BVwG W200 2002515-1

W200 2002515-1Tribunale amministrativo federale14 lug 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W200 2002515-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2002515.1.00

Spruch

W200 2002515-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 27.05.2013, Passnummer 6622123, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 05. November 2010 wurde im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz der Gesamtgrad der Behinderung mit 70 von 100 festgesetzt.

Grob zusammengefasst ergab das Ergebnis der Beurteilung durch einen Sachverständigen Folgendes:

1. Zustand nach Lungenkarzinom rechter Oberlappen 08/2010; PosNr. gZ 312;GdB 60%

2. Degenerative und Posttraumatische Gelenksveränderungen; PosNr.gz 418; GdB 30%

3. Leichte organische Demenz; PosNr.gz 578; GdB 30%

4. Hemisyndrom links; PosNr.436; GdB 30%

5. Reizlose Tracheostomienarbe; PosNr.702, GdB 0%

Der Beschwerdeführer stellte am 31. Jänner 2013 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit".

Das Sozialministerium holte auf Grund des verfahrensgegenständlichen Antrages aus dem Jahr 2013 ein neuerliches Gutachten hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein.

Das Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.03.2013 ergab Folgendes:

"(...)

Anamnese, derzeitige Beschwerden:

OP: VU mit Ober- und Unterschenkelfraktur links, Schambeinfraktur und Gehirnquetschung, Erstversorgung im AKH Wien, seit damals HS links (Gegenarm), bleib. Schäden: Schmerzen im linken Bein, linken Hüfte, Beinverkürzung links -1,5cm, Schuhausgleich, AW kann nicht lange stehen und hat Schmerzen mit PM in der linken Hüfte, Einlagenversorgung, Kuraufenthalte in Bad Hofgastein in 1-2jährigen Abständen bis 2010, seither jährliche Kuraufenthalte in Hochegg, weitere Beschwerden: Cephalea, Med.: Gewadal, -bronchii mit Befall des rechten Oberlappens 08/2010, OP im OSW, keine Nachbehandlung, kein Fortschreiten der Grunderkrankung, Kontrolluntersuchung in 3-monatigen Abständen, pulmonale Therapie: Spiriva, Symbicort tgl.,

Berodual DA bei Bedarf, Beschwerden: Atemnot bei Belastung, Schmerzen im Brustkorb, Fascientechnik geplant, noch kein Termin fixiert

AE und lap. CHE im Krankenhaus Güssing ohne Folgeschaden, Zustand nach Tracheostoma, UA-Fraktur links bland verheilt, keine Funktionsstörung, VGA 10/2010 wegen Zustand nach Lungenkarzinom rechter Oberlappen 08/2010, degenerative und posttraumatische Gelenksveränderung, leichte organische Demenz, Hemisyndrom links und reizlose Tracheostomienarbe: 70%

WS-Läsion seit Jahren, Bandscheibenschädigung C4 bis C7, keine OP, keine motorischen Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im HWS- und LWS-Segment, Med.: Seractil f. 400, eine leichte organische Demenz liegt nicht vor, keine Beeinträchtigung, keine einschlägige Therapie, AW gibt an, im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben ein Budget von 5,6 Mio Euro zu verwalten und keine kognitive Beeinträchtigung zu verspüren,

HS links nach SHT idem zu VGA, physik. Therapie wird laufend angewendet, auch Akupunktur, reizlose Tracheostomienarbe idem zu VGA

neue Leiden: art. Hypertonie. Med.: Nebivolol 5, unter Therapie norm. RR-Verhalten, keine Adaptationszeichen, siehe auch EKG-Befund,

Nik: 15, früher bis 2010 40/d, Alk: mäßig.

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Spiriva, Symbicort tgl., Berodual DA bei Bed., Seractil f. 400,

Sozialanamnese: VB im BM für europ. und internat. Angelegenheiten, letzter längerer Krankenstand 2010 wegen -brobchii über ein Monat, verh., zwei erwachsene Kinder, Gattin: VB,

Hilfsbefunde z. B, Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:

EKG-Bef. vom 01.03.13, chirurg. Bef. (schweres Schädelhirntrauma) vom 30.10.1968, Röntgenbef. (beide Hände) vom 14.03.11, Röntgenbef. (ges. WS, Becken, beide Hüften) vom 05.02.13, orthop. Bef. (St.p. schweres Schädelhirntrauma) vom 11.02.13,

