BVwG W211 1423984-1

W211 1423984-1Tribunale amministrativo federale15 lug 2015

Regest

Anhaltung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W211 1423984-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1423984.1.00

Spruch

W211 1423984-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 28.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Shikal anzugehören. Im Heimatland würden noch ihre Eltern, zwei Brüder, ihre Ehefrau, sechs Kinder und ein Adoptivkind leben. Sie sei am 25.06.2011 schlepperunterstützt von Mogadischu mit einer Zwischenlandung nach Dubai geflogen, und von Dubai weiter nach Österreich. Der Schlepper habe die notwendigen Reisepapiere besorgt. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, von der Gruppe Al Shabaab aufgefordert worden zu sein, zu kämpfen und am Dschihad teilzunehmen. Sie habe ‚nein' gesagt und sei dafür neun Monate im Gefängnis gewesen. Dort sei sie auch gefoltert worden und habe viele Verletzungen davon getragen. Ihr Vater habe sein Haus verkauft, um das Bestechungsgeld bezahlen zu können, damit die beschwerdeführende Partei wieder frei komme.

3. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.12.2011 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich ergänzend an, in Mogadischu im Bezirk XXXX im Haus ihres Vaters zusammen mit den Eltern, ihrer Frau, ihren sechs Kindern und zwei jüngeren Geschwistern gelebt zu haben. Das Haus habe direkt am XXXX-Markt gelegen. Sie habe als Vermittler für Häuser gearbeitet und diesen Job am XXXX-Markt ausgeübt. Al Shabaab habe von ihr eine Wohnung mieten wollen. Die beschwerdeführende Partei habe gesagt, dass das nicht gehe, weil niemand Al Shabaab eine Wohnung vermieten wolle. Al Shabaab habe ihr gesagt, dass sie es tun müsste. Ein Freund von ihr habe eine Wohnung zu vermieten gehabt, und Al Shabaab habe davon gehört. Die beschwerdeführende Partei habe sich geweigert, diese Wohnung an Al Shabaab zu vergeben, weil sie die Wohnung eines Freundes nicht an Al Shabaab habe vermieten wollen. Eines Tages habe Al Shabaab eine Bombe in ihr Haus geworfen. Die beschwerdeführende Partei habe am Kopf, am Haaransatz rechts vorne, noch einen kleinen Bombensplitter drin. Sie sei auch an der Hand verletzt worden. Dies sei im Juni 2010 passiert. Bei diesem Vorfall sei auch ihre Nichte, damals drei Jahre alt, getötet worden. Die Bombe sei von drei Leuten, die die beschwerdeführende Partei nicht mehr gekannt habe, geworfen worden. Diese Leute hätten zugegeben, die Bombe geworfen zu haben und Al Shabaab zu sein. Sie würden eine Wohnung brauchen, um Waffen zu lagern. Dies habe sich im Jahr 2010 ereignet. Auf den Vorhalt der Behörde, dass die beschwerdeführende Partei Mogadischu erst im Juni 2011 verlassen habe, gab diese an, dass sie sich im Haus eines Freundes versteckt und Al Shabaab Leute davon erfahren haben. Sie seien zum Haus des Freundes gekommen, haben sie mitgenommen und neun Monate lang in einem Haus am XXXX-Markt eingesperrt. Das Haus sei am Medikamentenmarkt gelegen gewesen. Dann habe ihr Vater von Schleppern gehört. Er habe mit den Al Shabaab Leuten gesprochen, die ihm gesagt hätten, dass er Geld dafür bezahlen müsse, wenn er die beschwerdeführende Partei freikaufen wolle. Da habe er das Haus für $ 10.000 verkauft. Sie glaube, dass die Hälfte des Geldes für ihr Lösegeld aufgewendet und mit dem Rest ihre Reise finanziert worden sei. Nach der Freilassung im Mai 2011 habe ihr Vater Angst gehabt, dass es wieder zu Erpressungen kommen könnte und habe die beschwerdeführende Partei in XXXX im Haus ihres Onkels untergebracht. Der Onkel habe den Kontakt mit den Schleppern aufgenommen und alles weitere erledigt. Nach ihrer Anhaltung befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass man ihr immer wieder gedroht habe, dass man sie hinrichten wolle, und man habe sie geschlagen. Es sei kein Gefängnis der Al Shabaab gewesen, sondern eines ihrer Häuser, wo Leute eingesperrt würden. Sie sei alleine dort in einem leeren Zimmer gewesen. Ihre Familie lebe jetzt in XXXX, sie glaube, im Flüchtlingslager. Die Verfolgung durch die Al Shabaab sei nur wegen ihrer beruflichen Tätigkeit gewesen und weil sie sich geweigert habe, die Wohnung zu vermieten. Es habe mit ihrer Zugehörigkeit zu den Shikal nichts zu tun gehabt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei aus der Region Mogadischu stamme und der Volksgruppe der Shikal angehöre. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu den Shikal können nicht festgestellt werden. Ebenso könne der von ihr zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Danach traf die Behörde einige, wenige Feststellungen zur Situation in Somalia.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, soweit wesentlich, aus, dass im vorliegenden Fall eine Inhaftierung durch Angehörige der Al Shabaab und Gelderpressung als Fluchtgrund bezeichnet worden seien. Dies sei im Wesentlichen dadurch ausgelöst worden, weil sich die beschwerdeführende Partei als Wohnungsmakler geweigert hätte, eine freistehende Wohnung an Al Shabaab als Waffenlager zu vermieten. Nach Festnahme sei sie von Al Shabaab Mitgliedern mehrere Monate gefangen gehalten und schließlich nach Lösegeldzahlung durch ihren Vater freigelassen worden. Die Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei haben in Somalia ohne Angst vor weiteren Erpressungen leben können, weil auch Al Shabaab nun klar gewesen sei, dass kein Geld mehr vorhanden sei. Nach vorliegenden Informationen gebe es durch Al Shabaab Erpressungen und auch Zwangsrekrutierungen. Die Gruppe differenziere dabei nicht zwischen Angehörigen großer oder kleiner Clans oder Minderheiten. Die von der beschwerdeführenden Partei behaupteten und im Verfahren festgehaltenen Angaben seien durch keinerlei sonstige Beweismittel gestützt worden. Es erscheine wenig plausibel, dass Al Shabaab in Mogadischu, wo sie recht ausufernd mit Gewalt und Erpressung agieren könnten, die beschwerdeführende Partei neun Monate lang in einem Haus am XXXX-Markt in Einzelhaft gefangen halte, und andererseits dieselben Leute darauf angewiesen seien, die beschwerdeführende Partei als Wohnungsvermittler zu benützen. Nicht festgestellt werden könne, dass die individuellen Angaben zu den Fluchtgründen den Tatsachen entsprechen würden. Das Vorbringen sei nicht glaubhaft; es sei hingegen plausibel, dass die beschwerdeführende Partei ihr Heimatland wegen der Bürgerkriegssituation verlassen habe.

5. Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides eingebrachte Beschwerde wurde von der beschwerdeführenden Partei selbst ausgeführt. Sie gab darin an, dass sie in ihrem Heimatland wegen des Bürgerkriegs viele Probleme gehabt habe. Seit 1990 gebe es keine Zentralregierung, 20 Jahre keine Bildung, keinen Frieden und keine Gelegenheit, Arbeit zu bekommen oder das Leben zu retten. Al Shabaab würde immer noch versuchen, die Regierung zu stürzen. Sie wolle mit ihrer Familie leben können.

6. Am 14.03.2013 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht erkennbar sei, auf welcher Basis das Bundesasylamt zur Annahme mangelnder Glaubhaftmachung gelangt sei. Aus der inhaltlich kaum nachvollziehbaren Beweiswürdigung gehe nicht hervor, auf welche Überlegungen die angefochtene Entscheidung gestützt werde. Es sei daher vor dem Hintergrund der bereits gegenüber der beschwerdeführenden Partei erfolgten Verfolgungshandlungen anzunehmen, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach XXXX und dem Versuch der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit erneut Verfolgungshandlungen drohen würden. Der beschwerdeführenden Partei seien außerdem nicht ausreichende Gelegenheit für eine Stellungnahme zu den Ländermaterialien gegeben worden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes.

Vorgelegt wurde eine ärztliche Bestätigung vom 12.02.2013, nach welcher ein metallischer Fremdkörper im Schädelbereich, eine Sensibilitätsstörung im linken Arm, eine Depression und ein Armbruch diagnostiziert worden seien.

7. Mit Schreiben vom 21.05.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.

8. Am 08.07.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer gewillkürten Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Die beschwerdeführende Partei gab im Zuge ihrer Einvernahme auszugsweise an wie folgt [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:

" [...] R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

P: In Mogadischu, Bezirk XXXX, Unterbezirk XXXXX.

R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia und wenn ja, wer und wo?

P: Meine Kinder leben jetzt in Addis Abeba. Ich habe sie dorthin gebracht gegen Geld. Ich möchte sie nach Österreich holen. Meine Eltern leben im Flüchtlingslager in XXXX.

R: Und Ihre Frau?

P: Sie lebt in Addis Abeba mit meinen Kindern.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Addis Abeba?

P: Ja. Sicher. Das sind meine Kinder.

R: Haben Sie zu Ihren Eltern in XXXX noch Kontakt?

P: Ja.[...]

R: Haben Sie Familie oder Angehörige in Somaliland oder Puntland?

P: Nein. Wir sprechen nicht den gleichen Akzent. Wir können nicht mit denen leben. Gemeint sind die Somalilandeinwohner und die Puntlandeinwohner. Ich bin ein Sheikal. Ich bin am Strand aufgewachsen. Ich habe Fische gegessen.

R: Welchem Subclan gehören Sie an?

P: Sheikal, Subclan: XXXX. Die sind anders als Lobogi oder Gendershe. Es ist ein kleiner Subclan unter Sheikal.

R: Was haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise getan? Schule, Arbeit?

P: Weil ich in Somalia geboren bin und aus einer armen Familie komme, habe ich die Schule nur bis zur 5. Klasse besucht, also die Volksschule. Ich war insgesamt 5 Jahre in der Schule.

R: Was haben Sie dann gemacht?

P: Das Leben für die Familie wurde schwer. Ich habe als Träger gearbeitet und als Schaffner. Als ich erwachsen geworden bin, habe ich geheiratet. Ich habe aufgehört mit den Berufen, die ich ausgeübt habe, als ich ein Kind war. Ich habe als Makler und Vermittler zu arbeiten angefangen. Ich habe Leuten geholfen, die ein Haus mieten oder vermieten wollten. Ich habe kein Büro gehabt. Ich bin am Markt gesessen, das war der XXXX-Markt.

