BVwG W106 2013362-1

W106 2013362-1Tribunale amministrativo federale14 lug 2015

Regest

Arbeitsplatzbewertung, Richtverwendung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W106 2013362-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2013362.1.00

Spruch

W106 2013362-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael SUBARSKY, Tuchlauben 14, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 01.09.2014, GZ BMBF-3886.280163/0007-III/9a/2014, betreffend Arbeitsplatzbewertung gemäß § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 137 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(14.07.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund/Ressortbereich Bundesministerium für Bildung und Frauen. Nach diversen Vorverwendungen wurde der BF mit dem Arbeitsplatz "Leiter der Zentralen Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung" (ZSSW) betraut. Der Arbeitsplatz ist mit A2/6 bewertet. Der BF ist bis dato Inhaber dieses Arbeitsplatzes.

Die seitens der Fachabteilung II/8b des seinerzeitigen BMUKK im Jahre 2013 für diesen Arbeitsplatz beantragte Bewertung mit A1/3 wurde nach einer Bewertungsverhandlung vom 04.12.2013 mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 13.12.2013 abgelehnt.

I.2. Der BF beantragte daraufhin mit Schreiben vom 10.01.2014 die Neubewertung seines Arbeitsplatzes und brachte er dazu vor, dass die im Schreiben der Dienstbehörde vom 13.12.2013 angeführte Erläuterung "... dass die Leitung dieser Dienststelle direkt mit der in der Anlage 1 zum BDG 1979 unter Punkt 2.4.7. aufgenommenen Richtverwendung vergleichbar ist. Die Personalführung bezieht sich bei dieser Funktion weitaus überwiegend auf Hilfskräfte, handwerkliche Bedienstete oder Mitarbeiterinnen des Fachdienstes."

seiner Meinung nach in keiner Art und Weise nachvollzogen werden könne.

Aufgrund dieses Antrages beantragte die Dienstbehörde die Erstellung eines Gutachtens durch das Bundeskanzleramt. Am 28.01.2014 fand mit dem Sachverständigen des BKA sowie in Anwesenheit des BF und eines Vertreters des BMUKK eine Arbeitsplatzbesichtigung statt.

I.3. In dem von der Abteilung III/3 des Bundeskanzleramtes erstellten Bewertungsgutachten vom 07.02.2014 gelangte der Sachverständige zu einer Bewertung des Arbeitsplatzes des BF mit Verwendungsgruppe A2/6.

In der Folge ergingen im Zuge des Parteiengehörs mehrere Stellungnahmen des BF sowie Repliken des BKA, von deren Wiedergabe hier - um Wiederholungen zu vermeiden, weil sie aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich sind - abgesehen wird.

I.4. Mit Bescheid vom 01.09.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:

"Aufgrund Ihres Antrags vom 10. Jänner 2014 auf bescheidmäßige Feststellung der Arbeitsplatzbewertung wird gemäß § 137 Abs. 10 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in Verbindung mit § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und § 1 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29, beide in der geltenden Fassung, festgestellt, dass der Ihnen zugewiesene Arbeitsplatz als Leiter der Zentrale für Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung (Stellen-ID 12001621)

der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6

zuzuordnen ist."

Begründend wird hiezu wie folgt ausgeführt:

"In seinem Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0110 führt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: "Der für die Einstufung des konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich erfordert eine Gegenüberstellung mit den in Frage kommenden Richtverwendungen. Dabei bedarf es besonderen Fachwissens, um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und tatsächliche Weisungslage aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten treffen zu können.

Diese hat unter konkreter Zuordnung von Punktezahlen innerhalb der einzelnen Bewertungskategorien zu erfolgen. Hervorzuheben ist weiters, dass es sich bei der Beurteilung der maßgeblichen Kriterien sowohl hinsichtlich der Richtverwendung wie auch hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, um eine auf sachverständiger Ebene zu lösende Sachfrage handelt, die nicht ohne Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen beurteilt werden darf (vgl. hiezu das VwGH Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0148).

Vergleiche mit Arbeitsplätzen, die keine Richtverwendungen sind, erweisen sich demgegenüber zur Begründung der Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes als unzureichend (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0222).

Daher kann der Vergleich Ihres Arbeitsplatzes nicht - wie Sie in Ihrem Schreiben vom 21.3.2014 moniert haben - mit den Arbeitsplatzbeschreibungen Ihrer Vorgänger (HR M. bzw. HR E.) erfolgen.

Gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2008

(Zl. 2007/12/0158) ist für die Bewertung des gegenständlichen Arbeitsplatzes ein geeigneter Sachverständiger beizuziehen.

Seit dem 1. Jänner 2004 können für den Arbeitsplatzvergleich auch ressortfremde Richtverwendungen herangezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008,

Zl. 2005/12/0148). Der Einwand der mangelnden Vergleichbarkeit von Richtverwendungsarbeitsplätzen ist unzulässig (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom

11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0221, und vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0181).

Der seitens der Fachabteilung II/8b des seinerzeitigen BMUKK im Jahr 2013 beantragten Arbeitsplatzbewertung von A1/3 wurde vom Bundeskanzleramt auf Grund der Bewertungsverhandlung vom 4.12.2013 mit der Begründung: ...dass die Leitung dieser Dienststelle direkt mit der in der Anlage 1 zum BDG 1979 unter Punkt 2.4.7 aufgenommenen Richtverwendung vergleichbar ist. Die Personalführung bezieht sich bei dieser Funktion weitaus überwiegend auf Hilfskräfte, handwerkliche Bedienstete oder MitarbeiterInnen des Fachdienstes."

nicht entsprochen.

Dazu wird festgehalten, dass Sie laut Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung weder eine übergeordnete Fach- noch Dienstaufsicht haben. Sie vertreten keine/n MitarbeiterIn bzw. Sie haben auch keine Stellvertretung laut Arbeitsplatzbeschreibung.

Die Mitarbeiter/innen der ZSSW gliedern sich wie folgt auf:

Verw.Gr.

Mitarbeiter/innen

A2

3

A3

15

A4

17

A5

11

A6

12

A7

4

Gemäß

Anl. 1/1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idgF sind (u.a.) die Richtverwendungen der Verwendungsgruppe 1 in der Funktionsgruppe 3 z. B.:

  • Der Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Abteilung keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann,

  • Im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Buenos Aires,

  • Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Regionalstelle für Salzburg und Oberösterreich in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

  • Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung "Schulpsychologie - Bildungsberatung" im Landesschulrat für Tirol,

  • Im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Referent der Abteilung I/B/6 (Gesundheitsberufe und allgemeine Rechtsangelegenheiten) mit umfassenden Approbationsbefugnissen für den Vollzug einschlägiger Gesetze betreffend Berufsausübung in nichtärztlichen Gesundheitsberufen in der Zentralstelle,

  • Im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der fachlich Richtlinien gebende Referent für komplexe Angelegenheiten des nachgeordneten Bereiches in einer Zentralstelle wie der Referent für legislative, grundsätzliche und internationale Angelegenheiten des Behindertenrechts in der Abteilung IV/A/7,

  • Im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Abteilung Sch 2 (Vollzug) in der Gruppe "Schiene" der Sektion II (Infrastruktur) in der Zentralstelle,

bei der letztgenannten Richtverwendung lautet u.a. das Anforderungsprofil bei einem vergleichbaren Arbeitsplatz:

  • Abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften

  • Hervorragende Kenntnisse des Privatrechts, insbesondere des Straßennutzungsrechts, des Nachbarrechts und des Schadenersatzrechts

  • Hervorragende Kenntnisse des Bundesstraßengesetzes und des Rechts der Straßensondergesellschaften

  • Hervorragende Kenntnisse im Vertragsrecht

  • Ausgezeichnete Kenntnisse im Bereich des Öffentlichen Rechts, wie insbesondere im Bereich des Verfassungsrechts, des allgemeinen und des besonderen Verwaltungsrechts, des Verfahrensrechts

  • Sehr gute Verhandlungsfähigkeit und Fähigkeit zur analytischen Aufbereitung und systematischen Gestaltung von Vereinbarungen und von gesetzlichen Vorschriften

  • Sehr gute EDV-Kenntnisse

  • Fremdsprachenkenntnisse

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat auf Grund Ihres Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 10. Jänner 2014 ein Gutachten in Auftrag gegeben.

In der Folge wurde am 28. Jänner 2014 eine Arbeitsplatzeinschau und u. e. das Parteiengehör mit dem Sachverständigen des Bundeskanzleramtes und einem Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur durchgeführt.

Zusammenfassender Sachverhalt zu dem Augenschein:

Sie referierten über die bisherige Struktur des ZSSW bzw. USZ und deren Zusammenlegung. Der Sachverständige lobte das Ergebnis der Neustrukturierung, wies aber darauf hin, dass diese Arbeiten für sich nicht bewertungsrelevant sind, sondern eher für eine außerordentliche Belohnung stehen. Der Sachverständige erklärte an Hand der Bewertungskriterien den Arbeitsplatz aus Sicht des Bundeskanzleramtes.

Der Vertreter des seinerz. Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur hat an Sie - auf Grund der Arbeitsplatzbeschreibung - nachfolgende Fragen gestellt:

Wie ist die Tätigkeit der Koordination des Lehr-, Schul- und Forschungsbetriebes zu verstehen ?

(die ZSSW führt selbst keine derartigen Agenden)

Sie haben dazu ausgeführt, dass diese Tätigkeit zu 50% Koordinierungstätigkeit umfasst.

Die A1-wertige Tätigkeiten konnten sie nicht darstellen.

Sie sind Betriebsführer der einer internen Aufsicht unterliegt (d.s. der Leiter des Zentrums für Sportwissenschaft, der Leiter des RRM der Universität Wien der Leiter des Österreichischen Instituts für Sportmedizin, der Leiter der Bundessportakademie Wien, der Leiter des Universitäts-Sportinstituts) Auch Sie gehören diesem Gremium an. Diese Aufsicht beschließt die Arbeiten.

Sie möchten einen Standard anbieten um die Vorgaben/Normen des ÖISS durchzuführen (Durchführungsstandard). Bedingt dies eine Koordinierung einer fremden Angelegenheit?

Laut Ihren Angaben, ja !

"Abhaltung von Stunden sind zu koordinieren".

Laut Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung sind 50% Verhandlungs- und Koordinationstätigkeit

? Beispiele / Bürgerinitiativen Schmelz

? Verhandlungen (z.B. Nachbarn)

? Durchsetzung

Sie haben betreffend das Personal weder die Fach- noch die Dienstaufsicht.

Urlaube etc. (lt Arbeitsplatzbeschreibung) haben sie nur für die Spartenleiter zu koordinieren.

Zur Angabe in Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung betreffend Analyse der Konkurrenz :

(lt Arbeitsplatzbeschreibung): Konkurrenz- und Umfeldanalyse, Kontakte mit Interessenspartnern, Öffentlichkeitsarbeit für die Dienststelle (Webseitengestaltung, Dienstkleidung, Formulare, Info-Folder, eMail-Verkehr); Vertretung der Institutionen im Außenbereich: Relevante Außenbereiche sind vor Allem das Sportwesen und der universitäre Bereich.

wurde auf Nachfrage (welche Konkurrenz/Umfeld) von Ihnen festgestellt, dass es eigentlich keine direkte Konkurrenz (nur evtl. Kletterhallen) gibt.

Zur ebenfalls in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeit

"Verfassen von Studien und Konzepten zu strategischen Fragen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von relevanten Projekten im Zusammenhang mit Schulsportanlagen (Bau, Erhaltung, Betrieb), sowie durch die Leitung von Sonderprojekten in diesem Bereich"

Die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführte Leitung von Sonderprojekten ( "...sowie durch die Leitung von Sonderprojekten in diesem Bereich.."),

gibt es nach Ihren Darstellungen derzeit nicht und ist pro futuro zu verstehen.

Bei den Aufgaben führen Sie in Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung an:

"Mitwirken bei der Grundlagenerstellung und Beratung der Gremien im ÖISS, ÖIST, Normenausschuss und anderen Organisationen im Naheumfeld des österreichischen Schulsports;

Beratung der zuständigen Fachabteilung und der Leiter/innen der Bundesschullandheime, sowie der Leiter/innen von Bundeschulen in Bezug auf die Betreuung und Wartung der jeweilig verorteten Sportanlagen und das dort zum Einsatz kommende technische Equipment."

dazu ist wird seitens des BMBF ausgeführt:

  • Auf Basis seiner Fachexpertise bietet das ÖISS eine Fachberatung für Bauherren, PlanerInnen und Betreiber von Schulen sowie Sport- und Freizeitanlagen; die Beratungsleistungen können gleichermaßen für Projekte und Planungen wie für bestehende Anlagen in Anspruch genommen werden.

  • Erstellung von sachverständigen Gutachten im Bereich des Sportstätten- und Schulbaus als Grundlage für die Vergabe von Subventionen bzw. Förderungen, sowie im Streitfall zur Klärung des Sachverhaltes

  • Mitarbeit bei der Erstellung und Überarbeitung von einschlägigen Normen auf nationaler und internationaler (europäischer) Ebene

  • Erarbeitung und Herausgabe allgemeingültiger Grundlagen - Richtlinien Empfehlungen - für Planung, Bau und Betrieb von Schulen, Sport- und Freizeitanlagen sowie die Vergabe von Forschungsaufträgen für diese Zwecke

  • Ö I S T = Österreichisches Institut für Sporttechnologie und Technik (prüft zB Beachvolleyball Sand) NUNMEHR: O F I

Qualitätssicherung durch das OFI

  • Das OFI arbeitet in den maßgeblichen nationalen und internationalen Normenausschüssen im Bereich von Sportstätten und Sportbelägen mit und ist in den entsprechenden Arbeitskreisen des ÖISS, des Österreichischen Instituts für Schul- und Sportstättenbau vertreten.

  • Als Mitglied des ISSS, der internationalen Gesellschaft für Sportbelag-Wissenschaften (International Association for Sports Surface Sciences) nimmt das OFI an der internationalen Weiterentwicklung von Sportbelägen teil.

Laut ihren Angaben beraten sie ebenfalls!

Sie möchten einen Standard für die Umsetzung der Vorgaben der ÖISS anbieten.

Die ZSSW soll laut Ihren Aussagen einen Support für die Schulen bei Umbau, Planung, Reinigung und Instandhaltung ALLER Bundesspielplätze (auch in den Bundesschulen) anbieten. Jedoch ohne die Personalressourcen zu erhöhen.

Laut. ihrer Arbeitsplatzbeschreibung:

"Ziel: Entwickeln und Festlegen von Standards für den Sportanlagenbau"

(Anm.: genauso wie ÖISS)

Laut ihren Darlegungen gibt es Corporate Behaviour derzeit in der ZSSW nur nach innen, nach außen ist dieser Bereich im Aufbau!

Das vom Amtssachverständigen erstellte Gutachten vom 7. Februar 2014 hat ergeben:

VORBEMERKUNG:

Mit BGBl. I Nr. 61/1997 (1. BDG-Novelle 1997) wurde das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, dahingehend geändert, dass die Worte "des Bundeskanzlers" jeweils durch die Worte "des Bundesministers für Finanzen" ersetzt wurden.

In weiterer Folge wurden die Agenden der Arbeitsplatzbewertung gemäß BMG Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16/2000, ausgegeben am 31. März 2000, dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport übertragen. Seit 1.5.2003 befinden sich diese wieder im Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes (demnächst beim Bundesminister für Verfassung und öffentlichen Dienst).

Seitens der Abteilung III/2 des Bundeskanzleramtes werden daher nachfolgend die detaillierten Gründe dargelegt, warum der Arbeitsplatz des Antragstellers der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen war und eine von ihm allenfalls angestrebte höhere Einstufung nicht gerechtfertigt erscheint.

