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W200 2009693-1•BVwG W200 2009693-1
W200 2009693-1Tribunale amministrativo federale21 lug 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2009693-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 10.06.2014, VN: XXXX, über die amtswegige Feststellung, dass er nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt, zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Erstverfahren:
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 06.06.2012 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 20.03.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 BEinstG angehört. Der Grad der Behinderung wurde auf Grund der im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.05.2012 festgestellten Gesundheitsschädigung (aufgrund der degenerativen Hüftgelenksveränderung) mit 50 von Hundert festgesetzt und eine Nachuntersuchung für Mai 2014 im Gutachten als erforderlich festgeschrieben.
Zweitverfahren:
Im Rahmen einer Nachuntersuchung wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 08.05.2014 aufgrund der Untersuchung am 30.04.2014 eingeholt. Dieses Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert und gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"Anamnese und derzeitige Beschwerden:
Im Vorgutachten festgestellter Gesamtbehinderungsgrad von 50 % wegen bds. aufgetretener Hüftkopfnekrose, wobei er re. schon eine Hüftendoprothese implantiert bekommen hat und li. zum Zeitpunkt des Vorgutachtens die Implantation geplant war. Herr XXXX wurde letztendlich tatsächlich an bd. Hüften operiert und die Hüftfunktion ist re. zufriedenstellend, li. nicht so. Sie ist weniger belastbar und weniger beweglich. Seitdem er aus der Narkose aufgewacht ist, hat er Kreuzschmerzen. Er hat das mehrfach angegeben, das wurde seinen Angaben zufolge aber nicht beachtet. Bei den folgenden Untersuchungen stellte man fest, dass er Bandscheibenvorfälle und Bandscheibenschäden hat und auch eine Wurzelkanaleinengung L4/L5 und man hat ihm gesagt, dass das nicht von der Operation stammen kann. Er hat sich verschiedensten konservativen Therapien, unter anderem Infiltrationen und Übungen unterzogen, war auch beim Neurochirurgen, eine Operationsindikation ergab sich nicht, Er hat Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung ins li Bein, Schmerzen auch an der Wade und an der Schienbeinvorderkante. Bei einer Untersuchung wurde außerdem eine deutliche Osteoporose mit Therapieerfordernis festgestellt.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Dehace retard 60 mg 2x tägl., Cal-D-Vita Kautabletten, Ibandronsäure 150 mg 1x pro Monat
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl, Datumsangabe);
Die mitgebrachten MRT-Bilder wurden eingesehen, hier sieht man Bandscheibenvorwölbungen, vor allem im Segment L4/L5. Ein Knochendichtebefund vom 15.4.2014 wird vorgelegt, es wird eine deutliche Osteoporose mit erhöhtem Frakturrisiko beschrieben.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt alleine zur Untersuchung, normale Schuhe, keine Gehhilfen, kann sich selbst aus- und ankleiden. Das Gangbild zeigt ein diskret li. betontes Hinken, die Schrittlänge ist leicht verkürzt. Das Trendelenburgzeichen ist negativ, Einbeinstand ist möglich, li, aber schmerzhaft, re. problemlos. Zehen- und Fersenstand gelingen, Kniebeuge ist durchführbar, Schmerzen lumbal li.
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Wirbelsäule:
Becken- und Schulterstand gerade, Wirbelsäule nach se im Lot, Krümmung der Wirbelsäule normal, Druck- und Klopfempfindlichkeit lumbal, paravertebral II. mehr als re., Schmerzangabe auch in bd. Gesäßhälften, li. mehr als re.
HWS. Rechts/Linksdrehung je 70°, KJA 2/18 cm.
BWS: Seitneigung und Rumpfdrehung je 45° und etwas schmerzhaft, re. mehr als li.
LWS: FBA 0 cm. Schoberzeichen 15/10 cm, Beschwerden beim Vorneigen und Aufrichten, Schmerzen vor allem li, iliosacral und gluteal.
