BVwG W213 2106359-1

W213 2106359-1Tribunale amministrativo federale14 lug 2015

Regest

Bereitstellungsprämie, Eignung - Auslandseinsatz, Rückerstattung,<br/>Übergenuss

Testo completo

BVwG W213 2106359-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2106359.1.00

Spruch

W 213 2106359-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am 24.07.1991, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 27.03.2015, Zl. P1006995/21-HPA/2015, betreffend Hereinbringung eines Übergenusses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 29 AZHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2014, GZ. 02282-14-KI-2012-W, wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß § 25 Ans. 4 Z. 2 AZHG mit Ablauf des 30.07.2014 wegen mangelnder persönlicher Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig ende.

Demnach sei im Rahmen der wiederkehrenden Eignungsprüfung am 28.04.2014 festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer im Bereich "Psychologische Eignung" als "vorübergehend nicht Geeignet" eingestuft worden sei. Mängel seien bei zwei Nachuntersuchungen am

13. bzw. 27.05.2014 bestätigt worden. Ein klinisch-psychologisches Gutachten vom 25.06.2014 ergab, nachstehende Diagnose:

"Mangel an Regelbewusstsein, dissimulierende und hochgradig beschönigende Selbstdarstellung erschweren/widerstreben Teamarbeit und Kooperation in hierarchischen Strukturen. Die gezeigte Compliance für psychologische Untersuchungen, Betreuungen und ev. nötige Behandlungen ist derzeit unzureichend. Krankheitswertige Störungen werden im Gutachten von Mag. Adelbauer ausgeschlossen.

..."

Die belangte Behörde verfügte in weiterer Folge nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit obgenanntem Bescheid, die Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers.

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer bezogenen Bereitstellungsprämien erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid zur Hereinbringung des Rückerstattungsbetrages, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Sehr geehrter Herr BERTALANITS!

Durch die vorzeitige Beendigung Ihrer Auslandseinsatzbereitschaft haben Sie dem Bund Geldleistungen nach dem Auslandszulagen- und - hilfeleistungsgesetz zu ersetzen. Dazu ergeht folgender

LEISTUNGSBESCHEID

Sie haben der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien in der Höhe von

€ 5581,21

zu ersetzen.

Dieser Betrag ist innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution mittels angeschlossener Zahlungsanweisung einzuzahlen.

IBAN: AT 13 0100 0000 0509 0015

BIC: BUNDATWW

bei der: BAWAG P.S.K.

lautend auf: Heerespersonalamt, 1163 Wien, Panikengasse 2

Rechtsgrundlage: § 29 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999idgF, iVm dem § 55 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."

In der Begründung wurde - nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges - ausgeführt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers wegen mangelnder Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig geendet habe. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2014, GZ. 02282-14-KI-2012-W, sei festgestellt worden, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG mit Ablauf des 30.07.2014 wegen mangelnder persönlicher Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig geendet habe. Der Beschwerdeführer habe während seiner Auslandseinsatzbereitschaft (03.12.2012 bis 30.07 2014) keinen Auslandseinsatz absolviert. Er müsse daher die seit Beginn des Verpflichtungszeitraumes empfangenen Bereitstellungsprämien rückerstatten. Für den Zeitraum 03.12.2012 bis 30.07 2014 ergebe sich daher ein Betrag von € 8244,25.

Davon seien abzuziehen

  • € 1474,28 (Rückrechnung KV/SV/PB/WFB f. d. Zeitraum 03.12.2012 bis 30.07 2014)

  • € 854,53 (Rückverrechnung Lohnsteuer f. d. Zeitraum 03.12.2012 bis 30.07 2014)

  • € 30,23 (Einbehalt von Nachzahlung).

Es bleibe daher ein hereinzubringender Rückerstattungsbetrag von €

5585,21.

Gegen diesen Bescheid erhob der BESCHWERDEFÜHRER fristgerecht Beschwerde wobei er ausführte, dass er sich mit seiner Lebensgefährtin in der Phase der Hausstandsgründung befinde und fixe finanzielle Belastungen zu tragen habe. Durch den plötzlichen Wegfall seiner Einkünfte befinde er sich in einer finanziell misslichen Lage, die für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei. Er ersuche daher um Abstandnahme von der Hereinbringung des Übergenusses wegen besonderer Härte.

Ferner brachte er unter Hinweis auf ehrenamtliche Tätigkeiten bei Feuerwehr und Rotem Kreuz vor, dass er gewissenhaft und regelbewusst sei und Sozialverhalten nachweisen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang bzw. der Aktenlage.

2. Beweiswürdigung:

Das Vorbringen des Beschwerdeführer steht nicht im Widerspruch zur Aktenlage, weshalb diese zur Grundlage der obigen Sachverhaltsfeststellungen gemacht werden konnte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die §§ 25 und 29 AZHG haben nachstehenden Wortlaut:

"Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen

Verpflichtungszeitraum

§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.

(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.

(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn

1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder

2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder

3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.

(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.

(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn

1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder

2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.

§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft

1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder

2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes

bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.

(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.

(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.

(5) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde."

§ 55 HGG lautet (auszugsweise) wie folgt:

"Übergenuss

§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft

1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder

2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes

bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.

(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.

(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.

(5) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde."

Im vorliegenden Fall ist von der mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde 18.08.2014, GZ. 02282-14-KI-2012-W, getroffenen Feststellung auszugehen, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß § 25 Ans. 4 Z. 2 AZHG mit Ablauf des 30.07.2014 wegen mangelnder persönlicher Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig geendet hat.

Vor dem Hintergrund dieser Sachlage ist daher die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Eignung des Beschwerdeführers zur Leistung von Auslandseinsätzen nicht mehr gegeben ist. Die Hereinbringung der vom Beschwerdeführer bezogenen Bereitstellungsprämien konnte auch nicht gemäß § 29 Abs. 4 AZHG unterbleiben, da es keinen Anhaltspunkt gibt, dass die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde soziale bzw. wirtschaftliche Härten ins Treffen führt, wird die belangte Behörde über eventuelle Zahlungserleichterungen (Raten etc.) gesondert zu entscheiden haben.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall konnte auf Grundlage des klaren Gesetzeswortlautes entschieden werden.

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