W216 2013447-1•BVwG W216 2013447-1
W216 2013447-1Tribunale amministrativo federale23 lug 2015
Arbeitslosengeld, Krankengeld, Meldepflicht, Rückforderung
W216 2013447-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse (im Folgenden: AMS) vom 03.07.2014 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 19.05.2014 bis 31.05.2014 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in der Höhe von € 610,48 (€ 422,64 wurden bereits einbehalten, offener Rest: € 187,84) verpflichtet.
Nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führt die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 19.05.2014 bis 31.05.2014 zu Unrecht bezogen habe, da er Krankengeld bezogen und es dem AMS nicht gemeldet habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führt er darin aus, er sei am 15.05.2014 beim Arbeitsmarktservice gewesen und habe den Krankenstand gemeldet. Die für das AMS anscheinend irrtümlich frei gewordenen Beträge seien zu Unrecht an Gläubiger überwiesen worden und müssten auch von diesen wieder zurückgefordert werden und nicht im Nachhinein wieder von den laufenden Bezügen des Beschwerdeführers. Ihm stünden für den Monat Mai 19 Tage Taggeld effektiv zu; das ergebe das Existenzminimum.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 19.09.2014 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 30.07.2014 abgewiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei auf Grund seines Antrages vom 30.12.2013 ab 31.12.2013 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 46,96 täglich zuerkannt worden. Am 15.05.2014 habe er persönlich beim AMS Prandaugasse vorgesprochen. Aus den EDV-Eintragungen des AMS und einer an diesem Tag geschlossenen Betreuungsvereinbarung sei ersichtlich, dass an diesem Tag über seine Einstellungszusage bei der Firma XXXX und darüber gesprochen worden sei, dass er noch kein Datum für den Beginn eines Dienstverhältnisses erhalten habe, weshalb er sich schon Alternativen - eventuell im Pflegebereich - überlege. Dazu seien ihm Informationen des Wiener Arbeitnehmerförderungsfonds ausgefolgt worden. Hinsichtlich eines Krankenstandes sei nichts vermerkt worden. Als nächster Vorsprachetermin sei der 18.06.2014 vereinbart worden. Das Arbeitslosengeld für Mai 2014 sei für 31 Tage in Höhe von € 1.455,76 ausbezahlt worden. Von diesem Betrag sei auf Grund einer Unterhaltsexekution zu XXXX ein Betrag von € 591,00 an seine Tochter überwiesen und ein Betrag von € 4,00 als Bearbeitungskosten gemäß § 292h Abs. 1 Exekutionsordnung einbehalten worden. Der Rest in Höhe von € 860,76 sei an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden. Erst auf Grund einer Überlagerungsmeldung vom 02.07.2014 habe das AMS Kenntnis davon erlangt, dass der Beschwerdeführer sich ab 16.05.2014 im Krankenstand befunden und für die Zeit vom 19.05.2014 bis 31.05.2014 Krankengeld bezogen habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gemäß § 24 Abs. 2 AlVG sei die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet gewesen sei. Da gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld ruhe, sei das für den Zeitraum vom 19.05.2014 bis 31.05.2014 bezogene Arbeitslosengeld zu widerrufen gewesen. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG sei bei Widerruf einer Leistung, der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bereits bei seiner Vorsprache am 15.05.2014 den erst am 16.05.2014 beginnenden Krankenstand gemeldet habe, könne allenfalls dahingehend verstanden werden, dass er die Absicht geäußert habe, in Krankenstand zu gehen. Dagegen sprächen allerdings nicht nur die seitens des AMS dokumentierten Gesprächsinhalte, sondern auch der Umstand, dass mit ihm keine Wiedermeldung nach Ende des Krankenstandes, sondern ein konkreter Vorsprachetermin für den 18.06.2014 vereinbart worden sei. Den tatsächlichen Krankenstand, das heißt die Bestätigung seiner Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt als Voraussetzung für die Gewährung von Krankengeld habe er dem AMS jedenfalls nicht gemeldet und daher sei die zu Unrecht bezogene Leistung wegen Verschweigens maßgeblicher Tatsachen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG rückzufordern gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ändere der Umstand, dass ein Teil des Arbeitslosengeldes nicht an den Beschwerdeführer, sondern im Wege einer Forderungsexekution an seine Tochter geflossen sei, nichts daran, dass es sich bei diesem Vorgang um die Zahlung des ihm zuerkannten Arbeitslosengeldes und somit um einen ihm zuzurechnenden Bezug im Sinne des § 25 Abs. 1 A1VG handle. Der Rückforderungsanspruch werde von dem Umstand, dass der Bezug infolge einer exekutiven Pfändung teilweise einer Gläubigerin zugeflossen sei und damit seine Verbindlichkeiten vermindert worden seien, nicht berührt (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 07.09.2011, 2011/08/0179).
Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 07.10.2014 fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 24.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
Am 22.01.2015 langte als Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 05.12.2014 (Aufschiebung der Exekution) beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer stellte am 30.12.2013 unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bestätigte mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular, dass er über seine Pflichten als Bezieher von Arbeitslosengeld (u.a. auch über Mitteilungspflichten bei Bezug von Krankengeld) informiert wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde ab 31.12.2013 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 46,96 täglich zuerkannt.
