BVwG W124 1433401-1

W124 1433401-1Tribunale amministrativo federale21 lug 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Reiseroute, staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W124 1433401-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W124.1433401.1.00

Spruch

W124 1433401-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat an, ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs, war im Herkunftsstaat im Bundesstaat Punjab wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 30.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Er gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.07.2012 an, in Indien keine Schule besucht zu haben, Punjabi als Muttersprache zu sprechen und zuletzt als Landwirt tätig gewesen zu sein. Seine Mutter und seine Schwester würden noch im Herkunftsstaat leben, sein Vater sei bereits verstorben. In Österreich bzw. der EU habe er keine Verwandten oder Familienangehörigen.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass Terroristen XXXX seinen Nachbarn, welcher Polizist gewesen sei, umgebracht hätten, jedoch der Vater des Beschwerdeführers dieser Tat beschuldigt und etwa 6 Monate danach von einem Unbekannten ermordet worden sei. Im Jahr 2001 hätten die Angehörigen des Polizisten den Beschwerdeführer mit einer Rasierklinge in die Zunge geschnitten, worauf er nach Deutschland geflüchtet sei. Nach seiner Rückkehr nach Indien im Jahr 2009 habe er bis August 2010 unbehelligt bei seiner Mutter gelebt, als er wieder von den Angehörigen des Polizisten mit einem Messer angegriffen worden sei und eine Verletzung am Bauch erlitten habe. Ein "privater Arzt" habe ihm geholfen und nach seiner Genesung, welche cirka 2 Jahre gedauert habe, sei er nun nach Österreich geflüchtet. Es habe keinen Sinn, sich an die indische Polizei zu wenden. Im Fall der Rückkehr befürchte er, von den Nachbarn ermordet zu werden.

Weiters gab er an, sich 26 Tage illegal in Deutschland, ca. eine Woche illegal in Frankreich und 8 Jahre illegal in Italien und aufgehalten zu haben, ehe er 2009 nach Indien zurückgekehrt sei; nun wolle er Österreich kennen lernen. Er habe nie einen (legalen) Reisepass besessen und sei am 05.04.2012 schlepperunterstützt mit dem Flugzeug aus Indien ausgereist.

1.3. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am 11.02.2013, in der Sprache Punjabi, gab er auf Befragen im Wesentlichen an, immer wieder leichte Schmerzen im Oberbauch zu haben und sich deshalb auch ins Krankenhaus begeben zu haben (Ambulanzkarten vom 16.01.2013 und vom 07.02.2013 mit der Diagnose "Schmerzen re OB" wurden vorgelegt). Er wolle die Befragung verschieben. Auf Nachfrage gab er jedoch an, an keinen physischen und psychischen Probleme zu haben und die Befragung absolvieren zu können. Identitätsbezeugende Dokumente konnte er nicht vorlegen und gab an, in Österreich oder einem anderen Staat der EU keine Angehörigen zu haben. In Indien sei er in der Landwirtschaft tätig gewesen, sei hätten eine gepachtet.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass es früher im Punjab Terroristen gegeben habe, diese seien oft gekommen, hätten zu essen und zu trinken verlangt und gedroht. Die Nachbarn hätten XXXX der Polizei verraten, dass diese immer bei ihnen gewesen seien, worauf die Terroristen beim Weggehen einen Polizisten getötet hätten. Der Sohn dieses Polizisten habe den Beschwerdeführer attackiert und ihm vorgeworfen, mit den Terroristen zusammengearbeitet zu haben und ihn 2010 verletzt (Narbe in der Mitte des Oberbauches ca. 15 cm lang, weitere gebe es nicht), weshalb er 2012 Indien verlassen habe, nachdem er im Krankenhaus operiert worden sei. Eine Anzeige sei erstattet worden, die hätten nichts gemacht.

Seine Mutter sei Hausfrau und er sei in telefonischem Kontakt mit ihr; anlässlich eines Anrufes des Organwalters im Rahmen der Einvernahme gab der Bruder des Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdeführer weggegangen sei, weil er Arbeit suche. Über Vorhalt, warum der Beschwerdeführer bisher seinen Bruder nicht angegeben habe, schwieg dieser zunächst und brachte vor, dass dieser den Lebensunterhalt in der Landwirtschaft verdiene. In Italien habe er 6 bis7 Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet und sei dann nach Indien zurückgekehrt. Er sei weder aus religiösen Gründen, seiner politischen Gesinnung, aus Gründen der Rasse oder wegen seiner Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden und habe auch keine Probleme mit den Behörden in Indien gehabt. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe, brachte er im Wesentlichen vor, sicher(lich) nach Hause fliegen zu können. Auf die Frage, ob er in Indien an einem anderen Ort leben und arbeiten könne, gab er an, anderswo niemanden zu kennen und nie die Schule besucht zu haben und nichts über die anderen Städte zu wissen. In einer fremden Umgebung habe er keine Beziehungen, um in der Landwirtschaft arbeiten zu können, er wisse nicht, wie das gehe.

1.4. Deutsch spreche er nicht, er verstehe nur ein bisschen Italienisch. Er habe weder Freunde und Bekannte noch eine Lebensgefährtin in Österreich. In Österreich wohne er bei Landsleuten und bekomme Essen von ihnen, erwerbstätig sei er nicht. Einen nicht auf Asyl gegründeten Aufenthaltstitel habe er nie besessen.

1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.