Im Sinne der derzeit geltenden Bestimmungen sind für den gegenständlichen Streitfall um die Einstufung des Arbeitsplatzes des Antragstellers jene Richtverwendungen von Bedeutung, die zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannt sind. Es kommt daher gemäß den Ausführungen des VwGH vom 26. April 2006, Zl. 2005/0167-5, im konkreten Einzelfall jener Richtverwendungskatalog in der geltenden Fassung zur Anwendung, der mit der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, neu erstellt wurde.

Die Genannte befand sich im zu untersuchenden Zeitraum als Bundesbeamter und Leiter der Zentralen Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung im Dienststand des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, demnächst bezeichnet als BM für Bildung und Frauen.

In einem Schreiben vom 10. Jänner 2014, das mit Note des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 17. Jänner 2014, GZ BMUKK-3886-280163/0002-III/9/2014 im Bundeskanzleramt eingelangt ist, hat er die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes verlangt.

Da das BMUKK nicht über die entsprechenden Informationen verfügt, wurde das Bundeskanzleramt um Erstellung eines Gutachtens über die Bewertung des Arbeitsplatzes ersucht, für den ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist.

Ein solches Gutachten war durch den zuständigen Ressortbetreuer zu verfassen.

Es war festzustellen, dass der Antragsteller nach mehreren anderen Vorverwendungen den Arbeitsplatz des Leiters der Zentralen Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung (ZSSW) übernommen hat, der vor nur kurzer Zeit mit A2/6 bewertet wurde.

Auf Basis der zuletzt vorgelegten Beschreibung wurde vom Ressort die Einstufung nach A1/3 beantragt. Bei Überprüfung aller Unterlagen hat sich jedoch gezeigt, dass sein Arbeitsplatz im bundesweiten Vergleich und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Richtverwendungen mit A2/6 zu bewerten ist und dem Antrag der Dienstbehörde nicht zugestimmt werden kann.

Der Bedienstete hat daraufhin die bescheidmäßige Feststellung über diese Einstufung verlangt, die auf Grundlage eines ausführlichen Gutachtens zu erfolgen hat.

Der Arbeitsplatz des Antragstellers ist nicht als Richtfunktion der Anlage 1 zum BDG 1979 genannt. Er ist jedoch mit jenen vergleichbar, die dort unter Punkt 2.4. des derzeit geltenden Richtverwendungskataloges (s. aktuelle Fassung der in der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80 vom 9. August 2005, aufgezählten Funktionen) genannt sind.

(Es folgen eine Darstellung der Rechtslage sowie allgemeine Ausführungen zu den gesetzlich vorgegebenen Bewertungskriterien)

G U T A C H T E N

Wie bereits in der Vorbemerkung erwähnt, ist in die Bewertung eines Arbeitsplatzes stets die organisatorische Position einzubeziehen und auch das Umfeld angrenzender Aufgabenfelder und Zuständigkeiten zu betrachten.

Demnach ist festzustellen, dass der Arbeitsplatz des Antragstellers zum Zeitpunkt der Beurteilung der Fachabteilung in der Zentralstelle, Abt. II/8 des BMUKK, ab 1.3.2014 BM für Bildung und Frauen, untergeordnet ist.

In der Geschäftseinteilung ist in dieser Abteilung das Referat II/8/b dezidiert für die Angelegenheiten der ZSSW zuständig.

Die Leitung dieser Abteilung mit 4 Referaten, zuständig für "Bewegung und Sport, Schulwettkämpfe, Sportstättenbau und Schullandheime", ist aktuell in A1/5 eingestuft und die stellvertretende Leitung in A1/3. Das ist jene Einstufung, die für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zuletzt von der zuständigen Dienstbehörde beantragt wurde.

Der Leiter des Referates, der in der Zentralstelle für die Belange der Dienststelle des Antragstellers als übergeordnet zuständig ausgewiesen ist, wurde zuletzt nach A2/6 besoldet.

Wegen der erheblichen Leitungs- und Koordinationsaufgaben in Verbindung mit der Bewältigung logistischer Probleme, mit Sicherheitsfragen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wurde der Arbeitsplatz des Antragstellers trotz dieses bestehenden Unterstellungsverhältnisses auch in A2/6 eingereiht.

Ausgehend von dieser Situation wurden die einzelnen Aufgaben und Tätigkeiten am Arbeitsplatz des Antragstellers im Sinne der Bestimmungen nach § 137 BDG 1979 genau analysiert.

Der Arbeitsplatz des Bediensteten wurde wie folgt beschrieben:

ARBEITSPLATZBESCHREIBUNG FÜR DEN ANTRAGSTELLER

ADir MSc NN

Arbeitsplatz Nr. 105

Gültig ab: 1. Jänner 2013

ADir. NN


Amtstitel und Name des dzt. Arbeitsplatzinhabers

NN, 1090 Wien


Dienstadresse


Zimmer-Nr. Diensttelefon-Nr.

1.1. DIENSTSTELLE

Zentrale für Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung

.-

1.2. ORGANISATIONSEINHEIT

Zentrale für Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung (ZSSW)

2. FUNKTION des Arbeitsplatzes

Leiter der Dienststelle

3.1. WEN vertritt der Arbeitsplatzinhaber


3.2. VERTRETUNGSBEFUGNISSE


3.3. WER vertritt den Arbeitsplatzinhaber


4. Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatz unmittelbar

ÜBERGEORDNET

hinsichtlich der -

Fachaufsicht

Dienstaufsicht

--

UNTERGEORDNET

hinsichtlich der-

Fachaufsicht

Dienstaufsicht

--

bm:ukk

Abteilung II/8

(Bewegungserziehung, Schulwettkämpfe, Sportstättenbau und Bundesschullandheime)

bm:ukk

Abteilung II/8

(Bewegungserziehung, Schulwettkämpfe, Sportstättenbau und Bundesschullandheime)

. -

5. AUFGABEN des ARBEITSPLATZES

Leitung der Dienststelle

Schwerpunkte:

Ausbau des interaktiven und physischen Services für die Schulsportanlagen des Bundes,

Herstellung und kontinuierliche Optimierung eines dezentralisierten Unterstützungsangebotes bei kostenintensiven Spezialarbeiten (z.B. Tiefenreinigung), die an Schulsportanlagen des Bundes durchgeführt werden müssen;

Hilfestellungen zur Selbsthilfe bei der Anlagenbetreuung durch schuleigenes

Personal an Bundesschulen.

Umsetzung des Verwaltungsübereinkommens "Nutzungsvereinbarung USZ-Schmelz" als "Betriebsführer". (Organisation der Zusammenarbeit der am USZ etablierten Organisationseinheiten von Universität Wien, BMWF und BM:UKK)

Zur Betriebsführung des Universitäts-Sportzentrums Wien gehören unter anderem:

  • Die Koordination des gesamten Lehr-, Schul- und Forschungsbetriebes, inkl. Bereitstellung der dafür erforderlichen organisatorischen, räumlichen und technischen Ressourcen.

  • Die nunmehr eingeführte Kostenstellenrechnung bildet die Basis für das strategische und operative Controlling im Zusammenhang mit der mittel- und langfristigen Bewirtschaftung des Universitäts-Sportzentrums.

  • Die Erarbeitung eines jährlichen (in Teilen rollierenden) Wirtschaftsplans, bestehend aus Erfolgsplan (Gewinn- Verlustrechnung), Finanzplan und Investitionsplan. Dieser dient als Bewirtschaftungsgrundlage für den

gemeinsamen Betrieb des Universitäts-Sportzentrums.

  • Koordination und Steuerung der damit einhergehenden Sonderfinanzierungen für Instandhaltung und Neuerrichtungen.

  • Erstellen von Jahres- und Abschlussrechnungen für den Betriebserfolg und Darstellung der Ergebnisse.

  • Kooperation mit externen Interessenten und Veranstaltern in Hinblick auf eine Auslastungs-Optimierung des Universitäts-Sportzentrums

  • Wahrnehmung der die Universität Wien betreffenden Betriebsführungsverpflichtungen gegenüber dem Vermieter (BIG).

Einführung und Weiterentwicklung prozessorientierter Arbeitsabläufe,

Einführung und permanente Optimierung von Controllingmaßnahmen und Service-Orientierung für alle Verantwortungsbereiche,

Herstellen von Arbeits- und Sportanlagenrelevanten Standards.

Erarbeiten von Entscheidungsalternativen betreffend des Mitteleinsatzes bei der Sanierung von Bundesspielplätzen oder sonstiger (bundesweit etablierter) Schulsportanlagen;

Konsequente Analyse der Konkurrenz- und Umfeldbedingungen für den Tätigkeitsbereich der Dienststelle.

Initiieren von Informations- und Werbeveranstaltungen für das Dienstleistungsangebot der Dienststelle;

Sicherstellen eines adäquaten Erscheinungsbildes der Dienststelle in der Öffentlichkeit (CI, Webseitengestaltung, Dienstkleidung, Formulare, Info-Folder, etc.) im Rahmen des österr. Schulsports.

Sicherstellen der Einhaltung der mit dem Tätigkeitsbereich der Dienststelle einher gehenden Rechtsvorschriften und -normen (sowie Beachtung der Sicherheitsempfehlungen des KfV, TÜV, etc.);

Gewährleisten der kontinuierlichen Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter/innen der Dienststelle.

Verfassen von Studien und Konzepten zu strategischen Fragen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von relevanten Projekten im Zusammenhang mit Schulsportanlagen (Bau, Erhaltung, Betrieb), sowie durch die Leitung von Sonderprojekten in diesem Bereich.

Mitwirken bei der Grundlagenerstellung und Beratung der Gremien im ÖISS, ÖIST, Normenausschuss und anderen Organisationen im Naheumfeld des österreichischen Schulsports;

Beratung der zuständigen Fachabteilung und der Leiter/innen der Bundesschullandheime, sowie der Leiter/innen von Bundeschulen in Bezug auf die Betreuung und Wartung der jeweilig verorteten Sportanlagen und das dort zum Einsatz kommende technische Equipment.

6. ZIELE des ARBEITSPLATZES

Organisation und Koordination des gesamten Dienstbetriebes mit dem Ziel, dem Universitätssport in Wien, einschließlich der Sportlehrer/innen und Trainer/innen-Ausbildung, sowie den Bundesschulen in Österreich optimale und sichere Bedingungen für den Lehrbetrieb bieten zu können.

Bewegungserziehung auf Bundes- und Schulsportanlagen im Freien sicherzustellen, bzw. Schülerinnen und Schülern eine kostengünstige Teilnahme an Wintersportwochen oder sonstigen sportlichen Aktivitäten gewährleisten zu können.

Entwickeln und Festlegung von Standards für (Schul)Sportanlagen und die damit verbundenen Prozesse.

Weiterentwicklung der Dienststelle im Sinne des New-Public-Managements, um die Dienstleistungsangebote möglichst nahe an den Bedürfnissen der Interessenspartner (vor allem die der Bundesschulen) zu positionieren.

o Bedarfsgerechter Personaleinsatz

o Optimierung von Kommunikationsstrukturen innerhalb, sowie mit den Interessenspartnern der Dienststelle

o Implementierung diversitärer Projektarbeit

o aktive Personalentwicklung

o Optimierung der Verwaltungsprozesse - Hinführen zu stärkerer Kundenorientierung

o technologische Weiterentwicklung (Spezialgerätebau für Schulsportanlagen-[Betreuung])

7. KATALOG der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (=100)

T Ä T I G K E I T E N-QUANTI-FIZIERUNG

  • Koordinations- und Verhandlungstätigkeit

Vordringliche Aufgabe der Dienststelle ist es, den am Universitäts-Sportzentrum tätigen Institutionen optimale Bedingungen für den Lehr- und Schulbetrieb sowie die wissenschaftliche Arbeit zu bieten. Das sind: Das Zentrum für Sportwissenschaften (bestehend aus dem Institut für Sportwissenschaften und dem Universitätssportinstitut), die Bundesanstalt für Leibeserziehung Wien (BSPA) und das Österreichische Institut für Sportmedizin.

Darüber hinaus wird die Infrastruktur auch von 2 Kindergärten, 9 Bundesschulen und 52 Sportvereinen genutzt, die in der Bundessportorganisation vertreten

sind.

Der Interessensausgleich zwischen den angesprochenen Institutionen im Hinblick auf deren Ansprüche im Verwaltungs-, Übungs- und Lehrbetrieb und die Koordination dieser Ansprüche erfordern sowohl gute Kenntnisse und Verständnis für die Notwendigkeiten der verschiedenen Aufgabenbereiche und andererseits auch besonderes Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen.

Gleiches gilt für den Bereich der im 2.,10.,12. und 20.Bezirk verorteten Bundesspielplätze, die Mobile Betreuungsstelle für Schulsportanlagen (die in ganz Österreich tätig ist) und den Sportgeräteverleih im 9. Bezirk, XX.

  • Personalführung

(Anordnungen, Gesamt-Einsatzplanung, Urlaub, Überstunden, Schulungen, Belehrungen, Teamarbeitsbesprechungen, Mitarbeiter/innen-Gespräche, Kontrolle)

  • Rechnungswesen

(Erstellung der Jahresvoranschläge für die Dienststelle, Zahlungsvollzug, Kontrolle der Rechnungen, Kreditanforderungen, Lieferkontrolle und Kontrolle der Inventarführung)

  • Wahrung der Interessen der Dienststelle

gegenüber der Bundesimmobiliengesellschaft, der Universität Wien und anderen Ressorts, mit denen die Dienststelle in einem Vertragsverhältnis steht.

Auf Grund des Baualters (Eröffnung des USZ im Jahre 1974) sind mit der BIG und der Universität Wien insbesondere regelmäßig Koordinationsgespräche zu führen, um im Interesse eines möglichst zeitgemäßen Lehrbetriebes und der Einhaltung der relevanten Sicherheitsstandards dringlich notwendige Modernisierungs- und Adaptierungsmaßnahmen festzulegen und durchzusetzen.

  • Konkurrenz- und Umfeldanalyse, Kontakte mit Interessenspartnern, Öffentlichkeitsarbeit für die Dienststelle

(Webseitengestaltung, Dienstkleidung, Formulare, Info-Folder, eMail-Verkehr); Vertretung der Institutionen im Außenbereich:

Relevante Außenbereiche sind vor Allem das Sportwesen und der universitäre Bereich.

  • Organisation, Koordination und Weiterentwicklung

aller Sparten der Dienststelle (jeweilige Vorausplanung, Einteilung, Vorratshaltung, Gerätekontrolle, Sanierungen, Nachbereitungen, Dokumentationen).

  • Beratungstätigkeit und Mitarbeit bei Organisationen bzw. Dienststellen im Naheumfeld des österreichischen Schulsports

(ÖISS, ÖIST, ÖVQ, Fachabteilung des bm:ukk, Direktionen und Pflegeverantwortliche der Bundesschulen)

50%

10%

10%

5%

15%

5%

5%

5%

8. APPROBATIONSBEFUGNIS in folgenden Angelegenheiten

Für alle Angelegenheiten der Dienststellen.

Zeichnungsberechtigung für Scheck- und Scheckverkehrsaufträge.

9. SONSTIGE Befugnisse

10. ZUGETEILTES und UNTERSTELLTES PERSONAL

(Planstellen)

Anzahl-

Gliederung nach Verwendungs- und Entlohnungsgruppen

66 Mitarbeiter/innen (A2/v2/A3/v3/v4/A5/h2/h3/h4/h5)

11. ANFORDERUNG des Arbeitsplatzes

Reifeprüfung (Berufsreifeprüfung) oder gleichzuhaltende

Qualifikation.

