W141 2016239-1•BVwG W141 2016239-1
W141 2016239-1Tribunale amministrativo federale21 lug 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2016239-1/ 6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 13.11.2014, Pass Nr. XXXX , VN: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,
§ 45 Abs. 1 und 2 und § 54 Abs. 12 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 06.08.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Terminkarte für Infiltration ohne Angaben des Arztes oder der Fachrichtung
? Auflistung von einzunehmenden Medikamenten, Stand: 25.02.14
? MRT-Befund der HWS, XXXX vom 29.07.2014
? Röntgenbefund Schultergelenk rechts vom 26.05.2014 (2fach)
? Befund, XXXX vom 07.06.2014
? Arztbrief, XXXX , Innere Medizin vom 31.01.2014
? Befund, XXXX , Lungenheilkunde vom 16.06.2014
? MRT-Befund der LWS, XXXX vom 06.06.2013
? Angiologischer Fachbericht, XXXX vom 19.03.2014
? Ergometrie Befund, XXXX vom 25.03.2014
2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. Weinzettl, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.09.2014, zusammenfassend im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
"Allgemeinzustand: XXXX - jähriger Mann in red. AZ.
Ernährungszustand: normal.
Größe: 175 cm. Gewicht 76 kg. Blutdruck 110/70.
Haut: unauffällig.
Caput: frei beweglich, HNA frei, Zunge feucht. Zähne:
sanierungsbedürftig.
Collum: normal lang, keine Einflussstauung, Schilddrüse unauffällig.
Thorax: symmetrisch. Cor: Herztöne rein, regelmäßig, kein Geräusch, Puls 100/min. Pulmo: sonorer Klopfschall, Basen gleich hoch, atemverschieblich, VA beidseits.
Abdomen: im Thoraxniveau, Bauchdecke weich, kein Druckschmerz. Leber und Milz nicht vergrößert tastbar. Nierenlager beidseits frei. Peristaltik unauffällig.
Wirbelsäule: im Lot, geringer Rundrücken, FBA 40 cm. Kopfdrehen und Kopfnicken frei.
Obere Extr.: Schulter re Abd. - 90°, Schulter li Abd -130°, übrige Gelenke frei beweglich.
Untere Extr.: frei beweglich. Keine wesentlichen Varizen, keine Ödeme.
Gesamtmobilität-Gangbild: Gesamtmobilität ungestört, Gangbild unauffällig, Zehen- und Fersengang möglich.
Psycho(patho)logischer Status: unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Bandscheibenleiden. Unterer Rahmensatz, da nur mäßige Funktionsstörung objektivierbar.
30 vH
02
Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da nur geringe Ventilationsstörung vorliegt.
30 vH
03
Hypertonie
20 vH
04
Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Grad der Behinderung des führenden Leidens wird durch Leiden 2, welches eine deutliche zusätzliche Beeinträchtigung darstellt, um eine Stufe erhöht.
Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Lt. vorliegendem Ergometriebefund vom 25.03.2014 liegt keine KHK vor. Ein seit 2 Monaten bestehendes Ekzem am Daumen links stellt kein dauerndes Leiden dar und wird daher nicht eingestuft. Osteoporose bewirkt keinen Grad der Behinderung."
2.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.10.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis 04.11.2014 eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
2.3. Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß den §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 (vierzig) vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen keine Einwendungen erhoben worden seien.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, konnte vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 04.12.2014, eingelangt am 05.12.2014, Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er neue Befunde in Vorlage bringe und um Neueinstufung des Grades der Behinderung, welcher derzeit bei 40 vH liege, ersuche.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? MRT-Befund der HWS, XXXX vom 29.07.2014 (bereits im Akt)
? MRT Befund des rechten Schultergelenkes, XXXX vom 26.11.2014
? Befund, XXXX , Orthopädie vom 02.12.2014
? Myokardszintigraphie, XXXX vom 25.11.2014
? Ergometrie Befund, XXXX vom 25.03.2014 (bereits im Akt)
? Echokardiographischer Bericht, XXXX vom 25.03.2014
? Befund, XXXX , Lungenheilkunde vom 08.01.2015
? Auflistung von einzunehmenden Medikamenten, Stand: 25.02.2014
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Dris. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 24.03.2015 wird zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status unfallchirurgisch auszugsweise:
"Allgemein: Größe 170 cm. Gewicht ca. 80 kg. Allgemeinzustand:
altersentsprechen. Ernährungszustand: normal. Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch und hinkfrei. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Caput/Collum:
unauffällig. Thorax: symmetrisch, elastisch. Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz.