Nach Feststellungen zu Indien und dem Beschwerdeführer wurde beweiswürdigend im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Sein Vorbringen, Indien auf Grund von Bedrohungen durch den Sohn eines Polizisten im Jahr 2010 wegen Vorfällen im Jahr XXXX verlassen und sich dazwischen in Deutschland bzw. Italien als Landarbeiter aufgehalten zu haben, bestätige im Zusammenhalt mit den Angaben seines Bruders, dass der Beschwerdeführer Arbeit suche, dass er Indien in Wirklichkeit aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Sein Vorbringen zu über zwanzig Jahre zurückliegenden Vorfällen sei nicht asylrelevant und habe er mit Hilfe von Krankenhausbefunden versucht, eine Befragung zu verhindern. Er selbst habe angegeben, vor rund zwei Jahren eine Gallenblasenoperation gehabt zu haben, was auch aus dem Krankenhausbefund herauszulesen sei und bedeute, dass die gezeigte Narbe nicht mit irgendeinem Angriff in Zusammenhang stehe. Trotz wiederholter Befragung habe er zu seinen Fluchtgründen keinerlei intensivere konkrete Angaben machen können; diese seien oberflächlich und inhaltsleer geblieben, sodass angenommen werden könne, dass er tatsächlich aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei, wie bereits im Jahre 2004. Dass er tatsächlich in Indien gewesen sei, sei nicht klar beweisbar und seien seine Angaben, dass er vom 12. Lebensjahr bis 2012 in Indien als Landarbeiter tätig gewesen sei, schon durch den belegten Aufenthalt in Deutschland und Italien falsch.

1.6. Mit Verfahrensanordnung vom 12.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.7. Gegen den im Spruch genannten angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft werde und beantragt, eine Ergänzung des Verfahrens anzuordnen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihm Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens führte er aus, dass ihm nicht nachvollziehbar sei, dass er sein Vorbringen nur unzureichend geschildert hätte. Er habe geschildert, wie XXXX die Schwierigkeiten begonnen hätten und man sich nun an ihm rächen wolle; zwar erscheine der Zeitraum lang, jedoch sei in Indien Blutrache durchaus geläufig und da man seinen Vater verdächtigt habe, den Polizisten getötet zu haben, sei es nun der Beschwerdeführer, der auf Grund dieses Verdachtes verfolgt werde. Die Tatsache, dass die Entscheidung vom gleichen Tag wie die Einvernahme sei, zeige einen weiteren schweren Mangel. Dies zeige, dass die Behörde weitere Ermittlungsschritte nicht für wesentlich erachtet habe, was sich schließlich in der äußerst kurzen textbausteinartigen Beweiswürdigung äußere. Soweit die Behörde argumentiere, dass er bei den Behörden Schutz hätte suchen können, werde entgegnet, dass nach den Länderfeststellungen nicht von der Effektivität der Sicherheitsbehörden gesprochen werden könne. Er könne sich nicht erklären, wie sein Bruder zur Aussage komme, dass der Beschwerdeführer wegen der Arbeit fortgegangen sei, jedoch dürften ihm Aussagen anderer Personen nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Die Beweiswürdigung sei zudem grob mangelhaft, weil die Behörde es unterlassen habe, die ihm vorgeworfenen Aussagen - er sei an der Gallenblase operiert worden und dass er in Indien bis 2012 als Landarbeiter gearbeitet habe - im Verfahrensgang aufzuzeigen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre ihm Asyl zuzuerkennen gewesen. Ferner sei die Gefahr, dass er im Fall seiner Rückkehr erheblichen Beeinrächtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei, nicht nur real sondern erheblich. Gemäß § 64 AVG komme Berufungen generell aufschiebende Wirkung zu, die nur in einzelnen Fällen ausgeschlossen werden könne; dies sei im angefochtenen Bescheid nicht der Fall, weshalb seiner Beschwerde suspensive Wirkung zukomme.

1.8. Zu der für XXXX anberaumten Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen.

1.9. Anlässlich der am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigter Weise nicht teilnahm, brachte der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen Folgendes vor:

"[...]

ER: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Punjabi.

[...]

ER befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

Der Beschwerdeführer gibt dazu an: Ich bin in ärztlicher Behandlung. Ich habe mir gestern Medikamente von meinem Arzt geholt.

Die Frage wird wiederholt, insofern als Sie sich soweit wohlfühlen, dass Sie der heutigen Verhandlung Folge leisten können.

BF: Ich kann schon die Einvernahme machen. Das ist kein Problem. Ich möchte, dass Sie mich einvernehmen.

[...]

Zur Identität und Herkunft zu den persönlichen Lebensumständen.

[...]

ER: Wo haben Sie in Indien gelebt, bevor Sie aus Indien ausgereist sind?

BF: In Italien.

Fragewiederholung.

BF: Ich habe im Dorf XXXX gewohnt.

ER: Wo liegt das in Indien?

BF: Das ist im Bezirk XXXX.

ER: Wo liegt dieser Bezirk?

BF: In der Provinz Punjab.

ER: In welchem Teil von Punjab?

BF: In XXXX.

ER: Haben Sie außer in Österreich schon einmal einen Asylantrag gestellt?

BF: Nein.

ER: Waren Sie schon einmal in einem anderen Land der Europäischen Union als in Österreich?

BF: Ja, ich habe früher in Italien gelebt, bin aber zurückgekehrt nach Indien.

ER: Sie haben zuerst gesagt, Sie hätten noch nie einen Asylantrag gestellt, haben aber im Zuge der Einvernahme vor der Polizei am XXXX ausgesagt, dass in Deutschland ein Asylverfahren geführt worden wäre und dieses negativ für Sie ausgegangen wäre. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Ich wurde in Deutschland aufgegriffen und die Deutschen haben von mir verlangt, dass ich das Land verlasse.

ER: Wie lange haben Sie sich in Deutschland aufgehalten?

BF: 26 Tage.

ER: Warum sind Sie von Italien nach Indien zurückgekehrt?

BF: Meine ursprünglichen Probleme hatten sich gelöst und ich wollte mich um meine Mutter kümmern.

ER: Was heißt, Sie wollten sich um Ihre Mutter kümmern?

BF: Sie ist sehr alt. Sie kann sich nicht selbständig bewegen.

ER: Haben Sie an der von Ihnen zuerst angegebenen Adresse alleine gewohnt?

BF: Dort haben auch meine Mutter und mein jüngerer Bruder gelebt.

ER: Wie geht es Ihren Angehörigen?

BF: Es geht so, sie rufen manchmal an und sagen, es läuft so.

ER: Was heißt das?

BF: Ich hatte dort Probleme, mein jüngerer Bruder hat sich damals auch nicht eingemischt. Ihnen geht es gut.