R: Erzählen Sie mir nun bitte ausführlich und in Ihren eigenen

Worten, warum Sie aus Somalia geflohen sind:

P: Mein Job war Vermittler/Makler. Eines Tages ist ein Mann zu mir gekommen. Es war ein Mann, der mir bekannt ist. Er hat gehört, dass ich ein Haus zu vermieten habe. Das Haus gehörte einem Freund von mir namens XXXX. Er sagte mir, dass er das Haus haben will. Er will den Schlüssel haben. Er kann selbst kein Haus finden. Er hat von mir verlangt, ihm den Schlüssel zu geben. Er sagte, dass er den Al-Shabaab-Leuten das Haus geben will. Ich sagte, wenn er persönlich selbst das Haus für seine Familie, seine Kinder und seine Frau braucht, habe ich kein Problem. Ich kann ihm nicht den Schlüssel geben, wenn es später Probleme gibt, so etwas kann ich nicht tun. Ich sagte, wenn er ein Haus für so etwas sucht, dann kann er nicht zu mir kommen. Er hat mir gedroht. Er ist gegangen. Ich dachte, dass das nur ein Spiel war. Ich bin, ohne mir Gedanken darüber zu machen, zu meinem zu Hause zurückgekommen. Mein Haus ist aus Wellblech. Es hat keine Mauern. Mein Haus hatte keine eigene Küche. Es war eine Ecke, die als Küche diente. Das Haus hatte 3 Zimmer aus Wellblech. Ein großer Baum war dort gepflanzt. Am Abend sind die Familien zusammen gekommen. Es wird einmal gekocht. Wir haben das Abendessen gegessen. Es gab kein Problem. Nach dem Abendgebet saß ich im Hof. Das war im Haus drinnen und nicht draußen. Eine Nichte von mir saß auf meinem Schoß. Eine Granate ist auf unser Haus gefallen. Die Nichte ist dabei gestorben. Ich wurde verletzt. Meine Familie dachte, dass ich tot bin, aber ich war schwer verletzt. Mein linker Arm ist dabei verletzt worden. Ich habe Splitter bis heute im Kopf. Man hat mich zum Spital gebracht. Meine Frau hatte geweint und das Bewusstsein verloren. Ich habe einige Zeit im Spital verbracht. Mir hat ein Mann geholfen, der Krankenpfleger war. Ich hatte kein Geld für den Krankenhausaufenthalt. Er hat mir die medizinische Versorgung im Spital besorgt. Das Spital liegt in XXXX. Das liegt weit entfernt vom Bezirk meiner Familie. Meine Familie konnte nicht ertragen, dass sie nicht immer zu mir kommen konnten, denn die Fahrt kostete jedes Mal 40.000 somalische Schilling. Ich konnte nicht mehr weiter im Spital bleiben. Ich bin nach Hause zurück. Ich dachte mir, die Männer, die mir das angetan haben, werden nicht mehr zu mir kommen. Ich dachte mir nicht, dass der Mann, der vor kurzem zu mir gekommen war und nach dem Haus gefragt hat, dahintersteckt. Der Mann hat gehört, dass ich aus dem Spital nach Hause zurückgekehrt bin. Er ist nicht direkt zu mir gekommen. Er hat Leute zu mir geschickt. Sie haben mich mitgenommen und zu einem Haus gebracht. Das Haus ist ein Gefängnis. Ich habe das Haus nicht erkannt. Meine Augen waren verbunden. Nachdem ich in das Haus gebracht wurde, wurde mein Augenverband entfernt. Ich war noch verletzt. Meine Wunden sind noch nicht geheilt gewesen. Es hat geblutet. Am nächsten Tag ist der Mann zu mir gekommen. Er hat mir gedroht. Er sagte, dass ich bald getötet werde. Mein Onkel väterlicherseits hat einen Schlepper für mich gesucht. Als ich in Haft war, wurde ich geschlagen. Bis heute sieht man die Narben (P zeigt eine Narbe am linken Oberarm). Trotz meiner Armverletzung haben sie meine Hände nach hinten gebunden und mich geschlagen. Mein Onkel hat einen Mann gefunden, der mich aus dem Gefängnis bringen kann, mir beim Flüchten hilft. Der Mann konnte mir nicht zu einer normalen Freilassung helfen, aber es war kein richtiges Helfen. Er hat Geld dafür bekommen.

R: Der Mann, der Ihnen helfen sollte, aus der Haft frei zu kommen, hat Geld bekommen?

P: Ja. Ca. um 02.00 Uhr in der Nacht hatte er mich aus der Haft geholt. Nicht derjenige, der mich aus der Haft holen konnte, sondern ein anderer Mann hatte mich zu meinem Onkel väterlicherseits in Medina gebracht. Egal, ob man in Medina bleibt oder woanders, kann man vor diesen Männern keine Ruhe haben. Mein Vater hat entschieden, das Haus meiner Eltern zu verkaufen. Der Mann hat nach mir gesucht und gefragt, wie ich aus der Haft entkommen bin. Mit dem Hausverkauf wurde meine Flucht bis nach Österreich finanziert. Das wurde dem Schlepper bezahlt. So bin ich nach Österreich gekommen. Mein Bruder hat mich einmal angerufen. Er hat mich gefragt, ob ich Geld habe, um ein Haus zu kaufen. Ich habe ihm gesagt, dass ich kein Geld habe und meine Kinder nicht nachholen konnte. Ich sagte ihm, dass das Haus meinetwegen verkauft wurde. Ich habe mich entschuldigt. Mein Bruder sagte, dass das nur ein Scherz war. Er möchte mir keine Schwierigkeiten machen. Er sagte mir, dass der Mann, der mir das angetan hat, einmal nach mir gefragt hat. Das war 2012. Er fragte meinen Bruder, wo ich bin. Er weiß aber nicht, wo ich mich aufhalte. Er sagte, wenn ich diesen Mann erwische, gibt es kein Gefängnis. "Ich werde ihn lebendig köpfen". Ich habe ihm keine Probleme gemacht, er machte mir aber Probleme. Das Problem ist, wenn ich einem stärkeren Stamm angehört hätte, wäre mir das Ganze nicht passiert. Meine Stammesleute sind nicht bewaffnet.

