L507 1433229-1•BVwG L507 1433229-1
L507 1433229-1Tribunale amministrativo federale24 lug 2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung
L507 1433229-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2013, Zl. 12 05.456-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2014 und 19.03.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin gab an, eine Staatsangehörige des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe zu sein. Sie reiste am 05.05.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde sie am 05.05.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Befragung aus, dass die allgemeine Lage im Irak sehr gefährlich sei. Es gebe jeden Tag Anschläge und würden täglich viele Leute sterben. Die Regierung habe sie aus dem Haus rausgeschmissen und auf die Straße gesetzt. Der Ehegatte sowie der Sohn der Beschwerdeführerin seien festgenommen worden und wisse sie nicht warum und wo sich diese befinden würden. Aus Angst um ihr Leben habe sie den Irak verlassen müssen.
2. Am 29.06.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Dabei führte sie zu ihrem Fluchtgrund aus, dass ihr Ehegatte bei Saddam Hussein und Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. Zudem sei er Major bei der Luftwaffe und Pilot gewesen. Nach dem Sturz von Saddam Hussein hätten sie öfter übersiedeln müssen. Ihre Wohnung sei am XXXX2010, im September oder am XXXX2010 gestürmt worden und sei versucht worden, sie aus der Wohnung zu werfen, welche sie mit ihrem eigenen Geld gekauft habe. Als die Wohnung gestürmt worden sei, sei ihr Ehegatte mitgenommen worden. Dies sei alles von den Nachbarn gefilmt worden und sei auf den irakischen Sendern (Al Sharqya und Al Bagdadia) und Youtube zu sehen. Die Polizei und Spezialsondereinheiten vom Präsidenten seien öfter gekommen. Bei den Versuchen die Beschwerdeführerin und ihre Familie aus der Wohnung zu werfen, sei sie beschimpft worden und hätte sie sich aus Wut auch selber verletzten wollen. Ihr Sohn habe mit den Männern diskutiert und sei daraufhin mitgenommen worden. Ihr Ehegatte sei vor ca. 2 Jahren inhaftiert worden, weil er Saddam Hussein und den Al Badr Milizen geholfen habe. Die Beschwerdeführerin wisse jedoch nicht, ob er vor Gericht gekommen sei. Sie habe nachgefragt und ihn gesucht, es habe jedoch keiner was gesagt. Man habe ihn im August oder September 2010 abgeholt. Danach seien die Männer öfter gekommen und habe ihr Sohn mit diesen diskutiert, woraufhin er am XXXX2012 mitgenommen worden sei.
Eine Woche nachdem ihr Sohn verhaftet worden sei, seien vier Polizisten mit einem Offizier gekommen. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Nachbarin verständigt worden und sei hinten hinaus zu ihrer Schwester gegangen. Sie sei nur noch ein paarmal zur Wohnung zurückgegangen. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei ins Gefängnis in Al Kazimia in Bagdad gekommen und habe sie Kontakt zu ihm. Die Schwestern der Beschwerdeführerin würden ihn besuchen. Nach der Inhaftierung ihres Sohnes hätte auch die Beschwerdeführerin verhaftet werden sollen bzw. hätte sie ihre Wohnung verlassen müssen. Am Schluss sei in ihre Wohnung eingebrochen und alles rausgeworfen worden. Sie habe das nicht mehr ausgehalten und habe ihr Schwager ihr geraten auszureisen, bevor auch sie verhaftet werde.
Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, umgebracht oder inhaftiert zu werden.
3. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 13.09.2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben, weshalb sie in den vorgelegten Dokumenten mit einem anderen Familiennamen geführt werde.
4. Mit Schriftsatz vom 20.09.2012 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme. Darin führte sie aus, dass XXXX der Name des Stammes bzw. der Volksgruppe sei, welcher sie angehöre. Als sie nach ihren Daten gefragt worden sei, habe sie dies so verstanden, dass sie diesen Namen nennen sollte. Ihr "Nachname" laute jedoch XXXX, wobei XXXX der Name ihres Großvaters, somit der eigentliche Familienname und XXXX der Name ihres Vaters sei. Aus diesem Grund würden die für echt befundenen Dokumente auf XXXX lauten. Auf den Namen XXXX werde dort nicht Bezug genommen.
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 05.02.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2013, Zl. 12 05.456-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG [sic!] wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.02.2014 erteilt.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine individuelle Verfolgung aufgrund ihrer vagen, unplausiblen und widersprüchlichen Ausführungen nicht glaubhaft dargelegt habe.
Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien der Beschwerdeführerin jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
7. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 07.02.2013 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 19.02.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde zunächst das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass sich zwar kein Grund zu einer offiziellen Verfolgung der Beschwerdeführerin als Ehegattin eines Inhaftierten angeboten habe, der private, zivile Lebensbereich der Beschwerdeführerin jedoch einer indirekten Verfolgung durch Repressalien zugänglich gewesen sei. Dies sei ein Umstand, welcher einer konkreten Beweisführung zumindest schwer zugänglich sei. Deshalb vermute das Bundesasylamt auch, dass es sich bei der Vertreibung aus der Wohnung um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit gehandelt habe, welche nichts mit dem Umstand zu tun habe, dass der Ehegatte ein Mitarbeiter des Hussein-Regimes gewesen sei und sich deshalb auch in Haft befinde. Selbst wenn es sich bei der Wohnungsangelegenheit um eine prinzipiell zivilrechtliche Angelegenheit gehandelt habe, sei der politisch motivierte Einfluss der Sicherheitsbehörden nicht auszuschließen und hiermit auch nicht die über Jahre andauernden Repressalien gegen die auf sich alleine gestellte Frau. Es läge im Bereich der Wahrscheinlichkeit, dass der beharrlichen Vertreibung der Frau aus der Wohnung ein politisches Motiv zugrunde liege, zumal aus verlässlichen Quellen bekannt sei, dass das irakische Justizwesen anfällig sei für Einflussnahme, Interessenskonflikte und Korruption. So liege die politisch begründete Beeinflussung des Gerichts bzw. der Sicherheitsbehörden, die Frau und den Sohn eines ehemaligen Staatsdieners des Hussein-Regimes zu terrorisieren und der Existenzgrundlage zu berauben durchaus im Bereich anzunehmender Wahrscheinlichkeit. Deshalb sei die Annahme des Bundesasylamtes, wonach die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung durchlitten habe, nicht hinreichend begründet. Eine Solche Annahme sei oberflächlich, zumal das Bundesasylamt den Umstand, dass der Ehegatte aus schwerwiegenden politischen Gründen inhaftiert worden sei, nicht berücksichtigt habe.
8. Am 05.06.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Am 19.03.2015 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt. In dieser wurde die Beschwerdeführerin erneut zu ihren Ausreisegründen befragt und ihr die Gelegenheit gegeben, sich zu den vorgelegten Unterlagen bzw. Dokumenten zu äußern. Zudem wurde der Beschwerdeführerin der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak (Stand Oktober 2014) des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 13.12.2014 ausgehändigt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen eine Stellungnahme dazu abzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Irak, moslemischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde in Bagdad geboren, wo sie die Grundschule sowie die Hauptschule besuchte. Bis zu ihrer Eheschließung im Jahr 1992 lebte die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern, danach bei ihrem Ehegatten. Berufstätig war die Beschwerdeführerin nie. Der Vater der Beschwerdeführerin ist bereits verstorben, die Mutter lebt nach wie vor im Irak.
Am 09.01.2009 kaufte die Beschwerdeführerin im Irak eine Wohnung von
XXXX.
Am 19.08.2009 explodierte in der Näher der Wohnung der Beschwerdeführerin eine Autobombe. Ziel dieses Anschlages war das Außenministerium.
Die Beschwerdeführerin reichte gegen XXXX eine Klage ein, zumal dieser behauptete, ihm sei die Wohnung der Beschwerdeführerin durch die Regierung zur Verfügung gestellt worden und könne er deshalb dort wohnen. Am XXXX2009 kam es zu einer Verhandlung vor dem Höchstgerichtsrat im Gericht Bagdad (XXXX). Gegen das Urteil erhob die Beschwerdeführerin Berufung und kam es am XXXX2011, XXXX2011 und XXXX2011 zu einer Beschwerdeverhandlung. Die Beschwerde wurde wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Von 02.10.2013 bis 22.11.2013 hat die Beschwerdeführerin an einem Intensivkurs Alphabetisierung teilgenommen.
Zur Lage im Irak wird festgestellt:
Länderfeststellungen Irak
Zusammenfassung
Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde im September 2014 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Al-Abadi (Da'wa-Partei, Rechtsstaatskoalition) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet.
Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (ISIS) sowie von ba'athistischen Elementen aus; als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.
Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die grundlegenden Fragen zwischen Bagdad und Erbil bleiben bisher ungelöst, insbes. die Verteilung der Öl-Einnahmen.
Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Die Hauptsiedlungsgebiete der Minderheiten liegen in den Gebieten Nordiraks, die im Sommer 2014 unter die Kontrolle von ISIS gerieten. Dabei kam es zu systematischer Verfolgung, Zwangskonversion, Massenvertreibungen von Angehörigen religiöser Minderheiten sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder. Insbesondere Jesiden und Christen, aber auch schiitische Angehörige der Sicherheitskräfte wurden in den von ISIS beherrschten Gebieten Opfer von Gräueltaten.
Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.
2014 haben im Irak drei Flüchtlingswellen zu insgesamt 1,8 Millionen Binnenvertriebenen (Stand: September 2014) geführt. Die Provinzen Ninawa, Anbar und Salah al-Din waren stark betroffen. Rund 860.000 Binnenvertriebene sind in die Region Kurdistan-Irak, darunter rund 540.000 in die Provinz Dohuk, geflohen.
Staatliche Repressionen
Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen einiger Regierungsmitglieder nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie der VN einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession.
Minderheiten
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen.
Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle von ISIS standen oder noch stehen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden und Christen, Zwangskonversionen und Massenvertreibungen. Rund 300.000 Jesiden wurden aus ihrem Stammland um Sindschar vertrieben und mussten tagelang ohne Wasser und Lebensmittel im Gebirge ausharren, bis sie gerettet werden konnten. In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die
unter Kontrolle der KRG stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt.
Repressionen durch nicht-staatliche Akteure
Neben die staatliche tritt die Repression durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürger nicht schützen können. Bereits seit 2013 hat das Erstarken der Terrorgruppe ISIS zu verstärkten Repression gegen die Zivilbevölkerung insbesondere in Ninawa geführt. Mit Ausbruch der Kämpfe in weiten Teilen des Irak seit Juni 2014 wurden auch schiitische Milizen mobilisiert, die Racheakte, einschließlich Vertreibungsaktionen, gegen sunnitische Iraker begehen. Minderheiten geraten oft zwischen die Fronten.
Sicherheitslage
Weite Teile der nordwestlichen Provinzen sind nicht oder nur teilweise unter der Kontrolle der Zentralregierung. Das Auswärtige Amt ruft seit Juni 2014 zur sofortigen Ausreise aus den Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din, Diyala und al-Ta'min sowie aus dem Großraum Bagdad und dem Norden der Provinz Babil auf. Seit August 2014 wird ISIS von verschiedenen irakischen wie internationalen Akteuren bekämpft. Dies hat bewaffnete Auseinandersetzungen in einigen irakischen Provinzen (Anbar, Babil, Baghdad, Diyala, Ninawa, Salah al-Din) sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak zur Folge.
Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.
Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen
Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen.
Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins sind, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut UNAMI haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien.
Ausweichmöglichkeiten
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge.
Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer
Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion (Bagdad). Hauptaufnahmeländer waren Syrien (nach früheren Schätzung der syrischen Regierung phasenweise ca. 1 bis 1,5 Millionen; belastbare Zahlen über evtl. Anschlussflucht aufgrund der Situation in Syrien liegen nicht vor) und Jordanien (bis zu 450.000) sowie in geringerem Umfang Iran, Ägypten, Libanon und die arabischen
Golfstaaten. Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz;
Mündliche Verhandlung am 05.06.2014 und 19.03.2015;
Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014).
Einsicht in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden:
XXXX 2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und der vorgelegten Personenstandsurkunden.
Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 eine Wohnung gekauft hat, ergibt sich aus dem Kauf- und Verkaufsvertrag für Immobilien und Grundstücke vom 09.01.2009 sowie aus der staatlichen Einzahlungsbestätigung vom 26.09.2011.
Dass am 19.08.2009 eine Autobombe in der Nähe der Wohnung der Beschwerdeführerin explodierte, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Urkunden (Polizeibericht vom XXXX2009, Anzeige vom XXXX2009). Dass dieser Anschlag nicht der Beschwerdeführerin sondern dem Außenministerium gegolten hat, kann ebenfalls dem Polizeibericht vom XXXX2009 entnommen werden.