Universitäre, Fachhochschul- oder sonstige abgeschlossene, akademische Ausbildung aus dem Bereich Public Management, Betriebswirtschaften oder Sozialwissenschaften;

persönliche Eignung für eine leitende und koordinierende Funktion;

Organisationstalent und Eignung zur Menschenführung;

umfassende Erfahrung im Bereich betriebswirtschaftlicher Verantwortung;

Kenntnisse des Bundeshaushaltsgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung;

Kenntnisse einschlägiger Normen aus dem Bereich Bauwesen, Einrichtungssektor, Maschinenbau und -Einsatz, Schibau-, Schiwartungs- und Schisicherungstechnik;

Erfahrung im New-Public-Management und Praxis in der Organisation von Projekt- und Prozessorientiertem Arbeiten;

Erfahrung in verantwortungsvollen Positionen bei Change-Prozessen;

besonderes Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen im Umgang mit Behörden und Firmen.

12. SONSTIGE für die Bewertung maßgebliche Aspekte

Bei Herstellungs-, Erhaltungs- bzw. Renovierungsarbeiten an Sportanlagen (Rasenspielflächen, Hartplätze, Weitsprung-, Kugelstoßanlagen, etc.) von Bundesschulen und den eigenen Bundesspielplätzen wird der Dienststellenleiter in unterschiedlicher Verantwortung tätig. In Planungsphasen i.d.R. beratend, in den Ausführungsphasen der Arbeiten dann koordinierend und kontrollierend. (jährliche Gebarungssumme hierbei bis zu 1.000.000.- Euro).

Auf 8 Bundesspielplätzen (Gesamtfläche 131.000 m²) rund 700 Spieltage mit 130.000 Schülerinnen und Schülern, sowie 4.500 Vereinsteilnehmer/innen.

Das Universitätssportzentrum Wien umfasst: Umbaute und genutzte Fläche (Büro, Hallenbereich, Bad, Sauna, Verk.-Flächen): 12.587 m²

Freiflächen (2 Rasenplätze, 2 Hartplätze, 3 Tennisplätze): 45.820 m²

Durch die Vermietung von Sportflächen werden jährlich rund

€ 100.000.- eingenommen.

Im Skiverleih 1.500 Paar Ski, 1.500 Paar Skischuhe, 550 Snowboards und entsprechende Schuhe. Jährlich rund 6.000 Verleihvorgänge, bei denen ca. € 130.000.- eingenommen werden.

Für den Verleihbetrieb ist zusätzliches Fachwissen aus den Bereichen ISO 11088 u. 8061, sowie für die Sportplatzerhaltung über die ÖNORM L1120 unumgänglich.

Bei Schwerpunkt-Pflegeeinsätzen werden an Außen-Schulsportanlagen von Bundesschulen Sanierungen in größerem Ausmaß durchgeführt (durchschnittlicher Aufwand je 80 bis 120 Arbeitsstunden, Wertschöpfung für die Schulen jeweils rund 6.000.- bis 10.000.- Euro.).

weiters:

o Aufbau und konsequente Weiterentwicklung der Tätigkeitsfelder Dienststelle nach der Zusammenführung des Personals von ehemals zwei Dienststellen;

o Steuern des Management-Prozesses in Bezug auf die Übernahme der Verantwortung als Betriebsleiter am USZ ab 1.1.2013

o unmittelbare finanzielle Verantwortung: UT 3 rund € 100.000.- UT 8 rund € 900.000.-

o mittelbare finanzielle Verantwortung für USZ-Betrieb: rund €

3.000.000. - durch Steuerung und Controlling der umzusetzenden USZ-Vereinbarung

Die vom Dienststellenleiter verwalteten budgetären Mittel beinhalten hierbei keine baulichen Investitionskosten.

13. Besondere Aufgaben des derzeitigen Arbeitsplatzinhabers (Kommissionsmitglied, Nebentätigkeiten u.a.)

Beratung und Mitarbeit bei Organisationen bzw. Dienststellen im Naheumfeld des österreichischen Schulsports (ÖISS, ÖIST, ÖVQ, Fachabteilung des bm:ukk, Direktionen und Kuratorien der Bundesschulen).

Die in der Beschreibung angegebene Anforderung einer akademischen Ausbildung ist nicht nachvollziehbar, weil keine überwiegende Verwendung auf wissenschaftlicher Grundlage gegeben ist.

Das beschriebene Verwendungsbild ist daher mit jenem der Richtverwendung gemäß Punkt 2.4.7. der Anlage 1 zum BDG 1979, "stellvertretender Leiter der Bundesgärten, zugleich Leiter der Gartenverwaltung Schönbrunn" im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vergleichbar.

Die Beschreibung hierzu lautet folgendermaßen:

ARBEITSPLATZBESCHREIBUNG DER RICHTVERWENDUNG

(Punkt 2.4.7. des Kataloges)

1. Dienststelle

Bundesgärten Wien, Schönbrunn, 1130 Wien

1.2. Organisationseinheit

Sektion Verwaltung Abteilung

Bundesgärten Wien Schönbrunn Verwaltung

2. Funktion des Arbeitsplatzes

Leitung der Verwaltung - Schönbrunn und stellvertretender Leiter der Bundesgärten

3. Wen vertritt der Arbeitsplatzinhaber

Stellvertreter des Dienststellenleiters/In Wien und Innsbruck

3.1. Vertretungsbefugnisse:

die mit der Dienststellenleitung und Verwaltung verbundenen Rechte und Pflichten

3.2. Wer vertritt den Arbeitsplatzinhaber

DI HLFL Ing. XXX, (Gartenleiter/Augarten-Belvedere-Burggarten)

4. Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatz:

unmittelbar hinsichtlich hinsichtlich

übergeordnet d. Fachaufsicht d. Dienstaufsicht

-------- siehe Organigramm

unmittelbar hinsichtlich hinsichtlich

untergeordnet d. Fachaufsicht d. Dienstaufsicht

--------- Dienststellenleiter/In

Bundesgärten Wien-u.

Innsbruck

5. Aufgaben des Arbeitsplatzes

Stellvertreter des Dienststellenleiters/In

Leitung der Verwaltung in fachlicher und verwaltungsmäßiger Hinsicht insbesondere:

Die übergeordnete Fach- und Dienstaufsicht;

Mitarbeit bei Personalangelegenheiten mit der Personalstelle der Bundesgärten;

Sachliche Verantwortung für die Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung im Einvernehmen mit der Rechenstelle der Bundesgärten;

Vertretung der Verwaltung insbesondere mit Behörden und Fachfirmen;

Mitarbeit in Fachgremien;

Mitarbeit bei Gartenpflegewerken im Einvernehmen mit der Direktion und dem Bundesdenkmalamt;

Lehrlingsausbildung;

Fachführungen

Stellv. Geschäftsleiter der ARGE Sonnenuhrhaus

6. Ziele des Arbeitsplatzes

Erhaltung der historischen Parkanlagen und Wahrung der authentischen Leitbilder unter Berücksichtigung der zeitgemäßen Nutzung als wichtiger Naherholungsraum und Fremdverkehrsbeitrag.

Verantwortlich für die Zentralwerkstätten.

7. KATALOG der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbelastungsausmaß (=100)

TÄTIGKEITEN QUANTIFIZIERUNG

7.1. Personal 40%

  • die übergeordnete Fach- und Dienstaufsicht

  • innerbetriebliche Koordination, Dienstbesprechungen

  • Mitarbeit in Personalangelegenheiten in Zusammenarbeit mit der Personalstelle

  • Mitarbeit bei Erstellung der Organigramme und Arbeitsplatzbeschreibungen und Belohnungen in Zusammenarbeit mit der Personalstelle

  • Kontrolle der Dienstzeiten

  • Erstellung von Dienstlisten

  • Verantwortung für die Lehrlingsausbildung

  • Stellvertreter Dienststellenleiters/In Wien und Innsbruck

7.2. Allgemein 50%

  • Überwachung und Erhaltung, Pflege und Erneuerung der historischen Gartenanlagen und Pflanzensammlungen

  • Organisation der Pflanzendekorationen

  • Erstellung und Koordination der Bepflanzungspläne

  • Mitarbeit bei der Erstellung von Parkpflegewerken sowie Überwachung deren

Umsetzung in die Praxis

  • Planung und Organisation von Sonderausstellungen und Veranstaltungen

  • Befassung mit handwerklichen Angelegenheiten und Zusammenarbeit zuständigen Baudienststellen und Firmen

  • Mitarbeit in Fachgremien und Teilnahme an Fachveranstaltungen

  • Überwachung der Kompost- und Erdaufbereitung

  • Oberaufsicht über sämtliche technischen Betriebseinrichtungen in Schönbrunn

  • Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen

  • Befassung mit baulichen Angelegenheiten und Zusammenarbeit mit den

zuständigen Baudienststellen und Firmen

  • Mitarbeit in Fachgremien und Teilnahme an Fachveranstaltungen

  • Fachführungen

7.3. Budget 10%

  • Sachliche Verantwortung für den gesamten Einkauf der Verwaltung

  • Aufsicht über die Zahlstellen

  • Handverlag

  • Mitarbeit bei der Tarifgestaltung

  • Sachliche Überprüfung der Lieferscheine

  • Sachliche Überprüfung von Schadensfällen

  • Verantwortung für das Inventar

  • Tarifmäßige Abrechnungen der Dekorationen

  • Mitarbeit bei der Erstellung und Durchführung des Budgets der Verwaltung

  • Sachliche Überprüfung von Kostenvoranschlägen mit Kalkulation und Statistiken

  • Sachliche Überprüfung der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge

8. Approbationsbefugnis in folgenden Angelegenheiten

s. Punkte 5, 6 und 7

9. Sonstige Befugnisse

Fahrberechtigung für Dienstfahrzeuge

10. Zugeteiltes und unterstelltes Personal

Anzahl Verwendungs- und Entlohnungsgruppen

siehe Organigramm

11. Anforderungen des Arbeitsplatzes

Ausbildung: Absolvent der HBLVA für Gartenbau Schönbrunn; 16.06.1972

Dienstprüfung Verwendungsgruppe B (A2) 06.12.1976

12. Sonstige für die Bewertung maßgebliche Aspekte

Erfüllung der gesetzlichen und dienstrechtlichen Erfordernisse;

Fach- und Allgemeinwissen

Selbständige Leitung der Verwaltung Schönbrunn gegliedert in 5 Abteilungen:

(Park + Fuhrpark, Produktionsabteilung, Bot. Sammlung + Dekoration, Schauhäuser + Japanischer Garten, Zentralwerkstätte)

Menschenführung, Motivation, Vorbildwirkung

Delegieren und Koordinieren,

Durchsetzungsvermögen und Flexibilität;

13. Besondere Aufgaben des derzeitigen Arbeitsplatzinhabers (Kommissionsmitglied, Nebentätigkeiten, u.ä.)

Mitglied der Aufnahmekommission der Bundesgärten

14. Erstellungsdatum und Unterschriften

Erstellt am 14. Jänner 2004

In der analytischen Darstellung über die Arbeitsplatzwertigkeiten zeigt sich zwischen der oben beschriebenen Vergleichsposition und dem Arbeitsplatz des Antragstellers trotz unterschiedlicher Thematik und organisatorischer Differenzen kein Unterschied in der Zuordnung zu den einzelnen Kriterien.

Im Sinne der geltenden Judikatur sind Arbeitsplätze bei identer Höhe der Zuordnungswerte bei den Hauptkriterien "Wissen", "Denkleistung" und "Verantwortung" in die gleiche Bewertungskategorie einzustufen.

Nach einer im Detail vorgenommenen Gegenüberstellung der einzelnen

Werte ergibt sich folgendes Bild:

Zuordnungskriterium: Punktewert für den Punktewert für die

APL/Beschwerdeführer Richtverwendung in A2/6

(Bundesgärten)

Fachwissen 8 8

Managementwissen 5 5

Umgang mit Menschen 4 4

Denkrahmen 5 5

Denkanforderung 5 5

Handlungsfreiheit 11 11

Dimension 4 4

Einfluss auf Endergebnisse 4 4

Zu den Zuordnungen, für die, wie bereits oben erwähnt, genaue Verbaldefinitionen im Intranet

unter dem Link

http://oeffentlicherdienst.intra.gv.at/personalmanagement/bezuege/arbeitsplatzbewertung/arbeitsplatzbewertung.html für alle Bundesbediensteten abrufbar sind, wird bemerkt:

Fachwissen (FW):

Das Fachwissen ist auf beiden Arbeitsplätzen auf einem Niveau zwischen universitärer Ausbildung und Reifeprüfung zu sehen.

Auf Grund von Größe, Bedeutung, organisatorischen Gegebenheiten und der jeweiligen Personalstruktur erscheint eine universitäre Ausbildung nicht erforderlich.

Höherwertige Aufgaben, die über das Maturaniveau hinaus gehen, sind am Arbeitsplatz des Antragstellers weder aus der Leitungsfunktion noch aus der Größe und Bedeutung der Dienststelle in überwiegendem Maß abzuleiten, weil die wesentlichen Inhalte bezüglich Orientierung und Ausrichtung des Serviceangebotes von der Zentralleitung vorzugeben sind.

Am Vergleichsarbeitsplatz ergibt sich eine ähnliche Situation. Auch wenn sich die Aufgaben auf eine deutlich größere Personalzahl beziehen (im Vertretungsfall erreicht die Gesamtdienststelle aller Gartenverwaltungen immerhin eine mehr als 4-fache Größe der ZSSW), kommen sämtliche Vorgaben aus der Zentralleitung und von der Gesamtleitung der Dienststelle, für die eine akademische Ausbildung (Bewertung A1/4), vorgesehen ist.

Zu einer überwiegenden höherwertigen Verwendung kommt es daher auch dort nicht, weil die übliche Stellvertretungsfunktion im Normfall unter Einrechnung von Urlaub, Krankheit und dienstliche begründete Abwesenheiten nur ca. 15% des Gesamtbeschäftigungsausmaßes umfasst.

Auf beiden Arbeitsplätzen kommt es durch die organisatorische Position im Sinne einer nachgeordneten Dienststelle zu keinen zentralen, übergeordneten und richtungsweisenden Vorgaben, die über den eigenen begrenzten Zuständigkeitsbereich hinaus wirken könnten.

Das erforderliche Wissen beschränkt sich hauptsächlich auf komplexe Verwaltungsabläufe, die insbesondere den Vollzug von Vorschriften und das Anbieten eines der Dienststelle entsprechenden Serviceund/oder Beratungsangebotes betreffen, aber keine universitäre Ausbildung voraussetzen.

Wissenschaftliche rechtliche oder sonstige Hintergründe bezüglich der zu bewältigen den Aufgaben sind für diese Arbeitsplätze kaum relevant beeinflussbar und als gegeben zu akzeptieren. Vorschriften, soweit sie nicht die eigene innerbetriebliche Organisation betreffen, sind nicht zu erstellen oder zu hinterfragen, sondern einzuhalten.

Es stehen an beiden Dienststellen weder sportlich-medizinisch-wissenschaftliche noch gärtnerisch-historisch-wissenschaftliche Belange im Vordergrund, obwohl eine jeweilige Thematik in beiden Verwendungen nicht zur Gänze außer Acht gelassen werden kann. Die Aufgabenschwerpunkte liegen jedoch an beiden Dienststellen nicht in diesen Bereichen.

Die Zuordnung ist daher für beide zwischen "fortgeschrittenen Fachkenntnissen" und "grundlegenden speziellen Kenntnissen" zu sehen, ziffernmäßige Dotierung 8.

