W207 2008910-1•BVwG W207 2008910-1
W207 2008910-1Tribunale amministrativo federale15 lug 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W207 2008910-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ivona GUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.04.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2
Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 2a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin ist seit 05.03.2010 Inhaberin eines Behindertenpasses. Zuletzt wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 24.02.2011 mit 80 v.H. festgesetzt. Hingegen wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ebenfalls vom 24.02.2011 der damalige Antrag auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass abgewiesen.
Am 04.11.2013 beantragte die durch ihren Ehemann vertretene Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), die Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass und legte folgende medizinische Unterlagen vor:
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In diesem am 18.12.2013 erstatteten Gutachten wurden - obwohl keine Neufestsetzung des Grades der Behinderung beantragt worden war - die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin "Emotional instabile Persönlichkeit mit rezidivierender depressiver Störung (Tourette Syndrom inkludiert)", "Harninkontinenz", "Morbus Bechterew", "Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter", "degenerative Gelenksveränderungen", "Restless legs Syndrom" und "Rezidivierender Juckreiz der Haut" unter Anwendung der Einschätzungsverordnung neu eingestuft und ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Begleitperson" durch die objektivierbaren Gesundheitsschädigungen nicht ausreichend begründbar seien.
Seitens der belangten Behörde wurde dem Ärztlichen Dienst am 18.02.2014 mitgeteilt, dass bei Anträgen auf Vornahme von Zusatzeintragungen nicht automatisch eine amtswegige Prüfung des Grades der Behinderung im Sinne einer Neufestsetzung gemacht werden solle. Es handle sich im gegenständlichen Fall ausschließlich um einen Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung. Der Grad der Behinderung bleibe in diesem Fall mit 80 v.H. unverändert. Allerdings werde ersucht, die Zusatzeintragung "Begleitperson erforderlich" im Sinne der Verordnung genau, insbesondere in Bezug auf die Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 ("Emotional instabile Persönlichkeit mit rezidivierender depressiver Störung"), zu begründen. Beigelegt wurde ein Ausschnitt der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, in dem die Voraussetzungen der Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" aufgelistet wurden.
Am 18.03.2014 gab der allgemeinmedizinische Sachverständige folgende Stellungnahme ab:
"Die Partei beantragt die Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson"
Ein weiterer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt.
Die behinderungsbedingte Erfordernis der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" ist durch die dokumentierten und eingestuften Leidenszustände nicht ausreichend begründbar.
Insbesondere erreicht auch das psychische Leiden kein dementsprechendes Ausmaß, welches eine selbständige Orientierung und Fortbewegung verunmöglichen würde - und ist eine weiters diesbezüglich behauptete Schwindelsymptomatik befundmäßig nicht belegt. Somit liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" weiterhin nicht vor."
Diese sachverständige Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.03.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2014 wurde der am 04.11.2013 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Bedarf Begleitperson" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die durch ihren Ehemann vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.06.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Sturzgefahr natürlich nicht auf ein psychisches Leiden zurückzuführen sei. Vielmehr rühre die Sturzgefahr aus dem seit Jahren bekannten "Tourette Syndrom" mit mechanischen Ticks, speziell unkontrollierten Zuckungen - angefangen an den einzelnen Gliedmaßen bis hin zum ganzen Körper. In den letzten sechs Monaten sei es zu vermehrten Stürzen mit erheblichen Verletzungen - unter anderem Rippenserienfraktur, starke Zerrung des Trapez-Muskels über dem Schulterblatt - gekommen. Im vorgelegten Patientenbrief sowie im Situationsbericht des Neurologischen Zentrums des XXXX vom 27.09.2013 sei um eine Begleitung bei Ausgängen angesucht worden. Weiterhin bestehe ein stark schwankender Blutdruck von RR 90/60 bis 204/118, aus dem auch der Schwindel resultiert. Im beigelegten Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes und der mündlichen Verhandlung betreffend Pflegegeldstreit vom 12.04.2011 sei bereits festgestellt worden, dass eine Begleitung außer Haus notwendig sei.
Der Beschwerde wurden folgende Unterlagen angeschlossen:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses.
Sie stellte am 04.11.2013 einen Antrag auf Zusatzeintragung der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einer Begleitperson bedarf, in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor.
Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses und zur gegenständlichen Antragstellung auf Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Aus dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten verfahrenseinleitenden Antrag ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt hat.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell keiner Begleitperson (im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) bedarf, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 18.12.2013, ergänzt durch die sachverständige Stellungnahme vom 18.03.2014. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen wurde in der ergänzenden sachverständige Stellungnahme vom 18.03.2014, der die Beschwerdeführerin trotz ihr von der belangten Behörde eingeräumter Stellungnahmemöglichkeit nicht entgegentrat, ausgeführt, dass das behinderungsbedingte Erfordernis für die Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" durch die dokumentierten und eingestuften Leidenszustände nicht ausreichend begründbar sei. Insbesondere erreiche auch das psychische Leiden - das Tourette Syndrom ist hier inkludiert, wie die ergänzenden Ausführungen zur Leidensposition 1 des Sachverständigengutachtens vom 18.12.2013 zeigen - kein dementsprechendes Ausmaß, welches eine selbständige Orientierung und Fortbewegung verunmöglichen würde. Eine diesbezüglich behauptete Schwindelsymptomatik sei befundmäßig nicht belegt.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten bzw. der ergänzenden Stellungnahme vom 18.03.2014 im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Dem Beschwerdevorbringen, die Sturzgefahr sei natürlich nicht auf das psychische Leiden, sondern vielmehr auf das Tourette-Syndrom zurückzuführen, ist zunächst entgegenzuhalten, dass, wie bereits erwähnt, die als führendes Leiden der Beschwerdeführerin eingeschätzte "Emotional instabile Persönlichkeit mit rezidivierender depressiver Störung" das Tourette-Syndrom inkludiert und somit in der Beurteilung des Sachverständigen berücksichtigt wurde. Die - ausgelöst durch unkontrollierte Zuckungen - angeführte Sturzgefahr kann durch die vorgelegten Befunde und Unterlagen jedoch nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" - die einen ständigen Hilfsbedarf durch eine zweite Person voraussetzt - rechtfertigen würde. Im von der Beschwerdeführerin vorgelegten vorläufigen Patientenbrief des Neurologischen Zentrums des XXXX vom 27.09.2013 wird eine "gelegentliche Gangunsicherheit" und eine daraus resultierende Sturzneigung beschrieben; des Weiteren wird auch über eine erhöhte Sturzneigung und Müdigkeit durch eine Aufdosierung eines Fentanyl-Pflasters berichtet, weshalb die Medikation wieder reduziert worden sei und zusammenfassend eine Verbesserung während des dortigen stationären Aufenthaltes erzielt werden habe können. Im Situationsbericht desselben Spitals vom 26.09.2013 wird beschrieben, die Beschwerdeführerin "plagt an manchen Tagen Schwindel, dann ist sie auch sturzgefährdet. Bei uns kam es zu keinen Verletzungen. Unterstützung nach Bedarf. (...)". Die Beschwerdeführerin sei "sehr kommunikativ und liebe Spaziergänge". Aktuellere medizinische Unterlagen legte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht vor. Dass eine gelegentliche Sturzneigung bei der Beschwerdeführerin besteht, kann durch die vorgelegten medizinischen Befunde durchaus belegt werden, es findet sich jedoch in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen kein Hinweis auf die Notwendigkeit einer ständigen Hilfe einer zweiten Person zur Vermeidung von Eigengefährdung, was Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" darstellt; diesbezüglich wird auf die noch folgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Dies wird auch durch das im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12.04.2011 bestätigt, in welchem der seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachte erhöhte Pflegebedarf im Sinne eines Anspruches auf Pflegegeld der Stufe 6 oder 7 abgewiesen wurde. Wenngleich die Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass an andere Voraussetzungen geknüpft ist als der Bezug von Pflegegeld, so bildete die Frage der Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin unter den dort zu berücksichtigenden Kriterien auch vor dem Arbeits- und Sozialgericht einen Schwerpunkt des Verfahrens. In diesem Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien wird dazu ausgeführt, dass der im Rahmen des dortigen Verfahrens beauftragte neurologisch-psychiatrische Sachverständige "...eingehend (begründete), dass er die Einschätzung des Klagevertreters der vorhandenen Selbstgefährdung nicht teile. Während der Untersuchung sei es kein einziges Mal zu einem Herabsinken des Bewusstseinszustandes gekommen. Die Klägerin sei klar und orientiert gewesen. Die Koordinationsfähigkeit sei untersucht worden. Leichte Zuckungen des rechten Armes und des rechten Beines haben während der Exploration gelegentlich beobachtet werden können. Diese Zuckungen seien allerdings nur in Ruhe und nicht in Bewegung aufgetreten. Aus diesem Grund bestünde bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, wenn die Klägerin diese ausführe, keine Selbstgefährdung. Auch im Befundbericht des XXXX vom 16.12.2009 über den stationären Aufenthalt vom 29.10.2009 bis 29.11.2009 sei nichts Gegenteiliges dokumentiert. (...)" In den rechtlichen Ausführungen führte das Arbeits- und Sozialgericht Wien weiters aus, dass "eine allenfalls
