ist gesellschaftlich nicht akzeptiert und bereits der Verdacht wird von Al-Shabaab mit dem Tod geahndet. Bei Nichtbeachtung der strengen Gebote der Al-Shabaab betreffend "nicht-islamisches" Verhalten drohen drastische Strafen.

Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In Mogadishu hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt einige Haupt-Clanfamilien, die wiederum in Subclans unterteilt sind. Es können Allianzen und Abhängigkeitsabkommen zwischen Mehrheits-Clans und Minderheiten-Clans bzw. Berufskasten geschlossen werden, die den Schutz des kleineren Partners umfassen. Die Bagadi sind ein Subclan des "noblen" Clans der Digil und überwiegend in Südwest-Somalia ansässig. Ethnische und religiöse Minderheiten sowie die Berufskasten sind stärker von Diskriminierung und Gewalt betroffen als Angehörige der Mehrheits-Clans.

Die Bewegungsfreiheit ist im ganzen Land durch die schlechte Infrastruktur und Sicherheitslage eingeschränkt.

Die Lage der rund 1 Million Binnenflüchtlinge ist denkbar schlecht. In den Lagern ist Gewalt weit verbreitet und es kommt zu Rekrutierungen durch Al-Shabaab-Anhänger.

Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt und regelmäßig von Naturkatastrophen betroffen. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in weiten Teilen nicht gewährleistet. Eine medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besteht außerhalb Mogadishus nicht. Das einzige soziale Sicherheitsnetz sind die Familie und der Clan und Rückkehrer sind auf deren Unterstützung angewiesen. Eine Rückkehr in Gebiete, in denen vom eigenen Clan oder von der Kernfamilie keine Unterstützung erwartet werden kann, ist extrem schwierig.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Somalia (0).

Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell. Der Beschwerdeführer hat sie in der Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insoweit auch selbst bestätigt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anwendbares Recht

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

4. Gewährung von Asyl - Spruchpunkt A.I

4.1. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Wenn ein minderjähriges Kind, für das ansonsten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, selbst keine Furcht - etwa vor geschlechtsspezifischer - Verfolgung zum Ausdruck gebracht hat, so muss dennoch die Angabe eines Elternteils, es habe das Herkunftsland (auch) wegen der Zukunft der Kinder verlassen und wolle, dass diese hier eine Bildung erhalten, als ein zumindest in Grundzügen erstattetes Vorbringen im Hinblick auf ein asylrelevante Verfolgung angesehen werden (VfGH vom 20.06.2012, Zl. 1986-1990/11-17).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz.

Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN).

Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom 28.09.2009, 2008/19/1027).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.2. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergibt sich zum einen zwar, dass der Beschwerdeführer als Kind von einem Nachbarskind eines "höherrangigen" Clans verachtet und geschlagen wurde. Der Beschwerdeführer hat jedoch ausdrücklich dargetan, dass weder ihm noch seiner Familie und weder in Heimatort XXXX noch in der Hauptstadt seither jemals wieder Nachteile oder Verfolgungshandlungen wegen der Zugehörigkeit zum Subclan der Bagade, Clan der Digil, widerfahren seien. Zudem handelt es sich bei den Digil um einen der Haupt- und nicht um einen Minderheiten oder gar Berufsclan, sodass auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit einer aktuellen systematischen Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Clan-Zugehörigkeit zu rechnen ist.

Aus den Sachverhaltsfeststellungen zum Fluchtgrund ergibt sich zum anderen auch keine Gefahr einer Verfolgung durch staatliche Stellen, etwa wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit der Al-Shabaab. Hiezu wurde jedoch nur festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor sechs Jahren lediglich einmal für 24 Stunden festgehalten wurde. In der Beweiswürdigung wurde erörtert, dass sich dies aber auf dem damals wegen des Vorrückens der Al-Shabaab ausgerufenen Notstandes, vor allem in Mogadishu, zurückführen lässt. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr solcher Art ist demnach nicht mehr zu erwarten, da sich die diesbezügliche Lage, insbesondere in Mogadishu, nach der Machtübernahme der Regierung wesentlich geändert hat. Der Beschwerdeführer hat selbst auch nichts vorgebracht, was eine aktuelle Gefahr einer staatlichen Verfolgung wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit der Al-Shabaab hätte indizieren können.