Managementwissen (MW):

Auf beiden Arbeitsplätzen beschränken sich die Führungsaufgaben auf eine große Zahl an Bediensteten mit handwerklichen oder einfachen administrativen Tätigkeiten.

Höhere Anforderungen an eine personelle Leitung ergeben sich damit nicht. Umfangreiche interne und externe Koordinationsaufgaben sind jedoch auf beiden Arbeitsplätzen anzurechnen.

Am Arbeitsplatz des Antragstellers bestehen wichtige Kontakte zu den Nutzern der zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen und Gräte, für die eine umfassende Beratung anzubieten ist. Auch um ein solches Service anbieten zu können, sind zahlreiche Kontakte zu knüpfen.

Im Bereich der Bundesgärten stehen solche Aufgaben in Verbindung mit der Planung und Organisation von Ausstellungen und Veranstaltungen, die sehr oft auch mediale Beachtung finden.

Abgesehen von besonderen Koordinationsaufgaben obliegen beiden Bediensteten die budgetären, organisatorischen und personellen Belange der zu leitenden Dienststellen, soweit sie nicht die dienstbehördliche Zuständigkeit oder die übergeordneten Zielsetzungen der Zentralleitung berühren.

Wegen der überwiegend technischen Ausrichtung beider Bereiche ist auch die Sicherheit ein wesentliches Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist hier auch die besondere Personalstärke der Bundesgärten, in welcher ca. 70 Lehrlinge ausgebildet werden. Diesen Personalstand erreicht die Dienststelle des Antragstellers nicht einmal unter Registrierung aller MitarbeiterInnen. In der Gartenverwaltung Schönbrunn allein sind ca. 100 Bedienstete beschäftigt.

Insgesamt ist das Managementwissen als im Sinne der hierfür angegebenen Definition als homogen zu bezeichnen, ziffernmäßige Zuordnung 5.

Umgang mit Menschen (UmM):

Beim Umgang mit Menschen ist auf beiden Arbeitsplätzen ein hohes Niveau angezeigt.

Allein die Anzahl der Bediensteten rechtfertigt zumindest die Zuordnung zum Kalkül besonders wichtig.

Beim Vergleichsarbeitsplatz kommt dieser Umstand durch die im Vertretungsfall gegebene Gesamtverantwortung für mehr als 250 Bedienstete in mehreren Fachbereichen besonders deutlich zum Tragen.

Für die Aufrechterhaltung eines derart großen Betriebes sind technische, personelle, organi-satorische und sonstige fachliche Herausforderungen nur mit höchstem Verhandlungsgeschick und unter Führung zahlreicher persönlicher Gespräche zu bewältigen.

Im Zusammenhang mit Bau, Erhaltung und Betrieb aller Einrichtungen sowie mit den Koordinations- und Beratungsaufgaben in Verbindung mit dem Verwaltungsübereinkommen, das eine enge Zusammenarbeit mit den am Universitätssportzentrum (USZ) etablierten Organisationseinheiten (BMWF, BMUKK, Universität Wien) vorsieht, befindet sich auch der Antragsteller nahezu ständig in Verhandlungen.

Auf Grund der komplexen Themen und der nicht immer klar definierten Zuständigkeiten sind viele Probleme nur nach Schaffung einer guten Gesprächsbasis lösbar.

Hinzu kommen eine umfassende Beratungstätigkeit, das Konzipieren von Werbe-veranstaltungen für das Leistungsangebot der Dienststelle und der laufende Kontakt mit den wesentlichen Gremien des österreichischen Schulsports.

Durch die betriebliche Ausrichtung beider Dienststellen sind die Führungskräfte gezwungen, eine Vielfalt an anstehenden Problemen einer möglichst raschen und effizienten Lösung zu-zuführen.

Da dies hauptsächlich im Rahmen von Verhandlungen geschieht, wird der Umgang mit Menschen als unentbehrlich gesehen.

Die Arbeitsplätze wurden daher dem Kalkül "unentbehrlich" zugeordnet, ziffernmäßige Einreihung 4.

Denkrahmen (DR):

Auch beim Denkrahmen wird hinsichtlich der analytischen Zuordnung kein Unterschied zwischen beiden Arbeitsplätzen gesehen.

Eine Breitbandigkeit der Aufgaben resultiert aus der umfassenden Zuständigkeit für eine jeweils ganze Dienststelle mit mehreren Organisationsbereichen und wissenschaftlichen Komponenten, wenn diese auch auf Grund der Beschreibungen und der gesamten Ausrichtung der Dienststellen nicht als überwiegend gesehen werden können.

Die Begründungen für die Zuordnung bei diesem Kriterium ergeben sich aus den umfangreichen Koordinationsaufgaben und der erforderlichen Lösungsorientiertheit bezüglich der vielfältigen Aufgabenstellungen an beiden zu leitenden Dienststellen.

Um den Betrieb und die Funktion dieser Dienststellen auch bei wesentlicher Änderung äußerer Umstände oder gegebener Grundvoraussetzungen zu sichern, haben die Leiter sowohl im fachlichen als auch im administrativen Bereich geeignete Vorkehrungen zu treffen.

Der Denkrahmen resultiert fachlich aus der Gesamtverantwortung für die jeweilige Leitung einer Dienststelle mit allen hierzu erforderlichen Maßnahmen und Planungen.

Eine für das Ressort relevante strategische Bedeutung kommt diesen nachgeordneten Dienststellen aber nicht- oder nur in sehr geringem Maße zu.

Beide Arbeitsplätze sind daher dem Kalkül "operativ-zielgesteuert" zuzuordnen, ziffernmäßige Dotierung 5.

Denkanforderung (DA):

Die Denkanforderung ist auf beiden Arbeitsplätzen unterschiedlich. Allein auf Grund der breit gefächerten Aufgabenfelder innerhalb des Zuständigkeitsbereiches ist jede unterwertigere Zuordnung auszuschließen.

Eine Entwicklung allgemeingültiger Strategien auf Ressortebene ergibt sich jedoch allein aus der organisatorischen Position und der vorgegebenen thematischen Ausrichtung der zu leiten-den Dienststellen nicht, denn allgemeingültige nach außen wirkende übergeordnete Richtlinien sind auf beiden Arbeitsplätzen nicht zu entwickeln.

Allfällige wesentliche Vorhaben bezüglich Änderungen der Orientierung und Ausrichtung der Dienststellen bedürfen in beiden Bereichen der Abstimmung mit der nächsthöheren hierarchischen Position oder der jeweiligen Zentralleitung.

Damit bleibt auch die erforderliche geistige Kreativität auf den eigenen vorgegebenen Aufgabenumfang beschränkt.

Die Zuordnung resultiert aus der weitgehend eigenständigen Problemlösung für das eigene Wirkungsfeld, das hauptsächlich Personalführung, Budgetplanung- und Durchführung, Vertretung der Dienststelle nach außen, Sicherheitsmaßnahmen, Beratung, Service und die Bewältigung von durch eine höhere Hierarchiestufe vorbestimmter Fachaufgaben umfasst.

Für die Denkanforderung ist daher in beiden Fällen als "unterschiedlich" zu sehen, ziffernmäßige Zuordnung 5.

Handlungsfreiheit (HF):

Beide Funktionen sind als Leiter von Dienststellen mit noch überschaubarer Größe und Personalausstattung eng an die bestehenden Verwaltungsvorschriften gebunden.

Auch dienstbehördliche Befugnisse kommen den Dienststellenleitungen nicht zu.

Hinsichtlich der grundsätzlichen Ausrichtung, Orientierung und Ressourcenausstattung sind beide von den Vorgaben der nächsthöheren hierarchischen Position oder der jeweiligen Zentralleitung abhängig.

Damit ist der Ermessensspielraum für beide Verwendungen sehr stark reduziert und bezieht sich allein auf die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlichen Dispositionen.

Trotz des weitaus größeren Umfangs solcher Gestaltungsmöglichkeiten als stellvertretender Leiter der Gesamtdienststelle mit einer gegenüber der Dienststelle des Antragstellers vielfachen Personalausstattung, ist dem Vergleichsarbeitsplatz eine erhöhte Handlungsfreiheit wegen der bestehenden Zwischenhierarchie nicht anrechenbar.

Über strategische Steuerung und inhaltliche Festlegung von Zielen bestimmt in einem Fall eine in A2/6 eingestufte Referatsleitung und im anderen eine übergeordnete Dienststellenleitung mit einer Zuordnung in A1/4.

Die Zuordnung wird daher auf beiden Arbeitsplätzen als knapp über dem Kalkül "richtliniengebunden" gesehen, ziffernmäßige Dotierung 11

Dimension (Dim)

Auf beiden Arbeitsplätzen liegt die finanzielle Verantwortung deutlich über dem finanziellen Wert von 4,5 Millionen EURO. Da die nächsthöhere Zuordnungskategorie (als Zwischenstufe zwischen klein und mittelgroß) bei ca. 22,5 Millionen EURO liegt, kommt diese Zuordnung für beide Funktionen zum Tragen.

Eine höhere Zuordnung ergibt sich auch bei der Vergleichsposition unter Einrechnung aller Ressourcen für den gesamten Dienststellenbereich der Bundesgärten nicht.

Vor allem würde eine Einbeziehung von Bestandswerten oder Personalkosten für die Einstufung der Arbeitsplätze keine Änderung verursachen, weil der Einfluss auf diese Größen damit entsprechend niedriger anzusetzen wäre.

Schließlich sind beide Funktionen budgetär, personell und in allen Fachentscheidungen von der Ressourcenzuteilung aus einer höheren Hierarchieebene abhängig.

Nach der anzuwendenden Systematik stehen die Kriterien "Dimension" und "Einfluss auf Endergebnisse" in direkter Verbindung und sind - wie in der Physik - als kommunizierende Gefäße zu sehen.

Eine hohe Dimension mit geringem Einfluss ergibt in der Regel die gleichen Werte wie eine geringe Dimension mit hohem Einfluss.

Die finanzielle Dimension wird daher auf beiden Arbeitsplätzen als "mittelgroß" gesehen, ziffernmäßige Zuordnung 4.

Einfluss auf Endergebnisse (EE):

Der Einfluss auf Endergebnisse ist am Arbeitsplatz des Antragstellers bereits als direkt zu sehen.

Als Dienststellenleiter, der hierarchisch nur noch gegenüber der Zentralleitung verantwortlich ist, werden Entscheidungen direkt wirksam.

Dennoch bleibt dieser direkte Einfluss, der auf eine mehrere Millionen EURO angesetzte Dimension zu beziehen ist, gering, weil sich der Leiter der ZSSW an die thematischen, finanziellen und personellen Vorgaben und Zuteilungen der zuständigen Zentralleitung halten muss.

Am Vergleichsarbeitsplatz ergibt sich ein direkter Einfluss aus der Vertretungsfunktion mit einer damit übertragenen Gesamtverantwortung über eine Dienststelle, die ein Mehrfaches an Personalausstattung aufweist als jene, die der Beschwerdeführer leitet.

Für den abgegrenzten Bereich der Gartenverwaltung Schönbrunn hat der dortige Leiter bezüglich Einfluss auf Endergebnisse bereits eine ähnliche Stellung, wie der Beschwerdeführer. Eine gleich hohe Verantwortung ergibt sich jedoch erst durch die Vertretung für die Gesamte Dienststelle.

Diese bleibt jedoch trotz der Größe dieser Dienststelle begrenzt und mit jener an der kleineren, die der Antragsteller leitet, vergleichbar, weil mit der akademisch ausgebildeten Leiterin der Bundesgärten eine Zwischenhierarchie besteht.

Der Einfluss auf Endergebnisse wird daher auf diesen Arbeitsplätzen als gleichwertig gesehen.

Damit ergibt sich für beide ein Einfluss auf Endergebnisse zwischen den Kalkülen "beitragend" und "anteilig", ziffernmäßige Zuordnung 4.

Auf beiden Arbeitsplätzen werden mit den aufgeschlüsselten Zuordnungen 466 Punkte erreicht, aus welchen sich die jeweilige Einstufung nach A2/6 ableitet, weil die Spanne für diese Bewertungsposition zwischen 460 und 529 Punkten festgesetzt wurde."

(Es folgen Ausführungen zur angewandten Bewertungsmethode, zum abstraken Stellenwert sowie die Wiedergabe von auf dem Weber-Fechner'schen Prinzip fußenden Berechnungstabellen)

STELLENWERT KONKRET

Für ADir MSc BA Alexander PAYER erfolgte diese Berechnung konkret wie folgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Am Vergleichsarbeitsplatz wurden die gleichen Analysewerte ermittelt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Die Berechnung der Stellenwertpunkte leitet sich von einer Zahlen-Schritt-Tabelle ab, die auf Grundlage der physikalischen Gesetzmäßigkeit von gerade noch merklichen Veränderungen, dem Weber-Fechner¿schen Prinzip, aufbaut.

Demnach ergibt sich bei einer solchen Berechnung eine Differenz zwischen zwei Schritten bzw. Punktewerten im Ausmaß von ca. 15%, wobei besonders anzumerken ist, dass sich die Werte bei jeweils fünf Schritten nach oben verdoppeln und nach unten halbieren.

Die "Denkleistung" (Denkrahmen und Denkanforderung) wird als abhängige Größe des beim Hauptkriterium "Wissen" (Fachwissen, Managementwissen und Umgang mit Menschen) ermittelten Punktewertes dargestellt.

Darüber hinaus wird der Verantwortungswert an Hand der Handlungsfreiheit, der Dimension, die entweder monetär oder nach der Anzahl der servicierten Stellen bemessen wird, und der sich darauf beziehende Einfluss auf das Endergebnis ermittelt.

Aus dem Unterschied zwischen dem Denkleistungswert und dem Verantwortungswert ist ersichtlich, ob bei einem Arbeitsplatz die Denkleistung oder die Verantwortung überwiegt."

Eine bestehende Arbeitsplatzbewertung ändert sich besoldungsrelevant nur dann, wenn die Konstellation der 8 gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungskriterien (dies entspricht der so genannten Bewertungszeile) einen entsprechend geänderten Wert, diesseits oder jenseits der oben erwähnten Punktewertgrenze (Bandbreite) ergibt.

Somit sind die Bewertungsmethode und die festgesetzten Grenzwerte unverrückbare Grundlagen für die Einstufung. Die Zuordnungen zu den 8 gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien stellen jedoch im Zuordnungsverfahren einen veränderbaren Wert dar, weshalb dort eine Festsetzung des Wertes einer besonders ausführlichen Begründung mit erklärenden Bemerkungen bedarf, denn nur durch diese Kriterienzuordnung ergibt sich der Bezug zu den Anforderungen des Arbeitsplatzes und zu den sonstigen aus der Organisation und der Arbeitsplatz-beschreibung ableitbaren Beurteilungsgrundlagen.

Die Richtverwendungen sind hierbei vom Gesetzgeber ausgewählte Beispiele für eine auf den Anforderungen des Arbeitsplatzes basierende Reihung von Einstufungsmöglichkeiten und sind dort, wo geeignete Verwendungen gefunden werden konnten, in der Nähe jener Grenzwerte positioniert, die die Bandbreite der Funktionsgruppenzuordnungen bestimmen.

Bei einem Verfahren wird diese sich aus der Struktur der Bewertungszeile ergebende Punktezahl (Stellenwert) für die in Streit stehende Position ermittelt.

In der Regel wird von der Dienstbehörde bzw. von einem/einer Sachverständigen zu einer Richtverwendung verglichen, die dem in Streit stehenden Verwendungsbild am ehesten entspricht und für allfällige BeschwerdeführerInnen die meisten Anhaltspunkte bietet, um vom eigenen Aufgabengebiet möglichst bekannte oder vertraute Agenden auf die Vergleichsfunktion projizieren- und die analytischen Zuordnungen bei den gesetzlich vorgegebenen Kriterien (Fachwissen, Managementwissen usw.) nachvollziehen zu können.

