BVwG W200 2013698-1

W200 2013698-1Tribunale amministrativo federale14 lug 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W200 2013698-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2013698.1.00

Spruch

W200 2013698-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 13.10.2014, Passnummer 9656196, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 28.02.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 16.05.2014 wurde am 04.07.2014 ein Behindertenpass (50%) ausgestellt.

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 14.07.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Dem Antrag war ein Arztbrief des Hanusch-Krankenhauses, 1. medizinische Abteilung, vom 24.02.2014 beigelegt, dem unter anderem Folgendes zu entnehmen ist:

"Aktuelle Beschwerden:

Herr XXXX ist seit 2009 an unserer Ambulanz wegen einer rheumatoiden Arthritis in Behandlung. Zudem leidet der Patient unter einer gemischten Gangstörung mit rechtsbetonter Ataxie beider unterer Extremitäten und einer peripheren Neuropathie. Es besteht ein Zustand nach Dekompressionsoperation einer Spinalkanalstenose im Bereich der Lendenwirbelsäule L4/L5/S1. Der Patient ist eingeschränkt mobil. Seine mögliche Gehstrecke liegt unter 300 Meter."

Die beschwerdeführende Partei stellte am 18.07.2014 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung".

Im Zuge einer Beurteilung durch den Ärztlichen Dienst am 21.07.2014 verwies dieser auf die erst vor kurzer Zeit durchgeführte Untersuchung durch den Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und führte zusätzlich aus, dass eine Verschlimmerung nicht dokumentiert sei.

Dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie vom 16.05.2014 ist zu entnehmen, dass die mittelgradigen Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule bei mehrsegmentaler Fusion und sensomotorischen symptomatischen Auswirkungen in den Beinen eine Minderung der maximalen Gehleistung ergeben würden. An den großen Gelenken der oberen und unteren Extremitäten seien keine maßgeblichen Einschränkungen feststellbar, die Auswirkung auf die Verwendung von Haltegriffen und Gehhilfen hätten oder die Überwindung von Niveauunterschieden verhindern würden.

Zur Stellungnahme des Arztes des Ärztlichen Dienstes führte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 01.08.2014 aus, dass die Entscheidung auf einem orthopädischen Gutachten beruhe. Die Begleiterscheinungen seines Wirbelsäulenleidens halte er mittels Einnahme eines Schmerzmittels unter Kontrolle. Sein Problem liege jedoch offensichtlich beim Zusammentreffen des orthopädischen Krankheitsbildes mit seiner neurologisch/immunologischen Erkrankung. Er leide seit mehreren Jahren an fortschreitender rheumatoider Arthritis und peripherer Polyneuropathie. Nach einer kurzen Gehstrecke hätte er das Gefühl, eine immer schwerer werdende Last an den Füßen hinter sich herzuziehen. Dieses Gefühl verlagere sich in der Folge als zunehmender Schmerz bis in die Wirbelsäule hinauf und eine Bewegungsfortsetzung sei ihm nicht mehr möglich. Sein Problem sei die Unmöglichkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen. Dem Schreiben waren angeschlossen MRT Befunde vom 26.05.2014 und 28.05.2014 (LWS/HWS) und der bereits vorgelegte Arztbrief vom 24.02.2014 sowie ein Stadtplan von Wien.

Die Beurteilung der vorgelegten Unterlagen durch den Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ergab, dass die mehrsegmentale Abnützung im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule belegt sei. Die mehrsegmentale Versteifung der Lendenwirbelsäule sei adäquat und zeige keine Lockerungszeichen. Es gäbe keine Änderung der Beurteilung. Die maximale Gehleistung in Bezug auf Weg und Zeit sei eingeschränkt und kurze Wegstrecken seien aber zumutbar - ebenso wie die Verwendung einfache Behelfe (Krücken), die die Gehleistung verbessern würden. Eine Verschlimmerung sei aus orthopädischer Sicht nicht ableitbar.

