BVwG W137 2110774-1

W137 2110774-1Tribunale amministrativo federale24 lug 2015

Regest

Mitgliedstaat, öffentliches Interesse, Schubhaft, Sicherungsbedarf,<br/>Überstellung, Untertauchen

Testo completo

BVwG W137 2110774-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.2110774.1.00

Spruch

W137 2110774-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien (alias Syrien), vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2015, Zl. 1049525007 - 150858903, sowie die Anordnung der Schubhaft und weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 14.07.2015 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben Staatsangehöriger von Algerien und wurde in Österreich am 14.07.2015 im Verlauf einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle in 1020 Wien festgenommen. Eine EKIS-Anfrage ergab eine "aufrechte Außerlandesbringung". Die Festnahme erfolgte aufgrund eines gemäß § 40 BFA-VG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordneten Festnahmeauftrags. Festgestellt wurde im Zuge einer EURODAC-Abfrage, dass der Beschwerdeführer am 05.01.2015 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (künftig: Bundesamt) am 14.07.2015 gab er zunächst an, mit einer in Deutschland lebenden Frau verheiratet zu sein. Seine übrige Familie lebe in Algerien. Er sei "hier nur auf der Durchreise" und wolle dann wieder nach Deutschland. Er sei nicht im Besitz eines Reisedokuments. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass seine Rücküberstellung nach Ungarn in den nächsten Tagen geplant sei und zwischenzeitlich über ihn die Schubhaft verhängt werde.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2015, wurde gemäß Art. 28 der Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG idgF iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor der Einreise nach Österreich bereits in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. In Österreich habe er bereits am 06.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den schon am 16.02.2015 gemäß § 5 AsylG "rechtskräftig negativ entschieden" worden sei. Am 23.02.2015 sei er mit einer rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn rücküberstellt worden.

Da von der Zuständigkeit Ungarns auszugehen sei, werde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn geführt. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer weder über familiäre noch über soziale Bindungen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestehe ein großes Risiko des Untertauchens. Insgesamt sei damit die Ultima-Ratio-Situation für die Verhängung der schubhaft gegeben und könne mit der Verhängung des gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.07.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt; dieser verweigerte die Unterschrift bezüglich der Übernahme ohne Angabe von Gründen.

4. Am 15.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. Die Änderung des Schubhaftgrundes "von § 76/1 auf 76/2 FPG" wurde unmittelbar darauf in Form eines Aktenvermerks festgehalten.

Am 16.07.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, wobei diesem die Änderung des Schubhaftgrundes ausdrücklich bekannt gegeben worden ist.

5. Am 16.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamts vom 14.07.2015, Zl. 1049525007 - 150858903, und Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft "seit 14.07.2015" ein. Einleitend wurde ausgeführt, dass es keinen Hinweis auf eine neuerliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gebe. Der Bescheid stütze sich im Spruch auch auf § 76 Abs. 1 FPG, in der Begründung jedoch auf § 76 Abs. 2a FPG. Zudem werde § 9a Abs. 4 FPG-DV im Spruch nicht erwähnt und sei bleibe "völlig im Dunkeln", welche darin genannten Tatbestände die Behörde als gegeben erachte.

Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Frage der fortdauernden Anhaltung in Schubhaft im Wesentlichen damit begründet, dass im gegenständlichen Fall keine erhebliche Fluchtgefahr und somit keine ultima-ratio-Situation vorliege. Weder habe der Beschwerdeführer seine Meldeverpflichtung erfüllt, noch sei der Vorwurf mangelnder Kooperationsbereitschaft begründet worden. Zudem leide der Beschwerdeführer an "psychischen Problemen", habe sich im Gespräch mit einem Rechtsberater in einem "psychisch labilen Zustand" und "sehr aufgeregt" gezeigt. Aus diesem Grund sei die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Jedenfalls müssten die genannten Probleme auch im Zusammenhang mit einer Verhältnismäßigkeit der Schubhaft berücksichtigt werden.