Durch den Vergleich zu Richtverwendungen ergibt sich der Zusammenhang mit der gesetzlichen Grundlage für die derzeit verwendete analytische Bewertungsmethode.

Bei der Gutachtenerstellung wird der Funktionsvergleich so geführt, dass auf allfällige inhaltliche Unterschiede Bezug genommen wird und versucht wird, die Begründung für die Angemessenheit einer Zuordnung gegenüber dem im gesamten Bundesdienst bestehenden Bewertungsniveau herauszuarbeiten.

Hierbei wird in der Regel auf einzelne Aufgaben und Tätigkeiten intensiv eingegangen und der Schwierigkeitsgrad von Verfahren im Sinne einer berufskundlichen Analyse erläutert.

Die analytische Zuordnung eines Arbeitsplatzes hängt von der gefundenen Struktur der so genannten Bewertungszeile ab, von welcher sich dann ein Punktewert mit einer feststehenden und in keiner Weise variablen Methode ermitteln lässt, so dass es bei der Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes allein auf die Höhe der Zuordnung zu den einzelnen, im Gesetz genannten Kriterien ankommt.

Von diesem Ergebnis abgeleitet erfolgt erst die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung der jeweiligen Arbeitsplatzinhaberin/des jeweiligen Arbeitsplatzinhabers unter dem Grundsatz der absoluten Gleichbehandlung bezüglich Ermittlung der daraus resultierenden Punkte und der Zuordnung des Arbeitsplatzes innerhalb der für die Funktionsgruppeneinteilung bestehen-den Bandbreite.

Im Gutachten wurde durch Vergleich zu einer Richtverwendung mit den gleich hohen Zuordnungswerten wie am Arbeitsplatz des Antragstellers beim Wissen, bei der Denkleistung und bei der Verantwortung nachgewiesen, dass der Arbeitsplatz des Antragstellers im bundesweiten Vergleich und unter Berücksichtigung aller gesetzlichen Vorgaben in A2/6 einzustufen ist.

NACHBEMERKUNG

Abschließend wird über den analytischen Vergleich hinausgehend bemerkt:

Die zu vergleichenden Arbeitsplätze sind zwar thematisch unterschiedlich, jedoch vom Grundkonzept her sehr ähnlich. In beiden Funktionen besteht als Aufgabe die Leitung einer Organisationseinheit, die hin-sichtlich Größe und Ausstattung als klein bis mittelgroß bezeichnet werden kann.

Bis zu einem bestimmten Grad, jedoch nicht überwiegend, sind auf wissenschaftlicher Basis Fachaufgaben wahrzunehmen. Auf einem Arbeitsplatz die gärtnerisch-historische Komponente mit Bezug zu öffentlichen Veranstaltungen mit teilweise medialer Beachtung und von hohem Stellenwert bezüglich der Fremdenverkehrswirtschaft.

Und auf dem anderen Arbeitsplatz der hohe Stellenwert für die Volksgesundheit und den Sport, in Verbindung mit dem dazugehörigen wissenschaftlichen Hintergrund.

Überwiegend geht es jedoch bei beiden Leitungsfunktionen um konkret von höherer Hierarchieebene vorgegebene Fach- und Verwaltungsaufgaben, bei welchen die Umsetzung und der Vollzug der aufgetragenen Agenden im Vordergrund stehen.

Gesetze und Richtlinien für die Tätigkeiten sind weitaus überwiegend vorgegeben oder von höherer Hierarchieebene bestimmt. Die Betreuung einer jeweiligen Klientel (Beratung und Service) und die Führung der damit verbundenen Verwaltungsaufgaben sind in erster Linie Ziele dieser Verwendungen.

Dass DienststellenleiterInnen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Organisation weiterentwickeln und alle Änderungen weitgehend eigenständig umzusetzen haben, begründet noch keine Einstufung in A1.

Auch wenn die Leistung des Antragstellers bezüglich der Erstellung eines vorbildlichen Unternehmenskonzeptes über dieses Maß hinausgeht, kann diese einmalige besondere Aufgabe nicht als arbeitsplatzimmanent gesehen werden.

Solche befristet wahrzunehmenden Agenden sind entweder durch Zahlung einer Belohnung oder im Vorhinein durch Bewertung einer Projektarbeit abzugelten.

Eine universitäre Ausbildung wäre erst dann als notwendig zu erachten, wenn dem Beschwerdeführer als Ziel und Aufgabe laufend die Neuausrichtung von (auch anderen) nachgeordneten Dienststellen des Ressorts gesetzt wäre.

Dies wäre beispielsweise eine Aufgabe, die von der Zentralleitung aus in Angriff zu nehmen wäre. Als ReferentIn dieser Organisationseinheit mit der auf Dauer ausgelegten erwähnten Zielsetzung wäre eine Einstufung in A1, wie sie ursprünglich von der Dienstbehörde beantragt wurde, realistisch.

Eine überwiegende Tätigkeit auf wissenschaftlicher Basis, die eine universitäre Ausbildung zwingend erfordert, ist aber in der aktuellen Situation auf beiden Arbeitsplätzen nicht gegeben.

Personelle Führungsaufgaben beziehen sich in beiden Fällen überwiegend auf MitarbeiterInnen in handwerklicher Verwendung oder in Funktionen des Fachdienstes.

Die geringere Größe der ZSSW im Vergleich zur Gartenverwaltung Schönbrunn spielt zwar keine übergeordnete Rolle, kann aber nicht zur Gänze außer Acht gelassen werden. Eine Gleichwertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit der Richtverwendung ergibt sich nämlich in diesem Zusammenhang durch die für die Bundesgärten bestehende Gesamtverantwortung in Verbindung mit der Vertretungsfunktion.

Wegen der fehlenden Zwischenhierarchie, die am Richtverwendungsarbeitsplatz gegeben ist, wäre die Bewertung für den Arbeitsplatz des Antragstellers höher anzusetzen als für jenen in der Gartenverwaltung Schönbrunn.

Mit der zur Leitung der Gartenverwaltung Schönbrunn zusätzlichen StellvertreterInnenfunktion für eine um ein Vielfaches größere Dienststelle ergibt sich erst die in der Analyse dargestellte Gleichwertigkeit.

Es ist nicht in erster Linie, aber auch zu gewichten, ob ein Dienststellenleiter Direktiven von einer mit A2/6 bewerteten Stelle (für die ZSSW zuständige Referatsleitung der Fachabteilung im BMUKK) erhält oder von einer akademisch ausgebildeten übergeordneten Leitung mit einer Einstufung in A1/4.

Die Einstufung jenes Arbeitsplatzes in der Zentralleitung des BMUKK, von welchem maßgebliche Direktiven für die Funktion des Antragstellers ausgehen, mit A2/6, weist auf eine weitgehend eingeschränkte Handlungsfreiheit hin.

Es wurden beispielsweise sämtliche den Beschwerdeführer betreffenden Personalangelegenheiten über diese Stelle abgewickelt.

Damit ist deutlich gemacht, dass dieser Funktion in der Zentralleitung ein hoher Stellenwert bezüglich Ausstattung mit Ressourcen und hinsichtlich Zielorientierung der Dienststelle des Beschwerdeführers zukommt und nicht nur eine formale übergeordnete Hierarchie in A2/6 besteht.

Fähigkeiten und Ausbildungen einer Person kommen beim derzeit anzuwendenden Bewertungssystem nur soweit zum Tragen, als der Arbeitsplatz diese voraussetzt.

Für die Zuordnung nach § 137 BDG 1979 sind allein die Anforderungen des Arbeitsplatzes relevant. Das Vorhandensein einer akademischen Ausbildung von Bediensteten hat daher keinen Einfluss auf deren dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung, da nicht eine Person, sondern deren Arbeitsplatz zu bewerten ist.

Eine Ausnahme hierbei stellen nur Befugnisse dar, die in der Regel an eine Person gebunden sind. Bei Leitung einer Dienststelle wird von vorn herein angenommen, dass alle maßgeblichen Befugnisse für die eigenständige Ausübung dieser Funktion vorhanden sind.

Darüber hinaus wird bemerkt, dass im so genannten integrierten Bewertungssystem alle Bediensteten nach der gleichen analytischen Methode zu beurteilen sind.

Der Arbeitsplatz der Leiterin/des Leiters einer Sektion in einem Bundesministerium wird nach den gleichen Maßstäben beurteilt, wie jener einer Hausarbeiterin, eines Hausarbeiters oder einer Küchenhilfskraft.

Dies bedeutet, dass Arbeitsplätze innerhalb einer bestimmten Hierarchie eine hinsichtlich der Analytik schlüssige Bewertungsposition einnehmen müssen, wenn übergeordnete und untergeordnete Funktionen zueinander zu vergleichen sind. Dass es diesbezüglich zu einer irregulären Situation bezüglich Sollorganisation gekommen wäre, wurde im konkreten Fall nicht behauptet.

Damit muss auch der Arbeitsplatz des Antragstellers in einem richtigen Verhältnis zu den Arbeitsplätzen der Fachabteilung in der Zentralleitung gesehen werden. Wenn dort der stellvertretende Leiter dieser Abteilung in A1/3 eingestuft ist und der Leiter des für die ZSSW zuständigen Referates in A2/6, erscheint für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eine Zuordnung in A2/6 gerechtfertigt.

Diese internen Vergleichspositionen liegen jedoch außerhalb des anzuwendenden Richtverwendungskataloges und sind für das Gutachten nur insoweit relevant, als die organisatorische Position bei der Bewertung stets zu berücksichtigen ist.

Aus diesem Grund wurde zu einer in Anlage 1 zum BDG 1979 eingetragenen Richtverwendung verglichen, wodurch nachgewiesen werden konnte, dass die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers innerhalb und außerhalb des eigenen Verwendungsbereiches in A2/6 angemessen zugeordnet ist.

Durch Erreichen von 466 Punkten wird auf beiden Arbeitsplätzen die Zuordnung nach A2/6 gerade knapp erreicht. Selbst bei einer höheren Zuordnung bei einem Kriterium aus der so genannten Bewertungszeile käme es zu keiner Überschreitung der Bandbreitengrenze für diese Einstufung.

Unter den gegebenen Umständen ist daher der Arbeitsplatz des Antragstellers im bundesweiten Vergleich in A2/6 derzeit richtig bewertet.

Das Gutachten wurde Ihnen am 10.02.2014 zur Stellungnahme übermittelt.

Sie haben mit Schreiben v. 21.3.2014 dazu festgehalten:

Die im Gutachten angewandte Gegenüberstellung seiner Arbeitsplatzbeschreibung mit der des stellvertretenden Leiters der Bundesgarten bzw. Verwaltungsleiter Schonbrunn ist von der Methodik her, als auch inhaltlich, in keiner Weise nachvollziehbar.

Auch der völlige Gleichklang bei den errechneten Punktewerten erscheint in sich unlogisch.

Hierzu darf ich beispielsweise anführen:

Zum Einen ist im Tätigkeitskatalog (Pkt. 7) der - dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur übermittelten - Arbeitsplatzbeschreibung die "Personalführung" mit 10 Prozent angeführt. Dem gegenüber stehen zum Anderen Koordinations- und Verhandlungstätigkeiten (50%), Konkurrenz- und Umfeldanalyse, Kontakte mit lnteressenspartnern, Öffentlichkeitsarbeit für die Dienststelle (15%) usw.

Allein daraus ergeben sich schon Hinweise darauf, dass es sich bei der betreffenden Tätigkeit um eine stark überwiegende Management-Tätigkeit handelt und die naturgemäß damit

einhergehende Personalführung primär aus diesem Blickwinkel heraus zu betrachten ist; d.h.

sich auf Steuerungsgespräche und Teamarbeits-Aspekte beschränkt.

2. )

Allein die bereits erwähnten 50 Prozent Koordinations- und Verhandlungstätigkeiten finden mit Referats- und Abteilungsleiter/innen, sowie Dienststellenleiter/innen des eigenen Ministeriums und anderen Verwaltungs- bzw. sonstigen Organisationseinheiten statt.

Im Besonderen mit dem, in der Nutzungsvereinbarung BMWF-BMUKK-Universität Wien (vom

Jänner 2013) angeführten Personenkreis:

dem Leiter des Zentrums für Sportwissenschaft, dem Leiter des RRM der Universität Wien dem Leiter des Österreichischen Instituts für Sportmedizin

dem Leiter der Bundessportakademie Wien

dem Leiter des Universitäts-Sportinstituts;

weiters mit der jeweiligen Studienprogrammleitung,

aber auch mit Vertretern von Bürgerinitiativen, Sportorganisationen, usw.

3. )

Auch der generelle Vergleich mit der Verwaltungsorganisation "Bundesgärten" (Anlage 1 zum BDG 1979 Pkt. 2.4.7) ist aus zwei Aspekten heraus nicht nachvollziehbar: Die dort an geführte Position bezieht sich auf einen "stellvertretenden Leiter" bzw. "Verwaltungsleiters eines Teilbereichs der Bundesgärten"; meine Funktion ist hingegen die eines "Leiters" einer Dienststelle.

So ist der Vergleich in der Gesamtbetrachtung der Dienststelle ZSSW mit dem Profil der

Bundesgärten nur im marginalen Bereich von gärtnerischen Tätigkeiten nachvollziehbar.

Dieser beträfe dann wiederum nur eine Minderzahl von Bediensteten und die wiederum nur

zu einem geringen Anteil, nämlich ausschließlich während der Sommermonate.

Das Profil der Dienststelle "Zentrale für Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung" ist - in der derzeitigen Ausrichtung als Supportorganisation für den Schul- und Universitätssport - meines Erachtens - komplett NEU und nicht mit der bestehenden Organisation Bundesgärten vergleichbar, sondern vielmehr mit dem zusammengefassten Betrieb mehrerer Einheiten (Sportgeräteverleih, Projektunterstützung, Bundesspielplätze und Universitäts-Sportzentrum) zu definieren.

4. )

In Summe überrascht es mich, bzw. ist es für mich nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitsplatzbeschreibungen meiner direkten Vorgänger am USZ (HR M., bzw. HR E.) keinerlei Beachtung finden. -

Es wäre doch der Analyseschritt von eben diesen Arbeitsplatzbeschreibungen, die sich an den tatsächlichen Gegebenheiten des Universitäts-Sportzentrums orientierten, zu den zwischenzeitlich stattgefundenen Änderungen zur Beurteilung der neuen "Arbeitsplatz-Situation" nicht nur einfacher, sondern auch aussagekräftiger, als die Referenzierung mit einer Arbeitsplatzbeschreibung aus einem völlig unterschiedlichen Tätigkeitsfeld.

5. )

Das "Ziel" des Arbeitsplatzes des im Gutachten angeführten Kollegen ist die "Erhaltung der historischen Parkanlage und Wahrung der authentischen Leitbilder..."

Wohl eine wichtige Zielsetzung im Verantwortungsbereich des Landwirtschaftsministeriums - aber doch weit entfernt vom Aufgabenbereich der Schulsport-Dienststelle ZSSW.

Die nachstehende Replik des Bundeskanzleramtes wurde ihnen mit Schreiben vom 31. März 2014 zur Kenntnis gebracht.

Durch die Größe und Vielfalt des Bundesdienstes liegt es in der Natur der Sache, dass nicht für alle konkreten Verwendungen gesetzlich festgelegte Vergleichspositionen vorhanden sein können.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die in einer erreichbaren Anzahl von Punkten dargestellten Arbeitswerte nur im Wege einer Abstraktion zu den 8 gesetzlich vorgegebenen Bewertungskriterien zuordenbar sind und Funktionen in dieser Hinsicht erst vergleichbar werden.

