BVwG W112 2110339-1

W112 2110339-1Tribunale amministrativo federale17 lug 2015

Regest

Mitgliedstaat, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Überstellung

Testo completo

BVwG W112 2110339-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.2110339.1.00

Spruch

W112 2110339-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. am XXXX, StA Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, p.A. Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zl. 1.072.437.702 + 150.641.521, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, Art. 28 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 1 FPG und § 9a Abs. 4 Z 3, 6 lit. b, c und Z 9 FPG-DVO wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 08.06.2015 wurde auf der Autobahn nahe der deutschen Grenze in Fahrtrichtung München um 12:55 ein PKW kontrolliert. Der Fahrer war ein in Österreich asylberechtigter russischer Staatsangehöriger, die übrigen sechs Insassen waren irakische Staatsangehörige ohne Reisedokumente, darunter der Beschwerdeführer. Der Fahrer wurde wegen des Verdachts der Schlepperei nach der Strafprozessordnung festgenommen; die irakischen Staatsangehörigen nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes. Zur Ermittlung wurden alle Fahrzeuginsassen um 13:40 Uhr auf die Polizeiinspektion verbracht. Im Zuge der Ermittlungen wurde festgestellt, dass alle sechs irakischen in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurden. Das Bundesamt stellte Festnahmeaufträge betreffend alle sechs irakischen Staatsangehörigen gemäß § 34 Abs. Z 2 BFA-VG aus. Um 17:23 Uhr wurden die irakischen Staatsangehörigen nach dem BFA-VG festgenommen. Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlungen gaben sie trotz mehrfacher Nachfrage an, keinen Asylantrag stellen zu wollen.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2015, 10.06.2015, 19.06.2015 und 24.06.2015 amtsärztlich untersucht und seine Haftfähigkeit festgestellt. Es wurde ein Zustand nach Fraktur des rechten Sprunggelenks und eine Deformation des Großzehengrundgelenks festgestellt.

Am 09.06.2015 um 11:30 Uhr wurde der Beschwerdeführer, der angab, XXXX zu heißen, als Zeuge betreffend die Schlepperei unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprachen Arabisch und Kurdisch einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er Arabisch und Kurdisch spreche, aus XXXX stamme, seine Mutter lebe im Irak, sein Vater sei gestorben. Er sei Hilfsarbeiter, habe kein Vermögen, verfüge Barmittel iHv € 40,-, sei nicht versichert und habe keine Dokumente. Er sei auf der Durchreise nach Deutschland, wo sein Onkel lebe. In Ungarn habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen, einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt und auch in keinem anderen Land. Er habe keine Vorstrafen und auch noch nie Probleme mit der Polizei gehabt. Er habe den Irak vor ca. 1 Monat verlassen. Er sei in Begleitung eines weiteren Onkels gereist, der ebenfalls mit ihm festgenommen worden sei. Er habe € 5.000,- für die Schleppung nach Deutschland gezahlt, er habe fünf Jahre lang dafür gespart. Das Geld sei bei einem Treuhänder hinterlegt, zu dem er keine Angaben machen wolle, es werde erst ausgezahlt, wenn er in Deutschland sei. Er werde jetzt so lange geschleppt, bis er am Ziel sei. Fast sein gesamtes Dorf befinde sich bereits in Deutschland. Genau Angaben zur Route könne er nicht machen. In Ungarn habe sie der Fahrer aussteigen lassen und sie seien zu Fuß weitergegangen. In Ungarn sei er festgenommen worden; dabei seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Dort habe der die übrigen vier Insassen kennengelernt. Nach der Entlassung sei in einem Restaurant die weitere Schleppung fixiert worden. Er könne keine Angaben dazu machen, er sei auf der Toilette gewesen. Unterwegs habe er für die "Fußschlepper" zahlen müssen, der Rest sei im Preis inbegriffen. Alle sechs Fahrzeuginsassen wollten nach Deutschland.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer um 17:20 Uhr niederschriftlich nach dem Fremdenpolizeigesetz einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, nicht XXXX sondern XXXX zu heißen. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Familie lebe in XXXX. Er spreche Kurdisch und ein wenig Arabisch. Er flüchte vor der IS. Er habe eine Wunde an seinem Bein, sonst keine gesundheitlichen Probleme. Seinen Reisepass, ausgestellt 2015 beim Passamt in XXXX, habe er in der Türkei hinterlegt, er könne ihn sich nicht zukommen lassen, weil er die Person, bei der er ihn hinterlegt habe, nicht erreichen könne. Diese Person hätte den Auftrag gehabt, den Pass nach Hause zurückzubringen. Auf die Frage, ob er denn keinen Schutz benötige, weil er in Ungarn keinen Asylantrag gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Türkei geblieben wäre, wenn er Schutz gebraucht hätte. Er habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt, weil er nach Deutschland wolle, um den Asylantrag dort zu stellen. Dort seien seine Verwandten, nämlich die Schwiegereltern, zwei Onkel, eine Cousine und Cousins. Auf den Vorhalt des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage, wonach der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe, bestritt er dieses Ergebnis unsubstantiiert. Er kenne den Verfahrensstand des ungarischen Asylverfahrens nicht und habe in keinem anderen Staat einen Asylantrag gestellt. Er habe gewusst, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte und habe wie alle anderen auch einfach durchreisen wollen. Abgesehen von der Türkei wisse er nicht, durch welche Staaten er gereist sei, meistens sei er zu Fuß gegangen. Er wolle zu seinen Verwandten in Deutschland. In Österreich habe er keine Angehörigen, Bekannten oder Freunde. Er sei in Österreich noch nie einer Arbeit nachgegangen, habe hier keinen Wohnsitz und verfüge nur über Barmittel iHv € 40,-; er habe auch keine Möglichkeiten, sich Geld von jemandem zu leihen. Seine Familie sei sehr arm und lebe in einem irakischen Flüchtlingslager. Er habe seit einem Monat nichts mehr von ihnen gehört. Auf die Frage, ob er Opfer von Menschenhandel sei, gab der Beschwerdeführer an, in Ungarn schlecht behandelt worden zu sein. Er wolle nicht freiwillig nach Ungarn zurückkehren. Gegen die Schubhaft spreche die Wunde an seinem Bein und dass er Angstzustände habe. Der Beschwerdeführer gab an, den Dolmetscher verstanden zu haben, die Niederschrift wurde ihm rückübersetzt und er bestätigte die Angaben mit seiner Unterschrift.

