BVwG G308 2014397-1

G308 2014397-1Tribunale amministrativo federale15 lug 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung

Testo completo

BVwG G308 2014397-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2014397.1.00

Spruch

G308 2014397-1/9E

G308 2014388-1/9E

G308 2014391-1/8E

G308 2014393-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der XXXX, geb. XXXX,

2. ) des XXXX, geb. XXXX, 3.) des XXXX,

geb. XXXX, und 4.) der mj. XXXX, geb. XXXX, diese vertreten durch die Mutter, alle StA. Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2014, Zlen. 1031714108/14991775, 1031714206/14991805, 1031714304/14991791 und 1031714402/14991821, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2), der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) sowie die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4), letztere gesetzlich vertreten durch die BF1, stellten am 20.09.2014 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

Am 21.09.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer statt. Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab die BF1 an, dass ihr Mann, XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, mit welchem die BF1 seit 1993 traditionell verheiratet sei und welcher der Vater des BF2, des BF3 und der BF4 sei, am XXXX im alkoholisierten Zustand in einem Gasthaus einen anderen Lokalbesucher, XXXX, mit der Pistole erschossen habe. Er sitze seither in Untersuchungshaft. Die halbe Ortschaft heiße "XXXX", verwandt seien die beiden nicht gewesen. Es herrsche die Blutrache und so würden alle männlichen Familienmitglieder von den Angehörigen des Opfers bedroht bzw. aus Rache umgebracht werden. Davon seien lediglich Frauen und Kinder unter 18 Jahren ausgenommen. Seit dem, vom Mann begangenen, Mord hätten die Beschwerdeführer ihr Haus nicht mehr verlassen dürfen. Die BF4 habe die Schule abbrechen müssen. Sowohl der BF2 als auch der BF3, beide Söhne der BF1, würden der Blutrache unterliegen und seien am stärksten bedroht bzw. gefährdet. Aus diesem Grunde hätten sich die Beschwerdeführer entschlossen, dass sie alle gemeinsam den Kosovo verlassen und nach Österreich flüchten. Das seien alle Fluchtgründe der BF1. Im Falle einer Rückkehr habe die BF1 Angst um ihre Söhne. Der BF2 gab zu seinem Fluchtgrund an, dass er wisse, dass der Vater den Nachbarn ermordet (erschossen) habe und, dass Blutrache herrsche. Er und sein Bruder, der BF3, würden unter diese Blutrache fallen. Seit der Tat des Vaters hätten die Beschwerdeführer das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Aus diesem Grunde habe die BF1 beschlossen, dass sie alle den Kosovo verlassen und nach Österreich flüchten. Das seien alle Fluchtgründe und die Wahrheit. Im Falle einer Rückkehr fürchte der BF2 um sein Leben. Die BF3 wiederholte das Vorbringen des BF2. Die BF4 habe persönlich keinen eigenen Fluchtgrund. Die BF1 habe der BF4 mitgeteilt, dass ihr Vater jemanden ermordet habe und nun im Gefängnis sitze. Die Brüder der BF4 würden nun von der Familie des Ermordeten bedroht werden. Deswegen habe sich die Mutter der BF4 entschlossen, mit ihnen die Heimat zu verlassen. Dies seien alle Fluchtgründe der BF4. Im Falle einer Rückkehr habe die BF4 persönlich nichts zu befürchten, jedoch wäre sie alleine im Kosovo und wolle die BF4 bei der BF1 bleiben.