Eine Vergleichsverwendung mit deckungsgleicher Quantifizierung, wie sie am Arbeitsplatz vom Beschwerdeführer konkret gegeben ist, kann daher in kaum einem Streitfall gefunden werden, so dass in einem Gutachten stets eine Gegenüberstellung von Verwendungen in Bezug auf die einzelnen Bewertungskriterien vorgenommen werden muss.

Nach geltender Rechtsprechung durch den VwGH wurde einschränkend bestimmt, dass in Streitverfahren ausschließlich zu den im Richtverwendungskatalog angeführten Positionen der Anlage 1 zum BDG 1979 verglichen werden darf.

Die geforderte Gegenüberstellung des Arbeitsplatzes des Antragstellers mit jenem seines Vorgängers wäre daher nicht gesetzeskonform gewesen.

Nach Abstraktion und Zuordnung zu den einzelnen Bewertungskriterien zeigte sich in der Analyse eine Übereinstimmung mit der Funktion des Leiters der Gartenverwaltung Schönbrunn, zugleich stellvertretender Leiter der gesamten Bundesgarten, eine erheblich größere Dienststelle als die ZSSW mit mehreren Standorten.

Daraus resultiert auch für beide Arbeitsplätze die gleiche Stufe für das Managementwissen, das Agenden, wie Steuern, Leiten oder Koordinieren umfasst. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es nach Abstraktion in der analytischen Gegenüberstellung möglich und auch üblich und notwendig ist, ungleiche Funktionen oder selbst Verwendungen aus völlig unterschiedlichen Fachbereichen (TechnikerInnen, JuristInnen, Ärztlnnen usw.) nach den gesetzlich vorgegebenen Zuordnungskriterien direkt zu vergleichen.

Das erfordert einerseits die Größe und Vielfalt der Verwendungen im Bundesdienst, für den ansonsten ein ausufernder und dann bereits unübersichtlicher Vergleichskatalog zur Verfügung stehen musste und andererseits das so genannte "integrierte Bewertungssystem", bei welchem alle Funktionen nach der gleichen Methode zu beurteilen sind.

Aufgaben, die vom Antragsteller tatsächlich hervorragend gelöst wurden, bestanden in der Erstellung eines neuen Unternehmenskonzeptes samt Strukturierung der Tätigkeitsfelder und der gesamten Organisation der Dienststelle.

Dies war jedoch eine einmalige Leistung, die für den Leiter der Dienststelle mit weitaus überwiegend handwerklich- oder auf niedrigem Fachniveau tätigen Mitarbeiterinnen nicht als Arbeitsplatzimmanent gesehen werden kann. Dass mit unterschiedliche Dienststellen betreffenden Nutzungsvereinbarungen ein bestimmtes oder sogar hohes Maß an Koordination erforderlich wird, ist unbestritten.

Diese Tatsache rechtfertigt jedoch noch keine Einstufung für eine Verwendung auf wissenschaftlicher Grundlage. Auch wenn die ZSSW mehrere Sparten abzudecken hat, bleibt die Führungs- und Leitungsfunktion wegen der in weiten Bereichen geringen fachlichen Qualifikation des Personals sehr eingeschränkt.

Beim Lokalaugenschein wurde der Beschwerdeführer daher darüber informiert, dass bei dessen Ausbildung mit der Führung der ZSSW eindeutig eine Überqualifizierung vorliegt.

Dies bedeutet, dass der Antragsteller den Arbeitsplatz wechseln muss, wenn er sein erworbenes, nachgewiesenes und umfangreiches Wissen entsprechend abgegolten haben will.

Eine weitere Möglichkeit wäre, seine Dienste bezüglich Reorganisation, Konzeptentwicklung und Steuerung nachgeordneter Dienststellen in der Zentralstelle in Anspruch zu nehmen.

Derzeit ist es jedoch so, dass die Steuerung und die Ressourcenverwaltung für seine Dienststelle von einem Referat aus übernommen wird, das mit einem Bediensteten der Verwendungsgruppe A2 besetzt ist.

Der vom Beschwerdeführer gewünschte Vergleich ist im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich. Inwieweit seine Annahme gerechtfertigt ist, dass die ausgewählte Vergleichsposition in einer geringeren Einstufung zu sehen ist, als seine eigene aktuelle, kann daher nur von dritter unabhängiger Seite beurteilt werden.

In der Stellungnahme fehlen Argumente, weshalb bei der Leitung der ZSSW eine Tätigkeit verrichtet wird, die auf eine wissenschaftliche Basis zurückzuführen ist.

Dies konnte auch beim vorgenommenen Lokalaugenschein nicht geklärt werden.

Als höherwertige Agenden wurden - wie bereits oben erwähnt - jene Leistungen gesehen, die für den Leiter einer Dienststelle, wie sie die ZSSW hinsichtlich der Aufgabenstellung und der Personalstruktur darstellt, nicht arbeitsplatzimmanent sind, weil sie nicht laufend erbracht werden müssen.

Grundsätzlich wäre die vom Antragsteller vorgenommene Restrukturierung und Neuformierung der Dienststelle Angelegenheit der Zentralleitung gewesen.

Für diese Tätigkeit wäre eine angemessene einmalige Belohnung die richtige Abgeltung, jedoch nicht eine auf Dauer ausgelegte Einstufung in A1.

Ihnen wurde die Möglichkeit eigeräumt, im Rahmen des Parteiengehörs nochmals zu replizieren bzw. ein Gegengutachten - auf der gleichen fachlichen Ebene - einzubringen.

Sie haben darauf mit Schreiben vom 16. April 2014 wie folgt dazu Stellung genommen:

Wie bereits in den vorangehenden Schreiben angeführt, ist die - aus der vom BKA angewandten Berechnungsmethode, bzw. deren Ergebnisse resultierenden - Gegenüberstellung meiner Arbeitsplatzbeschreibung mit der des stellvertretenden Leiters der Bundesgärten bzw. Verwaltungsleiter Schönbrunn ist in keiner Art und Weise nachvollziehbar.

Leider ist das BKA in der Ruckäußerung auch nicht auf meine Hinweise zur Darstellung im "Tätigkeitskatalog (Pkt. 7) der - dem bm:ukk übermittelten - Arbeitsplatzbeschreibung die "Personalführung" mit 10 Prozent usw...", ff eingegangen.

Die Argumentationslinie, bzw. der Hinweis auf die in weiten Bereichen geringen fachlichen Qualifikationen des Personals.." geht meiner Meinung nach insofern ins Leere, als dass die Mitarbeiter/innen der Dienststelle mittlerweile eine - nicht nur durch die langjährige Arbeitserfahrung bedingte - Kompetenz erreicht haben, die obwohl tatsächlich vorhanden, jedoch tw. ebenfalls nicht mit adäquaten Bewertungen ihrer Arbeitsplätze verknüpft ist.

Wesentlich schwerwiegender in diesem Zusammenhang ist jedoch der Umstand, dass mein Kerntätigkeitsbereich nicht in der Personalführung (nur 10%), sondern überwiegend in Koordinations- und Verhandlungstätigkeiten festgemacht ist.

Meine wissenschaftliche Ausbildung, bzw. die permanente Umsetzung der daraus gewonnenen formalen und faktischen Qualifikation findet ebendort ihren Niederschlag bzw. deren Anwendung.

Wie schon in der übermittelten APL-Beschreibung dargestellt, scheint beim Punkt 4 (untergeordnet Fach Dienstaufsicht) Herr MR lng. Mag. B. (Abteilungsleiter II/8, ll/8d) auf und hat dieser auch die Arbeitsplatzbeschreibung als Vorgesetzter führend miterarbeitet und unterschrieben.

Der Umstand, dass die äußerst produktive Zusammenarbeit mit Herrn RL D. (II/8b) im Zusammenhang mit der Ressourcenverwaltung der Dienststelle nach wie vor stattfindet ist zum einen darauf zurück zu führen, dass Herr D. - bis zur Erstellung der neuen Arbeitsplatzbeschreibung - ja auch tatsächlich mein vorgesetzter Ansprechpartner im damaligen bm:ukk war.

Zum anderen darf ich in diesem Zusammenhang festhalten, dass die Steuerung der Dienststelle ZSSW primär durch Koordinationsgespräche, bzw. in Absprache mit Herrn Abteilungsleiter Mag. B. und naturgemäß ergänzend mit den Referatsleitern der Schulsportabteilung stattfindet.

Dieser Umstand spiegelt letztendlich auch das Faktum wider, dass die Schulsportabteilung nach Zusammenlegung der ursprünglich zwei dafür verantwortlichen Abteilungen zwar wie weiterhin alle summierten Tätigkeiten durchführen muss, hierfür jedoch - meines Wissenstandes nach - nicht mehr dieselbe Anzahl an Mitarbeiter/innen zur Verfügung steht.

Auch sind Referatsleiter-Positionen schon über einen längeren Zeitraum unbesetzt und müssen die dort wahrzunehmenden Tätigkeiten von den anderen Kolleg/innen mit übernommen werden.

Dies und eine Reihe weiterer komplexer Rahmenbedingungen führen letztendlich unter anderem auch dazu, dass Herr AL Mag. B. eine Vielzahl an "offenen Verantwortungen" an seine Schlüsselarbeitskräfte übertragen muss, um den gesamten Aufgabenbereich der Schulsportabteilung verantwortbar abdecken zu können.

D.h. auch, dass nicht nur der Arbeitsaufwand in der Schulsportabteilung selbst, sondern -daraus resultierend - naturgemäß auch die Eigenverantwortung nachgeordneter Dienststellenleiter signifikant gestiegen sind.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die in der Rückäußerung artikulierten subjektiven Wahrnehmungen nicht nachvollziehbar sind und eine Übereinstimmung lediglich in der dort

empfohlenen Klärung von dritter Seite gefunden werden kann.

In wie weit die Bescheid ausstellende Behörde die unterschiedlichen Darstellungen von BKA und mir gewichtet, kann ich natürlich nicht beurteilen.

Da sie in der Auswahl der Entscheidungsgrundlagen hierfür zwar an das Gesetz, nicht jedoch an eine taxative Auflistung von Beweismittel gebunden ist, empfehle ich, auch Einsicht in A1/3-wertige Arbeitsplatzbeschreibungen zu nehmen, um die vom BKA angewandte Gewichtung in der Berechnung adäquat beurteilen zu können.

Zum letzten Absatz fügt das Bundesministerium für Bildung und Frauen zum Vergleich das Anforderungsprofil einer/s Referenten/in mit der Bewertung A1/3 im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Zentralstelle an:

Abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften

Hervorragende Kenntnisse des Privatrechts, insbesondere des Straßennutzungsrechts, des Nachbarrechts und des Schadenersatzrechts

Hervorragende Kenntnisse des Bundesstraßengesetzes und des Rechts der Straßensondergesellschaften

Hervorragende Kenntnisse im Vertragsrecht

Ausgezeichnete Kenntnisse im Bereich des Öffentlichen Rechts, wie insbesondere im Bereich des Verfassungsrechts, des allgemeinen und des besonderen Verwaltungsrechts, des Verfahrensrechts

Sehr gute Verhandlungsfähigkeit und Fähigkeit zur analytischen Aufbereitung und systematischen Gestaltung von Vereinbarungen und von gesetzlichen Vorschriften

Sehr gute EDV-Kenntnisse

Fremdsprachenkenntnisse

Der Verwaltungsgerichtshof erläutert in seiner Entscheidung (GZ 2009/12/0112) zum Richtverwendungskatalog, dass dieser unlesbar und unanwendbar wäre, wenn dort alle Verwendungen angegeben wären, die für eine Zuordnung innerhalb einer hierarchischen stark gegliederten Organisation maßgeblich sind.

Zu einem besseren Verständnis der Stimmigkeit einer Zuordnung werden in einem Gutachten fallweise Stellen angeführt, die im Katalog nicht enthalten sind, weil es als Aufgabe der Dienstbehörde gesehen wird, zu erklären, weshalb eine Position innerhalb einer stimmigen Reihung ihren Platz dort hat, wo sie von der Allgemeinheit unter Anwendung des vorgegebenen analytischen Verfahrens am ehesten akzeptiert wird.

Damit ist gemeint, dass allgemein kaum Einsicht dafür bestünde, hierarchisch übergeordnete und leitende Funktionen in die gleiche Bewertungsstufe einzuordnen wie deren weisungsgebundene MitarbeiterInnen, um dann Vorgesetzte und Untergebene völlig gleich zu besolden.

Hier ist zu bemerken, dass es bei den Beschwerden um einen verschwindend geringen Prozentsatz aller im Bundesdienst befindlichen Einstufungen geht. Aus subjektiver Sicht einzelner Betroffener ist aber eine, in der Allgemeinheit grundsätzlich vorhandene Akzeptanz, nicht zu erwarten. Die Organisation, die wegen der Anzahl der Arbeitsplätze im Bundesdienst nie zur Gänze in einem Katalog von Fallbeispielen abgebildet sein wird, spielt bei der Bewertung einer Einzelperson oft eine bedeutende Rolle.

Weiters basiert die Arbeitsplatzbewertung auf einem vorgegebenen Schema, von dem nicht abgegangen werden kann, solange die Kriterien und die Analysemethoden nicht geändert wurden, die zu einer nachvollziehbaren Einstufung führen sollen. Eine Gleichbehandlung aller Bediensteten kann nur garantiert sein, wenn keine Ausnahmen geduldet werden und der Arbeitsplatz einzelner BeschwerdeführerInnen im aktuellen Anlassfall nicht anders gesehen wird, als sämtliche bereits bewerteten Stellen innerhalb und auch außerhalb des Richtverwendungskataloges.

Auf eine Stimmigkeit der Reihung im gesamten Bundesdienst wird daher nicht allein deshalb geachtet, um die Vergleichbarkeit zu den Richtverwendungen herzustellen, sondern um eine weitgehend breite Akzeptanz bei allen MitarbeiternInnen des Bundesdienstes zu erzielen. Der Nachweis einer rechtmäßigen Einstufung unter Anwendung des Richtverwendungskataloges stellt dabei die zwingende Erfüllung jenes wichtigen Kriteriums dar, das neben einer allgemeinen Akzeptanz auch die formale Richtigkeit unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen sichterstellt und die Bekämpfung eines Ergebnisses vor Gericht bzw. vor dem VfGH/VwGH ermöglicht.

Zu Ihrer nachstehenden Stellungnahme vom 16.4.2014 :

"Allein die bereits erwähnten 50 Prozent Koordinations- und Verhandlungstätigkeiten finden mit Referats- und Abteilungsleiter/innen, sowie Dienststellenleiter/innen des eigenen Ministeriums und anderen Verwaltungs- bzw. sonstigen Organisationseinheiten statt.

Im Besonderen mit dem, in der Nutzungsvereinbarung BMWF-BMUKK-Universität Wien (vom Jänner 2013) angeführten Personenkreis:

dem Leiter des Zentrums für Sportwissenschaft, dem Leiter des RRM der Universität Wien dem Leiter des Österreichischen Instituts für Sportmedizin

dem Leiter der Bundessportakademie Wien

dem Leiter des Universitäts-Sportinstituts;

weiters mit der jeweiligen Studienprogrammleitung,

aber auch mit Vertretern von Bürgerinitiativen, Sportorganisationen, usw.

wird seitens des Bundesministeriums für Bildung und Frauen festgehalten, dass das Führen von Verhandlungen mit fachlich zuständigen Abteilungen oder mit Vertragspartnern auch wenn sie Rechtsanwälte oder Notare sind, oder die aktive oder passive Vertretung des Bundes kein Lenken oder Leiten von Stellen oder Stellengruppen darstellt.

