BVwG W205 2110385-1

W205 2110385-1Tribunale amministrativo federale16 lug 2015

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Anhaltung, Außerlandesbringung,<br/>Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, Lagerbedingungen,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, mündliche Verhandlung, real<br/>risk, Rechtsschutzstandard, Versorgungslage, Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W205 2110385-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W205.2110385.1.00

Spruch

W205 2110383-1/3E

W205 2110385-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX und

2. ) der XXXX, geb. XXXX , beide StA. Republik Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2015, Zlen. 1.) IFA-Zahl: 1050811310, V-Zahl: 150096442, 2.) IFA-Zahl:

1050811604, V-Zahl: 150096434, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 27.01.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Der 1.-BF ist der Ehegatte der 2.-BF.

Zu den BF liegen jeweils EURODAC-Treffermeldungen zu Ungarn vor, und zwar hinsichtlich einer illegalen Einreise vom 24.01.2015 und einer Asylantragstellung vom 25.01.2015.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 27.01.2015 gaben die BF im Wesentlichen übereinstimmend an, vom Herkunftsstaat kommend gemeinsam (mit einer weiteren Verwandten und deren Familie) mit Bus und Taxi über Serbien an die ungarische Grenze gefahren zu sein und diese illegal zu Fuß überschritten zu haben. Dort seien sie nach mehrstündigem Fußmarsch von der ungarischen Polizei aufgegriffen, zur Polizeistation gebracht und einen Tag und eine Nacht (bzw. 26 Stunden) lang eingesperrt worden. Es seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen und Fotos angefertigt worden, und sie hätten unter Zwang einen Asylantrag stellen müssen, da ihnen die Abschiebung nach Serbien gedroht habe. Sie hätten Zugtickets für Ungarn bekommen und hätten selbstständig in ein Lager gehen sollen, stattdessen seien sie mit dem Taxi nach XXXX und von dort mit dem Zug nach Österreich gefahren. Ihr Zielland sei Deutschland gewesen, doch seien sie in Österreich von der österreichischen Polizei kontrolliert und festgenommen worden, weshalb sie hier einen Asylantrag gestellt hätten. Ihren Herkunftsstaat hätten sie aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

Zu Ungarn befragt gaben die Beschwerdeführer an, die Zustände seien katastrophal gewesen, sie seien wie Tiere behandelt worden hat, hätten am Boden schlafen müssen und hätten nichts zu essen bekommen. Die Situation sei menschenunwürdig gewesen.

In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat hätten sie - außer den mitgereisten Angehörigen - keine Familienangehörigen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 06.03.2015 jeweils ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.

Mit jeweiligem Schreiben vom 19.03.2015, beim BFA am 20.03.2015 eingelangt, stimmte Ungarn dem Ersuchen für beide BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, die BF hätten am 25.01.2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt, seien aber bald darauf untergetaucht.

Am 09.06.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. In dieser wurde den BF unter anderem vorgehalten, dass Ungarn aufgrund der Dublin III-VO für die Bearbeitung des jeweiligen Asylantrags zuständig sei und eine entsprechende Zustimmung Ungarns bereits vorliege. Dazu gaben die BF im Wesentlichen an, auf keinen Fall nach Ungarn zurück zu wollen, sie hätten dort nicht freiwillig einen Asylantrag gestellt und wenn man sie dorthin zurückschicken wolle, könne man sie "gleich umbringen." Ungarn sei eine Katastrophe, sie seien dort schlecht behandelt worden, man habe sie so behandelt, als ob sie Tiere wären, es habe sich um einen großen Raum mit sehr hohen Fenstern gehandelt, aus denen sie nicht hätten nach außen sehen können, der Sicherheitsdienst habe sie wie Holzstücke nebeneinandergestellt und sie hätten nur stehen können. Es habe auch Frauen und Kinder gegeben, die gerade noch sitzen hätten können, die Männer aber nicht.

