BVwG W141 2109650-1

W141 2109650-1Tribunale amministrativo federale27 lug 2015

Regest

Behindertenpass, Parkausweis, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W141 2109650-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2109650.1.00

Spruch

W141 2109650-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 24.06.2015, VN XXXX, PN:

XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b (StVO) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 29b Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin hat am 29.05.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) gestellt, welcher zusätzlich laut Gesprächsnotiz vom 02.06.2015 von der belangten Behörde als Antrag auf Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" erweitert wurde.

Von der Beschwerdeführerin wurden nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht:

1.1. Im von der belangten Behörde bereits im Rahmen des Verfahrens auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.03.2015 wird von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 26.02.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" würden nicht vorliegen, da nach den vorliegenden Befunden kein Kriterium der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen erfüllt sei. Das Knieleiden der Beschwerdeführerin schränke die Mobilität zwar ein, aber nicht so, dass die nachgefragten Funktionen auf erhebliche Art und Weise erschwert werden bzw. verunmöglicht werden würden.

1.2. In einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 09.06.2015 wird darüber hinaus festgehalten, dass es zu keiner Änderung der Beurteilung komme, da alle Leiden bereits im Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, erfasst seien.

1.3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.06.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Es wurde von der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.06.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines § 29b Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 und 1a abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar Inhaberin eines Behindertenpasses sei, aber ohne der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, konnte vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden.

Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines § 29b - Ausweises somit nicht vorliegen würden, sei der Antrag abzuweisen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen der StVO.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 24.06.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage neuer medizinischer Beweismittel bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie auf positive Erledigung ihres Antrages hoffe.

Folgendes medizinisches Beweismittel wurde seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt:

? Ärztliches Attest, Dr. XXXX vom 22.06.2015

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines § 29b (StVO) Ausweises nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.05.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b (StVO). Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung."

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß §29b StVO liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Da die Beschwerdeführerin zwar im Besitz eines Behindertenpasses ist, dieser aber nicht über die nötige Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach

§ 29b StVO nicht vor.

Bei dieser Sachlage konnte das Bundesverwaltungsgericht als Ergebnis seiner nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht feststellen, dass die unbedingt erforderlichen Voraussetzungen nach § 29b StVO für die Ausstellung eines Parkausweises nicht vorliegen und dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Aus der Beschwerde ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Falles hätte führen können.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im zuständigen Materiengesetz keine gesonderte Regelung über eine Zuständigkeit eines Senates geregelt ist, war hier durch Einzelrichter zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen (§ 29b Abs. 1 StVO).

Da festgestellt worden ist, dass die unbedingt erforderlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Weiters kann jedoch festgehalten werden, dass von Seiten der belangten Behörde der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) zusätzlich als Antrag auf Eintragung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erweitert wurde.

Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen. Dieses Ergebnis wurde dann auch im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.

Es ist jedoch für das BVwG äußerst befremdlich und nicht nachvollziehbar, warum über die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" dann letztlich nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde und dieser Antrag als unerledigt offen gehalten wurde.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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