BVwG W207 2102585-1

W207 2102585-1Tribunale amministrativo federale15 lug 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W207 2102585-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2102585.1.00

Spruch

W207 2102585-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialmimisteriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.01.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2

Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 15.01.2014 einen mit 17.12.2013 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet). Er legte neben einem Auszug aus dem zentralen Melderegister ein umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Seitens der belangten Behörde wurde - nach eingeholten allgemeinmedizinischen, auf persönlichen Untersuchungen basierenden Sachverständigengutachten vom 11.03.2014 und vom 02.06.2014, die einen Grad der Behinderung von 30 v.H. bzw. 40 v.H. ergaben - schließlich ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin eingeholt. In diesem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.11.2014 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde unter Anwendung der Einschätzungsverordnung Folgendes (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben) ausgeführt:

"...

Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Der Berufungswerber wurde zuletzt am 11.03.2014, Abl. 49, von Herrn Dr. S., Allgemeinmedizin, untersucht, dabei wurde ein Gesamt-GdB von 30 % ermittelt.

Ergänzend gibt der Antragswerber nun an, schon jahrelang zu Herzrhythmusstörungen geneigt zu haben. Im August 2014 war er im Krankenhaus-L., derzeit H., an der I. Medizinischen Abteilung aufgenommen, dort wurde eine portale Hypertension mit Ösophagusvarizen festgestellt. Aus diesem Grund sollte er einen Betablocker erhalten, darunter ist dann die Herzfrequenz derart abgefallen, dass er am 01.09.2014 einen Herzschrittmacher erhalten musste.

Seit August 2014 war er insgesamt 3x in Spitalsbehandlung, diese Befunde werden auch in Kopie zum Akt genommen. Anfang Oktober 2014 wurden auch Gummibandligaturen gemacht.

Er gibt noch an, links einen Leistenbruch zu haben, dieser solle je nach Verfassung operiert werden.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel

Aktuelle Medikation wie in Seite 2 des Befundberichtes vom 15.10.2014 genannt, er gibt dazu allerdings an, Dilatrend jetzt nicht eingenommen zu haben.

Sozialanamnese: Eine Sozialanamnese wird nur so weit erhoben, als sie für die Begutachtung im internistischen Fachbereich von Bedeutung ist. -

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Siehe oben im Text bzw. im Akt

Untersuchungsbefund vom 04.11.2014:

Größe: 173 cm Gewicht: 77 kg, höchstes Gewicht war 80 kg Blutdruck:

130/80 mmHg, Frequenz: 80/Min.

Gesamtmobilität - Gangbild:

etwas verlangsamt

Status - Fachstatus:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: festsitzender Teilersatz

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, elastisch, Herzschrittmacher links unter dem Schlüsselbein, Narbe am Rücken nach Melanom-Entfernung

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch

Herz: deutliches Systolikum mit Punktum maximum über der Mitralklappe

Abdomen: Bauchmuskulatur kräftig, kein klinischer Hinweis auf Aszites, Leistenhernie links, blande OP-Narben

Leber in der Konsistenz erhöht tastbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, ausgedehnte Vernarbungen am linken Unterschenkel nach Achillessehnenruptur mit septischer Komplikation, nun aber alles verheilt

Status psychicus:

Entfällt bei internistischer Untersuchung

Ergebnis der am 04.11.2014 durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Leberzirrhose Auswahl dieser Position, da eine portale Hypertension mit Ösophagusvarizen vorliegt, unterer Rahmensatz, da sonst guter Allgemeinzustand. Ösophagusvarizen und diesbezüglicher Eingriff (Gummibandligatur) sind in dieser Position erfasst.

07.05. 05

50

2

Mitralklappeninsuffizienz Unterer Rahmensatz, da mittelgradig. Gleichzeitig vorliegende Aortenklappeninsuffizienz und Notwendigkeit der Herzschrittmacherimplantation sind in dieser Position miterfasst

05.07. 06

30

3

Parkinson-Syndrom, Polyneuropathiesyndrom Mittlerer Rahmensatz, da Tremor, jedoch Gebrauchsfähigkeit der Extremitäten erhalten.

g.z.02.01.02

30

4

Bewegungsstörung des linken Sprunggelenkes nach operierter Achillessehnenruptur 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nachweisbare Funktionsstörung mäßigen Grades und ausgedehnte Vernarbung.