Die Klageerhebung gegen XXXX geht aus den vorgelegten Gerichtsunterlagen hervor. Dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil Berufung erhoben hat, welche wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zurückgewiesen wurde, geht aus dem Urteil der föderalen Leitung des Berufungsgerichtes in Bagdad XXXX vom XXXX2011 hervor. Die konkrete Entscheidung des Erstgerichtes konnte mangels Vorlage diesbezüglicher Beweismittel nicht festgestellt werden.
Dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet ergibt sich aus den Befundberichten des Dr. med. XXXX vom 19.11.2013 und 03.12.2013.
Der Besuch eines Intensivkurses Alphabetisierung von 02.10.2013 bis 22.11.2013 ergibt sich aus der Kursbesuchsbestätigung sowie der Teilnahmebestätigung vom 22.11.2013.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Die Beschwerdeführerin stützte die Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz auf eine Verfolgung wegen der Mitgliedschaft ihres Ehegatten bei der Baath-Partei und weil dieser Anhänger des Saddam-Regimes gewesen sei.
Konkret hätte die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie mehrmals umziehen müssen und sei zuletzt versucht worden, ihr die Wohnung wegzunehmen. Im Jahr 2010 sei ihr Ehegatte aufgrund der Unterstützung des Saddam-Regimes verhaftet worden und sei im Jahr 2012 auch ihr Sohn inhaftiert worden.
Vorweg ist dazu anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung hinsichtlich ihrer Ausreisemotivation zunächst auf die allgemeine gefährliche Lage im Irak hingewiesen hat. In weiterer Folge vermeinte sie zwar, dass sie von der Regierung aus dem Haus rausgeschmissen worden sei und ihr Ehegatte und Sohn inhaftiert worden seien, einen Grund dafür konnte sie jedoch nicht nennen. Erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte sie die aus, dass ihr Ehegatte während dem Regime von Saddam Hussein Mitglied der Baath-Partei und Major bei der Luftwaffe gewesen sei und sie deshalb öfter übersiedeln hätten müssen.
Auch wenn im Rahmen der sogenannten Erstbefragung nur kursorisch auf die wesentlichen Ausreisegründe einzugehen ist, so liegt es doch nahe, dass eine konkrete individuelle Bedrohung aufgrund der "Unterstützung" des Saddam-Regimes zumindest ansatzweise auch schon in der Erstbefragung ins Treffen geführt worden wäre und nicht nur ein Hinweis auf allgemeine Sicherheitsbedenken und dass sie "einfach so" aus dem Haus rausgeschmissen worden sei (AS 19). Insofern erweckten die Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung bereits maßgebliche Zweifel am später behaupteten Bedrohungsszenario.
Zudem finden sich Widersprüche in den Angaben zur Verhaftung des Ehegatten der Beschwerdeführerin. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Wohnung gestürmt worden sei und dabei auch ihr Ehegatte mitgenommen worden sei. Dies sei entweder im September, am XXXX2010 aber vielleicht auch am XXXX2010 erfolgt. In Weiterer Folge erwähnte die Beschwerdeführerin, dass die Polizei und die Spezialeinheit vom Präsidenten öfter gekommen seien, ihr Ehegatte aber nicht anwesend gewesen sei, weil er bereits vor ca. zwei Jahren, somit ca. im Juni 2010 inhaftiert worden sei. Die Beschwerdeführerin war daher nicht in der Lage die Verhaftung ihres Ehegatten zeitlich zumindest auf ein Monat zu konkretisieren. Aus ihren Angaben ergibt sich vielmehr ein Zeitraum von sechs Monaten (Juni 2010 bis Oktober 2010) innerhalb dem die vermeintliche Inhaftierung ihres Ehegatten stattgefunden haben soll. Von jemandem, dessen Ehegatte vor seinen Augen festgenommen wird, wäre aber zu erwarten, diesen Vorfall genauer einordnen zu können, zumal es sich bei einer Festnahme wohl um kein alltägliches, sondern vielmehr um ein einschneidendes Erlebnis handelt.
Gegen das Vorbringen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit ungefähr Mitte 2010 inhaftiert gewesen sei, spricht aber auch, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin während der behaupteten Inhaftierung offenbar mehrfach aus dem Irak ausgereist und wieder eingereist ist. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat im Zuge der Stellung eines Einreiseantrages gemäß § 35 AsylG seinen Reisepass vorgelegt, worin sich Ein- und Ausreisestempel aus den Jahren 2011 und 2012 finden. Auch zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin, am 03.05.2012 oder am 05.05.2012 war der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht in Haft, zumal er entsprechend der Eintragungen im Reisepass von 14.05.2012 bis 17.05.2012 in der Türkei aufhältig war.