Unabhängig davon wurde ganz grundsätzlich die Verhängung der Schubhaft auf Basis von § 9a Abs. 4 FPG-Durchführungsverordnung (FPG-DV) für unzulässig erachtet. Diese wurde als systemwidrig und nicht vereinbar mit dem PersFrG angesehen. Darüber hinaus genüge sie auch nicht den vom Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungen vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, und 24.03.2015, Ro 2014/21/0080, herausgearbeiteten Anforderungen. Dieser Sichtweise habe sich das Bundesverwaltungsgericht in rezenten Erkenntnissen (insbesondere G301 2108223-1 vom 11.06.2015) angeschlossen. Auch sei der Sicherungszweck "Abschiebung" nicht erreichbar, da der Beschwerdeführer bereits nach seiner ersten Überstellung nach Ungarn weiter nach Serbien abgeschoben worden sei und ihm dies neuerlich drohe. Dies ergebe sich auch aus den aktuellen Entwicklungen in Ungarn, wobei auf rezente Medienberichte verwiesen wurde. Überdies wurde ein Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt und dazu ausgeführt, dass die gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung nicht mit der Verfahrenshilfe im Sinne des § 40 VwGVG gleichwertig sei und für gewillkürte Vertreter keine qualitativen Mindeststandards gesetzlich garantiert seien.

Der Beschwerde beigelegt war eine Vollmacht des Beschwerdeführers - ausgestellt am 15.07.2015 unter Angabe der algerischen Nationale des Beschwerdeführers.

6. Das Bundesamt verwies in seiner Stellungnahme vom 17.07.2015 neuerlich auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und die noch gültige Anordnung zur Außerlandesbringung. Auch habe der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Seinen Asylfolgeantrag habe der Beschwerdeführer zudem unter einem anderen Namen eingebracht und eine syrische Staatsbürgerschaft behauptet. Dies sei jedoch nicht glaubhaft. Im Übrigen habe er seine Identität bereits Stunden vor Einbringung der Beschwerde "abgeändert". Mit einer baldigen neuerlichen Überstellung nach Ungarn sei zu rechnen.

Beigelegt war dieser Stellungnahme die Erstbefragung "Folgeantrag Dublin" vom 16.07.2015 betreffend den Beschwerdeführer, der sich dabei als lediger syrischer Staatsbürger aus Aleppo bezeichnete - wobei er auch einen anderen Namen, jedoch dasselbe Geburtsdatum angab wie in den oben angeführten Verfahren. Gesundheitliche Probleme wurden von ihm zu Beginn der Befragung ausdrücklich verneint. Er wolle nicht mehr nach Ungarn, weil er dort "wieder in ein Gefängnis komme". Im Protokoll würde angemerkt, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen mehrmals geändert habe und seine Aussprache des Arabischen nach Auskunft des Dolmetschers nicht wie die eines Syrers klinge.

Ebenfalls vorgelegt wurde das am 16.07.2015 übermittelte Rückübernahmeersuchen an Ungarn, in dem auch ausdrücklich auf die bereits am 26.01.2015 verfasste Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers verwiesen wurde. Es sei daher davon auszugehen, dass Ungarn weiterhin der für die Führung des Verfahrens zuständige Staat sei.

7. Am 20.07.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, in der insbesondere auf die im Zuge der Erstbefragung zum gegenwärtig anhängigen Asyl(folge)verfahren verwiesen wurde. In diesem habe der Beschwerdeführer, der bisher gegenüber den österreichischen Behörden stets einheitlich als Algerier aufgetreten sei, einen anderen Namen und eine andere Nationalität angegeben, ohne diese durch ein Personaldokument belegen zu können. Mitgeteilt wurde, dass angesichts der auch schon im Jänner 2015 bestehenden signifikant höheren Gefährdungslage in Syrien (im Vergleich zu Algerien) seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar sei, wieso ein syrischer Staatsbürger bisher eine andere Staatsbürgerschaft hätte angeben sollen. Da er im Schubhaftverfahren (inklusive der Beschwerde) keine andere Identität als die algerische angegeben habe, werde er daher weiterhin (ausschließlich) unter dieser Identität geführt.