02.05. 32

20

5

Diabetes mellitus Typ II, ohne Insulinbehandlung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit oraler Medikation eine zufriedenstellende Einstellung möglich ist.

09.02. 01

20

6

Z. n. OP eines Bauchwandbruches und Nabelbruches Diese Position erfasst auch kleinen Leistenbruch links.

g.z. 01.01.01

10

7

Z. n. Melanomentfernung am Rücken Unterer Rahmensatz, da im Gesunden entfernt und ohne weiteres Therapieerfordernis.

13.01. 01

10

8

Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz, da medikamentös leicht behandelbar.

09.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch Leiden 2 und 3 um 2 Stufen erhöht.

Leiden 2 und 3 stellen für sich genommen wesentliche Beeinträchtigungen dar und erhöhen daher den Gesamt-GdB um je 1 Stufe.

Die übrigen Leiden erhöhen den Gesamt-GdB nicht mehr.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Aneurysma der Bauchaorta ohne Operationsindikation sowie medikamentös ausgleichbarer Eisenmangel laut Vorbefund.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten ist es vor allem hinsichtlich der Leber und der Ösophagusvarizen zu einer Verschlechterung gekommen, dadurch auch Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung.

X Dauerzustand

.......

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und

Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?

In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Die unter Positionen 1,2,3 und 4 festgestellten Diagnosen schränken die Mobilität ein. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe werden dadurch jedoch nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht.

2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Die unter Positionen 1,2,3 und 4 festgestellten Diagnosen schränken wohl die körperliche Belastbarkeit ein, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe werden dadurch jedoch nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht.

2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäka- tionsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?

Nein. - Keine.

3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?

Für eine derartige Funktionsbeeinträchtigung, daraus folgende Einschränkungen und allfäliige Ausschöpfung therapeutischer Optionen hat sich - vorbehaltlich dessen, dass eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung nicht stattgefunden hat - kein Hinweis gefunden.

3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?

Für eine derartige Funktionsbeeinträchtigung oder deren Auswirkung hat sich - vorbehaltlich dessen, dass eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung nicht stattgefunden hat - kein Hinweis gefunden.

4. Welche der festgesteilten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine. - Nein.

5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?

Keine."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 04.11.2014, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei, in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 24.11.2014 eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen ausführte, es seien weitere zwei Gummibandligaturen in die Speiseröhrenvarizen gesetzt worden. Er habe weiters links einen Leistenbruch, der so akut sei, dass er mehrmals täglich austretende Innereien zurückdrücken müsse. Die Operation sei am 22.01.2015 vorgesehen. Aufgrund der verzögerten Blutgerinnung sei der Ausgang ungewiss. Sollte die Operation erfolgreich sein, so könne der Beschwerdeführer längere Zeit überhaupt nichts tragen und sei, so er wieder mit dem Auto fahren könne, darauf angewiesen, seine Gattin zu einem Supermarkt zu fahren, um Lebensmittel einzukaufen. Das Problem sei, dass dort oft die vorgesehenen Behindertenparkplätze von meist jungen und gesunden Autofahrern rücksichtslos verparkt seien, nur um einige Schritte zu sparen. Der Beschwerdeführer habe etwa 400 m bis zu einem öffentlichen Verkehrsmittel, im Sommer gehe er lieber einen Umweg zu Fuß, wo er zahlreiche Bänke zum Rasten finde. Eine Gehstrecke von über 100 m zwinge ihn zur Rast. Seine Frau habe habe ebenerdig (nur sieben Stufen) eine Wohnung gemietet, da die eigentliche Wohnung (112 Stufen) für ihn zu schwierig zu erreichen sei. Die erreichbaren Straßenbahnen würden noch zahlreiche alte Garnituren führen, deren hohe Stufen zu besteigen sei für den Beschwerdeführer sehr schwierig, da er auf einen Gehstock angewiesen sei. Der Beschwerdeführer legte dieser Stellungnahme abermals ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, beinhaltend u.a. eine OP-Freigabe für den geplanten Hernien-Operationstermin im Jänner 2015 samt diesbezüglich erforderlichen medizinischen Unterlagen sowie eine Magnetresonanz-Tomographie vom 03.08.2010 bei.

Die belangte Behörde ersuchte den Ärztlichen Dienst in der Folge unter Vorlage dieser Stellungnahme und der vorgelegten medizinischen Unterlagen um neuerliche Überprüfung, ob die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen geeignet seien, eine Änderung des ärztlichen Gutachtens herbeizuführen.