ER: Haben Sie außer der von Ihnen zuerst angegebenen Adresse, an der Sie in Indien gelebt haben, noch an einem anderen Ort in Indien gelebt?

BF: Nein.

ER: Haben Sie Indien direkt von der von Ihnen angegebenen Adresse verlassen?

BF: Nachdem ich von den Gegnern verletzt wurde, bin ich zu den Großeltern mütterlicherseits gefahren und von dort habe ich Indien verlassen.

ER: Wo wohnen Ihre Großeltern?

BF: In XXXX.

ER: Wie weit ist das von Ihrem Heimatort entfernt?

BF: 16 bis 17 km.

ER: Haben Sie Indien mit Hilfe eines Schleppers verlassen?

BF: Ja.

ER: Wieviel haben Sie für die Schleppung nach Europa bzw. nach Österreich bezahlt?

BF: Ich habe 550.000,-- bezahlt?

ER: Was heißt 550.000,-- ?

BF: Geld.

ER: In welcher Währung?

BF: Indische Währung.

ER: Wie ist die indische Währung?

BF: Rupien.

ER: Woher hatten Sie so viel Geld?

BF: Ein halbes Kila von unserem Feld haben wir verkauft und den Rest haben die Onkel mütterlicherseits dazugegeben.

ER: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist?

BF: Nein, es war einer von den Leuten vom Schlepper.

ER: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie ausgereist?

BF: Ich habe Indien wegen den Streitigkeiten verlassen.

Fragewiederholung:

BF: Wegen der Feindschaft, weil mein Vater umgebracht wurde.

Fragewiederholung:

BF: Weil einer von den anderen gestorben ist und deswegen haben sie meinen Vater umgebracht.

ER: Die Frage war, mit welchem Verkehrsmittel Sie ausgereist sind.

BF: Achso. Ich bin mit dem Bus nach XXXX gefahren und dann mit dem Zug nach Delhi und dann hatte ich einen Flug.

ER: Wohin?

BF: Nach Moskau.

ER: Hat es bei der Ausreise aus Indien mit den Behörden, Flughafenpolizei oder dergleichen Probleme gegeben?

BF: Nein, niemand hat mich aufgehalten.

ER: Leiden Sie an schwerwiegenden Krankheiten?

BF: Ich habe öfters Schmerzen an der Stelle, wo ich mit dem Messer gestochen wurde. Das kann ich Ihnen zeigen.

ER: Sie haben beim BAA eine Ambulanzkarte vorgelegt, aus der hervorgeht, dass Sie angeben, möglicherweise eine Operation bei der rechten Gallenblase gehabt zu haben.

BF: Das muss ein Schreibfehler sein. Ich wurde nie operiert. Ich wurde nur mit dem Messer getroffen.

ER: Sind Sie jemals operiert worden?

BF: Nach der Messerattacke wurde ich genäht.

ER: Nehmen Sie bzw. benötigen Sie Medikamente gegen Ihre Schmerzen?

BF: Ich kann mir Medikamente nicht leisten.

ER: Sie haben am Anfang gesagt, dass Sie Medikamente gekauft hätten.

Der BF legt daraufhin eine Bestätigung der Apotheke XXXX vor, auf der Medikamente aufscheinen. Wird in Kopie als Beilage ./A zum Akt genommen.

ER: Nehmen Sie die Medikamente ein, die Sie hier gekauft haben?

BF: Ja.

ER: Was sind das für Medikamente?

BF: Es ist gegen Fieber, Halsschmerzen und Husten.

ER: Benötigen Sie sonstige Medikamente?

BF: Ab und zu brauche ich Schmerztabletten.

ER: Leiden Sie an einer Krankheit?

BF: Nein.

ER: Wie heißt Ihr Bruder?

BF: XXXX.

ER: Wie haben Sie denn in Indien Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Wir hatten eine kleine Landwirtschaft und Tiere und haben Milch verkauft.

ER: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Gegessen habe ich Zuhause. Sonst habe ich nichts gebraucht.

ER: Was haben Sie gearbeitet?

BF: Ich habe am Feld gearbeitet oder ich bin in die Stadt gefahren, um Milch zu verkaufen.

ER: Wie bestreitet Ihr Bruder seinen Lebensunterhalt in Indien?

BF: Er kümmert sich ums Feld.

ER: Ihre Großeltern?

BF: Alle betreiben Landwirtschaft.

ER: Warum haben Sie Indien verlassen?

BF: Ich hatte Angst um mein Leben. Mein Vater wurde schon umgebracht. Deshalb wollte meine Mutter, dass ich Indien verlasse.

ER: Wann haben Sie Indien verlassen?

BF: Kurz vor meinem Asylantrag. Ich möchte Ihnen erklären, dass ich nur meinen Namen schreiben kann. Ich bin nicht zur Schule gegangen.

ER: Vor welchem Asylantrag haben Sie Indien verlassen?

BF: Das verstehe ich nicht.

ER: Ich habe Ihnen heute gesagt, dass Sie vor der Polizei am XXXX gesagt haben, dass Sie in Deutschland bereits einen Asylantrag gestellt haben bzw. bereits ein Asylverfahren gelaufen ist, welches negativ entschieden worden ist und nunmehr in Österreich einen Asylantrag stellen.

BF: Ja, aber ich war in Indien und jetzt erst habe ich wieder einen Asylantrag gestellt.

ER: Wann haben Sie Indien dann verlassen?

BF: Vor ca. 4 Jahren.

ER: Wo sind Sie dann hingereist?

BF: Ich bin hierhergekommen. Ich bin schon seit 3 Jahren hier, eigentlich 4 Jahre.

ER: Warum haben Sie dann Indien vor ca. 3 oder 4 Jahren verlassen?

BF: Nach meiner Rückkehr hatte ich wieder Probleme mit den Gegnern. Sie haben mir gedroht.

ER: Können Sie das bitte etwas näher ausführen?

