BVwG W146 2105031-1

W146 2105031-1Tribunale amministrativo federale14 lug 2015

Regest

Begründungsmangel, Disziplinarbehörde - Heer, Disziplinarerkenntnis,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, Kommandantenverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Offizier, Weisungsverstoß, Zeugenbeweis

Testo completo

BVwG W146 2105031-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W146.2105031.1.00

Spruch

W 146 2105031-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von Hauptmann XXXX, gegen das mündlich verkündete Disziplinarkenntnis des stellvertretenden nationalen Kontingentskommandanten AUTCON/KFOR vom 16.02.2015, GZ XXXX, mit dem eine Geldbuße in Höhe von € 350,- verhängt wurde, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht als Berufssoldat und Offizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und war zum Tatzeitpunkt mit dem österreichischen Kontingent im Kosovo im Auslandseinsatz.

Am 16.02.2015 führte der stellvertretende nationale Kontingentskommandant (der Kontingentskommandant [NCC] befand sich auf Erholungsurlaub) OberstleutnantXXXX als Leiter der Amtshandlung und Disziplinarvorgesetzter eine Disziplinarverhandlung durch. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen am 24.01.2015 um ca. 24:00 Uhr in der XXXX beim Konsum von Alkohol angetroffen worden zu sein und dadurch im Verdacht zu stehen gegen die Sperrstunde in der XXXX, § 7 Abs. 1 ADV (Gehorsam) verstoßen zu haben.

Der Verhandlungsschrift - die gemäß § 63 HDG den Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses wiederzugeben hat - ist neben dem oa. Gegenstand der Amtshandlung und der Rechtsmittelbelehrung im Wesentlichen (nur) folgender Inhalt zu entnehmen:

"Befragung des Verdächtigen über den Vorfall am 24.01.2015 in der XXXX.

Sie haben am Abend des 24.01.2015 im Camp XXXX nicht wie befohlen um 23:00 Uhr die Betreuungseinrichtung verlassen, sondern wurden durch den stvKpdt A-Coy nach 23:30 Uhr noch in der XXXX angetroffen.

Sie haben dadurch zumindest grob fahrlässig gegen § 7 Abs. 1 (Jeder Untergebene ist seinem Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen) verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBl. I, Nr. 2, begangen.

Über Sie wird daher gemäß § 80 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 350,- verhängt."

Die Verhandlungsschrift trägt im Kopf die Bezeichnung "NCC/AUTCON/KFOR Disziplinarbehörde" und die Unterschriften des Leiters der Amtshandlung sowie der übrigen Anwesenden (Beschwerdeführer und Obstlt XXXX).

Gegen dieses mündlich ergangene Disziplinarerkenntnis richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.02.2015 (Eingangsstempel).

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung und Einstellung des Verfahrens gemäß § 62 HDG, da keine Pflichtverletzung vorliege, in eventu die Herabsetzung der Strafe auf ein der Spezial- und Generalprävention angemessenes Maß unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit (Sorgepflichten für zwei Kinder und Ehefrau, mtl. Kreditraten iHv € 923,00).

Begründend führte er zusammengefasst aus, er habe am Abend des 24.01.2015 (einem Samstag) die im vorgeworfene Pflichtverletzung nicht begangen, weil er sich lediglich bis 23:30 Uhr mit Kameraden im Aufenthaltsraum der A-Coy Bar aufgehalten habe, um sich mit den Kameraden zu unterhalten. Als der stv Kompaniekommandant (KpKdt) Hauptmann XXXX wegen der lauten Musik aus der anderen Kompanie - dort habe eine genehmigte Feier stattgefunden - gekommen und angekündigt habe, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, habe er sich in die Unterkunft begeben. Ihm sei kein Befehl bekannt und auch keiner gegeben worden, der den Aufenthalt nach der Sperrstunde der Bar (23:00 Uhr) im Aufenthaltsraum verbiete und man in der Unterkunft sein müsse. Seitens XXXX sei kein Befehl erteilt worden, die Unterkunft aufzusuchen. Der Alkoholkonsum sei ihm nicht verboten gewesen, er habe sich in der dienstfreien Zeit befunden und seien am nächsten Tag keine dienstlichen Tätigkeiten vorgesehen gewesen.