2. Mit Bescheid vom 09.06.2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG und § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er verschiedene Namen angegeben habe. Er sei nicht österreichischer Staatsbürger und gebe an, irakischer Staatsangehöriger, geboren am XXXX in XXXX, zu sein. Er gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, habe hier keinen ordentlichen Wohnsitz und keine sozialen Bindungen. Er sei illegal von Ungarn kommend nach Österreich eingereist in der Absicht, nach Deutschland weiterzureisen. Dabei sei er in Österreich festgenommen worden. Sein Aufenthalt in Österreich sei unrechtmäßig, er führe keine Barmittel mit sich und könne sich auch kurzfristig keine von anderen leihen und daher seinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. Er sei jung, gesund und erwachsen. Er habe keine Versicherung und sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht in Österreich, ein Verfahren zur Außerlandesbringung sei eingeleitet worden. Er habe die Rechtsordnung missachtet, indem er unrechtmäßig eingereist sei. Er habe keinen Reisepass, der Rückschlüsse auf seine Identität zulasse. Er habe sich dem Asylverfahren in Ungarn entzogen und kein Interesse am Ausgang dieses Verfahrens in Ungarn, ebensowenig an einer Rückkehr nach Ungarn. Er wolle nach Deutschland weiterreisen. In Österreich verfüge er weder über berufliche noch soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte, keine Wohnung oder eine sonstige Möglichkeit der legalen Unterkunftnahme. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei in Österreich nicht integriert. Im Falle des Beschwerdeführers liege Fluchtgefahr nach § 9a Abs. 4 Z 3, 6c und 9 FPG-DVO vor. Auf Grund seines Vorverhaltens sei der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig. Er werde auch hinkünftig die Rechtsvorschriften nicht einhalten. Auf Grund seiner Wohn- und Familiensituation liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Es lägen auch die subjektiven Haftbedingungen vor. Vor dem Hintergrund dieser Determinanten könne auch mit der Verhängung des gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden; der Beschwerdeführer verfüge über keine finanziellen Mittel und habe sich auch dem Verfahren in Ungarn entzogen. Er wolle nach Deutschland weiterreisen und werde sich daher dem gelinderen Mittel entziehen. Die Verhängung der Schubhaft sei notwendig. Dublin-Konsultationen mit Ungarn würden eingeleitet.

Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung betreffend der Beigabe eines Rechtsberaters zugestellt.

Am 10.06.2015 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn gestützt auf den EURODAC-Treffer, in dem es um eine dringende Antwort wegen der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Am 11.06.2015 beantragte der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe betreffend Ungarn, am 12.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Länderberichten zu Ungarn eingeräumt. Am 18.06.2015 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, weshalb er am 19.06.2015 in das Polizeianhaltezentrum Hernals überstellt wurde; danach beendete der Beschwerdeführer den Hungerstreik. Am 22.06.2015 wiederrief der Beschwerdeführer sein Gesuch um Rückkehrhilfe betreffend Ungarn. Am 26.06.2015 teilte Österreich Ungern mit, dass es in Folge Verfristung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.06.2015, zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 5 FPG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FG die Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. Unter einem wurde der Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung zugestellt, mit dem sein Rechtsberater im Schubhaftverfahren auch zum Rechtsberater im Verfahren betreffend die Anordnung zur Außerlandesbringung bestellt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde ausweislich des IZR keine Beschwerde erhoben und er erwuchs am 15.07.2015 in Rechtskraft.

3. Mit Schriftsatz vom 09.07.2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesamt am 10.07.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen "den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft".

Begründend führt der Beschwerdeführer aus, der Bescheid verletze ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinen Rechten. Der Beschwerdeführer befinde sich im Stande der Schubhaft. Er verstehe nur wenig arabisch. Der Mandatsbescheid stütze sich auf Art. 8 [gemeint wohl: Art. 28] Dublin-III-VO und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei aberkannt worden.

Es sei höchstrichterlich klargestellt worden, dass es für die Inschubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft derzeit keine gesetzliche Grundlage gebe. Daher sei die Anhaltung rechtswidrig. Es fehle ihr daher Notwendigkeit und Zweck. Die belangte Behörde habe eine Unverhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen. Die fehlende Ausreisewilligkeit könne allein die Verhängung von Schubhaft nicht rechtfertigen. Das Argument, der Beschwerdeführer habe keine Geldmittel, sei nicht stichhaltig, weil der Beschwerdeführer Anspruch auf Grundversorgung habe. Mittellosigkeit dürfe bei der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, aber nicht beim Sicherungsbedarf berücksichtigt werden. Wegen der Grundversorgung sei der Beschwerdeführer nicht unterstandslos. Es sei richtig, das der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig sei und ohne Reisedokument nicht legal ausreisen könne, aber nicht stichhaltig, weil der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Ob die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei oder nicht, sei im Rahmen des Asylverfahrens zu beurteilen. Ungarn nehme derzeit keine Dublin-Fälle zurück. Nach der Aufhebung des § 22a BFA-VG gebe es keine gesetzliche Grundlage für die Schubhaft. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Betreffend die Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde gebe es Unklarheiten. Eine Inhaftierung ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle sei ausgeschlossen. Die Verordnung der Innenministerin sei rechts- und verfassungswidrig. Es müsste der Beschwerde wegen der unsicheren Rechtslage aufschiebende Wirkung zukommen. Eine Kommunikation des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Bundesamt per Fax sei rechtswidrig. Daher sei die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig. Allenfalls hätte mit gelinderen Mitteln das Auslagen gefunden werden können. Als Flüchtling habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Grundversorgung. Ein Quartierplatz wäre eine ausreichende Sicherung.

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erklärung der Inschubhaftnahme und der Anhaltung für rechtswidrig, die Behebung des Bescheides, die Zulassung der Revision und den Ersatz der Verfahrenskosten durch das Bundesamt. Zudem werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, weil die belangte Behörde den Mandatsbescheid vollziehen könne und dazu auch die Macht habe. Auf Grund der ungeklärten Rechtslage und der uneinheitlichen Judikatur sei dies unbedingt notwendig. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Befreiung von der Eingabengebühr auf Grund seiner finanziellen Lage und weil sie den verfassungsrechtlichen Garantien eines effektiven und zugänglichen Rechtsmittels widerstreite. Der Beschwerdeführer verzeichnet an Kosten den Schriftsatzaufwand iHv € 737,60 sowie "Gebühren" iHv €

30,-.

