W216 2109012-1•BVwG W216 2109012-1
W216 2109012-1Tribunale amministrativo federale23 lug 2015
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W216 2109012-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht seit 10.02.2014 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 11.09.2014 bezieht er Notstandshilfe. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) und dem Beschwerdeführer am 10.09.2014 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Elektromechaniker und darüber hinaus über die Doppellehre Elektromechaniker - Maschinenbauer verfüge. Der Beschwerdeführer werde durch das AMS bei der Suche nach einer Stelle im Vollzeitausmaß am gewünschten Arbeitsort Wien, Bezirk Korneuburg, Bezirk Gänserndorf, unterstützt. Festgehalten wurde darüber hinaus, dass keine Betreuungspflichten vorlägen.
2. Am 07.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde eine Stelle als Elektromonteur im Ausmaß einer Vollzeitstelle bei der Firma XXXX , möglicher Dienstbeginn am 13.01.2015, mit einem Mindestentgelt von € 12,08 brutto pro Stunde, wobei seitens des Unternehmens Bereitschaft zur Überbezahlung besteht, zugewiesen.
3. Am 13.01.2015 teilte die Firma XXXX dem AMS telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, beim AMS € 3.000 netto zu bekommen und dass er nicht für € 12,08 pro Stunde arbeiten könne.
Dazu wurde der Beschwerdeführer am 29.01.2015 beim AMS niederschriftlich befragt. Er gab an, keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg oder hinsichtlich Betreuungspflichten zu haben. Hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung habe er den Einwand, er wäre nicht nach kollektivvertraglicher Entlohnung bezahlt worden, diese würde ca. € 3.500 brutto betragen. Zu den Angaben des Dienstgebers äußerte er sich nicht. Berücksichtigungswürdige Gründe hat er keine angegeben.
Einer Stellungnahme der AMS-Beraterin des Beschwerdeführers vom 29.01.2015 ist zu entnehmen, dass die Firma XXXX dem AMS rückgemeldet habe, dass der Beschwerdeführer, die ihm angebotene Stelle wegen des Gehalts auf keinen Fall annehmen könne. Laut Angaben des Beschwerdeführers habe er nur sein Recht auf kollektivvertragliche Entlohnung eingefordert und er sei sehr wohl bereit, jederzeit um den ihm zustehenden Lohn zu arbeiten. Er habe Internetstellungnahmen vorgelegt, die belegen sollten, dass diese Personalbereitstellungsfirma (damit ist die Firma XXXX gemeint) nicht kollektivvertraglich entlohne und schon längst vom AMS überprüft hätte werden müssen. Als Beweis habe der Beschwerdeführer seinen letzten Lohnzettel, auch von einer Personalbereitstellungsfirma, vorgelegt, die sehr wohl nach dem Kollektivvertrag entlohnt habe.
Mit E-Mail vom 10.02.2015 teilte eine Mitarbeiterin der XXXX dem AMS mit, dass nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung bestätigt werde, dass dem Beschwerdeführer für die Stelle als Elektromechaniker €
12,08 pro Stunde angeboten worden seien.
4. Mit Bescheid des AMS Schloßhofer Straße vom 25.02.2015 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 13.01.2015 bis 23.02.2015 ausgesprochen und keine Nachsicht erteilt, weil der Beschwerdeführer eine zugewiesene, zumutbare Stelle bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
5. Dagegen wurde am 05.03.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und eingewendet, die Sperre sei seiner Meinung nach ungerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei sich bei der Arbeitsstelle, die er vom AMS bekommen habe, vorstellen gewesen. Er habe sich aber im Vorfeld über die besagte Firma informiert und herausgefunden, dass diese Firma mit illegalen Mitteln gegenüber Arbeitnehmern vorgehe (Lohn ungerechtfertigter Weise halbieren, ungerechtfertigt Stunden streichen). Diese Schriftstücke habe er seiner Betreuerin vorgelegt und verlangt, dass man diese Firma unter Beobachtung halte und nicht ohne weiteres an einen Arbeitnehmer weiter vermitteln solle. Er habe die Arbeit nicht direkt abgelehnt, sondern nur darauf hingewiesen, dass die Firma einen schlechten Ruf habe und nicht korrekt mit Arbeitnehmern umgehe. Weiters habe er gesagt, dass er gerne für die Firma arbeiten würde, aber, wenn sie das mit ihm machen würde, er sofort die Arbeiterkammer einschalten würde, weil er es sich finanziell nicht leisten könne, nur einen Teil seines Lohnes zu bekommen.