Der allgemeinmedizinische Sachverständige, der die Sachverständigengutachten vom 11.03.2014 und vom 02.06.2014 erstellt hatte, gab mit Schreiben vom 02.12.2014 folgende Stellungnahme ab:

"Stellungnahme zum Parteiengehör vom 19.11.2014

Der AW ist mit der Einschätzung aus 11/2014 nicht einverstanden und wendet ein, siehe Abl. 103-116, dass wegen Einschränkung der Gehleistung und Verwendung eines Gehstocks die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Weiters sei das Besteigen von alten Strassenbahngarnituren schwierig.

Als objektive Befunde kommen auf Abl. 105-116 : ein MRT der LWS vom 03.08.2010, eine OP-Freigabe durch den int. FA vom 24.11.2014, ein Herz/Lungenröntgebef. vom 20.11.2014, ein Patientenbrief des KH XXXX vom 07.11.2014 und eine Terminvereinbarung zur Leistenbruchoperation links durch den chir. FA (ABL 115) zur Vorlage.

Die Beurteilung der dauernden Gesundheitsschädigung erfolgte aufgrund der klinischen Untersuchung vom 04.11.2014 unter Berücksichtigung der Aktenlage.

Die nun neu vorgelegten Befunde weichen nicht von dem Ermittlungsergebnis ab und stehen nicht im Widerspruch zu den im Gutachten getroffenen Feststellungen.

Insbesondere werden keine objektiven medizinischen Befunde vorgelegt, die eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend erklären lassen.

Aus diesem Grund kann keine abweichende Beurteilung erfolgen."

Am 22.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2015 wurde der am 15.01.2014 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 04.11.2014 und der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 20.02.2015 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.02.2015, bei der belangten Behörde am 12.02.2015 eingelangt, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer bedanke sich zunächst für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Am 22.01.2015 sei bei ihm eine Leistenbruch-Operation durchgeführt worden. Aufgrund des vergrößerten Bruches habe ein Implantat (Netz) eingebracht werden müssen. Als Folge dürfe der Beschwerdeführer sechs Monate nichts heben (höchstens 5 kg). Er werde sich wegen des Risikos eines Narbenbruch daher eher zurückhalten. An Autofahren sei derzeit nicht zu denken. Er wolle aber nochmals darauf hinweisen, dass ein öffentliches Verkehrsmittel etwa 400 m entfernt sei und daher eine kurze Wegstrecke (unter 300 m) nicht gegeben sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nur bei neuen Garnituren (ebener Einstieg) problemlos möglich; ältere Straßenbahnen und die Schnellbahn würden über Stufen beim Einstieg verfügen, so dass er in diesem Fall die Hilfe seiner Gattin benötige.

Der Beschwerde beigelegt ist ein vorläufiger Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 25.01.2015, in dem über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 22.01.2015 bis 25.01.2015 wegen der Leistenbruchoperation ("Hernienreparation nach Liechtenstein am 22.01.2015") berichtet wird. In diesem vorläufigen Patientenbrief wird ergänzend Folgendes ausgeführt:

"Komplikationsloser postoperativer Verlauf. Körperliche Schonung! Vermeiden von Heben schwerer Lasten für drei Monate. Kontrolle und Klammerentfernung am 29.01.2015." Vom Beschwerdeführer beigelegt wurde weiters ein Patienteninformationsblatt, in dem über das Operationsverfahren eines Verschlusses eines Leistenbruches aufgeklärt wird und in dem für die Phase nach dem Eingriff ausgeführt wird, dass je nach Operationsmethode die volle Festigkeit der Wundschichten erst nach etwa 3-6 Monaten gegeben sei, solange solle sich der Patient körperlich schonen und unbedingt das Heben schwerer Lasten (von mehr als ca. zehn Kilo) vermeiden, um Narbenbrüchen vorzubeugen und die Wundheilung nicht zu gefährden. Nach sechs Wochen sei leichte sportliche Betätigung ohne Belastung der Operationsregion möglich, mit Ausdauer-und Leistungssport sollte erst nach sechs Monaten begonnen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses. Dieser wurde ihm am 22.01.2015 ausgestellt.

Er stellte am 15.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) neben einem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.11.2014, sowie auf die ergänzende allgemeinmedizinische Stellungnahme vom 02.12.2014. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von den medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Die Sachverständigen gelangten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen zu dem Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen die Mobilität und die körperliche Belastbarkeit zwar einschränken, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe dadurch jedoch nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht werden.