BF: Das habe ich schon alles erklärt. Terroristen waren in der Nähe unseres Hauses und die Gegner glaubten, dass wir diese geschickt hätten. Danach haben sie meinen Vater umgebracht. Danach fingen sie an mir zu drohen und ich habe das Land verlassen. Dann bin ich zurückgekehrt. Dann wurde ich verletzt und danach bin ich hierhergekommen.

ER: Wann haben Sie das Land verlassen?

BF: Das weiß ich nicht genau. Ich war sehr schwer verletzt.

ER: Was war jetzt der Fluchtauslöser, warum Sie Indien verlassen haben? Erklären Sie mir bitte genau Ihr Fluchtvorbringen.

BF: Ich wurde mit dem Messer angegriffen. Ich hatte einfach Angst, dass ich umgebracht werde.

ER: Können Sie mir Ihr Fluchtvorbringen genauer erklären. Was ist chronologisch passiert?

BF: Es wurde ein Polizist umgebracht. Man glaubte, dass die Mörder aus unserem Haus gekommen sind. Diese Leute haben nämlich bei uns gegessen. Danach wurde mein Vater umgebracht.

ER: Wann wurde Ihr Vater umgebracht?

BF: Innerhalb von 6 Monaten.

ER: Wann, in welchem Jahr wurde er umgebracht?

BF: Es war um XXXX herum.

ER: Warum wurde Ihr Vater umgebracht?

BF: Aus Rache, die Gegner behaupteten, mein Vater hätte jemanden umgebracht.

ER: Was ist dann nach XXXX passiert?

BF: Da haben die Leute das Dorf verlassen.

ER: Welche Leute haben das Dorf verlassen?

BF: Die Leute, deren Polizist umgebracht worden war.

ER: Welche Leute? Was heißt, die Leute, deren Polizist umgebracht wurde?

BF: Ich meine die Leute, die meinen Vater umgebracht haben. Das sind zwei Söhne. Die sind in die Stadt gefahren.

ER: Was heißt, die sind in die Stadt gefahren?

BF: Sie haben das Dorf verlassen, warum weiß ich auch nicht.

ER: Beim BAA haben Sie nichts davon erwähnt, dass die Söhne das Dorf verlassen hätten, sondern angegeben, dass die Terroristen weggegangen wären. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Ja, aber heute wollten Sie nähere Details haben.

ER: Was ist nach XXXX dann passiert? Wie lange waren Sie nach XXXX in Indien aufhältig?

BF: Maximal zwei Jahre.

ER: Wo haben Sie sich dort aufgehalten in Indien?

BF: Ich bin zu einer Tante nach XXXX gefahren.

ER: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?

BF: Ein Jahr.

ER: Sie haben heute gesagt, am Anfang der Verhandlung, dass Sie außer an der von Ihnen am Anfang angegeben Adresse nirgendswo anders in Indien außer dem Zeitraum, den Sie bei Ihren Großeltern noch verbracht hätten, gelebt hätten. Jetzt sagen Sie, dass Sie sich auch bei Ihrer Tante aufgehalten hätten.

BF: Bis zum Mord war ich immer im Dorf.

ER: Was ist dann passiert? Wann sind Sie nach dem Mord aus Indien ausgereist?

BF: Ich habe mich bei der Tante versteckt aufgehalten. Nach ca. 2 Jahren habe ich Indien verlassen.

ER: In welchem Jahr war das?

BF: Das kann ich nicht mehr angeben, weil ich verletzt war. Ich kann mich nicht mehr erinnern.

ER: Wo hat Ihre Tante, bei der Sie sich zwei Jahre aufgehalten hätten, gelebt?

BF: In XXXX.

ER: Wie weit ist das von Ihrem Heimatort entfernt?

BF: Wenn man mit dem Bus in der Früh um 07.00 Uhr wegfährt, kommt man dort um 16:00 Uhr an.

ER: Wie weit ist XXXX von Ihrem Heimatort entfernt?

BF: Sehr weit.

ER: Was heißt sehr weit? Bitte geben Sie präzise Angaben.

BF: Ich glaube, 250 km.

ER: Wann haben Sie Indien dann verlassen?

BF: Dann bin ich zu meinen Großeltern mütterlicherseits und dann habe ich das Land verlassen.

ER: Wann haben Sie Indien verlassen?

BF: Zwei Jahre war ich dort. Nach den zwei Jahren habe ich Indien verlassen.

ER: Wann ist Ihr Vater umgebracht worden?

BF: XXXX.

ER: Wo haben Sie sich nach dem Tod Ihres Vaters aufgehalten?

BF: Bei der Tante.

ER: Wie lange?

BF: Zwei Jahre.

ER: Warum haben Sie damals Indien verlassen?

BF: Sie haben meinen Vater umgebracht und ich hatte Angst, auch umgebracht zu werden.

ER: Warum hatten Sie Angst, umgebracht zu werden?

BF: Es gab einen Streit, weil sie meinen Vater umgebracht haben, und dann haben sie mich mit dem Messer verletzt.

ER: Wann war dieser Vorfall?

BF: Das war nach XXXX, nach zwei Jahren, nein, das war vor vier Jahren von heute weg.

ER: Die Frage war, warum haben Sie zwei Jahre nach dem Tod Ihres Vaters Indien verlassen.

BF: Weil sie ihn umgebracht haben und ich Angst hatte, auch umgebracht zu werden.

ER: Warum sind Sie nicht einfach bei Ihrer Tante in XXXX verblieben?

BF: Wie lange kann man bei jemandem wohnen? Sie hat auch eigene Söhne.

ER: Ihren Angaben zufolge sind Sie dann XXXX aus Indien ausgereist.

BF: Nein, XXXX ist er gestorben.

ER: Ihren Angaben zufolge sind Sie dann XXXX aus Indien ausgereist, nachdem Ihr Vater Ihren Angaben nach XXXX gestorben ist und Sie sich anschließend zwei Jahre bei Ihrer Tante aufgehalten haben.

BF: Ja, das stimmt.

ER: Was war der Anlass, warum Sie damals aus Indien ausgereist sind?

BF: Ich kann mich nicht immer von meiner Tante verköstigen lassen.