Weiters findet sich in der Niederschrift über die Einvernahme die Anmerkung, dass dem 1.-BF "die Quellen zum Asylverfahren in Ungarn" ausgehändigt und ihm eine zehntägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Die 2.-BF verzichtete auf die Aushändigung der Feststellungen unter Hinweis darauf, dass die Übergabe an den Ehegatten ausreiche, auch ihr wurde eine zehntägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Im Akt finden sich weder die überreichten Feststellungen noch wurde angeführt, um welche "Quellen zum Asylverfahren in Ungarn" es sich konkret handelt bzw. welchen Stand diese Quellen aufweisen.

Im Akt der 2.-BF finden sich medizinische Unterlagen von Februar und April 2015, aus der im Wesentlichen als Diagnose einer am 25.02.2015 erfolgten Untersuchungsreihe "1. Rechts betonte zervikale Lymphadenopathie - residual zu Punkt 2 (?); 2. Anamnestisch Zustand nach schwerem eitrigen HNO-Infekt vor ca. 2,5 Monaten" hervorgeht.

Eine Stellungnahme der BF zu den Länderberichten ist nicht aktenkundig.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des jeweiligen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Der Bescheid enthält eine Darstellung zur Lage in Ungarn, wobei die jüngste/aktuellste zugrunde gelegte Quelle eine Auskunft eines Verbindungsbeamten des BMI in Ungarn vom 24.01.2014 ist. Unter Abschnitt "D) Beweiswürdigung" wurde im angefochtenen Bescheid zur Lage im Mitgliedstaat wörtlich folgendes ausgeführt:

"- betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:

Die Feststellungen zum Mitgliedstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Zu Ungarn wird folgendes angeführt:

Bezüglich Veranlassung zum Selbsteintritt aufgrund menschenrechtswidriger Asylpraxis wird auf den Bescheid des UBAS vom 24.04.2008, Zahl: 303.463-2/2E-XV/52/08 verwiesen:

"Dem Bundesasylamt ist nun darin beizupflichten, dass der Antrag des Berufungswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen ist. Denn einerseits ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns, und zwar gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung, und andererseits kann aus folgenden Gründen nicht angenommen werden, dass Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u. a.; 17.6.2005, B 336/05) sieht die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen kann (Art. 3 Abs. 2). Er wird damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht war schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen. Der EGMR hat zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98 - T.I. gegen Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96 - Iruretagoyena gegen Frankreich; 5.2.2002, 51564/99 - Conka gegen Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der VfGH aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden".

Der VfGH ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zutreffen.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 26.7.2005, 2005/20/0224) ist bei der Beurteilung des sich aus Art. 3 EMRK ergebenden Erfordernisses der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung maßgeblich, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge eine - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - ausreichend substantiierte "reale Gefahr" ("real risk") besteht, ein auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. In diesem Zusammenhang käme Berichten über derartige den Zielstaat betreffenden Vorkommnisse ebenso maßgebliche Bedeutung zu wie diesbezüglich negativen Erfahrungswerten."

Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Ungarn keinesfalls erkennen und im Übrigen gelten die Mitgliedstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige gelten. Sie haben kein im besonderen Maße substanziiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Fall Ihrer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, vorgebracht. Es besteht insbesondere kein Anhaltspunkt dafür, dass Sie im Zuge einer so genannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in Ihr Heimatland abgeschoben werden könnten oder Ihnen kein rechtsstaatliches Asylverfahren in Ungarn offen stehe.

Aus den umfangreichen und schlüssigen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich vielmehr, dass in Ungarn sowohl asylrechtlicher Schutz als auch Refoulement-Schutz gewährleistet ist und dass eine Zustimmung Ungarns gemäß Art. 18 (1) b Dublin-Verordnung vorliegt, die dazu führt, dass sich Ungarn verpflichtete, Sie zwecks Prüfung Ihres Asylantrages aufzunehmen.

Die ho. Behörde gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung besteht.

