W124 1414775-2•BVwG W124 1414775-2
W124 1414775-2Tribunale amministrativo federale24 lug 2015
Identität der Sache, mangelnder Anknüpfungspunkt, Prozesshindernis<br/>der entschiedenen Sache
W124 1414775-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1
AVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein XXXX Staatsbürger, stellte am XXXX, beim Bezirkspolizeikommando Baden, einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von seiner Stiefmutter immer benachteiligt und verprügelt worden wäre. Zu Hause habe er mehr Hausarbeit als ihre eigenen Kinder leisten müssen. Sein zweites Problem sei darin gelegen, dass er sich in ein Mädchen verliebt habe, welches er heiraten habe wollen. Die Familie des Beschwerdeführers habe ihm dies nicht erlaubt und ihn "hinausgeschmissen". Außerdem werde von den Brüdern des Mädchens verfolgt. Aus all diesen Gründen habe er XXXX verlassen.
1.2. In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an Familienangehörige in XXXX zu haben, mit denen er seit sieben Monaten keinen Kontakt mehr habe. Seine richtige Mutter sei während der Kindheit des Beschwerdeführers gestorben. Der Beschwerdeführer sei bei seinem Vater, bei seiner Stiefmutter und seinen Halbbrüdern aufgewachsen. Sonst habe er keinen Kontakt zu anderen Verwandten. Außerhalb seines Herkunftsstaates habe er keine Familienangehörigen. In XXXX habe er den Beruf des Telefonisten ausgeübt und habe bei der Firma "XXXX" gearbeitet. Er habe diese Tätigkeit vier oder fünf Jahre in XXXX ausgeübt. Dies sei bis zum Mai XXXX gewesen.
Als er in XXXX gewesen sei, habe er einen neuen Freundeskreis gehabt. Einer davon sei ein Taxifahrer gewesen. Die Freunde seien oft zu ihm ins Zimmer gekommen und hätten auch oft getrunken. Der Beschwerdeführer selbst habe wenig getrunken, seine Freunde aber sehr viel. Sie hätten ihm angeboten, dass er sich ihnen anschließe und sie ihm dann sogar mehr Geld zahlen würde als sein Gehalt gewesen sei. Er habe diesen Vorschlag abgelehnt, da er gemerkt habe, dass die Leute nicht ganz "sauber" gewesen wären. Seine Aufgabe wäre es gewesen Bargeld aufzubewahren. Der Beschwerdeführer glaube, dass es sich um Bankräuber gehandelt habe, welche eine Bank hätten überfallen wollen. Nachdem der Beschwerdeführer abgelehnt habe, hätten diese angefangen ihm zu drohen. Als er ihnen verboten habe in sein Zimmer zu kommen, hätten sie ihn einmal angerufen und schwer verprügelt. Er sei daraufhin ohnmächtig geworden und in einem Spital aufgewacht. Dies sei an einem 1. Mai gewesen, als er in einem Spital aufgenommen worden wäre. Er könne dazu eine Arztbestätigung vorlegen. In der Erstbefragung habe er dies nicht erwähnt, weil man ihm gesagt hätte, dass eine detaillierte Einvernahme nur folgen würde.
Nach der Entlassung aus dem Spital habe er noch einmal in einem Zimmer in XXXX gelebt und sei dort einige Tage verblieben. Dann habe er wieder telefonische Drohungen kommen. Die oben angeführten Leute hätten gewollt, dass er mitmache. Er habe dann seine SIM Karte zerstört und sei dann in den großen Tempel nach XXXX gefahren. Dort sei er dann ein paar Tage geblieben. Als er wieder nach XXXX zurückgekehrt sei, habe er zufällig einen Freund, der in XXXX sei, getroffen und von diesem die Nummer eines Schleppers bekommen, worauf er ausgereist sei. In XXXX habe er sich zwei, drei Tage aufgehalten. Die restliche Zeit der zwei Monate sei er in XXXX bei Freunden gewesen. Dort habe es keine Probleme geben. Er habe einen Freund gehabt, der ein großes Haus besessen habe und den Beschwerdeführer aufgenommen habe. Nunmehr sei dieser Freund in England. Er wisse nicht genau, seit wann sich dieser dort aufhalten würde.