Am 27.01.2015 sei eine Disziplinarverfügung im abgekürzten Verfahren (Geldbuße € 350,-) vom KpKdt gegen ihn ausgesprochen worden. Er habe Einspruch erhoben und am 16.02.2015 habe der stellvertretende nationale Kontingentskommandant (NCC) Obstlt XXXX nach einer mündlichen Verhandlung, bei der keine Zeugen geladen gewesen oder weitere Beweise aufgenommen worden wären, ein mündliches Disziplinarerkenntnis (Geldbuße iHv € 350,-) ausgesprochen. Er habe dort den Sachverhalt wie oben beschrieben dargestellt, der Schuldspruch sei aber lediglich aufgrund der Unterlagen aus dem abgekürzten Verfahren erfolgt.

Das Disziplinarerkenntnis weise folgende Fehler auf:

Der Befehl gegen den er verstoßen haben soll, sei nicht erteilt worden und auch nicht in der Verhandlungsschrift angeführt. Er habe sich nicht in der Bar aufgehalten, sondern im Aufenthaltsraum, welcher unabhängig von der Bar genutzt werden kann. Der Befehl regle nur die Öffnungszeiten der Bar.

Überdies sei dem Beschwerdeführer kein Befehl bekannt, wonach es verboten wäre, sich nach 23:00 Uhr am Camp-Gelände aufzuhalten.

Der stvKpKdt habe ebenfalls keinen Befehl ausgesprochen den Aufenthaltsraum zu verlassen. Auch sei dieser nicht als Zeuge vernommen worden.

Überdies sei der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, einem Rechtsirrtum erlegen, da er davon ausgegangen sei, dass er nach 23:00 Uhr den Aufenthaltsraum, unabhängig von den Öffnungszeiten der Bar, nutzen dürfe.

Im mündlichen Disziplinarerkenntnis sei die falsche Norm zitiert, ADV statt BDG, er sei Berufssoldat und folglich das BDG anzuwenden.

Die Geldbuße sei angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, die nicht festgestellt worden seien, überhöht. Es habe keine einschlägigen Vorfälle in der Vergangenheit gegeben und müsse dies bei der Strafbemessung als Milderungsgrund berücksichtigt werden.

Mit Schriftsatz vom 01.04.2015 (eingelangt beim BVwG am 02.04.2015) legte das Streitkräfteführungskommando (SKFüKdo), Abteilung Disziplinar- u. Beschwerdewesen, die Beschwerde und den Verwaltungsakt - ohne, dass die belangte Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht hatte - dem BVwG zur Entscheidung vor. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 31.03.2015 aus dem Auslandseinsatz repatriiert worden sei. Gemäß § 82 Abs. 3 Z 2 HDG sei mit den Eintreffen aus dem Einsatzraum der Kommandant Auslandseinsatzbasis der zuständige Vorgesetzte für die Fortführung des Verfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Zur Person des Beschuldigten:

Beim 1977 geborenen Beschwerdeführer handelt es sich um einen Offizier (Dienstgrad: Hauptmann [Hptm]), der nach seinen eigenen unbestrittenen Angaben als Berufssoldat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht.

Zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung befand er sich in einem Auslandseinsatz bei der KFOR im Kosovo und versah dort als Verbindungsoffizier Dienst. Seit 31.03.2015 ist er repatriiert und wieder in Österreich aufhältig.

Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist dem Disziplinarerkenntnis (der Verhandlungsschrift) nichts zu entnehmen. Der Beschwerdeführer selbst führt an, eine Kreditverbindlichkeit von mtl. € 923,- zu haben sowie Sorgepflichten für zwei Kinder und die Ehefrau.

Festgestellt wird, dass dem vorgelegten Verwaltungsakt keine Beweismittel über die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Bezugszettel, etc.) zu entnehmen sind und auch das Disziplinarerkenntnis bzw. die Verhandlungsschrift diesbezüglich keine Feststellungen enthält.

Zum Sachverhalt:

Das mündliche Disziplinarerkenntnis, dessen Inhalt in der Niederschrift vom 16.02.2015 dokumentiert ist, enthält über den Spruch hinaus keine Begründung.