Das Bundesamt legte am 10.07.2015 die Akten vor, erstattete keine Stellungnahme, führt aber aus, dass der Beschwerdeführer der Polizei gegenüber die Identität XXXX genannt habe, sich nicht mehr im Hungerstreik befinde und keine Beschwerde gegen die Anordnung zur Außerlandesbringung aktenkundig sei. Einer der Fahrzeuginsassen sei nach Drohung mit Selbstmord enthaftet worden, daraufhin sei er untergetaucht. Danach hätten die übrigen Passagiere mit Hungerstreik gedroht und seien nach Wien überstellt worden. Den Antrag auf internationalen Schutz habe nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Vertreter gestellt; dies sei aber nach dem Asylgesetz nicht zulässig, weshalb der Beschwerdeführer nicht Asylwerber sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers, zB die Zurückziehung seines Antrags auf Rückkehrhilfe, sowie seine Angaben in der Einvernahme würden belegen, dass er mit allen Mitteln aus der Schubhaft entlassen und unrechtmäßig nach Deutschland weiterreisen wolle. Einer Überstellung nach Ungarn sollten keinerlei Hindernisse entgegenstehen, Überstellungen nach Ungarn fänden wie gehabt und ohne Probleme statt.

Am 13.07.2015 wurde der Beschwerdeführer zur fraglichen Asylantragstellung befragt. Er gab dabei an, dass er in Österreich kein Asyl wolle.

Auf Nachfrage teilte der Vertreter des Beschwerdeführers am 16.07.2015 mit, dass er Beschwerde gegen den ganzen Mandatsbescheid, damit auch die Anordnung der Außerlandesbringung bekämpft habe, eine gesonderte Beschwerde gegen die Anordnung gebe es nicht. Falls gewünscht könne er eine Beschwerdeergänzung veranlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige und haftfähige Beschwerdeführer spricht arabisch und kurdisch und ist nicht österreichscher Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Er spricht kurdisch und arabisch. Er hat keine sozialen, familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und verfügt hier weder über eine Wohnmöglichkeit, noch über die Möglichkeit, legal an Barmittel zu kommen, noch über Papiere.

Der Beschwerdeführer stellte in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz, wartete aber das Verfahren nicht ab und setzte die Reise nach Deutschland fort. Ziel des Beschwerdeführers ist es, in Deutschland, wo seine Schwiegereltern und Verwandte leben sowie viele Bekannte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Die Schleppung ist bis Deutschland bezahlt und der Beschwerdeführer war bereits auf dem Weg nach Deutschland, als er kurz vor dem Grenzübergang festgenommen wurde. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung seine Schleppung nach Deutschland fortsetzen wird.

Der Beschwerdeführer hat kein Interesse daran, nach Ungarn zurückzukehren. Ebensowenig hat er Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat in Österreich trotz mehrfacher Belehrungen keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er hier nicht Asyl haben will. Gegen die Anordnung der Außerlandesbringung hat er nicht Beschwerde erhoben. Somit besteht gegen ihn seit 15.07.2015 eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung nach Ungarn.

2. Beweiswürdigung:

1. Dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde aus seiner Befragung am 13.07.2015, wonach er in Österreich keinen Asylantrag stellen will. Er hat den Behörden gegenüber nie das Ersuchen geäußert, Österreich möge ihm Schutz gewähren (Art. 2 lit. b Dublin-III-VO iVm Art. 2 lit. h RL 2011/95/EU, § 17 AsylG 2005). Der Beschwerdeführer hat im Gegenteil abgesehen von der Befragung am 13.07.2015 auch in der polizeilichen Befragung am 08.06.2015 und der Befragung durch das Bundesamt am 09.06.2015 ausdrücklich angegeben, er wolle in Österreich keinen Antrag stellen. Anderes ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten.