In Ungarn besteht wie in Österreich zur Sicherung einer Zurückweisungsmaßnahme Schubhaft zu verhängen. Diesbezüglich trifft das ungarische Gesetz umfassende Anordnungen, wobei gegen die Verhängung der Schubhaft umfangreiche Rechtsschutzmöglichkeiten gegeben sind.

Im konkreten Fall läuft Ihr Vorbringen darauf hinaus, dass von vorneherein und ohne jegliche konkrete Belege (die im Lichte des § 5 Abs 3 AsylG und der zum Zeitpunkt des EU-Beitrittes erfolgten normativen Vergewisserung über die "Sicherheit" der neu beitretenden Mitgliedstaaten - wenn sie nicht notorisch sind - aber von Ihnen vorzulegen sind und diesfalls nicht eine explorative Erhebungsverpflichtung der Asylbehörden im Sinn eines Erkundungsbeweises besteht) aus der aktuellen Asylpraxis in Ungarn vorweisen zu können, die Annahme gerechtfertigt wäre, dass alle Asylverfahren in Ungarn die europäischen Menschenrechtsstandards qualifiziert unterschreiten. Wäre dies aber der Fall, würden die gemeinschaftsrechtlich zuständigen europäischen Organe verpflichtet sein, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, da Ungarn so nicht Mitglied der EU, als auch einer dem Menschenrechtsschutz verpflichteten europäischen Wertegemeinschaft, sein dürfte. Für eine derartige Sichtweise bestehen aus Sicht der ho. Behörde aber keine Anhaltspunkte. Jedenfalls kann ausgehend von den vorliegenden Länderinformationen davon ausgegangen werden, dass in Ungarn die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, Sie vollen Zugang zum Asylverfahren und entsprechender Unterbringung und Versorgung in Ungarn haben.

Es bestehen auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass sollten Sie in Ungarn ein asylrelevantes Vorbringen oder aber ein Vorbringen tätigen, welchem zwar nicht hinsichtlich einer Asylgewährung, so doch aber jedenfalls im Bereich des Refoulement-Schutzes Relevanz zukommen würde, und Sie ein solches Bedrohungsszenario glaubhaft machen würden, Sie also vor den ungarischen Asyl - und Fremdenbehörden glaubhaft machen würden, dass Ihre Freiheit oder Ihr Leben in Ihrem Heimatstaat aus oben genannten Gründen bedroht wäre und Sie daher im Falle einer Verbringung in Ihren Herkunftsstaat mit maßgeblichen Eingriffen in Ihre, in diesem Sinne relevanten Rechtsgüter, tatsächlich rechnen müssten, nicht bereits in erster Instanz Asyl oder zumindest eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung oder anderweitigen Schutz vor einer Abschiebung in Ihr Heimatland erhalten würden. Auch gibt es keine vom Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass Ungarn etwa rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, nach denen auch bei Zugrundelegung Ihrer Behauptungen - sofern Ihnen im Herkunftsstaat eine Bedrohung der im Asyl - und Refoulementbereich relevanter Rechtsgüter tatsächlich droht - eine Schutzverweigerung zu erwarten hätten.

Allgemein gehaltene Darstellungen und Behauptungen ohne Beweisanbot sind im Ergebnis sohin nicht geeignet, die Unzulässigkeit der Anwendung der Dublin II VO im konkreten Fall darzulegen.

In diesem Zusammenhang darf Ihr Sachvortrag auch nicht dazu führen, dass er lediglich dazu dient, dass Ihr Asylverfahren in Österreich durchgeführt wird und die Bestimmungen der Dublin III VO unterlaufen werden."