6. Eine Anfrage der belangten Behörde bei der Gewerkschaft hat ergeben, dass für die im gegenständlichen Verfahren angebotene Stelle der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser für Arbeiter heranzuziehen sei. Das Mindestentgelt für Facharbeiter betrage €
12,08 pro Stunde.
7. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 27.04.2015 die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu bis spätestens 11.05.2015 eine Stellungnahme abzugeben.
8. Mit E-Mail vom 11.05.2015 gab der Beschwerdeführer rechtzeitig folgende Stellungnahme ab: Er habe bei der Firma XXXX nie angegeben, dass er vom Arbeitsmarktservice € 3000 netto erhalten würde. Er habe gesagt, eine Bemessungsgrundlage von ca. € 3.000 netto zu haben. Bei seinem Gehaltswunsch habe er € 1.800 netto bis € 2.000 netto angegeben. Ihm sei gesagt worden, dass das nicht möglich sei und ob er mit weniger zufrieden wäre. Er habe diese Frage bejaht, aber gemeint, dass er schon € 1.600 netto verdienen möchte. Ihm sei gesagt worden, dass auch das nicht möglich sei, dass die Firma XXXX maximal € 1.400 netto bezahlen würde. Ihm sei auch gesagt worden, dass die Firma XXXX unter dem Kollektivvertrag bezahlen würde. Von einem Stundenlohn (€ 12,08) wäre nie die Rede gewesen. Wäre ihm gesagt worden, dass er € 12,08 die Stunde verdienen würde, hätte er die Arbeit sofort angenommen. Die Internetbewertungen für diese Firma hätten für ihn sehr hohe Relevanz, es würden Personen genannt und sehr glaubwürdige Sachverhalte. Wären das Falschmeldungen der Konkurrenz, wäre das Rufschädigung.
9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 13.05.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 05.03.2015 abgewiesen wurde.
In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe laut Auskunft der Firma XXXX angegeben, nicht für € 12,08 pro Stunde arbeiten zu können. Dies decke sich mit seinen Angaben beim AMS vom 29.01.2015, wonach nicht nach kollektivvertraglicher Entlohnung bezahlt worden wäre. Die Entlohnung von € 12,08 brutto pro Stunde entspreche laut Auskunft der Gewerkschaft dem Kollektivvertrag. Zu dem von ihm vorgelegten Gehaltszettel seiner letzten Firma sei festzustellen, dass darauf ersichtlich sei, dass der Überlassungslohn € 12,01 brutto pro Stunde betragen habe. Die ihm angebotene Stelle bei der Firma XXXX sei ihm daher jedenfalls zumutbar. Durch sein Verhalten beim Bewerbungsgespräch habe er daher das Zustandekommen einer ihm zumutbaren, vom AMS zugewiesenen Stelle vereitelt.
Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.05.2015 führte die belangte Behörde Folgendes aus: Die Angaben des Beschwerdeführers stünden im Widerspruch zu seinen Angaben beim AMS am 29.01.2015. Auf den ihm übermittelten Vermittlungsvorschlag die Stelle bei der Firma XXXX betreffend sei als Mindestentgelt ein Betrag von € 12,08 brutto pro Stunde angeführt. Diesbezüglich sei dem AMS auch seitens der Firma XXXX schriftlich bestätigt worden, dass ihm eine Stelle als Elektromechaniker mit einer Entlohnung von € 12,08 pro Stunde - also genau so, wie es auch im Vermittlungsvorschlag festgehalten worden sei - angeboten worden sei. Für das AMS sei daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer laut seiner Stellungnahme nicht gewusst habe, dass er zumindest € 12,08 brutto die Stunde verdienen würde und ihm die Firma gesagt habe, nur unter dem Kollektivvertrag zu bezahlen. Das von der Firma angegebene Mindestentgelt von € 12,08 brutto pro Stunde entspreche dem Kollektivvertrag. Beim AMS habe der Beschwerdeführer am 29.01.2015 zu Protokoll gegeben, Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung (das waren € 12,08 brutto pro Stunde) zu haben, weil er nicht kollektivvertraglich bezahlt worden wäre. Diese (kollektivvertragliche Entlohnung) würde ca. € 3.500 brutto betragen. Die Richtigkeit seiner Angaben habe er mit seiner Unterschrift bestätigt. Ein Bruttolohn von € 3.500 entspreche in etwa einem Nettolohn von € 2.135,90. Laut Stellungnahme seiner Beraterin habe er ja auch seinen letzten Lohnzettel, auch von einer Personalbereitstellungsfirma, vorgelegt, um zu beweisen, dass diese Firma kollektivvertraglich entlohnt habe. Laut diesem Lohnzettel habe er vom 01.10.2013 bis 31.10.2013 eine Entlohnung von € 3.113,94 brutto erhalten. Allerdings sei in diesem Betrag der Posten "Vorschuss Weihnachtsrenumeration" in Höhe von € 2.268,93 enthalten, sodass sich ohne diese Sonderzahlung ein Bruttoentgelt von € 845,01 für dieses Monat ergebe. Auf dem Gehaltszettel sei auch ersichtlich, dass der Überlassungslohn € 12,01 brutto pro Stunde betrage. Nunmehr führe er an, dass er die Stelle bei der Firma XXXX bei einer Entlohnung von € 12,08 brutto pro Stunde angenommen hätte. Dies erscheine dem AMS unglaubwürdig, weil ihm von Anfang an bekannt gewesen sei, dass die Entlohnung € 12,08 brutto pro Stunde betragen werde, weil genau diese Entlohnung im Vermittlungsvorschlag angeführt werde.
Zu den Internetbewertungen sei noch einmal festzuhalten, dass diese anonym erfolgten, weshalb diese einerseits keine Relevanz hätten, andererseits nicht wirklich überprüfbar seien.
Das AMS sehe es daher aufgrund der vorliegenden Sachlage (seine Angaben beim AMS, den von ihm als Nachweis über das "richtige" Gehalt vorgelegten Gehaltszettel, das auf dem Vermittlungsvorschlag angegebene Mindestentgelt, die Angaben der Firma XXXX ) als erwiesen an, dass er die Stelle aufgrund seiner Gehaltswünsche nicht angenommen habe. Aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben und der Nennung des Mindestentgelts von € 12,08 brutto pro Stunde im Inserat der Firma XXXX habe das AMS auch davon abgesehen, Mitarbeiter der Personalabteilung der Firma XXXX als Zeugen einzuvernehmen.
Die dem Beschwerdeführer angebotene Stelle bei der Firma XXXX sei ihm daher jedenfalls zumutbar gewesen.
Durch sein Verhalten beim Bewerbungsgespräch habe er daher das Zustandekommen einer ihm zumutbaren vom AMS zugewiesenen Stelle vereitelt. Der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 13.01.2015 bis 23.02.2015 sei daher zu Recht erfolgt. Gründe für eine allfällige Nachsicht habe er nicht genannt und hätten solche auch vom AMS nicht erblickt werden können.
10. Am 28.05.2015 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 24.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.
Der Beschwerdeführer steht seit 10.02.2014 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 11.09.2014 bezieht er Notstandshilfe.
