W129 2002563-1•BVwG W129 2002563-1
W129 2002563-1Tribunale amministrativo federale21 lug 2015
Dissertation, Doktoratsstudium, studienrechtliche Satzung,<br/>wissenschftliche Arbeit
W129 2002563-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXXgegen den Bescheid der Vizestudienpräses der Universität Wien vom 20.11.2013. Zl. 16/01-13/14, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2014, Zl. B/08-13/14, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 59 Abs 1 Z 6 sowie § 82 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 iVm § 15 des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Wien, MBl. der Universität Wien vom 30.11.2007, 8.Stück, Nummer 40 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: BF) ist an der Universität Wien für das Doktoratsstudium Sozialwissenschaften zugelassen und stellte erstmals am 31.05.2010 einen Antrag auf Genehmigung eines Dissertationsthemas ("Europäische Chemiepolitik im internationalen Vergleich") und eines Betreuers. Im Anschluss an die fakultätsöffentliche Vorstellung des Themas wurde dem BF mitgeteilt, dass das vorgeschlagene Thema nicht den fachlichen Notwendigkeiten für das Doktoratsstudium Sozialwissenschaften entspreche. Mit Bescheid des studienrechtlichen Organs der Universität Wien vom 04.02.2011, Zl. 001/2011, wurde negativ über den Antrag abgesprochen. Mit (rechtskräftigem) Bescheid der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien vom 25.11.2011, Zl. ReMiK 560-201/11, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom 04.02.2011 bestätigt.
2. In weiterer Folge stellte der BF am 26.02.2013 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung nunmehr den gegenständlichen Antrag, "die Studienpräses möge ihm einen Betreuerin oder einen Betreuer für seine Dissertation "EU, OECD und UNO als Akteure in der Chemiepolitik" im Curriculum für das Doktoratsstudium Sozialwissenschaften zuweisen". Ein potentieller Betreuer habe seine Betreuungszusage überraschend und plötzlich zurückgezogen. Zwei andere Professoren hätten die Übernahme der Betreuung abgelehnt.
2. Mit Mail vom 12.03.2013 teilte eine Mitarbeiterin des studienrechtlichen Organs der Universität Wien der rechtsfreundlichen Vertretung des BF mit, dass sich niemand gefunden habe, der sich bereit erklärt hätte, das beantragte Thema als Betreuer zu übernehmen. In diesem Schreiben finden sich mehrere Zitate, wonach die insgesamt 16 angefragten habilitierten Personen zum Teil kritisierten, der BF habe sie zB als "unwissenschaftlichen Trottel" bezeichnet oder "der völligen Inkompetenz bezichtigt". Es habe bereits eine fakultätsöffentliche Präsentation des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas gegeben, wobei das "vollkommen unprofessionelle, arrogante und unseriöse Auftreten" des BF "nicht dazu beigetragen [hat], eine auf wissenschaftlichen Argumenten basierende Auseinandersetzung produktiv zu fördern". Man habe den "Eindruck, dass [der BF] nicht bereit ist, auf inhaltliche Hinweise und Ratschläge einzugehen, weil er offenkundig der Meinung ist, er sei kompetenter als die Mitglieder des Doktoratsbeirats."
3. Mit Schreiben vom 13.03.2013 stellte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung den Antrag auf bescheidmäßige Absprache über seinen Antrag vom 26.02.2013 für den Fall, dass ihm kein Betreuer zugewiesen werden könne. Es seien die Voraussetzungen des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Wien erfüllt, wonach die Studienpräses dem BF einen Betreuer zuzuweisen habe. Die in Frage kommenden Habilitierten hätten die Pflicht, wissenschaftliche Abschlussarbeiten zu betreuen. Ein Amtssachverständiger einer Behörde könne keinen Auftrag zur Begutachtung ablehnen, nur weil ihm ein Antragsteller unsympathisch sei oder er keine Lust habe.
4. Am 15.04.2013 fand an der Universität Wien auf Initiative der Studienpräses eine Besprechung statt, an welcher zum einen der BF in Begleitung seines rechtsfreundlichen Vertreters, zum anderen die Studienpräses, weiters die Vorsitzende der Rechtsmittelkommission der Universität Wien sowie eine habilitierte Politikwissenschaftlerin (Doz. Dr. XXXX) und zwei Juristinnen teilnahmen.
Festgestellt wurde zunächst unter anderem, dass anhand des bisherigen Exposés keine Zuweisung eines Betreuers möglich sei. Es seien im Exposé zwar theoretische Ansätze, aber kein Zusammenhang zwischen dem empirischen Vorhaben und dem theoretischen Zugang erkennbar. Es fehle vor allem an der Berücksichtigung von und an der Erläuterung zu den theoretischen und methodischen/operativen Ansätzen und insbesondere an den wissenschaftlichen Fragestellungen.
Der BF bat um Protokollierung, dass sein Vortrag bei der Präsentation fundiert gewesen sei. Er habe nicht dem gesamten Dissertationsbeirat Inkompetenz vorgeworfen, sondern lediglich einer Person, man möge auch seine in wissenschaftlichen Verlagen publizierten Aufsätze lesen. Auf Nachfrage der Studienpräses räumte der BF ein, dass diese Publikationen nicht peer-reviewed seien. Da sich die Studienpräses jedoch kritisch dazu äußerte, unterbrach sie der BF und warf der Studienpräses Voreingenommenheit vor, worauf die Studienpräses die Besprechung verließ.
5. Mit Mail vom 16.04.2013 wiederholte Doz. Dr. XXXX ihre am Vortag vorgebrachte Kritik am Exposé des BF für das Protokoll dahingehend, dass grundlegende Mängel in Hinsicht auf sozialwissenschaftlich-politikwissenschaftliche theoretische Fundierung, methodische Umsetzung und Operationalisierung gegeben seien und politikwissenschaftliche Fragestellungen fehlen würden.
6. Mit Mail vom 17.04.2013 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des BF eine Überarbeitung des Exposés des in Aussicht genommenen Themas.