R: Sie sagten, dieser Mann, der das Haus von Ihnen mieten wollte, war Ihnen bekannt. Kannten Sie diesen Mann?

P: Ja, wir haben uns gekannt. Wir haben im gleichen Bezirk gewohnt. Er gehörte zu einem größeren Stamm, nämlich zu den Habr Gedir.

R: Sie wussten, dass er Al-Shabaab-Mitglied war?

P: Das wusste ich. Da wir uns schon von früher kannten, dachte ich nicht, dass er mir Probleme macht.

R: Sie sagten vorhin, dass er Ihnen dann gedroht hat und Sie das nicht ernst genommen haben. Welche Drohung war das?

P: Das Haus gehörte XXXX. Er sagte mir, wenn ich nicht mache, was er will,.... Das Haus gehörte XXXX. Er wollte, dass ich für ihn einen guten Mieter finde. Dieser Mann hat vom Haus gehört, ich weiß nicht woher er wusste, dass ich den Schlüssel habe. Er sagte, wenn ich ihm den Schlüssel nicht gebe, werde ich nicht weiter leben. Wenn ich wüsste, dass es dieser Mann ernst meint, wäre ich an dem Abend nicht nach Hause gegangen. Ich dachte nicht, dass er mir so etwas antun wird.

R: Können Sie sich ungefähr erinnern, wann dieser Vorfall mit der Explosion bei Ihnen war?

P: 2010.

R: Wann wurden Sie festgenommen?

P: 5 Monate lang war ich im Spital. Nach 5 Monaten haben sie mich in Haft in ein Gefängnis verbracht. Dort verbrachte ich 9 Monate. Sie haben mich gefoltert 9 Monate lang. Sie haben mich geschlagen. Sie haben immer gesagt, dass ich getötet werde.

R: Wer hat Sie inhaftiert?

P: Die Al-Shabaab.

R: Können Sie mir Ihre Flucht aus dem Gefängnis nochmals ein wenig genauer erzählen?

P: Ich bin nicht von selbst aus der Haft gekommen. Es wurde die Wache mit Geld bestochen. Wie viel bezahlt wurde, weiß ich nicht. Es wurde meinem Onkel gesagt, dass es einen Mann gibt, der die Flucht aus dem Gefängnis organisieren kann. So bin ich aus der Haft gekommen und ich wurde nach Medina gebracht.

R: Sie haben das in der Einvernahme vom 06.12.2011 ein bisschen anders geschildert. (R liest das der P vor.) "Dann hat mein Vater von Schleppern gehört. Er hat mit Al-Shabaab-Leuten gesprochen. (R: Ich nehme an, der Vater) und sie sagten zu ihm, wenn er mich wieder haben will, dann muss er Geld dafür bezahlen und mein Vater hat mich frei gekauft". Das liegt nicht so weit auseinander zu dem, was Sie gesagt haben. Können Sie versuchen, das zu erklären?

P: Ich kann mir das nicht ganz genau erklären. Ich bin schon sehr lange hier. Es macht einen Unterschied. Ich habe heute detaillierter gesprochen. Mein Vater ist ein älterer Mensch. Er konnte nicht zu den Al-Shabaab-Leuten gehen, um zu verhandeln. Mein Onkel väterlicherseits hat am Markt gearbeitet. Er hat von Schleppern gehört. Er hat mit den Leuten gesprochen. Er sagte, unser Sohn ist eingesperrt. Man sagt, dass er getötet wird. Die Leute am Markt haben ihm von einem Mann erzählt, einem Schlepper, der diese Sache erledigen kann. Dafür bekommt er bezahlt. Mein Onkel ist zu meinem Vater gekommen und erzählte ihm, dass er dafür Geld braucht. Mein Vater sagte, dass er dafür kein Geld hat, aber wir verkaufen das Haus, damit mein Sohn gerettet wird und nicht getötet wird. Das macht etwas Unterschied zu den obigen Angaben. Die Einvernahme damals hat ca. nur 17 Minuten gedauert.

R: Ist das der Schlepper, der auch die Flucht aus dem Gefängnis und die Ausreise organisiert hat?

P: Nein, das sind 2 verschiedene Personen. Einer hat die Flucht aus dem Gefängnis organisiert. Er ist ein Al-Shabaab-Mitglied. Er ließ sich bestechen. Er hat mir aus dem Gefängnis geholfen. Der andere organisierte die Ausreise aus dem Land. Er hieß XXXXXX.

R: Können Sie sich erklären, warum die Al-Shabaab Sie 9 Monate festhält, ohne Aussicht auf irgendetwas?

P: Ich war damals verletzt. Ich bin kein Mensch, der ihre Meinung akzeptiert und ein Gewehr zu sich nimmt. Viele Mitgefangene wurden getötet. Ich habe immer gehört, dass bestimmte Personen getötet werden. Ich wusste nicht, wann ich an die Reihe komme und getötet werde. Nachdem ich aus der Haft entkommen bin und nach Medina gebracht wurde, hörte ich, dass der Mann eine Gelegenheit suchte, mich zu töten. Der Mann ist ein Mörder. Gott hat mich beschützt. Ich meine damit den Mann, der das Haus mieten wollte.

R: Wo war das Gefängnis?

P: Das liegt am XXXX-Markt (Milchmarkt). Ich habe es nicht gesehen. Meine Augen waren verbunden. Nachdem ich aus dem Gefängnis entkommen bin, habe ich es gesehen.

