BVwG W106 2100168-1

W106 2100168-1Tribunale amministrativo federale22 lug 2015

Regest

Disziplinarstrafe, ersatzlose Behebung, Geldstrafe, Hereinbringung,<br/>OLG - Präsident, Unzuständigkeit

Testo completo

BVwG W106 2100168-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2100168.1.00

Spruch

W106 2100168-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER in der Beschwerdesache des XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Wien vom 09.01.2015, GZ Jv 11500/14x-11a, betreffend Hereinbringung einer Geldstrafe gemäß § 104 RStDG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 5 VwGVG infolge Unzuständigkeit aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(22.07.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Richter des Handelsgerichts Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2015 verfügte der Präsident des OLG Wien wie folgt:

"Die mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht vom 27.6.2013, AZ Ds 10/12, abgeändert mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 4.3.2014, AZ

Ds 26/13, über den Richter des Handelsgerichts Wien XXXX nach

§ 104 Abs 1 lit b RStDG verhängte Geldstrafe von zwei Monatsbezügen, die sohin bezogen auf den Zeitpunkt des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz insgesamt EUR 12.084,80 (Bruttomonatsbezug am 27.6.2013: € 6.042,40) beträgt, wird nach

§ 127 Abs 1 und 2 Z 1 BDG analog dergestalt zwangsweise durch Abzug vom Monatsbezug hereingebracht, dass jeden Monat jeweils ein EUR

1. 500 ,-- übersteigender Auszahlungsbetrag (im letzten Monat entsprechend weniger) solange abzuschöpfen ist, bis der Betrag von EUR 12.084,80 erreicht ist."

Begründend wird ausgeführt, dass der BF mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht vom 27.6.2013 der Verletzung in § 57 Abs. 3 RStDG normierter Pflichten schuldig erkannt und über ihn nach § 104 Abs. 1 lit. b RStDG eine Geldstrafe von einem Monatsbezug verhängt worden sei. Nachdem der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 4.3.2014, AZ Ds 26/13, die Geldstrafe auf zwei Monatsbezüge erhöht hatte und das an den Bundesminister für Justiz gestellte Gnadengesuch des BF erfolglos geblieben war, sei dieser mit Schreiben des Präsidenten des OLG Wien vom 28.8.2014 ersucht worden, den aus zwei Monatsbezügen errechneten Gesamtbetrag von EUR 12.084,80 einzuzahlen, wobei ihm ein Erlagschein mitübermittelt worden sei.

Mit Eingabe vom 01.10.2014 wende sich der BF mit zahlreichen Argumenten gegen die Einbringung der über ihn verhängten Ds-Geldstrafe und bestreitet auch die Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien.

Zur Zuständigkeit wird die Rechtsmeinung vertreten, dass § 142 RStDG (auch) den Vollzug der Geldstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. b RStDG abschließend regle, Vorrang vor dem GEG habe, dessen § 1 Z 2 GEG das Gericht für die Einbringung von Geldstrafen aller Art zuständig erklärt, die von den Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind.

Zum Verfahren wird weiter wie folgt ausgeführt:

"Im Unterschied zum GEG, das in § 6b Abs 1 GEG ganz allgemein für das Verfahren zur Einbringung statuiert, dass zunächst das GEG selbst anzuwenden ist, subsidiär das GOG (mit Ausnahme dessen § 91) und subsidiär dazu wiederum das AVG, sind nach Art I Abs 3 Z 5 EGVG die Verwaltungsverfahrensgesetze in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts nicht anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Somit sind das AVG, DVG und VVG auf das Verfahren zur Einbringung von Geldstrafen nach dem RStDG nicht anwendbar.

