BVwG W166 2003268-1

W166 2003268-1Tribunale amministrativo federale15 lug 2015

Regest

Behindertenpass, Einziehung, Grad der Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W166 2003268-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2003268.1.00

Spruch

W166 2003268-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 4 und 5 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie §§ 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor, der Behindertenpass ist einzuziehen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 50 v.H.

Mit Schreiben vom XXXX, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt am XXXX, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass, und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd.Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB %

1

Morbus Crohn Unterer Rahmensatz, da Stabilität erreicht

356

30

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderung Unterer Rahmensatz, da nur mäßiggradig funktionelle Beeinträchtigung

190

20

3

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Oberer Rahmensatz, da Dauertherapie notwendig

293

20

4

Rezidivierende depressive Episoden und schwere psychosomatische Störung 3 Stufen über unterem Rahmensatz, da progredienter Verlauf

585

30

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 4 um eine Stufe erhöht, da eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Beeinflussung vorliegt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter.

Stellungnahme zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten ist Position 1 gebessert, da Stabilität eingetreten. Position 4 verschlechtert. Gesamt- GdB insgesamt gebessert."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.

Es wurde seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme eingebracht.

Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.

Begründend wurde ausgeführt, dass das ärztliche Begutachtungsverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung nunmehr 40 v.H. betrage. Die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses seien somit nicht mehr erfüllt und daher sei der Behindertenpass einzuziehen. Da eine Stellungnahme des Beschwerdeführers innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden.

Gegen den Bescheid vom XXXX wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er mit der Einziehung des Behindertenpasses nicht einverstanden sei, da sich sein Zustand verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer werde neue Befunde beibringen und ersuche um Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie um eine weitere Untersuchung durch einen Arzt.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des XXXX bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren ging mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Aspekte wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Diagnosen:

Morbus Crohn, Meckel'sches Divertikel, Zustand nach llleumperforation und llleozökalkonglomerattumor, eitrige Peritonitis mit Zustand nach illeozökalresektion, Meckeldivertikelabtragung XXXX, rezidivierende depressive Störung, schwere psychosomatische Störung, rezidivierende Hustensynkopen, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung bei chronischer Nikotinabhängigkeit

Beschwerden:

Auskunft des Pat.;

Mein letzter Spitalsaufenthalt war im XXXX, das war XXXX. Jedes Mal wenn ich nur Notaufnahme ins XXXX gehe, bekomme ich Infusionen, die schicken mich dann sofort wieder nach Hause, ich habe Schmerzen im Kreuz und in den Knien. Ich esse nicht viel, nehme aber trotzdem zu. In der Früh habe ich sehr viele Durchfälle, da gehe ich so ungefähr 5x auf die Toilette, am Abend dann 2x.

Manchmal muss ich auch in der Nacht gehen, wobei die Durchfälle dann ausschauen wie Wasser. Es ist auch so, dass mir jeden Tag etwas anderes weh tut. Regelmäßig zu Kontrollen wegen meines Morbus Crohn gehe ich nicht, nachdem ich ja sowieso meine Tabletten habe, die ich nehmen soll. Auch wegen meiner Persönlichkeitsstörungen und Aggressionsausbrüchen gehe ich zu keinem Arzt. Ich habe meine Tabletten für die Nerven. Ich kann nicht viel gehen. Wenn ich das Haus verlasse, dann auch nur im Beisein meiner Gattin. Ich bin auf die komplette Pflege meiner Gattin abgewiesen. Meine Gattin muss mich auch komplette ent-, als auch wieder bekleiden. Ich bin sehr schwach. Immer wenn ich auch unter Sauerstoffmangel leide, kann es passieren, dass ich kollabiere. Ich habe auch immer ein Taubheitsgefühl im Ringfinger und kleinen Finger linksseitig. Ich zittere auch sehr viel. Auf alles, was ich esse, bekomme ich Blähungen.