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: keine

Untersuchungsbefund: guter Allgemeinzustand, guter Ernährungszustand,

Größe: 169 cm Gewicht: 76 kg Blutdruck: 140/86 P02:95, Puls: 80

Gesamtmobilität - Gangbild:

leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe

Status - Fachstatus:

Kopf: Zähne: TP, Lesebrille, Sens, frei, st.p. TE, NAP's unauff.,

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, blande Narbe nach Tracheostomie, LK o..B,

Thorax: symm., blande Narbe nach Torakotomie,

Cor: norm. konfig., HAT rein, keine path. Geräusch, Pulmo:

bronchovesik. AG, Basen mäßig gut verschieblich, son. KS,

WS: HWS frei beweglich, KJ-Abstand 2 cm, rechtskonv. Kyphoskoliose der BWS, FBA 20 cm, thorak. Schober 30/32, Ott: 10/13, Hartspann der LWS,

Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Narbe nach lap. CHE und AE,

Nierenlager: beids. frei,

obere Extremität: frei beweglich bis auf geringe EPS-Störung des linken Armes, keine Involutionsatrophie der Armmuskulatur, Oberarmumfang seitengleich 28 cm (Rechtshänder), Unterarmumfang rechts: 26 cm (li.: 27,5 cm), krepitierendes reiben der Fingergelenke, keine Faustschlussstörung, Nacken- und Kreuzgriff möglich,

untere Extremität: frei beweglich bis auf Flexionsstörung des linken Hüftgelenkes 0/0/90 Grad, Beinverkürzung links -1,5 cm, am med. dist. li. Oberschenkel eingezogene Narbe nach Extension und an der linken Ferse, Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 36,5 cm (links: 35 cm), keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflexe unauff., Zehen- und Fersengang möglich

Lfd. Nr:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.:

GdB%

1

Zustand nach Lungenkarzinom rechter Oberlappen 08/2010

gz312

60

2

Degenerative und posttraumatische Gelenksveränderung

gz 418

30

3

Hemisyndrom links

436

30

4

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung C4 bis C7

gz 190

20

5

Reizlose Tracheostomienarbe, Tab. Re. Zeile 1

702

0

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Ad 1): eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Lobektomie und Kombination mit chronisch obstruktiver Atemwegserkrankung II. bis III,

Ad 2): eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da knöchern geheilter Oberschenkelbruch links und Unterschenkelbruch links, sowie Hüftgelenksabnützung links nach Pfennendachdysplasie,

Ad 3): unterer Rahmensatz, da geringe Funktionsstörung,

Ad 4): unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionsstörung

Ad 5): unterer Rahmensatz, da blande Narbe nach Polytrauma

Nachsatz: Bluthochdruck kann medikamentös ausreichend behandelt werden und erreicht ohne nachgewiesene Adaptionszeichen keinen Grad der Behinderung

Gesamtgrad der Behinderung: 70 v.H

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2-3 erhöht um eine Stufe

Begründung: auf Grund der zusätzlichen Beeinträchtigung. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da keine ungünstige negative Leidensbeeinflussung vorliegt.

(...)

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 1) bis 3) und 5) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 3) aus dem Vorgutachten entfällt mangels rezenter objektiver Befunde. Durch das neu aufgenommene Leiden unter lf. Nr. 4) ist keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.

(...)

Auf Grund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: (...)

Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung:

Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil:

o) eine kurze Wegstrecke (300 bis 400m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigen Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert

o) sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt

o) sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt

(...)

Begründungen:

Bei dem Antragsteller liegt zwar eine geringfügige Einschränkung der Gehleistung vor, jedoch erreicht die dauernde Gesundheitsschädigung kein Ausmaß, welches die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigt, da die erforderlichen Kriterien (siehe oben) nicht erfüllt werden."

Im Zuge des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer an, dass er auf einer gebundenen Invalidenplanstelle im XXXX tätig sei und vom Amt auch einen unentgeltlichen Parkplatz besitze, da er auf sein Auto angewiesen sei. Der Grad der Behinderung betrage 70%, es sei ihm unverständlich, dass ihm die Zusatzeintragung nicht gewährt werde. Er stelle den Antrag auf nochmalige Überprüfung.

