BVwG L503 2005860-2

L503 2005860-2Tribunale amministrativo federale16 lug 2015

Regest

Aussetzung, Vorfrage

Testo completo

BVwG L503 2005860-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2005860.2.00

Spruch

L503 2005860-2/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch G S Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 23.01.2014, GZ. XXXX, beschlossen:

A.) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des beim Bundesfinanzgericht zur Steuernummer 150/0383 anhängigen Beschwerdeverfahrens (betreffend die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Land vom 11.07.2013) ausgesetzt.

B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "SGKK") hat mit Bescheid vom 23.01.2014, GZ. XXXX, ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden auch kurz: "A.M.") in den in der Anlage 1 angeführten Zeiträumen auf Grund der für XXXX (im Folgenden auch kurz "BF") tageweise in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 u. Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag.

Die SGKK bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 10 Abs. 1, 11, 33, 35 Abs. 1, 41a, 42 Abs. 3, 43, 44, 49, 410, 471 a - e und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG.

Die SGKK führte zunächst bezüglich des der Entscheidung zu Grund gelegten Sachverhalts begründend aus, dass im Zuge der Sozialversicherungs-Erhebung (Erhebungszeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2011) im Betrieb der BF Melde- und Beitragsdifferenzen bezüglich des A.M. festgestellt worden seien. Die BF betreibe ein Seminarhotel und die neben dem Hotel gelegene "XXXX" (im Folgenden auch kurz: "A.H."). Letztere sei eine Lokalität, die mit einer offenen Feuerstelle ausgestattet sei. Darin würden auf Wunsch von Seminargruppen sowie bei Geburtstags-, Weihnachts- und Hochzeitsfeiern für geschlossene Gesellschaften Speisen bei offenem Feuer zubereitet. Die Zubereitung der Speisen am Grill sei im Prüfzeitraum von A.M. erfolgt. Zur Bewirtung der Gäste mit Getränken seien Kellner, die bei der BF in einem Dienstverhältnis gestanden seien, herangezogen worden. Die Termine für Veranstaltungen in der A.H. seien von der BF organisiert worden. Ebenso habe sich diese um die Besorgung der Getränke und Speisen gekümmert. Der Menüplan sei von der BF nach Rücksprache mit den Gästen erstellt worden. Ebenso würden die Menüpreise von der BF angeboten (vgl. www.XXXX.at). Dazu werde auf der Website des Seminarhotels auf eine Angebotserstellung wie folgt hingewiesen: "[...] Romantisches Abendessen in der "A.H."

für Gruppen ab 25 bis 50 Personen schmackhafte Gerichte vom Holzkohlengrill und aus dem Holzbackofen, vegetarische Gemüsegerichte, Salatbuffet mit frischen Salaten. Beliebte Nachspeisen sind Apfelradel, Zwetschkenpofesen oder Kaiserschmarren aus der Pfanne vom offenen Feuer 3 Gang Menu ab € 29 pro Person [...] Bitte kontaktieren Sie uns, wir erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot für Ihre Feier! Telefon +43(0)XXXX oder E-Mail info@XXXX.at [...]." A.M. habe auf Anfrage der BF tageweise die Zubereitung von Speisen beim offenen Grill geleistet. Für jeden Termin habe die BF mit diesem Kontakt aufgenommen. Aufträge hätten auch abgelehnt werden können, wobei es möglich gewesen sei, dass A.M. selbst eine Vertretung hingeschickt hätte, da laut der BF der Termin sonst nicht stattgefunden hätte. Tatsächlich habe der BF aber nie eine Vertretung organisiert. A.M. sei in der A.H. im Kalenderjahr 2009 61mal, im Kalenderjahr 2010 49mal und im Kalenderjahr 2011 44mal als Koch tageweise beschäftigt worden. Darüber hinaus sei er auch für andere Auftraggeber tätig gewesen. Die Vorarbeiten, wie z.B. das Decken der Tische, sowie die Nacharbeiten, das Reinigen des Geschirres sei von der BF bzw. von deren Mitarbeitern durchgeführt worden. Als eigene Arbeitsmittel habe A.M. Grillbesteck und die Arbeitskleidung mitgebracht. Die Räumlichkeit sowie die Kochstelle, das Brennmaterial, das Reinigungsmaterial, das Geschirr und das Grillgut sowie die dazugehörigen Gewürze seien von der BF zur Verfügung gestellt worden. Die Bezahlung der erbrachten Leistung sei aufgrund der Rechnungslegung des A.M. erfolgt. Im Kalenderjahr 2009 sei nach geleisteten Stunden abgerechnet worden. In den Folgejahren nach Pauschalsätzen, welche allerdings der durchschnittlichen Stundenanzahl entsprochen hätten. Daher werde festgestellt, dass A.M. fallweise an den von der BF vorgegebenen Tagen beschäftigt worden sei.