R: Wo liegt der Milchmarkt in Relation zum Medikamentenmarkt?

P: Das ist eine kleine Gasse. Zwischen dem Milchmarkt und dem Medikamentenmarkt gibt es eine kleine Gasse.

R: Früher meinten Sie, das Haus habe am Medikamentenmarkt gelegen.

P: Das sind Nachbarmärkte.

R: Nun ist seit diesen Vorfällen und Ihrer Ausreise viel Zeit vergangen und hat sich die Machtsituation der Al Shabaab in Mogadischu geändert. Wenn Sie heute an Mogadischu denken, was wäre dabei Ihre größte Sorge?

P: Mein Stamm ist klein. Mein Stamm ist nicht bewaffnet. In Mogadischu sagt man, ja, es gibt die Regierung. Die Stämme haben mehr Macht, wenn sie größer sind. Die Al-Shabaab ist immer noch in Mogadischu und tötet Leute. Der Mann lebt noch immer dort. Weil sein Bruder bewaffnet und mächtig ist, wird er bei einer Inhaftierung immer wieder frei gelassen. Einige seiner Leute sind Al-Shabaab-Mitglieder, der andere Teil sind Regierungsleute. Ich kann mich zum Schutz meines Lebens nicht auf Mogadischu verlassen. Mein Stamm ist nicht bewaffnet. Sie können mich nicht schützen. Er fragt immer wieder meinen Bruder nach mir. Wenn er mich nicht will, warum fragt er nach mir? Es ist noch schlimmer, wenn er hören wird, dass ich aus Europa zurückgekommen bin. Er würde denken, dass ich ein Spion sei und dafür Geld bekomme. Es wäre das Risiko noch höher, dass ich getötet werde. [...]

R: Sie haben vorher gesagt, jener Mann habe Ihren Bruder 2012 nach Ihnen gefragt. Seither auch oder 2012 das letzte Mal?

P: Wir haben kein Haus mehr in Mogadischu. Er kann in XXXX nicht leben, gemeint der Bruder. Er hilft der Familie, in dem er Früchte verkauft. Er sieht meinen Bruder immer am XXXX-Markt.

R: Also auch nach 2012?

P: Ja.

R: Sind Sie mit Ihrem Bruder in Kontakt?

P: Ja. Mein Bruder ist jung. Meine Eltern leben dort. Er kann dort nicht wohnen, weil die Familie in einem kleinen Haus lebt. Er muss arbeiten. Meine Mutter sagt mir immer, dass sie Angst hat, dass mein Bruder getötet wird. Sie sagt, ich soll schauen, wie er aus dem Land kommt, aber ich kann es nicht.

R: Wie viele Geschwister haben Sie in Somalia?

P: Früher 2 Brüder. Jetzt einen Bruder. Der 2. Bruder ist nach Saudi-Arabien gereist.

R: Abgesehen von dieser Inhaftnahme der Al-Shabaab, haben Sie nur wegen Ihrer Clanzugehörigkeit zu den Sheikal in Somalia Probleme gehabt?

P: Es gab Probleme. Man hat uns verachtet. Das größte Problem war, dass wir religiöse Leute sind. Wir glauben, dass das, was Al-Shabaab glaubt, nicht die richtige Religion ist. Das ist keine Religion. Jetzt suchen sie gezielt nach religiösen Sheikal-Leuten. Die Sheikal haben die Leute verehelicht. Weil wir gegen ihren Glauben sind, wollen die Al-Shabaab-Leute uns vernichten.

R: Wenn Sie sagen, die Al-Shabaab sucht jetzt gezielt nach den Sheikal, warum glauben Sie das?

P: Wir sind von den anderen respektiert. Wir sind gegen die Al-Shabaab. Sie wollen, dass wir ihnen helfen, dass wir den Al-Shabaab-Leuten helfen, weil die Leute auf uns hören. Wir sollen den Leuten sagen, dass das richtig ist, was die Al-Shabaab tut. Wir sind dagegen. Das machen wir nicht. Deshalb unterdrücken sie uns.

RV: Wurde der Bruder einmal oder öfters von der Al Shabaab befragt, wo Sie sich befinden?

P: Er hat mir öfters gesagt, dass nach mir gefragt wird. An das Datum kann ich mich 2012 erinnern.

RV: Warum, glauben Sie, hat Sie die Al-Shabaab nicht gleich getötet, als Sie gefangen genommen wurden?

P: Sie haben ein System, nach dem sie die Leute töten. Man sucht einen Vorwurf gegen diesen Menschen. Man wird beschuldigt. Sie suchen irgendetwas. Dann wird man auf den Markt gebracht und getötet.

RV: Glauben Sie, dass Sie Al Shabaab nicht wegen des eigentlichen Geschehens hingerichtet hätte, sondern wegen eines Vorwands?

P: Ich habe die Gesichter der Al Shabaab Leute gesehen. Ich habe gesehen, wer sie sind, wo sie sind und was sie getan haben. Deshalb wollen sie mich töten.

RV: Was haben Sie gemeint, als Sie gemeint haben, Al Shabaab habe ein System, um die Leute hinzurichten? Können Sie das erklären?

P: Sie versuchen einen Menschen unter einem Vorwurf zu töten. Sie sagen z.B. dass diese Person mit der UN zusammen arbeitet.

R: Glauben Sie, waren Sie von Al Shabaab inhaftiert, weil Sie das Haus vermietet haben und deshalb bestraft wurden oder wollte die Al Shabaab einen anderen Vorwurf finden?