Das Geld für die Ausreise habe er aus eigenen Ersparten bestritten. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer des weiteres aus, dass er ein Mädchen heiraten habe wollen. Zwei seiner Halbbrüder seien schon verheiratet, obwohl der Beschwerdeführer älter als diese sei. Er habe sich so geschämt, dass ihm seine Stiefmutter so benachteiligt habe. Er habe immer die Hausarbeit machen müssen. Nachdem er sich in ein Mädchen verliebt habe, habe er dies seinen Vater erzählt. Dieser habe mit seiner Stiefmutter gesprochen und wurde der Beschwerdeführer dann von seiner Mutter und seinen Halbbrüdern verprügelt. Sie hätten gesagt, dass sie ihn schon verheiraten würden und er nicht irgendwelche Mädchen belästigen solle. Die Familie des Mädchens sei auf die Geschichte darauf gekommen und sei er von den Brüdern seiner Freundin gesucht worden. Seine Freundin habe er 8-10 Jahre gekannt. Seine Freundin sei mit dem Beschwerdeführer nicht mitgezogen, weil sie Angst vor dem Vater und den Brüdern gehabt habe.
Einerseits habe der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat deshalb verlassen, weil er Angst vor den Brüdern seiner Freundin gehabt habe, andererseits, weil er kein zuhause mehr gehabt habe und drittens wegen der Drohungen der kriminellen Freunde aus XXXX. Er habe Angst erschossen zu werden. Zur Polizei sei er nicht gegangen; diese sei korrupt gewesen und habe nichts getan. Im Falle einer Rückkehr nach XXXX befürchte er umgebracht zu werden. Insofern sei schon besser, wenn man ihn hier umbringen würde.
In Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Er habe in Österreich keine Verwandten, keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er besuche weder einen Verein noch eine Schule oder Universität oder auch keine andere Bildungseinrichtung.
1.3. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.) und wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat XXXX nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden hätte können, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von seiner Stiefmutter, seinen Halbbrüdern, der Familie seiner Freundin oder von Kriminellen verfolgt werden würde.
Es sei zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Verfolgungen durchwegs detailarm und unsubstantiiert dargestellt habe. Die Verfolgung durch Kriminelle habe er überdies in der Erstbefragung nicht vorgebracht und auch auf Nachfrage bestätigt, dass er außer der Verfolgung durch seine Familie und die seiner Freundin keine weiteren Fluchtgründe habe. Erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er vorgebracht, auch von Kriminellen verfolgt worden zu sein und habe dies sogar als seinen Hauptfluchtgrund präsentiert. Seine Rechtfertigung, man habe ihn in der Erstbefragung bezüglich der Schilderung seiner Fluchtgründe auf die Einvernahme vor dem Bundesasylamt verwiesen, habe nicht überzeugen können. Der Beschwerdeführer sei nämlich auch in der Erstbefragung (kurz) zu seinem Fluchtgründen einvernommen und aufgefordert worden alle Fluchtgründe darzulegen. Was das diesbezüglich vorgelegte Beweismittel (Bestätigung des XXXX Krankenhauses) anbelange, weise der Asylgerichtshof daraufhin, dass dieser Bestätigung keine Beweiskraft zukomme, da-abgesehen davon, dass solche Bestätigungen leicht zu erhalten seien-das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen den dort nicht näher bezeichneten Verletzungen und der angeblichen Verfolgung durch Kriminelle in dem Schreiben nicht erwähnt werde.
Was die Verfolgung durch seine Stiefmutter und seine Halbbrüder betreffe, so habe der Beschwerdeführer lediglich behauptet, er habe mehr Hausarbeit verrichten müssen als seine Halbbrüder und sei von seiner Stiefmutter sowie von seinen Brüdern wegen der beabsichtigten Heirat verprügelt worden. Der Asylgerichtshof weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Ausreise ein erwachsener Mann von 33 Jahren sei, der sich den behaupteten Übergriffen durch Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt leicht hätte entziehen können, was er schließlich auch getan habe. Hinweise, dass die Schwiegermutter oder die Halbbrüder den Beschwerdeführer auch dann noch verfolgt hätten, als er das Elternhaus bereits verlassen habe, habe der Beschwerdeführer nicht gegeben.
