BVwG I402 1438122-1

I402 1438122-1Tribunale amministrativo federale27 lug 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen, vage Mutmaßungen

Testo completo

BVwG I402 1438122-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.1438122.1.00

Spruch

I402 1438122-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG

mündlich verkündeteten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2013, Zl. 13 12.812-BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(A

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 04.09.2013 mit dem Zug aus Ungarn kommend illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.09.2013 gab er zu seinen Fluchtgründen an: "Ich hatte ein Projekt mit einem Partner in Marokko. Das Projekt ist in Konkurs gegangen und mein Partner schob die Schuld auf mich und bedrohte mich mit dem Tod. Aus Angst davor habe ich mein Land verlassen." Auf die Frage, was er im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten hätte, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich habe Angst um mein Leben."

2. In seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: belangte Behörde), am 07.09.2013 bekräftigte der Beschwerdeführer zunächst die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er bedroht werde, aber sonst keine auf ethnischen, politischen oder sonstigen Umständen beruhende Fluchtgründe habe. Ein gemeinsam mit einem Freund betriebener Motoradhandel sei wirtschaftlich fehlgeschlagen und der Freund fordere von ihm den daraus entstandenen Verlust von € 7.000,-- ein. Dieser Freund habe gemeinsam mit seinen Brüdern den Beschwerdeführer bedroht. Der Beschwerdeführer habe diesen Vorfall auch bei der Polizei gemeldet, diese hätten jedoch nichts unternehmen wollen. Sollte der Beschwerdeführer nunmehr in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, würde er von seinem Freund bzw. dessen Brüdern umgebracht werden.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) und "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [den] Herkunftsstaat Marokko" (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft gemacht habe. Seine Angaben seien als gänzlich unwahr anzusehen. Eine Verfolgung durch Dritte sei im Hinblick auf die GFK nur insofern relevant, als der Herkunftsstaat zur Schutzgewährung nicht willig und fähig sei. Im Fall des Beschwerdeführers hätten sich keine konkreten bzw. begründeten Anhaltspunkte für die Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit ergeben.

4. Konkret führte die belangte Behörde zur Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und vor allem zu seiner Glaubwürdigkeit Folgendes aus: Es entspreche der Erfahrung der belangten Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten, diesen detailreich wiedergeben würden, ohne dass der Einvernehmende immer wieder nach konkreten Einzelheiten zur Fluchtgeschichte nachfragen müsse. Darüber hinaus sei die "extrem vage" Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund geschildert habe, völlig ungeeignet gewesen, um sein Vorbringen als glaubhaft befinden zu können. Den Angaben fehle es an sämtlichen Hinweisen und der Beschwerdeführer bringe keine Details vor, die annehmen lassen könnten, dass er ein wahres Erlebnis schildert. Die genannte Detailarmut manifestiere sich darin, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung weder den vollständigen Namen seines Partners noch eine genaue Projektbeschreibung des behaupteten gemeinsamen Geschäftes angegeben habe. Im Zusammenhang mit der Thematik der behaupteten Bedrohung und des Geschäfts habe der Einvernehmende nahezu jede Frage an den Beschwerdeführer wiederholen müssen. Die gesamte Fluchtgeschichte wirke auch deshalb "abstrus", weil der Beschwerdeführer nicht wüsste, wann und wo er von seinem Partner bedroht worden sei. Die belangte Behörde erachte das Vorbringen des Beschwerdeführers als absolut unglaubwürdig und er habe somit keine Verfolgungsgründe im Sinne des Asylgesetzes 2005 glaubhaft machen können.

5. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.09.2011 persönlich ausgehändigt. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Schreiben vom selben Tag brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Bei diesem Schreiben handelte es sich um ein in deutscher Sprache gehaltenen "Deckblatts" (mit dem Hinweis "Formblatt zur Verfügung gestellt durch die Rechtsberaterin [M], Verein Menschenrechte Österreich"), auf dem lediglich der Umstand der Beschwerdeerhebung, eine Anfechtungserklärung, die persönlichen Daten des Beschwerdeführers und das Bescheid- und Zustelldatum erwähnt waren, eine Begründung und ein Begehren jedoch fehlten. Dem Schreiben war ein halbseitiges, in arabischer Sprache gehaltenes, offenbar vom Beschwerdeführer selbst verfasstes Schreiben beigelegt. In Entsprechung eines Verbesserungsauftrags des Bundesverwaltungsgerichts legte der Beschwerdeführer seine Beschwerde (fristgerecht) in deutschsprachiger Übersetzung vor.

