BVwG W170 2110252-1

W170 2110252-1Tribunale amministrativo federale22 lug 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Menschenrechtsverletzungen, Militärdienst, Rückkehrsituation

Testo completo

BVwG W170 2110252-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2110252.1.00

Spruch

W170 2110252-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 10.6.2015, Zl. 1046641503 140227086, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört - stellte am 28.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Antragstellung wurde beim Beschwerdeführer ein auf diesen lautender syrischer Personalausweis vorgefunden.

2. Am 30.11.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Der Beschwerdeführer sei XXXX geboren und habe in Syrien zuletzt in XXXX gelebt.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Syrien am 1.9.2014 wegen der dortigen politischen Situation und der Kriegslage illegal verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer habe bei einer Bank gearbeitet und hätten ihm die syrischen Behörden wegen heranstehender Wahlen seine Dokumente abnehmen wollen. Auch sei es jeden Tag zu Bombenanschlägen gekommen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass einer seiner Brüder in Linz aufhältig sei.

Am 30.11.2014 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 22.1.2015 legte der Beschwerdeführer Kopien eines Auszugs aus dem syrischen Familienbuch seiner Eltern, eines Auszugs aus dem syrischen Familienbuch seiner eigenen Familie, der syrischen Pässe des Beschwerdeführers, seiner Frau und seines Kindes, eines detaillierten Auszug aus dem Familienbuch dieser Personen sowie seines syrischen Wehrdienstbuches vor.

Am 12.3.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen. Einleitend gab der Beschwerdeführer an, dass seine Wohnung in einem vom Regime kontrollierten Gebiet in XXXX liegen würde, wo es derzeit keine Unruhen gebe. Weiters legte der Beschwerdeführer unter anderem sein Wehrdienstbuch und seinen Reisepass sowie die Bestätigung eines Seminars seines Arbeitsgebers - einer Bank - im Original vor.

Der Beschwerdeführer verwies auf seinen in Österreich lebenden Bruder, dessen Asylverfahren noch laufen würde.

Zu seinen Fluchtgründen führte aus, dass man ihn festnehmen wolle, weil er bei den Präsidentenwahlen im April 2014 nicht wählen gewesen sei. Schon vor der Wahl hätte ein Unteroffizier den Ausweis des Beschwerdeführers verlangt, der ihm erst nachdem dieser wählen gewesen wäre, hätte zurückgegeben werden sollen. Der Beschwerdeführer habe dies verweigert, jedoch habe der Soldat anfangs an einen Scherz geglaubt. Fünf Monate später, der Beschwerdeführer sei gerade im Urlaub gewesen und sei schon in dieser Zeit von staatlichen Organen schikaniert worden, sei er von einem Kollegen angerufen worden, der ihm erzählt habe, dass der Unteroffizier den Beschwerdeführer gesucht habe, um ihn mitzunehmen. Es sei in Syrien bekannt, dass dies bedeute, dass man nicht zurückkehre. Danach habe sich der Beschwerdeführer versteckt, später habe man auch bei der Familie des Beschwerdeführers nach jenem gefragt.

Auch gab der Beschwerdeführer an, dass die Gefahr, als Reservist eingezogen zu werden, immer größer werde, zwei seiner im Ausland lebenden Brüder hätten schon Einberufungsbefehle erhalten. Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst von Oktober 2007 bis 1.8.2009 abgeleistet.

Nunmehr werde der Beschwerdeführer vom militärischen Sicherheitsdienst gesucht, er habe von seiner Familie erfahren, dass die Beamten bereits drei Mal beim Beschwerdeführer zu Hause Nachschau gehalten hätten.

Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass es zwar keine Wahlpflicht gebe und man daher auch nicht bestraft werde, wenn man nicht wählen gehe, er sei aber von genanntem Soldaten persönlich aufgefordert worden, wählen zu gehen und so werde seine Weigerung so interpretiert, "dass man ein Gegner" sei.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 10.6.2015, erlassen am 16.6.2015, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges wurde unter anderem begründend festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er sei syrischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen der politischen Situation und der Kriegslage verlassen sowie wegen der Verfolgung durch den militärischen Sicherheitsdienst. Es seien aber keine Gründe festzustellen, wonach der Beschwerdeführer in Syrien Verfolgung zu befürchten habe (sic!). Allerdings würde ein Abschiebungshindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien vorliegen.

