BVwG L513 2110336-1

L513 2110336-1Tribunale amministrativo federale21 lug 2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Begründungspflicht

Testo completo

BVwG L513 2110336-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2110336.1.00

Spruch

L513 2110336-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 10.06.2015, VNR: XXXX, betreffend den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Spruchpunkt A) beschlossen:

A)

Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF stattgegeben und Spruchpunkt B des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice Salzburg (folgend kurz: "AMS") vom 10.06.2015, VNR: XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX, gegenüber der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 26.05.2015 bis 06.07.2015 ausgesprochen. Es wurde ausgesprochen, dass sich der angeführte Zeitraum um die in ihm liegenden Zeiträume während derer Krankengeld bezogen wurde verlängert. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP das Arbeitsangebot zur Firma XXXX als LKW-Lenker vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Mit Spruchpunkt B des bekämpften Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Dazu wurde begründend dargelegt, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

§ 10 AIVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterließen oder vereiteln. Das gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen.

Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen, insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei daher auszuschließen.

2. Mit Schreiben vom 25.06.2015 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Sie legte dar, dass ihr letztes Dienstverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers erfolgte und deswegen eine Anfechtungsklage bei Gericht eingebracht wurde. Die erste Verhandlung hätte am 29.5.2015 stattgefunden. Das AMS wäre davon unterrichtet worden. Der ursprünglich vereinbarte Kontrolltermin am 8.4.2015 wurde aufgrund der ausgeschriebenen Verhandlung vom AMS auf den 9.6.2015 verschoben. Am 13.5.2015 habe das AMS einen Auftrag zur Stellenbewerbung bei der XXXXübermittelt. Am selben Tag wäre das AMS kontaktiert worden und von diesem mitgeteilt worden, dass aufgrund des anhängigen Gerichtsverfahrens die zugewiesene Stelle hinfällig wäre.

In Bezug auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hielt die bP fest, dass die Begründung des Bescheides diesbezüglich mangelhaft sei. Die öffentlichen Interessen überwägen im konkreten Fall nicht ihr Interesse daran, dass die faktische Effizienz des Rechtschutzes gewahrt bleibe. Zudem sei der vorzeitige Vollzug des Bescheides wegen Gefahr im Verzug nicht dringend geboten. Sie beantrage die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG sowie die Aufhebung des Bescheides vom 10.06.2015 und die Gewährung des Arbeitslosengeldes für den genannten Zeitraum.

3. Aufgrund der Beschwerde seitens der bP gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt B des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurde die gegenständliche Beschwerde mit Schreiben des AMS vom 10.07.2015 gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das AMS nach Durchführung eines ergänzendes Ermittlungsverfahrens eine Beschwerdevorentscheidung erlassen werde, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Am 13.07.2015 langte der Verwaltungsverfahrensakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung L513 des Bundesverwaltungsgerichts ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichend begründet, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils im Einzelfall notwendig ist.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine solche Senatszuständigkeit sieht § 56 Abs. 2 AlVG für Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices grundsätzlich vor.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Da Entscheidungen über Anträge auf aufschiebende Wirkung somit jedenfalls der Einzelrichterzuständigkeit unterliegen, ist davon auszugehen, dass auch Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom Vorsitzenden alleine zu treffen sind. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31).

"Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).

Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im oben zitierten Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.

Das Arbeitsmarktservice begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausschließlich damit, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung diene. Eine Begründung, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils im Einzelfall notwendig ist, ist dem bekämpften Bescheid jedoch nicht zu entnehmen.

Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG - was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt - "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).

Insofern verbietet sich im vorliegenden Fall auch die Durchführung ergänzender Ermittlungen, in wie weit im vorliegenden Fall tatsächlich eine konkrete Gefahr im Verzug zur Abwehr eines drohenden Nachteils besteht.

Nach Maßgabe des vorliegenden Sachverhaltes vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, zumal sich hierfür auch aus den übermittelten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte ergeben.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und Spruchpunkt B des bekämpften Bescheides ersatzlos aufzuheben.

Das Bundesverwaltungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Beschluss eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird und die Entscheidung über Spruchpunkt A des bekämpften Bescheides zu einem späteren Zeitpunkt gesondert erfolgt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden, weshalb die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch es an einer Rechtsprechung fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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