3. Gegen die Bescheide richtet sich die jeweils fristgerecht eingebrachte - für beide BF gleichlautende - Beschwerde, in welcher die Antragsteller im Wesentlichen geltend machten, die Beschwerdeführer hätten in Ungarn 24 Stunden lang nichts zu essen und zu trinken bekommen, sie seien in einem Container ohne Licht untergebracht gewesen, in dem es sehr kalt und nass gewesen sei, sie hätten ihr Gepäck im Freien lassen müssen, weswegen es bei der Rückgabe total durchnässt gewesen sei und sie hätten sich in Ungarn in einer ausweglosen, menschenunwürdigen Situation befunden. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen beschränkten sich auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und organisatorischen Strukturen, ohne aber auf die tatsächliche Situation von Asylbewerbern in Ungarn und das Vorbringen der BF Rücksicht zu nehmen. Hätte das Bundesamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und alle aktuellen Erkenntnisquellen zur menschenrechtlichen Situation für Flüchtlinge in Ungarn herangezogen, so wäre es zum Ergebnis gekommen, dass aufgrund systemischer Schwachstellen im ungarischen Asylsystem, so insbesondere seinem Haftregime, eine Zurückweisung der Asylanträge der Beschwerdeführer aufgrund einer Zuständigkeit Ungarns nicht möglich sei. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien darüber hinaus (aus in der Folge näher dargestellten Gründen) mangelhaft. In der Folge werden Länderberichte von HHC und ECRE vom 17.2.2015, Aussagen der ungarischen Behörden aus dem Juni 2015, AI Berichte aus dem Jahr 2015 sowie aktuelle Judikatur insbesondere deutscher Verwaltungsgerichte zum Vorliegen systemischer Mängel in Ungarn zitiert. Hätte die belangte Behörde - so die Beschwerde resümierend - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie die oben erwähnten aktuellen Länderberichte recherchiert und in die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung mit einbeziehen müssen und wäre zu einem anderen - den Anträgen stattgebenden - Ergebnis gelangt. Weiters wird die unrichtige rechtliche Beurteilung bemängelt und die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

[ ... ]

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

[ ... ]

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf

Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

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KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustusch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."

2. Im Beschwerdefall ist die Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO aufgrund der erstmaligen Asylantragstellung der Beschwerdeführer in Ungarn und der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Ungarns unstrittig.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Die Beschwerdeführer brachten in der Beschwerde unter diesem Blickwinkel ausdrücklich (bzw. während des behördlichen Verfahrens der Sache nach) vor, aufgrund der in Ungarn entstandenen Überlastung des Asylsystems insbesondere seit 2015 herrschten dort menschenunwürdigen Verhältnisse und die Beschwerdeführer wollten daher nicht dorthin zurückkehren. Damit machten sie im Ergebnis systemische Mängel geltend und vermeinen, Österreich müsse aus diesem Grund von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Zum Beleg dieser Auffassung werden zahlreiche Berichte aus der ersten Jahreshälfte 2015, unter anderem auch ein Bericht der ungarischen Regierung vom 23.06.2015, ins Treffen geführt und diese Meinung bestätigende Urteile verschiedener deutscher Verwaltungsgerichte aus dem Zeitraum November 2014 bis Jänner 2015 zitiert.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen VfGH 16.06.2014, U 2543/2013, und VfGH 25.06.2014, U 2679/2013, U 37/2014, ua, bemängelt, dass bei der Entscheidung über die Zurückweisung eines Asylantrags gemäß § 5 AsylG 2005 und Ausweisung des dort Betroffenen nach Ungarn nicht das aktuellste, eine neue Gesetzesänderung berücksichtigende Berichtsmaterial zur Lage von Asylbewerbern in Ungarn gewürdigt worden sei. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (hier: im Zielstaat) als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens eines Asylwerbers geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279;

bereits VwGH 08.04.2003, 2002/01/0060; 21.09.2004, 2001/01/0348;

23.09. 2004, 2004/21/0134) und die Asylbehörden insbesondere auch die Pflicht haben, von amtswegen aktuelles Berichtsmaterial heranzuziehen (z.B.VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348; 01.04.2004, 2002/20/0440; 14.11.2007, 2005/20/0473, u.v.a.).