Zudem wurden die Verfahrensparteien von einer vorläufigen Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu den im gegenständlichen Verfahren strittigen Schubhaftgründen (§§ 76 Abs. 1 bzw. 76 Abs. 2a FPG) unter dem Aspekt der erst während der Anhaltung in Schubhaft erfolgten Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Kenntnis gesetzt.

Die für eine Stellungnahme gewährte Frist bis 22.07.2015 / 13:00 Uhr, wurde auf schriftliches Ersuchen des bevollmächtigten Vertreters (Begründung: Terminnot der zuständigen Rechtsberater) auf 23.07.2015 / 12:00 Uhr verlängert.

8. Mit Schreiben vom 23.07.2015 gab der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass dieser im Jänner 2015 einen Überstellungstermin versäumt habe, woraus nicht auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft geschlossen werden könne. Im angefochtenen Schubhaftbescheid finde sich in der Begründung kein Hinweis auf eine Schubhaftverhängung gemäß § 76 Abs. 1 FPG, weshalb sich der Bescheid als rechtswidrig erweise. Zur geänderten Identität des Beschwerdeführers wurden folgende (vollständig wiedergegebene) Ausführungen gemacht:

"Im Zuge des zweiten Antrages auf internationalen Schutz am 16.07.2015 hat der BF erstmals seine richtigen Identitätsdaten bekannt gegeben. Der BF ist syrischer Staatsbürger und stammt aus Aleppo.

Dass in der gegenständlichen Beschwerde der BF als "XXXX, StA:

Algerien" bezeichnet wurde, liegt daran, dass der BFV die Daten aus den ihm vorliegenden Unterlagen übernommen hat, ohne die Daten mit dem BF nochmals zu verifizieren.

Bei der Antragstellung am 06.01.2015 hat der BF angegeben, algerischer Staatsbürger zu sein, da ihm mitgeteilt worden war, dass algerische Staatsbürger nicht (nach Ungarn) abgeschoben würden, syrische Staatsbürger jedoch sehr wohl."

Ergänzend wurde in der Stellungnahme der Individualantrag gestellt, die Schubhaft seit 20.07.2015 als rechtswidrig zu erklären, weil mit Ablauf des 19.07.2015 die "Rechtsgrundlage der Schubhaft" (ausdrücklich genannt: § 9a Abs. 4 FPG-DV) ex lege weggefallen sei. Im Rechtsberatungsgespräch habe der Beschwerdeführer zudem "psychisch sehr angeschlagen" gewirkt. Er leide an Epilepsie und stehe im PAZ in fachärztlicher und psychologischer Behandlung. Es werde daher der Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur Überprüfung der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gestellt. Dies habe überdies auch in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen zu werden.

9. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte der Amtsarzt der LPD Wien am 24.07.2015 - nach Untersuchung am selben Tag - ein Schreiben, aus dem sich die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt. Dieser sei laufend in ärztlicher und psychiatrischer Behandlung und erhalte eine medikamentöse Therapie.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Identität des Beschwerdeführers, der über keine Personaldokumente verfügt, ist ungeklärt; die im Spruch angeführten Personaldaten stellen lediglich eine Verfahrensidentität zur Identifizierung des Beschwerdeführers dar. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammt. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer gegenüber österreichischen Behörden wissentlich falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hat um sich dadurch Vorteile in den ihn betreffenden Verfahren zu erlangen.

Der Beschwerdeführer ist nach einer Rücküberstellung nach Ungarn im Februar 2015 im Bewusstsein, dass dieser Staat für die Prüfung eines etwaigen Asylantrages zuständig ist, neuerlich illegal nach Österreich eingereist. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum die beabsichtigte Überstellung nach Ungarn an von den ungarischen Behörden zu verantwortenden Gründen scheitern sollte.

