W213 2013774-1•BVwG W213 2013774-1
W213 2013774-1Tribunale amministrativo federale22 lug 2015
Ergänzungszulage, Nebengebühr, Organisationsänderung, Versetzung
W 213 2013774-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am 31.03.1967 gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 28.08.2014, GZ. P702942/53-KdoEU/G1/2014, betreffend Versetzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 38 BDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.07.2014, GZ P702942/53-KdoEU/G1/2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass in Aussicht genommen sei, ihn zur Dienststelle SanLKp/SanZ W, Dienstort SCHWARZENBERG-Kaserne, zu versetzen und auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 019, "LUO SanDeko", Organisationsplannummer AK7, Truppennummer 8353, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3, diensteinzuteilen.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 11.08.2014 gegen die in Aussicht genommene Personalmaßnahme Einwände erhoben und vorgebracht, dass er zur Zeit einen K3-wertigen Arbeitsplatz des San-Dienstes bekleiden, und er demgemäß mit massiven besoldungsmäßigen Verschlechterungen zu rechnen hätte. Ferner habe er festgestellt, dass er aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen fachlich schlechter gestellt werde.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Gemäß § 38 Abs. 2 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 von Amts wegen zur Dienststelle SanLKp/SanZ W, Dienstort SCHWARZENBERG-KASERNE, versetzt und auf Arbeitsplatz Positionsnummer 019, "LUO SanDeko", Organisationsplannummer AK7, Truppennummer 8353, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3, diensteingeteilt. Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.
Rechtsgrundlage: § 38 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Einwendungen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.06.2009 auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 095, "SanUO AmbUO", Dienstort 5061 Elsbethen, mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 2, an der FAmb/SanZ West diensteingeteilt worden sei.
Seine Verwendung als SanUO AmbUO habe die Tätigkeiten beinhaltet, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich seien:
AUFGABEN:
Hauptaufgabe: 1720 Std.
Bei der militärmedizinischen Versorgung und Patientenadministration mitwirken
Summe: 1720 Std.
BESONDERE BEFUGNISSE
ANFORDERUNGEN
Militärische Ausbildung
• StbUOLG/SanD
Zivile Ausbildung/Kenntnisse
• Diplom für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
• Weiterbildung mittleres und basales Pflegemanagement
• Fachspezifische IT-Kenntnisse
Persönliche Merkmale
• Verantwortungsbewusstsein
• Teamfähigkeit
• Kommunikationsfähigkeit
VORVERWENDUNG
Vorwendung(en).
• Mindestens 3 Jahre im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Internationale Erfahrung
BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABEN
• Führung des Pflegedienstes des OrgEt in fachlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht
• Planung und Steuerung des Personal- und Ressourceneinsatzes im Pflegebereich
• Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Organisationseinheiten und Berufsgruppen
• Mitwirkung bei der Veranlassung von Konsiliaruntersuchungen
• Koordinierung und Überwachung der Pflegedokumentation
• Koordinierung und Durchführung des fachdienstlichen Meldewesen
• Mitwirkung beim Aufnahme- und Entlassungsmanagement bei der Patiententransferierung in den Leistungsbereich A
• Führung und Verwaltung des Arzneimittelvorrates
• Überwachung, Sicherung und Verbesserung der Pflegequalität und der Pflegeorganisation im Verwaltungsbereich
• Durchführung der Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen
• Mitwirkung bei der Durchführung von ambulanten Behandlungen von Patienten
• Mitwirkung bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
• Durchführung von Lehr- und Ausbildungstätigkeiten im Rahmen von Kursen, Schulungen, Praktika etc.
Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 sei es gewesen, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen sei die Sanitätsorganisation neu zu formieren gewesen. Dabei sei die Anzahl des Personals im Bereich des KdoEU an die realen Bedürfnisse anzupassen gewesen.
Auch die Dienststelle des Beschwerdeführers, das Sanitätszentrum West, sei aufgrund dieser Organisationänderung geändert worden, wobei die FAmb/SanZ West, der der Beschwerdeführer als SanUOAmbUO angehört habe, aufgelöst worden sei. Die Sanitätslehrkompanie/SanZ West in Salzburg-Wals Siezenheim sei neu aufgestellt worden. Der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit der Pos.Nr. 095 sei damit untergegangen.