7. Mit Mail vom 23.05.2013 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF eine Stellungnahme der Doktoratsstudienprogrammleiterin weitergeleitet, wonach das Exposé auf eine kumulative Dissertation abziele, die angeführten Publikationen jedoch nicht den Bedingungen einer kumulativen Dissertation entsprechen würden. Das Exposé enthalte zudem keine Fragestellung und keinen Forschungsansatz, der der Analyse von Policies adäquat wäre.
8. Mit Mail vom 25.05.2013 antwortete der BF persönlich und kritisierte zusammengefasst die weiterhin unterbliebene Zuteilung eines Betreuers.
9. Mit Bescheid der Vizestudienpräses der Universität Wien vom 20.11.2013, Zl. 16/01-13/14, wurde der Antrag vom 26.02.2013 auf Antrag auf Zuweisung einer Betreuerin oder eines Betreuers für die Dissertation "EU, OECD und UNO als Akteure in der Chemiepolitik" gem. § 16 Abs 1 des studienrechtlichen Satzungsteiles in der damals anzuwendenden Fassung iVm dem Curriculum für das Doktoratsstudium Sozialwissenschaften an der Universität Wien abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgehalten, dass das Exposé in seinem Aufbau nicht den Anforderungen bzw. jenen Kriterien entspreche, auf welche der BF wiederholt hingewiesen worden sei.
10. Mit fristgerecht eingebrachter Berufung vom 09.12.2013 brachte der BF zusammengefasst und sinngemäß vor, dass das eingereichte Exposé allen Anforderungen entspreche und eine geeignete Grundlage für die Zuteilung eines Betreuers darstelle. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, welche Kriterien für ein Exposé zu beachten gewesen wären.
11. Mit Gutachten vom 21.03.2014, GZ RMKGu 10-2013/14, nahm der Senat der Universität Wien zur eingebrachten Berufung/Beschwerde Stellung. Zusammengefasst und sinngemäß wurde ausgeführt, dass alle potentiellen Betreuerinnen und Betreuer aus dem Fachbereich der Politikwissenschaft eine Betreuung abgelehnt hätten, da sie sich aufgrund von Auseinandersetzungen für befangen erachtet hätten. Auch wenn die Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten zu den Dienstpflichten von Universitätsangehörigen zähle, so könne niemand zur Übernahme verpflichtet werden, wenn Befangenheit vorliege. Es müsse nicht jedes Vorhaben an jeder Universität durchführbar sein. Auch sei ein Exposé mit derselben Thematik bereits einmal eingereicht und abgelehnt worden, auch wenn die (nunmehrige) Ausrichtung des (nunmehrigen) Exposés weniger naturwissenschaftlich ausfalle. Abschließend wird in der Beschwerdevorentscheidung aus den einschlägigen Informationsseiten zur Gestaltung eines Exposés zitiert; man habe den BF im Laufe des Verfahrens mehrfach auf diese Informationsseiten hingewiesen. Das Exposé des BF entspreche den auf den Informationsseiten angeführten Kriterien nicht.
12. Mit Beschwerdevorentscheidung der Studienpräses der Universität Wien vom 24.03.2014, Zl. B/08-13/14, wurde die Berufung/Beschwerde gem. § 14 VwGVG, § 46 Abs 2 sowie § 59 Abs 1 Z 6 Universitätsgesetz 2002 sowie § 16 des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Wien abgewiesen. Dieser Entscheidung wurde das zuvor angeführte Gutachten des Senates der Universität Wien vom 21.03.2014 zugrunde gelegt.
12. Mit Schriftsatz vom 04.04.2014 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des BF einen Vorlageantrag.
13. Mit Schreiben vom 14.04.2014 übermittelte die belangte Behörde den Vorlageantrag sowie den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht. Am 17.04.2014 erfolgte die Zuteilung der Beschwerde an die zuständige Gerichtsabteilung.
14. Am 25.09.2014 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der BF seine bisherige Positionen wiederholte. Aufgrund einer kurzfristig eingetretenen Verhinderung der Studienpräses der Universität Wien musste die Verhandlung jedoch letztlich auf unbestimmte Zeit vertagt werden.
15. Am 09.03.2015 wurde die Verhandlung fortgesetzt, als Vertreterin der belangten Behörde erschien die Vizestudienpräses der Universität Wien, Privatdozentin DDr. XXXX. Die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestaltete sich in den wesentlichen wiedergegebenen Teilen wie folgt (Anmerkung zu den verwendeten Abkürzungen: R = Richter, BF = Beschwerdeführer, BFV:
Beschwerdeführervertreter):
R: Hat sich seit der letzten Verhandlung im September 2014 etwas Neues aus Ihrer Sicht ergeben?
BF: Ich habe seit der letzten Verhandlung mein Projekt des Öfteren vorgestellt und war in der "Scientific Community" präsent, habe aber nach wie vor keine Betreuung in Aussicht.
Belangte Behörde: Wir haben uns umgehört, ob das Projekt dem Doktoratsbeirat präsentiert wurde, das war jedoch nicht der Fall.
BF: Ich habe es der Österreichischen Gesellschaft für Politikwissenschaften im November 2014 präsentiert. Meine Präsentation unterlag einem Peer Review-Verfahren. Meine Präsentation wurde sehr interessiert aufgenommen. Mir wurde von international tätigen Wissenschaftlern mitgeteilt, dass Themen mit einem Europabezug in Österreich auf geringe Resonanz stoßen.
R: War eine habilitierte Forscherin oder Forscher der Universität Wien anwesend?
BF: Nein, geleitet wurde das Ganze jedoch von Prof. XXXX aus Salzburg.
R: Bestünde rein theoretisch eine Möglichkeit, dass eine externe Person aus Salzburg diese Arbeit betreut?
Belangte Behörde: Von der Satzung her bestünde diese Möglichkeit, allerdings müssten die habilitierten Vertreterinnen und Vertreter des Institutes zustimmen. Ergänzend möchte ich hinzufügen, dass generell die Betreuung und die Beurteilung personell auseinander fallen. Insbesondere im Fall einer Betreuung durch eine externe Person wird die Dissertation zumindest durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des Institutes für Politikwissenschaft begutachtet, da ja das Doktorat an der Universität Wien erworben werden soll.