Die angebliche Verfolgung durch die Brüder seiner Freundin habe der Beschwerdeführer außerdem lediglich völlig unsubstantiiert in den Raum gestellt.
Schließlich habe der Beschwerdeführer selbst behauptet, dass er bis zu seiner Ausreise seinem Beruf ohne Probleme (etwa mit eigenen oder der Familie seiner Freundin) weiter nachgehen habe können.
Es würden von Seiten des Bundesasylamtes keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf XXXX festgestellt werden können, die der Gefahr der Verletzung des Art 3 EMRK gleichzuhalten wären. Es könne nicht angenommen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei.
Der Asylgerichtshof sei der Ansicht, dass im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) noch Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werde. Es bestehe nämlich kein Hinweis auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnten.
Dazu sei zum einen festzustellen, dass-auch wenn die Menschenrechtslage in XXXX, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betreffe-weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet sei, sich daraus keine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr herleiten lasse.
Es könne nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach XXXX Gefahr laufe, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit-mangels jedweder Hinweise auf besondere Gefährdungsumstände in der Person des Beschwerdeführers-eher gering. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in XXXX derart verbreitet seien, dass man dieser Gefahr kaum entkommen könne.
Es sei zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine derart aussichtslose Situation geraten könne, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme oder sein Leben aus irgendeinem sonstigen Grund gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer habe nämlich vor seiner Ausreise aus XXXX als Telefonist gearbeitet und sei mit dem Einkommen in der Lage gewesen seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er sei des weiteres als gesund anzusehen und könne daher nach seiner Rückkehr nach XXXX grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die seinen Lebensunterhalt sichere.
Auch liege in Österreich kein schützenswertes Familienleben zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor; ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben sei gerechtfertigt. Es gebe insgesamt keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach Art. 8
EMRK.
2.1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Als Begründung dafür gab er an seine alten Fluchtgründe aufrecht erhalten zu wollen. Er stelle nunmehr einen Asylantrag, weil er seinen Vornamen von XXXX ändern wolle. Bei seinem ersten Asylantrag habe er aus Angst einen falschen Vornamen angegeben. XXXX sei sein richtiger Vorname und der XXXX sein richtiges Geburtsdatum.
2.2. Am XXXX führte der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift an, dass er im Zuge seiner Erstbefragung am XXXX in der Polizieinspektion Traiskirchen die Wahrheit gesagt habe. Er habe aus Angst im Erstverfahren falsche Angaben gemacht. Die Angaben im gegenständlichen Verfahren würden der Wahrheit entsprechen. Seit Oktober XXXX halte sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf und habe seit seiner Einreise nach Österreich das Bundesgebiet nicht mehr verlassen. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab dieser an, dass er jetzt seinen richtigen Namen angeben und unter seinen richtigen Namen ein Asylverfahren führen wolle. Er werde binnen einer Woche Schulzeugnisse und sich den Führerschein schicken lassen und der Behörde vorlegen.
Die Frage, ob die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch bestehen würden bzw. er neue Fluchtgründe haben würde, beantwortete er damit, dass die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch immer aufrecht seien und er keine neuen Gründe haben würde. Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse gab dieser an weder in Österreich noch in anderen Ländern der Europäischen Union Eltern oder Kinder zu haben. Er würde weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft leben. In Österreich sei der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. Seinen Lebensunterhalt bestreite er als Zeitungszusteller und verdiene ca. 600 Euro pro Monat. Er besuche keinen Deutschkurs und würde auch die deutsche Sprache nicht sprechen. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation.
2.3. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
2.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor bestehen und aufrecht wären. Neue Fluchtgründe würde er nicht haben. Bezüglich seines Vorbringens sei im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Umstände als "ultima ratio" offensichtlich dafür benützen würde, seinen weiteren Aufenthalt in Österreich unter dem Missbrauch des Asylwesens und Umgehung von die Einreise von Fremden regelnden Bestimmungen ins Bundesgebiet sowie deren Aufenthalt in Österreich verbindlich regelnden fremdenrechtlichen Bestimmungen sicher zu stellen. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor aufrecht seien. Neue Fluchtgründe würde er nicht haben. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorverfahrens am XXXX stelle sein nunmehr getätigtes Vorbringen somit gegenwärtig ebenso einen unveränderten Sachverhalt dar, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach XXXX ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese nach wie vor als zulässig erachtet werde.