2. Dass der Beschwerdeführer gegen die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht Beschwerde erhoben hat, ergibt sich erstens daraus, dass der Vertreter des Beschwerdeführers angibt, dass es keinen Schriftsatz abgesehen von der Schubhaftbeschwerde gibt und ein solcher auch weder beim Bundesamt noch beim Bundesverwaltungsgericht aktenkundig ist, und zweitens daraus, dass sich entgegen der Einlassung des Vertreters vom 16.07.2015 die Schubhaftbeschwerde nicht auch gegen die Anordnung der Außerlandesbringung richtet:

Der einzige Bezug zum Bescheid vom 30.06.2015, mit dem die Anordnung verhängt wurde, ist die Angabe seiner Verfahrenszahl als Verfahrenszahl des Mandatsbescheids, mit dem die Schubhaft verhängt wurde (1.072.437.702 + 150.633.731 statt 1.072.437.702 + 150.641.521). Dass es sich dabei aber um einen reinen Schreibfehler handelt (vgl. VwGH 02.10.1997, 96/07/0236), ergibt sich bereits daraus, dass der angefochtene Bescheid als Mandatsbescheid bezeichnet wird. Der Schriftsatz mit dem Betreff "wegen: Schubhaft" erhebt nur "Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl," (dies ist nur der Schubhaftbescheid; der Bescheid, mit dem die Anordnung der Außerlandesbringung erlassen wurde, wurde im ordentlichen Bescheiderlassungsverfahren erlassen) "Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft". Im Rahmen des Sachverhalts führt die Beschwerde ausdrücklich aus, dass der

"bekämpfte Bescheid ... die Schubhaft zum Wecke der Sicherung des

Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung" anordnet. Auch die Anträge (Rechtswidrigerklärung der Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft, Behebung des bekämpften Bescheides, Revisionszulassung und Ersatz der Verfahrenskosten) beziehen sich nicht auf den Bescheid betreffend die Anordnung der Außerlandesbringung oder mehr als einen Bescheid. Auch in der Einlassung vom 16.07.2015 gibt der Vertreter an, nur gegen den "ganzen Mandatsbescheid" Beschwerde erhoben zu haben.

Dass die (drei Wochen nach dem angefochtenen Mandatsbescheid) erlassene Anordnung der Außerlandesbringung (die dem Vertreter vorliegt, sonst würde er die Geschäftszahl dieses Bescheides nicht kennen) ein Teil des Schubhaftbescheides wäre, ist aktenwidrig. Dass sie als Teil der Schubhaft "mitangefochten" werden sollte, ist ebenso aktenwidrig: Die Begründung des vorliegenden Schriftsatzes bezieht sich nicht auf den Bescheid vom 30.06.2015 sondern geht davon aus, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung erst zu erlassen sein wird (und stellt deren Wahrscheinlichkeit in Frage, weil die Beschwerde davon ausgeht, dass Überstellungen nach Ungarn nicht möglich sind): Sie führt ausdrücklich aus, dass im

"gegenständlichen Fall ... dies vom BFA im Asylverfahren zu

erforschen und zu beurteilen sein" werde.

Soweit angeregt wird, die Schubhaftbeschwerde als Ergänzung zur Beschwerde oder als Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft zu werten, muss es sich wiederum um ein Redaktionsversehen handeln. Dass er statt einer Schubhaftbeschwerde eine Beschwerde gegen die Anordnung vom 30.06.2015 erheben wollte, behauptet der Vertreter in seiner Einlassung selbst nicht.

Zusammenfassend ist, da in dem Schriftsatz mit dem Betreff "Schubhaft" nur der Mandatsbescheid und kein weiterer Bescheid angefochten wird und sich weder in den Anträgen, die auch nur die Aufhebung des einen angefochtenen (Mandats)Bescheides begehren, noch in der Begründung, die von einer noch zu erlassenden Anordnung ausgeht, Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass mit diesem Schriftsatz auch eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.06.2015 erhoben werden soll, mit Blick auf den notwendigen Inhalt einer Beschwerde (§ 9 VwGVG) und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sowohl dem Verein als auch dem Obmann als Person Vollmacht erteilte und dieser ein im Bereich Asyl- und Fremdenrecht versierter Rechtsanwalt ist, der auch am 16.06.2015 dazu Stellung nahm, festzustellen, dass gegen den Bescheid vom 30.06.2015 keine Beschwerde erhoben wurde und dieser somit in Rechtskraft erwachsen ist.

Ein Verbesserungsauftrag - darauf scheint der vertretende Rechtsanwalt hinauszuwollen, wenn er anführt, dass er, falls gewünscht, eine Beschwerdeergänzung veranlassen könnte - würde aber die (fristgerechte) Beschwerdeerhebung voraussetzen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036). Vielmehr hat der Beschwerdeführer den bekämpften Bescheid (arg. "Mandatsbescheid", "Bescheid" im Singular, "SCHUBHAFT", Verfahrensgang, Begründung) eindeutig bezeichnet und steht dem Bundesverwaltungsgericht eine Umdeutung nicht zu (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0003; zu § 63 AVG vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/01/0603).