Am 06.10.2014 wurden die Beschwerdeführer allesamt vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), RD Niederösterreich, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Auf Befragen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates (Fluchtgründe) brachte die BF1 vor, dass ihr Mann im alkoholisierten Zustand vor drei Monaten, am XXXX, den Nachbarn namens "XXXX" umgebracht habe. Der Vorfall habe sich im Dorf, nein auf der Straße ereignet. Die Polizei sei um 02:00 Uhr morgens zu den Beschwerdeführern nach Hause gekommen und habe den Mann verhaftet. Dieser sei schon gegen Mitternacht zu Hause gewesen und habe geschlafen. Vom Vorfall habe der Mann nichts erzählt, er sei sehr stark betrunken gewesen. Den Nachbarn habe der Mann mit einer Pistole erschossen, die er sich gekauft hatte, weil seit 4 oder 5 Jahren schon mit zwei anderen Familien eine Blutrache bestehe. Mitglieder der ersten Familie hätten zwei Neffen des Mannes der BF1 ermordet. Einer Versöhnung könne man nicht zustimmen, weil es zwei Opfer gegeben habe. Die Mutter der Neffen des Mannes lebe alleine bei deren Bruder. Deren Mann sei während des Krieges umgekommen. Der Mann der BF1 habe die Waffe gekauft um Blutrache wegen der ermordeten Neffen zu üben. Die zweite Blutrache bestehe, weil ihr Mann vor zwei oder drei Jahren mit einer Waffe angeschossen worden sei. Dabei seien Zähne kaputt gegangen und der Mann habe Verletzungen im Mund erlitten, welche operativ hätten versorgt werden müssen. Er sei einfach so angegriffen worden. Der Mann habe aber weder wegen der ersten noch wegen der zweiten Blutrache etwas unternommen. Beim letzten - und fluchtauslösenden Vorfall - könne die BF den Grund des Streites nicht angeben. Man habe sich mit den Nachbarn immer gut verstanden und seien diese gute Freunde gewesen. Diese würden 20 Meter von den Beschwerdeführern entfernt wohnen. Die BF1 legte eine notariell beglaubigte Erklärung vor, wonach der Mann am XXXX von der kosovarischen Polizei festgenommen worden sei und zwar wegen des begründeten Verdachts des Mordes an XXXX. Die Untersuchungshaft wurde für ein Monat verhängt und am XXXX auf zwei Monate verlängert. Die BF1 fühle sich im Dorf unsicher. Der Mann sei bis heute noch nicht verurteilt. Es gebe Zeugen für den Vorfall, bei Gericht sei die BF jedoch nie gewesen, weil sie Stress bekomme. Den Mann habe sie aber doch besucht. Der Mann habe der BF1 gesagt, er wisse nicht, was er getan habe und dass er lieber seinen Sohn umgebracht hätte als den Nachbarn. Kontakt mit den "Gegnern" der diesbezüglichen Blutrache habe es keinen gegeben. Die BF1 vermute lediglich aufgrund der Tradition, dass die Gegner ihre Kinder umbringen werden. Auf Vorhalt, dass noch nicht einmal klar sei, dass der Mann der BF der Mörder gewesen ist, dieser noch am Leben und somit greifbar für die Gegner sei, er selbst über Jahre hinweg auch keine Blutrache geübt habe und die Waffe offensichtlich zum Schutz gekauft habe, antwortete die BF1 lediglich, dass sie vermute, dass der Bruder und der Vater des Ermordeten nach ihren Söhnen suche. Wiederholt befragt, ob es nie Kontakt mit den Gegnern gegeben habe, konnte sich die BF1 nunmehr erinnern, dass der Vater des Ermordeten in den Hof der Beschwerdeführer gekommen sei und nach den Söhnen der BF geschrien habe. Dies sei eine oder zwei Wochen nach dem Mord gegen 11:00 Uhr vormittags gewesen. Die Kinder seien seit ein oder zwei Monaten bei der Familie der Großeltern gewesen. Über Befragen gab die BF1 an, dass die Handlungen ihres Mannes den Traditionen des Kosovo womöglich widersprechen würden. Vermittler seien keine geschickt worden. Die XXXX der Opferfamilie seien mit der Familie des Mannes der BF1 verwandt. Zum Verwandtschaftsgrad befragt, schwieg die BF1. Auch auf die Widersprüche ihres Vorbringens sowie auf die Befürchtungen im Falle der Rückkehr angesprochen schwieg die BF1. An die Polizei gewandt habe sich die BF1 nicht, da sie gedacht habe, die Gegner könnten es vielleicht übel nehmen. Ihr Vorbringen sei jedoch korrekt und entspreche der Wahrheit. Sonst habe die BF1 keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe.