Das Sozialministeriumservice übermittelte die Stellungnahme des Beschwerdeführers an den ärztlichen Dienst mit dem Ersuchen um Überprüfung der Angaben. In der dazu verfassten handschriftlichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung entstanden seien, insbesondere werde auf die bereits im Gutachten gegebene, diesbezügliche Begründung nochmals hingewiesen. Es bestehe keine Änderung.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 27. Mai 2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1 BBG und des § 45 Abs. 2 BBG ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 01. März 2013 schlüssig sei und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei zumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels im hohen Maße erschwere. Ebenso sei die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke.

Dies sei jedoch dem Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen. Es liege zwar eine geringgradige Einschränkung der Gehleistung vor, diese erreiche jedoch kein Ausmaß, das die Vornahme der Zusatzeintragung rechtfertige. Auch seien die im Parteiengehör erhobenen Einwände einer abermaligen Überprüfung unterzogen worden und seien nicht geeignet, eine Änderung des Gutachtens hervorzurufen.

Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung von 70% aufweise und auf sein Auto angewiesen sei.

Der zehnminütige Fußweg von seiner Wohnung zur nächstgelegenen Straßenbahn falle ihm auf Grund seiner eingeschränkten Bewegungsmotorik schwer. Das Stiegensteigen bei der U-Bahn bei Ausfallen des Aufzuges stelle aus demselben Grund ein Problem für ihn dar sowie auch das Stehen in überfüllten U-Bahnzügen und auch Autobussen, zusätzlich verstärkt durch seine eingeschränkte Lungenfunktionalität.

Die Rechtsmittelbehörde holte aufgrund der Angaben ein lungenfachärztliches und allgemein-medizinisches Sachverständigengutachten ein, welches ergab:

"Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt:

Der Berufungswerber wurde mit Gutachten 1. Instanz vom 01.03.2013 mit 70% Grad der Behinderung eingestuft. Anamnestisch bekannt ist der Zustand nach Lungenkrebs 2010 mit Entfernung des rechten Lungenoberlappens, weiters degenerative und auch posttraumatische Veränderungen der Gelenke mit anamnestisch teilweiser Lähmung der linken Körperhälfte, degenerative Veränderungen und Bandscheibenschaden der Halswirbelsäule und eine Narbe nach Beatmungsbehandlung ohne Stenose der Luftröhre.

Der Berufungswerber macht geltend, dass er auf Grund seines Gesamtzustandes, einschließlich der Atemnot und den Problemen mit den Gelenken öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr benützen könne und deshalb die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit derselben begehre. Dazu eingesehen wird das Berufungsschreiben (...) vom 19.06.2013, wo auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, das Auto zu benützen. Neue Befunde wurden nicht vorgelegt.

Der Sachverständige nimmt Einblick in eine Computertomographie von Lunge und Bauch vom 11.12.2012 und 12.09.2012, wo ein Rundherd von 4 mm im linken Unterlappen beschrieben wird, dieser unverändert zum Vorbefund, weiters Vernarbungen rechts nach Entfernung des rechten Oberlappens, keine neuen Rundherde, kein Rezidiv.

Der Berufungswerber führt aus, dass er 1x jährlich hinsichtlich seines früheren Lungenkrebses kontrolliert werde.

Seit ca. 1 Monat sei eine Zuckerkrankheit bekannt und werde mit Tabletten behandelt.

Eingesehen wird ein Laborbefund vom 12.12.2012 - Gamma-GT 141 und Blutzucker nüchtern 131 (unbehandelt).

Eingesehen wird weiters das Vorgutachten des BSB vom 20.10.2010, Abl. 119

Allergie: Röntgenkontrastmittel

Alkohol: negiert, Nikotin: derzeit etwa 20 Zigaretten täglich

Medikamente: Simvastadin, Symbicort, Spiriva, Diastabol und Berodual

Subjektive Beschwerden (Angaben des Berufungswerbers):

Die Berufung wurde wegen der Notwendigkeit der Benützung seines Autos gestellt. Wegen Atemnot, aber vor allem wegen der orthopädischen Probleme im Bereich linke Hüfte und linkes Bein sei er nicht in der Lage, mit der Straßenbahn zu fahren. Mit seiner Lungenkrebserkrankung steht der Berufungswerber in jährlicher Kontrolle, die letzte CT vom Dezember 2012 ergab keinen Hinweis auf ein Rezitiv. Seit etwa 1 Monat wird ein leichter Diabetes mit Tabletten und Kostbeschränkung behandelt, die Blutzuckerwerte seien befriedigend. Es komme immer wieder zu Atemnot, vor allem bei jeder Belastung, er sei sehr kurzatmig, führt dies auf seine Lungenoperation zurück, immer wieder werden jedoch die starken Beschwerden im Bereich des orthopädischen Fachgebietes betont.