Mit dem Beschwerdeführer wurde am 10.09.2014 eine Betreuungsvereinbarung geschlossen, derzufolge das AMS den Beschwerdeführer, der über Berufserfahrung als Elektromechaniker verfügt sowie eine Doppellehre Elektromechaniker - Maschinenbauer absolviert hat und eine neue Arbeit im Vollzeitausmaß sucht, bei der Suche nach einer Stelle unterstütze. Als gewünschter Arbeitsort wurden Wien oder Bezirk Korneuburg oder Bezirk Gänserndorf vereinbart.
Am 07.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS eine Stelle als Elektromonteur im Ausmaß einer Vollzeitstelle bei der Firma XXXX , möglicher Dienstbeginn am 13.01.2015, mit kollektivvertraglicher Entlohnung von € 12,08 brutto pro Stunde, wobei seitens des Unternehmens Bereitschaft zur Überbezahlung besteht, zugewiesen.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorstellungsgesprächs dem Personalverantwortlichen der Firma XXXX mitgeteilt hat, die Stelle nicht anzutreten, weil er für € 12,08 pro Stunde nicht arbeiten will.
Die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung entsprach seinen Fähigkeiten sowie seinem selbst angegebenen Berufswunsch (Elektromonteur), wäre kollektivvertraglich entlohnt worden und wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.
Innerhalb von sechs Wochen hat der Beschwerdeführer kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die belangte Behörde hat ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat.
Hinsichtlich der strittigen Frage, ob die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zugewiesene Stelle angemessen entlohnt und somit zumutbar war, ist den Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu folgen. Bereits dem Stellenangebot, welches dem Beschwerdeführer seitens des AMS am 07.10.2015 ausgehändigt wurde, ist zu entnehmen, dass das Mindestentgelt für die Stelle bei der Firma XXXX € 12,08 beträgt. Mit E-Mail vom 10.02.2015 hat die zuständige Mitarbeiterin der XXXX bestätigt, dass dem Beschwerdeführer für die Stelle als Elektromechaniker € 12,08 pro Stunde angeboten wurden. Die belangte Behörde hat sich durch Nachfrage bei der Gewerkschaft bestätigen lassen, dass für die im gegenständlichen Fall angebotene Stelle der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser für Arbeiter heranzuziehen und als kollektivvertraglicher Mindestlohn € 12,08 vorgesehen ist.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zur strittigen Gehaltshöhe sind - wie das AMS zu Recht bemängelt hat - widersprüchlich und weisen Ungereimtheiten auf. So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim AMS am 29.01.2015 an, er habe die ihm zugewiesene Stelle nicht angenommen, weil er nicht nach kollektivvertraglicher Entlohnung bezahlt worden wäre. Die kollektivvertragliche Entlohnung würde €
3. 500 brutto betragen. Dies widerspricht jedenfalls den oben dargelegten Aussagen der XXXX , die glaubwürdig versichert haben, €
12,08 brutto pro Stunde angeboten zu haben. Es ist aber auch nicht mit den oben dargelegten Angaben auf dem schriftlichen Stellenangebot, das dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurde, vereinbar. Dem Beschwerdeführer war bereits mit Zugang des Stellenangebots bekannt, dass der potentielle Arbeitgeber € 12,08 brutto pro Stunde und somit den kollektivvertraglichen Mindestlohn zahlen würde. Soweit der Beschwerdeführer also in der Stellungnahme vom 11.05.2015 angibt, dass beim Vorstellungsgespräch von einem Stundenlohn von € 12,08 nie die Rede gewesen sei, so ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm die Höhe des Stundenlohns bereits durch das schriftliche Stellenangebot bekannt war und er im Rahmen der Einvernahme am 29.01.2015 zu Protokoll gegeben hat, Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung (das waren eben diese € 12,08) zu haben, weil dies nicht dem Kollektivertrag entsprechen würde. Dass es sich dabei sehr wohl um den kollektivvertraglichen Lohn handelt, hat die belangte Behörde - wie bereits erwähnt - nachvollziehbar dargelegt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 11.05.2015, er hätte die Arbeit sofort angenommen, wenn € 12,08 brutto der Stundenlohn gewesen wäre, muss erneut - wiederum in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - festgestellt werden, dass dies unglaubwürdig erscheint, weil dem Beschwerdeführer von Anfang an bekannt war, dass die Entlohnung € 12,08 brutto pro Stunde betragen hätte, weil genau diese Entlohnung im Vermittlungsvorschlag angeführt wurde.