Schließlich ist auch die vom Beschwerdeführer als im Vordergrund stehende Gefahr einer systematischen Verfolgung durch einen ehemaligen Mitschüler und Al-Shabaab-Anhänger namens XXXX objektiv nicht als gegeben anzusehen.

Hiezu ist zunächst auf die Sachverhaltsfeststellungen zu 0 zu verweisen, wonach es nicht als erwiesen angesehen werden kann, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht einer Verfolgung der behaupteten Art ausgesetzt war. Es sind des Weiteren auch keine Indizien ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer derartigen oder einer anderen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte.

Insoweit der Beschwerdeführer - im Übrigen erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - vorgebracht hat, er werde von der Al-Shabaab wegen der ihm in XXXX vorgeworfenen außerehelichen Geschlechtsverkehrs weiter verfolgt werden, so ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hat, er habe ein Schuldanerkenntnis unterschreiben müssen und die "Strafe" sei mit den Stockschlägen exekutiert worden. Danach sei er frei gelassen worden. Selbst wenn der Beschwerdeführer also vor vier Jahren einer Bestrafung durch die damals vor Ort herrschende Al-Shabaab ausgesetzt war, so kann daraus vor dem besagten Hintergrund nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im ganzen Land wegen des behaupteten Vorwurfs von der Al-Shabaab "strafrechtlich" erneut zur Verantwortung gezogen würde. Schon gar nicht mit - wie der Beschwerdeführer behauptet hat - der Todesstrafe.

Insoweit der Beschwerdeführer - auch dies erstmals in der mündlichen Verhandlung - angedeutet hat, er würde allein schon deshalb, weil er aus dem Ausland zurückkomme, von der Al-Shabaab in ganz Somalia verfolgt, weil man ihm eine "westliche" Gesinnung und schlechten Einfluss auf die Jugend des Landes unterstellen würde, so vermag das Bundesverwaltungsgericht keine Gefahr der behaupteten Verfolgung zu erkennen. In den Länderinformationen gibt es nämlich keine Berichte, aus denen zu schließen wäre, dass in Somalia eine systematische Verfolgung der behaupteten Art von Rückkehrer gegeben ist und der Beschwerdeführer hat auch selbst nicht vorgebracht, woraus er diese Vermutung ableitet.

Da somit aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Gefahr einer systematischen Verfolgung des Beschwerdeführers in ganz Somalia gegeben ist, bedarf es keiner Beurteilung, ob die behaupteten Verfolgungsgefahren mit einem der in der GFK niedergelegten Gründen in Zusammenhang stehen könnten.

Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

5. Gewährung von Subsidiärem Schutz - Spruchpunkt A.II

5.1. Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).

Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 sowie VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208).

Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Art. 3 EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728).

Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

5.2. Anwendung von § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 auf den festgestellten Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht entschieden, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zusteht.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) noch Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt wird. Es bestehen nämlich zwar Umstände, die eine Rückkehr in den Heimatort XXXX gefährlich machen könnten. Es besteht jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative (Mogadishu) iSd. § 11 Abs. 1 AsylG.

Wie sich aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergibt, erwartet den Beschwerdeführer in seiner Heimatregion nämlich zwar eine prekäre Sicherheitslage, nicht zuletzt deshalb, weil die Al-Shabaab seit dem letztem Jahr dort wieder vermehrt Kämpfe ausführt und Anschläge verübt. Derzeit scheint insbesondere die ländlichere Region um den Heimatort des Beschwerdeführers, rund um Afgooye, nicht vor einer Rückeroberung durch die Al-Shabaab gefeit.

Für den Beschwerdeführer besteht jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG, da er in die Hauptstadt Mogadishu ausweichen könnte und ihm dies möglich und zumutbar wäre.

Die Hauptstadt von Somalia ist für den Beschwerdeführer nämlich zum einen zugänglich, insbesondere landen internationale Flüge überwiegend direkt in der Hauptstadt.