Darin führt er aus: "Aus den Gründen, die ich bereit[s] in der Einvernahme erwähnt habe, kann ich nicht nach Marokko zurück. Ich habe sehr viele Schulden in Marokko, die ich nicht bezahlen kann und dadurch ist mein Leben durch die Gläubiger in Gefahr, sie können mich umbringen. Aus diesen Gründen bitte ich die österreichische Asylbehörde darum, mir Schutz zu gewähren."

7. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 23.07.2015 eine mündliche Verhandlung an und übermittelte dem Beschwerdeführer als Beilage zur Ladung aktuelle Länderberichte zur Situation in Marokko. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer an jener Adresse, die als seine Abgabestelle angenommen werden konnte (Hauptwohnsitz seit 13.05.2015) durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage insbesondere des Antrags, der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Niederschrift über die Einvernahmen durch das Bundesasylamt und des Beschwerdevorbringens werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, seinen Fluchtmotiven und seiner individuellen Rückkehrsituation

Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsangehöriger; er ist marokkanischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist islamischen Religionsbekenntnisses und ledig. Er ist am XXXX in XXXX (Marokko) geboren und hat dort von XXXX bis XXXX die Grundschule besucht. Er hat den Beruf des XXXX ausgeübt und war in Marokko zuletzt in XXXX ansässig, wo er in seinem Elternhaus gelebt hat. Abgesehen von seinen Eltern gehören noch 2 Brüder und drei Schwestern zu seinen näheren Familienangehörigen in Marokko.

Er ist 2009 mit dem Flugzeug von Marokko unter Verwendung eines marokkanischen Reisepasses nach Istanbul usgereist und hat sich anschließend von März 2009 bis Juni 2013 in Griechenland aufgehalten. Er ist am 04.09.2013 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Vor diesem Zeitpunkt hat er in keinem anderen Land um Asyl angesucht.

Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet unter keinen körperlichen Beschwerden. Er befindet somit nicht in einem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Marokko nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Marokko im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - Opfer von Drohungen (insbesondere Morddrohungen) durch einen Freund (und dessen Brüder) geworden ist, mit dem er ein gemeinsames XXXX betrieben hat, das wirtschaftlich fehlgeschlagen ist.

Auch sonst kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Marokko das Opfer einer Verfolgung oder Bedrohung maßgeblicher Intensität werden würde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass im Fall seiner Rückkehr nach Marokko das reale Risiko einer für ihn existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs seiner notdürftigsten Lebensgrundlage bestünde.

Der Beschwerdeführer muss vernünftiger Weise nicht damit rechnen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Wahrscheinlichkeit einer Verletzung in seinem Recht auf Leben oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohen oder für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes droht. Es besteht insbesondere kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt ist oder darauf, dass eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vorliegt.

1.2. Zur Situation in Marokko (offenkundig nicht relevante Passagen der Länderinformationen werden ausgelassen) - Stand April 2015

Allgemeines und Politik

Marokko ist eine parlamentarische, konstitutionelle Monarchie mit dem Premierminister als Regierungsoberhaupt und einem Vielparteiensystem. Der König ist als weltliches und geistiges Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (direkter Nachkomme des Propheten Mohammed). Darüber hinaus verfügt das Land seit seiner Unabhängigkeit über ein Mehrparteiensystem. Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört. Im Oktober 2013 ist die Partei Rassemblement National des Indépendants (RNI) in die Regierung eingetreten, nachdem die Istiqlal-Partei die Regierung im Juli 2013 verlassen hatte.

König Mohammed VI. hat seit seinem Amtsantritt 1999 einen Kurs der evolutionären Modernisierung eingeschlagen. In einem sich sicherheitspolitisch verschlechternden regionalen Umfeld wächst die politische auf Stabilität und Ausgleich setzende Bedeutung Marokkos. Unter dem Stichwort "weitreichende Regionalisierung" wird zudem seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet.

Der König hat bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau, aber auch bei der Organisation eines Übergangs der traditionell agrarischen zu einer stärker industrialisierten Wirtschaft sowie insgesamt zur Modernisierung des Landes zahlreiche Initiativen entfaltet. Die vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) soll Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armenvierteln bekämpfen.

(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Marokko, Stand Juni 2014, S. 3, Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015]; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015]; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 18.03.2015])

Sicherheitslage

Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der

"DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.

Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.

Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.

Die Militär- und Sicherheitsorgane und ihre von Parlament und Öffentlichkeit weitgehend unkontrollierten Aktivitäten sind nicht berechenbare Größen bei der Entwicklung der Gesellschaft, insbesondere der Beachtung der Menschenrechte. Medienberichten und Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet der Sicherheitsapparat, insbesondre der Inlandsgeheimdienst bei der Verfolgung und Vernehmung insbesondere islamistischer Aktivisten Methoden an, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht genügen.