Der Beschwerdeführer hat selbst verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich ausdrücklich verneint. Soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden im gesamten Verfahren nie behauptet. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet nie einer legalen Beschäftigung nach. Es besteht damit weder ein gesicherter Wohnsitz in Österreich noch verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende Existenzmittel für einen auch nur mehrwöchigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist haftfähig und steht in medizinischer Betreuung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1049525007 - 150858903 sowie den Eingaben der Parteien im weiteren Verlauf des Verfahrens und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Beschwerdeführer, der keine Personal- oder Reisedokumente seines Herkunftsstaates vorlegen konnte, hat in Österreich nunmehr (abgesehen vom Geburtsdatum) gänzlich unterschiedliche Personaldatensätze (bis hin zu Familienstand und Staatsangehörigkeit) angegeben. Ob einer davon den Tatsachen entspricht - und falls ja, welcher - ist allerdings für die Frage der Zuständigkeit Ungarns zur Führung des inhaltlichen Asylverfahrens nicht entscheidungsrelevant und kann daher auch im Verfahren betreffend eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Ungarn ungeklärt bestehen bleiben.

1.2. Dennoch steht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammt. Dies insbesondere, weil es jeder menschlichen Logik - und insbesondere jener eines tatsächlich Verfolgten - widerspricht, sich als Staatsangehöriger eines Staates, in dem seit mehr als einem Jahr ein blutiger Bürgerkrieg samt Massenvertreibungen tobt, wissentlich und tatsachenwidrig in einem Asylverfahren als Staatsbürger eines Staates zu deklarieren, in dem die politische Situation im Vergleichszeitraum vergleichsweise ruhig und stabil ist. Die Unterschiede in der politischen Lage und der Sicherheitsläge in Syrien und Algerien sind im Übrigen in einem derart großen Ausmaß allgemein bekannt, dass eine gesonderte Beweisführung zu diesem Umstand entfallen kann. Ein syrischer Staatsbürger, der sich tatsachenwidrig als Algerier ausgibt, würde seine Chancen in einem Asylverfahren nachhaltig und in hohem Ausmaß reduzieren - weshalb keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass dies jemand tatsächlich tun (und insbesondere noch Verwandte, einen anderen Namen und eine in Deutschland lebende Frau erfinden) würde.

Die diesbezügliche Argumentation seines bevollmächtigten Vertreters in der Stellungnahme vom 23.07.2015 - in der zu der obigen, zuvor schon übermittelten, Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht konkret Stellung genommen worden ist - kann in diesem Zusammenhang nicht einmal ansatzweise überzeugen. Der Beschwerdeführer habe demnach am 06.01.2015 fälschlich angegeben, algerischer Staatsbürger zu sein, weil "ihm mitgeteilt worden war", dass algerische Staatsbürger "nicht (nach Ungarn) abgeschoben würden, syrische Staatsbürger jedoch sehr wohl". Zunächst wird in der Stellungnahme nicht ausgeführt wird, wer gegenüber dem Beschwerdeführer diese - zur Gänze tatsachenwidrigen - Behauptungen (angeblich) gemacht haben soll. Unabhängig davon muss dem Beschwerdeführer aber spätestens mit seiner Überstellung nach Ungarn im Februar 2015 bewusst gewesen sein, dass ihn seine (angeblich falsche) algerische Identität nicht vor einer Überstellung nach Ungarn schützt. Schon aus diesem Grund ist keinesfalls nachvollziehbar, wieso er im Schubhaftverfahren am 14.07.2015 seine Personaldaten nicht entsprechend änderte. Überdies hat er noch am 15.07.2015 eine Vollmacht an seinen Vertreter im gegenständlichen Verfahren unterschrieben, in der nur seine "algerische Identität" angeführt ist.