Das RStDG selbst trifft aber für die Art und Weise der Hereinbringung der Geldstrafe, insbesondere die Form, keine näheren Regelungen. Es ist daher eine echte Rechtslücke anzunehmen. Eine solche ist im Wege der Analogie mit Hilfe der sachnächsten Vorschrift, im konkreten Fall mit § 127 BDG zu schließen (vgl je betreffend § 127 Abs 2 erster Satz BDG: OLG Wien Ds 6/12; OLG Graz Ds 10/13d). Demnach wäre analog zu § 127 Abs 2 Z 1 BDG vorzugehen, wonach Geldstrafen erforderlichenfalls durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen sind, wofür auch die Materialien zur RStDG-Novelle, mit der die Disziplinarstrafe der Geldstrafe eingeführt wurde, sprechen (siehe AB 1610 BlgNR 24. GP 17: "Im RStDG erfolgt eine Übernahme der Änderungen im Disziplinarrecht des BDG.").

Gegenständlich hat der BF bereits kundgetan, die über ihn verhängte Disziplinarstrafe nicht freiwillig begleichen zu wollen, weshalb die (nochmalige) Erlassung einer Zahlungsaufforderung vor der Vollstreckung der Geldstrafe entbehrlich ist (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 [2010] 635).

Zur Form der zwangsweisen Hereinbringung der Geldstrafe nach dem BDG ist anzuführen, dass dies förmlich mit Bescheid zu erfolgten hat dies, aaO 637 mwN, da die Anordnung der Zwangsvollstreckung eine eigenständige, neuerliche Pflichtenbegründung darstellt, bei der die Dienstbehörde Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat, deren Wahrnehmung dem Disziplinargericht nicht zustand (die Geldbeträge sind nur "erforderlichenfalls" durch Zwang einzubringen [§ 127 Abs 2 BDG]; auf die "persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" ist Bedacht zu nehmen [§ 127 Abs 1 BDG]).

Es hat daher der Präsident des Oberlandesgerichts Wien als Dienstbehörde einen Bescheid auf zwangsweise Hereinbringung zu erlassen, wobei nach § 127 Abs 1 BDG auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen Bedacht zu nehmen ist. Damit ist ein "Schonungsprinzip" normiert; die Behörde ist demnach verpflichtet, trotz Abzug der Strafbeträge dem Zahlungspflichtigen einen Betrag zu belassen, den er für seine Lebensführung benötigt, wobei eine Orientierung an §§ 291 ff EO nicht zwingend geboten ist (Kucsko-Stadlmayer, aaO 638).

Da der Verurteilte zur Einzahlung der von der Dienstbehörde der Höhe nach ausgerechneten Geldstrafe aufgefordert wurde und sich dazu unter Wahrung seines Rechts auf rechtliches Gehör umfassend äußerte, wobei diese Stellungnahme zwar zahlreiche Einwände enthält, ihr aber nicht zu entnehmen ist, dass der BF aus persönlichen bzw. wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage wäre, die Geldstrafe zu bezahlen, er insbesondere kein Ratenzahlungsgesuch stellte, ist die Geldstrafe so hereinzubringen, dass dem sorgepflichtslosen Zahlungspflichtigen nach ihrem Abzug vom Monatsbezug noch ein Betrag von EUR 1.500,- verbleibt, der zur Deckung seines zu einer bescheidenen Lebensführung nötigen Bedarfs jedenfalls ausreicht.

Zu den weiteren Einwänden:

Zum weiteren Vorbringen des BF (b) keine Zulässigkeit der ziffernmäßigen Vorschreibung; c) keine bloß ziffernmäßige Berechnung der Strafe im vorliegenden Fall; d) Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot; e) Bemessung der Geldstrafe vom Netto-Monatsbezug) sei angemerkt, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung Ds 26/13 (s Seite 11) diesbezüglich bereits ausgesprochen hat, dass die Geldstrafe nach dem klaren Wortlaut des § 104 Abs 1 lit. b RStDG in Monatsbezügen (§ 3 Abs 2 Gehaltsgesetz 1956) festzusetzen ist, die Frage der ziffernmäßigen Berechnung der Strafe keine Frage der Bemessung, sondern ein bloßer Rechenvorgang (§§ 66, 68 bzw. 168 ff RStDG) ist, der erst beim Vollzug der Geldstrafe erfolgt (vgl. § 92 BDG; VwGH 2013/09/0001), und maßgeblich für die Berechnung der Bruttomonatsbezug (vgl. VwGH 2009/09/0307) und der Zeitpunkt des Erkenntnisses erster Instanz ist (vgl. § 92 Abs. 2 BDG und § 19 Abs. 2 StGB). Außerdem ist bei der Hereinbringung der Geldstrafe naturgemäß weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit der im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht zu überprüfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Der Bescheid wurde der BF nachweislich am 15.01.2015 zugestellt.