(Quellen: GIGA German Institute of Global and Area Studies, Umfang und Reichweite sicherheitspolitischer Reformen in Marokko, Stand Juni 2014,

http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/wp248_mattes.pdf, [Zugriff 18.03.2015]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 9; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 8

Justiz- und Rechtsschutzwesen

Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue Verfassung nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist. Unter Vorsitz des Justizministers wurde im Jahr 2012 eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform einberufen, welche 2013 ein breitangelegtes Konzept vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht.

(Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 5)

Todesstrafe

Das marokkanische Strafgesetzbuch ("code pénal" - CP) sieht für bestimmte Delikte die Todesstrafe vor und wird diese von marokkanischen Gerichten nach wie vor verhängt. Zuletzt wurden im 2012 über sechs Personen das Todesurteil ausgesprochen. Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Letztmalig wurden im Jahr 2011 im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt. Seit 1993 wurde kein Todesurteil mehr vollstreckt.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 18; Amnesty International - Amnesty International Report 2014/2015

https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/morocco/report-morocco/ [Zugriff 25.03.2015]; Human Rights Watch: World Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2015 http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/moroccowestern-sahara [Zugriff 25.03.2015])

Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Meinungsfreiheit. So ist es zB. untersagt, den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Missbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeachtet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen.

Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. Neben der marokkanischen Sektion von Amesty International sind in Marokko zudem weitere zahlreiche nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig, wie z.B:

AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains")

OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l¿Homme")

FVJ ("Forum Vérité et Justice")

CDDH ("Comité de Défense des Droits de l¿Homme")

LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l¿Homme")

LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme")

Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen - vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeitet eine Reihe von Mitarbeitern dieser NGOs gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist. Im Übrigen wurde die Position der marokkanischen Menschrechtsorganisationen in der Folge der Anschläge vom April 2011 geschwächt.

(Quellen: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014, S. 4; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 7; CRS - Congressional Research Service: Morocco:

Current Issues, Stand 18.10.2013 http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [Zugriff am 25.03.2015]; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [Zugriff 25.03.2015])

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen, wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014, S. 9; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [Zugriff 18.03.2015]; Human Rights Watch: World Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2015, http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/moroccowestern-sahara [Zugriff 25.03.2015])

Religionsfreiheit

Der sunnitische Islam ist in Marokko Staatsreligion. Art. 3 der marokkanischen Verfassung die garantiert jedoch die Religionsfreiheit für Christen und Juden ("Der Islam ist Staatsreligion, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion") sieht die Verfassung zudem vor, dass der König der Führer aller Gläubigen ist. Unter Strafe stehen die Abwerbung vom islamischen Glauben (Prosytelismus) sowie der Atheismus. Eine freiwillige Konversion ist straffrei. Ungeachtet dessen ist bei Bekanntwerden der Konversion mit Diskriminierung und gesellschaftlicher Benachteiligung zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es allerdings nicht und werden Religionszugehörigkeiten auch nicht öffentlich registriert.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper [Zugriff 25.03.2015])

Homosexualität

...

Berber

...

Westsahara

Im weit überwiegenden Teil der Westsahara übt Marokko die effektive Staatsgewalt aus. Die Vereinten Nationen bemühen sich bislang ohne Erfolg, die Parteien zu einer Einigung über die Zukunft des Gebietes zu bewegen. Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, können sie Pässe erhalten und das Land verlassen. Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich. Die Behörden überwachen die politische Betätigung von Sahraouis allerdings schärfer als die anderer marokkanischer Staatsangehöriger. Sympathisanten der Polisario bzw. politisch aktive Unterstützer der Unabhängigkeit der Westsahara werden immer wieder schikaniert; Polizei und paramilitärische Einheiten gehen weiterhin scharf gegen Personen vor, die der Unterstützung der Unabhängigkeit des Territoriums oder der Polisario verdächtigt werden.

(Quellen: Amnesty International - Jahresbericht Marokko/Westsahara 2013

http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/marokko-und-westsahara?destination=suche%3Fwords%3 DWestsahara%26form_id%3Dai_search_form_block%26search_x%3D23%26search_y%3D8 [Zugriff 26.03.2015]; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014, S. 16; Human Rights Watch: Country Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2014

http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/moroccoWSahara.pdf [Zugriff 26.03.2015])

Wirtschaft

Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Das Königreich wird voraussichtlich um 3% in diesem Jahr wachsen, im Jahr 2015 um 4,4% und im Jahr 2016 um 4,5%. König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden.

