I409 1401238-1•BVwG I409 1401238-1
I409 1401238-1Tribunale amministrativo federale23 lug 2015
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Übergangsbestimmungen
I409 1401238-1/35E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian SCHIFFKORN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. August 2008, Zl. 08 06.942-EWEST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2015,
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 und 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 1 und 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes III aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 6. August 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner am 7. August 2008 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, weil er als Mitglied der "MASSOB" gegen die Regierung gearbeitet habe. Nachdem er im September 2005 die Biafra-Unabhängigkeitsflagge aufgehängt habe, sei er ins Gefängnis gebracht worden. Im Februar 2008 habe er das Gefängnis mit Hilfe eines Priesters wieder verlassen.
Am 8. und 12. August 2008 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde erneut zu seinen Fluchtgründen befragt. Er wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen, das er bereits im Rahmen der Erstbefragung erstattet hatte. Allerdings verwechselte er (u.a.) die Farben der Biafra-Fahne und konnte auf Nachfrage nicht erläutern, wofür die Abkürzung "MASSOB" steht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. August 2008 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab; zugleich verfügte die belangte Behörde gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Nigeria. Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer wegen der näher dargestellten Widersprüche und Wissenslücken unglaubwürdig sei; er habe den Anschein, dass er sehr wohl aus dem Biafra-Gebiet stamme und etwas über die "MASSOB"-Bewegung gehört habe, jedoch könne aufgrund seines Wissens ausgeschlossen werden, dass er jemals Aktivitäten irgendeiner Art gesetzt habe. Außerdem bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig und es bestehe keine extreme Gefährdungslage iSd Art. 2 und 3 EMRK. Da der Beschwerdeführer über mein maßgebliches Privat- und Familienleben in Österreich verfüge, liege kein Eingriff in Art. 8 Abs. 2 EMRK vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. August 2008, eingelangt am 26. August 2008, Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde ausführlich gegen Beweiswürdigung der belangten Behörde und rügt im Wesentlichen, dass er keine innerstaatliche Fluchtalternative habe; seine Abschiebung nach Nigeria würde Art. 3 EMRK verletzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Ibo und bekennt sich zum Christentum. Der Beschwerdeführer hat ein Kind mit einer österreichischen Staatsangehörigen; seine sonstige Familie hält sich in Nigeria auf.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können allerdings nicht getroffen werden.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bereits dreimal von einem inländischen Strafgericht verurteilt:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22. April 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Betruges gemäß § 146 und § 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Haftstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, weil er unter einem Aliasnamen ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist und dennoch bestätigte, über keine Einkünfte und kein Vermögen zu verfügen, um auf diese Weise weiter die Grundversorgung zu erhalten.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 sowie wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Haftstrafe von drei Jahren verurteilt, weil er in zumindest zwölf Angriffen zumindest 12.000 Gramm Cannabiskraut an verschiedene Abnehmer übergab, sodass im die Überlassung von Suchtgift in einer mehr als das 15-fachen der Grenzmenge entsprechenden Menge angelastet wurde. Außerdem hat der Beschwerdeführer 992,8 Gramm Cannabiskraut übernommen, besessen und befördert, um es anschließend ebenfalls in Verkehr zu setzen.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 3. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung an seiner ehemaligen Lebensgefährtin (und der Mutter seines Sohnes) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt, weil er sie durch Versetzen eines Schlages gegen den Handrücken am Körper verletzte, wodurch diese eine Prellung am rechten Daumen erlitt.
Entgegen seinem Fluchtvorbringen wird der Beschwerdeführer in Nigeria nicht wegen seiner (angeblichen) "MASSOB"-Mitgliedschaft verfolgt. Feststellungen zu den Gründen, die den Beschwerdeführer letztlich zur Ausreise aus Nigeria bewogen haben, können nicht getroffen werden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wird.
Vor seiner Ausreise aus Nigeria bestritt der gesunde und daher erwerbsfähige Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten für seinen Bruder; auch nach seiner Rückkehr nach Nigeria wird er diese (oder eine andere) Tätigkeit ausüben können.
Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Zur aktuellen Lage in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
"Politisches System
Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus.
Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung (‚4. Republik') am 29. Mai 1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den ‚Federal Executive Council' (Kabinett) leitet.
Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.
Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. Die für den 14. Februar 2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28. März 2015 verschoben. Deswegen mussten auch die für den 28. Februar 2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28. März 2015 verlegt werden.
Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden , konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden. Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg. Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen. Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen Buharis 800 Tote.
Wirtschaftslage
Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (sechs bis acht Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.
Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.
Terrorakte der islamistischen Gruppierung ‚Boko Haram' im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds ‚Sovereign Wealth Fund' geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer ‚Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche ‚nicht-kooperierenden Staaten' gestrichen.
Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag). Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.
Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Sicherheitslage
Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad, Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram. Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS).
Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften.
Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.
Exkurs: Boko Haram
Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin.
Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.
Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten.
Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet. Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden.
Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs
Die am 29. Mai 1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.
Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko-Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus.
An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (zB bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung). Ein seit 2006 geltendes Defacto-Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen. Im Jahr 2014 wurde Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen.
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen.
Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationaliät, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen.
Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen. Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird.
Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. ‚christlich-animistischen' Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (zB Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc) erlassen werden.
Innerstaatliche Fluchtalternativen
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen, ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für drei Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen.
Medizinische Versorgung
Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa zehn Prozent der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20 bis 50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar. Das in Lagos befindliche ‚Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba' bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt.
Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden.
Behandlung von Rückkehrern
Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben. Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets ‚overstay' angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar. Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im ‚Decree 33' nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der ‚Decree 33' des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie (1999) oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist. In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert. Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (zB National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten. Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das ‚National Youth Service Corps'.
Militärdienst
Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit. Ein paramilitärisches einjähriges ‚Civil Service' ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst."
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den angefochtenen Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die aktuellen Länderberichte zu Nigeria mit Stand April 2015.
2.1. Zur Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer:
1.1. Mit hg. Schreiben vom 29. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer rechtswirksam zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Juni 2015 geladen.
Der Beschwerdeführer blieb dieser Verhandlung allerdings unentschuldigt fern.
1.2. Mit hg. Schreiben vom 30. Juni 2015 erklärte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, dass er mit hg. Schreiben vom 29. Mai 2015 zur mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2015 rechtswirksam geladen worden sei. Er sei dieser Verhandlung jedoch unentschuldigt ferngeblieben und dadurch habe er seine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes verletzt.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte ihn daher auf, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme zu seiner Beschwerdesache - insbesondere zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand und zu seiner aktuellen persönlichen und familiären Situation - abzugeben; sollte er dieser Aufforderung nicht innerhalb offener Frist nachkommen, werde das Bundesverwaltungsgericht über seine Beschwerde aufgrund der derzeitigen Aktenlage entscheiden.
1.3. Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 gab die "Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH" die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer bekannt und "erstattete" "aus advokatorischer
Vorsicht ... das Ersuchen", die "bis heute gesetzte Frist zur Abgabe
einer Stellungnahme um zumindest zwei weitere Wochen, somit zumindest bis 31.07.2015 zu erstrecken."
Die bisherige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführer führte weiter aus, dass es ihr trotz wiederholter Versuche nicht möglich gewesen sei, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, auch auf Schreiben der Rechtsvertreterin an seine aufrechte Meldeadresse habe er nicht reagiert.
2. Festzuhalten ist, dass sowohl die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2015 als auch die darauf folgende Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme rechtswirksam an die damalige Rechtsvertreterin zugestellt wurden.
2.1. Der damals noch rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat es vorgezogen, der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fernzubleiben, sodass seine Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht stattfinden konnte. Der Beschwerdeführer hat sich damit selbst seines Rechtes auf rechtliches Gehör und auf Erörterung seiner Beschwerdesache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begeben.
2.2. Auch der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme leistete der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist keine Folge.
3. Dieses Verhalten stellt eine eklatante Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar, die zum einen bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführer berücksichtigt wird und die zum anderen dem Beschwerdeführer bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zur Last fällt, jedenfalls soweit es dem Bundesverwaltungsgericht - wie im vorliegenden Beschwerdefall - nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/20/0318).