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 27.01.2015 rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes/unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde wird vom BF aus "prozessökonomischen Gründen und in der Hoffnung auf eine gütliche Einigung" nicht angefochten.

Die Meinung der belangten Behörde, die Bestimmung des § 127 BDG analog heranziehen zu können, weil eine Rechtslücke vorliege, werde vom BF nicht geteilt. Gemäß § 1 Z 2 GEG seien Disziplinarstrafen, die von den Gerichten verhängt worden sind, darunter falle auch die gegenständliche Disziplinarstrafe, von Amts wegen einzubringen. Eine Rechtlücke liege nicht vor. Für die Einhebung seien daher die Bestimmungen des GEG einzuhalten.

Es hätte daher ein Zahlungsauftrag iS des 6a Abs. 1 GEG ergehen müssen, der einen Exekutionstitel iSd EO bilde. Die Hereinbringung durch Abzug vom Monatsbezug entspreche nicht dem GEG. Vielmehr habe die Einbringung geschuldeter Beträge im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle namens des Bundes zu erfolgen.

Dieser Umstand werde als Mangelhaftigkeit des Verfahrens und als Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie als unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt.

Ungeachtet dessen werde die unbestimmte Vorschreibung der Geldstrafe ("zwei Monatsbezüge") als unzulässig erachtet. Diesen Umstand habe der BF bereits in der Berufung gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis geltend gemacht. Der OGH habe sich dieser Meinung in dessen Berufungserkenntnis nicht angeschlossen, sondern ausgeführt, dass eine Geldstrafe nach dem klaren Wortlaut des § 104 Abs. 1 lit. b RStDG in Monatsbezügen (§ 3 Abs. 2 GehG) festzusetzen sei.

Die vom VwGH in seiner Rechtsprechung vertretene Meinung, dass die Frage der ziffernmäßigen Berechnung der Strafe keine Frage der Bemessung der Strafe, sondern einen bloßen Rechenvorgang darstelle, der erst beim Vollzug der Geldstraffe erfolgen könne, sei auf das Disziplinarverfahren gegen Richter schon aufgrund der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Trennung von Justiz und Verwaltung gemäß Art. 94 Abs. 1 B-VG nicht übertragbar.

Das RStDG weise das Disziplinarrecht ausdrücklich einem Disziplinargericht und keiner Verwaltungsbehörde zu. Eine ziffernmäßige Berechnung der vom Gericht lediglich in "Monatsbezügen" ausgemittelten Disziplinarstrafe sei daher - im Gegensatz zum Disziplinarrecht der Verwaltungsbeamten - nicht zulässig. Daran ändere auch die nachprüfende Kontrolle der Entscheidungen des OLG Wien durch das Bundesverwaltungsgericht nichts, weil die Verwaltungsgerichte nicht die Qualität einer Verwaltungsbehörde aufweise, sodass im Sinne der Gewaltentrennung bei Vorliegen eines Spruchmangels lediglich mit Aufhebung des Bescheides vorzugehen sei (LVwG OÖ 21.08.2014, LVwG-000047/2/Gf/Rt).

Der BF habe das Recht, dass auch über die Höhe der von ihm zu entrichtenden Geldstrafe ein unabhängiges und unparteiisches Gericht und nicht sein Dienstgeber im Verwaltungsweg entscheide. Die gehandhabte Vorgangsweise widerspreche dem Art. 83 Abs. 2 B-VG sowie dem Art. 6 Abs. 1 EMRK.