Eine Überprüfung aller in Frage kommenden Arbeitsplätze im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung habe ergeben, dass es unter den infrage kommenden Dienststellen (SanZ Süd in Graz Klagenfurt, SanZ West in Innsbruck und Salzburg, SanZ Ost in Wien, FAmb Hörsching) in Salzburg ein adäquater höherwertiger Arbeitsplatz, der der fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung des Beschwerdeführers entspreche, und zwar als "LUO SanDeko" mit der Wertigkeit MBUO1, Funktionsgruppe 3, in der SanLKp/SanZ West, vorhanden sei.
Es werde festgehalten, dass der neue Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als LUO SanDeko in Bezug auf seinen alten Arbeitsplatz als SanUO AmbUO (= M BUO 1/Funktionsgruppe 2) eine höherwertige Verwendungs- und Funktionsgruppe, nämlich M BUO 1/Funktionsgruppe 3, aufweise.
Seine Verwendung als LUO SanDeko beinhalte nun folgende Tätigkeiten, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich seien:
AUFGABEN
Hauptaufgabe: 1720 Std.
Die Lehrtätigkeit im Bereich Sanitätsdekontamination durchführen
Summe: 1720 Std.
BESONDERE BEFUGNISSE
ANFORDERUNGEN
militärische Ausbildung:
• GA M BUO 1 mit FüOrgEt3/San
• Ausbildung der Lehrer (AdL)
• Ausbildung zum ABCAbwUO
zivile Ausbildung / Kenntnisse:
• Diplom für allg. Gesundheits- und Krankenpflege
• Ausbildung zum Notfallsanitäter mit allgemeinen und besonderen Notfallkompetenzen
persönliche Merkmale:
• Pädagogisches Einfühlungsvermögen
• Teamfähigkeit
• Flexibilität
VORVERWENDUNG
Vorverwendung(en): SanUO (10 Jahre)
Internationale Erfahrung: J
BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE
• Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Unterrichten und der praktischen Ausbildung im Bereich SanDeko
• Mitwirkung bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Seminaren, Lehrgängen und Kursen
• Durchführung der Erste Hilfe - Ausbildung
• Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen durchführen
• Durchführung von Kaderfortbildungen im Bereich SanDeko
• Mitwirkung beim Erstellen und aktualisieren von Ausbildungsunterlagen im Fachbereich
• Durchführung von Prüfungen
• Beurteilung der Soldaten (Kaderanwärter) nach Leistung, Wissen, Können, Fähigkeiten und Motivation als Beitrag zur Mitarbeiterentwicklung und im Rahmen von Lehrgängen und Kursen
• Mitarbeit bei der Erstellung der Kursplanung
• Mitwirkung bei der Dokumentation der Ausbildungsgänge
• Teilnahme an Übungen und Verlegungen gem. Auftrag.
Die fachspezifische Ausbildung des Beschwerdeführers (Diplom für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege) und seine bisherigen Erfahrungen - er sei im Zeitraum vom 01.07.2004 bis 31.01.2007 und vom 01.06.2007 bis 31.01.2009 als SanUO im SanA/MilKdo S tätig gewesen - befähigten ihn zur Erfüllung der o.a. Aufgaben eines LUO SanDeko.
Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 eine Versetzung von Amts wegen zulässig sei, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 liege ein solches wichtiges dienstliches Interesse bei Änderungen der Verwaltungsorganisation - hier: Sanitätsorganisation im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung - einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.
Der Umstand, dass eine Organisationsänderung möglicherweise für einen Einzelnen mit Nachteilen verbunden sein könne, spreche nicht gegen ihre Notwendigkeit oder Sachlichkeit. Organisationsänderungen seien - sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde lägen - Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers.
Grundsätzlich obliege es dem Dienstgeber im Rahmen seiner Organisationskompetenz, bei sich ändernden Gegebenheiten - im gegenständlichen Fall: Anpassung der Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des KdoEU (gesamtes BMLVS) an die realen Bedürfnisse - organisatorische Maßnahmen zu treffen. Dabei müsse es der Behörde überlassen bleiben, welche Organisationseinheiten sie vorsehe und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten seien. Im vorliegenden Fall sei das Sanitätszentrum West neu organisiert, die Feldambulanz aufgelöst und eine Lehrkompanie in Salzburg neu aufgestellt worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertige eine sachlich begründete Organisationsänderung, die bewirke, dass eine bislang von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt grundlegend veränderten Form weiter bestehe, als wichtiges dienstliches Interesse eine amtswegige Versetzung bzw. Verwendungsänderung.