In der Beschwerde und auch in der Stellungnahme vom 11.05.2015 moniert der Beschwerdeführer, er habe sich im Vorfeld über die XXXX in Internetforen informiert und dabei herausgefunden, dass diese Firma mit illegalen Mitteln gegenüber Arbeitnehmern vorgehe (Lohn ungerechtfertigter Weise halbieren, ungerechtfertigt Stunden streichen). Diese Internetbewertungen für die Firma hätten für ihn sehr hohe Relevanz, da konkrete Personen genannt und sehr glaubwürdige Sachverhalte dargelegt würden. Diesbezüglich hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt, dass die genannten Internetbewertungen anonym erfolgten und daher einerseits keine Relevanz hätten und andererseits nicht wirklich überprüfbar seien, da unter dem Mantel der Anonymität vieles behauptet werden könne und auch in Betracht gezogen werden müsse, dass es sich hierbei einfach um Falschmeldungen handle bzw. um Meldungen von ehemaligen, aus welchen Gründen auch immer, enttäuschten Mitarbeitern oder um Falschbewertungen von Konkurrenzunternehmen.
Der belangten Behörde kann schließlich auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und der Nennung des Mindestentgeltes von € 12,08 brutto pro Stunde im Inserat der XXXX das AMS davon abgesehen hat, Mitarbeiter der Personalabteilung der XXXX als Zeugen einzuvernehmen.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorlageantrages keinerlei neue Ausführungen zu seinem Vorbringen getätigt hat.
In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten, seiner Berufserfahrung, seinem angegebenen Berufswunsch entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt ist und dem Beschwerdeführer somit zumutbar gewesen wäre. Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, nämlich, dass er dem zuständigen Mitarbeiter des potentiellen Arbeitsgebers während des Bewerbungsgespräches gesagt hat, die Stelle nicht anzunehmen, weil er für € 12,08 brutto pro Stunde nicht arbeiten will, das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, er habe die Stelle nicht angenommen, weil sie nicht kollektivvertraglich entlohnt worden wäre.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit dem 10.02.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und dass ihm vom AMS am 07.01.2015 eine Beschäftigung als Elektromonteur, im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung angeboten wurde. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung unter Rechtsfolgenbelehrung der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zur Kenntnis gebracht.
Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat, insbesondere war die zugewiesene Arbeitsstelle angemessen entlohnt.
Eine Beschäftigung gilt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG nur dann als zumutbar, wenn sie angemessen entlohnt wird. Was unter "angemessener Entlohnung" zu verstehen ist, war schon bisher umstritten. Seit der Novelle BGBl I 2004/77 enthält § 9 Abs. 2 AlVG jedoch eine Begriffsbestimmung: als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Zu den Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zählen nicht nur die Kollektivverträge, sondern auch die anderen im I. Teil des ArbVG enthaltenen Rechtsgrundlagen, sofern sie zur normativen Regelung der Entgelte befugt sind (insb. Mindestlohntarif und Satzung; vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, 11.Lfg zu § 9, Rz 242).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, war die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechend entlohnt.
Durch seine Aussage beim Vorstellungsgespräch, für den ihm angebotenen, angemessenen Bruttostundenlohn nicht arbeiten zu wollen, hat der Beschwerdeführer schuldhaft das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Er hat durch sein Verhalten in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden, und er hat damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe geführt hat.
Der Beschwerdeführer hat keinerlei berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht, die zu einer Nachsicht der Rechtsfolgen führen konnten.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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