L512 2105147-1•BVwG L512 2105147-1
L512 2105147-1Tribunale amministrativo federale17 lug 2015
Devolution, Entscheidungspflicht, Säumnis, Säumnisbeschwerde
L512 2105147-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch:
Rechtsanwältin Mag. Lorenz Lorenz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehörige der islamischen Republik Iran, (in weiterer Folge "Iran" genannt) stellte am 10.02.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 10.02.2014 Folgendes vor:
Er sei im Iran geboren, sei ledig, würde der persischen Volksgruppe und der protestantischen Religion angehören. Er habe 12 Jahre die Grundschule sowie 8 Jahre die Universität im Iran besucht. Zuletzt sei er Student gewesen. Er sei am 19.09.2011 legal mit seinem iranischen Reisepass mit dem Flugzeug ausgereist. Der BF studierte in XXXX . Am 21.12.2013 sei er in den Iran geflogen um Urlaub zu machen. Am 18.01.2014 sei er wieder nach Österreich geflogen.
Sein bereits in Österreich lebender Vater habe ihn vom Flughafen angeholt. Er habe in XXXX ein Studium begonnen und einen Deutschkurs absolviert.
Zum Fluchtgrund gab der BF an, er habe seit 2011 das Christentum interessant gefunden und sei am 24.11.2013 getauft worden. Er habe im Iran vorher nie Probleme gehabt. Am 21.12.2013 sei er wieder zurück in den Iran gereist um Urlaub zu machen. Am 27.10.1392 (17.10.2014) sei vom ihm sein Laptop im Iran gestohlen worden. Am 18.01.2014 sei er nach XXXX zurückgekehrt. Vor ca. 1 Woche habe die Schwester des BF ihm im Zuge eines Telefongespräches mitgeteilt, dass der iranische Geheimdienst seinen Vater mitgenommen habe. Sie hätten ihm vorgehalten, dass sie Fotos von der Taufe des BF in seinem gestohlenen Laptop gefunden hätten und hätten ihm vorgeworfen, dass der BF ins Christentum gewechselt sei. Deshalb könne der BF nicht mehr in den Iran zurück. Das sei sein einziger Fluchtgrund [Aktenseite (AS) 3 ff.].
Das Verfahren wurde mit Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG am 10.02.2014 zugelassen (AS 25).
Mit Schreiben vom 09.09.2014 wurde das Vollmachtsverhältnis zur rechtsfreundlichen Vertretung bekannt gegeben.
Mit Mail vom 10.09.2014 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung angefragt, wann mit einem Einvernahmetermin zu rechnen sei.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2014, eingelangt am 17.12.2014, wurde eine Beschwerde gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 3 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben. Begründend wurde nach Verfahrensdarlegung zusammengefasst ausgeführt, dass das Verfahren seit zehn Monaten vor dem BFA anhängig sei, ohne dass für den BF seit der Erstbefragung erkennbare Verfahrensschritte gesetzt worden wären.
Es wurden die Anträge gestellt,
Mit Schriftsatz vom 25.03.2015, eingelangt am 25.03.2015, wurde der Antrag gestellt den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Der gegenständliche Beschwerdeantrag und der Bezug nehmende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück zu führen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurde (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 8 zu § 8 VwGVG).
Für diese Beurteilung gilt es auch auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des BFA liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.).
Ein überwiegendes Verschulden ist auch dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl. VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 8 VwGVG, Anm. 9, mwH.).
Im konkreten Fall hat der BF am 10.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, er wurde am 10.02.2014 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Das Verfahren wurde mit 10.02.2014 zugelassen.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2014, eingelangt am 17.12.2014, erhob die rechtsfreundliche Vertretung der BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.
Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.
Wie sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Zulassung des Verfahrens am 10.02.2014 keinerlei Verfahrensschritte gesetzt. Die belangte Behörde begründete eine fehlende Erledigung nicht durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen und kann dies dem Akt auch nicht entnommen werden bzw. wurde dies vom BFA auch nicht behauptet.
Damit hat die belangte Behörde keine Umstände dargelegt, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der BF oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Es kann damit das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses nicht begründet werden, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom September 2013 bis zum Oktober 2014 keinen einzigen Ermittlungsschritt vorgenommen hat.
Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.08.2013 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden haben wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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