Obere Extremitäten: Linkshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Rechte Schulter: Vom äußeren Aspekt her unauffällig. Es wird lokal Druckschmerz am großen Rollhöcker, über der Rinne der langen Bizepssehne und am Eckgelenk angegeben. Sämtliche übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit: Schultern S rechts 30/0/95, links 30/0/160, F rechts 100/0/30, links 160/0/50, beim Nackengriff reicht die Daumenkuppe rechts bis C3, links bis C6, beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe rechts bis TH12, links bis TH8. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei, wird insgesamt etwas verlangsamt ausgeführt. Zehenballengang, Fersengang und Einbeinstand mit etwas Mühe, Anhocken wird zur Hälfte ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die endlagige Hüftbeugung und Rotation ist im Kreuz schmerzhaft. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Die Hüften sind schmerzbedingt endlagig gering eingeschränkt, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken sind horizontal. Ganz zarte s-förmige Skoliose von Brust- und Lendenwirbelsäule. Gering verstärkte Brustkyphose, Streckhaltung der gesamten Lendenwirbelsäule. Ausgeprägt Hartspann zervikal. Klopfschmerz über der mittleren Lendenwirbelsäule. ISG sind beidseits druckschmerzhaft.
Beweglichkeit: Halswirbelsäule: KJA2/15cm, Seitwärtsneigen und Rotation je 14 eingeschränkt Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 35cm, Seitwärtsneigen und Rotation je 14 eingeschränkt.
Status internistisch auszugsweise:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 170 cm, 80 - 85 kg.
Knochenbau: normal. Haut und Schleimhäute: unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar.
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion. Zunge: normal. Zähne:
lückenhaft. Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar. Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche. Venen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch. Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch (unter entsprechender Behandlung). Herz:
reine rhythmische Herztöne. RR 130/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch.
Abdomen: Bauchdecken weich, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar. Rektal nicht untersucht. Nierenlager frei.
Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme.
Beurteilung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da zufriedenstellender klinischer Befund unter entsprechender Behandlung.
30 vH
02
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten, ohne neurologisches Defizit.
30 vH
03
Hypertonie Mit dieser Position ist auch der gering abnorme Befund der Myokardszintigraphie erfasst.
20 vH
04
Beweglichkeitseinschränkung an beiden Schultern bei Engpass Syndrom Fixer Rahmensatz. Wahl dieser Position, da rechts die Horizontale überschritten werden kann, links nur unwesentliche Beweglichkeitseinschränkung besteht.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Zu Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht. Leiden 2 stellt für sich genommen eine wesentliche Beeinträchtigung dar und erhöht daher den Gesamt- GdB um 1 Stufe.
Zu den Befunden: Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule:
Beschrieben wurden eine Vorwölbung der Bandscheibe C6/7 mit geringer Einengung des knöchernen Nervenwurzelkanals C6/7 links, bei sonst unauffälligem Befund. Diese Veränderungen sind insgesamt als nicht wesentlich über das altersgemäße Maß hinausgehend zu werten. Der Befund ist in Leiden 1 berücksichtigt. Magnetresonanztomographie der rechten Schulter beschreibt eine Arthrose im Eckgelenk, ein Engpasssyndrom und einen dadurch bedingten Einriss der Sehne des Obergrätenmuskels. Dieser Befund passt zum klinischen Befund, wo eine Beweglichkeitseinschränkung an der rechten Schulter zu objektivieren war, wobei der Arm aber bis über die Horizontale gehoben werden konnte. Somit war die Einschätzung des Schulterleidens im Vorgutachten korrekt getroffen und wird im heutigen GA in gleicherweise eingeschätzt. Orthopädischer Befundbericht, bezieht sich auf das oben angeführte Engpasssyndrom. Der BW wird im XXXX vorgestellt zur operativen Erweiterung des Raumes unter dem Schulterdach. Vom Antragswerber im Zuge der Untersuchung vorgelegte Befunde aus den Fachgebieten Lungenkrankheiten und Innere Medizin, beinhaltend einen Echokardiographiebefund und einen Ergometriebefund, bedingen keine Änderung der Einschätzung.
Zum Gutachten I. Instanz: Weder im internistischen noch im unfallchirurgischen Fachgebiet konnte eine Änderung festgestellt werden."
6. Mit Schreiben vom 20.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.
7. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) vH.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 01.07.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX schlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
In der Beurteilung wurden alle einschätzungsrelevanten, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen sowie vorgelegten medizinischen Beweismittel und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen berücksichtigt.
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht beeinsprucht.
Es wird nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass das vorgelegte MRT der rechten Schulter zum klinischen Befund passt, bei welchem zwar eine Beweglichkeitseinschränkung zu objektivieren war, der Arm aber bis über die Horizontale gehoben werden konnte, und dass somit die Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung bereits im Gutachten erster Instanz korrekt erfolgte.
Auch bezüglich des Wirbelsäulenleidens wird unter Berücksichtigung des vorgelegten MRT der HWS schlüssig dargestellt, dass zwar eine Vorwölbung der Bandscheiben C6/7 mit geringer Einengung des Nervenwurzelkanals vorliegt, dass aber diese Veränderung nicht wesentlich über das altersentsprechende Ausmaß hinaus geht und daher eine höhere Einschätzung dieses Leidens ohne Vorliegen von neurologischen Defiziten nicht gerechtfertigt ist.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 07.07.1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRC), Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten bezüglich der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
m Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht beeinsprucht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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