BVwG W192 2103258-2

W192 2103258-2Tribunale amministrativo federale17 lug 2015

Regest

Anhaltung, Außerlandesbringung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, real risk,<br/>Sachverständigengutachten, Suizidgefahr, Suizidversuch,<br/>Versorgungslage, Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W192 2103258-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.2103258.2.01

Spruch

W192 2103258-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde des XXXX1, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2015, Zl. 10.498.121.03-150041405 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 12.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu seiner Person liegen EURODAC-Treffermeldungen eine illegale Einreise nach Griechenland vom 04.12.2014, über eine illegale Einreise nach Ungarn vom 08.01.2015 sowie über die Stellung eines Asylantrags in Ungarn am 08.01.2015 vor.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 12.01.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe vor etwa zehn Monaten den Iran verlassen, um in die Türkei zu gelangen. Er sei von dort schlepperunterstützt illegal nach Griechenland gereist, wo er zunächst in Polizeigewahrsam angehalten worden sei. In weiter Folge sei er illegal über Serbien nach Ungarn gelangt. Er habe dort keinen Asylantrag stellen wollen und befürchte, dort sei seine Versorgung nicht gesichert. Er sei dort zwei Tage von der Polizei angehalten worden und danach mit der Bahn nach Österreich gereist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 13.01.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Die ungarischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 20.01.2015 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zu. Das Konsultationsverfahren ist im Verwaltungsakt nicht dokumentiert.

Am 09.02.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller an, psychische Probleme zu haben und wegen Schlafstörungen Medikamente zu nehmen. Er sei nach Einnahme einer Überdosis ins Krankenhaus gebracht worden. Der Beschwerdeführer legt eine Überweisung einer Allgemeinmedizinerin vom 19.01.2015 an einen Facharzt für Psychiatrie vor und gab an, dass ein entsprechender Termin am 28.04.2015 bestehe. Einem Arztbrief und einer Aufenthaltsbestätigung eines Landesklinikums ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei Diagnose einer Fragl. Medikamentenintoxikation dort vom 05.02.2015 bis 06.02.2015 stationär behandelt wurde.

1.2. Mit Bescheid vom 28.02.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser weder behauptet habe, noch aus der Aktenlage ersichtlich sei, dass er an schweren lebensbedrohenden Erkrankungen leide. Es hätten sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Abschiebung nach Ungarn entgegenstehen würden. Die Behörde stützte diese Beurteilung auf den Umstand, dass sich aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen und der Aktenlage keine Hinweise auf eine lebensbedrohende Erkrankung oder das Erfordernis einer Akutbehandlung ergeben hätte. Die stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers am 05.02.2015 "wegen Tablettenmissbrauch" wurde im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnt.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 02.03.2015 in einer Krankenanstalt und am 03.03.2015 in einer Betreuungsstelle jeweils durch Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung zugestellt.

1.3. Gegen den Bescheid richtete sich die mit Schreiben vom 05.03.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer unter anderem geltend machte, dass keine Feststellungen über seinen aktuellen Gesundheitszustand getroffen worden seien. Er befinde sich seit 11.02.2015 in einer Nervenklinik, wobei die Behörde durch die Mitteilung einer Sicherheitsdienststelle über den Anlass zur Aufnahme in Kenntnis gewesen sei, den Bescheid jedoch ausgefertigt habe, ohne Feststellungen über die aktuelle psychische Verfasstheit des Beschwerdeführers zu treffen. Der Beschwerde wurde eine Aufenthaltsbestätigung der Nervenklinik vom 04.03.2015 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Station Psychiatrie vom 12.02.2015 bis "laufend" sowie ein ärztlicher Zwischenbericht vom 06.03.2015 angeschlossen, wonach es beim Patienten immer wieder zu einer suizidalen Einengung komme, welche sich durch Gespräche, aber oft nur mit Hilfe von Medikation soweit stabilisieren lasse, dass nicht eine unmittelbare Verlegung in die UBG-Station erforderlich sei. Es sei mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Patient bei einer Abschiebung nach Ungarn einen Akt im Sinne einer suizidalen Handlung setzen werde.

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 18.03.2015 den Bescheid des BFA vom 28.02.2015 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG behoben.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass keine abschließende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliege, da die Behörde die seit 11.02.2015 praktisch durchgehend erfolgten stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers in einer Nervenklinik offenkundig übersehen habe, obwohl diese im Betreuungsinformationssystem ersichtlich waren.

Angesichts des Erfordernisses einer nicht nur kurzfristigen stationären Behandlung des Beschwerdeführers liege es auf der Hand, dass nur durch sachverständige Feststellungen dessen Gesundheitszustand als möglicher Grund einer Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers im Falle seiner Überstellung nach Ungarn ausgeschlossen werden könnte. Die Behörde werde im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen zu treffen und sich auch mit dem sonstigen Vorbringen der Beschwerde auseinanderzusetzen haben.