Diese sachliche Organisationsänderung habe der Beschwerdeführer nicht beeinsprucht.
Für die Zulässigkeit der Versetzung reiche es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.9.1994, GZ 94/12/0127; BerK 21.3.2000, GZ 128/8-BK/99).
Immer dann, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Dienststelle besteht, hätten allfällige wirtschaftliche Nachteile dieses Beamten sowie dessen persönliche, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse für die Frage der Abberufung außer Betracht zu bleiben (zB VwGH 26.5.1993, GZ 93/12/0015; VwGH 14.9.1994, GZ 94/12/0127; BerK 2.6.1999, GZ 16/32-BK/98; BerK 2.5.2007, GZ 197, 198/25-BK/06).
Da im gegenständlichen Fall die Auflassung des Arbeitsplatzes (= Auflösung der Dienststelle FAmb/SanZ West) das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung begründet habe, seien hierbei die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen gewesen.
Darüber hinaus gebe es in diesem Fall keine Anhaltspunkte, die es nahelegen würden, dass die vorgenommene Organisationsänderung aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen den Beschwerdeführer gerichteten Gründen vorgenommen worden sei, zumal die Organisationsmaßnahme viele Personen betreffe und keine Hinweise darauf bestünden, dass sie alleine zu dem Zwecke getroffen worden wäre, um ihm persönlich zu schaden (BVwG 13.05.2014, GZ W122 2000227-1).
Gemäß § 38 Abs. 4 BDG sei eine Versetzung an einen anderen Dienstort nur dann unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung stehe (VwGH 26.5.1977, GZ 254/77).
Diese Vergleichsprüfung habe im vorliegenden Fall ergeben, dass kein anderer Beamter zur Verfügung stehe, den diese Versetzung weniger hart treffen würde. Es liege daher aus diesem Grund keine unzulässige Versetzung iSd § 38 Abs. 4 BDG vor (vgl BVwG 04.06.2014, GZ W106 2006044-1).
Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses sei die Dienstbehörde daher lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98; 31.8.2004, GZ 94/13-BK/04; 27.2.2006, GZ 1/9-BK/06) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; BerK 11.4.2006, GZ 8/11-BK/06).
Die Verpflichtung zur Wahl der "schonendsten Variante" im Versetzungsverfahren habe die Dienstbehörde amtswegig wahrzunehmen (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026; BerK 17.11.2011, GZ 88/11-BK/11).
Zur Wahl der "schonendsten Variante" sei grundsätzlich anzumerken, dass im Rahmen des schonendsten Mittels zuerst insbesondere ein Arbeitsplatz in Frage komme, der dem bisherigen ident oder weitestgehend ident sei. Sei dies nicht möglich, sei dem Beamten eine möglichst gleichwertige, wenn auch dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (vgl. BVwG 05.03.2014, GZ W213 2000253-1; BerK 22.06.2006, GZ 124/9-BK/06).
Dem Beamten solle ferner ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, wo ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße entstehe (VwGH 13.11.2013, GZ. 2013/12/0026).
Einen Rechtsanspruch des Beamten darauf, nach Auflassung dessen Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sehe das Gesetz nicht vor; grundsätzlich sei lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK 21.10.2003, GZ 196/17- BK/03 mwN, 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06), wobei hierbei die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen seien (BerK 17.06.2010, GZ 26/10-BK/10).
Für den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass die belangte Behörde der im Rahmen des Zuweisungsinteresses geforderten Rücksichtnahme auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers mit der gegenständlichen Zuweisung voll entsprochen habe, da er auf einen adäquaten höherwertigen, seiner fachspezifischen Ausbildung und bisherigen Erfahrungen entsprechenden Arbeitsplatz dienstzugeteilt worden sei, nämlich auf den Arbeitsplatz "LUO SanDeko" mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 3. Er habe dienst- und besoldungsrechtlich durch diese Versetzung eine Besserstellung erfahren.
Aufgrund seiner Ausbildung zum diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger und seiner bisherigen Erfahrungen als SanUO, welche Erfordernisse für seinen "neuen" Arbeitsplatz seien, sei er fachlich befähigt, die Tätigkeit als "LUO SanDeko" auszuüben. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass er durch diese Versetzung eine fachliche Schlechterstellung erfahre.