In der Folge werden vom BF weitwendige Ausführungen zur Bemessung der Geldstrafe vom Netto-Monatsbezug und zur Anwendung des Nettoeinkommensprinzips im Strafrecht getätigt, die Unbestimmtheit des Disziplinarurteils des OGH betont und die vorgenommene Auslegung des Gesetzes als dem Gleichheitssatz widersprechend geltend gemacht.

Selbst wenn man nicht von der Anwendbarkeit des GEG für die Hereinbringung disziplinarrechtlich verhängter Geldstrafen ausginge und eine nachträgliche ziffernmäßige Bemessung des Strafausspruches des OGH durch die Verwaltungsbehörde für zulässig erachtete, wäre lediglich eine Geldstrafe im Ausmaß zweier Nettomonatsbezüge vorzuschreiben gewesen.

Es werden folgende Anträge gestellt:

Das Bundesverwaltungsgericht möge

  • Den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes/unrichtiger rechtlicher Beurteilung ersatzlos aufheben.

  • Hilfsweise, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass lediglich ein Betrag in Höhe von zwei Nettomonatsbezügen abzuschöpfen ist.

  • Hilfsweise den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen

(VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF auch gar nicht beantragt und erübrigte sich auch im Hinblick auf die Unzuständigkeit der Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

Zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde:

Beschwerdegegenstand ist die Hereinbringung einer nach § 104 Abs. 1 lit. b RStDG verhängten Geldstrafe. Der Präsident des OLG als für den BF zuständige Dienstbehörde stützt seine Zuständigkeit für die angefochtene bescheidmäßige Erledigung auf die analoge Anwendung des § 127 Abs. 1 BDG 1979.

Ungeachtet dessen, dass der BF die Unzuständigkeit der belangten Behörde aus "prozessökonomischen Gründen" nicht als Beschwerdegrund geltend macht, ist die Zuständigkeit der entscheidenden Behörde vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfen. Wie der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ausgeführt hat, ist im Fall der Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz die Berufungsbehörde allein dafür zuständig, die Unzuständigkeit aufzugreifen und den angefochtenen Bescheid zu beheben (vgl. VwGH 20.09.2012, 2011/07/0149; 18.03.2010, 2008/07/0049; mwN). Die zitierte Rechtsprechung des VwGH ist auf die Verwaltungsgerichte uneingeschränkt übertragbar.

Im Beschwerdefall ist die Zuständigkeit an folgenden Bestimmungen zu prüfen:

Gemäß § 142 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG) ist das Erkenntnis nach Eintritt der Rechtskraft der Dienstbehörde zum Zweck der erforderlichen Veranlassung mitzuteilen.

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962, idF BGBl. I Nr. 19/2015, (GEG) lautet in den hier maßgeblichen Bestimmungen:

"1. Abschnitt

Anwendungsbereich, Allgemeines

Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg

§ 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:

1.

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;

2.

Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);

.....

2. Abschnitt

Vorschreibungsverfahren, Stundung und Nachlass

Zuständigkeit

§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO, ist

1.

der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;

2.

der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, in Wien und Graz jedoch nur der Präsident des Landesgerichts für Strafsachen, auch für Beträge aus Grundverfahren bei den Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten im Sprengel seines Gerichts;

3.

der Präsident des Oberlandesgerichts für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden bei seinem Oberlandesgericht oder bei der Oberstaatsanwaltschaft seines Sprengels;

4.

der Präsident des Oberlandesgerichts Wien für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof und der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption;

5.

die Bundesministerin für Justiz für Beträge aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz;

6.

bei Dienststellen, deren Kanzleigeschäfte durch ein Gericht besorgt werden, derjenige Präsident, der für die Beträge aus Grundverfahren dieses Gerichts zuständig ist, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein."

§ 127 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG lautet:

"Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

§ 127. (1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:

1.

bei Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und

2.

bei Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.

(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für eine Gesetzesanalogie kein Raum, wo die gesetzlichen Bestimmungen eine eindeutige Regelung treffen (zB VfGH 26.07.2010, V 86/10, mwN).