In den Länderfeststellungen fehlen Feststellungen zur Wehrpflicht bzw. zur Frage, ob Reservisten der syrischen Armee derzeit generell die Einberufung in diese drohe. Auch finden sich keine Feststellungen zur Folge der Verweigerung des Wehr- bzw. des Reservedienstes und ob die Ableistung des Wehrdienstes bzw. des Dienstes als Reservist potentiell mit dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden ist. Ausdrücklich wurde allerdings festgestellt, dass Militär und Sicherheitskräfte mit Gewalt und großer Brutalität gegen Demonstranten und bewaffnete Aufständische vorgehen (Bescheid, S. 19 f) sowie dass die Regierung Schwierigkeiten habe, neue Rekruten anzuwerben und daher die Einberufung auch auf jene ausgeweitet habe, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet hätten. Desertierte syrische Soldaten würden berichten, dass man sie gezwungen habe, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende zu schießen (Bescheid S. 24). Schließlich wurde festgestellt, dass auch Familienmitgliedern von Dekateuren Repressalien drohen würden.

Nach einer Darstellung der vom Bundesamt vorgenommenen Beweiswürdigung - hier wurde, im Gegensatz zu den Feststellungen ausgeführt, dass die Verfolgung durch den genannten Unteroffizier und den militärischen Sicherheitsdienst nicht glaubhaft vorgebracht wurde - wurde aus rechtlicher Sicht ausgeführt, dass der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mangels einer asylrelevanten Verfolgung abzuweisen sei. Auf Grund der prekären Sicherheitslage sei eine Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zurzeit unmöglich, sodass der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamte vom 15.6.2015, Az.:

1046641503-140227086, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4. Mit am 30.6.2015 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Einleitend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bundesamt als Spezialbehörde bekannt sein müsse, dass alle männlichen Syrer zwischen 18 und 42 Jahren nun im Kriegszustand der Wehrpflicht unterliegen würden und jederzeit mitgenommen werden könnten. Dies sehe die Rechtsprechung auf Grund der Situation in Syrien als asylrelevante Verfolgung an. Auch verwende die Behörde veraltetes Quellenmaterial zu Syrien. Soweit die Behörde bei der Beweiswürdigung sich auf die Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme stütze, habe sie die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes diesbezüglich nicht beachtet und somit die gesetzlichen Vorgaben außer Acht gelassen; auch sei der Verweis, dass sich die Familie des Beschwerdeführers noch in Syrien befände und dies ein Indiz dafür sei, dass dieser keine Verfolgung drohe, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer würde für den Fall seiner Rückkehr sofort eingezogen und dem Wehrdienst zugeführt werden, darauf habe er auch während der Einvernahmen hingewiesen. Daher würde eine asylrelevante Verfolgung vorliegen.

5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 9.7.2015 vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zum Bruder des Beschwerdeführers XXXX, XXXX geb., diesem war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 23.6.2015, Gz. 140059574, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).

Nachdem der Beschwerdeführer am 28.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides ergriffene Beschwerde in Bezug auf jenen Spruchpunkt I. die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG in der vor dem 20.7.2015 anzuwendenden Fassung betrug die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG schien dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 25.6.2015 erlassen und die Beschwerde am 30.6.2015 - also vor dem 20.7.2015 - eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt galt die (für Personen, die keine unbegleiteten Minderjährigen waren) die oben dargestellte Zwei-Wochen Frist; diese wurde eingehalten und ist die Beschwerde rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

4. Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufzugreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.

Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.

5. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifelsohne Syrien. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Darüber ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt hinsichtlich der Verweigerung des Wehrdienstes ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt eines mit dem Militärdienst verbundenden Zwangs zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EG festgehalten. Daher stellt eine (im Falle der Rückkehr drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Verweigerung des Militärdienstes, wenn dieser (zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EG fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Notorisch ist - und das wurde auch im Bescheid festgestellt -, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe neben den diesbezüglich nachvollziehbaren Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes und lediglich zur Illustrierung den vom 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" [Quelle:

http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten], beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014 [Quelle:

http://static.guim.co.uk/ni/1390226674736/syria-report-execution-tort.pdf]).

Das Bundesamt hat sich aber weder im Rahmen der individuellen Prüfung der Fluchtgründe noch im Rahmen der Länderfeststellungen damit beschäftigt, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien, die aus derzeitiger Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Rückreiseweges zumutbar nur über einen vom Regime gehaltenen Flughafen insbesondere Damaskus) erfolgen kann, seinen Dienst als Reservist der syrischen Armee antreten müsse, obwohl sich entsprechende Hinweise in den Länderberichten zu Syrien finden (siehe unter vielen: Home Office vom 11 September 2013, S. 60: "Syrian males over the age of 18 must present themselves for the mandatory military service, and when they do, they receive Military Cards. Syrian males keep this document after their discharge from the service and present it again when they are called for reserve." sowie den Abnschnitt "Reservisten", S. 27 des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation vom 3.3.2014, mit weiteren Quellen). Zur Beurteilung der Asylrelevanz ist es weiters notwendig festzustellen, ob auch Reservisten der syrischen Armee in Syrien zur Aufstandsbekämpfung und im Rahmen dieser zu Menschenrechtsverletzungen (v.a.: willkürliche Tötung von Zivilisten, Vergewaltigungen, Plünderungen und Raub - VwGH vom 21.4.2005, 2004/20/0315) herangezogen werden. Auch diesbezüglich hat das Bundesamt keinerlei Ermittlungen getätigt und - im Gegensatz zu vielen anderen Bescheiden - keine Feststellungen getroffen.

Das Bundesamt hat es weiters unterlassen, spezifische Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers zu treffen, konkret zur Situation von Personen, trotz potentiell bestehender Wehrpflicht bzw. Pflicht, sich als Reservist des Heeres die Ausreise genehmigen zu lassen (siehe diesbezüglich die amtsbekannte Mobilisierungsankündigung in den syrischen Wehrdienstbüchern: "... Wenn Sie ins Ausland verreisen wollen, müssen Sie dies Ihrer Einheit melden, um eine schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben, Ihren Wohnsitz bei der jeweiligen syrischen Botschaft im Ausland zu melden. ..."), ausgereist sind und nach rechtswidrigen Ausreise nach Syrien zwangsweise zurückgebracht werden. Im Fall des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückgehen könnte (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Die belangte Behörde hat die diesen Themenkreis behandelnden Passagen des Lageberichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010 - begründungslos - nicht als Sachverhalt festgestellt bzw. ignoriert. Dem angesprochenen Lagebericht ist diesbezüglich zu entnehmen, dass behördlich zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und benennt auch Fälle, in denen es unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung zur Inhaftierungen gekommen ist. Einem aus Deutschland im September 2009 zurückgeführten syrischen Staatsangehörigen wurde dem Lagebericht zufolge vorgeworfen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben und im Ausland bewusst falsche Angaben verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind und er wurde zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt. Aus diesem Bericht ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es zu willkürlichen Verhaftungen zurückkehrender syrischer Staatsangehöriger kommt, wobei weder ein bestimmter Verfolgungsmodus zu erkennen ist noch ausgeschlossen werden kann, dass es bereits schon bei kurzzeitiger Inhaftierung/Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zu Folter kommt bzw. der Vorwurf, das Ansehen des Staates im Ausland herabgesetzt zu haben, erhoben wird. Da im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass sich die Lage von Rückkehrern, die rechtswidrig aus Syrien ausgereist sind, seit Ausbruch des Aufstands im März 2011 - also seit einem Zeitpunkt, der nach dem Erscheinungszeitpunkt des Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes liegt - verbessert hat bzw. wird die Behörde hinsichtlich der Folgen einer rechtswidrigen Ausreise einen Bericht heranzuziehen haben, der die Situation nach Beginn der Aufstandsbekämpfung beschreibt oder auf andere Weise den sich potentiell geänderten diesbezüglichen Sachverhalt ermitteln müssen (siehe zur Frage der Aktualität der Länderberichte/Länderfeststellungen etwa VfGH vom 11.12.2013, U 1159/2012-13 ua).