Da die Ausprägungen des Subfaktors Managementwissen das Lenken oder Leiten von Stellen oder Stellengruppen fordern, ist für das BMBF die vom Amtssachverständigen erfolgte Festsetzung des Subfaktors Managementwissen im gegenständlichen Fall mit der Ausprägung nachvollziehbar und korrekt.

Im vom seinerz. Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in Auftrag gegebenen, vom gefertigten Sachverständigen erstatteten berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 7. Februar 2014, wurden zum Vergleich des zu bewertenden Arbeitsplatzes der Arbeitsplatz des "stellvertretenden Leiters der Bundesgärten, zugleich Leiter der Gartenverwaltung Schönbrunn" im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herangezogen.

Festgehalten wird, dass Sie weder für den personellen Bereich bzw. für den technischen Bereich des ZSSW zuständig sind und keinen direkten Vertreter haben.

Sie haben betreffend die Aufnahme bzw. die Kündigung/Entlassung von Mitarbeitern lediglich ein Vorschlagsrecht.

So ist z.B. dem Innenanlagenbetreuer der Spartenleiter übergeordnet, der Spartenleiter ist der Dienstführung untergeordnet. Über keinen Mitarbeiter haben Sie - laut Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung - die Fach- oder Dienstaufsicht.

Sie wurden im Jahr 2005 auf den Arbeitsplatz des Leiters der (seinerz.) ZSSW in A2/3 versetzt.

Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bereits im Jahr 2007 einen Aufbewertungsantrag an das Bundeskanzleramt betreffend Ihren Arbeitsplatz von A2/3 nach A2/4 u.a. wie folgt begründet hat:

"Die Aufgaben des Genannten haben sich im Laufe der vergangenen Jahre von einem im Wesentlichen bloßen "Anleiten" der Arbeit zu einer stark nach außen wirkenden Ausübung einer Managementfunktion gewandelt.

Die Dienststelle hat sich zum "Dienstleistungsbetrieb" gewandelt dadurch sind die Anforderungen an den Dienststellenleiter erheblich gestiegen.

Die Kontakte und die daraus resultierenden Vereinbarungen mit den Direktoren der Bundesschulen mit Außensportanlagen über die zu betreuenden Grünanlagen machen eine Steigerung der prozess- und projektorientierte Arbeit erforderlich. Überdies stellen die vom Beamten nunmehr durchzuführende Controlling-Maßnahmen einen weiteren wichtigen Tätigkeitsschwerpunkt dar, die Verträge und Vereinbarungen sowie alle intern durchgeführten Arbeitsprozesse und die Pflege von Außensportanlagen sind hiebei laufend auf ihre Effizienz und Verhältnismäßigkeit zu überprüfen.

Vom Antragsteller werden die für die Leistungserbringung über den eigenen Bereich hinausgehenden Großgeräte (wie Rasentraktoren, Schlepper, Profi-Mäher) auf Wirtschaftlichkeit und Effizienz geprüft und ausgewählt.

Die Tätigkeiten in der neuen Arbeitsplatzbeschreibung lauten wie folgt [die Punkte 3 und 5 (fett unterlegt) sind neu hinzugekommen]:

  1. Personalführung

.............................................................................................30

%

  1. Rechnungswesen

............................................................................................10

%

  1. Konkurrenz- und Umfeldanalyse, Kontakte mit Interessenspartnern sowie

Öffentlichkeitsarbeit.........................................................................................20

%

  1. Organisation und Koordination des Betriebes der Sparten

Schiverleih und Technik,

Bundesspielplätze und Mobile Betreuungsstelle für Schulsportanlagen

........................20 %

  1. Leistungserbringung (inklusive. Beratung und Hilfestellung für Schulen und

Organisationen des Schulsports 20 %

Die Anforderungen auf diesem Arbeitsplatz sind in qualitativer und quantitativer Hinsicht erheblich gestiegen. Wie aus den obigen Ausführungen zu entnehmen, ist umfangreiches Managementwissen, wirtschaftliches Denken sowie technisches Verständnis erforderlich, um die Aufgaben zu bewältigen. Die Organisation und Koordination des gesamten Dienstbetriebes dient dem Ziel, den Bundesschulen gute und sichere Bedingungen für die Bewegungserziehung auf Bundesspielplätze und Schulsportanlagen im Freien zu schaffen, sowie den Schülerinnen und Schülern eine kostengünstige Teilnahme an Wintersportwochen oder sonstigen sportlichen Aktivitäten zu gewährleisten. Die aktive Unterstützung der Bundesschulen bei der pflegerischen Betreuung von Sportanlagen bringt außerdem erhebliche Einsparungen mit sich."

Dem Antrag wurde entsprochen und Ihr Arbeitsplatz nach A2/4 aufbewertet.

Im Jahr 2009 erfolgte im Zusammenhang mit der notwendigen Zusammenführung zweier nachgeordneter Dienststellen, nämlich der Zentrale für Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung (= ZSSW) bzw. des Bundessportzentrums Schmelz (= USZ I), hinsichtlich Ihres Arbeitsplatzes die nochmalige Aufbewertung. Beantragt wurde seitens des BMUKK seinerzeit die Bewertung A2/6 und wurde u.a. wie folgt begründet:

"Der Bedienstete ist wie bisher Leiter der Dienststelle ZSSW und hat mit Beginn des Monates Juli 2009 nunmehr auch die Leitung des USZ I übernommen. Die Anforderungen auf diesem Arbeitsplatz sind infolge der Leitung zweier Dienststellen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erheblich gestiegen. Zur Bewältigung der gestellten Aufgaben sind umfangreiches Managementwissen, wirtschaftliches Denken sowie technisches Verständnis erforderlich.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die zu verwaltenden jährlichen Budgetsummen sehr hoch sind und diese finanziellen Mittel keine baulichen Investitionskosten beinhalten.

Es erfolgte eine Arbeitsplatzbewertung nach A 2/5.

Im Herbst 2013 wurde seitens des seinerzeitigen Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur abermals ein Aufwertungsantrag an das Bundeskanzleramt gestellt.

Auf Grund Ihrer Ausführungen im seinerzeitigen Antrag sowie der (nachstehenden) Stellungnahme der Fachabteilung wurde eine Bewertung nach A1/3 beantragt:

Dienststellenleitung / Stellvertretung

Die Aufgabenstellungen für den Dienststellenleiter der ZSSW haben sich nicht nur durch die Verdreifachung des Personalstandes und die damit verbundene Vergrößerung der Führungsspanne signifikant verändert. - Die Kumulierung der Tätigkeitsprofile der Vorgänger (Ing. S. und HR E. bzw. MinR M.) stellt die Gesamtverantwortung nicht komplett dar, da hierbei die zwischenzeitlich hinzu gekommenen Forderungen eines New Public Managements oder der ab Jahresbeginn umzusetzenden letzten Etappe der Haushaltsrechtsreform nicht berücksichtigt sind.

So hat sich auch die ursprüngliche Verantwortung der Leitung am USZ Schmelz, die eher der einer "Verwaltungsdirektion" ähnelte, auch durch die umzusetzende Nutzungsvereinbarung (bm:ukk, bmwf, Universität Wien), zu einer umfassenden Managementverantwortung hin entwickelt. Auch die Größe des Personalstandes der Dienststelle (67 Mitarbeiter/innen) gibt einen ergänzenden Hinweis auf die Notwendigkeit einer adäquaten Neubewertung für die Leitungsposition. Neben der Implementierung zeitgemäßer Prozess-, Kommunikations- und reinen Produktions- bzw. Dienstleistungsprozessen, steht die Ausrichtung der Dienststelle hin zu einer Support-Organisation für den gesamten Bundesschulbereich (Schwerpunkte: Außensport- und Grünanlagen, Sportgeräteverleih, Betrieb von Gemeinschafts- und Großanlagen) auf der Leitungs-Agenda für die nächsten Jahre.

Die Dienststelle wird hierzu - in permanenter Absprache mit den relevanten Interessenspartnern - ein Programm ("ZSSW - 2020") entwickeln, das den neuen Herausforderungen im schulsportlichen Bereich Rechnung tragen soll.

Sie wurden vom zuständigen Referat darauf hingewiesen, dass bei Ihrer Arbeitsplatz-beschreibung die Überordnung bei der Fachaufsicht bzw. Dienstaufsicht (laut der nachfolgenden Arbeitsplatzbeschreibung) hinsichtlich aller Mitarbeiter der Dienststelle nicht mit den Beschreibungen der Sparten/Teamleiter korrelieren.

Laut Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung sind Sie keinem Arbeitsplatz übergeordnet.

In der Arbeitsplatzbeschreibung ist das "Steuern des Management-Prozesses in Bezug auf die Übernahme der Verantwortung als Betriebsleiter am USZ ab 1.1.2013" als für die Bewertung maßgeblicher Aspekt wie folgt angeführt:

"Umsetzung des Verwaltungsübereinkommens "Nutzungsvereinbarung USZ-Schmelz" als ‚Betriebsführer". (Organisation der Zusammenarbeit der am USZ etablierten Organisationseinheiten von Universität Wien, BMWF und BM:UKK)

Zur Betriebsführung des Universitäts-Sportzentrums Wien gehören unter anderem:

Die Koordination des gesamten Lehr-, Schul- und Forschungsbetriebes, inkl. Bereitstellung der dafür erforderlichen organisatorischen, räumlichen und technischen Ressourcen.

Die nunmehr eingeführte Kostenstellenrechnung bildet die Basis für das strategische und operative Controlling im Zusammenhang mit der mittel- und langfristigen Bewirtschaftung des Universitäts-Sportzentrums.

Die Erarbeitung eines jährlichen (in Teilen rollierenden) Wirtschaftsplans, bestehend aus Erfolgsplan (Gewinn- Verlustrechnung), Finanzplan und Investitionsplan. Dieser dient als Bewirtschaftungsgrundlage für den gemeinsamen Betrieb des Universitäts-Sportzentrums.

Koordination und Steuerung der damit einhergehenden Sonderfinanzierungen für Instandhaltung und Neuerrichtungen.

Erstellen von Jahres- und Abschlussrechnungen für den Betriebserfolg und Darstellung der Ergebnisse.

Kooperation mit externen Interessenten und Veranstaltern in Hinblick auf eine Auslastungsoptimierung des Universitäts-Sportzentrums

Wahrnehmung der die Universität Wien betreffenden Betriebsführungsverpflichtungen gegenüber dem Vermieter (BIG).

Dazu wird angemerkt, dass Sie - wie Sie im Parteiengehör eingeräumt haben - als "Betriebsführer" an die Anweisungen des Gremiums (wie auf Seite 4 beschrieben) gebunden sind.

Die obigen Ausführungen lassen den Schluss zu, dass ein Großteil der Tätigkeiten für die Betriebsführung des gemeinsamen Betriebes, bzw. für das Universitäts-Sportzentrum anfällt. Auch die (laut Arbeitsplatzplatzbeschreibung) angeführte Aufgabe der Koordination des gesamten Lehr-, Schul- und Forschungsbetriebes ist nicht schlüssig, da die ZSSW keine derartigen Tätigkeiten durchführt.

Als für die Bewertung maßgeblicher Aspekt wurde in Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung das zusätzliche Fachwissen für ISO 11088 und 8061 sowie ÖNORM L 1120 angeführt.

Dazu wird seitens des Bundesministeriums für Bildung und Frauen angemerkt:

ISO 11088 und 8061 legen das Verfahren zur Auswahl der Auslösedrehmomente für allgemein übliche Alpinskibindungen fest und enthält Informationen, die für die Bestimmung der Auslösedrehmomente nötig sind.

Die ÖNORM L 1120 ist für die Pflege von Pflanzen und Vegetationsflächen anzuwenden. Die ÖNORM bildet weiters die Grundlage für Pflegekonzepte.

Da Sie laut Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung keine Bindung einstellen bzw. an der Pflege von Pflanzen mitwirken bzw. auch nicht der Fachvorgesetzte eines Mitarbeiters für Bindungseinstellung bzw. Grünanlagenpflegers sind, sind diese Kenntnisse nur bedingt für die Bewertung maßgeblich.

Weiters kommt das Bundesministerium für Bildung und Frauen zur Ansicht, dass Ihre Angaben widersprüchlich sind. Einerseits führen Sie die Kenntnisse der ÖNORM L 1120 - also, die Pflege von Pflanzen und Vegetationsflächen und Grundlage für Pflegekonzepte. - als für die Bewertung maßgeblichen Aspekt an, andererseits führen Sie in Ihrem Schreiben vom 21.3.2014 an: "...das der Vergleich in der Gesamtbetrachtung der Dienststelle ZSSW mit dem Profil der Bundesgärten nur im marginalen Bereich von gärtnerischen Tätigkeiten nachvollziehbar ist..."

Eine von Ihnen bemängelte Bezugnahme zu einer Richtverwendung laut Richtverwendungs-katalog kann nicht erkannt werden.

Unter anderem monieren Sie mehrfach, dass nicht auf die Funktion Ihres Vorgängers MinR i.R. Mag. M. eingegangen wurde.

Dazu führt das Bundesministerium für Bildung und Frauen aus:

Zwischen der Republik Österreich, vertreten durch das seinerz. Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und Ministerialrat i.R. Mag. M., wurden in der Zeit vom 1.12.2005 bis 30.6.2009 mehrere freie Dienstverträge angeschlossen.

Herr Ministerialrat i.R. Mag. M. erhielt den Auftrag, die Direktionsgeschäfte im Universitätssportzentrum (USZ) vorübergehend zu übernehmen.

Seine Tätigkeit (laut Dienstvertrag) umfasste:

Budgetierung der Mittel und Steuerung des Budgetvollzuges.

Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die 54 Bediensteten, die sich im Personalstand des BMUKK befanden.

Lenkung der für den Betrieb notwendigen Organisations- und Arbeitsabläufe.

Umsetzung der vom Direktorium im Sinne des Funktionierens der Einrichtung gefassten Beschlüsse. Das Wirken eines Direktoriums, bestehend aus Vertretern/innen des Instituts für Sportwissenschaften, des Universitätssportinstituts und der Bundesanstalt für Leibeserziehung ist im gültigen Benützungsübereinkommen für das USZ vorgesehen.

Daraus ist zu ersehen, dass sich die wesentlichen Eckpunkte der Tätigkeit nicht verändert haben.

So wurde auch die Umsetzung des Benützungsübereinkommens seinerzeit im Dienstvertrag aufgenommen.

Das Bundesministerium für Bildung und Frauen verkennt nicht, dass New Public Management (NPM) auch im öffentlichen Dienst an Bedeutung gewonnen hat. Auch in der Grundausbildung der Verwendungsgruppe A2 ist NPM ein Bestandteil.

Diese Weiterentwicklung ist aber in der Arbeitswelt inhärent. Der Paradigmenwechsel ist im öffentlichen Dienst nicht nur auf einen Dienstleistungsbetrieb - wie es die ZSSW ist -beschränkt, sondern umfasst den gesamten öffentlichen Bereich.

Zu der von Ihnen monierten Punktezuordnung wird seitens des Bundesministeriums für Bildung und Frauen festgehalten, dass die Subsumtion der Teilstellenwertpunkte auf Grund der Zuordnungspunkte ein Ergebnis abbilden, das sich in Stellenwertpunkten ausdrückt. Diese Teilergebnisse (Zahlenwerte) für die drei Kriterien Gruppen aufsummiert ergeben den in Punkten ausgedrückten Stellenwert eines Arbeitsplatzes.