Ein Eingriff in das Privatleben liege im Falle einer Ausweisung zwar vor. Dieser sei allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei und Zuwanderungswesen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Beschwerdeführers, als sich dieser seit Juli XXXX im Bundesgebiet aufhalten würde, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt habe. Der VwGH habe im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrags gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründe. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten im Bundesgebiet, allfällige freundschaftliche Bindungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen sei, zudem sei er unrechtmäßig eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig, so dass keinesfalls von einer gelungenen Integration gesprochen werden könne.
Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zu Grunde gelegten Feststellungen zum Heimatland des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, würden Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderten Lage in seinem Heimatland hervorgehen.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage-und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welche von Amts wegen aufzugreifen sei-noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen würde, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom XXXX, XXXX dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu einer Zurückweisung verpflichtet sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der Folge wurde angemerkt, dass gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen werden würde und die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sei, die aufschiebende Wirkung nicht zukomme. Ebenso komme gemäß § 16 Absatz 2 Z 1 BFA-VG eine Beschwerde, gegen eine Entscheidung, deren Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen werden würde und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits bestehe, die aufschiebende Wirkung nicht zu. Im Falle des Beschwerdeführers würde eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehen. Daraus folge, dass diese Entscheidung mit ihrer Erlassung (Zustellung) durchsetzbar sei. Ab diesem sei der Beschwerdeführer zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet. Sollte das BVwG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkennen, so ergebe sich die Durchsetzbarkeit mit der Erlassung des abweisenden Erkenntnisses durch das BVwG.
2.5. Am 1607.2015 erhob der rechtsfreundliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführer bzw. der den Beschwerdeführer vertretene Verein Beschwerde, in welcher dieser ausführte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werden würde. Die Ursache würde darin liegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer missglückten Unternehmensgründung Schulden angehäuft habe, die er nicht zurück bezahlen habe können und aus diesem Grunde sei dem Beschwerdeführer von Gläubigern mit dem Umbringen gedroht worden. Da sich die XXXX Behörden ihm gegenüber nicht schutzwillig bzw. schutzfähig gezeigt hätten, habe der Beschwerdeführer nach Österreich flüchten müssen, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können.
Das Bundesamt meine zur Begründung der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht ausreichend detailliert geschildert habe und daher unglaubwürdig sei. Tatsächlich zeige sich beim Lesen der Beweiswürdigung, dass die Erklärungen des Bundesamtes, wie es zu dieser Ansicht gelange, in keiner Weise nachvollziehbar sei und nicht mit dem Protokoll der Einvernahme übereinstimmen würden. Einen erkennbaren Begründungswert würden die Vorwürfe des Bundesamtes daher nicht haben, insbesondere da das Bundesamt scheinbar einen großen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis zu nehmen scheine, sondern nur selektiv, in tendenziöser Weise die Aussagen "herausklaube", die der Argumentation des Bundesamtes zuträglich seien. Abgesehen von der eklatanten Mangelhaftigkeit der Einvernahme vor dem Bundesamt, deren völliges Desinteresse der Behörde an einer auch nur ansatzweisen Aufklärung des Sachverhaltes offensichtlich mache, entstehe der Eindruck, dass das Bundesamt den Asylantrag des Beschwerdeführers nicht objektiv beurteile, sondern bereits von Anfang an eine vorgefasste Meinung habe und nur mit aller Kraft Gründe suchen würde, eine negative Entscheidung irgendwie zu argumentieren.
Aus dem Protokoll der Transkription der Aussagen des Beschwerdeführers gehe vor, dass die XXXX Behörden ihm gegenüber schutzunwillig oder schutzunfähig seien. Es möge sein, dass die XXXX Polizei in mancher Hinsicht funktionsfähig sei, aber im Falle des Beschwerdeführers dies nicht zutreffend sei.