ER: Wann sind Sie dann nach Indien zurückgekehrt?

BF: Nach 7 oder 8 Jahren.

ER. Ihren Angaben nach wären Sie dann XXXX bzw. XXXX nach Indien zurückgekehrt.

BF: Ja.

ER. Wann haben Sie dann Indien neuerlich verlassen?

BF: Drei Jahre bin ich jetzt schon hier. Davor habe ich Indien verlassen.

ER: Ihren Angaben hätten Sie demnach Indien im Jahr XXXX verlassen.

BF: Ja.

ER: Wo haben Sie sich in der Zeit von XXXX bzw. XXXX bis zum Jahr XXXX in Indien aufgehalten?

BF: In meinem Heimatdorf. Dann kamen aber die Gegner ins Dorf und es kam zur Messerattacke.

ER: Wie haben die Gegner, die ins Dorf gekommen sind, geheißen?

BF: Das waren XXXX und der XXXX.

ER: Wie haben die beiden mit vollem Namen geheißen?

BF: XXXX.

ER: Sie haben zuerst gesagt, er hätte XXXX geheißen, jetzt sagen Sie, er hätte XXXX geheißen.

BF: Nein, ich meinte XXXX und XXXX.

ER: Wer waren diese von Ihnen genannten Personen?

BF: Das sind geschickte Leute von denen, die meinen Vater umgebracht haben.

ER: Sind das dieselben Personen, die Ihren Vater umgebracht haben oder haben die Personen, die Ihren Vater umgebracht haben, andere Personen beauftragt, Sie zu attackieren?

BF: Die Mörder meines Vaters haben die zwei geschickt.

ER: Warum wurde Ihr Vater eigentlich umgebracht?

BF: Die Männer glaubten, dass mein Vater einen von ihnen umgebracht hätte.

ER: Wen hätte Ihr Vater umgebracht haben sollen?

BF: Das ist der Polizist, den die Terroristen umgebracht haben und sie glaubten, mein Vater habe ihn umgebracht.

ER: Wann hat sich der Vorfall ereignet, an dem Sie in Indien attackiert worden sein sollen?

BF: Das war kurz vor XXXX, 5 oder 6 Monate davor.

ER: Warum wissen Sie das so genau?

BF: Weil ich XXXX hierhergekommen bin.

ER: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie nicht im Jahr XXXX sondern im Jahr XXXX verletzt bzw. attackiert worden wären. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: XXXX bin ich hierhergekommen, 6 Monate davor war die Messerattacke.

ER: Was haben XXXX und XXXX gemacht?

BF: Die haben mit mir gestritten und mich bedroht.

ER: Warum?

BF: Aus Rache. Dann haben sie mich auch mit dem Messer gestochen.

ER: Warum sollten diese Personen Sie mit dem Messer stechen? Warum hätten sich diese beiden Personen an Ihnen rächen sollen?

BF: Das ist im Zuge des alten Streites eine Feindschaft.

ER: Warum?

BF: Die sagen, einen habt ihr umgebracht, einen haben wir umgebracht und jetzt bringen wir noch einen um.

ER: Wen hätten die beiden rächen sollen?

BF: Den Polizisten.

ER: Warum hätten diese den Polizisten rächen sollen?

BF: Die haben geglaubt, dass mein Vater den Polizisten umgebracht hat.

ER: Sind Sie von beiden Personen mit dem Messer gestochen worden?

BF: Einer hat mich gehalten, der andere hat zugestochen.

ER: In welchem Verhältnis sind diese beiden Personen zum Polizisten gestanden?

BF: Das waren Freunde des Polizisten.

ER: Beim BAA haben Sie gesagt, dass nur eine Person Sie attackiert hätte und diese der Sohn des Polizisten gewesen wäre. Heute sagen Sie, dass offenbar zwei Personen an diesem Übergriff an Ihnen beteiligt gewesen wären und es sich um Freunde des Polizisten gehandelt hätte. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Nein, das waren nicht seine Söhne. Die sind ja weggegangen.

ER: Mussten Sie ärztlich behandelt werden?

BF: Ja, privat wurde ich behandelt.

ER: Wo wurden Sie privat behandelt?

BF: Im Dorf XXXX bei meinen Großeltern.

ER: Wo wurden Sie behandelt?

BF: Dort gab es einen normalen Arzt, der hat mich genäht.

ER: Beim BAA haben Sie gesagt, dass man Sie in XXXX im XXXX behandelt hätte. Heute sagen Sie, dass Sie privat im Dorf XXXX von einem Arzt behandelt worden wären. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Nein, damals wurde ich nach dem Bezirk gefragt. Deshalb habe ichXXXX gesagt.

ER: Ihr Bruder XXXX wurde im Zuge der Einvernahme am XXXX vor dem BAA angerufen und hat erklärt, dass Sie aus Indien weggegangen wären, weil Sie eine Arbeit gesucht hätten so wie dies viele andere aus Ihrem Dorf auch machen würden. Was sagen Sie dazu?

BF: So viel wurde gar nicht gesprochen. Der Beamte hat meinem Bruder nur gesagt, dass ich bei ihnen sei und mein Bruder sagte nur ok.

ER: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF: Yat.

ER: Beim BAA haben Sie angegeben, dass Sie Sikh seien.

BF: Ja, Sikh.

[...]

ER: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Nein.

ER: Verstehen Sie Deutsch?

BF: Nein.

ER: Besuchen Sie in Österreich einen Deutschkurs?

BF: Nein, nicht hier.

ER: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein.

ER: Führen Sie eine Lebensgemeinschaft in Österreich?

BF: Nein.

ER: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

ER: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich verteile Reklamematerial und Zeitungen, aber nur aushilfsweise.

ER: Sind Sie vorbestraft?

BF: Nein.

ER: Haben Sie eine schwere Verwaltungsübertretung begangen, zum Beispiel Fahren im alkoholisiertem Zustand mit dem Auto?

BF: Nein, beim Schwarzfahren bin ich einmal erwischt worden, einmal habe ich einen Strafzettel gekriegt.

ER: Haben Sie in Österreich einen Freundeskreis?