Befundvorlage:

Notfallaufnahme vom XXXX im XXXX wegen rezidiverender Thoraxschmerzen links myalgieform/nerval, chronisch obstruktiver Atemwegserkrankung, chronischer Nikotinabusus, Therapie Neodolpasse deutlich besser, Spitalsaufnahme nicht notwendig.

Notfallaufnahme XXXX am XXXX wegen Exacerbation einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung, Rezept mit Ospamox und Paracodein verordnet, sowie Berodualin Tropfen, Spitalsaufnahme nicht notwendig.

Notfallaufnahme XXXX wegen Diarrhoe, Therapie Elomel 500ml, Kontrolle in der Ambulanz vorgeschlagen, Spitalsaufnahme nicht notwendig.

Beantwortung der Fragen:

1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung: Beurteilung und Begründung

1

Morbus Crohn

356

30%

2

rezidivierende depressive Episoden

585

30%

3

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

190

20%

4

chronisch obstruktive Atemwegserkrankung

293

20%

ad 1: Wahl der Position mit

dem unteren Rahmensatz, da ein guter Ernährungszustand gegeben ist und Stabilität eingetreten ist.

ad 2:. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da sozial integriert

ad 3: Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur eine geringgradige Funktionseinschränkung gegeben ist.

ad 4: Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da eine Dauermedikation erforderlich ist.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H. (Vierzig von Hundert)

2. Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H. (Vierzig von Hundert), weil der führende Grad der Behinderung unter der Position 1, unter Position 2 um 1 Stufe erhöht wird, Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter.

3. Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers dahingehend, inwiefern sich die Gesundheitsschädigung verschlechtert hat.

Im Rahmen der klinischen Untersuchung konnte keine Befundverschlechterung objektiviert werden. Der letzte stationäre Aufenthalt war im Jahr XXXX im XXXX (BEinstG, ABL. 86), wo der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX wegen linksthorakalen Schmerzen stationär war. (Aufgrund von Differenzen mit der stationären Pflege wurde der Antragssteller auf eigenen Wunsch und gegen Revers entlassen. Von psychiatrischer Seite her wurde eine depressive Episode dokumentiert.)

Bezüglich des Morbus Crohn war der Beschwerdeführer zuletzt XXXX (BBG, ABL. 41) stationär wegen einer llleozökairesektion und Meckeldivertikeiabtragung am XXXX.

Weitere stationäre Aufnahmen sind nicht dokumentiert, sodass von einer Stabilisierung des Zustandsbildes auszugehen ist.

4. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung, siehe ABL. 56. Insbesondere auch dahingehend, inwiefern eine Verbesserung des Leidens unter der laufenden Nr. 1 Morbus Crohn (laut Gutachten vom XXXX, 30 v.H., ABL. 56) im Vergleich zum Vorgutachten vom XXXX (50 v.H., ABL. 52) eingetreten ist und wie das gegenständliche Leiden aktuell einzuschätzen ist.

Im Gutachten von XXXX (ABL. 46) wird das Leiden unter der Position 1 mit 50% eingestuft mit der Begründung, dass eine mögliche Beschwerdesymptomatik glaubhaft ist. Schon die damalige Einstufung bezieht sich lediglich auf die Annahme der möglichen Beschwerdesymptomatik.

Insgesamt ein guter Ernährungszustand. Bezüglich der Morbus Crohn Symptomatik sind keine weiteren stationären Aufenthalte dokumentiert, ebenso wenig wie fachärztliche Kontrollen an den dafür spezifischen Abteilungen. Auch die vom Beschwerdeführer angegebene Durchfallfrequenz erreicht kein Ausmaß, als dass ein Grad der Behinderung von 50% gerechtfertigt wäre, sodass das gegenständliche Leiden mit 30% entsprechend dem aktuellen Leidenszustand einzuschätzen ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Stellungnahme vom XXXX gab der Beschwerdeführer erneut an, dass es ihm gesundheitlich nicht besser, sondern schlechter gehe. Der Beschwerdeführer könne nicht verstehen, wie man ihm den Behindertenpass entziehen könne, obwohl er zusätzlich an anderen Krankheiten leide. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung seines Hausarztes vom XXXX vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. ausgestellt.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt nunmehr 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel.

Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, in welchen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen wurde.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Zum Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde und der Stellungnahme zum Parteiengehör, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, führten sowohl der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin als auch der allgemeinmedizinische Sachverständige aus, dass hinsichtlich der Morbus Crohn Erkrankung eine Stabilität eingetreten ist, und beim Beschwerdeführer ein guter Ernährungszustand vorliegt.

Im Rahmen der klinischen Untersuchung konnte keine Befundverschlechterung objektiviert werden, und wurde der Beschwerdeführer wegen Morbus Crohn zuletzt im Jahr XXXX stationär in einem Krankenhaus aufgenommen. Weitere stationäre Aufenthalte oder fachärztliche Kontrollen an den spezifischen Abteilungen sind nicht dokumentiert. Auch die vom Beschwerdeführer angegeben Durchfallfrequenz erreichen nach Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen kein Ausmaß, das einen höheren Grad der Behinderung rechtfertigt, und daher ist die Morbus Crohn Erkrankung entsprechend dem aktuellen Leidenszustand mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. einzuschätzen.

Betreffend das Leiden Nr. 4 "Rezidivierende depressive Episoden" ist den medizinischen Sachverständigengutachten zu entnehmen, dass hinsichtlich dieses Leidens im Vergleich zu den Vorgutachten eine Verschlechterung eingetreten ist. In den Gutachten vom XXXX und vom XXXX wird nachvollziehbar dargelegt, dass die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 "Morbus Crohn" durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2 "rezidivierende depressive Episoden" um eine Stufe erhöht wird, da eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Zusammenfassend wird in den medizinischen Sachverständigengutachten ausgeführt, dass sich das Leiden Nr. 1 im Vergleich zum Vorgutachten aufgrund der eingetretenen Stabilität gebessert, und sich das Leiden Nr. 4 aufgrund des progredienten Verlaufes verschlechtert hat. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde jedoch insgesamt um eine Stufe herabgesetzt.

Die im Rahmen der Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am XXXX vorgelegten medizinischen Befunde wurden in den Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX berücksichtigt. Insbesondere wurden auch die weiteren Funktionseinschränkungen "degenerative Wirbelsäulenveränderungen" und "chronisch obstruktive Lungenerkrankung" in die Beurteilung miteinbezogen und ausgeführt, dass diese Leiden zu keiner weiteren Erhöhung des Grades der Behinderung führen.

Zu der vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs vorgelegten ärztlichen Bestätigung seines Hausarztes vom XXXX ist festzuhalten, dass die im Schreiben des Hausarztes aufgezählten Leiden bereits bekannt sind und von den Sachverständigen in ihren Gutachten berücksichtigt und eingeschätzt wurden.

Die im Rahmen der Beschwerde geäußerten Einwendungen waren aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Die Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten du ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Treten gemäß § 43 Abs. 1 BBG Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen in den Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.

Gemäß § 55 Abs. 4 BBG sind die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

Gemäß § 55 Abs. 5 BBG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberüht.

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer am XXXX ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde zuletzt mit 50 v.H. eingetragen. Der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde am XXXX, und daher unter Bedachtnahme auf § 55 Abs. 4 und 5 BBG vor Ablauf des XXXX, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht. Im Beschwerdefall ist somit der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Da auf Grund der gegenständlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Daher war spruchgemäß zu entscheiden, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Behindertenpass einzuziehen.

Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56. 422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der Beschwerdeführer erhob keine geeigneten Einwände und hat die Sachverständigengutachten nicht ausreichend substantiiert bestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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