Es finden sich aber auch Ungereimtheiten im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin, welche letztlich als Auslöser für die Verfolgungshandlungen dargelegt wurde. So brachte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung noch vor, dass ihr Ehegatte Mitglied der Baath-Partei, Major bei der Luftwaffe sowie Pilot unter dem Regime von Saddam Hussein gewesen sei, weshalb nach dessen Sturz auch versucht worden sei, sie und Ihre Familie aus der Wohnung zu werfen. In der mündlichen Verhandlung am 05.06.2014 führte die Beschwerdeführerin hingegen aus, dass ihr Ehegatte zu Zeiten von Saddam Hussein beim irakischen Nachrichtendienst gearbeitet habe. Dies habe sie von ihrem Sohn erfahren, als sie mit ihm über das Asylverfahren in Österreich gesprochen habe. Es erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht weiß, ob ihr Ehegatte Pilot oder Beamter beim Nachrichtendienst war, was den Schluss aufdrängt, dass die Beschwerdeführerin offenbar versucht hat, ihrem Ehegatten eine Tätigkeit unter dem Regime von Saddam Hussein zuzuschreiben, welche er tatsächlich womöglich nie ausgeübt hat. Diesbezügliche Beweismittel wurden von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vorgelegt.
Hinzu kommt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin von der mittlerweile gestatteten Einreise nach Österreich keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl angenommen werden kann, dass bei tatsächlichem Bestehen asylrelevanter Verfolgungshandlungen oder bei Vorliegen begründeter Angst vor Verfolgung ein freiwilliger Weiterverbleib im Irak wohl nicht der Fall wäre. An dieser Stelle ist noch zu erwähnen, dass auch der unbehelligte Aufenthalt des Sohnes der Beschwerdeführerin in Bagdad gegen die Richtigkeit der behaupteten Verfolgungshandlungen spricht. In der Beschwerdeverhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage dessen Verbleib in Bagdad, allfällige Probleme ihrer Angehörigen mit der Polizei legte die Beschwerdeführerin nicht dar. Auch ihr Ehegatte hält sich immer wieder im Irak auf, zumal er entsprechend der Angaben der Beschwerdeführerin zwischen dem Iran und dem Irak pendelt.
Das Fehlen allfälliger konkreter Übergriffe auf die Beschwerdeführerin in diesem langen Zeitraum spricht ebenfalls nicht für die Annahme einer unmittelbaren Bedrohung für die Zeit ihres Aufenthalts in Bagdad. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie selbst lediglich beschimpft worden sei (AS 62). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich aber entschieden, dass Beleidigungen, Beschimpfungen und Befragungen mangels Intensität des Eingriffes nicht geeignet sind, asylrechtlich erhebliche Verfolgung darzustellen (VwGH 20.02.1998, 97/01/1060; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass die Polizei und die Spezialsondereinheit des Präsidenten versucht hätten, sie aus ihrer Wohnung rauszuwerfen, so widerspricht dies jedenfalls auch den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gerichtsunterlagen. Die Beschwerdeführerin sprach in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausschließlich davon, dass sie von der Polizei und von der Sonderspezialeinheit des Präsidenten aus der Wohnung geworfen werden sollte. Einen Zivilprozess in Folge einer Besitzstörung erwähnte sie nicht, obwohl sie im Zuge dieser Einvernahme diverse Gerichtsunterlagen in Vorlage brachte. Befragt nach diesem Gerichtsverfahren bzw. nach jener Person, gegen die die Beschwerdeführerin eine Klage eingebracht hat, vermeinte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 05.06.2014, dass sie diese Person nicht kenne und reagierte überrascht, als sie vom erkennenden Richter über den von ihr angestrengten Rechtsstreit informiert wurde (VR: Aus den von ihnen vorgebrachten Bestätigungen bzw. Gerichtsunterlagen geht hervor, dass Sie XXXX wegen eines Wohnungsstreites geklagt haben. BF: Ich?). Erst nachdem die Beschwerdeführerin auf die von ihr vorgelegten Gerichtsunterlagen aufmerksam gemacht wurde, vermeinte sie, dass sie sich nunmehr daran erinnern könne, dass XXXX versucht habe, sie aus der Wohnung zu schmeißen. Der Grund dafür sei ebenfalls die Tätigkeit ihres Ehegatten für das Saddam Hussein Regime gewesen. Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, dass XXXX sie angezeigt habe, weshalb ein Haftbefehl gegen sie erlassen und ihr Ehegatte inhaftiert worden sei. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gerichtsunterlagen geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin selbst ein zivilrechtliches Verfahren gegen XXXX aufgrund einer Besitzstörung angestrengt hat und sie zu einer zivilrechtlichen Verhandlung vor das Gericht geladen wurde, wobei die Beschwerdeführerin diese Ladung zur Verhandlung als Haftbefehl bezeichnet hat.
