W195 2106849-1•BVwG W195 2106849-1
W195 2106849-1Tribunale amministrativo federale14 lug 2015
Bescheidqualität, Informationsschreiben, Parteistellung,<br/>Privatwirtschaftsverwaltung, Unzulässigkeit der Beschwerde,<br/>Zurückweisung
W195 2106849-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen das Schreiben des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen an den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Öffentlichen Dienst gerichteten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht bezüglich einer Angelegenheit nach dem Kunstrückgabegesetz (KRG). Dabei bezog sich der Beschwerdeführer auf von der Kommission für Provenienzforschung bisher durchgeführte sowie laufende Erhebungen, die im Zusammenhang mit der von ihm mit Schriftsatz vom XXXX eingebrachten Anregung zur Rückgabe bzw. Übereignung des von XXXX geschaffenen sogenannten XXXX eingeleitet worden waren.
Das Bundeskanzleramt setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX , XXXX , darüber in Kenntnis, dass die laufenden Erhebungen der Kommission für Provenienzforschung kein Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) darstellten, weshalb kein Recht auf Akteneinsicht im Sinne des § 17 AVG bestehe.
Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der Beschwerdeführer an den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Öffentlichen Dienst einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides über die Gewährung von Akteneinsicht.
Mit Bescheid vom XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Akteneinsicht keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Ansicht der belangten Behörde das KRG kein subjektives Recht auf Übereignung gewähre und daher weder die Anregung zur Rückgabe bzw. Übereignung des XXXX durch den nunmehrigen Beschwerdeführer noch die in Folge von Amts wegen angeordneten wissenschaftlichen Untersuchungen der Kommission für Provenienzforschung ein behördliches Verfahren nach dem AVG ausgelöst haben.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom XXXX , mit der Begründung abgewiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren nach dem KRG keine Parteistellung zukomme, welche aber Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht nach § 17 Abs. 1 AVG sei.
Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX abgelehnt und mit einem weiteren Beschluss vom XXXX an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Eine vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX , zurückgewiesen.
Mit Erledigung vom XXXX empfahl der gemäß § 3 des KRG zur Beratung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien eingerichtete Beirat - gestützt unter anderem auf ein Dossier der Kommission für Provenienzforschung - den XXXX von XXXX nicht an die RechtsnachfolgerInnen von Todes wegen nach XXXX zu übereignen.
Der Bundesminister informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX , von der Entscheidung, der Empfehlung des Kunstrückgabebeirates zu folgen.
Dieses elektronisch gefertigte Schreiben, gerichtet an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, führt im Betreff an: "Kunstrückgabegesetz, Sammlung XXXX , Empfehlung des Beirates, Entscheidung des Herrn Bundesministers, Information".
Danach lautet das Schreiben folgendermaßen:
"Sehr geehrter Herr XXXX !
Das Bundeskanzleramt bezieht sich auf die Empfehlung des Kunstrückgabebeirates vom XXXX , die Ihnen am selben Tag durch E-Mail der Kommission für Provenienzforschung übersendet wurde, und teilt mit, dass der Herr Bundesminister Dr. XXXX entschied, der Empfehlung zu folgen."
Diesem Text, bestehend aus einem Satz, folgen das Datum ( XXXX ) sowie die Fertigungsklausel für den Bundesminister.
Gegen dieses Schreiben wurde mit Schriftsatz vom XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass es sich bei der nun angefochtenen Erledigung - trotz fehlender diesbezüglicher Bezeichnung - um einen Bescheid handle. Durch den Inhalt der Entscheidung des Bundesministers sei der Beschwerdeführer als "Anreger" und Rückgabewerber beschwert.
In weiterer Folge macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und führt dazu im Wesentlichen aus, die nun bekämpfte Erledigung enthalte keine Begründung. Selbst wenn man eine solche in der Empfehlung des Kunstrückgabebeirates sähe, habe dieser aus dem festgestellten Sachverhalt unrichtige Schlüsse gezogen und wesentliche Fakten irrigerweise nicht festgestellt. Unter anderem sei die Annahme, dass der von § 1 Abs. 1 KRG geforderte enge Zusammenhang zwischen Ausfuhrverbot und dem Verkauf an die Republik nicht bestünde, falsch.
Weiters macht der Beschwerdeführer das Vorliegen von Verfahrensfehlern geltend. Dazu führt er aus, es lägen rechtsstaatliche Defizite des KRG vor. Der Oberste Gerichtshof habe mehrfach ausgesprochen, dass aus Selbstbindungsgesetzen - wie es das KRG zweifellos sei -, auch wenn diese nach ihrem Wortlaut dem Einzelnen ausdrücklich keinen individuellen Rechtsanspruch einräumten, sondern nur die Verwaltung binden wollten, sehr wohl ein klagbarer Anspruch abzuleiten sei. Ein gesetzlicher Ausschluss jedwedes Rechtsschutzes sei unzulässig. Zudem stehe das Verfahren mangels Partizipations- und Akteneinsichtsmöglichkeiten für den von der Rückgabeentscheidung Betroffenen sowie dem Fehlen eines effizienten Rechtsschutzes nicht mit den Vorgaben eines rechtsstaatlichen Verfahrens in Einklang. Die einzige Möglichkeit dies zu vermeiden bestehe darin, dass das Bundesverwaltungsgericht das AVG durch verfassungskonforme Auslegung des KRG auf das gegenständliche Verwahren zumindest analog anwende.