Objektiver Untersuchungsbefund:

54jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und gering übergewichtigen Ernährungszustand. Größe: 169 cm, Gewicht: 75 kg, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung 97%.

Kopf, Hals, keine obere Einflusstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose, die Schleimhäute normal durchblutet, die Pupillen seitengleich und normal weit, die Augäpfel unauffällig, die Hirnnerven Frei

Herz: reine rhythmische Herztöne, Puls: 87/Minute, Blutdruck:

120/80.

Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem ohne spastische Nebengeräusche

Brustkorb: fassförmig, seitengleiche normal weite Atemexkursionen, rechts seitlich findet sich eine etwa 10cm lange reizlose Narbe nach Thorakotomie 2010

Leib: weich, adipös, auf Brustkorbniveau, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, die Nierenlage frei

Gliedmaßen: Knöchelödeme links, keine Krampfadern, die großen Gelenke frei beweglich, die Reflexe seitengleich, die Fußpulse beidseits tastbar, leichtes Schonhinken links. Auf das vom endgefertigen Sachverständigen angeregte orthopädische Fachgutachten wird verwiesen.

Stellungnahme zu den vorgelegten Beweismitteln (...):

Sämtliche Unterlagen wurden, soweit sie nicht das orthopädische Fachgebiet betreffen, vom Sachverständigen eingesehen und ihrem Schweregrad entsprechend in der Einstufung berücksichtigt.

Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz (...):

Vorbehaltlich der orthopädischen Untersuchung ergibt sich keine Änderung zum Vorgutachten.

Stellungnahme zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden:

Es wurden keine neuen Befunde vorgelegt

Stellungnahme zu den Einwendungen des Berufungswerbers:

Die vorliegenden Leiden - vorbehaltlich des noch einzuholenden orthopädischen Gutachtens - sind nicht geeignet, eine Unfähigkeit zur Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu beweisen. Insbesondere im lungenärztlichen Fachgebiet besteht weder massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen oder sogar eine Langzeitsauerstofftherapie. Nachdem der Berufungswerber glaubhaft vorbringt, wesentliche und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel essentiell einschränkende Probleme und Leiden zu haben, ist zur weiteren Evaluierung die Einholung eines zusätzlichen orthopädischen Fachgutachtens unumgänglich.

Vorbehaltlich des noch einzuholenden orthopädischen Fachgutachtens ist eine Nachuntersuchung nicht erforderlich, es liegt ein Dauerzustand vor. "

Weiters holte die Rechtsmittelbehörde ein orthopädisch-fachärztliches Sachverständigengutachten ein, das ergab:

"Vorgutachten: (...)

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar

Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:

Beamter, Seit März 2013 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat

Aktuelle Beschwerden:

Schmerzen in der Lenden-Becken-Hüftregion auf der linken Seite mit Ausstrahlung in das linke Bein. Keine Lähmungen auf der linken Seite. Ausstrahlung zeitweise in das rechte Bein. Gehstock wird fallweise verwendet. Schuheinlagen werden getragen. Das linke Bein ist kürzer.

Schmerzstillende Medikamente:

Seractil 400 jeden 2. Tag

Weitere Medikation:

Letzte physikalische Therapie: 2012.

Röntgenbilder - Zusatzbefunde:

Seit März 2013 keine neuen Röntgenbilder angefertigt

05.02. 2013: Röntgen gesamte Wirbelsäule ap/s, BÜ im Stehen mit Raster, bd. Hüften axial, Diagnosezentrum Donaustadt.

Mäßige Osteochondrose C5-7, Retrolisthese L5 unter 4 mm.

Beckenringskelett ist intakt. Walzenförmig, plump, konfigurierter Hüftkopf mit verkürztem Schenkelhals, sowie inkompletter Hüftkopfüberdachung. Mäßige Coxarthrosezeichen links deutlicher als rechts.

Orthopädischer Status:

Größe (cm): 169cm, Gewicht (kg): 84 kg

Allgemein: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh, Einlagenversorgung mit Längenausgleich links +1,5 cm, An- und Auskleiden rasch, selbständig, ohne Fremdhilfe, Guter Allgemeinzustand und EZ.