Die Beschwerdeführerin versuchte offenbar einen zivilen Rechtsstreit so darzustellen, als ob eine staatliche Verfolgung aufgrund der Tätigkeit ihres Ehegatten für das Regime von Saddam Hussein erfolgt sei. Aufgrund oben dargestellter Widersprüche, ist es der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen, eine Verfolgung durch die Polizei oder die Sonderspezialeinheit des Präsidenten glaubhaft darzulegen.
Unabhängig davon ist aber festzuhalten, dass die unerlaubte oder auch unrechtmäßige Nutzung einer Wohnung durch eine Privatperson bzw. Dritten grundsätzlich keine Verfolgung iSd der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt.
Dies auch deshalb, weil aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine konkret gegen ihre Person gerichteten, staatlichen beziehungsweise quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen ableitbar beziehungsweise erkennbar sind und Nachteile vorgebracht wurden, die nicht auf den Gründen der GFK basieren. Eine unbedingte Voraussetzung für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention durch Dritte im Falle der Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des Heimatstaates ist aber das Vorliegen der Anknüpfung an einen in der GFK normierten Verfolgungsgrund. Dass die Beschwerdeführerin einer persönlichen staatlichen Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen wäre, hat sie - wie oben bereits dargelegt - aber nicht glaubwürdig darlegen können. Zudem sind die vorgebrachten Verfolgungshandlungen im Hinblick auf die Besitzstörung "lediglich" seitens Dritter gesetzt worden und ist im Irak die die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhaltende "Staatsmacht" sowohl in der Lage als auch willens, derartige Eingriffe hintanzuhalten, was anhand des von der Beschwerdeführerin angestrebten Zivilprozesses auch dokumentiert wird.
Hinsichtlich der Autobombenexplosion und der terroristischen Aktivitäten in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin war zu befinden, dass diese auf der allgemein prekären Sicherheitslage im Irak beruhen, was nicht zur Gewährung internationalen Schutzes führen kann. Die derzeitig allgemein herrschenden politischen, sozialen und sicherheitspolitischen Verhältnisse im Irak vermögen die Asylgewährung ebenfalls nicht zu tragen, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt sind. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak hindeuten, ist zudem festzuhalten, dass das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall nicht weiter auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak einzugehen war.
Generell zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sei noch festgehalten, dass sie sich auch hinsichtlich ihrer Religionszugehörigkeit und der Anzahl ihrer Geschwister in Widersprüche verwickelt hat. So vermeinte sie am 05.05.2012 vor dem Bundesasylamt, dass sie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre und führte weiters aus, dass sie drei Brüder sowie drei Schwestern habe, welche im Irak aufhältig seien (AS 7). In der mündlichen Verhandlung am 05.06.2014 führte sie hingegen aus, Schiitin zu sein und vier Brüder sowie sieben Schwestern zu haben. Diese Widersprüche sind zwar für sich allein noch nicht geeignet, die grundsätzliche Glaubwürdigkeit eines Vorbringens zu beeinträchtigen, bilden jedoch ein weiteres Indiz dafür, dass sich die Beschwerdeführerin einer konstruierten Geschichte bedient hat.
Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verlassens des Iraks keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen ist und besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass derartiges im Falle ihrer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten könnte.
Soweit in der Beschwerde moniert wurde, dass seitens des Bundesasylamtes nicht berücksichtigt worden sei, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus schwerwiegenden politischen Gründen inhaftiert worden sei, so sei auf die Ausführungen oben zu verweisen, wonach eine Inhaftierung des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt werden konnte, zumal zahlreiche Reisetätigkeiten im Zeitraum der behaupteten Inhaftierung aus dessen irakischen Reisepass hervorgehen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.
Insoweit zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt. Gemäß
§ 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.