R: In der letzten Verhandlung wurde seitens des BF bestritten, dass sämtliche habilitierten Lehrerinnen und Lehrer des Institutes durch den BF "vor den Kopf gestoßen" worden seien, zudem hätten einige Personen lediglich darauf verwiesen, andere Forschungsschwerpunkte zu haben, die Lehrbefugnis dieser Personen erfasse aber das gesamte Gebiet der Politikwissenschaft.
Belangte Behörde: Es ist durchaus üblich, dass, selbst wenn die Venia das gesamte Fach umfasst, eine Betreuung dann nicht übernommen wird, wenn das vorgeschlagene Thema nicht dem eigenen Forschungsschwerpunkt entspricht. Zudem liegt einem Betreuungsverhältnis auch ein Vertrauensverhältnis zugrunde. Wir können auch niemanden zwingen, eine Betreuung zu übernehmen. Wir sehen das auch unter dem Aspekt der Wissenschaftsfreiheit.
BFV: Das bestreite ich. Das Gesetz geht davon aus, dass jemand, der Lehrbefugnis für das gesamte Fach hat, auch Betreuungen aus diesem gesamten Fach übernehmen kann. Zweitens: Hinsichtlich der in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Universität Wien stehenden Personen ist anzumerken: Diesen kommt nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht zur Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten zu. Der Rektor ist Vorgesetzter aller wissenschaftlichen Angehörigen, weshalb auch insoweit ein Weisungsrecht des Rektors besteht. Die Wissenschaftsfreiheit, Art. 17 Abs. 1 StGG, umfasst die Freiheit der Wahl wissenschaftlicher Themen und Methoden und bindet aber nicht von der Beachtung dienstrechtlicher Anweisungen, die insoweit als sogenannte allgemeine Gesetze legitime Grenzen der Wissenschaftsfreiheit darstellen.
R: Ich trage der belangten Behörde auf, mir binnen Frist von 3 Wochen eine schriftliche Stellungnahme bzw. ein Gutachten vorzulegen, in welchem auf folgende Fragen eingegangen wird:
1. Gibt es neue habilitierte Personen, die eventuell bereit sind, eine Betreuung zu übernehmen?
2. Besteht die Zustimmung aller Habilitierten des Institutes für den Fall, dass eine externe habilitierte Person die Betreuung übernimmt?
3. Aus welchen Gründen erachten die Habilitierten des Institutes das vorgelegte Exposé als geeignet oder ungeeignet?
Insbesondere zu Punkt 3. ersuche ich um eine für mich nachvollziehbare, von allen Emotionalitäten und Befindlichkeiten befreite Darstellung. Aus meiner Sicht hat diesbezüglich der BFV in der letzten Verhandlung zu Recht moniert, dass hier des Öfteren emotional geprägte Äußerungen von Mitgliedern des Institutes erfolgt sind.
BF (sehr emotional): Sie füllen diesen Raum mit Akten! Was soll das überhaupt!? Die Universität Wien verweist mich gewissermaßen, das hat es vielleicht noch vor 1945 nicht gegeben. Es fehlt gerade noch der Reichstagsbeschluss.
Vertreterin der belangten Behörde: Ich verwehre mich auf das Schärfste hinsichtlich dieses Vergleiches.
BF zur Vertreterin (sehr emotional): Sie sind gar nicht kompetent!
R: Ich ersuche Sie dringend um Zurückhaltung, wir versuchen hier eine Lösung für Ihren Fall zu finden. Niemand will Ihnen etwas Böses.
BF: Die Vertreterin der belangten Behörde hat einen Auftrag, den sie zu erfüllen hat. Können Sie, Herr Richter, unterscheiden zwischen Frau Dozentin DDr. XXXX und Ihrem Auftrag?
R: Ich möchte jetzt endlich den Fall auf einer rein sachlichen Ebene weiter verhandeln. Ich ersuche Sie um Nennung von etwa 5 Namen von habilitierten Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Universität Wien stehen und bereit wären, Sie und das vorgeschlagene Thema zur Betreuung zu übernehmen. Diesbezüglich wird eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.
Vertreterin der belangten Behörde: Ich möchte noch ergänzend darauf hinweisen, dass sich unsere Satzung mit 01.03.2015 geändert hat.
BF (zu R): Bei allem Respekt ich bin mit dieser Vorgangsweise nicht einverstanden. Glauben Sie allen Ernstes (BF wirkt sehr emotional),...
BFV unterbricht seinen Mandanten und ersucht um eine kurze Pause.
R unterbricht um 10.50 Uhr die Verhandlung auf Ersuchen des BFV.
Fortsetzung: 10.58 Uhr.
BF: Ich bin in den letzten Jahren an der Universität Wien zum Teil auch rüpelhaft behandelt worden. Ich sehe nicht ein, dass ich durch die Gänge gehen muss, um jemanden zu finden. Die Universität Wien hat ausreichend Betreuerinnen und Betreuer, die sie mir zur Verfügung stellen kann. Ich sehe auch nicht ein, dass es ein externer sein muss.
Vertreterin der belangten Behörde: Wir haben zuerst den 1. Schritt zu gehen, das ist die Findung einer geeigneten Person für die Betreuung. Diesbezüglich spricht die Satzung davon, dass das Einvernahmen zwischen der Betreuerin/dem Betreuer und der Kandidatin/dem Kandidaten, herzustellen ist.
BFV: Ich weise darauf hin, dass weiterhin ein satzungsmäßiges Recht des Studierenden auf Zuweisung eines Betreuers besteht.
Vertreterin der belangten Behörde: Ich kann nur nochmals darauf hinweisen, dass wir nicht zwangsweise jemanden mit der Betreuung der Arbeit beauftragen können.
BF: Das ist hier ein abgekartetes Spiel.
R: Ich verwehre mich gegen die Wortwahl "abgekartet".
Vertreterin der belangten Behörde: Ich verwehre mich ebenfalls ausdrücklich gegen diese Wortwahl.