Die Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer eine Ergänzungszulage K3 zustehe oder nicht, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Grundsätzlich sei jedoch hierzu anzumerken, dass er als LUO SanDeko an der SanLKp/SanZ West keine vergleichbare Tätigkeit der Verwendungsgruppe K3 im Sinne der Anlage 41.1. BDG 1979 (= 1. Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder 2. ständige Stationsschwestervertreterin (ständiger Stationspflegervertreter) oder 3. Lehrhebamme), ausüben werde. Daher erfülle er nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Ergänzungszulage K3.
Ein entsprechender Arbeitsplatz, welcher ein Anspruch auf die Ergänzungszulage K3 stehe im gesamten Dienstbehördenbereich nicht zur Verfügung.
Dasselbe gelte für Nebengebühren und andere Zulagen. Hierzu sei aber grundsätzlich anzuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (z.B. VwGH vom 23.06.1999, GZ 97/12/0417, VwGH vom 11.10.2007, GZ 2006/12/0172, VwGH vom 28.03.2008, GZ 2005/12/0178) Nebengebühren gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt, an sich verwendungsbezogen zustehen würden. Diese Verwendung stelle die Erledigung der mit dem Arbeitsplatz verbunden Aufgaben dar; die Nebengebühren bezögen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes. Wenn die Verwendung wegfalle mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendung verbunden sei, führe dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren.
Ein Anspruch, auf dem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise - mit der Möglichkeit der Lukrierung von Nebengebühren - verwendet zu werden, bestehe nach der ständigen Rsp des VwGH und der BerK nicht (vgl. zB BerK 20.9.2001, GZ 65/8-BK/01). Bei den Nebengebühren handle es sich nämlich um die Abgeltung von mit einem Arbeitsplatz verbundenen (Mehr)dienstleistungen, auf deren Erbringung bzw. deren Abgeltung kein Rechtsanspruch des Bediensteten besteht (BerK 26.6.2003, GZ 141/9-BK/03; 20.6.2005, GZ 43/13-BK/05).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte in der Begründung aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe ihm die Bewertung des für ihn vorgesehenen Arbeitsplatzes im K-Schema bekanntzugeben. Ferner fehle im bekämpften Bescheid die Nennung der Dienststelle von welcher er wegversetzt werde. Ferner stimme der im bekämpften Bescheid angegebene neue Dienstort nicht, da die SanLKp/SanZ W bis auf weiteres in der Rainer-Kaserne disloziert sei.
Die absehbare Schlechterstellung in fachverwendungsdienstlicher Hinsicht ergebe sich aus den von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid gegenübergestellten Arbeitsplatzbeschreibungen. Die absehbaren finanziellen Verluste beliefen sich auf mindestens €
700,- pro Monat und würden sofort schlagend. Damit würde die vom VfGH im Rahmen des Vertrauensschutzes festgelegte Grenze von 10% bei weitem überschritten. Da der angefochtene Bescheid erst am 01.09.2014 zugestellt worden sei, sei es rechtswidrig, dass diese Auswirkungen schon mit 01.09.2014 eingetreten seien.
Auf seinem alten Arbeitsplatz seien zusätzlich das Diplom für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG97 und die Absolvierung des mittleren und basalen Pflegemanagements zur Wahrnehmung einer Leitungsfunktion erforderlich gewesen.
Auf dem neuen Arbeitsplatz sei zusätzlich das allgemeine Diplom für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG97 erforderlich. Das mittlere und basale Pflegemanagement zur Wahrnehmung einer Leitungsfunktion entfalle und werde durch eine D-wertige Ausbildung zu NFS nach den Vorgaben des San02 ersetzt. Eine Ausbildung zum Lehrer und die zum ABCAbwUO habe er zum Zeitpunkt der Versetzung nicht vorzuweisen.
Die gegenständliche Maßnahme sei nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten. Die Behauptung der belangten Behörde, dass es zu keiner Verschlechterung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung komme, sei nicht nachvollziehbar, da diese Feststellungen nur auf das M-Schema bezogen seien. Die für ihn nachteiligen Folgen ergäben sich aber aus den Veränderungen im K-Schema, wobei ein massiver Einkommensverlust von € 700,- pro Monat entstehe.
Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise):
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
..."
Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 23.10.2007, GZ 126/10-BK/07; 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03, mwH). In seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0116, erachtete der VwGH die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für zutreffend.