Beweiswürdigend legte die SGKK dar, dass die Feststellungen auf den von der steuerlichen Vertretung vorgelegten Lohn- und Buchhaltungsunterlagen, der Website des Seminarhotels (www.XXXX.at), den Rechnungen des A.M., den mündlichen Angaben der BF und des A.M. gegenüber dem Prüforgan, dem Aktenvermerk des Prüforgans sowie dem im Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 02.04.2013 bereits als unstrittig festgestellten Sachverhalt beruhen würden.

Aus der Website des Seminarhotels gehe unter dem Register "A.H."

hervor, dass es sich dabei um einen Gast- und Eventraum für Gruppenfeiern von 25 bis 50 Personen handle. Dabei würden Speisen vom Grill und vom Holzbackofen serviert. Ebenso sei auf der Website ersichtlich, dass Preisvereinbarungen unter der dort angeführten Telefonnummer oder per E-Mail unter info@XXXX.at angefragt werden könnten. Alleine daraus sei ersichtlich, dass nur die BF die Termine organisiert habe. Auch habe diese dabei das wirtschaftliche Risiko getragen, da es ihr überlassen gewesen sei, welche Preise an die Gäste verrechnet worden seien. Weiters scheine die "A.H." nur im Zusammenhang mit dem Seminarhotel auf, sodass A.M. die gesamte betriebliche Infrastruktur von der BF zur Verfügung gestellt bekommen habe. A.M. selbst habe lediglich Grillbesteck als eigene Arbeitsmittel gehabt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass es unter Köchen nicht unüblich sei, dass diese ihre eigenen Kochutensilien (div. Messer usw.) verwenden würden.

Nach den mündlichen Angaben der BF habe sich die Tätigkeit des A.M. auf die Zubereitung von Speisen beim offenen Grill beschränkt. Die Bewirtung der Gäste mit Getränken sei von den Kellnern des Seminarhotels erfolgt. Die BF habe dadurch selbst bestätigt, dass sämtliche organisatorische Tätigkeiten und die Zurverfügungstellung der betrieblichen Infrastruktur von ihr erfolgt seien.

Aus den Rechnungen des A.M. gehe hervor, dass dieser in den Kalenderjahren 2009 bis 2011 insgesamt 154mal als Koch tätig geworden sei. Die BF habe A.M. bei Bedarf kontaktiert. Dieser habe den Termin wahrnehmen oder auch ablehnen bzw. selbst eine Vertretung schicken können. Tatsächlich habe A.M. aber nie eine Vertretung geschickt, sodass die Vertretungsbefugnis nicht gelebt worden sei. Darüber hinaus sei es nicht nachvollziehbar, wenn nach dem gesamten organisatorischen Aufwand, der mit einer Terminvereinbarung mit Gruppen von 25 bis 50 Personen notwendig sei, es dem Zufall überlassen worden wäre, welcher Koch die Speisen am Grill zubereite.

Aus demselben Grund sei nicht glaubhaft, dass Termine aufgrund der mangelnden Arbeitsbereitschaft des A.M. oder einer etwaigen Vertretung des A.M. von der BF abgesagt worden wären. Vielmehr würde es den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und sei dies auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nachvollziehbar, wenn sich die BF anderweitig um einen Koch umgesehen hätte, als die Veranstaltung abzusagen.