BF: Nur meinen Zimmergenossen.

ER: Gehören Ihrem Freundeskreis auch Österreicher an?

BF: Nein.

ER: Wie heißen Ihre Zimmergenossen?

BF: Einen nenne wir XXXX und einer heißtXXXX.

ER: Haben Sie einen anderen Aufenthaltstitel als den eines vorläufigen Asylwerbers?

BF: Nein, ich habe nur noch einen Meldezettel.

ER: Haben Sie sich in einer Organisation, Kirche, Sportverein oder dergleichen engagiert?

BF: Ich gehe sowohl in Kirchen als auch in Tempel.

Dem BF wird eine Zusammenfassung der aktuellen Länderfeststellungen zu Indien mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme vorgehalten.

Indien -Länderfeststellungen

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 4)

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen.

(BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)

Punjab

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.

(XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)

Justiz:

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11)

Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 3.3.2014). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2014).

Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).

Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).

Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel

("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).

StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).

Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013).

Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).

Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014).

Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.

Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 7 und 8)

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38% (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insaßen 324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150% überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 13 und 14; vgl.: United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S. 5)

Grundversorgung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.

Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten. (XXXX(landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlicher Fluchtalternative, 31.07.2011)

Medizinische Versorgung:

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:

Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25)

Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.

(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010; XXXX Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)

In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.

(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Operational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S. 35)

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.

Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)

Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.

(XXXXAllgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 28).

ER fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich möchte nur sagen, dass die Polizei in Indien sehr schlecht ist.

ER fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und war im Herkunftsstaat in einem Dorf im Bundesstaat Punjab wohnhaft. Er ist bis auf gelegentliche Bauchschmerzen gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, zumal er in Indien bereits als Landwirt erwerbstätig war. Er verfügt zwar nicht über Schulbildung spricht jedoch Punjabi als Muttersprache und seine Mutter und sein Bruder sowie weitere Verwandte (Großeltern, Tante, Onkel) leben noch in Indien.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2012 im Bundesgebiet, spricht nicht Deutsch und besucht derzeit noch keinen Deutschkurs, geht aber aushilfsweise einer Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller bzw. Verteiler von Reklamematerial nach. Er wohnt gemeinsam mit zwei Mitbewohnern, hat keine familienähnliche Lebensgemeinschaft, ist nicht verheiratet und hat auch keine Kinder. Er hat im Bundesgebiet darüber hinaus keine österreichischen Freunde und Bekannten. Er ist im Bundesgebiet unbescholten und hat auch noch keine schwere Verwaltungsübertretung begangen. Er ist im Bundesgebiet in keinem Verein, keiner Organisation oder dergleichen tätig, besucht aber im Bundesgebiet sowohl Kirchen als auch Tempel.

1.2. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den Mördern seines Vaters wegen einem diesem unterstellten Mord an einem Polizisten aus der Nachbarschaft im Jahr XXXX im Rahmen der Blutrache verfolgt wird bzw. dass er deswegen vor seiner Ausreise mit dem Messer verletzt wurde und zu seinen Großeltern fuhr, ehe er Indien dann schlepperunterstützt mit dem Flugzeug ohne Probleme verlassen hat.

Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen ist oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.

In eventu wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor einer etwaigen, seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden könnte.

1.3. Zur Lage in Indien werden aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, welche dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden, und die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG).

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

2.2.1. Die Feststellungen zu den Identitätsdaten stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und dem BVwG; identitätsbezeugende Dokumente hat er nicht vorgelegt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem BVwG sowie auf die Verwendung der Sprache Punjabi.

2.2.2. Die Feststellung über die Unbescholtenheit stützt sich auf die Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

2.2.3. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und der persönlichen Situation im Bundesgebiet stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem BVwG. Selbiges gilt für den Gesundheitszustand und die Schulbildung des Beschwerdeführers.

2.2.4. Die Länderfeststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie enthalten unter anderen umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen, Punjab, Justiz, Sicherheitsbehörden, Haftbedingungen, Grundversorgung, medizinische Versorgung sowie innerstaatliche Fluchtalternative/Rückkehr. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar.

3.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat -neben der Erstbefragungeine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

Bezüglich des Vorbringens der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist festzuhalten, dass in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verschiedenste Fragen zu den Fluchtgründen gestellt wurden, welche vom Beschwerdeführer aber nicht hinreichend substantiiert beantwortet wurden und dass ihm die Behörde auch wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer in einer Verhandlung vor dem BVwG noch einmal ausführlich die Möglichkeit eingeräumt sein Fluchtvorbringen darzulegen. So wie bereits vor dem Bundesasylamt wurde auch in der Verhandlung vor dem BVwG im Hinblick auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegengehalten, das Anlass zu weiteren Ermittlungen des BVwG gegeben hätte.

3.2. Das BVwG geht, wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat und daher nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer in Indien von den Angehörigen eines ermordeten Polizisten, dessen Tod bereits seinem deswegen ermordeten Vater unterstellt wurde, verfolgt wird; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

3.2.1. Der Beschwerdeführer brachte sowohl im Verfahren vor der ersten Instanz als auch beim Bundesverwaltungsgericht vor, keine Schule besucht zu haben und daher Analphabet zu sein. Selbst bei Zugrundelegung dieses Vorbringens und der Annahme, dass er deshalb nicht ausreichend gut rechnen bzw. Jahreszahlen richtig benennen kann, bleibt sein Vorbringen dennoch unglaubwürdig.