R: Nochmals: Ich erteile den Auftrag, dass Sie mir etwa 5 Namen nennen von externen Habilitierten und räume diesbezüglich eine Frist von 14 Tagen ein.
BF: Dazu sage ich "nein, danke". Es ist nicht mein gesetzlicher Auftrag, mich darum zu kümmern.
R: Somit reduziert sich der Auftrag an die Universität auf eine gutachterliche Stellungnahme binnen Frist von 3 Wochen, ob das vorgelegte Exposé für eine Betreuung geeignet ist oder nicht.
BFV: Wir übermitteln das aktuelle Exposé binnen 48 Stunden an die Mailadresse XXXX
Schluss der Verhandlung.
16. Mit Schreiben vom 31.03.2015 übermittelte Vizestudienpräses PD DDr. XXXX zwei Gutachten (Univ.Prof. Dr. XXXX sowie Univ.-Doz. XXXX) zum Exposé des BF.
Prof. XXXX stellte zusammengefasst und sinngemäß fest, dass das Exposé "in so gut wie allen inhaltlichen Punkten" nicht den im November 2012 von der Doktorats-Studienprogrammleitung der Fakultät für Sozialwissenschaften (SPL 40) erlassenen Richtlinien zu kumulativen Dissertationen entspreche. Es erfolge keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem aktuellen Stand der Forschung, es gingen aus dem Exposé keine klaren Forschungsfragen hervor, welche die einzelnen zu einer kumulativen Dissertation zusammengefügten Publikationen verbinden würden, zur methodischen Problematik und zu der gewählten wissenschaftlichen Methode werde überhaupt nicht Stellung bezogen. Eine kumulative Dissertation müsse aus mindestens vier wissenschaftlichen Beiträgen bestehen, davon drei aus international ausgerichteten, peer-reviewten Fachzeitschriften. Im konkreten Fall seien jedoch alle vier Publikationen im XXXX-Verlag erschienen, ein "print on demand"-Verlag, welche jede Arbeit gegen einen Kostenbeitrag drucke. Weiters müsse laut den zuvor genannten Richtlinien eine Arbeit auf Englisch verfasst worden sein, auch dieses Kriterium werde nicht erfüllt.
Doz. XXXX stellte zusammengefasst und sinngemäß fest, dass gehen Sozialwissenschaftler in empirischen Arbeiten von Fragestellungen ausgingen und Hypothesen aufstellten, welche sie auf bestimmte Theorien stützten. Auf Basis ihrer wissenschaftliche Analyse würden sie die Hypothesen bestätigen oder falsifizieren. Der BF habe als Kapitelüberschriften "Beispiele globaler Fragestellungen" und auch "Fragen der Chemiepolitik, politische Theorie, Philosophie" gewählt. Diese Kapitel enthielten Beschreibungen verschiedener Phänomene und Theorien, aber eben keine Tests von wissenschaftlichen Hypothesen. Auch im Exposé (Kaser 2012c) würden keine zu testende Hypothesen aufgestellt. In den Arbeiten werde auch die "vergleichende Bewertung" von Politiken angesprochen. Ein stringenter Vergleich der mehrmals angesprochenen Prinzipien, in denen sich die EU von den USA unterscheiden, nämlich Vorsorgeprinzip (EU) und Verursacherprinzip (USA), an Hand der relevanten Literatur, fehle aber weitgehend. Als Literatur zum Vorsorgeprinzip und zum Verursacherprinzip werde in Fußnoten Wikipedia angegeben, was in Dissertationen problematisch sei. Neben seiner empirischen Darstellung bringe der BF auch eine philosophische Analyse der Chemiepolitik. Dabei verwende er Schriften von Karl Popper und Francis Fukuyama, ohne jedoch diese Arbeiten näher zu abzuklären. Eine Ausnahme bilde eine bestimmte Fußnote, bei der der BF auf die Kritik an Poppers Demokratietheorie kurz eingehe. Insgesamt sind zwei vom Gutachter näher analysierte Arbeiten des BF eher als "Essays" (so ja auch der Untertitel einer Arbeit aus 2011) und nicht als wissenschaftlich stringente Arbeiten anzusehen. Zusätzlich sei anzumerken, dass die Schriften formal problematisch gestaltet seien. So gebe es in drei Werken sowohl Fußnoten wie Endnoten. Auf beide werde in den Texten mit hochgestellten arabischen Ziffern verwiesen, was für den Leser verwirrend sei. In den Endnoten würden sich die Literaturangaben befinden, in den Fußnoten Bemerkungen zum Text. Dies werde aber nicht immer durchgehalten. Zwei der vier vom BF als kumulative Dissertation in Aussicht genommene Arbeiten seien fast zu 100 Prozent ident. Nur einige Wörter seien etwas verändert und der Text etwas umgestellt worden. Normalerweise würden solche "Dubletten" bei Verlagen auffallen, wenn ein entsprechendes Lektorat vorhanden sei. Dies sei offensichtlich beim XXXX-Verlag nicht gegeben. Auf der Homepage des Verlages (XXXXXXXX.com) werde angeboten:
"Bachelorarbeit, Masterarbeit, Hausarbeit, Dissertation, Essay hochladen - kostenlos!" Von einem Lektorat oder gar einer "peer review" sei dort nicht die Rede. Die vier vom BF angegebenen Publikationen seien also ohne wissenschaftliche Prüfung publiziert worden. Nach den anzuwendenden Richtlinien der Fakultät müsse eine kumulative Dissertation aus "mindestens vier wissenschaftlichen Beiträgen" bestehen. Mindestens drei dieser Beiträge müssten für "international ausgerichtete, peer-reviewte Fachzeitschriften (double blind) bestimmt" sein, mindestens einer der vier Beiträge "muss auf Englisch verfasst" worden sein. Das Exposé des BF entspriche überhaupt nicht diesen Richtlinien. Neben den schon diskutierten Problemen erfülle keine der vier angeführten Publikationen die strengen Bedingungen für eine kumulative Dissertation.