Mit der Frage der Schutzwilligkeit der XXXX Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber setze sich das Bundesasylamt überhaupt nicht auseinander und liege daher im angefochtenen Bescheid ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Generell sei die äußerst kurze Einvernahme zu beanstanden. Es sei keinerlei Versuch vorgelegen sei, den tatsächlichen Sachverhalt herauszuarbeiten bzw. auf die Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers einzugehen. Nach ständiger Judikatur könne auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. In einer Entscheidung des VwGH 2011/23/0064 habe dieser ausgeführt, dass es für einen Verfolgten keinen Unterschied mache, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten habe, oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit drohe. In beiden Fällen sei es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Dass der Beschwerdeführer keine Details zu seinen Gründen angegeben habe, sei aktenwidrig, als er genaue Zeit und Ortsangaben gemacht habe, die Ereignisse chronologisch konsistent, inklusive Erklärungen über sinnliche relevante Personen, sowie auch scheinbar nebensächliche Detailangaben, gemacht habe. Die Behauptung des Bundesamtes, die Erklärungen des Beschwerdeführers seien nicht "erlebnisnahe" gewesen, seien angesichts des Protokolls nicht nachvollziehbar, insbesondere im Hinblick auf den geringen Bildungsgrad des Beschwerdeführers. Unverständlich sei insbesondere auch die Behauptung der Behörde, der Beschwerdeführer sei unglaubwürdig, weil bereits früher ein Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich abgelehnt worden sei. Die Meinung des Bundesamtes, aus der Ablehnung des Antrages, auf eine Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schließen zu können, sei völlig unverständlich. Angesichts dessen, dass er in der Zwischenzeit nach XXXX zurückgekehrt sei und davon abgesehen, es auch sein könne, dass der frühere Asylantrag auch aus anderen Gründen abgelehnt worden sei, als dass er für unglaubwürdig befunden worden wäre.
Zur behaupteten innerstaatlichen Fluchtalternativen sei noch festzustellen, dass die pauschale Behauptung des Bundesasylamtes, in XXXX gäbe es immer und für jeden eine innerstaatliche Fluchtalternative und man brauche sich nur in der Anonymität unter Verleugnung seiner persönlichen Identität verstecken, um einer Verfolgung zu entgehen, sei nicht zutreffend. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass es dem Bundesamt aus den oben genannten Gründen in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen; dies sei im Wesentlichen nicht einmal versucht wurden. Auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sei in der Beweiswürdigung nicht substantiell in irgendeiner erkennbaren Weise eingegangen worden. Die fluchtauslösenden Ereignisse seinen im Bescheid überhaupt nicht in erkennbarer Weise beurteilt wurden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Dem Beschwerdeführer drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der GFK und es sei ihm daher Asyl zu gewähren gewesen.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in XXXX auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem Bundesamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsse, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
2. Im Rahmen des ersten Rechtsganges konnte von Seiten des Asylgerichtshofs nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von seiner Stiefmutter, seinen Halbbrüdern, der Familie seiner Freundin oder von Kriminellen verfolgt werden würde. Hierzu habe der Asylgerichtshof festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Verfolgungen durchwegs detailarm und unsubstantiiert dargestellt habe.
Die Verfolgung durch Kriminelle habe er überdies in der Erstbefragung nicht vorgebracht und auch auf Nachfrage bestätigt, dass er außer der Verfolgung durch seine Familie und die seiner Freundin keine weiteren Fluchtgründe haben würde. Erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er vorgebracht, auch von Kriminellen verfolgt zu werden und habe dies sogar als seinen Hauptfluchtgrund präsentiert. Seine Rechtfertigung, man habe ihm in der Erstbefragung bezüglich der Schilderung seiner Gründe auf die Einvernahme vor dem Bundesasylamt verwiesen, können nicht überzeugen. Der Beschwerdeführer sei nämlich auch in der Erstbefragung (kurz) zu seinem Fluchtgründen einvernommen und aufgefordert wurden alle seine Fluchtgründe darzulegen.
