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W200 2108021-1•BVwG W200 2108021-1
W200 2108021-1Tribunale amministrativo federale14 lug 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2108021-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXXgegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.04.2015, PassNr. 2338262, zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Zuletzt war mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 27.03.2014 festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, sodass der Antrag vom 06.12.2013 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abzuweisen war.
Die beschwerdeführende Partei stellte am 23.10.2014 erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen übermittelt:
Die belangte Behörde holte ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin nach erfolgter persönlicher Untersuchung am 05.02.2015 ein. Im Gutachten vom 05.02.2015 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt und im Wesentlichen wie folgt begründend ausgeführt:
"Anamnese :
OP: TE, HTEP links 2005 im in KH Neunkirchen ohne Folgeschaden, keine signif. Klinik,
TUR der Prostata 2005 im KH Barm. Br. mit Erfolg, jedoch Nykturie 3-4/Nacht, keine Vorlagen keine Inkontinenz, Versuch einer Behandlung mit Alna ret. 0,4 jedoch ohne Effekt, daher wieder abgesetzt,
Varizenstripping 1955 und 1965 im AKH Wien, Rezidiv und Venenschäumung durch Dr. Wandl, nach wie vor Rückflussstörung, AW trägt Kompressionstrümpfe, Schwellung des li. Beines am Abend, keine Med.,
Nod. haem. op san. 1965 und 1975, dzt. keine Beschwerden,
Rhythmusstörung bei VH Flimmern, PM-lmplantation 2007 im AKH Wien, seither Besserung, Med.: Ramipril, Marcoumar, INR zuletzt 2,6 lt.
Bef.: 14.01.2014,
VGA 02/2014 Herzmuskelschädigung und Zustand nach Insult, Zustand nach HTEP li., Coxarthrose rechts, Zustand nach Varizenstripping beids., Hörstörung beids.: 40% Hörstörung idem, HG links,
art. Hypertonie, Insult 2000, Erstversorgung im KH RST, bleib.
Schäden: Schwäche der li. Hand (Gegenhand), Zittern der li. Hand,
neues Leiden: Atembeschwerden und Stimmstörung, lungenfachärztlicher Behandlung, Neubildung an der rechten Lunge, Zustand nach Bronchoskopie im Hartmann Spital 06/2014, kein malignes Geschehen nachgewiesen,
Nik: 0, Alk: wenig,
Derzeitige Beschwerden:
WS-Läsion seit 5 Jahren, keine OP, keine mot. Ausfälle, Beschwerden:
Schmerzen im LWS- Segment, Med.: keine
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Marcoumar, Ramipril 2,5,
Sozialanamnese:
pens. Steuerberater seit 2000 (60. Lj), geschied., ein erwachsenes Kind, AW lebt alleine, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
CT Thorax vom 14.01.2015, Lungenfunktion vom 21.01.2015, 16.12.2014, Dokumentation über physik. Therapie zur Behandlung des WS-Leidens vom 20.11.2014, CT der LWS und li. Kniegelenk vom 01.04.2011, Laborbef. vom 07.10.2014, Entlassungsbericht des Hartmann Spitals vom 02.06.2014, mikrobiologischer Laborbefund vom 06.05.2014, 30.04.2014,
Untersuchungsbefund:
guter Allgemeinzustand,
Ernährungszustand: guter Ernährungszustand,
Kopf: Zähne: Teilprothese, Lesebrille, st.p. TE, Hörstörung beidseits, HG links, Umgangssprache gut verständlich, Sens, frei, NAP's unauff.,
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LK o. B.,
Thorax: symm., Trichterbrust, PM in situ links subclav., Cor:
arrhythmisch, norm, konfig.,
HAT rein, keine path. Geräusch, Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS,
WS: HWS frei beweglich, KJ-Abstand 2cm, seichte linkskonv. Skoliose der BWS, FBA 15 cm, thorak. Schober 30/32, Ott: 10/13, Hartspann der LWS,
Abdomen: weich, in TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar,
Nierenlager: beids. frei,
obere Extremität: frei beweglich, keine Involutionsatrophie der Armmuskulatur, Oberarmumfang rechts (Gebrauchsarm): 27cm (li.: 26cm), Unterarm umfang rechts: 27cm (li.: 25,5cm), Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt,
untere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Flexionsstörung des linken Hüftgelenke bei Zustand nach HTEP li., Beinverkürzung links -1,5cm, kein Schuhausgleich, krep. Reiben beider Kniegelenke bei festem BA, Umfang des re. Kniegelenkes: 40,5cm, (links: 40cm), keine signifikante involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 35,5cm (links: 36cm), keine Ödeme, Zustand nach Varizenstripping beids. mit geringen troph. Hautstörungen, Kompressionsstrümpfe werden getragen, keine Ulzerationen, Reflex nur schwach auslösbar, Babinski neg, Zehen- und Fersengang möglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe
Status Psychicus:
zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Herzmuskelschädigung, Vorhofflimmern, Schrittmacherträger, Zustand nach Insult 2000 Unterer Rahmensatz, da keine Dekompensationszeichen nachweisbar, jedoch ständige Antikoagulatientherapie und kombinierte Bluthochdrucktherapie erforderlich ist,
g.Z. 05.02.01
30 vH
02
Zustand nach Hüfttotalendoprothese links, Coxarthrose rechts Mittlerer Rahmensatz, da mäßige Funktionsstörung nachweisbar
30 vH
03
Stammvarikositas beidseits bei Zustand nach Varizenstripping beids. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ständig Stützstrümpfe getragen werden müssen
20 vH
04
Hörstörung beidseits
12.02. 01 Tab. Kolonne 2, Zeile 3
20 vH
05
Reizblase, Zustand nach transurethraler Prostataresektion Unterer Rahmensatz, da nur milde Symptomatik vorliegt
10 vH
06
Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, Zustand nach Bronchoskopie Unterer Rahmensatz, da kein ständiges Therapieerfordernis besteht
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 1) bis 5) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Durch das neu aufgenommene Leiden unter lf. Nr. 6) ist keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt."
Im Rahmen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.03.2015 in dem zum Gutachten gewährten Parteiengehör wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf die notwendige Behandlungen der Lendenwirbelsäule nicht eingegangen worden wären. Längeres Stehen oder Sitzen sei für ihn wegen der entstehenden Schmerzen nicht möglich. Weiters verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er im Falle einer Verletzung um mindestens 80 % geringere Überlebenschancen habe als Menschen, die nicht Marcoumar nehmen müssten. Da der Körper des Beschwerdeführers mit 75 Jahren sichtlich nicht leistungsfähiger sei als höchstens 40 % beantrage der Beschwerdeführer die Anerkennung einer "60%igen Behinderung".
Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, vom 16.04.2015 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 % der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, sodass der Antrag vom 23.10.2014 abzuweisen war. Begründend wurde ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.02.2015 zu entnehmen seien, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung und sei dem Beschwerdeführer bereits im Zuge des Parteiengehörs übermittelt worden. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 19.03.2015 sei festgestellt worden, dass die Einwände nicht geeignet wären, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu bewirken.
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 05.02.2015 persönlich einen Befundbericht über eine neuerliche Lungen-CT sowie Behandlungen seiner Lendenwirbelsäule nachgereicht habe. In dem Informationsschreiben vom 09.03.2015 sei nicht auf dieses Vorbringen eingegangen worden, die Stellungnahme vom 19.03.2015 sei ebenso abgetan worden. Der Beschwerdeführer beantrage abermals die Berücksichtigung seiner Lungenschädigung und der Läsion seiner Wirbelsäule mit der Ausstellung eines Behindertenpasses und der Anerkennung einer "60%-igen Behinderung".
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule, erstellt von Fachärzten für Radiologie, datiert mit 18.05.2015, übermittelt. Festgestellt wurden darin "Rechtskonvexe Rotationsskoliose, Spondyoarthropathia def., Deutliche Chondrose L2/L3, L4/L5 und L5/S1".
In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2015 das vom Sozialministeriumservice eingeholte Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.02.2015 dem Beschwerdeführer und verwies darauf, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde vom Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenserstellung eingesehen und auch dem Gutachten zugrunde gelegt wurden.
Der Beschwerdeführer führte in seiner am 30.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme aus, dass als Begründung im Gutachten ausgeführt werde, der Beschwerdeführer könne auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativem Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sein erlernter Beruf sei Steuerberater, was bedeute, dass er eine Bürotätigkeit in seinem gesamten Berufsleben ausgeübt habe. Nur eine Tätigkeit dieser Art könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, wenn er kein Problem auf Grund seiner Lendenwirbelsäulenläsion beim Sitzen bzw. Stehen hätte. Dies sei jedoch in der Begutachtung nicht angeführt worden. Es treffe diese Begründung somit nicht zu, sodass er abermals die Ausstellung eines Behindertenpasses beantrage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Am 23.10.2014 langte ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses für den Beschwerdeführer ein.
Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, vom 16.04.2015 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 % der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, sodass der Antrag vom 23.10.2014 abzuweisen war. Begründend wurde ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.02.2015 zu entnehmen seien, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei.
Die Einwände des Beschwerdeführers gegen das Sachverständigengutachten vom 05.02.2014 waren nicht geeignet, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu bewirken. In sämtliche vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen hat der Gutachter Einsicht genommen und diese auch seinem Gutachten zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte ärztliche Sachverständigengutachten vom 05.02.2015, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH beim Beschwerdeführer festgestellt wurde.
Das eingeholte vorzitierte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, und wurde der Inhalt vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nicht in substantiierter Weise beeinsprucht.
Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert und vermochte der Beschwerdeführer durch seine Einwände gegen das Sachverständigengutachten vom 05.02.2015, die Feststellungen des befassten Sachverständigen nicht zu entkräften.
Der Beschwerdeführer behauptete insbesondere, es seien im ärztlichen Gutachten 05.02.2015 seine Lungenschädigung und die Läsion seiner Wirbelsäule nicht berücksichtigt worden. Diese Aussage trifft jedoch nicht zu und ist darauf zu verweisen, das im ärztlichen Sachverständigengutachten zahlreiche aktuelle Befunde hinsichtlich der vorzitierten Leiden angeführt sind und berücksichtigt wurden (ua. wurden folgende Befunde aufgezählt: CT Thorax vom 14.01.2015, Lungenfunktion vom 21.01.2015, 16.12.2014, Dokumentation über physik. Therapie zur Behandlung des WS-Leidens vom 20.11.2014, CT der LWS und li. Kniegelenk vom 01.04.2011). Eine Berücksichtigung der gesundheitlichen Beschwerden im Zusammenhang mit der Wirbelsäule und der Lungenfunktion ist somit bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.02.2015 erfolgt. Im vorgelegten Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule vom 18.05.2015 wurde kein neues gravierendes Leiden, welches nicht bereits berücksichtigt wurde, dargelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2015 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass entgegen seiner Behauptung die von ihm vorgelegten Befunde eingesehen und im ärztlichen Gutachten vom 05.02.2015 berücksichtigt worden waren. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 29.06.2015 ging der Beschwerdeführer nicht weiter auf die von ihm hervorgehobenen - behaupteter Maßen nicht berücksichtigten - Leiden ein und erhob gegen das Sachverständigengutachten keine weiteren substantiierten Einwände. Er behauptete lediglich, dass ihm entgegen der Feststellungen im vorzitierten Sachverständigengutachten die Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nicht zumutbar wäre, weil sein erlernter Beruf Steuerberater sei, er somit eine Bürotätigkeit auszuüben hätte, die er im Sitzen bzw. Stehen auszuüben hätte, was ihm jedoch aufgrund seiner Probleme mit seiner Lendenwirbelsäulenläsion nicht möglich wäre. Diese Einwendungen gehen jedoch ins Leere, weil es im gegenständlichen Fall um die nicht erfolgte Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Bundesbehindertengesetz geht und es nicht um die Frage geht, ob der Beschwerdeführer ein begünstigter Behinderter ist gemäß Behinderteneinstellungsgesetz und dabei zu prüfen ist, ob er infolge des Ausmaßes der Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb in der Lage ist. Schließlich ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass ein integrativer Betrieb gerade für Menschen mit Behinderungen eine Möglichkeit darstellen soll, einen Arbeitsplatz zu finden und dabei gerade die Art und Schwere der Behinderung berücksichtigt werden soll. Auch bei Tätigkeit in einem geschützten Arbeitsplatz soll die Art und Schwere der Behinderung berücksichtigen und stellt dies eine Förderung eines Arbeitsplatzes in einem Unternehmen der freien Wirtschaft dar, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auf Grund einer Behinderung dauerhaft nicht in der Lage ist, die volle Arbeitsleistung zu erbringen.
Es haben sich somit in Summe keine Feststellungen ergeben, wonach von der Einschätzung im Gutachten vom 05.02.2015 abzuweichen ist. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 05.02.2015, welches einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH beim Beschwerdeführer feststellte.
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 05.02.2015 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllt die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Dem Sachverständigengutachten wurde - wie beweiswürdigend ausgeführt - nicht in substantiierter Weise widersprochen.
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) von Hundert durch das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und wurde diesem nicht in substantiierter Weise widersprochen.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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