P: Sie haben mir gesagt, dass sie Leute in dieses Haus bringen wollen. Sie haben mir einige ihrer Geheimnisse verraten. Wenn ich etwas über sie weiß, bin ich gefährdet.

RV: Welche Geheimnisse meinen Sie?

P: Dass sie Personen in dieses Haus bringen wollten. Dass sie das Haus verwenden wollten. Sie wollten Waffen in diesem Haus lagern und Leute aus dem Bezirk töten.

R: Glauben Sie, wenn man Sie getötet hätte, dass man Sie offiziell aus diesem Grund getötet hätte, dass Sie dieses Haus nicht vermittelt haben?

P: Ja, wegen des Hauses. Ich habe erfahren, dass dort Waffen in diesem Haus lagern sollten.

RV: Womit wurden Sie geschlagen, als die Narbe auf dem Arm entstanden ist?

P: Ich habe sie nicht gesehen. Sie haben mich mit allem Möglichen geschlagen. Sie haben mich mit Füßen getreten, mit Stock und Kabeln geschlagen.

RV: Im Fall einer Rückkehr haben Sie nur Angst vor der Person mit dem Schlüssel oder vor der Al Shabaab allgemein?

P: Ich habe vor der gesamten Al Shabaab Angst, alle gehören zusammen. Es ist möglich, dass er den anderen davon erzählt hat.

R: War dort in dem Gefängnis nur dieser Mann? Waren dort andere Al-Shabaab-Kämpfer?

P: Er war anwesend in diesem Gefängnis. Viele andere Al-Shabaab-Kämpfer waren auch da. Wenn man in dieses Gefängnis gebracht wird, wird man getötet oder man entkommt. Es gibt keine andere Möglichkeit. Sonst kann man nicht frei gelassen werden.

RV: Obwohl die Al-Shabaab nicht mehr die militärische Vormachtstellung in Mogadischu inne hat, droht der P nach wie vor Verfolgung durch diese Gruppierung, weil gerade bei seiner Person verschiedene Faktoren zusammentreffen, nämlich, dass er besonders lange inhaftiert und damit besonders lange im Visier der Al-Shabaab war, dass seine Verfolger zum Teil aus seinem Viertel stammten und er sie schon vorher kannte bzw. sie ihn schon vorher kannten, dass er von seinem Bruder erfahren hat, dass nach seiner Ausreise Interesse an seiner Person bestanden hat, dass seine Flucht aus dem Gefängnis nicht mit allen Teilen der Al Shabaab abgesprochen war, dass er als Rückkehrer unter dem Generalverdacht der Spionage steht, und dass er als Sheikal besonders exponiert ist gegenüber den Al-Shabaab.

R: Ich habe Ihnen die aktuellen Länderinformationen mit der Ladung mitgeschickt - hatten Sie Gelegenheit, sich diese anzusehen? Möchten Sie dazu etwas sagen? [...]

RV gibt nunmehr eine Stellungnahme ab: Die Länderberichte zeichnen ein zu positives Bild von der Sicherheitslage in Mogadischu. Die Gefahr, die gerade in der Hauptstadt für Personen mit dem Profil der P von Al-Shabaab ausgeht, wird unzureichend geschildert."

9. Am 10.07.2015 langte eine schriftliche Stellungnahme zu den mit der Ladung mitgeschickten Länderberichten ein, nach denen ein Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada aus 2015 anführen würde, dass der Kommandant der Al Shabaab verkündet habe, Rückkehrer_innen mit derselben Härte zu bekämpfen und zu töten wie Regierungsmitglieder. Der UN Sicherheitsrat würde außerdem von kontinuierlichen Anschlägen durch Al Shabaab in Mogadischu berichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 28.06.2011, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 05.01.2012 und der Beschwerdeergänzung vom 14.03.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 08.07.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 28.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die beschwerdeführende Partei gehört der Volksgruppe der Sheikal an.

Die beschwerdeführende Partei lebte in Somalia in Mogadischu im Bezirk XXXX. Sie arbeitete zuletzt als Vermittler von Wohnungen und Häusern und hielt sich zu diesem Zwecke am XXXX Markt auf.

1.1.2. Die Ehefrau und Kinder der beschwerdeführenden Partei leben mittlerweile in Addis Abeba. Die Eltern der beschwerdeführenden Partei leben in XXXX im Flüchtlingslager. Ein Bruder der beschwerdeführenden Partei lebt nach wie vor in Mogadischu und Umgebung, während der andere Bruder mittlerweile in Saudi Arabien ist.

Die beschwerdeführende Partei hat zu ihren Eltern und zu ihrer Frau und den Kindern in Äthiopien Kontakt.

In Somaliland oder Puntland verfügt die beschwerdeführende Partei über keine Verwandten.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Die beschwerdeführende Partei arbeitete als Makler und Wohnungsvermittler am XXXX Markt. Im Jahr 2010 wollte ein ihr bekannter Nachbar aus dem Bezirk ein Haus für Al Shabaab anmieten, was die beschwerdeführende Partei verweigerte. Die beschwerdeführende Partei wurde anschließend bei einem Granatenangriff auf ihr Haus verletzt und verbrachte ca. fünf Monate im Spital in XXXX. Nach ihrer Entlassung aus dem Spital wurde die beschwerdeführende Partei von Al Shabaab Mitgliedern von zu Hause abgeholt und neun Monate lang in einem Al Shabaab Haus angehalten. Über Bestechung gelang es ihrer Familie, die Freilassung der beschwerdeführenden Partei zu erwirken.

Ob der Granatenangriff auf das Haus der beschwerdeführenden Partei gezielt durch Al Shabaab vorgenommen wurde, und ob jener Nachbar und Al Shabaab Mitglied in der Zeit nach der Ausreise nach der beschwerdeführenden Partei gefragt hat, kann nicht festgestellt werden.