Obere Extremitäten;
Das Heben der Arme über den Kopf ist möglich, Nacken- und Schürzengriff gelingen, Ellbogen, Unterarmdrehung, Handgelenke und Finger sind frei. Klopfempfindlichkeit besteht über dem Sulcus nervi ulnaris re., zur Zeit hat er keine Sensibilitätsstörungen, beschreibt diese immer wieder auftretend, von der Schulter bis zu den Fingern nach vor.
Untere Extremitäten:
Beinlänge seitengleich, Narben an bd, Hüften nach TEP.
Hüften: Bds S 0/0/1107 R 30/0/10° und schmerzhaft, re. in der Leiste, li. primär im Gesäß und danach in der Leiste.
Kniegelenke: Bds. S 0/0/1407 bandfest.
Sprunggelenke: S 15/0/357 bandfest
Neurologie:
MER seitengleich, peripher kein sensomotorisches Defizit, NDZ re, negativ, li. Bei der Ausführung des Lasequetests Schmerzen lumbal und in der Kniekehle, Letzteres bei Verkürzung.
Psycho(patho)logischer Status: unauffällig :
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
Hüfttotalendoprothesen bds. Oberer Rahmensatz, da li. bei der Beugung Schmerzen in der Hüfte und in der Lendenwirbelsäule bestehen, die Funktion ist aber sehr gut, die Beinlänge ausgeglichen
020519
30
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da Bandscheibenschäden an der Hals- und Lendenwirbelsäule bestehen bzw. anzunehmen sind mit lokaler Schmerzsymptomatik und gelegentlicher Ausstrahlung in die Beine und Arme. Es liegen aber keine dauerhaften sensomotorischen Ausfälle vor, kein Reflexverlust. Die Bandscheibenvorfälle sind bildgebend nur mäßig bis gering ausgeprägt.
020102
30
Osteoporose Unterer Rahmensatz, da Behandlungspflicht besteht
020201
10
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 v. H..
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 besteht.
Leiden 1 wird wegen zu geringer funktioneller Relevanz von Leiden 3 nicht weiter erhöht.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten Reduktion des Leiden 1 um 2 Stufen, da gutes Operationsergebnis, Neuerfassung der Wirbelsäulenbeschwerden und der Osteoporose. Reduktion des Gesamtbehinderungsgrades um 1 Stufe.
Es handelt sich um einen Dauerzustand."
Im Rahmen des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom 10.06.2014 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 08.05.2014 mit 40 von Hundert festgesetzt werde und die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, ende.
Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil seitens des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) festgestellt worden sei, dass aufgrund der von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung der Grad der Behinderung nunmehr 40 von Hundert betrage. Begründet werde dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund des guten Operationsergebnisses die Reduktion des Gesamtbehinderungsgrades um eine Stufe erfolgt sei. Das Sozialministeriumservice verkenne hierbei allerdings, dass sich im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Änderung ergeben habe. Er leide weiterhin an einer Funktionseinschränkung der Hüftgelenke beidseits. Es habe sich die Streckung/Beugung im Vergleich zum Vorverfahren keinesfalls verbessert. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die Hüfttotalendoprothese beidseits mit Positionsnummer 020519 eingeschränkt habe, hierbei handle es sich um Funktionseinschränkung der Kniegelenke. Die Funktionseinschränkung im Bereich der Hüften mit der Positionsnummer 020519 gebe es nicht, diese ende mit 020517 (schnappende Hüfte). Seitens der belangten Behörde sei auch nicht ausgeführt worden, inwieweit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Voruntersuchung im Hinblick auf die Beugung verändert habe. Im Gegenteil seien mit der lfd. Nr. 3 und 2 weitere Gesundheitsschädigungen dazugekommen. Es sei zwar seitens der belangten Behörde eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinträchtigung, welche das Leiden 1 um eine Stufe erhöhe, anerkannt worden. Es sei allerdings nicht nachvollziehbar, warum der Gesamtgrad der Behinderung bei mehr Gesundheitsschädigungen, einer nicht eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes um 10 % geringer als 2012 sei.