1.3. Die illegale Wiedereinreise nach Überstellung im Februar 2015 ergibt sich aus der Aktenlage und wurde auch vom Beschwerdeführer ausdrücklich eingeräumt. Der bevollmächtigte Vertreter stützt seine Ausführungen zur "(Nicht)Erreichbarkeit des Sicherungszweckes Abschiebung" einerseits auf unbelegte Behauptungen des Beschwerdeführers zu einer angeblich drohenden "Kettenabschiebung" nach Serbien und eine rezente Gesetzesreform in Ungarn. Soweit in diesem Zusammenhang die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Ungarn (etwa wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK) in Frage gestellt wird, ist dies nicht Gegenstand des Prüfungsumfangs eines Schubhaft-Verfahrens sondern eines (ohnehin anhängigen) Zulassungsverfahrens betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im gegenständlichen Verfahren entscheidend ist allein die faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung. In diesem Zusammenhang verweist der bevollmächtigte Vertreter einzig auf Medienberichte zu Äußerungen ungarischer Politiker im Juni 2015. Tatsächlich konnten in den seither vergangen vier Wochen Überstellungen nach Ungarn problemlos durchgeführt werden und es gibt keinen Hinweis, dass ungarische Behörden eine Überstellung wegen einer einseitigen "Aussetzung" der Dublin III-VO verweigert hätten. Im Übrigen sind mutmaßlich dem EU-Recht widersprechende mediale Erklärungen von Politikern im Zusammenhang mit der Effektuierung und Umsetzung zwischenstaatlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Abkommen oder Verordnungen jedenfalls ohne praktische Relevanz, solange die für die konkrete Umsetzung zuständigen Behörden weiterhin rechtskonform agieren und es keinen Hinweis auf eine faktische Einflussnahme gibt.

1.4. Das Fehlen sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage und wurde im Verfahren auch nie bestritten. Dementsprechend kann auch keine gesicherte Unterkunft bestehen, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben lediglich über Barmittel in Höhe von 60€ verfügt. Die Haftfähigkeit ergibt sich aus dem Schreiben des Amtsarztes der LPD Wien vom 24.07.2015 (nach einer Untersuchung am selben Tag), in dem auch ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer medizinisch (auch psychiatrisch) betreut und medikamentös behandelt werde. Insbesondere durch die Bestätigung der laufenden (auch psychiatrischen) Behandlung und der medikamentösen Therapie unterliegt der Beschwerdeführer damit (unstrittig) einer engmaschigeren Kontrolle seiner Haftfähigkeit als andere Personen in Schubhaft, weshalb davon auszugehen ist, dass etwaige größere gesundheitliche Probleme sehr schnell erkannt würden. Aus diesem Grund besteht auch für die Einholung eines Sachverständigengutachtens kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer selbst etwa am 14.07.2015 und am 16.07.2015 keine substanziellen gesundheitlichen Probleme zu Protokoll gab. Die in der Beschwerde vom 16.07.2015 und der Stellungnahme vom 23.07.2015 geäußerten Mutmaßungen zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers stammen von einem medizinischen Laien und können weder dem vorgelegten ärztlichen Schreiben entgegenstehen.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: Dublin-VO), lauten:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) [...]

b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;

c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

d) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

Artikel 42

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten."

In Art. 28 Dublin-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin-VO geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 Dublin-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.

Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Als "Fluchtgefahr" nach Art. 2 lit. n Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in § 76 Abs. 3

FPG.

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

2.5. Gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Gemäß Art. 28 Abs. 2 leg. cit. Dürfen die Mitglieder im Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen; dies allerdings nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

3. Soweit in der Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (und weitere Aspekte des Rechtsschutzes) in Schubhaftfällen unter dem Aspekt des Erkenntnis "VfGH 12.03.2015,

G 151/2014 ua" in Frage gestellt und/oder thematisiert worden sind ist festzuhalten dass die aus diesem Anlass novellierte - oben wiedergegebene - Gesetzesbestimmung (§ 22a BFA-VG) zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde (vom Beschwerdeführer offenkundig unerkannt) bereits in Kraft getreten waren und die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde dementsprechend keine Relevanz für das gegenständliche verfahren aufweisen.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.2. Dem Beschwerdeführer ist seit Jänner 2015 bekannt, dass Ungarn für die Führung seines Verfahrens zuständig ist (weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz auch zurückgewiesen worden war), wobei er auch bereits im Februar 2015 erstmalig nach Ungarn rücküberstellt worden ist. Nur wenige Monate später hielt er sich erneut illegal in Österreich auf. Zudem erklärte er am 14.07.2015, nur "auf der Durchreise" zu sein und zu seiner Frau nach Deutschland zurückkehren zu wollen. Die Existenz dieser Frau stellte er wiederum am 16.07.2015 in Abrede, als er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz mit geändertem Namen und anderer Staatsbürgerschaft stellte (der dann auch von seinem Vertreter im Schubhaftverfahren im Zuge einer Beschwerdeergänzung übernommen wurde). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen wissentlich falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hat, wobei für diese ein nicht unerhebliches Maß an Planung erforderlich war. Bereits dieses Verhalten ist - in Verbindung mit der erneuten illegalen Einreise nach Österreich ein deutlicher Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sein Asylverfahren in Ungarn zu führen und auch bereit ist, seine Überstellung durch Untertauchen zu verhindern. Am Bestehen eines grundlegenden Sicherungsbedarfes herrscht schon aus diesem Grund kein Zweifel. Insgesamt besteht aus unten stehenden Gründen hinsichtlich des Beschwerdeführers ein besonders großes Risiko des Untertauchens und gibt es keinen vernünftigen Grund, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich so der Abschiebung entziehen würde.