1.3. Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu

2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)

Quellen:

  • E - Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums

"Mogadischu

In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.

1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (XXXX, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).

Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken XXXX, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den XXXX-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der XXXX-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)

Quellen:

2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/539193314.html

Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.

Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).

Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier_innen betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").

Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").

Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.

In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).

2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html

Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).

2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf

Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch XXXX, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem XXXX, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.

Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken XXXX, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im XXXX Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)

2.2. Al Shabaab

2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab

Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).

Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).

Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)

Quellen:

2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stehen, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").

Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).

Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.

Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).

Laut mehreren Aussagen werde der XXXX-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).

Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).

2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen -, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.

Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)

Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.

Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).

Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).

Insbesondere zu Rückkehrern und Rückkehrerinnen aus dem Westen führt der EASO Bericht auf Seite 106 aus, dass nach dem niederländischen Außenministerium Somalier_innen, die aus dem Westen zurückkehren, verdächtigt werden können, für SFG oder SFG Alliierte zu spionieren. Sie vermeiden für gewöhnlich in von Al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren, selbst wenn ihr Clan in der Gegend lebt. Somalier_innen, die aus der Diaspora zurückkehren, können einem Risiko gezielter Anschläge ausgesetzt sein, insbesondere solche, die "sichtbar sind und sich nicht anpassen".

2.3. Clans

2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)

Quellen:

"Ethnische Minderheiten

Ethnische Minderheiten entstammen v.a. den Bevölkerungen Ost- und Zentralafrikas sowie der arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten sind mit somalischen Clans oder Sub-Clans assoziiert, manche werden sogar als Teil somalischer Clans erachtet (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Bajuni sind eine Fischerkultur der dem äußersten Süden Somalias vorgelagerten Bajuni-Inseln. Sie sprechen den Suaheli-Dialekt Kibajuni. Eine andere kleine ethnische Minderheit sind die Xamar Hindi (Abkommen indischer Händler) (EASO 8.2014)." (Seite 39f)

Quellen:

"Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).

Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).

Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)

Quellen:

2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Sheikhal sei eine Bezeichnung für Abstammungen mit einem ererbten religiösen Status, die verteilt in ganz Somalia leben würden. Die Sheikhal seien eng mit den Hirab aus dem Hawyie Clan assoziiert, was ihnen erlaubt habe, wirtschaftlichen Einfluss zu erlangen und sogar im somalischen Parlament vertreten zu sein. Wie die Ashraf seien die Sheikhal traditionell als Streitschlichter eingesetzt und von den Clans respektiert und beschützt worden, mit denen sie gelebt haben. In den 1990er Jahren haben sie diesen traditionellen Schutz verloren. (Seite 46f)

Angehörige von Minderheiten seien häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen und von Diskriminierung auf vielerlei Gebieten. (Seite 49)

Nach Somalias Unabhängigkeit und insbesondere während des sozialistischen Regimes von Siyaad Barre sei das Clansystem offiziell abgeschafft gewesen, was die Situation der Gruppen am untersten Rand der Gesellschaft verbessert habe. Einige Angehörige von Minderheiten seien sogar in angesehene Positionen in der Regierung, Verwaltung und im Militär aufgestiegen. Diese Abschaffung der Clans sei jedoch nur eine theoretische gewesen, und nach dem Zusammenbruch des Staates Somalia im Jahr 1991 seien sie wieder aufgetaucht. Der steigende Einfluss der Clans habe die Position der Minderheiten in der Gesellschaft geschwächt, die auch unverhältnismäßig unter den Kämpfen in ihrer Region gelitten haben. Mangels Clanschutzes haben sie auch in Somalia nirgendwo hin fliehen können, weshalb sich viele gezwungen gesehen haben, in Nachbarländern Schutz zu suchen. (Seite 50)

Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.

Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.

Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.

Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.

In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)

2.3.3. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance; South and central Somalia: Majority clans and minority groups, März 2015

Dieser sehr aktuelle Bericht zu Mehrheitsclans und Minderheiten in Süd- und Zentralsomalia führt unter anderem auszugsweise in der "policy summary" aus:

Es ist unwahrscheinlich, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in Mogadischu Verfolgung fürchten müssen.

Grundsätzlich sind weder Mehrheitsclan- noch Minderheitenangehörige in der Lage, Schutz durch den Staat zu erhalten.

Innerstaatliche Neuansiedlung in Mogadischu oder in anderen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia, die nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen, kann, je nach den Einzelheiten des individuellen Falles, eine Option sein. Die Neuansiedlung einer Person in Mogadischu, die weder Unterstützung durch den Clan, noch durch die Familie, noch Unterstützung aus dem Ausland erhält und keine Aussicht auf die Erwirtschaftung eines Lebensunterhalts in der Stadt hat, ist wahrscheinlich unzumutbar.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland ist nur denkbar für frühere Aufenthaltsberechtigte und Mitglieder lokaler Minderheiten.

Der gesamte Bericht mit ausführlichen Quellenangaben kann unter https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance abgerufen werden.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Die Feststellung zur Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei wurde bereits durch die belangte Behörde getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an dieser zu zweifeln.

Die Feststellungen betreffend die Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Mogadischu, den Aufenthalt ihrer Familienangehörigen in XXXX, in Addis Abeba und in Saudi Arabien sowie betreffend die mangelnde Familie in Nordsomalia fußen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung über die strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei basiert auf einem Strafregisterauszug vom 18.05.2015.