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft das GEG eine abschließende Regelung hinsichtlich der Hereinbringung von Geldstrafen, hingegen normiert § 142 RStDG nicht, wie die Geldstrafe hereinzubringen ist, sondern besagt lediglich, dass das Erkenntnis nach Eintritt der Rechtskraft der Dienstbehörde zum Zweck der erforderlichen Veranlassung mitzuteilen ist.

Gemäß § 1 Z 2 GEG sind von Amts wegen einzubringen Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind.

Zur Auslegung des Begriffes "Geldstrafen aller Art" ist auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novellierung des GEG mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2015, 366 BlgNR XXV. GP zu § 1 zu Z 2 zurückzugreifen, wo ausgeführt wird:

"Die von Strafgerichten verhängten Geldstrafen und vermögensrechtlichen Anordnungen sollen aus der Z 2 herausgelöst und in die Z 3 aufgenommen werden, weil für diese Beträge in vielen Fällen Sondervorschriften in StGB und StPO bestehen. Mit dieser Neustrukturierung können solche Geldstrafen und Anordnungen leichter von den Verweisen in anderen Bestimmungen des GEG (etwa in § 8, § 9 Abs. 5, § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1) ausgenommen werden. Gleichzeitig soll der Begriff der "Geldstrafe" erweitert werden, um - im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033) - klarzustellen, dass unter "Geldstrafen aller Art" auch in anderen als in Strafverfahren verhängte Geldstrafen zu verstehen sind, etwa Beugestrafen nach § 355 EO, Zwangsstrafen nach § 24 FBG oder § 283 UGB, Disziplinarstrafen nach § 104 Abs. 1 lit. b oder § 159 lit. b RStDG (nicht jedoch Geldbußen nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), Geldbußen (§ 29 KartG) oder Zwangsgelder (§ 35 KartG) nach dem KartG sowie Ordnungsstrafen nach den Verfahrensgesetzen und nach § 87 GOG. ..."

Nach dem Wortlaut und Willen des Gesetzesgebers handelt es sich bei den "Geldstrafen aller Art" daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren verhängt worden sind. Lediglich nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter verhängte Geldbußen sind nicht nach dem GEG einzubringen (vgl. Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren, Wien 2014, zu § 1 GEG, S 375).

Damit ist klargestellt, dass auch nach dem RStDG verhängte Geldstrafen nach den Vorschriften des GEG einzubringen sind, eine analoge Anwendung des § 127 BDG 1979 daher nicht in Betracht kommt. Insoweit sich die Behörde zur Untermauerung ihrer Zuständigkeit ua. auch auf die Entscheidung des OLG Graz vom 11.06.2014, Ds10/13, beruft, ist dem zu entgegnen, dass es in der zitierten Entscheidung um die Bewilligung einer Ratenzahlung in analoger Anwendung des § 127 BDG ging. Die Frage der Hereinbringung einer verhängten Geldstrafe ist jedoch eine davon unterschiedliche Rechtsfrage.

Gemäß 6 Abs. 1 Z 3 GEG ist zuständige Behörde der Präsident des Oberlandesgerichts für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden bei seinem Oberlandesgericht oder bei der Oberstaatsanwalt seines Sprengels. Da im Beschwerdefall das OLG Graz als Disziplinargericht das Grundverfahren, nämlich das Disziplinarverfahren, durchgeführt hatte, ist der Präsident des OLG Graz die zur Hereinbringung der beschwerdegegenständlichen Disziplinarstrafe zuständige Behörde.

Der angefochtene Bescheid des Präsidenten des OLG Wien war daher gemäß § 28 Abs. 1, 2 iVm Abs. 5 VwGVG wegen Unzuständigkeit aufzuheben. Bei diesem Ergebnis war es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, auf das weitwendige inhaltliche Beschwerdevorbringen einzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu lösende Frage der Zuständigkeit der Behörde konnte aufgrund der klaren Rechtslage nach dem GEG gelöst werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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