Der Beschwerdeführer beantrage deshalb, das zuständige Verwaltungsgericht möge gemäß § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eine mündliche Verhandlung durchführen sowie gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden. Dabei solle man der Empfehlung des Kunstrückgabebeirates vom XXXX nicht folgen und die Rückgabe des XXXX an die Rechtsnachfolger von Todes wegen nach XXXX , zu denen der Beschwerdeführer gehöre, beschließen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Die von der belangten Behörde mit der Vertretung im gegenständlichen Verfahren beauftragte Finanzprokuratur erstattete mit Schriftsatz vom XXXX eine Gegenäußerung. Darin wird ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in seinem Erkenntnis vom XXXX , erläutert, dass im KRG keine hoheitliche Handlungsform betreffend die Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichen Kulturgut vorgesehen sei. Es handle sich bei der (unentgeltlichen) Übereignung von Gegenständen gemäß § 1 KRG vielmehr um eine besondere Form der Privatwirtschaftsverwaltung auf Basis einer gesetzlichen Ermächtigung. Verfügungen des zuständigen Bundesministers nach § 2 KRG würden mit privatrechtlichen Handlungsformen erfolgen, die einer Bekämpfung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich seien. Insbesondere stelle diese Verfügung keinen rechtsmittelfähigen Bescheid dar. Zum Vorbringen der rechtsstaatlichen Defizite des KRG wird erläutert, der Beschwerdeführer führe selbst aus, dass aus Selbstbindungsgesetzen kein klagbarer Anspruch abzuleiten sei. Daraus folge geradezu zwingend, dass durch die Zuweisung der gegenständlichen Angelegenheit zur Privatwirtschaftsverwaltung eben kein rechtsstaatliches Defizit entstehe, weil die Anrufung der Gerichte offen stehe. Auf die Ausführungen zur Verweigerung von Akteneinsicht sei nicht näher einzugehen, da sie sich offensichtlich auf das bereits vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Verfahren zur XXXX beziehe. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die vorliegende Beschwerde zurück- in eventu abweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung durch. Nach Darlegung der bereits in den Schriftsätzen formulierten Standpunkte verwies der Vertreter des Beschwerdeführers nochmals auf die Notwendigkeit eines effizienten Rechtsschutzes. Sowohl das Informationsdefizit des Kunstrückgabebeirates mangels Verfahren nach dem AVG als auch die hohen Kosten und Problematiken der Verjährung wurden ins Treffen geführt. Als aktuelles Beispiel einer möglichen Fehlentscheidung durch Informationsdefizite des Kunstrückgabebeirates verwies der Vertreter des Beschwerdeführers auch auf die jüngsten Entwicklungen zu XXXX .
Diesen Argumenten hielt der Vertreter der belangten Behörde sowohl den Gesetzestext als auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, welche insbesondere schon zu XXXX kürzlich ergangen sei. Einen effizienten Rechtsschutz könne man auch der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit nicht absprechen und sei dieser nicht auf die Verwaltungsgerichte beschränkt. Selbst die mit einer Zivilklage verbundenen Kostenproblematiken könnten entsprechend gelöst werden. Letztlich aber sei das Schreiben des Bundesministers vom XXXX nicht als Bescheid zu qualifizieren und deshalb die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur die äußere Form, sondern auch deren Inhalt maßgeblich.
Bescheidqualität kommt nur normativen, also entweder rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akten zu, mit denen die Behörde eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Es muss also aus der Erledigung die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteibegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Bloße Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden (vgl. VwGH 11.12.2009, 2009/17/0221).
Im gegenständlichen Fall kann im Schreiben des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien vom XXXX , keine Bescheidqualität erkannt werden. Dem vorliegenden Schreiben, welches lediglich aus einem einzigen Satz besteht, fehlt offensichtlich die Absicht, über ein individuelles Rechtsverhältnis oder über ein Parteibegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Es handelt sich um eine bloße Auskunft, die ausschließlich der Aufklärung und Informationsweitergabe dient. Darauf deutet unter anderem die Bezeichnung des Schreibens als "Information" sowie die von der Behörde gewählte Wortfolge "... teilt mit,..." hin.
Darüber hinaus fehlen dem Schriftstück wesentliche Merkmale eines Bescheides.