17. Mit Schreiben vom 01.04.2015 wurden die beiden Gutachten der rechtsfreundlichen Vertretung zum Parteiengehör übermittelt. Auf Ersuchen des rechtsfreundlichen Vertreters wurde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 26.6.2015 erstreckt, da ein Professor aus Salzburg ein Gutachten in Aussicht gestellt habe, jedoch bis Mitte Juni 2015 in den USA weile.
18. Mit Schreiben vom 22.06.2015 gab die rechtsfreundliche Vertretung die Vollmachtsauflösung bekannt.
19. Mit Schreiben vom 26.06.2015 äußerte sich der BF persönlich zu den beiden vorgelegten Gutachten der belangten Behörde. Beide Gutachter seien nicht als Experten anzusehen, einer stehe in einem politischen Naheverhältnis zur Institutsleiterin, der andere gehöre offensichtliche dem rechten politischen Lager an, welches bekanntlich sehr europaskeptisch sei. Die vorgebrachten Punkte zu kommentieren, erscheine dem BF überflüssig, da sie inhaltlich nicht stichhaltig seien und nur Pauschalurteile beinhalten würden. Die Arbeit des BF sei im Rahmen der Jahrestagung der Österreichischen Gesellschaft für Politikwissenschaften (ÖGPW) im Rahmen eines Peer-Review-Verfahrens positiv bewertet worden und so auch im November 2014 bei der Jahrestagung präsentiert worden. Der BF beantrage daher die Zuteilung eines Betreuers durch die Universität Wien, um die Doktorarbeit abschließen zu können. Abschließend beantrage er die Befreiung von der Studiengebühr für das laufende Semester.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist an der Universität Wien für das Doktoratsstudium Sozialwissenschaften zugelassen. Hinsichtlich der in diesem Studium anzufertigenden Dissertation stellte er am 26.02.2013 einen Antrag auf Genehmigung des Themas "EU, OECD und UNO als Akteure in der Chemiepolitik" (in Form einer sogenannten "kumulativen Dissertation" auf Basis von vier bereits publizierten politikwissenschaftlichen Fachbeiträgen).
Das im Zuge des Genehmigungsverfahrens vorgelegte Exposé für das Dissertationsvorhaben entspricht nicht den fakultätsinternen Richtlinien der Fakultät für Sozialwissenschaften der Universität Wien und den Anforderungen an bzw. Voraussetzungen für eine kumulative Dissertation. Insbesondere erfolgt im vorgelegten Exposé keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem aktuellen Stand der Forschung; zudem gehen aus dem Exposé keine klaren Forschungsfragen hervor, welche die vom BF bereits publizierten vier Texte zu einer kumulativen Dissertation zusammenfügen und verbinden. Zur methodischen Problematik und zu der gewählten wissenschaftlichen Methode wird nicht Stellung bezogen.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus dem Beschwerdeverfahren (insbesondere der mündlichen Beschwerdeverhandlung). Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die Feststellungen betreffend die Nicht-Erfüllung der Kriterien für ein Dissertations-Exposé und der Anforderungen an eine kumulative Dissertation stützen sich auf zwei von der belangten Behörde vorgelegte Gutachten, deren Ergebnisse aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft, nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen sind. Der Beschwerdeführer trat den Feststellungen der beiden Gutachten weder substantiiert noch auf gleichem fachlichem Niveau entgegen; insbesondere entkräftete der BF die in den beiden Gutachten vorgebrachten Kritikpunkte in Bezug auf das vom BF vorgelegte Dissertations-Exposé bzw. auf die vier für die kumulative Dissertation in Aussicht genommenen Publikationen des BF nicht einmal ansatzweise.
Aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Richtlinien zu kumulativen Dissertationen im Bereich des Doktoratsstudiums der Sozialwissenschaften an der Universität Wien geht hervor: "Eine kumulative Dissertation muss aus mindestens vier wissenschaftlichen Beiträgen bestehen. Mindestens drei dieser Beiträge müssen für international ausgerichtete, peer-reviewte Fachzeitschriften (double blind) bestimmt sein." sowie "Mindestens einer der vier Beiträge muss auf Englisch verfasst worden sein." Für das Bundesverwaltungsgericht besteht angesichts der Aktenlage und der beiden im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten kein Zweifel, dass keiner der vier vom Beschwerdeführer publizierten Beiträge einem Peer-Review-Verfahren unterzogen wurde und dass alle vier Beiträge in deutscher Sprache verfasst wurden. Zudem sind zwei der vom Beschwerdeführer publizierten Beiträge weitgehend deckungsgleich, wie dies von Doz. XXXX in dessen Gutachten nachvollziehbar dargelegt wurde. Der Beschwerdeführer widersprach auch diesem Punkt nicht einmal ansatzweise.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wergen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweise oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Gemäß § 82 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015 ist im Doktoratsstudium eine Dissertation abzufassen; nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation im jeweiligen Curriculum festzulegen.
3.3. Gemäß § 59 Abs 1 Z 6 Universitätsgesetz 2002 gilt:
Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 59. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
(...)
6. als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
(...)
3.4. Gemäß § 15 des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Wien, MBl. der Universität Wien vom 30.11.2007, 8.Stück, Nummer 40 in der Fassung MBl. der Universität Wien vom 03.12.2014,
§ 15. (1) In Doktoratsstudien ist eine Dissertation zu verfassen, nähere Bestimmungen über das Thema sind in den Curricula festzulegen (§ 82 Universitätsgesetz 2002). Studierende sind berechtigt, eine Universitätslehrerin oder einen Universitätslehrer mit Lehrbefugnis um die Betreuung einer Dissertation zu ersuchen. Das Thema der Dissertation ist im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer festzulegen. Die Betreuung durch mehrere betreuungsbefugte Personen ist zulässig. Die Leiterinnen und Leiter wissenschaftlicher Organisationseinheiten sind berechtigt, sich über die Vergabe von Themen zu informieren.
(2) Universitätsprofessorinnen, Universitätsprofessoren sowie habilitierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Wien sind berechtigt und nach Maßgabe ihrer sonstigen universitären Aufgaben auch verpflichtet, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen.