Insbesondere wurde nicht festgestellt, wer die Weisung, ab 23:00 Uhr die Nachtruhe einhalten zu müssen, gegeben hat bzw. welchen Wortlaut diese Weisung - wenn es sie gab - hatte. Es wurde auch nicht festgestellt, durch welches Verhalten der Beschwerdeführer die Nachtruhe gestört habe, alleine der Konsum von Alkohol und der Aufenthalt im Aufenthaltsraum der XXXX, kann die Nachtruhe nicht stören.

Mit Ausnahme der Befragung des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung am 16.02.2015 (die um 13:20 Uhr begann und zehn Minuten später um 13:30 Uhr endete), wurden keine Beweismittel (Urkunden, Zeugen) angeführt auf die sich die Schlussfolgerung der Disziplinarbehörde stützen könnte, der Beschwerdeführer habe den ihm vorgeworfenen Weisungsverstoß begangen. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers wurde in der Verhandlungsschrift ebenso wenig dargestellt, wie die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Beweiswürdigung oder die Erwägungen der Disziplinarbehörde zur Schwere der Dienstpflichtverletzung oder Höhe der Strafe.

Die belangte Behörde hat jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit vor Fassung des beschwerdegegenständlichen mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnisses unterlassen.

Dass besondere Umstände des Einsatzes vorlagen und durch die Einhaltung der Verfahrensvorschriften der Zweck des Einsatzes gefährdet gewesen wäre, wurde nicht dargetan.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Die im Akt befindliche Vorlage der Beschwerde vom 17.03.2015 an das SKFüKdo, die im Anschreiben auch eine Sachverhaltsdarstellung und diverse Beilagen enthält (u.a. eine Stellungnahme i.A. des NCC (unterschrieben von seinem Stellvertreter) vom 17.03.2015, eine Niederschrift mit dem KpKdt vom 14.03.2015 und eine nicht datierte und unterschriebene Darstellung des Vorfalls des stvKpKdt, einen Lageplan des Camps, einen Auszug aus den Camp-Side-Rules, eine Kopie der Öffnungszeiten der Bar), belegt, dass vor Fällung der Entscheidung keine Ermittlungen durch die Disziplinarbehörde - mit Ausnahme der zehnminütigen "Verhandlung" am 16.02.2015 - durchgeführt worden sind. In der oa. Stellungnahme ist im Übrigen widersprüchlich von einer Tatzeit von ca. 24:00 Uhr die Rede (anstatt ca. 23:30 Uhr wie im Spruch) und dem Auszug der Camp-Side-Rules ist eine Samstag "Silence Hour" von 24:00 Uhr zu entnehmen.

Eine weitere Stellungnahme i.A. des NCC (aber weder von ihm noch vom seinem Stellvertreter unterschrieben) vom 31.03.2015 spricht wiederum von 23:30 Uhr als Tatzeit, einem Geständnis des Beschuldigten (von dem in der Stellungnahme davor keine Rede war), erfolgten Belehrungen über Zeitordnung und Alkoholkonsum und führt sogar Milderungsgründe an (von denen in der Stellungnahme davor ebenso keine Rede war) - was den oa. Befund ein weiteres Mal bestätigt, dass die belangte Behörde sich offenbar erst nach der Beschwerde ernsthaft mit den vorgeworfenen Pflichtverletzungen befasste.

Die Übermittlung der Beschwerde an das BVwG am 01.04.2014, nur einen Tag nach dem der Beschwerdeführer repatriiert wurde (31.03.2014), ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, obwohl derart ins Auge fallende Ermittlungslücken vorlagen, ist im Übrigen ein Indiz dafür, dass die Verwaltungsbehörde schwierige Ermittlungen (z.B. Zeugen im Auslandseinsatz bzw. nach Repatriierung und Beendigung des Auslandseinsatzes allenfalls schon abgerüstet, unklare Weisungslage) unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).

Zu A)

Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen der Allgemeinen Dienstvorschrift für das Bundesheer - ADV, BGBl. Nr. 43/1979 von Bedeutung (auszugsweise):

"§ 7 (1): Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.

[...]

§ 30: [...]

(2) Die Nachtruhe beginnt um 22 Uhr und endet mit der Tagwache, an dienstfreien Tagen um sechs Uhr. Während dieser Zeit haben sich alle in der Kaserne befindlichen Soldaten so zu verhalten, dass die Nachtruhe nicht unnötig gestört wird.