Mit Bescheid vom 13.10.2014 wies das Sozialministeriumservice den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.

Begründend wurde nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1 BBG sowie § 45 Abs. 2 BBG ausgeführt, dass das Gutachten vom 16.05.2014 geprüft und als schlüssig erachtet worden sei. Zur Stellungnahme wurde ausgeführt, dass diese einer weiteren Beurteilung unterzogen worden sei und aus orthopädischer Sicht keine Verschlimmerung ableitbar sei, die eine Änderung der Beurteilung ergeben würde.

In Rahmen der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer wortgleich den Inhalt seiner Stellungnahme vom 01.08.2014 und führte zusätzlich aus, dass beim Fortsetzen des Gehens sich ein immer stärker werdender Schmerz bis in die Wirbelsäule hinaus ausbreite und er das Gehen unterbrechen müsse. Sein Problem bestehe natürlich auch bei einem eventuellen Weg von einer Haltestelle zu einem gewünschten Ziel. Ein Risiko berge für ihn auch das Queren von breiten, verkehrsfrequentierten Straßen und Plätzen. Dies würde auch das fachärztliche Gutachten vom 16.01.2014, welches er seinem Schreiben vom 01.08.2014 angeschlossen hätte, belegen. An eine Besserung sei nicht zu denken.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 24.03.2015 ein, welches Folgendes ergab (Schreibfehler nicht korrigiert):

"Vorgutachten: Abl. 17 Mehrsegmentale Fusion L3-S1, chronische Polyarthritis, ges Grad der Behinderung war 50 %, Träger von Osteosynthesematerial. Es wird nun als zusätzliches Leiden eine Neuropathie angegeben, die Gehstrecke sei unter 300m begrenzt siehe Abl. 9 vor einem Jahr. NLG Befund existiert nicht. Neu. Befund neurologie Dr. Hochschorner undatiert (undatiert) und nicht unterschrieben, angeblich vom 2/2015: ataktische Gangstörung, Reflexe waren auslösbar, Laut BF habe der nur die anderen Befunde abgeschrieben??, Befund von der Kur 14.3.2015: UE Hüft-, Knie- und Sprunggelenke bds aktiv und Passiv frei beweglich, Gangbild unauffällig.

SOZIALANAMNESE: Pension

AKTUELLE BESCHWERDEN: Schwere Füße. Er könne die öffentlichen Verkehrsmittel nicht erreichen, weil es zu Fuß nicht bis zum 48 A oder 51 A schaffe, die nützen aber nichts, weil er ins Hanusch - KH müsse und für die Familie einkaufen. Die Gehstrecke ist zu kurz, (springt auf und geht im Zimmer auf und ab), schildert, dass Beschwerden nach 3-4 Minuten auftreten und er dann stehen bleiben müsse. Nach 5 Minuten Hinsetzen könne er wider weitergehen. Stehen sei kein Problem.

THERAPIE: Ebetrexat, Urosin, Folsäure, Blopress, Simvastatin, Aprednisolon, Xefo

PSYCHISCHER STRATUS: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, AW. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt adäquat, die Stimmungslage ausgeglichen, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

NEUROLOGSICHER STATUS: Rote Conjunctiven, Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. interviert, OE: leichter Intentionstremor, keine Atrophien, Tonus normal, sgl. Regelrechte Kraft, MER sgl mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B.

ZR: Lasègue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. sehr schwach auslösbar, PyZ neg. KVH o.B., Z+F ausreichend kräftig. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben. Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe: keine. Es wird demonstriert wie rasche er aufstehen und herumgehen könne, mit der Bemerkung, dass dies wenn er unterwegs sei ganz anders sei. Gangbild beim Eintreten humpelnd, beim Weggehen normal.

STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG

1. Neurologische Diagnosen:

Polyneuropathie, Paraspastik bei Vertebrostenose 04.06.01 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da Reflexabschwächung und belastungsabhängige leichte Schwäche

2. Die besundheitsschädigung hat keine Auswirkung auf die benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das eingestufte Leiden bewirkt keine höhergradige Erschwernis der selbstständigen Fortbewegung, sowie der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, da Gehfähigkeit ohne Anwendung von Hilfsmitteln erhalten ist, und daher die behinderungsbedingte Eintragung Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar ist. Darüberhinaus sind auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens nicht nachvollziehbar, sodass insgesamt keine für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung(en) relevante Ausprägung der Behinderung erreicht wird."

Im Zuge des Parteiengehörs wiederholte der Beschwerdeführer, dass sein Problem im Zusammentreffen seines Wirbelsäulenleidens und einer chronisch axonalen PMP liege. Die Behauptung der Fachärztin für Neurologie, dass kein NLG Befund existiere, sei schlichtweg unwahr. Er schließe zusätzlich den Befund des Institutes für physikalische Medizin und der neurologischen Ambulanz des Hanuschkrankenhauses vom 18.04.2014 als Beilagen an. Bisher sei er nicht aufgefordert worden, einen NLG Befund mitzubringen.

Nach kurzer Gehstrecke (etwa 3-4 Minuten) hätte er das Gefühl, stetig schwerer werdende Lasten an den Füßen nachzuschleppen. Von den Füßen weg breite sich ein rasch zunehmender Schmerz bis hinauf in die Lendenwirbelsäule aus und eine Bewegungsfortsetzung sei ihm in der Folge unmöglich.

Zum Inhalt der Stellungnahme "Das eingestufte Leiden bewirkt keine höhergradigen Erschwernis der selbstständigen Fortbewegung" führte er aus, dass für ihn nach einer knapp zehnminütigen Untersuchung diese nicht nachvollziehbar sei. Dies stehe im Widerspruch zum fachärztlichen Gutachten des ihn seit sechs Jahren behandelnden Primars und ärztlichen Leiter des Hanuschkrankenhauses und auch wissenschaftlichen Leiter des Boltzmanninstitutes für Osteologie. In dessen fachärztlichen Gutachten vom Februar 2014 sei sein Leiden diagnostiziert und eine eingeschränkte Mobilität sowie die mögliche Gehstrecke unter 300 Meter bescheinigt worden.

Unbestritten sei, dass er wenige Minuten ohne jedes Hilfsmittel fast normal gehen könne. Die Schwierigkeiten würden erst nach längerem Sitzen eintreten und die Gutachterin hätte das beim Eintreten in die Ordination feststellen müssen (Gangbild: beim Eintreten humpelnd).

Es sei ihm die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels durchaus möglich, sein Problem sei die Unmöglichkeit ein solches zu erreichen und von einer Station zu Fuß zu einem weiter abgelegenen Ziel zu gelangen.

Dem Schreiben angeschlossen waren folgende Unterlagen:

? Patientenbrief des orthopädischen Spital Speising vom 30.01.2013, in dem auf eine deutliche Einschränkung der Gehstrecke auf ca. 300 Meter verwiesen wird,

? NLG Befund des neurologischen Zentrum SMZ Baumgartner Höhe vom 25.04.2012,

? Arztbrief der neurologischen Ambulanz des Hanuschkrankenhauses vom 18.04.2012 sowie Arztbrief des Instituts für physikalische Medizin und Rehabilitation - Elektroneurographie vom 18.04.2012 sowie die bereits vorgelegte fachärztliche Begutachtung der ersten medizinischen Abteilung des Hanuschkrankenhauses vom 24.02.2014.

? Beschreibung des Krankheitsbildes PNP (Internetauszug)

Nach Vorlage der neuen Dokumente führte die Gutachterin am 11.06.2015 Folgendes aus:

"Nervenfachärztliches-Sachverständigengutachten, Ergänzung:

Der BF reicht Befunde und Arztbriefe nach:

Abl. 40/17 wurde fachfremd (orthopädisch) eine minimal Fußsenkerschwäche links bei sonst unauffälliger Sensomotorik festgestellt, beschrieben ist eine symptomatische Claudicatio spinalis. Bei Entlassung bestand nach Operation ein unauffälliger neurologischer Status.