Rechtlich führte die SGKK unter Darlegung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen aus, dass nach ihrer Ansicht gegenständlich ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iS der einschlägigen Bestimmungen des ASVG vorliegen würde. A.M. sei über einen Zeitraum von drei Jahren 154mal für die BF in der Lokalität "A.H.", welche im Internet für Feiern von geschlossenen Gesellschaften beworben werde, als Koch für die Zubereitung von Speisen bei offenem Grill tätig geworden. Die Termine seien von der BF vereinbart worden. A.M. sei aufgrund seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus der "A.H." eingebunden worden. Er sei an den vereinbarten Arbeitsterminen der "stillen Autorität" der BF unterlegen. Dies deshalb, da diese die Termine mit den Gruppen vereinbart habe, sowie die Anzahl der Personen für die gekocht werden sollte vorgegeben habe und dadurch den zeitlichen Rahmen abgesteckt habe. Ebenso sei der Arbeitsort, die "A.H.", von der BF vorgegeben worden. Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis sei zu erwähnen, dass die ein Unternehmerwagnis begründende generelle Vertretungsbefugnis nur dann gegeben sei, wenn diese ohne weitere Verständigung an den Auftraggeber erfolgen könne. Gegenständlich sei schon aufgrund der hohen Anzahl der Aufträge (154) evident, dass es der BF darauf angekommen sei, A.M. persönlich als Koch zu beschäftigen. Lediglich wenn dieser nicht gekonnt habe, sei auf andere Personen zurückgegriffen worden. Nach Angaben der BF sei dies lediglich zweimal der Fall gewesen. Eine generelle Vertretungsbefugnis sei daher nicht gegeben gewesen. Ebenso seien A.M. die Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden. Diese bestünden aus der Räumlichkeit, der Kochstelle, dem Brennmaterial, dem Reinigungsmaterial, den zu verarbeitenden Lebensmitteln sowie der betrieblichen Infrastruktur, welche sich insbesondere durch die Website und die Organisation durch die BF bemerkbar mache. Auch wenn A.M. eigene Arbeitsmittel (Kochutensilien) zur Verrichtung der Tätigkeit benützt habe, lasse sich daraus keine wirtschaftliche Abhängigkeit begründen, da die Unerlässlichkeit von Arbeitsmitteln nicht der Wesentlichkeit von Betriebsmitteln gleich stehe. Wesentlich seien Betriebsmittel dann, wenn sie eine betriebliche Infrastruktur bilden würden, welche es ermögliche, auf dem Markt selbständig und unabhängig aufzutreten. Dabei dürfe es sich nicht lediglich um geringfügige Wirtschaftsgüter handeln. Ein Faktum sei, dass die wesentliche Infrastruktur zur Abwicklung der Tätigkeit von der BF zur Verfügung gestellt worden sei und das Wegdenken dieser Betriebsmittel eine Tätigkeit des A.M. für die BF ausschließen würde. Hinsichtlich des Entgelts sei zu erwähnen, dass die Abrechnung des A.M. zunächst nach der tatsächlich verrichteten Arbeitszeit und in der Folge (Kalenderjahre 2010 bis 2011) auf Pauschalsätzen basiert habe, welche im Durchschnitt der Arbeitszeit entsprochen hätten. Schließlich sei A.M. von der BF tageweise in unregelmäßiger Folge für kürzere Zeiträume als eine Kalenderwoche beschäftigt worden. Abhängig sei die tageweise Beschäftigung von der Organisation der BF gewesen, welche ihre Termine nach den Wünschen der Gäste ausgerichtet habe. A.M. habe keinen Einfluss auf die Terminvergabe gehabt, sondern habe lediglich aufgrund der Anfrage der BF in der "A.H." tätig werden können. A.M. sei somit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt an den in der Anlage 1 angegeben Tagen für die BF tätig gewesen.

2. Zudem wurde sodann mit Bescheid der SGKK vom 30.01.2014, GZ. XXXX, festgestellt, dass im Zuge einer Sozialversicherungs-Erhebung im Betrieb der BF Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien und die BF als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet werde, die von der SGKK mit Beitragsvorschreibung vom 05.04.2013 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 6.401,50 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von € 1.460,20, sohin einen Gesamtbetrag von € 7.861,70, an die SGKK zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde im Spruch abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf die Beitragsvorschreibungen vom 05.04.2013 und den Prüfbericht vom 05.04.2013 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 30.01.2014 [richtig: 23.01.2014], welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen, Bezug nehme.

3. In ihrer gegen beide oben angeführten Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt die BF das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG, nicht jedoch die Richtigkeit der ermittelten Beitragsgrundlagen und die daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträge samt den Verzugszinsen. Zusammengefasst führte die BF aus, dass sie ein Seminarhotel und die "A.H." betreibe. In Letzterer befinde sich eine historische Feuerstelle, welche gelegentlich bei Veranstaltungen zum Grillen von verschiedenen Speisen verwendet werde.