3.3. Die beschwerdeführende Partei schilderte das relevante Fluchtgeschehen betreffend ihre Maklerarbeit, die Aufforderung, ein Haus an Al Shabaab zu vermieten und ihre Inhaftnahme detailliert und in den wesentlichen Teilen konsistent während des ganzen Verfahrens.

Offensichtlich betroffen erzählte die beschwerdeführende Partei vom Granatenangriff auf ihr Haus, ihre davongetragenen Verletzungen und vom Tod ihrer Nichte. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt daher nicht daran, dass dieser Angriff mit all seinen Konsequenzen stattgefunden hat. Ob er allerdings durch Al Shabaab durchgeführt wurde, konnte mit der nötigen Sicherheit nicht festgestellt werden.

Für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist das Faktum, dass die beschwerdeführende Partei einem Al Shabaab Mitglied eine Wohnung verweigerte und sie daraufhin von Al Shabaab festgehalten wurde. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht übersieht, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei kleinere Widersprüche beinhalteten, so zB ob nun das Haus der Haft am Medikamenten- oder am Milchmarkt gelegen war, oder teilweise vage blieb, wie zB bei der Frage nach der konkreten Drohung durch jenen Bekannten, so muss bei der Beurteilung der Wesentlichkeit dieser Widersprüche der lange Zeitablauf miteinbezogen werden. Für keinen wesentlichen Widerspruch hält das Bundesverwaltungsgericht die leicht unterschiedliche Schilderung des "Freikaufens" der beschwerdeführenden Partei durch ihre Familie: auch die Niederschrift vom 06.12.2011 liegt nicht wirklich weit von der Schilderung im Rahmen der mündlichen Verhandlung weg, und muss in solchen Momenten der mögliche Bedeutungsverlust durch die Übersetzungen mitbedacht werden. Auch in der Einvernahme vom 06.12.2011 war von einem "Schlepper" die Rede und davon, dass Geld für die Freilassung der beschwerdeführenden Partei zu bezahlen wäre. Damit, und auch in Hinblick auf die Erwähnung von Bestechungsgeldern in der Erstbefragung am 28.06.2011, lässt sich daraus eine Bestechung annehmen, die wiederum mit der Schilderung im Rahmen der mündlichen Verhandlung übereinstimmt.

Im Ergebnis nimmt das Bundesverwaltungsgericht das ausreichend konsistente und detaillierte Vorbringen, soweit es in den Feststellungen festgehalten wurde, als wahr an und baut darauf seine rechtliche Beurteilung auf.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.

Die Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.07.2015 werden vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis genommen.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

4.2. Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht wiederholt an dieser Stelle zum besseren Verständnis, von welchem fluchtauslösenden Geschehen es in seiner weiteren rechtlichen Beurteilung ausgeht:

Die beschwerdeführende Partei arbeitete als Makler und Wohnungsvermittler am XXXX Markt. Im Jahr 2010 wollte ein ihr bekannter Nachbar aus dem Bezirk ein Haus für Al Shabaab anmieten, was die beschwerdeführende Partei verweigerte. Die beschwerdeführende Partei wurde anschließend bei einem Granatenangriff auf ihr Haus verletzt und verbrachte ca. fünf Monate im Spital in XXXX. Nach ihrer Entlassung aus dem Spital wurde die beschwerdeführende Partei von Al Shabaab Mitgliedern von zu Hause abgeholt und neun Monate lang in einem Al Shabaab Haus angehalten. Über Bestechung gelang es ihrer Familie, die Freilassung der beschwerdeführenden Partei zu erwirken.

4.3.2. Die Länderinformationen gehen einhellig davon aus, dass Mogadischu unter der nominellen Kontrolle der AMISOM und der Regierungskräfte steht, Al Shabaab aber im Untergrund nach wie vor aktiv ist und gewisse Bezirke nachts kontrolliert (siehe oben insbesondere unter Punkt 2.1.1. und 2.1.4.).

Al Shabaab ist in Mogadischu in der Lage, Guerillaktivitäten und Angriffe durchzuführen, wobei sich die Gewalt meist auf ausgewählte Ziele richtet, und zwar hauptsächlich auf - in Kürze - Personen mit einer Nähe zur Regierung. Außerdem ist die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden (siehe oben Punkt 2.1.1., 2.2.1. und 2.2.3.).

4.3.3. Die beschwerdeführende Partei weist nun im eigentlichen Sinne keine Regierungsnähe auf, noch kann sie als rekrutiert angesehen werden. Allerdings sieht das Bundesverwaltungsgericht ihre Erzählung betreffend eine monatelange Inhaftnahme durch Al Shabaab als wahr an, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sie Al Shabaab als Gegner der Bewegung aus religiösen und politischen Gründen aufgefallen ist. Darüber hinaus und im Endeffekt entscheidungswesentlich muss zur Kenntnis genommen werden, dass jenes Al Shabaab Mitglied, dem die beschwerdeführende Partei das Haus nicht vermieten wollte, ein Nachbar und Bekannter gewesen ist. Dadurch kann nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr von Al Shabaab als ein Gegner wiedererkannt und bestraft werden würde.

4.3.4. Von einer Schutzfähigkeit oder -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden kann das Bundesverwaltungsgericht nach den aktuellen Länderinformationen nicht ausgehen (siehe oben unter Punkt 2.1.1.).

4.3.5. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht der beschwerdeführenden Partei nicht offen, zumal in ihrem Fall eine allfällige Rückkehr bereits nach Mogadischu geprüft wurde. Eine Ansiedlung in Somaliland oder Puntland käme mangels dortiger familiärer oder sozialer Verwurzelung ebenfalls nicht in Frage (siehe EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff).

4.3.6. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von Asyl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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