(3) Zapfenstreich ist um 24 Uhr. Soldaten, die keine Erlaubnis zum Ausbleiben über den Zapfenstreich haben, dürfen nicht später als zu diesem Zeitpunkt in der Unterkunft eintreffen. Spätestens mit dem Zapfenstreich haben sich alle Soldaten, die keine Erlaubnis zum Ausbleiben über diesen Zeitpunkt haben, unverzüglich zur Ruhe zu begeben. Soldaten, die nach dem Zapfenstreich während der Nachtruhe in der Unterkunft eintreffen, haben sich gleichfalls unverzüglich zur Ruhe zu begeben.

(4) Die Kommandanten vom Einheitskommandanten aufwärts sind berechtigt, aus wichtigen militärischen Gründen, insbesondere vor einem Einsatz und ausnahmsweise vor oder nach anstrengenden Übungen, den Zeitpunkt der Tagwache, des Zapfenstreiches und des Beginns der Nachtruhe zur Sicherung einer ausreichenden Nachtruhe der Soldaten abzuändern. Hievon haben die Einheitskommandanten ihrem unmittelbaren Vorgesetzten zeitgerecht Meldung zu erstatten.

[...]

(8) Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind die Abs. 1 bis 7 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 von Bedeutung (auszugsweise):

"Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

§ 23: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden:

1. im Kommandanten- und im Kommissionsverfahren

§ 6 (Wahrnehmung der Zuständigkeit),

§ 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 2 (Befangenheit von

Verwaltungsorganen),

§ 9 (Rechts- und Handlungsfähigkeit),

§ 10 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie § 11 (Vertreter),

§ 13 (Anbringen),

§ 13a (Rechtsbelehrung),

§ 14 Abs. 1 bis 5 und § 15 (Niederschriften),

§ 16 (Aktenvermerke),

§ 17 Abs. 1, 3 und 4 (Akteneinsicht),

§ 18 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4 mit Ausnahme des zweiten Satzes

(Erledigungen),

§§ 19 und 20 (Ladungen),

§§ 21 und 22 (Zustellungen),

§§ 32 und 33 (Fristen),

§ 34 (Ordnungsstrafen),

§ 35 (Mutwillensstrafen),

§ 36 (Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen;

Rechtsmittel),

§ 36a (Angehörige),

§§ 37 bis 39 (Allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens),

§ 39a (Dolmetscher und Übersetzer),

§§ 40, 41 und 42 Abs. 3 (Mündliche Verhandlung),

§§ 45 und 46 (Allgemeine Grundsätze über den Beweis),

§ 47 (Urkunden),

§§ 48 bis 50 (Zeugen),

§§ 52 und 53 (Sachverständige),

§ 54 (Augenschein),

§ 55 (Mittelbare Beweisaufnahme und Erhebungen),

§ 56 (Erlassung von Bescheiden),

§§ 58 bis 61 und § 62 Abs. 4 (Inhalt und Form der Bescheide),

[...]

Kommandantenverfahren

Anwendungsbereich

§ 59: Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von

1. Soldaten, die Präsenzdienst leisten,

2. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und

3. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes.

Zuständigkeit

§ 60 (1): Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständig

1. der Einheitskommandant für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und

2. der Disziplinarvorgesetzte für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.

(2) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist jedenfalls der Disziplinarvorgesetzte zuständig.

Einleitung des Verfahrens

§ 61 (1): Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.

(2) Hinsichtlich Wehrpflichtiger des Miliz- und Reservestandes tritt an die Stelle des Einheitskommandanten der für den Verdächtigen zuständige Disziplinarvorgesetzte.

Durchführung des ordentlichen Verfahrens

§ 62 (1): Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte

1. das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder

2. die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.

(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.

(4) Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.

(5) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.

Disziplinarerkenntnis

§ 63 (1): Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern

1. eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder

2. der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört.

(2) Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

(3) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten

1. die als erwiesen angenommenen Taten,

2. die durch die Taten verletzten Pflichten,

3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,

4. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und

5. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

[...]

Disziplinarrecht im Einsatz

Anwendungsbereich

§ 79 (1): Dieses Hauptstück ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf jene Pflichtverletzungen anzuwenden, die während eines Einsatzes begangen werden.