3. Die Beschwerde führt aus, der Beschwerdeführer spreche Kurdisch, er verstehe nur ein wenig Arabisch und habe daher nie verstanden, was mit ihm geschehe. Letzteres ist bereits vor dem Hintergrund, dass in der ersten Befragung eine Dolmetscherin für Arabisch und Kurdisch anwesend war, offensichtlich aktenwidrig. Auch in der zweiten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut war und bestätigte die Richtigkeit seiner Angaben nach Rückübersetzung (vgl. VwGH 14.10.1992, 92/01/0399; 10.03.1993, 92/01/0879). Er gab auch selbst an, Kurdisch und Arabisch zu sprechen; es kann daher weder davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht Arabisch versteht, noch, dass er bisher Angaben in Unkenntnis deren Inhalts tätigte; dafür gibt es in keiner der Einvernahmen einen Hinweis.

4. Im Übrigen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

2. Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 und 3 BFA-VG würden gegen Art. 18 B-VG verstoßen.

§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hielt das Bedenken, § 22a Abs. 3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art. 130 B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., nicht aufrecht.

Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der im Punkt 1. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die Bedenken des Beschwerdeführers stellen sich daher nicht.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Gemäß Art. 28 Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Das Bundesamt nahm den Beschwerdeführer zur Sicherung der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung im Hinblick auf Ungarn und die Abschiebung nach Ungarn, sohin zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens nach der Dublin-III-Verordnung in Schubhaft, weil es auf Grund des EURODAC-Treffers von einer Zuständigkeit Ungarns zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ausging.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 09.06.2015 in Schubhaft; einen Antrag auf internationalen Schutz stellte er nicht. Österreich stellte das Wiederaufnahmeersuchen am Tag nach der Inschubhaftnahme und somit jedenfalls fristgerecht gemäß Art. 28 Dublin-III-Verordnung und beantragte, wie von Art. 28 Dublin-III-VO vorgesehen, eine dringende Antwort. Österreich teilte Ungarn am 26.06.2015 mit, dass es in Folge Verfristung zustimmte.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Überstellung nicht binnen sechs Wochen ab Zustimmung, wie von Art. 28 Dublin-III-VO verlangt, durchgeführt werden kann: Vier Tage nach der Zustimmung erließ das Bundesamt die Anordnung der Außerlandesbringung. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Bundesamt das Verstreichen der Beschwerdefrist gegen die Anordnung abwartete. Die Anordnung erwuchs mangels Beschwerdeerhebung am 15.07.2015 in Rechtskraft und ist durchsetzbar. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Überstellung nicht binnen drei Wochen stattfinden können wird.

Der Beschwerdeführer zieht die tatsächliche Durchführbarkeit der Überstellung mit der unbelegten Behauptung, Ungarn nehme keine Dublin-Fälle zurück, in Zweifel. Weder bestehen diese Zweifel von Seiten des Bundesamtes, das mitteilte, dass die Überstellungen nach Ungarn wie gewohnt stattfinden, noch von Seiten des Innenministeriums, das ebenfalls angibt, dass die Überstellungen wie gewohnt ablaufen. Gleiches ergibt sich aber bereits aus den Medien (vgl. derStandard, Rücknahme von Asylwerbern: Ungarn bestreitet Kündigung von EU-Asylabkommen, 24.06.2015; derStandard, Ungarn will "Dublin-Flüchtlinge" wieder übernehmen, 06.07.2015; Zeit online, Ungarn stoppt Flüchtlingsstopp, 24.06.2015; FAZ, Ungarn will jetzt doch weiter Flüchtlinge aufnehmen, 24.06.2015 uva). Es bestehen somit keine Zweifel daran, dass Ungarn seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen betreffend die Übernahme nachkommen wird.

3. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin-III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin-III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 94).