(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Doktorat, die auf Grund internationaler Begutachtung und eines kompetitiven Bewerbungsverfahrens in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Universität Wien stehen (assoziierte Universitätsprofessorinnen und assoziierte Universitätsprofessoren gemäß § 27 Abs. 5 Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten, in der Fassung veröffentlicht in der Wiener Zeitung am 18. Juli 2013), sind zur Betreuung jener Dissertationen berechtigt, deren Finanzierung sie selbst auf Grund internationaler Begutachtung und kompetitiv eingeworben haben. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist von der oder dem Studienpräses zu überprüfen.
(4) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Doktorat sind zur Betreuung jener Dissertationen berechtigt, die aus Drittmitteln finanziert werden, die in direkter Konkurrenz mit anderen Wissenschafterinnen und Wissenschaftern unter Einbeziehung einer internationalen Begutachtung eingeworben wurden und deren Zweck im Aufbau einer Gruppe von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern durch die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter besteht (Exzellenzförderung des European Research Council, START- und Wittgensteinpreis, "Junior Group Leader" des Wiener Wissenschafts-, Forschungs- und Technologiefonds). Das Vorliegen der Voraussetzungen ist von der oder dem Studienpräses zu überprüfen. Die in diesem Absatz genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können innerhalb solcher Forschungsprojekte auch Master- und Diplomarbeiten betreuen.
(5) Die oder der Studienpräses ist nach Anhörung der Fachvertreterinnen und Fachvertreter gemäß Abs. 2 berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z. 1 Universitätsgesetz 2002 oder einer den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung einer Dissertation heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis nach § 103 Universitätsgesetz 2002 gleichwertig ist.
(6) Finden Studierende keine Betreuerin oder keinen Betreuer, die oder der zur Betreuung der Dissertation berechtigt und bereit ist, so haben sie sich mit einem Exposé gemäß Abs. 8 an den oder die Studienpräses zu wenden. Die Vorschläge der Studierenden bezüglich des Themas und der Betreuerin oder des Betreuers haben keine Bindungswirkung. Die Genehmigung von Thema und Betreuerin oder Betreuer hat die oder der Studienpräses ausdrücklich vorzunehmen, eine Genehmigung durch Fristablauf gemäß Abs. 10 ist ausgeschlossen. Die oder der Studienpräses hat zu klären, ob das Thema inhaltlich betreut werden kann und die Betreuung möglich ist, der Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis ist von der oder dem Studienpräses zusammenzustellen und dazu anzuhören. In der Folge hat die oder der Studienpräses das Thema bescheidmäßig abzuweisen oder einen Betreuer oder eine Betreuerin heranzuziehen. Das Thema der Arbeit ist in Folge im Einvernehmen zwischen dem Betreuer oder der Betreuerin, der oder dem Studierenden und der oder dem Studienpräses festzulegen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so hat der Betreuer oder die Betreuerin im Einvernehmen mit dem oder der Studienpräses zwei Themen vorzuschlagen, aus denen die oder der Studierende zu wählen hat.
(7) Zur Beratung der oder des Studienpräses, der betroffenen Studienprogrammleitungen, der Studierenden und Betreuenden werden Doktoratsbeiräte, die aus betreuungsbefugten Personen gemäß Abs. 2 bestehen, eingerichtet. Ein Doktoratsbeirat ist für ein oder mehrere Dissertationsgebiete oder ein größeres Teilgebiet eines Dissertationsgebiets in einem Curriculum zuständig. Die Anzahl der Doktoratsbeiräte pro Curriculum, die jeweilige Größe und der Bereich ihrer Tätigkeit werden von der Studienprogrammleiterin oder dem Studienprogrammleiter im Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der betroffenen wissenschaftlichen Organisationseinheiten festgelegt. Die Mitglieder der Doktoratsbeiräte werden von den Leiterinnen und Leitern der betroffenen wissenschaftlichen Organisationseinheiten nach Anhörung der Fakultätskonferenz für die Dauer einer Funktionsperiode gemäß § 20 Abs. 3 Organisationsplan entsendet. Der für ein Dissertationsvorhaben fachlich zuständige Doktoratsbeirat kann zu einem eingereichten Dissertationsvorhaben eine Stellungnahme abgeben.
(8) Das Dissertationsvorhaben ist von den Studierenden nach der Herstellung des Einvernehmens mit dem Betreuer oder der Betreuerin oder nach der Auswahl eines Themas spätestens am Ende des ersten Studienjahrs des Doktoratsstudiums in Form eines schriftlichen Exposés, das die Zielsetzungen, die Methoden, einen Zeit- und einen Finanzplan sowie die Zustimmungserklärung des Betreuers oder der Betreuerin zum Dissertationsvorhaben enthält, bei der oder dem Studienpräses einzureichen und im Rahmen einer öffentlichen Präsentation vorzustellen. Der oder die Studienpräses kann für das Exposé formale Vorgaben erlassen, die von den Studierenden einzuhalten sind. Die Betreuerin oder der Betreuer kann zur öffentlichen Präsentation als Auskunftsperson herangezogen werden. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 8 sinngemäß.
(9) Die Präsentation des Dissertationsvorhabens darf entfallen oder die Öffentlichkeit darf von der Präsentation ausgeschlossen werden, wenn besonders schutzwürdige wirtschaftliche oder rechtliche (z.B. patentrechtliche) Interessen der Studierenden bzw. der das Dissertationsvorhaben betreuenden Personen vorliegen und auf Grund des Exposés eine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorliegt. Auch in diesem Fall ist die Teilnahme der studienrechtlich zuständigen Organe und des fachlich zuständigen Doktoratsbeirats an der Präsentation zulässig. Findet das Dissertationsvorhaben im Rahmen eines bereits extern nach internationalen Maßstäben positiv evaluierten Forschungsprojekts statt, kann die Genehmigung des Dissertationsvorhabens durch den oder die Studienpräses auch vor der öffentlichen Präsentation und ohne Stellungnahme des Doktoratsbeirates erfolgen. Über die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelungen im Einzelfall oder entsprechende generelle Regelungen entscheidet die oder der Studienpräses nach Anhörung der Studienprogrammleitung.
