G305 2006032-1•BVwG G305 2006032-1
G305 2006032-1Tribunale amministrativo federale24 lug 2015
Aussetzung, Entgelt, Vorfrage
G305 2006032-1/8Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über den gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 18.11.2013, Zl. MVB/52/13 Dr. A.-226, gerichteten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) der Firma XXXX, vom 25.11.2013, vertreten durch XXXX, b e s c h l o s s e n:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß
§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991 idgF., ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 18.11.2013, Zl. MVB/52/13 Dr. A.-226, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 ASVG aus, dass die Firma XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) wegen der im Zuge der Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsrechnung vom 15.05.2013 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 3.843,67. Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass die zusätzlich zum Gehalt gewährte Gewinnausschüttung an die dem Mitunternehmermodell der BF beigetretenen Dienstnehmer als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG einzustufen sei und dass die ausgezahlten Gewinnanteile überwiegend den Charakter einer Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung habe und damit als beitragspflichtiges Entgelt zu betrachten sei.
2. Gegen diesen, der BF zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung am 20.11.2013 zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtete sich der zum 25.11.2012 (richtig: 25.11.2013) datierte, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde rechtzeitige Einspruch an den Landeshauptmann für Steiermark, verbunden mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos zu beheben und dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über einen vor dem 31.12.2013 beim Landeshauptmann eingebrachten Einspruch gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers auf das Bundesverwaltungsgericht mit Wirkung 01.01.2014 legte die belangte Behörde den Einspruch dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte in einem zum 07.03.2014 datierten Begleitschreiben im Kern aus, dass die von der BF ihren Dienstnehmern ausgezahlten Gewinnanteile als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung und damit als beitragspflichtiges Entgelt gewertet worden seien. Die Gewinnausschüttung sei als Sonderzahlung erfasst und bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragspflicht unterstellt worden. Im Hinblick auf den Antrag der BF, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gab die belangte Behörde die Erklärung ab, diesem Antrag nicht entgegentreten zu wollen.
4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 15.01.2013 wurde die BF über den Stand des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beweisverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihr der Auftrag erteilt, den von ihr angesprochenen Gesellschaftsvertrag mit der Titulierung "XXXX", der dem Bundesverwaltungsgericht bis dahin nicht vorlag, nachzureichen und bekannt zu geben, ob und inwieweit sich die Ausgangslage gegenüber jener, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.05.2005, Zl. 2003/08/0131, zu Grunde lag, geändert habe.
5. Mit hg. Beschluss vom 13.01.2015, Zl. G305 2006032-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dies im Kern mit der Begründung, dass aus der Aktenlage keine Umstände (das bisherige oder gegenwärtige Verhalten) ersichtlich sind, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge befürchten ließe.
6. Mit Eingabe vom 06.02.2015 übermittelte die BF den angeforderten Gesellschaftsvertrag und führte im dazu ergangenen Begleitschreiben aus, dass sich die Ausgangslage seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.05.2005 insoweit geändert habe, als auf Grund des vorgelegten Gesellschaftsvertrages ein Gesellschaftsverhältnis geschaffen worden sei, das der Sozialversicherungspflicht nach GSVG und nicht nach ASVG unterliege.
7. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 16.02.2015 wurde auch die belangte Behörde vom Stand des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beweisverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihr unter gleichzeitiger Übermittlung des von der BF übermittelten Gesellschaftsvertrages und des dazu ergangenen Begleitschreibens die Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs gegeben.
8. Mit ihrer zum 27.02.2015 datierten Stellungnahme teilte die belangte Behörde im Kern mit, dass sich der Sitz der BF in Tirol befinde und die Tiroler Gebietskrankenkasse über den auf sie entfallenden Teil der Beitragsverrechnung am 09.07.2013 einen Bescheid erlassen habe, den die BF ebenfalls mit einem Rechtsmittel bekämpft habe. Sodann erging der Antrag, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Leitverfahrens bei der Tiroler Gebietskrankenkasse auszusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm. den §§ 414 Abs. 1 und 673 Abs. 1 ASVG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Ämtern der Landesregierung anhängigen Sozialrechtsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
In § 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG heißt es wörtlich:
"8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119 a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde."
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen nachstehendes:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob die zusätzlich zum Gehalt gewährte Gewinnausschüttung an die dem Mitunternehmermodell der BF beigetretenen Dienstnehmer als Gegenleistung für die von ihnen erbrachte Arbeitsleistung zu qualifizieren ist und somit unter den Entgeltsbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG zu subsumieren ist.
Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 27.02.2015 ausführte, hat die Tiroler Gebietskrankenkasse am 09.07.2013 über den auf sie entfallenden Teil der Beitragsverrechnung einen Bescheid erlassen, der auch dem beschwerdegegenständlichen Sachverhalt gleicht. Über die gegen diesen Bescheid anhängige Beschwerde wurde noch nicht rechtskräftig entschieden, weshalb von der in § 38 Abs. 1 AVG eingeräumten Möglichkeit, das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber auszusetzen, Gebraucht gemacht werden konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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