Im gegenständlichen Fall sind etwa die Ziffern 2 und 6 des § 76 Abs. 3 erfüllt; insbesondere ist eine Anordung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 weiterhin aufrecht. Da der Beschwerdeführer die Existenz einer in Deutschland lebende Ehefrau behauptet hat (und erklärte, dorthin auch wieder zurückkehren zu wollen) sowie eine freiwillige Rückkehr nach Ungarn ausschließt, ist sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der Schubhaft versuchen würde, illegal nach Deutschland weiterzureisen. Überdies hat er im gegenständlichen Verfahren unstrittig wissentlich falsche Angaben zu seiner Identität gemacht (dieses Faktum wurde von ihm selbst wie auch von seinem Vertreter ausdrücklich eingeräumt). Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte geltend gemacht. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie legal beschäftigt, verfügt über keinen gesicherten Wohnraum und es gibt auch keinen Hinweis aus substanzielle Existenzmittel.

Es ist auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass in Österreich zwar das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz noch nicht abgeschlossen ist, unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs (Art. 18 Abs. 1 b der Dublin III-VO) und dem Ablauf der Antwortfrist gemäß Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO eine baldige Zurückweisung des Antrags wegen Unzuständigkeit Österreichs und die Erlassung einer damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung aber sehr wahrscheinlich sind. Dies umso mehr, als sich Ungarn bereits im Jänner für die Führung des Verfahrens für zuständig erklärt hat und eine Rücküberstellung im Februar 2015 problemlos erfolgen konnte.

Im Hinblick auf Art. 28 Abs. 3 Dublin-VO ist letztlich festzuhalten, dass eine Überstellung von Österreich in den Aufnahmemitgliedstaat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der (stillschweigenden oder ausdrücklichen) Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat, zu erfolgen hat.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Eben daraus ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Dies umso mehr angesichts der sehr zeitnah bevorstehenden Überstellung nach Ungarn.

Insgesamt bestehen daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Dies insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer gegenüber den zuständigen Behörden nie schwerwiegende Probleme geltend gemacht hat - und ihn die unstrittig vorliegenden psychischen Probleme jedenfalls nicht daran gehindert haben, sich (zumindest) eine tatsachenwidrige Identität (inklusive Angaben zu Verwandten) auszudenken und diese auch planvoll in Verfahren einzusetzen. Dies erfordert einen nicht unwesentlichen geistigen Aufwand. Da der Beschwerdeführer also offenkundig zu strategischem Vorgehen in der Lage ist und in den nunmehr 10 Tagen seit Verhängung der Schubhaft keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen durch die Haft erkennbar waren, kann davon ausgegangen werden, dass solche auch durch eine weiterführende Haft bei laufender medizinisch-psychiatrischer Betreuung nicht auftreten werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die nunmehr ins Verfahren eingebrachte angebliche syrische Herkunft des Beschwerdeführers (samt geändertem Namen und geänderten Familienverhältnissen) ist für die Frage der Fortsetzung der Schubhaft nicht entscheidungsrelevant. Unstrittig - weil auch vom Vertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich eingeräumt - ist überdies, dass der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren zumindest einmal wissentlich tatsachenwidrige Angaben zu seiner Identität/Staatsangehörigkeit gemacht hat.

Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum auch - unstrittig - einer laufenden medizinischen Kontrolle unterliegt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch wurden in der Beschwerde nicht aufgeworfen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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