(10) Auf Basis des Exposés, der Präsentation und der damit verbundenen Diskussion sowie nach einer etwaigen innerhalb von zwei Wochen nach der Präsentation oder der Entscheidung gemäß Abs. 9 der oder dem Studienpräses zu übermittelnden schriftlichen Stellungnahme des fachlich zuständigen Doktoratsbeirates entscheidet die oder der Studienpräses über die Genehmigung des Dissertationsvorhabens. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie ausdrücklich erteilt wurde oder wenn nicht innerhalb eines Monats nach der Präsentation oder nach der Entscheidung gemäß Abs. 9 die Ablehnung erfolgte. Wird vom Doktoratsbeirat eine Stellungnahme eingebracht, verlängert sich die Entscheidungsfrist der oder des Studienpräses um zwei Wochen. Die oder der Studienpräses darf ein Dissertationsvorhaben nur auf Basis von fachlich begründeten Stellungnahmen des zuständigen Studienprogrammleiters oder der zuständigen Studienprogrammleiterin und des fachlich zuständigen Doktoratsbeirats ablehnen. Sie oder er hat vor dieser Entscheidung den Studierenden und den vorgesehenen Betreuerinnen und Betreuern Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Stellungnahmen und zur Gegenstellungnahme zu geben. Die Aufforderung zur Gegenstellungnahme unterbricht die Entscheidungsfrist. Gegen die Ablehnung eines Dissertationsvorhabens ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 130 Abs. 1 B-VG).
(11) Wenn das Thema einer Dissertation und die Betreuung genehmigt oder nicht untersagt wurde, so kann die Betreuerin oder der Betreuer dem Mitglied im Leitungsteam der Fakultät oder des Zentrums mit der Zuständigkeit für den Geschäftsbereich Lehre einen wissenschaftlichen Mitarbeiter oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Doktorat vorschlagen, der oder die zur Unterstützung bei der Betreuung herangezogen werden soll (Mitbetreuung). Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin muss in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 15 Abs. 3 dieses Satzungsteils stehen (Assoziierter Universitätsprofessor oder assoziierte Universitätsprofessorin gemäß § 27 Abs. 5 Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen) oder in einem Beschäftigungsverhältnis, das auf die Qualifikation gemäß § 15 Abs. 3 vorbereitet (Assistenzprofessor oder Assistenzprofessorin gemäß § 27 Abs. 3 Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen). Weiters kann der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin mit Doktorat herangezogen werden, der oder die Drittmittel für die Anstellung des Studierenden zur Bearbeitung des Themas unter Einbeziehung einer internationalen Begutachtung eingeworben hat (Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung; Europäische Kommission). Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin, die oder der Studierende und der Betreuer oder die Betreuerin legen die Grundlagen der Zusammenarbeit fest und überprüfen in regelmäßigen Abständen den Fortschritt der Dissertation. Das Mitglied im Leitungsteam der Fakultät oder des Zentrums mit der Zuständigkeit für den Geschäftsbereich Lehre kann sich über den Fortschritt informieren und die Mitbetreuung aus wichtigen Gründen widerrufen.
(12) Die Genehmigung des Dissertationsvorhabens ist jedenfalls Voraussetzung für den Abschluss einer Dissertationsvereinbarung, die die konkrete Ausgestaltung des Doktoratsstudiums auf Basis der rechtlichen Grundlagen, insbesondere des studienrechtlichen Teils der Satzung und der Curricula festlegt und dokumentiert. Die Dissertationsvereinbarung ist zwischen den Studierenden und den betreuenden Personen abzuschließen und bedarf der Genehmigung durch das zuständige studienrechtliche Organ. Im Falle der Inanspruchnahme von Sach- oder Geldmitteln der Organisationseinheit ist deren Verfügbarkeit von der Leiterin oder dem Leiter der Organisationseinheit zu bestätigen. Die Vereinbarkeit zwischen Dissertationsvereinbarung und den Verträgen, die zur Herstellung von Beschäftigungsverhältnissen zur Universität geschlossen wurden, ist zu beachten. Ebenso ist die Vereinbarkeit zwischen Dissertationsvereinbarungen und dem Studium im Rahmen eines strukturierten Doktoratsprogramms (z.B. Initiativkollegs oder Doktoratskollegs des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung) zu beachten.
(13) Die Dissertationsvereinbarung beinhaltet folgende Punkte:
1. den Namen der/des Studierenden, Matrikelnummer, Geburtsdatum;
2. die Namen der betreuenden Personen;
3. das Thema der Dissertation;
4. das Curriculum, auf dessen Basis das Studium absolviert wird;
5. das Dissertationsgebiet, dem die Dissertation zugeordnet wird;
6. das Exposé, das der Genehmigung zu Grunde liegt;
7. den Zeitplan für das Dissertationsvorhaben;
8. die zu erbringenden Leistungsnachweise auf Basis des Curriculums;
9. die Eckdaten zur Betreuung, insbesondere die Frequenz der geplanten Feedbackgespräche zwischen Betreuerinnen, Betreuern und Studierenden;
10. Verpflichtungserklärung der Studierenden zur Einhaltung der Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis.
(14) Die Dissertationsvereinbarung ist von den Studierenden im Einvernehmen mit den betreuenden Personen auf Basis periodischer, jedenfalls jährlicher, Berichte über den Studienfortgang durch Anhänge zu ergänzen. Die einseitige Auflösung und wesentliche Änderungen der Dissertationsvereinbarung sind aus sachlichen Gründen zulässig und bedürfen der Genehmigung durch das studienrechtlich zuständige Organ.