4. Da es sich beim Beschwerdeführer mangels Asylantragstellung nicht um einen Asylwerber handelt, ist die Fortsetzung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 und nicht Abs. 2 oder Abs. 2a zu prüfen.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde in Schubhaft genommen werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Soweit die Beschwerde vorbringt, dass höchstgerichtlich klargestellt worden sei, das es für Schubhaft derzeit keine gesetzliche Grundlage gebe, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Rechtsprechung (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 23.04.2015 Ro 2015/21/0007) auf die Rechtslage vor dem 29.05.2015 bezog.

5. Am 29.05.2015 trat § 9a Abs. 4 FPG-DVO in Kraft, kundgemacht in BGBl. II 143/2015, der bis 19.07.2015 gilt. Dieser lautet:

"Grundsätze bei der Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG

§ 9a. [...]

(4) Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG liegen vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, angehalten wurde; 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31, zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes."

§ 9a Abs. 4 FPG-DVO nimmt die Festlegung der objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr vor. Der Anwendung des § 9a Abs. 4 FPG-DVO steht auch nicht unmittelbar anwendbares Unionsrecht entgegen. Art. 2 lit. n Dublin-III-VO schließt eine Festlegung der Kriterien für die Fluchtgefahr durch Rechtsverordnung nicht aus (zum materiellen Gesetzesbegriff vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht8, 2009, Rz 714a; Schramm, Art. 6 GRC, in Holoubek/Lienbacher [Hrsg.], GRC-Kommentar, 2014; Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4, 122f.).

Das Fremdenpolizeigesetz sieht keine Kundmachungsbestimmungen für Verordnungen vor. Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 BGBlG gehörig kundgemacht. Das Bundesverwaltungsgericht hat § 9a Abs. 4 FPG-DVO daher anzuwenden; die Prüfung gehörig kundgemachter Verordnungen steht dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 89 Abs. 1 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG nicht zu.

6. Der Beschwerdeführer releviert Bedenken gegen § 9a Abs. 4 FPG-DVO. Gemäß Art. 139 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Verwaltungsgerichts über die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen.

Hat ein Gericht einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung nach Art. 139 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG gestellt, so dürfen gemäß § 57 Abs. 3 VfGG in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen oder Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht in die Entscheidungsfrist einzurechnen.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jeder, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall dessen Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, binnen einer Woche über das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft zu entscheiden. Durch diese Entscheidung ist das Verfahren nach § 22a Abs. 3 BFA-VG beendet. Hat das Gericht die Verordnung, die es anficht, (in diesem Verfahren) nicht mehr anzuwenden - was bei Beendigung des Verfahrens der Fall wäre - hat es aber den Antrag aber nach § 57 Abs. 4 VfGG beim Verfassungsgerichtshof zurückzuziehen.

Das Stellen eines Verordnungsprüfungsantrages innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hingegen würde dazu führen, dass gemäß § 57 Abs. 2 VfGG eine Entscheidung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes unzulässig wäre, weil sie zwar keinen Aufschub duldet, die Frage aber endgültig erledigt. Dass auf der einfachgesetzlichen Ebene des § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG normiert ist, dass die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in die Entscheidungsfrist eingerechnet wird, ändert nichts daran, dass der Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG diesfalls nicht innerhalb der vom infolge der Aufhebung des § 22a Abs. 2 BFA-VG unmittelbar anwendbaren Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG festgelegten Frist von einer Woche ab Beschwerdeerhebung erfolgen würde.

Aus diesem Grund sieht das Bundesverwaltungsgericht von der Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages im Verfahren über den Fortsetzungsausspruch ab. Der Beschwerdeführer kann in einer Beschwerde gegen diese Entscheidung seine Bedenken an den Verfassungsgerichtshof herantragen und dadurch Rechtsschutz auch in dieser Frage erlangen.

7. Im Falle des Beschwerdeführers liegt Sicherungsbedarf infolge Fluchtgefahr iSd § 9a Abs. 4 Z 3, 6 lit. b und c sowie lit. 9 FPG-DVO iVm § 76 Abs. 1 FPG vor:

