BVwG W149 2109493-2

W149 2109493-2Tribunale amministrativo federale21 lug 2015

Regest

Antragszurückziehung, Einstellung, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, Rahmenvereinbarung, Verfahrenseinstellung,<br/>Vergabeverfahren, Zurückziehung, Zurückziehung Antrag

Testo completo

BVwG W149 2109493-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W149.2109493.2.00

Spruch

W149 2109493-2/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag Dr Rita-Maria Kirschbaum und die fachkundigen Laienrichter Dr Fruhmann und Dr. Müllner im Verfahren betreffend das Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung zur Durchführung von Malerarbeiten in den Objekten Gußhausstr. 27-29 (Los 1) und Favoritenstr. 9-11 (Los 2) der TU Wien" auf Grund des Antrages der XXXX GmbH, Wien, vom 29.06.2015 wie folgt beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 15.07.2015 den Nachprüfungsantrag vom 29.06.2015 vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

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