Zum anderen ergibt sich aus den Feststellungen unter 0, dass sich die Sicherheitslage in der Hauptstadt Mogadishu, trotz noch immer stattfindender Anschläge - die sich allerdings überwiegend gezielt gegen Regierungsinstitution und Personen des öffentlichen Interesses, zu denen der Beschwerdeführer nicht zählt, richtet - seit der Ausreise des Beschwerdeführers Ende 2011 durch die Eroberung der Stadt seitens der Regierungstruppen und ihrer Verbündeten deutlich und offenbar nachhaltig verbessert hat.

Eine Rückkehr nach Mogadishu ist dem jungen, im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer (siehe 0) auch zumutbar. Dort leben nämlich neben seinen zwei Brüdern, von denen einer bereits erwachsen ist, ein Onkel und eine Tante mit ihren Familien. Diese leben zudem in genau jenem Stadtteil und Bezirk, indem der Beschwerdeführer viele Jahre gelebt hatte und wo er zur Schule gegangen ist. Diese Umgebung gilt ausweislich der Feststellungen unter 0 auch innerhalb von Mogadishu nicht als eine der gefährlicheren.

Der Beschwerdeführer findet daher im Falle der Rückkehr dorthin eine verbesserte allgemeine Sicherheitslage und ein soziales Netzwerk vor, sodass nicht von der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd. Art. 3 EMRK durch eine fehlende Existenzgrundlage oder als Rückkehrer in ein Hauptkampfgebiet des Bürgerkrieges ausgegangen werden kann.

6. Ausweisung - Spruchpunkt A.III

6.1. Inhalt und Auslegung von § 75 Abs. 20 AsylG und Art. 8 EMRK

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung im Sinne des Artikel 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind.

Demnach ist u.a. zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).

Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.

Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).

Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).

Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.

Art. 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17.03.2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

6.2. Anwendung von § 75 Abs. 20 und Art. 8 EMRK auf den festgestellten Sachverhalt

Eine Rückkehrentscheidung ist nicht auf Dauer unzulässig ist und das Verfahren wird zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen, weil sie keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 EMRK darstellen würde.

Bezüglich des Eingriffs in das Familienleben ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt, sodass seine Rückkehr nach Somalia nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen kann.

Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu 0 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass kein Eingriff in Art. 8 EMRK wegen einer etwaigen dringend notwendigen medizinische Behandlung in Österreich vorliegen kann.

Es ist jedoch zum anderen zu beachten, dass der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt zu 0 festgestellt - seit gut dreieinhalb Jahren in Österreich aufhältig ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass eine Rückkehrentscheidung nach Somalia einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich mittlerweile aufgebauten Privatlebens darstellen könnte.

Im vorliegenden Fall wäre ein solcher Eingriff aber gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen jedenfalls gerechtfertigt wäre.

Der Beschwerdeführer ist nämlich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Er war sich also bereits von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte. Dies ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Andererseits lebt der Beschwerdeführer unbescholten in Österreich und die Dauer des Aufenthaltes ist allein durch die Dauer des Verfahrens bedingt, die der Beschwerdeführer in keiner Weise zu verantworten hat.

Jedoch beschränkt sich das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich im Wesentlichen auf lockere soziale Beziehungen zu ein paar Freunden. Der Beschwerdeführer spricht zwar etwas Deutsch und kann sich verständigen und er ist strafrechtlich unbescholten. Er verrichtet zudem seit mehr als zwei Jahren regelmäßig gemeinnützige Arbeit, nimmt fallweise an privat organisierten Freizeitaktivitäten teil und er spielt seit einem Jahr in einem örtlichen Fußballverein.

Daraus allein kann aber nicht abgeleitet werden, dass das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich derart hoher Intensität oder Bindung an Österreich gekennzeichnet ist, dass ein Verlassen des Landes einen unverhältnismäßigen und daher menschrechtswidrigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellt.

Außerdem ist zu beachten, dass der 22 Jahre alte Beschwerdeführer den weitaus größten Teil seines Lebens in Somalia verbrachte, dort eine umfassende Schulbildung genoss und daher als ganz überwiegend in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist. Zudem leben dort jedenfalls noch seine Eltern und zwei Brüder, sodass auch aus diesem Grunde eine deutlich stärkere menschliche Bindung an den Herkunftsstaat als an Österreich angenommen werden muss.

Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.

Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellen könnte, jedenfalls nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.

7. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 0, 0 und 0) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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