W213 2009329-1•BVwG W213 2009329-1
W213 2009329-1Tribunale amministrativo federale15 lug 2015
Amtssignatur, Bescheidqualität, Beschwerdemängel, Unzulässigkeit der<br/>Beschwerde, Urlaubsersatzleistung, Zurückweisung
W 213 2009329-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 27.05.2014, GZ. BMF-00111738/001-PA-OS/2014, betreffend Urlaubsersatzleistung, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mangels einer bekämpfbaren behördlichen Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin des Ruhestandes in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 25.09.2013 beantragte sie die Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung für den vor ihrer Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen nicht konsumierten Erholungsurlaub. Sie führte darin aus, dass sie am 01.01.2013 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei. Es sei ihr nicht möglich gewesen ihren Jahresurlaub 2012, 2011, 2010 und 2009 (teilweise) zu verbrauchen.
Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.06.2013, GZ. 2013/12/0059, stehe jedem Beamten, der aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt worden sei und dass diesen Gründen seinen Urlaubsanspruch nicht konsumieren konnte, der europarechtlich gebotene Mindesturlaub von vier Wochen (160 Stunden) aufgrund Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu.
Sie beantrage daher die Zuerkennung und Berechnung (betragsmäßige Festlegung) einer finanziellen Abgeltung für den wegen der Dienstunfähigkeit nicht angetretenen Erholungsurlaub. Ferner brachte sie vor, dass ihr für 2012 ein Urlaubsanspruch von 120 Stunden (120 Stunden Urlaub Teilzeit zzgl. 40 Stunden Behindertenurlaub), für 2011 120 Stunden (120 Stunden Urlaub Teilzeit), für 2010 120 Stunden (120 Stunden Urlaub Teilzeit) und für 2009 12 Stunden (120 120 Stunden Urlaub Teilzeit-108 Stunden verbraucht) zugestanden sei.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.05.2014, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Auf ihren Antrag vom 25.09.2013 wird festgestellt, dass ihnen anlässlich des Ausscheidens aus dem Gegenstand für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e des GehG 1956 (GehG) in der Fassung Bundesgesetzblatt I Nr. 210/2013, in der Höhe von brutto € 1487,20 gebührt."
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 21.10.2014, GZ. W213 2009329-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 25.03.2015, GZ. Ra 2014/12/0020, hob der Verwaltungsgerichtshof das hg. Erkenntnis vom 21.10.2014, GZ. W213 2009329-1/2E, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Revisionswerberin, im Verfahren vor den Verwaltungsgerichtshof vorgebracht habe, dass bei der ihr postalisch zugestellten Ausfertigung des bekämpften Bescheides, der elektronisch gefertigt gewesen sei, die mit der Amtssignatur versehene letzte Seite gefehlt habe. Wenn dies auch als unzulässige Neuerung anzusehen gewesen sei, werde doch im fortzusetzenden Verfahren zu klären sein, ob eine Bescheiderlassung gegenüber der Revisionswerberin bewirkt worden sei.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 02.07.2015 die ihr zugestellte Ausfertigung des bekämpften Bescheides vorgelegt. Diese enthält keine Amtssignatur.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang. Hervorzuheben ist, dass die belangte mit Schreiben vom 27.05.2014, GZ. BMF-00111738/001-PA-OS/2014, über den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsersatzleistung abgesprochen hat. Das der Beschwerdeführerin zugestellte Schriftstück vom 27.05.2014, GZ. BMF-00111738/001-PA-OS/2014, beinhaltet folgende Fertigungsklausel:
"Die Vorständin:
i. V.
Dr. Wolfgang Bichler
(elektronisch gefertigt)"
Hinweise auf eine elektronische Signatur oder eine eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden fehlen.
Bei der Sachverhaltsfeststellung konnte der Aktenlage gefolgt werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt das Verfahren durch die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof wieder in den Stand vor der Erlassung der aufgehobenen Entscheidung zurück. Im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs auf Seite 12 des oben zitierten Erkenntnisses war daher zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall eine Bescheiderlassung gegenüber der Beschwerdeführerin stattgefunden hat.
§ 18 AVG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"§ 18. ...
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt...."
Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid - wie oben festgestellt - nicht mit einer Amtssignatur versehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. An die Stelle der eigenhändigen Unterschrift kann eine elektronische Beurkundung durch elektronische Signatur oder auf andere Weise erfolgen, die die Nachweisbarkeit der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorganges ausreichend sicherstellt (vgl. VwGH, 28.4.2008, GZ. 2007/12/00168 mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage liegt es auf der Hand, dass es dem angefochtenen "Bescheid" mangels Genehmigung kein Bescheidcharakter zukommt.
Die Beschwerde war daher mangels einer bekämpfbaren behördlichen Entscheidung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.
Die belangte Behörde wird daher unter Beachtung der vom Verwaltungsgerichtshof in oben zitiertem Erkenntnis angestellten Erwägungen (S 13 f.) bescheidförmig über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung vom 25.09.2013 abzusprechen haben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Soweit in der Beschwerde auf den Verfall des Erholungsurlaubsanspruches Bezug genommen wird, ist diese Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig geklärt. Im Hinblick auf die Berechnung der Urlaubsersatzleistung ergeben sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
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