Was das diesbezüglich vorgelegte Beweismittel (Bestätigung des XXXX Krankenhauses) anbelange, habe der Asylgerichtshof darauf hingewiesen, dass dieser Bestätigung keine Beweiskraft zukomme, da -abgesehen davon, dass solche Bestätigungen leicht zu erhalten seien-das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen den Port nicht näher bezeichneten Verletzungen und der angeblichen Verfolgung durch Kriminelle in dem Schreiben nicht erwähnt werde.
Was des weiteres die Verfolgung durch seine Stiefmutter uns innerhalb Brüder betreffe, so habe der Beschwerdeführer lediglich behauptet, er habe mehr Hausarbeit verrichten müssen als seinen Halbbrüdern und sei von seiner Stiefmutter sowie von seinen Punkten wegen der beabsichtigten Heirat verprügelt worden. Der Asylgerichtshof weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Ausreise in erwachsener Mann von 33 Jahren gewesen sei, der sich dem behaupteten Übergriffen durch Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt leicht hätte entziehen können, was er schließlich auch getan habe. Hinweise, dass die Schwiegermutter der den Beschwerdeführer auch dann verfolgt hätten, als er das Elternhaus bereits verlassen habe, habe der Beschwerdeführer nicht angegeben.
Die angebliche Verfolgung durch die Brüder seiner Freundin habe der Beschwerdeführer aus dem lediglich völlig unsubstantiiert in den Raum gestellt. Schließlich habe der Beschwerdeführer selbst behauptet, dass er bis zu seiner Ausreise seinen Beruf ohne Probleme (etwa mit eigenen oder der Familie seiner Freundin) weiter nachgehen habe können.
3.1. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich, im Zuge des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz an, dass er seine alten Asylgründe nach wie vor aufrecht halte und er seinen Vornamen von XXXX ändern wolle. Bei seinem letzten Asylantrag habe er aus Angst einen falschen Vornamen angegeben. XXXX sei sein richtiger Vorname und der XXXX sein richtiges Geburtsdatum. Im Rahmen der mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsberaterin am XXXX aufgenommen Niederschrift gab dieser neuerlich an, keine neuen Fluchtgründe zu haben und nichts ergänzen zu wollen.
3.2. Bei den vorgebrachten Problemen handelt es sich somit um Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben bzw. den Gründen, welche der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht hat und die bereits Gegenstand dieses ersten Asylverfahrens waren und zu einer negativen rechtskräftigen Entscheidung geführt haben. (Festgestellt wurde zur Situation in XXXX unter anderem, dass im gesamten Staatsgebiet Niederlassungsfreiheit bestehen würde. Es würde kein funktionierendes flächendeckendes staatliches Meldesystem geben. Mit Ausnahme von exponierten Verdächtigen, welche auf einer landesweiten Suchliste stehen würden, sei es vor dem Hintergrund den in den herrschenden Niederlassungsfreiheit und aufgrund des Fehlens eines Meldewesens leicht möglich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen und dort unerkannt zu leben.) Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Somit liegt- wie das BFA im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hathinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung, auf die der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 entgegensteht.
Was die Ausführungen in der Beschwerdeschrift anlangt, so waren diese ebenso wenig geeignet, einen neuen glaubhaften Sachverhalt darzulegen bzw. zu untermauern, wurde darin im Wesentlichen doch lediglich ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung in den Raum gestellt, ohne dies jedoch näher und substantiiert zu begründen. So entbehrt der Vorwurf, dass das Bundesamt einerseits einen großen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis nehmen würde und anderseits das Bundesamt ein völliges Desinteresse an einer nur ansatzweisen Aufklärung des Sachverhaltes zeige, jeglicher Grundlage als der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Erstbefragung vom XXXX als auch in der mit diesem im Beisein seiner Rechtsberaterin am XXXX vor dem Bundesamt aufgenommen Niederschrift ausdrücklich seine Fluchtgründe vom ersten Verfahren auf internationalen Schutz aufrecht hielt und neue Fluchtgründe auf ausdrückliche Frage verneinte. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass die vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter bzw. des den Beschwerdeführer vertretenen Verein in den Raum gestellte Behauptung, dass der Beschwerdeführer als Fluchtgrund die Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angegeben habe, als die Ursache in einer missglückten Unternehmensgründung auf Grund derer er Schulden angehäuft habe, gelegen sei und er deswegen von den Gläubigern mit dem Umbringen bedroht worden wäre, jeglicher Grundlage entbehrt und den mit dem Beschwerdeführer aufgenommen Niederschriften sich nicht in Einklang bringen lässt. Ebenso ist für das BVwG nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen jemals ausgeführt habe, dass er in der Zeit, zwischen den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf internationalen Schutz nach XXXX ausgereist sei, als er im Gegensatz dazu in der mit ihm am XXXX aufgenommen Niederschrift ausführte im Oktober XXXX ins österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein seither durchgehend in Österreich aufhältig gewesen zu sein.
Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer entgegen den Angaben seines rechtsfreundlichen Rechtsvertreters bzw. des ihn vertretenen Vereins einerseits keine Zeit und Ortsangaben gemacht bzw. sein Fluchtvorbringen nicht konsistent geschildert, als sich dieser, wie bereits oben angeführt, sich auf sein im Rahmen des ersten Antrages auf internationalen Schutzes gemachtes Fluchtvorbringen beschränkte.
Zusammenfassend kann daher davon ausgegangen werden, dass die behaupteten Mängel im Verfahren des BFA dem vorliegenden Akt nicht zu entnehmen sind. Der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich seines Fluchtvorbringens ausführlich einvernommen. Anhaltspunkte, dass das BFA weitere Ermittlungsschritte setzen hätte müssen, haben sich nicht ergeben, sodass auch dem Antrag nunmehr einen landeskundigen Sachverständigen zu bestellen nicht nachzukommen war bzw. keine weiteren Recherchen von Seiten des BVwG vorzunehmen waren.
Die Verwaltungsbehörde hat somit ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dessen Ergebnisse einer substantiierten Beweiswürdigung unterzogen, sodass der entgegengesetzte Vorwurf ins Leere geht.
3. 3 Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.
Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in XXXX bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht entscheidungswesentlich geändert hat, wie sich auch das BVwG noch einmal durch Einschau aktueller Berichte wie u.a. des Bundesamtes für Auswärtige Angelegenheiten vom 03.03.2014, USDOS - US Department of State (27.2.2014): XXXX, Country Report on Human Rights Practices- vergewissert hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
3.4. Insofern ist auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach XXXX zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jegliche Lebensgrundlage fehlen würde. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren somit keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hierzu keine Anhaltspunkte.
Die konkrete Situation hat in Bezug auf die Sicherheit im Zuge einer Überstellung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer seit der letzten Entscheidung keine wesentliche Veränderung erfahren. Diesbezüglich ist das BFA daher seiner Verpflichtung zur neuerlichen Überprüfung der Rückführbarkeit des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ausreichend nachgekommen.
Der Beschwerdeführer konnte sohin in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach XXXX seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt werden würde und finden sich auch in der Beschwerde hierzu keine Anhaltspunkte. Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann zugemutet werden, in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich den überwiegenden Teil seines Lebens in XXXX aufgehalten hat und die dortigen Sprachen Punjabi und Hindi spricht. In diesem Zusammenhang ist auch noch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Offensichtlich hat der Beschwerdeführer bei der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung im ersten Asylverfahren herbeiführen zu wollen. Damit wird offensichtlich verkannt, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
Hinsichtlich des Antrages eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, wird auf die in § 10 AsylG 2005 normierte Regelung verwiesen, wonach nur in den dort vorgesehen Fällen eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Im gegenständlich zu prüfenden Bescheid des BFA wurde keine Rückkehrentscheidung erlassen, sodass schon aus diesem Grund über die Zulässigkeit einer solchen vom BVwG nicht abzusprechen war.
Ebenso ist das BVwG nicht gesetzlich determiniert dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, als einerseits nach § 58 Abs. 5 AsylG ein Antrag auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels persönlich beim Bundesamt zu stellen ist und diese über den Antrag zu entscheiden hat und andererseits das BVwG nach § 7 BFA-VG lediglich über darin angeführten Beschwerden zu entscheiden hat.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
3.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 BFA-VG (28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Das Bundesasylamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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