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Herkunft, Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde sowie auf sein Vorbringen in der Beschwerde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität allerdings nicht fest.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits dreimal rechtkräftig von inländischen Strafgerichten verurteilt wurde, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 9. April 2015 sowie aus den betreffenden Strafurteilen.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Abgesehen davon, dass der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht gröblich verletzt hat (vgl. dazu oben Punkt 2.1.), bestehen auch darüber hinaus - ausgehend von seinen Angaben vor der belangten Behörde - massive Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit:
So ist es zB nicht erklärbar, dass der Beschwerdeführer "MASSOB" beigetreten ist, ohne zu wissen, dass er damit Mitglied einer verbotenen Gruppierung geworden ist. Auch sind ganz allgemein die Kenntnisse des Beschwerdeführers zur "MASSOB" enden wollend, zumal er weder die Abkürzung "MASSOB" zu erklären wusste, noch die Fahne von Biafra richtig beschreiben konnte.
Dass der Beschwerdeführer die Fahne von Biafra nicht richtig beschreiben konnte, wiegt deshalb schwer, da er selbst vorgibt, inhaftiert worden zu sein, nachdem er die "Biafra-Unabhängigkeitsflagge in Asdaba" aufgehängt habe.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer, obwohl er (im Zeitpunkt der betreffenden Einvernahme) angeblich schon sechs Jahre lang "MASSOB"-Mitglied gewesen sei, faktisch nichts über diese Bewegung wisse.
Entscheidend für den vorliegenden Beschwerdefall ist aber letztlich der Umstand, dass eine Verfolgung "einfacher" Mitglieder der MASSOB in Nigeria nicht stattfindet, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon auszugehen sei, dass ein niederschwelliges Engagement für die Unabhängigkeit Biafras zu einer Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung führen würde (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. März 2015, I403 2016136-1). Daraus folgt auch, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wegen des Hissens der Fahne von Biafra "seit 10. September 2005 bis Anfang Februar 2008" inhaftiert gewesen zu sein, nicht plausibel ist.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Asylgesetz 2005 sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
2. Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht (nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit.) zu Ende zu führen.
3.2. Zur belangten Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Der angefochtene Bescheid wurde noch vom Bundesasylamt erlassen, das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst wurde. Die bisherigen Aufgaben des Bundesasylamtes wurden mit 1. Jänner 2014 vom neu geschaffenen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernommen.
Auch wenn keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung existiert, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der in § 75 Abs. 17 bis 22 Asylgesetz 2005 enthaltenen Übergangsbestimmungen im gegenständlichen (einen "Übergangsfall" betreffenden) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als belangte Behörde im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 1 VwGVG anzusehen, der gemäß § 18 VwGVG Parteistellung zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2014, Zl. Fr 2014/20/0028).
3.3. Zur Entscheidungsreife der vorliegenden Beschwerdesache:
1.1. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, und er hat dadurch seine Mitwirkungspflicht gröblich verletzt (vgl. dazu oben Punkt 2.1.).
1.2. Dieses prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers hindert jedoch das Bundesverwaltungsgericht nicht, die vorliegende Beschwerdesache zu erledigen, weil sie dessen ungeachtet entscheidungsreif ist.
Dazu kommt, dass das Verwaltungsgericht nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG grundsätzlich von Amts wegen vorzugehen sowie den Gang des Ermittlungsverfahrens selbst zu bestimmen hat und sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten lassen muss.
2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund darf das Bundesverwaltungsgericht weder mit der Entscheidung über die vorliegenden Beschwerdesache (weiter) zuzuwarten, noch ist es angezeigt, einzelne rechtswirksam gesetzte Verfahrensschritte zu wiederholen. Vielmehr ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der bereits abgelaufenen Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG zur umgehenden Erledigung der Beschwerdesache verpflichtet.
3.4. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015, lauten wie folgt:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
(4) ...
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) ...
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) ...
Übergangsbestimmungen
§ 75. (1) ...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. ...".
3.4.2. Zu den einzelnen Spruchpunkten:
3.4.2.1. Zur Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):
1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich allein noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).
2. Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund vor, dass er als Mitglied von "MASSOB" von der nigerianischen Regierung verfolgt werde.
2.1. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist den Angaben des Beschwerdeführers allerdings die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
2.2. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt vor dem Hintergrund der unbedenklichen Länderberichte über Nigeria aber auch deshalb nicht die Stattgabe seines Antrages auf internationalen Schutz, weil es in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gerichtsbekannt ist, dass in Nigeria - selbst bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung in einem Teil des Landes - grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005 besteht. Diese innerstaatliche Fluchtalternative ist im Allgemeinen auch zumutbar (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2011, Zl. 2008/01/0047) und im Besonderen wäre es vor allem dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb Nigerias Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Letzteres erschließt sich schon allein aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Nigeria kommend illegal nach Österreich einzureisen.
3. Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Drogenhandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16. Mai 2012) auch der Asylausschließungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 verwirklicht ist (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, VwSlg. Nr. 15.244 A/1999).
3.4.2.2. Zur Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):
1.1. Im konkreten, hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde eine Gefährdungslage iSd § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zwar behauptet, jedoch hat die Beweiswürdigung zweifelsfrei ergeben, dass dieses Vorbringen über die Behauptungsebene nicht hinausgeht, zumal der Beschwerdeführer der angeblichen Bedrohung nicht ausgesetzt war.
1.2. Darüber hinaus ist es in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aufgrund der unbedenklichen Länderberichte gerichtsbekannt, dass für die Bevölkerung eine allfällige Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 jedenfalls nicht im gesamten Staatsgebiet gegeben ist. Selbst wenn es also lokal zu einer solcher Gefährdungslage kommen sollte - was auch für Nigeria im Übrigen nicht ausgeschlossen werden kann -, führt dies für sich allein noch nicht zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Schließlich besteht für den Beschwerdeführer in Nigeria selbst die Möglichkeit, durch ein Ausweichen in einen anderen Teil des Landes Abhilfe zu schaffen. Der belangten Behörde kann daher mit Blick auf § 8 Abs. 3 Asylgesetz 2005 schon deshalb nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen hat, zumal ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005 offensteht (zur Zumutbarkeit dieser Fluchtalternative vgl. die oben stehenden Ausführungen unter Punkt 3.4.2.1.).
1.3. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Nigeria vor seiner Ausreise mit Arbeiten für seinen Bruder bestritten hat; es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer diese (oder eine andere) Tätigkeit nicht auch nach seiner Rückkehr ausüben können sollte.
2. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen ist.
3.4.2.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):
1. Gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz Asylgesetz 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 - also in so genannten "Übergangsfällen" - in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz (u.a.) den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1) bestätigt.
2.1. In diesem Verfahren ist die Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der eingangs getroffenen Feststellungen im Entscheidungszeitpunkt nicht auf Dauer unzulässig. Daher war der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.2. Auch wenn die belangte Behörde nach § 75 Abs. 20 zweiter Satz Asylgesetz 2005 nicht an die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gebunden ist, wird zum vorliegenden Beschwerdefall Folgendes angemerkt:
2.2.1. Zu seinen Ungunsten ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 6. August 2008 unter Einrechnung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht ganz sieben Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann nämlich schon deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid vom 13. August 2008 - also bereits eine Woche nach seiner Einreise in das Bundesgebiet - seines unsicheren Aufenthalts bewusst war; ein allfälliges Privat- und Familienleben kann erst danach entstanden sein.
Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte und den er unter Zuhilfenahme falscher Angaben begründete, sodass dieser letztlich als unbegründet abzuweisen war.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007).
2.2.2. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist vor allem auch sein bisheriges Fehlverhalten in strafrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, zumal er bereits dreimal von einem inländischen Strafgericht verurteilt wurde.
Angesichts des wiederholten und während eines längeren Zeitraumes gesetzten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich gerade bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist. Der Umstand, dass er sich weder durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen noch durch das Verbüßen der Strafhaft von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen, untermauert die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers.
Folgerichtig wurde über dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 8. Februar 2013 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
2.2.3. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen ein Kind hat, wird wohl im Lichte des Art. 8 EMRK dadurch relativiert, dass er wegen Körperverletzung an seiner ehemaligen Lebensgefährtin (und der Mutter seines Sohnes) rechtskräftig verurteilt wurde.
2.2.4. Den - vor dem Hintergrund der Schwere seines Fehlverhaltens letztlich nicht ausschlaggebenden - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgift-Vermögens- und Gewaltkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 2004, Zl. 2004/18/0305, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
3. Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt insbesondere ins Gewicht, dass er durch sein strafrechtswidriges Verhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
Daher ist die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten.
Allerdings wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, ob der Beschwerdeführer bereits - wie angekündigt - mit einer Unionsbürgerin verheiratet ist. Bejahendenfalls wäre dieser Umstand, wie auch die Tatsache, dass er mit einer österreichischen Staatsangehörigen ein Kind hat, von der belangten Behörde noch entsprechend zu berücksichtigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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