2.1. Im fortgesetzten Verfahren wurde durch das BFA ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eines Primararztes einer Krankenanstalt eingeholt, zu dessen Erstellung eine Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.05.2015 erfolgte. Aus der Ausfertigung dieses Gutachtens vom 15.05.2015 ist ersichtlich, dass zu dessen Erstellung als eingeholter Befund ein Auszug aus einem Zwischenbericht der Landesnervenklinik vom 12.02.2015 berücksichtigt wurde. Die in der Beschwerde angeschlossene Aufenthaltsbestätigung der Nervenklinik vom 04.03.2015 und der ärztliche Zwischenbericht vom 06.03.2015 standen dem Gutachter offenkundig nicht zur Verfügung. Im Rahmen der Zusammenfassung und Beurteilung gelangte das Gutachten zum Schluss, dass neurologisch-psychiatrische Vorerkrankungen des Beschwerdeführers nicht bekannt seien und er in Österreich in einer Landesnervenklinik "auf Grund von Schlafstörungen" in Behandlung gewesen sei. Es liege beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion vor und es bestehe im Falle einer Überstellung nach Ungarn nicht die reale Gefahr, dass der Antragsteller in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in ein lebensbedrohliches Ausmaß verschlechtert.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 01.06.2015 wurde der Inhalt dieses Gutachtens dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und er gab dazu an, dass er an keiner psychischen Erkrankung leide, aber eine sechsmonatige Haft in Ungarn nicht durchstehen könne.

In einer schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 08.06.2015 wurde vorgebracht, dass das erstellte Gutachten vom 15.05.2015 nicht im Einklang mit der anlässlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Nervenklinik erfolgten Beurteilung seines Gesundheitszustandes stehe. Die Ausführungen im Gutachten, dass der Beschwerdeführer wegen Schlafstörungen in der Nervenklinik gewesen sei, seien unzutreffend, da er richtigerweise dort wegen eines Selbstmordversuches aufgenommen und über mehrere Wochen behandelt worden sei.

2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde darin festgestellt, dass dieser an keiner schweren oder lebensbedrohenden Krankheit leide und sich keine medizinischen belegbaren Tatsachen ergeben hätten, die einer Außerlandesbringung und Abschiebung nach Ungarn entgegenstehen würden. In dem als Beweiswürdigung bezeichneten Abschnitt der angefochtenen Entscheidung wurden zwar Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Ergebnis des Gutachtens vom 15.05.2015 wiedergegeben, jedoch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Gutachten in fachlicher Hinsicht nicht entgegengetreten sei.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.06.2015 durch unmittelbare Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung zugestellt.

3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 25.06.2015 erhobene Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass die Behörde sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen und den vorgelegten ärztlichen Unterlagen auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei am 24.06.2015 wegen akuter Selbstgefährdung auf der UBG Station einer Nervenklinik aufgenommen worden und es habe der Oberarzt festgestellt, dass er sich von Selbstmordgedanken nicht distanzieren könne und von einer erheblichen Selbstgefährdung auszugehen sei. Das Vorbringen wurde durch einen mit der Beschwerde vorgelegten Kurzarztbrief der genannten Nervenklinik vom 25.06.2015 belegt.

3.2. das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.07.2015 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

3.3. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte die Nervenklinik in einer psychiatrischen Stellungnahme vom 13.07.2015, dass der Beschwerdeführer nach wie vor stationär an der Nervenklinik behandelt werde, wobei der Grund eine Verschlechterung der depressiven Episode sowie eine Aktualisierung der Selbstmordgedanken sei. Ein konkretes Entlassungsdatum könne noch nicht festgelegt werden.

4. Der Sachverhalt ergibt sich auch dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Das von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.05.2015 vermag als solches die Beurteilung, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition im Falle seiner Überstellung nach Ungarn nicht erwarten lasse, nicht zu tragen. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass dem Gutachter offenkundig nicht alle im Verfahren zur Verfügung stehenden Arztschreiben und medizinischen Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, da dieser nach dem Inhalt des Gutachtens nicht über den längerfristigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer Nervenklinik im Februar und März 2015 in Kenntnis war. Aus dem Gutachten ist ersichtlich, dass dem Verfasser offenbar bloß ein Zwischenbericht der Nervenklinik vom 12.02.2015 vorgelegen ist, während der stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers nahezu durchgehend vom 12.02.2015 bis 14.03.2015 angedauert hat. Das Gutachten beruht somit auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage.

Ebenso ist nicht nachvollziehbar, auf welche Grundlage sich die Aussage im Gutachten stützt, dass der Beschwerdeführer in der Nerven Klinik "Grund von Schlafstörungen" in Behandlung gewesen sei.

Es erweist sich das Gutachten aber auch unabhängig von den angesprochenen Mängeln als nicht aktuell, da der Beschwerdeführer sich mittlerweile seit 24.06.2015 neuerlich nach Ankündigung eines Selbstmordversuches in stationärer Behandlung in der Nervenklinik befindet und aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten psychiatrischen Stellungnahme vom 13.07.2015 hervorgeht, dass ein konkretes Entlassungsdatum derzeit noch nicht festgelegt werden kann.

Angesichts des neuerlichen Erfordernisses einer nicht nur kurzfristigen stationären Behandlung des Beschwerdeführers liegt es auf der Hand, dass eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers im Falle seiner Überstellung nach Ungarn nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könnte.

Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob allenfalls eine dauerhafte Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt, die zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. VfGH E 294/2015 vom 19.06.2015 mit Hinweis auf VfSlg. 18.407/2008).

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen.

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