(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Marokko, Stand Juni 2014, S. 4; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Dezember 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html [Zugriff 18.03.2015])

Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien.

Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika.

Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern.

(Quelle: CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco:

Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [Zugriff 18.03.2015])

Medizinische Versorgung

In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. In den öffentlichen Krankenhäusern gibt es keine kostenlose Behandlung. Für eine allgemeinärztliche Konsultation zahlen die Patienten zwischen MAD 100 und 150 und etwa MAD 200 bis 250 für die Konsultation eines Facharztes. Lediglich Notfallversorgungen sind kostenlos. Weist der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nach, trägt er zumindest in den öffentlichen Kliniken keine Kosten der Behandlung. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.

Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015]; IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015])

Illegaler Grenzübertritt

Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen.

(Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)

Situation für Rückkehrer

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre.

(Quelle: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 21)

Rückkehr nach Marokko

Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkanische Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straffälligen Marokkanern gilt, dass bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte.

(Quellen: IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 27.03.2015]; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Fluchtmotiven und seiner individuellen Rückkehrsituation

Die Feststellungen zu Identität, Alter, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner Schuldbildung und familiären sowie beruflichen Situation beruhen auf seinen eigenen Angaben (in der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde). Auf diese Beweismittel stützt sich auch die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Er hat in der Erstbefragung angegeben, unter keinen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu leiden, die das Asylverfahren beeinträchtigen würden, jedoch präzisierend angemerkt, dass er ein Beruhigungsmittel nehme. In der Einvernahme gab er dann ohne Einschränkung an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Auch auf eine ihm bereits am 26.11.2014 zugestellte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, in der ihm unter anderem die Annahme vorgehalten wurde, dass er weder an einer schweren Krankheit leidet noch pflege- oder rehabilitationsbedürftig ist, hat der Beschwerdeführer unwidersprochen gelassen.

Auch die Feststellungen zu den Modalitäten und der Verlauf der Ausreise des Beschwerdeführers aus Marokko, seiner Aufenthalte in der Türkei und in Griechenland sowie seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet ergeben aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers.

Nicht für glaubhaft hält das Bundesverwaltungsgericht die im Verfahren erstattete Behauptung des Beschwerdeführers zu den Ursachen für sein Verlassen Marokkos. Das Bundesverwaltungsgericht folgt insofern den nicht unschlüssigen Überlegungen der belangten Behörde. Die Aussagen des Beschwerdeführers waren in der Tat völlig detailarm. Auch in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was die Beweiswürdigung der belangten Behörde erschüttert hätte, zur näheren Aufklärung des Sachverhalts beigetragen oder nähere Details zum bislang sehr allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers nachgeliefert hätte. Der Beschwerdeführer hat keine erkennbare Mitwirkung am Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts an den Tag gelegt, zumal er - abgesehen von der Detailarmut seines Vorbringens und seiner Ausführungen in der Beschwerde - auf eine ihm bereits am 26.11.2014 zugestellte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, in der ihm Länderberichte zur Situation in Marokko sowie eine Zusammenfassung der zu seine Person vom Gericht angenommenen Umstände vorgehalten wurden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, nicht reagiert hat.

Wenn auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 2009 außerhalb Marokkos und über mehrere Jahre hindurch in Griechenland befand, ohne Anträge auf internationalen Schutz gestellt zu haben, und erst in Österreich (2013) einen solchen gestellt hat, für sich genommen noch kein eindeutiges Urteil über den Wahrheitsgehalt der 2013 behaupteten Fluchtmotive (deren behauptete Ursache im Jahr 2008 liegt) zulässt, kann das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen bei einer Gesamtbetrachtung aus folgenden Gründen keinen Glauben schenken:

Das Bundesverwaltungsgericht, geht von dem Erfahrungssatz aus, dass eine Person, die fluchtauslösende Erlebnisse durchstehen musste, in der Lage ist, diese bei Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz detailliert zu schildern. Derartiges lässt sich beim Beschwerdeführer nicht feststellen. Nicht einmal auf näheres Nachfragen durch das einvernehmende Organ der belangten Behörde hat er nähere Details zum behaupteten Motorradhandel, zur konkreten Ausprägung, Begleitumständen, Inhalt und Ablauf der Drohungen durch seinen Freund und dessen Brüder, zu seinen Reaktionen darauf oder der behaupteten Polizeianzeige angegeben. Dazu lässt sich illustrativ der folgende Auszug aus der Niederschrift zur Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zitieren: "LA: Was möchte der Freund von ihnen? AS: 7000,- Euro. LA:

Aus was resultiert die Summe? AW: Das ist der Verlust[,] den wir hatten. LA: Warum sollten Sie dies alleine tragen? AW: (Ast schweigt). LA: Erklären Sie sich schlüssig? AW: (ASt überlegt) ...