Caput, Thorax, Abdomen unauffällig, Rechtshänder. Haut ist rosig, normal durchblutet.

Gangbild: Flüssig, normalschrittig im Schuh, barfuß mit leichtem Verkürzungshinken links, Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich

Wirbelsäule

Gesamt: Leichte Ausgleichsskoliose bei Beckenschiefstand links -1,5 cm, symmetrisch seitengleiche Muskulatur, keine Atrophie

HWS: S30/0/20, R je 70, F je 20

BWS: R je 30, Ott normal

LWS: FBA +30, Reklination 10 Grad, Seitneigen 20

Grob neurologisch: Diskrete Sensibilitätsabschwächung im linken Bein ohne Dermatomzuordnung sonst Kraft-Koordination symmetrisch und seitengleich, mittellebhafte Muskeleigenreflexe

Obere Extremität:

Allgemein:

Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atophie. Handgelenkspulse sind gut tastbar

Bewegungsumfang:

Schulter rechts: S 60/0/180, F 18/0/10, Rotation frei

Schulter links: S 60/0/180, F 180/0/10, Rotation frei

Ellbogen rechts: S Extension 0/0/135, Rotation je 80

Ellbogen links: S Extension 0/0/135, Rotation je 80

Handgelenk rechts: frei beweglich

Handgelenk links: frei beweglich

Langfinger rechts: frei beweglich

Langfinger links: frei beweglich

Nackengriff: Seitengleich

Schürzengriff: Seitengleich

Kraft: Seitengleich

Fingerfertigkeit

Untere Extremität:

Allgemein Beinlängen links -1,5 cm, normale Achse, linksseitige Muskulatur im Umfang etwas herabgesetzt, rechts normal. Fußpulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchsspuren

Bewegungsumfang

Hüfte rechts: S 0/0/120, R je 40, F je 40

Hüfte links: S 0/0/100, R je 30, schmerzhaft, leichtes Kapselmuster

Knie rechts: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ

Knie links: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ

Ob. Sg: Frei beweglich

Unt. Sg: Frei beweglich

Füße: unauffällig

Diagnosen:

Funktionseinschränkungen

1 Z.n. Lungenkarzinom rechter Oberlappen 08/2010

2. Degenerative und posttraumatische Hüftgelenksabnützung links mit Beinlängendifferenz

3. Hemisyndrom links

4. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit Bandscheibenschädigung C4-7

5. Reizlose Tracheostomienarbe

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Bei dem 55jährigen findet sich eine mäßiggradige Funktionsbehinderung im Bereich der Halswirbelsäule mit pseudoradiculärer Schmerzausstrahlung, jedoch ohne Funktionsdefizit. Im Bereich des linken Hüftgelenks findet sich eine degenerative, wie auch posttraumatisch bedingte Abnützung mit guter Gesamtbeweglichkeit. Eine Beinverkürzung auf der linken Seite von 1,5 cm ist ebenfalls vorliegend, die durch einen Schuhausgleich gut ausgeglichen werden kann.

Der ehemals erlittene Unterschenkelbruch links ist folgenlos und ohne Achsfehlung verheilt.

Der übrige Bewegungsapparat ist von guter Funktion, Gehhilfen werden keine verwendet.

Daraus ergibt sich aus orthopädischer Sicht, dass kurze Wegstrecken ohne Fremdhilfe aus eigener Kraft zurückgelegt werden können.

Hilfsmittel sind keine erforderlich. Die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind möglich.

Aus orthopädischer Sicht ist eine maßgebliche Einschränkung der Bewegungsmotorik wie im Berufungsschreiben angegeben, nicht nachvollziehbar. Die Hüftgelenkbeweglichkeit ist gut. Radiologisch zeigen sich entsprechende Abnützungszeichen, verbunden mit einer Längendifferenz von 1,5 cm, die durch einen Schuhausgleich leicht zu beheben ist.

Relevante Funktionsbehinderungen, die eine Gehleistung aus orthopädischer Sicht einschränken, liegen nicht vor.

Die bereits in den jeweiligen Vorverfahren aktenkundigen Unterlagen belegen die Verletzungen im Bereich der linken unteren Extremität.

In Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, ergibt sich aus orthopädischer Sicht keine Änderung.