So hat er anlässlich seiner Erstbefragung verschwiegen, dass er außer seiner Mutter noch einen Bruder in Indien hat, welcher den Lebensunterhalt der Familie in Indien bestreitet. Dies hat sich erst durch ein Telefonat seitens des Organwalters beim Bundesasylamt im Rahmen der Einvernahme am XXXX herausgestellt, sowie der Bruder des Beschwerdeführers angab, der Beschwerdeführer sei weggegangen, weil er Arbeit suche. Auf den entsprechenden Vorhalt schwieg der Beschwerdeführer zunächst, um dann anzugeben, dass sein Bruder den Lebensunterhalt in der Landwirtschaft verdiene. Schon auf Grund der Angaben seines Bruders ist das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Verfolgung in Indien nicht glaubhaft, sondern hat dieser demnach Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Dies steht auch im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers, bereits 6-8 Jahre in Italien verbracht und in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Auch mit seinem Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht zu dem entsprechenden Vorhalt konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugen; er behauptete nämlich, es sei bei dem Telefonat mit dem Bruder gar nicht so viel gesprochen worden, sein Bruder habe nur "ok." gesagt. Dies ist aber nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer selbst in der von ihm eingebrachten Beschwerde indirekt einräumte, dass sein Bruder dies gesagt habe, als dieser darin ausführte sich nicht erklären zu können, wie sein Bruder zu dieser Aussage kommen würde.

Des weiteres verwickelte er sich in seinem Vorbringen zu seinen behaupteten Fluchtgründen auch in Widersprüche, indem er etwa beim Bundesasylamt behauptete, vom Sohn des ermordeten Polizisten attackiert und 2010 verletzt worden zu sein, wozu er seine Narbe in der Mitte des Oberbauches herzeigte, und deswegen im Krankenhaus operiert worden zu sein. Hingegen brachte er dazu beim Bundesverwaltungsgericht vor, von zwei namentlich genannten Personen, deren Vornamen er jedoch nicht gleichbleibend angeben konnte, 6 Monate vor seiner Ausreise im Jahr 2012 bedroht und mit dem Messer verletzt worden zu sein, um den Polizisten zu rächen, da diese geglaubt hätten, der Vater des Beschwerdeführers habe den Polizisten umgebracht. Es habe sich dabei um Freunde des Polizisten gehandelt. Auf den entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer ohne den Widerspruch aufzuklären lediglich an, dass dies nicht seine Söhne gewesen seien, da diese ja weggegangen seien. Im Hinblick der völlig unterschiedlichen Nennung der Täter, die dem Beschwerdeführer am Bauch eine Verletzung zugefügt haben sollen, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Narbe von einem vom Beschwerdeführer geschilderten Angriff herrührt.

In diesem Zusammenhang wird der Vollständigkeit halber aber auch darauf hingewiesen, dass widersprüchliche Angaben darüber bestehen, durch wen der Beschwerdeführer behandelt wurde; so behauptete er bei seiner Erstbefragung und beim Bundesverwaltungsgericht, von einem Privatarzt im Dorf seiner Großeltern genäht worden zu sein, während er hingegen beim Bundesasylamt behauptete, dass er in einem namentlich genannten Krankenhaus in XXXXoperiert worden sei. Den Vorhalt dieses Widerspruchs, wich der Beschwerdeführer aus, indem er in der Verhandlung ausführte seinerzeit nach dem Bezirk gefragt worden zu sein und deshalb XXXX gesagt zu haben, ohne aber auf den eigentlichen Ort der Operation einzugehen. Auch auf Grund dieses Widerspruches ist sein Vorbringen über eine Verfolgung in Indien nicht glaubhaft.

Außerdem ist sein Vorbringen in der Beschwerde über seine Verfolgung wegen Blutrache auch nicht schlüssig nachvollziehbar, zumal er behauptete, dass bereits sein Vater aus Rache von den Angehörigen des Polizisten ermordet worden sei, weil ihm diese dessen Tod unterstellt hätten. Es ist daher nicht schlüssig nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu seinem Bruder, welcher nach wie vor in Indien an derselben Wohnadresse lebt, - nun ebenfalls noch von der Rache der Familienangehörigen des Polizisten betroffen sein sollte.

Darüber hinaus verwickelte er sich zu seinen Aufenthaltsort nach dem behaupteten Angriff auf ihn in Widersprüche, indem er zunächst die Frage beim Bundesverwaltungsgericht, ob er außer an der angegebenen Wohnadresse noch an einem anderen Ort in Indien gelebt habe, zunächst verneinte. Auf die folgende Frage, ob er direkt von dieser Adresse aus Indien verlassen habe, gab er jedoch an, nach der Verletzung durch die Gegner zu den Großeltern mütterlicherseits gefahren zu sein und von dort aus Indien verlassen zu haben. Im weiteren Verlauf der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gab er dann auf die Frage, wo er sich nach XXXX, vor seiner Ausreise nach Indien aufgehalten habe, an, dass er sich bei seiner Tante in XXXX zwei Jahre versteckt gehalten habe, ehe er zu seinen Großeltern mütterlicherseits gefahren und ausgereist sei. Die Frage, wo er nach dem Tod seines Vaters (XXXX) gewesen sei, beantworte er ebenfalls damit zwei Jahre bei der Tante gewesen zu sein. Auf die Frage, wann der Vorfall gewesen sei, als der Beschwerdeführer einen Streit gehabt habe und dabei mit einem Messer verletzt worden zu sein, gab dieser zunächst das Jahr XXXX an, während er im unmittelbaren Anschluss ausführte nach zwei Jahren und schließlich meinte, dass dies vor vier Jahren vom Tag der Verhandlung weg, gewesen wäre. Der Beschwerdeführer war damit nicht in der Lage seine Aufenthaltsorte in Indien widerspruchsfrei anzugeben, weshalb dies die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers darüber hinaus untermauert.

Angemerkt wird der Vollständigkeit halber noch, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung das BVwG über den Umstand, dass dieser bereits in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, zu täuschen versuchte, indem er die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes außerhalb von Österreich völlig verneinte und auf die dezidierte Frage, ob er sich schon einmal in einem anderen Land der Europäischen Union aufgehalten, die Bundesrepublik Deutschland völlig unerwähnt ließ. Erst auf entsprechenden Vorhalt räumte der Beschwerdeführer ein in Deutschland aufgegriffen worden zu sein und von ihm verlangt wurde das Land zu verlassen.

Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht in der Lage eine aktuelle oder künftig tatsächlich bestehende Gefährdung durch die Angehörigen eines ermordeten Polizisten aus der Nachbarschaft glaubhaft zu machen.