Ein Kriterium, welches jedoch per se allein nicht maßgebend wäre, ist die (fehlende) Bezeichnung als Bescheid. Ob einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung Bescheidcharakter zukommt, kann sich daraus ergeben, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (vgl. VfGH 05.12.2013, B572/2013).
Diesbezüglich ist auf die gesetzliche Bestimmung des 2 Abs 1 und 2 KRG zu verweisen:
"(1) Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und die Bundesministerin / der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung werden ermächtigt,
1. die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen festzustellen und die Gegenstände gemäß § 1 an diese zu übereignen;
2. jene Gegenstände gemäß § 1, welche nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu übereignen, der den Verwertungserlös für die in § 2a des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, genannten Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die genannten Bundesministerinnen / Bundesminister haben vor der Übereignung den nach § 3 eingerichteten Beirat anzuhören. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf Übereignung begründet."
Sowohl die Erläuterten Bemerkungen zum KRG sowie die einschlägige Literatur beschäftigen sich mit § 2 Abs. 2 letzter Satz KRG:
"Durch das in Aussicht genommene Gesetz werden keine subjektiven Rechte begründet. Allfällige Eigentumsansprüche wären nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geltend zu machen." (1390 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP, S 5)
"Der Begünstigte wird dabei nicht eingebunden und hat nicht einmal eine Antragsbefugnis. Das Prüfungsverfahren ist damit ein rein verwaltungsinterner Vorgang." (Rabl, Die Begünstigtenstellung nach dem Kunstrückgabegesetz, JBl 2010, 681-690 [S 682])
Der Gesetzgeber des KRG ist also nicht davon ausgegangen, dass im Verfahren betreffend die Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichen Kulturgut den ursprünglichen Eigentümern oder deren Rechtsnachfolgern von Todes wegen Parteistellung zukommt. Die Erlassung eines über subjektive Rechte einer Partei entscheidenden Bescheides ist folglich nicht vorgesehen. Diesbezüglich wird nochmals auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , bestätigt durch den Beschluss des VfGH vom XXXX , und den Beschluss des VwGH vom XXXX , verwiesen.
Damit einer Erledigung Bescheidqualität zukommt, muss die bekämpfte Handlung von einer Behörde gesetzt worden sein und muss diese über eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts - also im Rahmen der Hoheitsverwaltung - entschieden haben. Wie im vorgenannten Verfahren ausgeführt wurde, handelt es sich beim Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien zwar um eine Verwaltungsbehörde, welche jedoch im Zusammenhang mit Übereignungen nach dem KRG nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig wird. Nur wenn der Behörde der Vollzug der betreffenden Angelegenheit in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen sei, wird sie im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor. Bei der (unentgeltlichen) Übereignung von Gegenständen gemäß § 1 KRG an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen handelt es sich um "eine besondere Form der Privatwirtschaftsverwaltung auf Basis einer gesetzlichen Ermächtigung", wobei der (zivilrechtliche) Titel "in der Vereinbarung über die unentgeltliche Übereignung zwischen dem Bund (vertreten durch den Bundesminister) und dem Begünstigten" bestehe (verwiesen wird auf Rabl, Die Begünstigtenstellung nach dem Kunstrückgabegesetz, JBl 2010, 681-690 [S 684]).
Da gegenständlich aus dem Brief vom XXXX weder ein rechtsgestaltender oder ein rechtsfeststellender Wille im Rahmen der Hoheitsverwaltung der Behörde erkennbar ist, ist dieser Erledigung keine Bescheidqualität zuzueignen. Es gibt keinerlei (äußere) Anzeichen, wie etwa die Benennung als "Bescheid", eine extensive Begründung unter ausgiebiger Darlegung und Subsumption einer Rechtsnorm, einer Rechtsmittelbelehrung etc, oder eine andere, Sinn gebende, dem allgemeinen Sprachgebrauch folgende Interpretationsmöglichkeit dafür, dass die Behörde, welche das Schriftstück an den Beschwerdeführer verfasste, dieses Schreiben nicht lediglich als erläuternde Erledigung betrachten wollte, insbesondere weil im Betreff des Schreibens auch das Wort "Information" Verwendung findet. Eine Beurteilung des Schriftstückes als "mangelhafter" oder "fehlerhafter" Bescheid kann unter den vorliegenden sachlichen und rechtlichen Gegebenheiten somit ebenfalls nicht erkannt werden.
Das Informationsschreiben des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien vom XXXX , ist kein Bescheid und kann nicht in Beschwerde gezogen werden. Die vorliegende Beschwerde war somit - auch mangels eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers nach dem KRG - zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis ist auf das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers einschließlich rechtspolitischer Betrachtungen zur Effektivität des Rechtsschutzes nicht mehr einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde mangels anfechtungstauglichen Gegenstandes sowie mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zum Inhalt und folgt dabei der diesbezüglich einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0044-3; 08.07.1994, 94/17/0146; 17.10.2008, 2005/12/0102; 11.12.2009, 2009/17/0221), sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.
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