Der Beschwerdeführer befand sich auf der Durchreise nach Deutschland, als er im Schlepperfahrzeug kurz vor der deutschen Grenze festgenommen wurde. Auf Grund seiner Angaben steht fest, dass er nach Deutschland weiterreisen wollte (§ 9a Abs. 4 Z 6 lit. b FPG-DVO. Auf Grund seiner Angaben steht fest weiters, dass er im Falle der Enthaftung zu seinen Schwiegereltern, Verwandten und Bekannten nach Deutschland weiterreisen wird (§ 9a Abs. 4 Z 6 lit. c FPG DVO), die Schleppung nach Deutschland ist bereits bezahlt; umgekehrt verfügt der Beschwerdeführer über keine Barmittel, um seinen Aufenthalt in Österreich zu bestreiten. Er werde, seinen Angaben zufolge, solange geschleppt werden, bis er in Deutschland sei; der Schlepper erhalte sonst das Geld vom Treuhänder nicht. Er gibt auch ausdrücklich und mehrfach an, in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen, weil er ihn in Deutschland stellen wolle. Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig sei, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, trifft auf Grund seiner klaren Angaben nur im Hinblick auf Ungarn, nicht aber auf Deutschland zu. Der Beschwerdeführer wollte in Ungarn keinen Asylantrag stellen, will nicht dahin zurück und hat auch den Antrag auf Rückkehrhilfe im Hinblick auf Ungarn zurückgezogen. Auf Grund des EURODAC-Treffers wurden Konsultationen mit Ungarn geführt und Ungarn stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Verfristung zu. Die Anordnung der Außerlandesbringung vom 30.06.2015 ist in Rechtskraft erwachsen und durchsetzbar (§ 9a Abs. 4 Z 3 FPG-DVO). Dass der Beschwerdeführer an der Führung seines Asylverfahrens in Ungarn nicht interessiert ist, sondern dass es ihm um die Zusammenführung mit seiner Familie in Deutschland geht, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt selbst an, als er ausführte, dass er, wenn er Schutz hätte haben wollen, auch in der Türkei bleiben hätte können. Er wolle zu seinen Verwandten in Deutschland, in Österreich habe er keinen. Der Beschwerdeführer war noch nie in Österreich; er verfügt hier über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte wie Angehörige, Freunde, einen Arbeitsplatz, einen Wohnsitz oder hinreichende Existenzmittel (§ 9a Abs. 4 Z 9 FPG-DVO).

Insbesondere auf Grund der versuchten und der Angaben zur geplanten Weiterreise nach Deutschland, der bereits organisierten Schleppung und dem ausdrücklichen Wunsch, den Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland und nicht in Österreich stellen zu wollen, ist von erheblicher Fluchtgefahr im Hinblick auf den Beschwerdeführer auszugehen.

8. Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind.

Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Im Fall des Beschwerdeführers reichen die gelinderen Mittel aber nicht hin, um das Verfahren zu sichern: Er verfügt über keine hinreichenden finanziellen Mittel, sodass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit beim Bundesamt von vornherein nicht in Betracht kommt. Anders als in der Beschwerde behauptet ist der Beschwerdeführer mangels Asylantragstellung nicht Asylwerber und hat keinen Anspruch auf Grundversorgung und Inquartiernahme. Er hat weder finanzielle Mittel, noch Bekannte, bei denen er Unterstand nehmen könnte. Die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung scheidet somit mangels möglichen Wohnsitzes in Österreich ebenfalls bereits aus. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten kann auf Grund des vom Beschwerdeführer eindringlich bekräftigten Wunsches nach Weiterreise nach Deutschland nicht das Auslagen gefunden werden.

9. Auch im Übrigen liegen keine Umstände vor, die die Haft unverhältnismäßig machen würden: Der Beschwerdeführer ist laut den amtsärztlichen Untersuchungen haftfähig. Mit der Durchführung der Anordnung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist zu rechnen.

10. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Auf Grund des (negativen) Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen, weil der Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG einen neuen Schubhafttitel (zu § 83 FPG idF bis 31.12.2013 siehe VwGH 24.01.2013, 2012/21/0183; 15.12.2011, 2010/21/0292; 30.01.2007, 2006/21/0349) bildet.

Die übrigen Anträge werden einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Dies ist insbesondere der Fall, weil das tragende Argument der Beschwerde, der Beschwerdeführer hätte einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aktenwidrig ist, dh. den Angaben des Beschwerdeführers in allen seinen Befragungen widerspricht. Im Übrigen wird der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt nicht bestritten. Wenn vorgebracht wird, Ungarn nehme keine Asylwerber auf, widerspricht dies, bereits auf Grund der medialen Berichterstattung, notorischen Tatsachen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 4).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhängung von Schubhaft nach Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG und § 9a Abs. 4 FPG-DVO fehlt.

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