Der BF2 gab an, dass seine Angaben aus der Erstbefragung richtig seien und ergänzt zu seinem bisherigen Vorbringen in Bezug auf seinen Fluchtgrund, dass sein Vater den Nachbarn ermordet habe und korrigierte seine vorangegangene Aussage insofern, als die Beschwerdeführer mit den nunmehrigen Gegnern der Blutrache nicht blutsverwandt seien. Ca. zwei bis drei Wochen nach dem Vorfall sei der Vater des Ermordeten einmal in den Hof des Hauses der Beschwerdeführer gekommen und habe gesagt, dass er niemanden von den Beschwerdeführern sehen wolle. Die Beschwerdeführer seien zuhause gewesen, hätten es aber nicht gewagt, nach draußen zu gehen. Der Mord habe 60 bis 100 Meter vom Haus der Beschwerdeführer entfernt auf der Straße stattgefunden. Der BF2 habe nichts gehört, sein Onkel sei jedoch Zeuge gewesen. Es gebe auch weitere Zeugen die den Vater belasten würden, und zwar der Neffe des Ermordeten. Vor ca. 4 Jahren seien zwei Cousins des BF2 ermordet worden und habe der Vater des BF2 deshalb Blutrache üben wollen. Es habe bezüglich des Mordes durch den Vater bisher keine Gerichtsverhandlung gegeben und sei der Vater bisher nicht verurteilt worden. An die Polizei hätten sich die Beschwerdeführer wegen ihrer Angst vor Blutrache nicht gewendet, weil man gefürchtet habe, der Gegner könne dies übel nehmen. Der BF2 fürchte, dass er von den Blutrachegegnern umgebracht werde. Seine Angaben seien korrekt und habe der BF2 weiter nichts mehr hinzuzufügen. Er habe sonst keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe.

Der BF3 wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen des BF2, gab aber an, dass es sich bei dem ermordeten Nachbarn um einen Verwandten des Vaters gehandelt habe. Von einem Vorfall mit den Blutrachegegnern wisse er nichts, er habe sie nach dem Mord nicht mehr gesehen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, ermordet zu werden. Auch er habe alles vorgebracht und entspreche sein Vorbringen der Wahrheit. Ethnische, politische oder religiöse Fluchtgründe würden keine bestehen.

Die BF4 führte zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass es um Blutrache gehe, weil ihr Vater den Nachbarn ermordet habe. Warum der Nachbar denselben Namen habe wisse sie nicht, die Familien seien ihres Wissens nach nicht verwandt. Die Mutter und der Vater des Ermordeten seien einmal zu den Beschwerdeführern gekommen, hätten aber nichts gesagt und nur den Kopf geschüttelt. Das sei einen Tag vorher gewesen. Auf die Frage, einen Tag wovor, antwortete die BF4, sie wisse es nicht. Die Brüder seien zu diesem Zeitpunkt bei den Onkeln gewesen. Bei der Polizei seien die Beschwerdeführer nicht gewesen, weil sie sich nicht getraut hätten. Die BF4 habe alles vorgebracht und entspreche dieses Vorbringen der Wahrheit. Auch sie habe keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe.

2. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden der belangten Behörde, zugestellt durch persönliche Ausfolgung an die Beschwerdeführer am 24.10.2014, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) Weiters wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)

Die belangte Behörde begründete in den angefochtenen Bescheiden ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das jeweilige Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf die durch den Mann/Vater ausgeübte Ermordung des Nachbarn und insbesondere hinsichtlich der Bedrohung durch dessen Verwandte bzw. Vater/Mutter/Bruder im Rahmen einer "Blutrache" nicht nur in sich sondern auch die Ausführungen im Vergleich zueinander massiv widersprüchlich seien. Zum Ablauf des Vorfalles im Hof der Beschwerdeführer mit den Verwandten sei jeweils etwas anderes vorgebracht worden. Einige Beschwerdeführer hätten angegeben, anwesend gewesen zu sein. Die anderen hätten angegeben, gar nicht vor Ort gewesen zu sein. Auch in Bezug auf eine mögliche Verwandtschaft des Mannes/Vaters mit dem Ermordeten (die beide dieselben Nachnamen führen) wurden immer unterschiedliche Angaben gemacht. Insgesamt sei eindeutig erwiesen, dass die Beschwerdeführer nicht die Wahrheit über ihre Ausreisegründe angegeben hätten. Auch die eidesstattliche Erklärung könne die rudimentäre Rahmengeschichte nicht untermauern bzw. in einem glaubwürdigen Licht darlegen. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführer gezwungen gewesen seien, ihre Geschichte in Detailfragen zu konstruieren, was schlussendlich zu den erheblichen Widersprüchen geführt habe. Insgesamt hätten die Beschwerdeführer die Verfolgung ihrer Person oder wohlbegründete Furcht vor einer solchen in keiner Weise glaubhaft machen können. Selbst im Falle einer Verfolgung aus den angegebenen Gründen würde es sich um eine Verfolgung durch private Personen handeln, die auch im Kosovo strafbare Handlungen darstellen. Die Beschwerdeführer hätten sich diesbezüglich an die Sicherheitsbehörden des Kosovo wenden können.