3.2.2. Außerdem handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungssituation durch die Angehörigen eines ermordeten Polizisten allenfalls um eine Verfolgung durch private Personen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang nach Vorhalt der Länderberichte beim Bundesverwaltungsgericht nur angegeben, dass die Polizei in Indien sehr schlecht sei, hat dies jedoch nicht näher dargelegt. Zwar verkennt das BVwG nicht, dass es in Indien immer wieder zu Korruption im Sicherheitsbereich kommt, doch erwähnte der Beschwerdeführer keine tatsächliche Schutzverweigerung durch die Sicherheitsbehörden. Vielmehr führte der der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt lediglich ohne nähere Begründung aus, dass die Polizei den anderen geholfen hätte und von Seiten des Krankenhauses keine Anzeige erstattet worden sei. Er wisse nicht, weshalb sie dies nicht gemacht hätten. Im Hinblick dessen, dass sich der Beschwerdeführer niemals aktiv an die Polizei gewandt, hat dieser von vornherein die Möglichkeit genommen, dass entsprechende Ermittlungen aufgenommen worden wären. Im Übrigen können polizeiliche Erhebungen in derartigen Situationen auch längere Zeit andauern. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden. Unter diesen Umständen kann jedenfalls dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es könne nicht von der Effektivität der indischen Sicherheitsbehörden gesprochen werden, nicht gefolgt werden.

3.2.3. Selbst wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Der vom Bundesasylamt und vom BVwG vorgehaltenen Möglichkeit sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, konnte der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Argumenten entgegentreten. Der Beschwerdeführer brachte beim Bundesasylamt zwar vor, dass er anderswo (in Indien) niemanden kenne und mangels Schulbesuchs auch nichts über andere Städte wisse sowie dass es ihm in einer fremden Umgebung an Beziehungen fehle, um in der Landwirtschaft arbeiten zu können, jedoch hat er beim Bundesverwaltungsgericht selbst angegeben, sich mehrere Jahre bei einer Tante in einem 250 km entfernten Ort unbehelligt in Indien aufgehalten zu haben und diese nur deshalb verlassen zu haben, weil er sich nicht immer von seiner Tante verköstigen lassen habe wollen. Nach seinem mehrjährig dauernden Aufenthalt in Italien, wo er bis ins Jahr 2009 eigenen Angaben illegal arbeitete und seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft in Indien verfügt dieser über ausreichende Erfahrung, um auch an einem anderen Ort in Indien (etwa in den Bundesstaaten Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh) in der Landwirtschaft arbeiten zu können. Bei einer Aufenthaltnahme in einer anderen Stadt (z.B. Dehli, Bombay) könnte er sich auch durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt sichern, wobei vorübergehende Notlagen durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere in Sikh-Tempeln, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden können.

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.

Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. Die für 2012 geplante Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen an ein geplantes Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten hinkt weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan hinterher.

Sikhs haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln Nahrung und Unterkunft gewährt.

Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen bis auf gelegentliche Bauchschmerzen gesunden Mann, der der Religion der Sikh angehört, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er verfügt zwar nach seinen Angaben über keine Schulbildung, jedoch über eine langjährige Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und beherrscht mit seiner Muttersprache Punjabi eine Landessprache Indiens und ist daher davon auszugehen, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen bzw. in einem Sikh-Tempel Unterkunft und Nahrung gewährt zu bekommen. Im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich seine Gegner tatsächlich die Mühe machen sollten, gerade ihn im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen, ebenso wenig ist - auch angesichts der Größe und der Bevölkerungsdichte - ersichtlich, wie sie ihn (trotz allfälliger Kontakte zur Polizei) überall in Indien finden könnten, als der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst einräumte, dass er einerseits zwei Jahre bei seiner Tante unbehelligt leben konnte und aus Indien ausgereist ist, um sich nicht weiter von seiner Tante verköstigen zu lassen und er andererseits ohne Probleme mit der Flughafenpolizei von New Dheli mit dem Flugzeug verlassen konnte.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich selbst unter der Annahme des Zutreffens der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

4.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.

4.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

4.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

4.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

4.2.3. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits oben unter 2.2. ausgeführt, keine Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Darüber hinaus könnte, wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung erörtert, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Indiens erkannt werden.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

4.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):

4.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

4.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Es ist, wie bereits oben ausgeführt, auf Basis der Länderfeststellungen und im individuellen Fall nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer als weitgehend gesundem Mann mit langjähriger Berufserfahrung in der Landwirtschaft und Sprachkenntnissen zu einer Landessprache Indiens eine Existenzsicherung in Indien, auch außerhalb seiner Heimatregion, beispielsweise in Großstädten wie Delhi oder Bombay, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten nicht möglich und zumutbar sein sollte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über seine Mutter, seinen Bruder bzw. seine Tante bzw. seinen Onkel über ein familiäres und soziales Netz in Indien. Darüber hinaus wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gegeben ist. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; denn in Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

4.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

4.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF)

4.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

4.4.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

4.4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält (seit Juli 2012), kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und ein Bekanntenkreis im Bundesgebiet - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist. Seine fallweise Erwerbstätigkeit als Aushilfszusteller von Zeitungen und Reklamematerial fällt hierbei nicht positiv ins Gewicht. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer weder schriftlich noch mündlich über die rudimentärsten Kenntnisse der deutschen Sprache, obwohl sich dieser bereits seit zwei Jahren in Österreich aufhält. Außer seinen zwei Mitbewohnern, welche keine österreichischen Staatsbürger sind, konnte sich der Beschwerdeführer keinen Freundeskreis in Österreich aufbauen und bringt sich darüber hinaus in keiner Art und Weise in der österreichischen Gesellschaft ein, indem er beispielsweise weder eine Schule, Kurs und Universität in Österreich besucht oder einem Verein oder Organisation angehört, in dem er sich entsprechend betätigt. Auch wenn der Beschwerdeführer mit den von ihm angegebenen Namen im aktuellen Strafregister mit keiner Vormerkung aufscheint, sind keine Gründe erkennbar, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden. Insofern war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B):

4.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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