LA: (Die Frage wird wiederholt) AW: (Ast überlegt) ... LA: Fahren

Sie fort? AW: Die Brüder von ihm haben mich bedroht. LA: Wann und wo alle Details und alle Vorfälle chronologisch? AW: Ich weiß nicht mehr ganz genau. LA: Können Sie keinen Details nennen? AW: Nein. LA:

Waren Sie bei der Polizei? AW: Ja schon, aber die wollten nichts tun. LA: Wann waren Sie dort? AW: Ich weiß nicht genau. LA: (Die Frage wird wiederholt), auch bei welcher Polizeistation? AW: Das Problem war im Jahr 2008. Ich weiß nicht mehr. LA: Von wann bis wann war das Projekt? AW: Es war im Jahr 2008 ...".

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation in Marokko

Die Feststellungen zu Marokko stützen sich auf Länderberichte der Staatendokumentation der belangten Behörde. Diese Berichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängigen und aktuellen Quellen und vermitteln dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild; es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen, die ihm sowohl in einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im November 2014 als auch (aktualisiert) als Beilage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden, nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG verweist).

Zentraler Aspekt des aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes des AsylG 2005 ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. zB VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 23.09.2009, 2007/01/0284). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280; 16.12.1998, 96/01/1251, 08.06.2000, 99/20/0092).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die "Glaubhaftmachung" im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylG 1991 (entspricht dem geltenden § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

3.2.2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht hat, da seine Angaben im relevanten Punkt als unwahr gewürdigt worden sind. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher bereits aus diesem Grund gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Darüber hinaus ergeben sich aus den in den Feststellungen zusammengefassten Berichten zur Lage in Marokko keine Anhaltspunkte dafür, dass auf ein entsprechendes Risiko zu schließen wäre, dass die staatlichen Behörden Marokkos nicht willens oder in der Lage wären, einer Person wie dem Beschwerdeführer, wenn er - wie von ihm behauptet - Opfer von Drohungen (insbesondere Morddrohungen) durch einen Freund (und dessen Brüder) geworden wäre, ausreichenden Schutz angedeihen zu lassen, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund der Abweisung verfällt (zum Erfordernis der Schutzunfähigkeit und -willigkeit des Herkunftsstaates als Voraussetzung der Asylgewährung bei Verfolgungen durch Private zB VwGH 21.04.2011, 2011/01/0100, mwN).

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Dieser Prüfungsmaßstab erfährt im Anwendungsbereich des österreichischen AsylG 2005 auch durch Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG und dessen jüngste Interpretation durch das Urteil des EuGH [Große Kammer] vom 18.12.2014, Rs. C-542/13, M'Bodj, keine Einschränkung (vgl. näher die dazu ergangene Rechtsprechung unter Hinweis auf Gesetzeswortlaut und -systematik sowie das Prinzip des Ausschlusses einer den Einzelnen entgegen dem innerstaatlichen Gesetzeswortlaut belastenden unmittelbaren Richtlinienwirkung BVwG 06.05.2015, I402 1434299-1; 15.05.2015 I402 1420248-1; 01.06.2015, I402 1401141-1; 09.06.2015, I402 1418705-1).

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine sonstigen für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht. Es kann angesichts der Feststellungen auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihn in Marokko eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige relevante (allgemeine oder individuelle) Bedrohung oder Gefährdung erwarten würde oder dass Marokko nicht willens und in der Lage wäre, ihn vor behauptetet Verfolgung durch Dritte zu schützen.

3.3.3. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), gibt es, wie festgestellt, im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer bereits in Marokko einen Beruf ausgeübt hat (Schweisser) und somit erwerbstätig war. Zudem kann er auf familiären Rückhalt zählen. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre. Er wäre grundsätzlich in der Lage, längerfristig eine Lebensgrundlage zu sichern.

3.3.4. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Marokko nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.

3.3.5. Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Marokko aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

3.3.6. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

3.3.7. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.II. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet in der geltenden Fassung (auszugsweise)

"(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

[2. - 6. ...]

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.4.2. Hinweise auf bereits erfolgte nachhaltige Integrationsschritte des Beschwerdeführers liegen beim derzeitigen Verfahrensstand nicht vor.

3.4.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der (in Punkt II. zitierten) bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.