Es handle sich um ein Familienverfahren. Da keinem anderen Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für den jeweiligen Beschwerdeführer eine Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht. Weiters hätten die Beschwerdeführer angegeben, im Herkunftsstaat sonst überhaupt keine Probleme gehabt zu haben. Auch aus der allgemeinen Lage im Kosovo ergebe sich keine Gefährdung. Die Beschwerdeführer seien laut eigenen Angaben alle gesund. Aus der allgemeinen Lage im Kosovo ergebe sich keine Gefährdung.

Hinsichtlich der schlechten wirtschaftlichen Lage im Kosovo bleibe festzuhalten, dass wirtschaftliche Benachteiligungen nur dann asylrelevant sein könnten, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen würden, wofür es im gegenständlichen Fall mangels Vorbringens keinerlei Anhaltspunkte gebe. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Abschiebung in den Kosovo eine unmenschliche Behandlung drohe. Aus den Länderfeststellungen gehe zum Punkt "Rückführung" eindeutig hervor, dass für Rückgeführte in den Kosovo keine Gefährdungen bestehen und hätten die Beschwerdeführer auch eine individuelle Gefährdung, die auf die Merkmale ihrer Person zurückzuführen sind, nicht glaubhaft gemacht. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo. Eine Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf Privat- und Familienleben und es würden auch die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Da die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, sei den Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Das Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 13.10.2014 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Mit dem am 04.11.2014 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 23.10.2014 datierten gemeinsamen Schriftsatz der Beschwerdeführer wurde gegen die oben genannten Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkennen, die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG feststellen, dass den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zukomme, in eventu feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig ist und eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde unzureichend durchgeführt und damit gegen die in § 18 AsylG determinierten Ermittlungspflichten verstoßen worden sei. Die Staatendokumentation in den angefochtenen Bescheiden würden keine Informationen bezüglich der vorgebrachten Blutrache im Kosovo enthalten. Es sei der belangten Behörde somit nicht möglich gewesen, das Fluchtvorbringen im Lichte der Länderberichte zu würdigen. In diesem Zusammenhang werde auf die zitierte, einschlägige Judikatur sowie den beigefügten Länderbericht in Bezug auf Blutrache im Kosovo, "Kosovo: Blood feuds and availability of state protection" (2010-n September 2013), verwiesen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde keine konkreten Ermittlungen zur Situation im Fall der Rückkehr aufgenommen. Die Beschwerdeführer würden bei einer Abschiebung in den Kosovo in eine ausweglose Situation geraten und somit wäre Art. 3 EMRK verletzt.

Weiters habe die belangte Behörde unrichtige Feststellungen aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung getroffen und sich lediglich auf vermeintliche Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführer beschränkt. Eine aktuelle Betrachtung der Blutrache im Kosovo fehle. Schon alleine dadurch sei die bekämpfte Entscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die Beschwerdeführer hätten ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch Private verlassen und würden einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich durch Blutrache bedrohte Familien, angehören. Die kosovarischen Sicherheitsbehörden seien nicht willens bzw. nicht in der Lage, den Beschwerdeführern den notwendigen Schutz zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Den Beschwerdeführern hätte daher Asyl gewährt werden müssen. Zudem würden die Beschwerdeführer erfolgreich Deutsch lernen und versuchen, sich in Österreich zu integrieren, seien strafgerichtlich unbescholten und hätten nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Der Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer sei unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig. Im Lichte des Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union scheine überdies die Erteilung eines Aufenthaltstitels am besten geeignet, für das Wohl der minderjährigen BF4 zu sorgen. Eine Rückkehrentscheidung hätte daher auch aus diesem Grund für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sei zur Erhebung des Sachverhalts, insbesondere in Bezug auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, unerlässlich. Die Voraussetzungen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde würden vorliegen und sei diese daher zuzuerkennen.

5. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 18.11.2014 vorgelegt und sind am 20.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

6. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2014,

GZ: G311 2014397-1/2Z, G311 2014388-1/2Z, G311 2014391-1/2Z und G311 2014393-1/2Z wurde den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Zustellung dieser Beschlüsse erfolgte am 28.11.2014 bzw. am 01.12.2014 mittels

RSb-Brief und persönliche Übernahme durch die Beschwerdeführer.

7. Am 28.01.2015 langte eine zu G311 2014397-1/5 protokollierte, notariell beglaubigte und übersetzte Erklärung der BF1 des von ihrem Mann begangenen Mordes als Nachreichung zur Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung wurden die Akten der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung G308 am 16.03.2015 neu zugewiesen.

9. Mit Schreiben vom 30.06.2015 legten die BF im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme vor, in der sie die Situation im Kosovo zur Blutrache näher ausführten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum moslemischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch.

Die BF1 ist mit XXXX, geb. XXXX, traditionell verheiratet und sind diese die leiblichen Eltern des BF2, des BF3 und der minderjährigen BF4.

Alle Beschwerdeführer sind laut eigenen Angaben gesund. Keiner der Beschwerdeführer leidet an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Es wird weiters festgestellt, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat gesichert ist. Die BF1, sowie der BF2 und der BF3 sind überdies arbeitsfähig.

Die BF1 war zuletzt Hausfrau und Mutter, der BF2 sowie der BF3 waren als Maler und Anstreicher beschäftigt. Alle drei haben ihre achtjährige Grundschule abgeschlossen. Die BF4 besuchte vor ihrer Ausreise noch die Grundschule.

1.2. Die Beschwerdeführer verließen ihren Herkunftsstaat Kosovo gemeinsam am 19.09.2014 und reisten schlepperunterstützt am 20.09.2014 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befand sich bislang im Kosovo. Die Eltern, die vier Brüder und drei Schwestern der BF1 sowie ihr Mann bzw. der Vater des BF2, des BF3 und der BF4 leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführer verfügen daher im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte.

Die Beschwerdeführer verfügen über keine besonderen familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Sie sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, sondern lebten bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über bestimmte Deutschkenntnisse verfügen und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen haben.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.3. Die Beschwerdeführer hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

1.4. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Kosovo:

Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Zur Blutrache wird festgestellt, dass diese tatsächlich in einigen abgelegenen ländlichen Gebieten noch vorkommt. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall eine solche vorliegt und droht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten des Kosovo und den vorgelegten Unterlagen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren.

Weiters haben die BF1, der BF2 und der BF3 zum Beleg ihrer Identität ihre kosovarischen Personalausweise, die BF4 ihre kosovarische Geburtsurkunde vorgelegt, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren Angaben in der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde.

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich ergibt sich aus den diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalten.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführer über bestimmte Deutschkenntnisse verfügen und allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hätten, ergibt sich daraus, dass im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden und keiner der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens eine diesbezüglichen Behauptungen getätigt hat. Vielmehr gaben sie bei ihren Befragungen vor der belangten Behörde am 06.10.2014 an, keine deutschen Sprachkenntnisse zu haben.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie zur fehlenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.

Die Feststellung betreffend Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und der strafrechtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).

2.3. Zum Vorbringen:

Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf deren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Eine nähere Auseinandersetzung, ob das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer entsprechend der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.

Schließlich ist bezüglich der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Fluchtgeschichte anzuführen, dass es ihnen selbst bei einer Wahrunterstellung ihrer Angaben freistünde, sich bezüglich dieser von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen im Hinblick auf eine Schutzgewährung an die Sicherheitsbehörden des Kosovos zu wenden. In dem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass in keinem Staat der Welt ein möglicher präventiver Schutz absolut und lückenlos sein kann. Dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder fähig gewesen wären, den Beschwerdeführern hinsichtlich eines möglicherweise in der Zukunft stattfindenden Übergriffes im Rahmen einer behaupteten Blutrache entsprechenden Schutz zu bieten, vermochten diese nicht darzutun. Vielmehr haben die Beschwerdeführer selbst vorgebracht, keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden, Sicherheitsbehörden und Gerichten gehabt zu haben, von der Möglichkeit, sich an die heimatlichen Sicherheitsbehörden wegen Schutzes zu wenden gewusst und sich bewusst gegen die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe entschieden zu haben. Dies mit der Begründung, dass es der mögliche Gegner im Rahmen der von ihnen befürchteten oder angenommenen Blutrache Übel nehmen könnte. Dass Schutzdefizite bei Bedrohungen durch Privatpersonen im Kosovo konkret etwa gegenüber Angehörigen der Volksgruppe der Albaner gegeben wären, lässt sich weiters auch nicht aus den vorgehaltenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Kosovo ableiten und handelt es sich bei der Volksgruppe der Albaner auch um die Mehrheitsbevölkerung im Kosovo. Andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats wurden nicht vorgebracht.