Der Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin wurde vom Bundesverwaltungsgericht zur Abgabe einer Stellungnahme aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde aufgefordert. In der ärztlichen Stellungnahme vom 04.09.2014 wurde wie folgt ausgeführt:
"(...) Gegen den nun festgestellten Gesamtbehinderungsgrad von 40 % wird Einspruch erhoben.
In diesem Zusammenhang wird einerseits festgestellt, dass die Positionsnummer der Hüftleidenseinschätzung nicht korrekt ist. Dieser Sachverhalt ist zweifellos richtig, hier wurde von mir versehentlich die falsche Positionsnummer verwendet (richtig wäre 02.05.08 - mittlerer Rahmensatz), der Behinderungsgrad jedoch mit 30% korrekt kalkuliert.
Herr XXXX führt weiters aus, dass er weiterhin an einer Funktionseinschränkung bd. Hüftgelenke leidet und sich die Funktion im Vergleich zum Vorverfahren keinesfalls verbessert hat. Es wäre auch nicht angeführt worden, inwiefern sich der Zustand im Vergleich zur Voruntersuchung verbessert hätte. Es wären außerdem weitere Gesundheitseinschränkungen dazu gekommen und daher unverständlich, warum der Behinderungsgrad mit 40 % eingeschätzt wurde.
Dazu ist nun Folgendes festzustellen:
2012 wurde Herr XXXX wegen eines spontan aufgetretenen Absterbens bd. Hüftköpfe (Hüftkopfnekrose) untersucht. 7 Monate vor der Gutachtenserstellung war ihm bereits re. eine Hüfttotalendoprothese eingesetzt worden und li. war der Eingriff für Dezember 2012 geplant.
Aufgrund der schmerzhaften Funktionsstörung der Hüfte und der Tatsache, dass er sich 7 Monate nach der Operation noch in einer Rehabilitationsphase befand, wurde er mit 50 % eingeschätzt.
Es ist eine Tatsache, dass die Implantation von 2 Hüftendoprothesen einen erheblichen Rehabilitationsaufwand darstellt, sodass dieser Aufwand für die Einschätzung in der Höhe von 50 % auch mitberücksichtigt wurde.
Bei der gegenständlichen Begutachtung 2014 war es nun so, dass bd. Hüftendoprothesen eingesetzt worden waren und der Verlauf komplikationslos war, das bedeutet, es gab keine Wundheilungsstörungen, keine Protheseninfektionen.
Bei der klinischen Untersuchung der Hüftgelenke war eine Verbesserung der re. Hüftfunktion in Beugung und Streckung sowie in Drehung festzustellen gewesen. Auch die li. Hüftfunktion war gut.
Die angegebenen Schmerzen sind im Rahmen einer Begutachtung nicht objektivierbar, es wird daher bei der Einschätzung auf die Funktion der Extremitäten abgestellt.
Nun war es bei Herrn XXXX eben so, dass er zwar diskret li. hinkte, die hüftstabilisierende Muskulatur aber funktionstüchtig war. Er konnte auf einem Bein stehen und eine Kniebeuge durchführen, die Hüften waren weiter als 100° zu beugen.
Es ist davon auszugehen, dass bd. Hüftendoprothesen in den Körper gut integriert sind und somit ein stabiler Zustand vorliegt, der sich eben in einer Einschätzung eines Behinderungsgrades von 30 % wiederspiegelt.
Daher wurde der Behinderungsgrad der Hüften wegen Stabilisierung des Verlaufs um 2 Stufen reduziert.
Das Wirbelsäulenleiden wurde neu erfasst und verursacht eine negative Leidensbeeinflussung von Leiden 1 und erhöht den Gesamtbehinderungsgrad um eine Stufe.
Insgesamt ergibt sich daher eine Reduktion des Gesamtbehinderungsgrades im Vergleich zu 2012 um eine Stufe."