(2) Als Einsatz nach diesem Hauptstück gilt die Heranziehung eines Soldaten zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG 2001 oder zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

[...]

Verfahren

§ 81 (1): Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. § 13 Abs. 4 betreffend die Übertragung des Zuständigkeitsbereiches eines Disziplinarvorgesetzten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine solche Übertragung wegen aller durch die besonderen Umstände des Einsatzes entstandenen Erschwerungsgründe zulässig ist.

(2) Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als

1. deren Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und

2. eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.

Dem Beschuldigten ist jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.

[...]

Übergangsbestimmungen

§ 82 (1): Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist während eines Einsatzes nicht zulässig hinsichtlich einer Pflichtverletzung, die der Soldat vor diesem Einsatz begangen hat. Hinsichtlich solcher Pflichtverletzungen wird der Lauf der Verjährungsfristen nach § 3 für den Zeitraum des Einsatzes gehemmt.

(2) Disziplinarverfahren, die vor Beginn eines Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten bis zur Beendigung des Einsatzes als unterbrochen. Diese Verfahren sind nach Beendigung des Einsatzes fortzuführen.

(3) Sofern ein Disziplinarverfahren hinsichtlich einer während eines Einsatzes begangenen Pflichtverletzung

1. erst nach Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet wird oder

2. bis zur Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wurde,

ist dieses Hauptstück auf dieses Verfahren nicht mehr anzuwenden. Im Falle der Z 2 ist das Verfahren von der unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes für Pflichtverletzungen des Beschuldigten zuständigen Behörde fortzuführen. [...]"

Die Höchstgerichte insb. der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben dazu folgende einschlägigen Aussagen getroffen:

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Die Vorschriften des § 58 Abs. 2 AVG und des § 60 AVG gelten auch für mündlich verkündete Bescheide (Hinweis: E 30.1.1976, 1703/75; E 22.11.1976, 1199, 1200/76, VwSlg 9186 A/1976; VwGH 16.09.1994, 94/17/0159; 19.09.2006, 2005/05/0258).

Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen. Eine Begründung, in der die belangte Behörde nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl E 16. November 2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269).

Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem §§ 58 Abs 2 und 60 iVm § 67 AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196).

Die Vorschriften der §§ 58 ff AVG über Form und Inhalt von Bescheiden (inkl. §60 AVG betreffend die Begründungspflicht) gelten auch für mündlich verkündete Bescheide. Ein bloß mündlich verkündeter Bescheid, [...] ist daher uneingeschränkt an der in der Verhandlungs- bzw Niederschrift vorgenommenen Beurkundung zu messen. (VfGH 01.12.2012, B 567/11).

Wenn in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E 17.11.2004, Zl. 2001/09/0035; VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0037).

Die "Weisung" muss zu ihrer Verbindlichkeit gegenüber den Adressaten "erlassen", ihm also bekannt gemacht sein (VwGH 18.02.1998, 94/09/0352).

Mit der Bestimmung des § 1 zweiter Satz ADV wird die subsidiäre Geltung der Allgemeinen Dienstvorschriften im Verhältnis zu dienstrechtlichen Vorschriften, worunter insbesondere das BDG 1979 zu subsumieren ist, festgelegt. Die auf § 13 WehrG 1978 fußende ADV steht somit unter einem "Gesetzesvorbehalt": Sie gilt nur, wenn in anderen gesetzlichen Dienstvorschriften nicht anderes [...] bestimmt ist (VwGH 26.11.199292/09/0169).

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist (auch) zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten. Soweit es um eine Entlassung geht, ist die spezialpräventive Erforderlichkeit einer solchen (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) schweren Disziplinarstrafe nicht erst dann anzunehmen, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf eine mildere Strafe - in einer vagen Hoffnung erschöpfen, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf einen dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit. Dabei ist freilich eine Entlassung schon nach der ersten schweren Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen, wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).