Das Arbeitslosengeld für Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer für 31 Tage in Höhe von € 1.455,76 ausbezahlt. Von diesem Betrag wurde auf Grund einer Unterhaltsexekution zu XXXX ein Betrag von € 591,00 an die Tochter des Beschwerdeführers überwiesen und ein Betrag von €
4,00 als Bearbeitungskosten gemäß § 292h Abs. 1 Exekutionsordnung einbehalten. Der Rest in Höhe von € 860,76 wurde an den Beschwerdeführer ausbezahlt.
Auf Grund einer Überlagerungsmeldung vom 02.07.2014 hat das AMS Kenntnis davon erlangt, dass der Beschwerdeführer sich ab 16.05.2014 im Krankenstand befunden und für die Zeit vom 19.05.2014 bis 31.05.2014 Krankengeld bezogen hat. Der Beschwerdeführer selbst hat die belangte Behörde nicht über den Bezug von Krankengeld informiert.
Fest steht, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld ruht. Das Arbeitslosengeld war daher zu Recht für den Zeitraum von 19.05.2014 bis 31.05.2014 zu widerrufen und das zu Unrecht Empfangene von der belangten Behörde zurückzufordern.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Wie den Verfahrensakten des AMS zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars einen schriftlichen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt und dabei mit seiner Unterschrift auch bestätigt, dass er über die Verpflichtungen, die ihn treffen, informiert wurde. So ist dem, vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigten, Antragsformular zu entnehmen, dass er - sollte er Krankengeld beziehen - verpflichtet ist, dies dem Arbeitsmarktservice sofort mitzuteilen. Diesbezüglich behauptet der Beschwerdeführer in der Beschwerde, er sei am 15.05.2014 beim AMS gewesen und habe den Krankenstand gemeldet. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung glaubhaft dargelegt hat, kann diesen Behauptungen des Beschwerdeführers aber nicht gefolgt werden. Weder der Gesprächsnotiz der belangten Behörde vom 15.05.2014, noch der zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 15.05.2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den am 16.05.2014 beginnenden Krankenstand gemeldet bzw. angekündigt hat. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht dargelegt hat, deutet insbesondere der Umstand, dass mit dem Beschwerdeführer keine Wiedermeldung nach Ende des Krankenstandes, sondern ein konkreter Vorsprachetermin für den 18.06.2014 vereinbart wurde, darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Krankenstand nicht gemeldet hat. Der Beschwerdeführer hat auch keine Bestätigung seiner Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt vorgelegt und konnte daher nicht nachweisen, dass er seiner rechtlichen Verpflichtung, den Krankengeldbezug sofort mitzuteilen, nachgekommen ist.
Im Rahmen der Beschwerde macht der Beschwerdeführer weiters geltend, dass die zu Unrecht an die Gläubiger überwiesenen Beträge auch von diesen wieder zurückgefordert werden müssten und nicht im Nachhinein von seinen laufenden Bezügen. Hinsichtlich dieses Einwandes ist den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu folgen, wonach nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass ein Teil des Arbeitslosengeldes nicht an den Beschwerdeführer, sondern im Wege einer Forderungsexekution an seine Tochter geflossen ist, nichts daran ändert, dass es sich bei diesem Vorgang um die Zahlung des ihm zuerkannten Arbeitslosengeldes und somit um einen ihm zuzurechnenden Bezug im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG handelt. Der Rückforderungsanspruch wird von dem Umstand, dass der Bezug infolge einer exekutiven Pfändung teilweise einer Gläubigerin zugeflossen ist und damit seine Verbindlichkeiten vermindert wurden, nicht berührt (vgl. VwGH 07.09.2011, 2011/08/0179).
Im Vorlageantrag wurden keinerlei relevanten Einwendungen vorgebracht.
Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:
"Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
b) - q) (...)
(2) - (5) (...)"
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) - (7) (...)"
"Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."
3.6. Der Beschwerdeführer bezog seit dem 31.12.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 19.05.2014 bis 31.05.2014 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld. Dadurch lag für diesen Zeitraum ein Doppelbezug vor. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht jedoch der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Bezuges von Krankengeld. Ein Doppelbezug führt grundsätzlich zu einem Widerruf einer Leistung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG.
Der Empfänger ist dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (§ 25 Abs. 1 AlVG).
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Tatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" iSd § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht ist. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, war dem Beschwerdeführer bekannt, dass ihn die Verpflichtung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG trifft, die belangte Behörde sofort zu verständigen, sobald er Krankengeld bezieht. Diese Informationen finden sich auf dem vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigten Antrag auf Arbeitslosengeld vom 30.12.2013. Der Beschwerdeführer hat das AMS nicht über den Bezug von Krankengeld informiert. Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt daher die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 03.01.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150).
Da der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - maßgebliche Tatsachen, nämlich den Bezug von Krankengeld - verschwiegen hat, hat er den Tatbestand im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt und ist daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld in der Höhe von € 610,48 rückzuerstatten.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ebenfalls dargelegt, ändert der Umstand, dass der pfändbare Teil des Arbeitslosengeldes auf Grund einer wirksamen Unterhaltsexekution an die Tochter des Beschwerdeführers geflossen ist, nichts daran, dass der gesamte Arbeitslosengeldbezug dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist und daher von ihm zurückgefordert werden kann (vgl. VwGH 07.09.2011, 2011/08/0179).
Der Beschwerde und dem Vorlageantrag war kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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