Die Zubereitung der Speisen vom Grill werde von A.M. vorgenommen. Dieser koche und grille für mehrere Personen und Unternehmungen. Er verfüge über eigenes Grillbesteck und entsprechende Arbeitskleidung. A.M. sei lediglich für die Zubereitung am Grill verantwortlich. Sämtliche Vor- und Nacharbeiten würden durch die Dienstnehmer der BF vorgenommen werden. Sei A.M. zum Termin einer Veranstaltung verhindert gewesen, sei die Veranstaltung durch einen anderen Grillmeister durchgeführt worden. A.M. sei in seiner Tätigkeit keinen Weisungen und Anordnungen, speziell bezüglich den Vorbereitungsarbeiten oder der Zubereitung, unterworfen worden. A.M. habe den Beginn der Veranstaltung und den Zeitpunkt, an dem die Bewirtung erfolgen sollte, gewusst. Es bestünden auch keine Rezepturen oder Richtlinien für den Grillvorgang. Der geschuldete Erfolg sei die richtige Zubereitung von Grillfleisch gewesen und sei A.M. nach tatsächlichem Aufwand entlohnt worden.

Abschließend wurde einerseits auf die Niederschriften und die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht in Salzburg verwiesen und andererseits die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie bezüglich des Bescheides zur Beitragsnachverrechnung die aufschiebende Wirkung bis zur Erledigung des Rechtsmittels beantragt.

4. Weiters befinden sich im Akt unter anderem der Prüfbericht der SGKK vom 05.04.2013, die Beitragsabrechnung aus GPLA (01.01.2009 bis 31.12.2011) vom 05.04.2013 und die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Land vom 11.07.2013 betreffend die Berufung der BF gegen die Haftungsbescheide über die Lohnsteuer für die Jahre 2009 bis 2011, die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2009 bis 2011, die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2009 bis 2011 und die Bescheide über die Festsetzung des Säumniszuschlages für die Jahre 2009 bis 2011 sowie die vom Finanzamt Salzburg-Land am 07.03.2013 aufgenommene Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO.

5. Mit Schreiben vom 04.03.2014 übermittelte die SGKK dem Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensakt samt Beschwerde und Stellungnahme.

In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die BF im Wesentlichen nichts Neues zum bereits im GPLA-Verfahren festgestellten Sachverhalt vorbringe, weshalb vollinhaltlich auf den Versicherungspflichtbescheid vom 23.01.2014 verwiesen werde. In diesem sei ausführlich dargestellt worden, das A.M. eine tageweise/fallweise Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausübe.

Sohin wurde von der SGKK beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.

6. Anlässlich einer Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht beim Bundesfinanzgericht erfolgte am 03.06.2015 die Mitteilung, dass das bei diesem Verwaltungsgericht des Bundes anhängige Beschwerdeverfahren der BF (Steuernummer XXXX derzeit noch nicht abgeschlossen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der SGKK und eine Anfrage beim Bundesfinanzgericht-Außenstelle Salzburg am 03.06.2015.

1. Feststellungen:

Das Verfahren der BF beim Bundesfinanzgericht-Außenstelle Salzburg (Steuernummer 150/0383) gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Land vom 11.07.2013 betreffend die Berufung vom 02.05.2013 gegen die Haftungsbescheide über die Lohnsteuer für die Jahre 2009 bis 2011, die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2009 bis 2011, die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2009 bis 2011 und die Bescheide über die Festsetzung des Säumniszuschlages für die Jahre 2009 bis 2011 ist derzeit noch nicht abgeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus einer Einsichtnahme des BVwG in den vorliegenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aussetzung des Verfahrens

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

3.2.1. Wie sich aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG schlüssig ergibt, kann das BVwG ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG aussetzen.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

3.2.2. Für jene Zeiträume, für welche eine Lohnsteuerpflicht einer Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, steht auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend fest (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012; 2010/08/0240 mwN).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellt somit die Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar (vgl. VwGH 24.11.2010, 2007/08/0333; 26.04.2006, 2003/08/0264), welche bereits als Hauptfrage den Gegenstand eines anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht - dem dafür zuständigen Gericht -, bildet.

Das Finanzamt Salzburg-Land hat zuletzt in der Berufungsvorentscheidung vom 11.07.2013 betreffend die Berufung vom 02.05.2013 gegen die Haftungsbescheide über die Lohnsteuer für die Jahre 2009 bis 2011, die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2009 bis 2011, die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2009 bis 2011 und die Bescheide über die Festsetzung des Säumniszuschlages für die Jahre 2009 bis 2011 erkennbar auch über die notwendige Vorfrage, ob Lohnsteuerpflicht im Sinn des § 47 Abs. 1 und 2 EStG bezüglich des davon erfassten Dienstnehmers besteht, entschieden und hat nunmehr auch das Bundesfinanzgericht über diese Frage aufgrund des Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung zu entscheiden.

Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 38 AVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

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