Schließlich ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, ob das Bundesamt das Fluchtvorbringen hinsichtlich der Verfolgung durch den militärischen Sicherheitsdienst geglaubt hat oder nicht. Folgt man der Beweiswürdigung - die im Widerspruch zum Wortsinn der Feststellungen steht - so ist das Bundesamt nicht von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ausgegangen. Allerdings hat es die Unglaubwürdigkeit - sieht man von der nicht nachvollziehbaren Begründung, dass die Anwesenheit der Familie in Syrien ein Indiz gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers sei, ab - im Wesentlichen mit Widersprüchen zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme begründet. Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die besonderen Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23). Die Befragunf kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3 AsylG 2005, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. Vor diesem Hintergrund kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Ansicht, es sei davon auszugehen, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen könne, vorbringen werde, nicht gefolgt werden (siehe VwGH E vom 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018). Daher sind offensichtlich die Ermittlungen des Bundesamtes zum Vorbringen des Beschwerdeführers unvollständig geblieben, da dieses unter dem Gesichtspunkt der eben dargestellten Judikatur nicht beurteilt werden kann.

Daher steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, da zumindest potentiell die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wegen seiner rechtswidrigen Ausreise bestraft bzw. unmittelbar nach Rückkehr nach Syrien dem Wehrdienst bzw. dem Dienst als Reservist des syrischen Militär zugeführt werde und dieser Dienst zumindest potentiell mit dem Zwang zur Mitwirkung am Menschenrechtsverletzungen verbunden ist. Schließlich steht auch nicht fest, ob der Beschwerdeführer ein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) hat das Verwaltungsgericht jedenfalls dann selbst in der Sache zu entscheiden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, so hat das Verwaltungsgericht nach der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich diesen Sachverhalt festzustellen und in der Sache selbst zu entscheiden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel vorliegen sowie die Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Insbesondere da das Bundesamt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa BVwG B vom 24.03.2014, Gz. W170 1420086-1) zur oben dargestellten Asylrelevanz des Wehr- oder Reservedienstes in Syrien ignoriert hat und dieses - im Gegensatz zu vielen anderen (zeitlich früheren) Bescheiden und in Kenntnis der oben dargestellten Asylrelevanz des Wehr- oder Reservedienstes in Syrien - keinerlei Feststellungen zum Reservedienst in Syrien, der Folgen einer Weigerung diesem nachzukommen und der Frage, ob der Wehrdienst mit Menschenrechtsverletzungen verbunden ist, getroffen hat bzw. dem Akt Ermittlungen zu entnehmen sind, die das Bundesverwaltungsgericht in die Lage versetzen, entsprechende Feststellungen zu treffen, ist zu schließen, dass das Bundesamt im vorliegenden Verfahren die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem ordnungsgemäßen Verfahren folgende Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - aus welchen Gründen auch immer - vermeiden wollte und diese Durchführung der diesbezüglich relevanten Ermittlungen und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an das Bundesverwaltungsgericht delegieren wollte. Es liegen also diesbezüglich die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der diesem angegliederten Staatendokumentation jedenfalls unbürokratischer, schneller und billiger durchgeführt werden können. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, zur Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts in Asylangelegenheiten auseinandergesetzt und zusammengefasst ausgeführt, dass nur - bzw. auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint". Dies bedeutet, so der Verwaltungsgerichthof weiter, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein muss und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Daher implizieren (hier vorliegende) Ermittlungsmängel des Bundesamtes, soweit diese entscheidungsrelevante Sachverhalte betreffen, eine Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes in für vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfasste Verfahren, sodass die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in diesen Bereich weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt - durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststand und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abgewiesen wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig.

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