Im angefochtenen Bescheid wird unter anderem auch ausgeführt, was als notorische Tatsache anzusehen ist und angemerkt, dass zu den notorischen Tatsachen auch Tatsachen zählen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden.

Nun wurde gerade in Bezug auf Ungarn insbesondere in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2015 wiederholt in verschiedensten Massenmedien berichtet, dass es (auch) in Ungarn zu einem massiven Anstieg der Flüchtlingszahlen und zu Problemen bei der Unterbringung und Versorgung der Betroffenen gekommen ist, wobei entsprechende Hinweise - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - auch von der ungarischen Regierung gegeben wurden. Auch die Beschwerdeführer haben bei den Einvernahmen auf diese Umstände hingewiesen und individualisiert in diese Richtung weisende persönliche Probleme geschildert.

Schon aus diesem Grund und aufgrund der als notorisch anzusehenden Gesetzesänderungen im Asylbereich in Ungarn, die teilweise eine Verschärfung des Asylrechts mit sich brachten, sowie der von der Asylbehörde von amtswegen zu beobachtenden Auswirkungen solcher Gesetzesänderungen in der Praxis wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den aktuellsten Stand zur Lage in Ungarn zu erheben und diesen den Beschwerdeführern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen, wobei die Zusammenstellung im Rahmen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation durchaus eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der allgemeinen Lage im Zielstaat darstellen kann (zur Informationsmöglichkeit im Wege der Staatendokumentation, vgl. beispielsweise VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279).

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gab es auch bereits aktuellere Zusammenstellungen der Staatendokumentation mit aktuelleren Quellen über die Situation in Ungarn, die auf die neueren rechtlichen und faktischen Entwicklungen in diesem Staat Bezug nahmen (z.B. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.08.2014 sowie mehrere Kurzinformationen vom März 2015, letztlich das - allerdings beim Parteiengehör noch nicht zur Verfügung gewesene - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.06.2015), so dass in keiner Weise nachvollziehbar ist, warum dieses aktuellere - unmittelbar aus dem Bereich der belangten Behörde stammende - Berichtsmaterial nicht ins Verfahren eingeführt, den Parteien in einem ordnungsgemäßen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, das Vorbringen unter Berücksichtigung dieser aktuellen Situation gewürdigt und schließlich rechtlich beurteilt wurde.

Angesichts der aufgezeigten Entwicklungen im Asylbereich Ungarns reicht es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, zur Aktualität der Quellen lediglich auszuführen, "dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können" und sich damit zu begnügen, eine Länderdarstellung in die Entscheidung aufzunehmen und zu berücksichtigen, die einen Informationsstand widerspiegelt, der inzwischen eineinhalb Jahre zurückliegt.

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher im Hinblick auf die Lagebeurteilung Ungarns sowie die Möglichkeit, dass die Parteien zu dieser auch in geeigneter Weise Stellung nehmen können, als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich scheint.

Die belangte Behörde wird daher den Parteien im fortgesetzten Verfahren die Möglichkeit bieten müssen, zu den dann aktuellen Feststellungen zu Ungarn Stellung zu nehmen und danach zu prüfen haben, ob ein Selbsteintritt Österreichs geboten ist oder nicht. An dieser Stelle wird angemerkt, dass bei der Beurteilung einer allfälligen Pflicht zum "Selbsteintritt aufgrund menschenrechtswidriger Asylpraxis" die Bezugnahme auf die aktuellste Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes, die die aktuelle Lage berücksichtigt, zu erfolgen hat und eine Bezugnahme auf die Judikatur des UBAS aus dem Jahr 2008 aufgrund der inzwischen eingetretenen Lageänderung verfehlt ist.

Es wird auch in nachprüfbarer Weise aktenkundig zu machen sein, welche konkreten Feststellungen (Inhalt der Informationen sowie Stand des verwendeten Berichtsmaterials) den Antragstellern zum Parteiengehör vorgehalten wurden.

Angesichts dieser Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über die in der Beschwerde gestellten Anträge auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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