Letztlich ergibt sich daher, dass - auch unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen der Beschwerdeführer - diese vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen können. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist.

Zusammenfassend ist im Lichte der Länderfeststellungen festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen nicht gelang, existenzbedrohende Lebensumstände im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo aufzuzeigen, was in weiter Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage im Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs nicht vorgebracht nicht aufgezeigt. Vielmehr wurden nur allgemeine Ausführungen zur Blutrache vorgelegt, und ist gerade im vorliegenden Fall klar erkennbar, dass der Staat die Rechtsdurchsetzung effektiv wahrnimmt.re

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen Bescheide des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011). Im vorliegenden Fall konnte eine solche bedrohung jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt werden.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführer, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Eine gegen die Personen der Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.

Insoweit die Beschwerdeführer zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachten, dass sie Angst hätten, dass der BF2 und der BF3 im Rahmen einer vermuteten Blutrache getötet werden würden, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung weder von staatlichen Organen ausgeht oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So haben die Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihnen vor den von ihnen vermuteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten. Vielmehr haben die Beschwerdeführer selbst vorgebracht, sich - trotz des Wissens um die Möglichkeit - bewusst nicht an staatliche Behörden gewandt haben. Auch haben die Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde keine Benachteiligung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit geltend gemacht. Auch haben sie keine substantiierten und widerspruchsfreien Aussagen zur konkreten Bedrohung vorgebracht.

Auch wirtschaftliche Gründe, die für das Verlassen des Herkunftsstaates ursächlich gewesen sein könnten, stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenfalls keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des

Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich;

vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert im Kosovo nicht.

Bei der BF1, dem BF2 und dem BF3 handelt es sich um insgesamt gesunde und arbeitsfähige Menschen, bei welchen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die BF1, der BF2 und der BF3 in der Lage sein werden, sich ihren Lebensunterhalt sowie jenen der BF4, durch Erwerbstätigkeiten selbst zu verdienen, zumal der BF2 und der BF3 als Maler und Anstreicher im Herkunftsland gearbeitet haben und ihnen die neuerliche Aufnahme dieser Tätigkeit zugemutet werden kann.

Abgesehen davon, verfügen die Beschwerdeführer über ein intaktes Sozialgefüge aufgrund familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. So brachten die Beschwerdeführer selbst vor, im Herkunftsstaat erwerbstätig gewesen zu sein und bis zu ihrer Ausreise gemeinsam gelebt zu haben. Auch haben offensichtlich längere Aufenthalte des BF2, des BF3 und der BF4 bei den Großeltern und Onkeln stattgefunden. Darüber hinaus stünden den Beschwerdeführern im Falle der Not der Rückgriff auf staatliche Unterstützungsleistungen oder jene von lokal tätigen NGOs offen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Eine Krankheit oder gesundheitliche Beeinträchtigung eines Beschwerdeführers wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Abschließend war zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten sind. Es kann keine derart prekäre Situation im Kosovo entnommen werden, welche den Beschwerdeführern im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche und aussichtslose Lage zu bringen vermöge. Vielmehr ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln im Kosovo gewährleistet und stehen staatliche Sozial- sowie Medizinleistungen zur Verfügung.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Zusammengefasst würden die Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem

(§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des

Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),

BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleihen weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie sich aus den bisherigen Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, haben die beschwerdeführenden Parteien keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit 20.09.2014) nicht erkennbar. Sie gehen in auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebten bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht konkret behauptet.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und

57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,

Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß substantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in den Beschwerden auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurde gegenständlich nicht vorgebracht und ist auch eine solche im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.

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