Abl. 40/19 eine NLG 2012 chronisch radikuläre Läsion und "Zeichen" einer chronisch axonalen Polyneuropathie ohne Angabe einer Ausprägung des Schweregrades und ohne Angabe von Symptomen oder neurologischen Status.

Abl. 40/22 ist ein neurologischer Befund aus 2012 diskret ataktische Gangstörung, diskrete periphere Neuropathie.

In Abl. 40/23 ebenfalls 2012 eine diskrete Neuropathie.

Die Schätzung einer möglichen Gehstrecke von 300 m in Abl. 30/24 ist kein objektives Maß und für die eigene Beurteilung nicht relevant.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich aus den nachgereichten Befunden keine Änderung der eigenen Einschätzung ergibt, da in diesen Befunden leichtgradige Veränderungen beschrieben sind, welche sich sowohl diagnostisch als auch in der Ausprägung mit meiner Wahrnehmung decken."

Im Rahmen des Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer am 08.07.2015 aus, dass die Neurologin nur den Erhalt der Unterlagen quittiert hätte. Es stelle sich die Frage ob die kurze durch die Neurologin vorgenommene Untersuchung aussagekräftiger sei als das fachärztliche Gutachten des ihn seit sechs Jahren fachärztlich betreuenden Ausnahmemediziners und dessen Schätzung der Gehstrecke auf unter 300m. Die Gutachterin hätte nicht auf seinen Internetauszug (Beschreibung der PNP) Bezug genommen. Er leide nicht nur an PNP, sondern auch an Problemen an der LWS. Dem Schreiben angeschlossen war ein Auszug aus der Ambulanzkartei der 1. Medizinischen Abteilung des Hanusch-Krankenhauses vom 03.07.2015 mit folgendem Inhalt:

"Herr XXXX ist seit 2009 in Behandlung in der Rheumaambulanz. Es besteht eine rheumatoide Arthritis, die mit Methotrexat und Cortison behandelt wird. Zusätzlich leidet der Patient unter einer gemischten Gangstörung mit rechtsbetonter Ataxie beider unteren Extremitäten und einer peripheren Neuropathie. Die im Jahr 2013 durchgeführte Wirbelsäulenoperation im Orthopädischen Spital Speising hat keine Besserung dieser Situation gebracht. Im Gegenteil ist es, seit ich den Patienten kenne, zu einer Verschlechterung der Neuropathie-Symptomatik und der Gangstörung gekommen. Der Patient ist in einigermaßen stabilem Allgemeinzustand.

Aufgrund der oben erwähnten Einschränkung besteht jedoch eine eindeutige Einschränkung der Mobilität."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 14.07.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.

Die beschwerdeführende Partei stellte am 18.07.2014 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung".

Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Im gegenständlichen Verfahren wurde mittels Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 13.10.2014 der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass laut medizinischem Beweisverfahren (Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 16.05.2014) die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragungen nicht vorlägen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Die belangte Behörde hat ein fachärztliches Gutachten (Orthopädie und orthopädische Chirurgie) eingeholt, wonach mittelgradige Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule bei mehrsegmentaler Fusion und sensomotorischen symptomatischen Auswirkungen in den Beinen eine Minderung der maximalen Gehleistung ergeben würden. An den großen Gelenken der oberen und unteren Extremitäten seien keine maßgeblichen Einschränkungen feststellbar, die Auswirkung auf die Verwendung von Haltegriffen und Gehhilfen hätten oder die Überwindung von Niveauunterschieden verhindern würden..