Beurteilung des konkreten Sachverhaltes (Zurückverweisung):

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Dies trifft hier zu, die belangte Behörde hat nach einer nur zehnminütigen Verhandlung, bei der keine Zeugen gehört wurden, obwohl der Beschwerdeführer die Pflichtverletzung bzw. die Weisung bestritten hatte, mündlich ein Disziplinarerkenntnis im Kommandantenverfahren gemäß § 81 Abs. 1 iVm § 59 ff HDG ausgesprochen. In der gemäß § 62 Abs. 1 HDG durchgeführten mündlichen Verhandlung wären dem Beschwerdeführer die Erhebungsergebnisse vorzuhalten und die erforderlichen Zeugen gemäß § 23 HDG iVm § 40 AVG hinzuzuziehen gewesen sowie dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern (§ 45 Abs. 3 AVG).

Der Inhalt des mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnisses ist in der Verhandlungsschrift nachvollziehbar zu dokumentieren, wenn eine gesonderte Niederschrift nicht vorliegt (§ 63 Abs. 4 HDG).

Da auch mündliche Bescheide alle notwendigen Bestandteile eines Bescheides (§ 23 HDG iVm §§ 58 - 61 ff AVG) enthalten müssen, fällt im Gegenstand gravierend ins Gewicht, dass der Verhandlungsschrift praktisch keinerlei Begründung zu entnehmen ist. Auch mündliche Bescheide bedürfen aber einer nachvollziehbaren Begründung, die aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 63 Abs. 4 HDG zu dokumentieren gewesen wäre.

Gem. § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhaltsdarstellung), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Im Wesentlichen erschöpft sich die Dokumentation des vorliegenden Disziplinarerkenntnisses im Spruch - der wie der Beschwerdeführer zu Recht anführt - die falsche Rechtsgrundlage enthält (§ 44 Abs. 1 BDG ist nicht angeführt, wäre aber bei einem Berufssoldaten, der einen Weisungsverstoß begeht, die verletzte Dienstpflicht, da die ADV nur subsidiär anwendbar sind) und auch nicht offenlegt, wie die konkrete Weisung gelautet hat, gegen die der Beschwerdeführer verstoßen haben soll bzw. ob ihm die Weisung, dass er um 23:00 Uhr die Nachtruhe einzuhalten hatte, von einem zuständigen Vorgesetzten erteilt wurde.

§ 30 Abs. 2 ADV ordnet an, dass die Nachtruhe um 22:00 Uhr beginnt und sich Soldaten so zu verhalten haben, dass die Nachtruhe von Soldaten die sich bereits zur Ruhe begeben haben nicht unnötig gestört wird (vgl. auch Löffler, ADV 1979 Kommentar, 157).

Gem. Abs. 3 der Bestimmung, ist der Zapfenstreich um 24:00 Uhr jener Zeitpunkt, zu dem sich Soldaten spätestens zur Ruhe zu begeben haben. Diese Zeitpunkte können - auch von KpKdt abgeändert werden, wenn dies der Dienst erfordert, dies wäre aber gemäß Abs. 4 dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden. Gem. Abs. 8 kann im Einsatz (und wohl gerade auch im Auslandseinsatz) von diesen Bestimmungen abgewichen werden. Trotz dieser Rechtsgrundlagen, sind konkrete Feststellungen zur Weisungslage und Beweiserhebungen unterblieben.

Wodurch der Beschwerdeführer die Nachtruhe gestört hat, ist dem Spruch ebenfalls nicht zu entnehmen - Begründung gibt es keine. Durch Alkoholkonsum und den Aufenthalt im Aufenthaltsraum der XXXX, kann die Nachtruhe nicht gestört werden. Feststellungen zu einer allfälligen Lärmerzeugung durch den Beschwerdeführer sind nicht getroffen worden. Zur Weisungslage hinsichtlich der Konsumation von Alkohol nach 23:00 Uhr wurden im Disziplinarerkenntnis, entgegen § 63 Abs. 4 HDG, keine Ausführungen gemacht bzw. nachvollziehbar in der Verhandlungsschrift dokumentiert.