bestehende Eigen- oder Fremdgefährdung ... für die Zuerkennung von
Pflegegeld nur dann relevant (ist), wenn der monatlich vorhandene Pflegebedarf 180 Stunden übersteigt. Da dies nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall ist, besteht aus rechtlichen Gründen keine Erforderlichkeit auf die Frage der Selbst- und Fremdgefährdung näher einzugehen. In diesem Zusammenhang wird allerdings darauf verwiesen, dass in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2011 der neurologisch-psychiatrische Sachverständige die Frage einer Eigen- oder Fremdgefährdung ausdrücklich verneinte."
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten Unterlagen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens und insbesondere dessen Ergänzung vom 18.03.2014 und werden diese daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die Beschwerdeführerin begehrt die Zusatzeintragung der Feststellung in ihren Behindertenpass, dass sie iSd § 1 Abs. 2 Z 2a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen einer Begleitperson bedarf.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) ...
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
...
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.04.2014 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusatzeintragung der Feststellung in ihren Behindertenpass, dass sie einer Begleitperson bedarf, gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung bzw. Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten und in der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 18.03.2014 auf Grundlage der dem Sachverständigen übermittelten Beurteilungskriterien sowie auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass vorliegen. Die Beschwerdeführerin ist weder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, noch blind oder hochgradig sehbehindert bzw. taubblind. Die Beschwerdeführerin ist auch trotz eines Morbus Bechterew-Leidens sowie degenerativen Gelenksveränderungen nicht in einem Maße bewegungseingeschränkt, dass sie zur Fortbewegung im öffentlichen Raum der ständigen Hilfe einer zweiten Person bedürfe.
Die Beschwerdeführerin zielt nun erkennbar auf den Tatbestand "Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2a der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Wie dem Sachverständigengutachten und sämtlichen von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden zu entnehmen ist, leidet die Beschwerdeführerin aber nicht an kognitiven Einschränkungen solchen Ausmaßes, dass im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung eine ständige Hilfe einer zweiten Person erforderlich wäre. Wie bereits oben ausgeführt wurde, lässt sich den von der Beschwerdeführerin selbst im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen zwar entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin "gelegentliche Gangunsicherheit" und eine daraus resultierende Sturzneigung vorliegt bzw. dass sie "an manchen Tagen Schwindel plagt, dann ist sie auch sturzgefährdet", jedoch vermag mit dieser gelegentlichen, also temporären Hilfsbedürftigkeit nicht die Erfüllung des Tatbestandserfordernisses einer "ständigen Hilfe" einer zweiten Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2a der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dargetan zu werden. Auch im von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12.11.2011 vermochte bei den Verrichtungen des täglichen Lebens keine Selbstgefährdung erkannt zu werden. Damit in Einklang stehen das im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende sachverständige Stellungnahme vom 18.03.2014.
Die Beschwerdeführerin ist, wie bereits erwähnt, den im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergegebenen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat - auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt mangels Vorliegens ständiger Hilfsbedürftigkeit iSd § 1 Abs. 2 Z 2a
5. Fall der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einer Begleitperson bedarf, nicht vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Bedarfes einer Begleitperson der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens und der von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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