Aufgrund der Argumentation des Beschwerdeführers, dass sein Problem im Zusammentreffen des orthopädischen Krankheitsbildes mit seinen neurologisch/immunologischen Erkrankungen (rheumatoider Arthritis und peripherer Polyneuropathie) liege und aufgrund neuer vorgelegter Unterlagen holte das Bundesverwaltungsgericht ein neurologisches Gutachten ein, das ergab, dass die Gehfähigkeit ohne Anwendung von Hilfsmitteln erhalten sei, und daher die behinderungsbedingte Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht ausreichend begründbar ist. Darüber hinaus seien auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens nicht nachvollziehbar, sodass insgesamt keine relevante Ausprägung der Behinderung erreicht werde. In einer weiteren Ergänzung aufgrund neuerlich vorgelegter Befunde führte die Neurologin aus, dass sich daraus keine Änderung der eigenen Einschätzung ergebe, da in diesen Befunden leichtgradige Veränderungen beschrieben seien, welche sich sowohl diagnostisch als auch in der Ausprägung mit ihrer Wahrnehmung deckten.

Grundlage für die Entscheidung bilden somit sämtliche eingeholte orthopädische und neurologische Sachverständigengutachten vom 16.05.2014 und 24.03.2015 und 11.06.2015. Diese schlüssig nachvollziehbaren Gutachten lassen für das BVwG nur den Schluss zu, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel jedenfalls gegeben ist, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen.

In den Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzten sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.

Der Beschwerdeführer ist sämtlichen ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Insoweit der Beschwerdeführer wiederholt auf den Arztbrief des Hanusch Krankenhauses, 1. medizinische Abteilung, vom 24.02.2014 verweist, in dem ausgeführt wird, dass der Patient eingeschränkt mobil sei und die mögliche Gehstrecke unter 300 Meter liege, so ist auszuführen, dass es sich dabei nicht um ein "Gutachten" handelt, da nach der ständigen Judikatur des VwGH ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten muss. Der zitierte Arztbrief erfüllt diese Anforderungen nicht, wurde in den eingeholten Gutachten aber verwertet. Ebenso verhält es sich mit dem Auszug aus der Ambulanzkartei vom 03.07.2015 - auch dieses entspricht nicht den Anforderungen an ein Gutachten.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nicht jede Einschränkung der Mobilität geeignet ist, die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung zu rechtfertigen, sondern muss diese ein Ausmaß annehmen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel tatsächlich unzumutbar machen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten, weshalb diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung BGBl II Nr. 495/2013 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. (§ 1 Abs. 3 1. Satz der Verordnung BGBl II Nr. 495/2013).

Wie bereits beweiswürdigend (vgl. II.2.) ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht vor. Grundlage für die Entscheidung bilden die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie einer Fachärztin für Neurologie, in denen die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel genau beschrieben werden.

Im Gutachten wird darauf hingewiesen, dass aus orthopädischer Sicht die mittelgradigen Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule bei mehrsegmentaler Fusion und sensomotorischen symptomatischen Auswirkungen in den Beinen eine Minderung der maximalen Gehleistung zwar ergebe, an den großen Gelenken der oberen und unteren Extremitäten seien keine maßgeblichen Einschränkungen feststellbar, die Auswirkung auf die Verwendung von Haltegriffen und Gehhilfen hätten oder die Überwindung von Niveauunterschieden verhindern würden. Auch die Neurologin kam zum Schluss, dass keine höhergradige Erschwernis der selbstständigen Fortbewegung sowie der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der Gehfähigkeit ohne Anwendung von Hilfsmitteln bestehe und auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens nicht nachvollziehbar sei.

Aus den dargestellten Erwägungen kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass der Beschwerdeführerin "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen.

Zum Vorbringen der Entfernung der öffentlichen Verkehrsmittel wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258 verwiesen, worin ausgeführt wird:

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernden Gesundheitsschädigung" kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend in der Entfernung des "Gartengrundstückes" des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (8 km).

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden sowohl diese als auch das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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