Im Rahmen der Stellungnahme im gewährten Parteiengehör führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich mit der Einschätzung nicht einverstanden erkläre. Es seien laut seiner Einschätzung folgende Punkte nicht berücksichtigt worden:
"Dauermedikamentation von Schmerzmittel (Dehace) 2 Mal pro Tag wegen Hüft- und Wirbelsäulenschmerzen L1/L2 und L4/L5.
Osteoporose laut Befund.
Urologische OP am 08.10.2014 laut Befund verursacht durch Setzen eines transurethralen Dauerkatheters bei Hüft OP 2012 [sic] "
Es wurde um Ergänzung des Gutachtens sowie Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht. Zusammen mit der Stellungnahme wurden ein Befund eines Facharztes für Urologie vom 01.10.2014 und ein Befund hinsichtlich der Lendenwirbelsäule eines Instituts vom 15.04.2014 übermittelt.
Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sämtliche Unterlagen zum aktuellen Gesundheitszustand vorzulegen sind, wurden folgende Dokumente übermittelt:
Der Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, welcher bereits das vorzitierte Gutachten und die ärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erstellt hatte, erstellte am 22.05.2015 ein Aktengutachten hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Im Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt und wie folgt ausgeführt:
"Zusammenfassung relevanter Befunde mit Datumsangabe:
20140430 Vorgutachten Gesamtgrad der Behinderung 40% bei Hüfttotalendoprothesen bds 30%, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 30%, Osteoporose 10% Abl.26-29 20140415 Osteodensitometrie: lumbaler T Wert -3.0, Osteoporose Abl.35/11 20140915 urologischer Befundbericht: Beschreibung zweier Fehlrouten in der penilen Harnröhre bei Zustand nach Setzen eines transurethralen Dauerkatheters, Äußeres Genitale unauffällig Abi 35/12
20141010 vorläufiger Arztbrief Urologie KH der Elisabethinen Linz Diagnosen: V.a. zweifache penile Harnröhrenstriktur, serologischer Verdacht auf Prostatakarzinom, rezidivierende Bala- noposthitis; im Rahmen einer Blasenspiegelung in Narkose konnte der Verdacht auf Harnröhrenstrikturen nicht bestätigt werden, Einleitung einer anticholinergen Therapie bei urethralem Brennen Abl.35/15-17
20141203 urologischer Befundbericht Dg schwankender PSA Wert Abi.35/21 20150130 Patientenkartei Orthopädie KH Barmherz. Schw. Linz bei Osteoporose der WS wird eine Therapiemodifikation empfohlen - Originalpräparat statt des Generikums Abi.35/25 20150203 Patientenkartei Orthopädie KH BHS Linz Diagnose Varusgonarthrose ll-III, Chondropathia patellae dext, Bewegungsausmaß in SO-0-0130, endlagig Schmerzen, bandstabil, kein Erguss Abi.35/26
20150305 histologischer Befund: 15 Prostatastanzen kein eindeutig invasiver Prozess, hochgradig suspekte Drüse Apex rechts Abi.35/28-29
20150303 Vorläufiger Arztbrief Urologie KH der Elisabethinen Linz Dg Prostataadenom, Osteoporose, Aufnahmegrund Prostatastanzbiopsie
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Cal-D-Vita, Candibene Creme, Ivadal, Urivesc (Stand 10/2014) Abl.35/16
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
Hüfttotalendoprothesen bds. Wahl dieser Position bei sehr guter Funktion (Bewegungsumfang) und ausgeglichener Beinlänge, mittlerer Rahmensatz, da links bei Beugung Schmerzen in der Hüfte und in der Lendenwirbelsäule bestehen.