Die belangte Behörde hat unter Auseinandersetzung mit der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung der Berufungskommission und des Verwaltungsgerichtshofs ausführlich dargetan, dass es im Zuge der Umsetzung der Sanitätsorganisation 2013 notwendig geworden sei, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen sei die Sanitätsorganisation neu zu formieren gewesen. Dabei sei die Anzahl des Personals im Bereich des KdoEU an die realen Bedürfnisse anzupassen gewesen.
Auch die Dienststelle des Beschwerdeführers, das Sanitätszentrum West, sei aufgrund dieser Organisationänderung geändert worden, wobei die FAmb/SanZ West, der der Beschwerdeführer als SanUOAmbUO angehört habe, aufgelöst worden sei. Die Sanitätslehrkompanie/SanZ West in Salzburg-Wals Siezenheim sei neu aufgestellt worden. Der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit der Pos.Nr. 095 sei damit untergegangen.
Mit dieser Argumentation hat die belangte Behörde in überzeugender Weise dargetan, dass die Versetzung des Beschwerdeführers im Rahmen einer sachlich gerechtfertigten Organisationsänderung erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass es die belangte Behörde unterlassen habe ihm die Bewertung des für ihn vorgesehenen Arbeitsplatzes im K-Schema bekanntzugeben. Ferner fehle im bekämpften Bescheid die Nennung der Dienststelle von welcher er wegversetzt werde. Ferner stimme der im bekämpften Bescheid angegebene neue Dienstort nicht, da die SanLKp/SanZ W bis auf weiteres in der Rainer-Kaserne disloziert sei. Die absehbare Schlechterstellung in fachverwendungsdienstlicher Hinsicht ergebe sich aus den von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid gegenübergestellten Arbeitsplatzbeschreibungen. Die absehbaren finanziellen Verluste beliefen sich auf mindestens € 700,- pro Monat und würden sofort schlagend. Damit würde die vom VfGH im Rahmen des Vertrauensschutzes festgelegte Grenze von 10% bei weitem überschritten. Da der angefochtene Bescheid erst am 01.09.2014 zugestellt worden sei, sei es rechtswidrig, dass diese Auswirkungen schon mit 01.09.2014 eingetreten seien. Auf seinem alten Arbeitsplatz seien zusätzlich das Diplom für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG97 und die Absolvierung des mittleren und basalen Pflegemanagements zur Wahrnehmung einer Leitungsfunktion erforderlich gewesen. Auf dem neuen Arbeitsplatz sei zusätzlich das allgemeine Diplom für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG97 erforderlich. Das mittlere und basale Pflegemanagement zur Wahrnehmung einer Leitungsfunktion entfalle und werde durch eine D-wertige Ausbildung zu NFS nach den Vorgaben des San02 ersetzt. Eine Ausbildung zum Lehrer und die zum ABCAbwUO habe er zum Zeitpunkt der Versetzung nicht vorzuweisen. Die gegenständliche Maßnahme sei nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten. Die Behauptung der belangten Behörde, dass es zu keiner Verschlechterung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung komme, sei nicht nachvollziehbar, da diese Feststellungen nur auf das M-Schema bezogen seien. Die für ihn nachteiligen Folgen ergäben sich aber aus den Veränderungen im K-Schema, wobei ein massiver Einkommensverlust von € 700,- pro Monat entstehe.
Mit diesem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Sitzung zu begründen. Die vom Beschwerdeführer eingewendete Schlechterstellung ergibt sich in erster Linie aus dem Umstand, dass ihm auf seinem neuen Arbeitsplatz keine Ergänzungszulage K3 zusteht. Die belangte Behörde hat diesbezüglich zu Recht darauf verwiesen, dass die Einstellung von Nebengebühren dienstrechtlich nicht als verschlechternde Versetzung zu werten ist (BerK 28.05.2003, GZ 38-129/124-BK/03; BerK 22.04.2004, GZ 230/13-BK/03, 16/10-BK/04).
Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass sein neuer Dienstort nicht Schwarzenberg Kaserne sei, ist dem entgegenzuhalten, dass laut Mitteilung der belangten Behörde die Dienststelle des Beschwerdeführers ab Jänner 2015 in die Schwarzenberg Kaserne verlegt wurde. Eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in persönlicher, familiärer, und wirtschaftlicher Hinsicht wird - abgesehen von dem oben erwähnten Entfall der Ergänzungszulage K3 - nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Frage des durch eine Organisationsänderung begründeten wichtigen dienstlichen Interesses durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Berufungskommission hinlänglich geklärt ist.
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