(15) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der oder dem Studienpräses zur Beurteilung einzureichen. Diese oder dieser hat die Dissertation zumindest zwei Beurteilerinnen oder Beurteilern gemäß § 15 Abs. 2 und 5 dieses Satzungsteiles zur Beurteilung zuzuweisen. Wenn die oder der Studienpräses die Bestellung der Beurteilerinnen und Beurteiler nicht im Sinne des § 4 des Satzungsteils "Studienpräses" an die Studienprogrammleiterinnen und Studienprogrammleiter übertragen hat, ist vor der Bestellung das Einvernehmen mit der zuständigen Studienprogrammleiterin oder dem zuständigen Studienprogrammleiter herzustellen. Die oder der Studierende und die betreuenden Personen haben ein Vorschlagsrecht. Auf Wunsch des oder der Studierenden kann der zuständige Doktoratsbeirat Vorschläge erstatten. Die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers der Dissertation ist in begründeten Fällen zulässig, in diesem Fall ist jedenfalls auch die Beurteilung durch eine fachlich entsprechend ausgewiesene externe Person vorzusehen. Jede Betreuerin oder jeder Betreuer einer Dissertation ist jedenfalls berechtigt, eine Stellungnahme zur Arbeit vorzulegen, die den Beurteilerinnen oder den Beurteilern zur Kenntnis zu bringen ist. Die Beurteilung hat innerhalb von höchstens vier Monaten zu erfolgen.
(16) Wurden zwei Beurteilerinnen oder Beurteiler herangezogen und beurteilt eine oder einer der beiden die Dissertation negativ, so hat die oder der Studienpräses eine weitere Beurteilerin oder einen weiteren Beurteiler heranzuziehen.
(17) Wurden zwei oder drei Beurteilerinnen oder Beurteiler herangezogen und beurteilen zwei von ihnen die Dissertation negativ, ist das Ergebnis negativ.
(18) In allen übrigen Fällen erfolgt die Beurteilung der Dissertation aufgrund der abgegebenen Benotungsvorschläge. § 13 Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Nach herrschender Lehre und Judikatur gewährt § 59 Abs 1 Z 6 Universitätsgesetz 2002 keinen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Thema (vgl VwGH 29. 11. 2011, 2008/10/0134 sowie Perthold-Stoizner, in: Mayer (Hg.), Kommentar UG [2.Aufl.], § 59, Rz II.5). Auch in den Materialien zur Vorgängerbestimmung des AHStG wurde ausgeführt:
"Trotzdem soll kein Anspruch auf ein bestimmtes Thema bestehen, damit Forschungsvorhaben und Forschungsprogramme nicht gestört werden und der Studierende auf unvernünftigen und unergiebigen Themenstellungen nicht bestehen kann." (ErlRV 22 BlgNR 11. GP 40; vgl auch VwGH 17. 2. 1993, 92/12/0005)
Sowohl das Verfahren vor der belangten Behörde als auch das Beschwerdeverfahren zeigten auf, dass das auf dem Wunschthema des BF basierende Exposé grundlegende Mängel aufweist. Es erfolgte keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem aktuellen Stand der Forschung, es gehen aus dem Exposé keine klaren Forschungsfragen hervor, welche die vier bereits vom BF publizierten Texte zu einer kumulativen Dissertation zusammenfügen, zur methodischen Problematik und zu der gewählten wissenschaftlichen Methode wird nicht Stellung bezogen. Zudem finden sich im Exposé teils Formfehler (zB Vermengung von Fuß- und Endnoten), teils inhaltliche Fehler (zB Behauptung, dass die EU erst ab dem Jahr 2017 Rechtspersönlichkeit habe).
Darüber hinaus widerspricht die Intention des Beschwerdeführers, nämlich das Verknüpfen von vier bestimmten, vom BF bereits publizierten Texten dahingehend den (internen) Richtlinien der Doktorats-Studienprogrammleitung Sozialwissenschaften, als keiner der vier Texte einem Peer-Review-Verfahren unterzogen wurde und nicht wenigstens einer der vier Texte in englischer Sprache verfasst wurde. Zudem sind zwei der vom Beschwerdeführer publizierten Beiträge weitgehend deckungsgleich.
Der Beschwerdeführer ging weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht inhaltlich auf die aufgezeigten Kritikpunkte ein, sondern zog es vielmehr vor, die beteiligten Fachvertreterinnen und -vertreter bei mehreren Gelegenheiten pauschal zu diffamieren, ohne konstruktiv und substantiiert die Einwände der Fachvertreterinnen und -vertreter zu entkräften. Auch wenn die Untersagung eines beantragten Dissertationsthemas keine Disziplinierungsmaßnahme gegen einen den Fachvertreterinnen oder Fachvertretern unbotmäßig erscheinenden Studenten darstellen kann oder darstellen darf, so ist es umgekehrt rechtlich zulässig, ja sogar sachlich geboten, von einem Dissertanten verlangen zu können, im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen (Universitätsgesetz, Satzung bzw. studienrechtlicher Satzungsteil, Curriculum des Doktoratsstudiums) nicht nur ein Exposé auszuarbeiten, welches die Grundlage für eine meist mehrere Jahre dauernde sowie erhebliche zeitliche und materielle Ressourcen verbrauchende Zusammenarbeit zwischen dem Dissertanten und der ihn betreuenden akademischen Lehrperson darstellt, sondern dieses Exposé auch an die ausreichend kundgemachten internen Richtlinien und Anforderungen anzupassen und entsprechende Verbesserungen und Korrekturen vorzunehmen.
Es kann im konkreten Beschwerdefall nicht erkannt werden, dass der dieser Zielsetzung entsprechende studienrechtliche Satzungsteil der Universität Wien (vgl. insbesondere § 15 Abs 6) durch die handelnden Personen der belangten Behörde nicht eingehalten wurde. Das vorliegende Exposé des Beschwerdeführers ist - wie bereits weiter oben beweiswürdigend gezeigt wurde - in einem erheblichen Ausmaß verbesserungsbedürftig und stellt somit keine taugliche Grundlage für eine Genehmigung des beantragten Dissertationsthemas dar. Somit ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach das beantragte Dissertationsthema zu untersagen war, zu folgen.
Mangels eines genehmigungsfähigen Themas war auf die Frage der - "zwangweisen" - Zuteilung einer Betreuerin oder eines Betreuers gem. § 15 Abs 6 des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Wien nicht einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 59 Abs 1 Z 6 Universitätsgesetz 2002.
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