Unter Einbeziehung des innenfachärztlichen Gutachtens vom 24.07.2013 ist auch aus innerfachärztlicher bzw. lungenfachärztlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich.

In Zusammenschau mit dem innenfachärztlichen Gutachten ist eine Nachuntersuchung nicht erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist."

Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge im Rahmen des Parteiengehörs einen histologischen Befund des SMZ Baumgartner Höhe vom 12.02.2014 vor und führte in seiner Stellungnahme aus, dass in der Zwischenzeit eine neuerliche Operation am linken unteren Lungenlappen durchgeführt werden hätte müssen (Adeno-Karzinom-Krebs) mit dazugehöriger Entfernung zweier Segmente, welche wiederum seine Lungenleistung minimiere, und deshalb auch unterstreiche, warum er auf sein Auto angewiesen sei. Der vorgelegte Befund hätte dem Bundessozialamt bis jetzt noch nicht vorgelegen, da die Operation erst im Februar 2014 durchgeführt worden sei. Zum orthopädischen Gutachten verwies der Beschwerdeführer auf seinen Autounfall im Jahr 1968, der seinen Bewegungsapparat erheblich einschränke - teilweise auch sehr schmerzhaft. Er wolle nochmals darauf hinweisen, dass er auf einer gebundenen Invalidenplanstelle arbeite und auch von seinem Dienstgeber auf Grund seiner Invalidität daher einen Parkplatz zur Verfügung gestellt bekomme.

Das Bundesverwaltungsgericht holte auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers seine Krankengeschichte aus dem Sozialmedizinischen Zentrum Otto Wagner Spital ein. In einem Schreiben des Abteilungsvorstandes der Thorax-Chirurgie an die ärztliche Direktion wird folgendes festgehalten:

"Nach Durchsicht der Befunde kann ich festhalten, dass sich die Lungenfunktion des Patienten vom 01. zum 02. Lungeneingriff deutlich gebessert hatte. Dies lässt sich sehr schön aus der Lungenfunktion vor der ersten OP (COPD III.) und der errechneten Lungenfunktion nach OP 2 (COPD II.) darstellen.

Natürlich muss man sich die Situation jetzt aktuell ansehen und eine Lungenfunktion wiederholen. Meiner Information nach ist der Patient ohne zusätzlichen Sauerstoffbedarf mobil. Natürlich besteht eine entsprechende Leistungseinschränkung bei chronischem Nikotin-Abusus und beidseitigen Lungenreflektion wegen Bronchus-Ca, aber ich sehe derzeit und ohne aktuellere Befunde keine harten Argumente dafür, dass der Patient keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könnte. Die komplette Krankengeschichte liegt in unserem Sekretariat auf und wird in Kopie beigelegt".

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte in weiterer Folge die gesamte Krankengeschichte des SMZ- Baumgartner Höhe dem ärztlichen Dienst des Sozialministeriumsservice mit dem Ersuchen um Stellungnahme hinsichtlich der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel.

Die allgemeinmedizinische und lungenfachärztliche Stellungnahme vom 25.06.2014 ergab Folgendes:

"Allgemeinmedizinische- und lungenfachärztliche Stellungnahme:

(...)

Zugrunde gelegt werden die lungenärztlichen Gutachten AS 38/810 und die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen AS 38/30-36, sowie die Krankengeschichte AS 38/43 - Konvolut.

Vom endgefertigten SV eingesehen wird das eigene Gutachten vom 24.07.2013.

Abl. 38/24-26, wo aus rein lungenfachärztlicher Sicht und ohne gleichzeitiger Berücksichtigung des orthopädischen Fachgebietes der operierte Zustand nach Entfernung eines Lungenlappens mit 60% Grad der Behinderung eingestuft wurde. Aus den vorliegenden Leidenszuständen unter Funktionsstörungen ergab sich keine Begründung, dass öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar sind.

Eingesehen wird im Befundbericht des Otto-Wagner-Spitals vom 25.04.2014, in dem vom dortigen Abteilungsvorstand der Thoraxchirurgie festgestellt wird, dass sich die Lungenfunktion des Beschwerdewerbers im Zeitraum von der ersten- bis zur zweiten Lungenoperation eine chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung des Stadiums II. Der Patient ist ohne zusätzlichen Sauerstoffbedarf mobil. Aus Sicht des behandelnden Arztes ergab sich laut diesem Befund Abl. 38/43 eindeutig, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine Argumente dafür vorliegen, "dass der Patient keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könnte".