Der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.11.2014 ins Treffen geführte Leistenbruch links wurde bereits im Sachverständigengutachten vom 04.11.2014 unter der Leidensposition 6 mit berücksichtigt und war dem begutachtenden Facharzt für Innere Medizin daher bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt. Insoweit vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, am 22.01.2015 sei diesbezüglich eine Operation vorgesehen, die - wie das Beschwerdevorbringen zeigt und wie durch den der Beschwerde beigelegten vorläufigen Patientenbrief vom 25.01.2015 belegt wird - tatsächlich am 22.01.2015 bereits stattgefunden hat, so ist diesbezüglich zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Leistenbruch-Operation zum Zwecke der Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durchgeführt wurde; Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten vorläufigen Patientenbrief vom 25.01.2015 ist nun zu entnehmen, dass der postoperative Verlauf komplikationslos verlaufen ist. Weiters wird in diesem vorläufigen, den Beschwerdeführer betreffenden Patientenbrief körperliche Schonung und das Vermeiden des Hebens schwerer Lasten für drei Monate, und nicht, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet, für sechs Monate empfohlen. Diese drei Monate sind nunmehr bereits längst abgelaufen. Im vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Patienteninformationsblatt wird für die Phase nach dem Eingriff an der Leiste ausgeführt, dass je nach Operationsmethode die volle Festigkeit der Wundschichten erst nach etwa 3-6 Monaten gegeben sei, so lange solle sich der Patient körperlich schonen und unbedingt das Heben schwerer Lasten (von mehr als ca. zehn Kilo und nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, fünf Kilo) vermeiden, um Narbenbrüchen vorzubeugen und die Wundheilung nicht zu gefährden. Nach sechs Wochen sei bereits leichte sportliche Betätigung ohne Belastung der Operationsregion möglich, nach sechs Monaten - die nunmehr ebenfalls bereits beinahe abgelaufen sind - sei bereits Ausdauer-und Leistungssport möglich.

Diesen vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass die am 22.01.2015 erfolgte Leistenoperation misslungen wäre und sich diesbezüglich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Erstellung der Gutachten verschlechtert hätte; der Beschwerdeführer hat dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, etwa im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme, auch gar nicht vorgebracht. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sind daher nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten bzw. die ergänzende sachverständige Stellungnahme vom 02.12.2014 zu entkräften, im Gegenteil wird ausgeführt, die Operation bzw. der postoperative Verlauf seien komplikationslos gewesen. Insbesondere aber wird mit diesen medizinischen Unterlagen nicht dargetan, dass der Antragsteller durch die durchgeführte Operation dauernd, also über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinaus, an seiner Gesundheit geschädigt wäre.

Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 04.11.2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 02.12.2014 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 04.11.2014 und der ergänzenden Stellungnahme vom 02.12.2014 und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:

BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

..."

Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.01.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 04.11.2014 bzw. der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 02.12.2014 auf Grundlage der dem Sachverständigen übermittelten Beurteilungskriterien nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer bestehen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. - trotz der unter Leidensposition 2 festgestellten mittelgradigen Mitralklappeninsuffizienz - keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffend vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden vom Beschwerdeführer, wie oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt, auch keine ausreichend aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden und deren Auswirkung auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben würden.

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.11.2014 bzw. in weiterer Folge in der Beschwerde vom 12.02.2015 ausgeführt hat, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nur bei neuen Garnituren (ebener Einstieg) problemlos möglich, bei alten Straßenbahngarnituren sei das Besteigen der hohen Stufen für den Beschwerdeführer sehr schwierig, so ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen zum einen nicht in Einklang steht mit den Ergebnissen des medizinischen Begutachtungsverfahrens, und dass zum anderen aber insbesondere selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens, der Einstieg in alte Straßenbahngarnituren sei wegen der Stufen "sehr schwierig", der Beschwerdeführer mit dem Darlegen dieser Schwierigkeit noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun vermag, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführte, er könne seine gegenwärtige Wohnung über "nur 7 Stufen" erreichen. Im Übrigen sei aber auch darauf hingewiesen, dass es zwar allenfalls zeitaufwändiger, aber nicht unzumutbar im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erscheint, gegebenenfalls das Eintreffen einer neuen Straßenbahngarnitur mit ebenem Einstieg abzuwarten.

Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit ist somit nicht erfüllt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens bzw. der ergänzenden Stellungnahme geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag auf Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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