Aus der nur zehnminütigen Verhandlung, bei der nur der Beschwerdeführer gehört wurde und der fehlenden Bescheidbegründung kann daher iVm der Beschwerdebehauptung (... es ist kein Befehl bekannt wonach es verboten sei sich nach 23:00 Uhr noch im Camp-Gelände aufzuhalten, das Alkoholverbot gilt in der dienstfreien Zeit nicht und für den nächsten Tag waren keine dienstlichen Tätigkeiten vorgesehen, in einem 30 m entfernten Zelt wurde nach 23:00 Uhr noch laut Musik gespielt) nur der Schluss gezogen werden, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, weil die belangte Behörde vor der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses überhaupt keine bzw. völlig unzureichende Ermittlungen getätigt hat. Dass besondere Umstände des Einsatzes vorgelegen wären und durch die Einhaltung der Verfahrensvorschriften der Zweck des Einsatzes gefährdet worden wäre - was gem. § 81 Abs. 2 HDG ein Abweichen von den Verfahrensvorschriften ermöglicht hätte - war den Akten nicht zu entnehmen. Die Befragung der notwendigen Zeugen (stvKpKdt, KpKdt, Kameraden derselben Kompanie über die Weisungslage) wäre daher jedenfalls notwendig und auch möglich gewesen.

Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerde, obwohl diese bereits am 26.02.2015 erhoben wurde, (erst) am 01.04.2015, einen Tag nachdem der Beschwerdeführer am 31.03.2015 aus dem Auslandseinsatz repatriiert wurde, dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt wurde, obwohl die Verfahrensmängel vom Beschwerdeführer nachvollziehbar aufgezeigt worden sind und es für die belangte Behörde ein Leichtes gewesen wäre - vor Ort Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere Zeugenbefragungen durchzuführen - und eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG zu treffen.

Es wurden sogar zumindest ansatzweise weitere Ermittlungen durchgeführt, wie die Niederschrift vom 14.03.2014 mit dem KpKdt des Beschwerdeführers zeigt, der angeführt hat, dass er die Kompanie Anfang Oktober "belehrt" - allerdings keinen schriftlichen Befehl erlassen - habe, dass Montag bis Sonntag die "Nachtruhe" um 23:00 Uhr und ein "Zapfenstreich" ab 24:00 Uhr einzuhalten sei. Weiters führte er die Camp-Regeln ins Treffen, wonach von Montag - Donnerstag, ab 23:00 Uhr und an Freitagen und Samstagen, ab 24:00 Uhr "Nachtruhe" zu halten sei.

Diese Vorgehensweise der belangten Verwaltungsbehörde stellt einen Anhaltspunkt dafür dar, dass schwierige Ermittlungen (viele Zeugen, zum Teil im Ausland; unklare Befehlslage weil nur mündliche Belehrungen) unterlassen wurden, damit diese dann in der Heimat durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten Mängeln behaftet, die auch durch oberflächliche Nachermittlungen und Weiterleitung von Stellungnahmen nicht behoben werden können, weil diese die unmittelbare Beweisaufnahme, durch Befragung einer Reihe von Zeugen (die sich teilweise allenfalls sogar im Einsatzraum im Ausland befinden) nicht ersetzen kann.

Im fortgesetzten Verfahren wird die zuständige Disziplinarbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in einem dem AVG entsprechenden Ermittlungsverfahren insbesondere zu klären haben, welche Weisungen, welchen Inhalts, welcher zuständigen Vorgesetzten hinsichtlich der Einhaltung der "Nachtruhe" und des "Alkoholkonsums" am Samstag den 24.01.2015 vorlagen und ob der Beschwerdeführer deren Bedeutung kannte oder zumindest kennen musste. Weiters warum vor dem Hintergrund der Weisungslage der Aufenthalt im Aufenthaltsraum der XXXX (verbunden mit Alkoholkonsum) um 23:30 Uhr durch den Beschwerdeführer eine Dienstpflichtverletzung darstellte, wenn nur 30 Meter daneben eine lärmende Feier im Gange war.

Nur dann, wenn sich herausstellen sollte, dass der Beschwerdeführer eine Pflichtverletzung gem. § 44 Abs. 1 BDG (allenfalls auch gegen § 30 Abs. 2 iVm Abs. 4 und/oder Abs. 8 ADV) begangen hat, wird iSd § 6 HDG eine angemessene Strafe zu verhängen sein. Wobei betont wird, dass auch zur Begründung der Angemessenheit der Disziplinarstrafe, Sachverhaltsfeststellungen und die nachvollziehbare Darlegung der Erwägungen im Disziplinarerkenntnis, nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, erforderlich sind.

Die Vornahme der notwendigen Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

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