Der SV nimmt Einsicht in die Krankengeschichte und die neu vorgelegten Unterlagen.

Bei Zustand nach Entfernung des rechten Lungenoberlappens 2010 wegen Adenokarzinom kam es zum Auftreten eines wachsenden Rundherdes im linken Unterlappen. Dies ergibt sich aus einem Befundbericht des Otto-Wagner-Spitals vom 08.01.2014. Zu diesem Zeitpunkt waren die Atemgase nahezu im Normbereich gelegen, es bestand eindeutig keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie.

In weiterer Folge erfolgte eine links-seitige Thorakotomie. Der Eingriff erfolgte am 11.02.2014. Es wurde eine Segmentresektion aus dem linken Unterlappen durchgeführt. Die histologische Untersuchung ergab ein Adenokarzinom.

Nach genauer Durchsicht der Unterlagen erkennbar, dass der kleine Eingriff keine weitere Verschlechterung der Atemfunktion bewirkt hat, welche geeignet wäre, eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu bewirken. Es besteht keine Langzeitsauerstofftherapie und von den behandelnden Ärzten wurde sogar eine Verbesserung der Atemfunktion vom Stadium III auf II attestiert.

Eingesehen wird der Entlassungsbericht der Thoraxchirurgie des Otto-Wagner-Spitals vom 19.02.2014, wo auf das Adenokarzinom im linken Lungenunterlappen und die durchgeführte Operation am 11.02.2014 nochmals eingegangen wird, der Eingriff erfolgte komplikationslos.

Es wird die Behandlung zum Zeitpunkt der Entlassung eingesehen, es besteht eine übliche COPD-Therapie mittels Inhalationen, sowie Schmerztabletten, eine Langzeitsauerstofftherapie war nicht indiziert und wurde auch nicht verordnet.

Zusammenfassende pulmologische Stellungnahme:

Dem Beschwerdeführer ist unglücklicherweise ein neuerlicher kleiner Tumor aufgetreten, welcher komplikationslos mittels Segmentresektion aus der linken Lunge entfernt werden konnte. Postoperative Komplikationen traten nicht auf und die Lungenfunktion hat sich gem. einem Befundbericht der behandelten Ärzte des Otto-Wagner-Spitals sogar gebessert.

Es ergibt sich daraus, dass die Argumentation wie im Vorgutachten hinsichtlich der sehr wohl bestehenden Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel weiter gegeben ist.

Es konnte durch die neu vorgelegten Unterlagen und Befunde nicht nachgewiesen werden, dass eine relevante funktionelle Verschlechterung eingetreten ist. Auf die Feststellungen des Vorstandes der thoraxchirurgischen Abteilung des Otto-Wagner-Spitals vom 25.04.2014, Abl. 38/43, darf nochmals eindringlich hingewiesen werden."

Im Zuge des Parteiengehörs verwies der Beschwerdeführer auf seine absolvierte Rehabilitation, auf eine 2. Lungenoperation und auf eine weitere Rehabilitation in einer Tagesklinik, die im Jänner 2015 beginnen solle.

Zum Autounfall führte er aus, dass er noch immer andauernde Schmerzen in seinem linken Fuß hätte, weshalb er sein Auto benötige, um in die Arbeit zu kommen, da es ihm schwer falle, diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Er verwies auf seine gebundene Invalidenplanstelle und dem dazugehörigen Parkplatz und ersuchte um eine nochmalige Untersuchung durch den Orthopäden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 31.01.2013 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung".

Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Im gegenständlichen Verfahren wurde mittels Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 27.05.2013 der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass laut medizinischem Beweisverfahren die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragungen nicht vorlägen. Die belangte Behörde hatte als Grundlage für ihre Entscheidung ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 01.03.2013 eines Arztes für Allgemeinmedizin nach erfolgter persönlicher Untersuchung eingeholt.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Die frühere Rechtsmittelbehörde hat weiters zwei fachärztliche Gutachten (Lungenheilkunde und Orthopädie und orthopädische Chirurgie) sowie ein allgemein - medizinisches Gutachten eingeholt, welche nur die Schlussfolgerung zulassen, dass keine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vorliegt.

Der Lungenfacharzt kam in seinem Gutachten zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass die vorliegenden Leiden keine Unfähigkeit zur Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln verursachen. Es bestehe weder massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen oder sogar eine Langzeitsauerstofftherapie.