30
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position, da Bandscheibenschäden an der Hals- und Lendenwirbelsäule bestehen bzw. anzunehmen sind. Diese sind bildgebend nur mäßig bis gering ausgeprägt. Fortgesetzter Therapiebedarf. Unterer Rahmensatz, da mit lokaler Schmerzsymptomatik und gelegentlicher Ausstrahlung in die Beine und Arme. Es liegen aber keine dauerhaften sensomotorischen Ausfälle vor, kein Reflexverlust
30
Osteoporose Wahl dieser Position, da im Wirbelsäulenbereich radiologisch nachgewiesen und bestehender Behandlungspflicht, unterer Rahmensatz, da ohne klinische Manifestation
10
Gutartige Vergrößerung der Prostata Wahl dieser Position, da histologisch ohne Beweis eines invasiven bösartigen Prozesses, subjektiv bestehende Miktionsbeschwerden Unterer Rahmensatz, da kein Hinweis auf weitere Pathologien der unteren Harnwege, Therapiereserven vorhanden
10
Degenerative Veränderungen Kniegelenk Wahl dieser Position bei Knorpelschäden im Kniegelenk, unterer Rahmensatz, da ohne Einschränkung des Bewegungsumfangs, keine Reizzeichen
10
Der Gesamtgrad
der Behinderung betrage 40 v. H..
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung wird um eine Stufe erhöht, da die Leiden 1 und 2 ungünstige wechselseitige negative Leidensbeeinflussungen aufweisen. Die Leiden 3-5 weisen nur eine geringe funktionelle Relevanz auf, bedingen daher keine wesentliche Verschlechterung des Gesamtzustandes und rechtfertigen keine weitere Erhöhung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Rezidivierende Vorhautentzündungen, da zeitlich stark begrenztes Auftreten, ausgezeichnetes Ansprechen auf die Therapie ohne ersichtliche narbige Residuen
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten wurden aufgrund der neuvorgelegten und oben angeführten Befunde die Leiden 4 und 5 neuerfasst. Die Leiden 1-3 wurden analog dem Vorgutachten eingeschätzt. Aus den vorgelegten Befunden ist diesbezüglich keine Leidensverschlechterung ableitbar. Der fortgesetzte Schmerzmittelgebrauch ist bereits im Vorgutachten dokumentiert (Abl.27) und auch bei der Positionswahl berücksichtigt. Eine klinisch relevante Verschlechterung der Osteoporose ist aus den vorliegenden Befunden nicht abzuleiten.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung wird aus den oben angeführten Gründen nicht geändert. Das Bestehen des Gesamtgrad der Behinderung ist ab Mai 2015 anzunehmen.
Es liegt ein Dauerzustand vor und der Antragsteller kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."
Im Rahmen des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Das vom Sozialministeriumservice eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 08.05.2014 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Stellungnahme vom 04.09.2014 und auch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Gutachten vom 22.05.2015 sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf und es ergibt sich aus diesen Unterlagen eindeutig der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer zuletzt auch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 22.05.2015 zur Kenntnis gebracht, mit welchem abermals ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert, wie bereits im vom Sozialministeriumservice eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.05.2014 sowie in der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme vom 04.09.2014 festgestellt wurde. Innerhalb der eingeräumten Frist gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
Die getroffenen Einschätzungen - basierend auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen - entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich somit keine Anhaltspunkte vom mehrfach festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert abzuweichen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 57/2015).
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt sind die vom Sozialministeriumservice eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.05.2014 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Stellungnahme vom 04.09.2014 und auch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Gutachten vom 22.05.2015 schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf und es ergibt sich aus diesen Unterlagen eindeutig der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH. Es wurde in den Gutachten und in der Stellungnahme auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer zuletzt auch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 22.05.2015 zur Kenntnis gebracht, mit welchem abermals ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert, wie bereits im vom Sozialministeriumservice eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.05.2014 sowie in der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme vom 04.09.2014 festgestellt wurde. Innerhalb der eingeräumten Frist gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
Die getroffenen Einschätzungen - basierend auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen - entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich somit keine Anhaltspunkte vom mehrfach festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert abzuweichen.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Sozialministeriumservice ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 08.05.2014 eingeholt und auch vom Bundesverwaltungsgericht wurden eine Stellungnahme vom 04.09.2014 und ein ärztliches Gutachten vom 22.05.2015 eingeholt. Es ergibt sich aus allen eingeholten ärztlichen Gutachten und der ärztlichen Stellungnahme eindeutig ein Grad der Behinderung von 40 vH, diese sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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