Aufgrund des neuerlichen Vorbringens im Parteiengehör (neuerliche Krebserkrankung) holte das Bundesverwaltungsgericht die Krankengeschichte des Beschwerdeführers des Sozialmedizinischen Zentrums Otto Wagner Spital ein, in welcher am 25.04.2014 festgehalten wird, dass sich die Lungenfunktion des Patienten vom 01. zum 02. Lungeneingriff deutlich von COPD III auf COPD II gebessert hätte, und es ohne aktuellere Befunde keine Argumente dafür gebe, dass der Beschwerdeführer keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könnte.

Im Zuge eines neuerlichen Gutachtens aufgrund der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen und der vorgelegten Krankengeschichte des Sozialmedizinischen Zentrums Otto Wagner Spital führte der bestellte Sachverständige abermals aus, dass sich die Argumentation hinsichtlich der sehr wohl bestehenden Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel weiter aufrecht sei, da in den neu vorgelegten Unterlagen und Befunden nicht nachgewiesen werde, dass eine relevante funktionelle Verschlechterung eingetreten sei und er verwies auch auf die Feststellungen des Vorstandes der thoraxchirurgischen Abteilung des Otto-Wagner-Spitals vom 25.04.2014.

Das orthopädische Gutachten kam auch unter Verweis auf das erstinstanzliche allgemeinmedizinische Gutachten zu dem Schluss, dass aus orthopädischer Sicht eine maßgebliche Einschränkung der Bewegungsmotorik wie im Rechtsmittelschreiben angegeben, nicht nachvollziehbar sei. Die Hüftgelenkbeweglichkeit sei gut. Radiologisch zeigten sich entsprechende Abnützungszeichen, verbunden mit einer durch einen Schuhausgleich leicht zu behebenden Längendifferenz von 1,5 cm. Aus orthopädischer Sicht relevante, die Gehleistung einschränkende Funktionsbehinderungen lägen nicht vor.

Grundlage für die Entscheidung bilden somit sämtliche eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 01.03.2013 und 06.12.2013, vom 24.07.2013 und 26.06.2013 und 25.06.2014 von Ärzten für Allgemeinmedizin und von Fachärzten für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Lungenheilkunde. Diese schlüssig nachvollziehbaren Gutachten - und auch die vom Sozialmedizinischen Zentrum Otto Wagner Spital vorgelegten Unterlagen - lassen für das BVwG nur den Schluss zu, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel jedenfalls gegeben ist, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliege.

In den Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.

Die Ausführungen in den Eingaben, dass der Berufstätigkeit des Beschwerdeführer eine Behindertenplanstelle zu Grunde liegt und ihm vom Arbeitgeber ein Parkplatz zur Verfügung gestellt wird, steht in keinem Zusammenhang zum Verfahren nach dem BBG und ist nicht geeignet, zu einer Änderung der Einschätzung zu führen.

Der Beschwerdeführer ist sämtlichen ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten, weshalb diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(...) vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung BGBl II Nr. 495/2013 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.

Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

(...)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. (§ 1 Abs. 3 1. Satz der Verordnung BGBl II Nr. 495/2013).

Wie bereits beweiswürdigend (vgl. II.2.) ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht vor. Grundlage für die Entscheidung bilden in Summe vier ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin, eines Facharztes Orthopädie und orthopädische Chirurgie, in denen die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel genau beschrieben werden.

Im Gutachten wird darauf hingewiesen, dass aus orthopädischer Sicht eine maßgebliche Einschränkung der Bewegungsmotorik nicht nachvollziehbar, die Hüftgelenkbeweglichkeit gut sei. Radiologisch zeigten sich entsprechende Abnützungszeichen, verbunden mit einer durch einen Schuhausgleich leicht zu behebenen Längendifferenz von 1,5 cm. Das lungenfachärztliche Gutachten ergibt eine COPD II sowie keine Sauerstofftherapie.

Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.

Aus den dargestellten Erwägungen kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass der Beschwerdeführerin "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen.

Zum Vorbringen der Entfernung der öffentlichen Verkehrsmittel wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258 verwiesen, worin ausgeführt wird:

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernden Gesundheitsschädigung" kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend in der Entfernung des "Gartengrundstückes" des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (8 km).

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden von der früheren Rechtsmittelbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden sowohl diese als auch das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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