Damit wird aber auch sichergestellt, dass alle Arbeitsplätze, die eine identische oder innerhalb der Bandbreite liegende Struktur der Bewertungszeile aufweisen, im gesamten Bundesdienst derselben Funktionsgruppe innerhalb derselben Verwendungsgruppe zugeordnet werden bzw. sind.

Wenn Sie monieren, dass die im Gutachten angewandte Gegenüberstellung Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung mit der des stellvertretenden Leiters der Bundesgarten bzw. Verwaltungsleiter Schönbrunn weder von der Methodik her, als auch inhaltlich, in keiner Weise nachvollziehbar ist, kann diese seitens des Bundesministerium für Bildung und Frauen auf Grund der obzit. Ausführungen nicht nachvollzogen werden. Das Gutachten ist für das Bundesministerium für Bildung und Frauen hinsichtlich Ihrer Einwendungen schlüssig und nachvollziehbar.

Es wurde auf einzelne Aufgaben und Tätigkeiten intensiv eingegangen und der Schwierigkeitsgrad von Verfahren im Sinne einer berufskundlichen Analyse schlüssig erläutert.

Die analytische Zuordnung eines Arbeitsplatzes hängt von der gefundenen Struktur der so genannten Bewertungszeile ab, von welcher sich dann ein Punktewert mit einer feststehenden und in keiner Weise variablen Methode ermitteln lässt, so dass es bei der Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes allein auf die Höhe der Zuordnung zu den einzelnen - im Gesetz genannten - Kriterien ankommt. Diese Zuordnung wurde vom Gutachter klar dargelegt und ist schlüssig.

Von diesem Ergebnis abgeleitet erfolgt erst die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung des jeweiligen Arbeitsplatzinhabers unter dem Grundsatz der absoluten Gleichbehandlung bezüglich Ermittlung der daraus resultierenden Punkte und der Zuordnung des Arbeitsplatzes innerhalb der für die Funktionsgruppeneinteilung bestehenden Bandbreite. Wie aus der obzit. Auflistung der Richtverwendungen hervorgeht, ist die vom Gutachter gewählte Vergleichs- Richtverwendung zu Ihrem Arbeitsplatz annähernd. Ein Vergleich mit anderen Richtverwendungen in A2/6 wie u.a.:

Dem Leiter der Konsularabteilung an der Botschaft in Moskau,

Dem Kanzler an der Botschaft in Paris,

Dem Leiter des Referates a der Abteilung Z/3 (Haushaltsangelegenheiten)

Dem Leiter des Referates Einkauf der Abteilung Disposition beim Kommando Einsatzunterstützung,

Dem Referent mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Abteilung IV/4 (Pflegevorsorge) in der Zentralstelle oder dem Dem Referatsleiter des Referates Personal (Dienstrecht) in der Generalstabsabteilung 1 beim Kommando Einsatzunterstützung wäre eine Vergleichbarkeit schwer nachzuvollziehen.

Für den Fall, dass mit den ressortspezifischen Richtverwendungen eine Bewertung nicht vorgenommen werden kann, was im vorliegenden Fall begründet ist, ist ein Vergleich mit ressortfremden Verwendungen zulässig.

Durch den Vergleich zu Richtverwendungen ergibt sich der Zusammenhang mit der gesetzlichen Grundlage für die derzeit verwendete analytische Bewertungsmethode. Bei der Gutachtenerstellung wird der Funktionsvergleich so geführt, dass auf allfällige inhaltliche Unterschiede Bezug genommen wird und versucht wird, die Begründung für die Angemessenheit einer Zuordnung gegenüber dem im gesamten Bundesdienst bestehenden Bewertungsniveau herauszuarbeiten.

Im Gutachten wurde nachvollziehbar dargelegt, auf Grund welcher Operationen aus den in der Bewertungszeile angeführten Punkten die daraus abgeleiteten Stellenwertpunkte berechnet wurden. Dadurch kann eine nachprüfende Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden. (vgl. VwGH Zl. 2005/12/0088).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0221, mit näherer Begründung, auch schon für die Rechtslage nach Inkrafttreten des Richtverwendungskataloges der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, ausführte, gilt, dass die Umrechnung der für die einzelnen Kriterien festgelegten Werte der Bewertungszeile in dreistellige Werte nachvollziehbar dargestellt werden muss.

Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Bewertungszeilen zweier Arbeitsplätze völlig ident sind (dann ist von Gleichwertigkeit auszugehen) oder die für die einzelnen Zuordnungskriterien vergebenen Punkte bei einem Arbeitsplatz in Ansehung all dieser Kriterien teils gleich und teils höher als beim anderen Arbeitsplatz sind (dann ist von der Höherwertigkeit des erstgenannten Arbeitsplatzes, wenn auch nicht notwendigerweise von seiner Zugehörigkeit zu einer höheren Funktionsgruppe, auszugehen).

Da den Erläuterungen zur Novellierung des Richtverwendungskataloges durch die Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, keine normative Kraft zukommt, vermögen auch gegenteilige Ausführungen in diesen Gesetzesmaterialien an den aus den Bestimmungen des Verfahrensrechtes abgeleiteten Grundsätzen, welche an die Nachvollziehbarkeit eines Sachverständigengutachtens anzulegen sind, nichts zu ändern.

Selbstverständlich verkennt das Bundesministerium für Bildung und Frauen nicht, dass Einwendungen von Laien - wie Sie es sind - auch ohne fachkundige Stütze Gewicht besitzen, sofern konkrete Äußerungen zum Gutachten betreffend die Schlüssigkeit des Denkvorganges oder dem Stand der Wissenschaft belegt sind.

Im vorliegenden Fall monieren Sie zwar das Gutachten auf Grund der angewandten Richtverwendungen grosso modo, aber geben selbst keinen konkreten Hinweis. Sie haben der Behörde keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, wodurch Sie zu dieser Ansicht gelangen und die Behörde ihnen daher folgen kann. Sie haben weder ein eigenes Gutachten vorgelegt, noch ein Ergänzungsgutachten angefordert.

Betreffend die Managementtätigkeit monieren Sie die Punktezuordnung. Dazu ist seitens des Bundesministeriums für Bildung und Frauen festzuhalten, dass vom Gutachter die ziffernmäßige Zuordnung Ihres Arbeitsplatzes mit 5 - Homogen- festgelegt wurde.

Zum Vergleich wird hier zur Ergänzung auf die nächste Stufe Heterogen (7) verwiesen.

Dabei müsste Gegenstand des Arbeitsplatzes die Intergration, Harmonisierung und Koordination von sehr unterschiedlichen Funktionen und das Lösen von heterogenen Zielkonflikten (unterstellte Organsiationen) sein. Ebenso müsste die Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle von vielen Menschen und großen Sachressourcen der Gegenstand des Arbeitsplatzes sein. Die Dimension von rd. 70 Stellen ist als begrenzt zu sehen.

Seitens des Gutachters wurde auf Ihre Äußerungen und Stellungnahmen ausführlich eingegangen. Das Bundesministerium für Bildung und Frauen verkennt nicht, dass es sich nunmehr, durch die Zusammenführung der Zentrale für Sportgeräteverleih und Sportplatzwarten mit dem Universitätssportzentrum (USZ) um eine "fusionierte" Dienststelle handelt.

Hinsichtlich Ihres Einwandes zum Vergleich mit einem A1/3 Arbeitsplatz wird auf das obzit. Anforderungsprofil in A1/3 verwiesen.

Die vom Gesetz vorgesehenen Bewertungskriterien wurden im Gutachten verständlich berücksichtigt und dargestellt. Die Berechnungsmethode der Gesamtpunktezahl wurde offen gelegt. Dies gilt sowohl für den zu bewertenden Arbeitsplatz als auch für die zum Vergleich herangezogene Verwendung.

Das Bundesministerium für Bildung und Frauen kommt daher auf Grund der obigen Ausführungen und nach sorgfältiger Abwägung der vorliegenden Fakten zum Ergebnis, dass das Gutachten im Gegenstand schlüssig und nachvollziehbar ist.

Nach Abwägung der im Gutachten ersichtlichen Zuordnungen und der im Parteiengehör dargestellten Erkenntnisse sowie Ihrer Ausführungen ist das Bundesministerium für Bildung und Frauen zur Entscheidung gelangt, den gegenständlichen Arbeitsplatz mit A2/6 zu bewerten."

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegründe werden Begründungsmängel, Ungleichbehandlung und Feststellungsmängel geltend gemacht.

Begründungsmängel:

Zu den Einwänden des BF, wonach der stellvertretende Leiter der Bundesgärten nicht vergleichbar wäre, werde lediglich kursorisch darauf hingewiesen, dass der Arbeitsplatz des Antragstellers in der Anlage zum BDG nicht aufscheinen würde. Auf beiden Arbeitsplätzen würden sich die Führungsaufgaben auf eine große Zahl an Bediensteten mit handwerklichen oder einfachen administrativen Tätigkeiten beschränken. Dies alleine sei schon unzutreffend, zumal der stellvertretende Leiter der Bundesgärten einem Vorgesetzten unterstellt sei, wohingegen der Antragsteller der Dienststelle alleine vorstehe und direkt gegenüber dem Bundesministerium verantwortlich sei.

Völlig übersehen werde in diesem Zusammenhang auch, dass im Gegensatz zur Vergleichsverwendung nicht nur eine Reifeprüfung, sondern auch eine universitäre, Fachhochschul- oder sonstige abgeschlossene, akademische Ausbildung aus dem Bereich Public Management, Betriebswirtschaften oder Sozialwissenschaften gefordert seien. Neben persönlicher Eignung, Kenntnissen des Bundeshaushaltsgesetzes und der Bundeshaushalts Verordnung wären auch Kenntnisse einschlägiger Normen sowie Erfahrungen im New Public Management und Praxis in der Organisation von projekt- und prozessorientierten Arbeiten verlangt. Auch besonderes Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen im Umgang mit Behörden und Firmen beinhalte das Anforderungsprofil.

Die Anforderungen des stellvertretenden Leiters der Bundesgärten verlange lediglich die Absolvierung der HBLVA für Gartenbau sowie die Dienstprüfung der Verwendungsgruppe B. Weitere gesonderte Anforderungen seien lt. Arbeitsplatzbeschreibung der Richtverwendung nicht gegeben.

Aufgrund der hierarchischen Gestaltung aber auch des Anforderungsprofils sei offenkundig, dass völlig unzulässiger Weise die gegenständliche Richtverwendung herangezogen worden sei. Demzufolge seien jedoch auch die Ausführungen des Sachverständigengutachtens trotz Identität der Punktewertung nicht als Begründung für die Entscheidung des Bescheides heranzuziehen.

Als mögliche Richtverwendungen kämen die Positionen 1.8 5, 1.8 7,

1. 8 10, 1.8 12, 1.8 13 oder auch 1.8 18 in Betracht. Von der Behörde werde keine Begründung abgegeben, weshalb diese Verwendungen nicht in Betracht kämen. Auch das Sachverständigengutachten ziehe mögliche Richtverwendungen nicht einmal in Betracht.

Ungleichbehandlung:

Nicht nachvollziehbar begründet werde auch seitens der Behörde, weshalb die Bewertung des Arbeitsplatzes des Vorgängers des Antragstellers nicht herangezogen werden könne. Der Antragsteller erfülle dieselben Aufgaben, sowie zusätzliche Aufgabenbereiche, da es sich letztlich ja um eine zusammengelegte Dienststelle handelt. Bereits der Vorgänger sei entsprechend des Antrages des Antragstellers eingestuft und stelle dies eine absolute Ungleichbehandlung dar.

Hinzu komme, dass der Antragsteller unter anderem auch Leiter des USZ I sei. In Österreich gäbe es weitere vergleichbare Sportzentren in Linz, Salzburg und Innsbruck. In Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller eine zusammengelegte Dienststelle leitet, sei schon aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht nachvollziehbar, weshalb die Einstufung des Arbeitsplatzes des Antragstellers niedriger sein sollte, als jene der Leiter der anderen Sportzentren. In diesem Zusammenhang müsse auch betont werden, dass das USZ I einen wesentlich höheren Personalstand aufweise, als die anderen Sportzentren.

Zugestanden werde zwar, dass beispielsweise das ULSZ in Salzburg lediglich von einem Vertragsbediensteten geleitet werde. Dieser Leiter sei jedoch als VB I/a eingestuft, welche zumindest der beantragten Bewertung nach Verwendungsgruppe Al/3 entspreche.

Feststellungsmängel:

Sowohl der Bescheid als auch das Sachverständigengutachten legen zugrunde, dass auch die zusammengelegte Dienststelle des Antragstellers lediglich nachgeordnet wäre. Dies sei jedoch schon in Hinblick auf das unter einem vorgelegte Organigramm unzutreffend. Der Antragsteller sei direkt dem Ministerium unterstellt und unterliege keiner internen Aufsicht der am USZ tätigen Direktoren. Vielmehr sei es so, dass der Kläger im USZ die Zusammenarbeit organisiere und im Direktorium in Bezug auf den Betrieb des Universitäts-Sportzentrums die Letztentscheidungen fälle. Der Kläger unterstehe somit keinerlei Aufsicht durch andere Direktoren.

Das Gutachten gehe davon aus, dass der BF der Fach- und Dienstaufsicht des Referatsleiters D. unterstellt wäre. Dies habe nur längstens bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zusammenführung beider Dienststellen für die einzelnen Bereiche zugetroffen. Nunmehr erfolge jedoch auf gleicher Ebene eine intensive Zusammenarbeit mit der Abteilung II/8b. Teil der Aufgaben bei Steuerung der Dienststelle ZSSW sei es, Koordinationsgespräche mit dem Abteilungsleiter als unmittelbaren Vorgesetzten und ergänzend mit den anderen Referatsleitern der Schulsportabteilung zu führen. Letztlich müsse die Schulsportabteilung nach Zusammenlegung der ursprünglich zwei dafür verantwortlichen Abteilungen weiterhin alle summierten Tätigkeiten durchführen, habe jedoch hiefür - nach dem Wissensstand des Antragstellers - nicht mehr dieselbe Anzahl an Mitarbeiter/innen zur Verfügung. Auch einige die Referatsleiter-Positionen seien über einen längeren Zeitraum unbesetzt und müssten die dort anfallenden Tätigkeiten von anderen Kollegen/innen zusätzlich übernommen werden.

Völlig unzutreffend sei, dass für den Antragsteller keine überwiegende Verwendung auf wissenschaftlicher Grundlage gegeben wäre. Ohne eine akademische Ausbildung wäre es keinesfalls möglich, eine derart komplexe Dienststelle zu leiten. Die neu geschaffene Dienststelle erbringe über typische Versorgungsdienstleistungen hinaus nunmehr vor allem projektorientierte Supportleistungen. Es bestehe eine permanente Interaktion der Dienststelle gemeinsam mit anderen Verwaltungseinheiten. Zudem habe der Antragsteller laufend Studien und Konzepte für den Schulsportbereich zu erstellen. Nur so sei auch nachzuvollziehen, dass der Antragsteller auch in Gremien des ÖISS mitarbeitet, um die praxisnahe Umsetzung der dort definierten Richtlinien und Empfehlungen zu gewährleisten. Dies werde zum Teil auch im angefochtenen Bescheid (Seite 36) mit der Ausführung zugestanden, dass der Antragsteller "bis zu einem bestimmten Grad auf wissenschaftlicher Basis Fachaufgaben wahrzunehmen" habe. Dies wäre jedoch wohl ohne eine entsprechende akademische Ausbildung kaum möglich!

Entgegen der Ausführung auf Seite 51 des angefochtenen Bescheides sei der Antragsteller als Betriebsführer in keiner Weise an Weisungen des Gremiums gebunden. Als Betriebsleiter des größten österreichischen Universitäts-Sportzentrums sei er ausschließlich dem Beirat (je ein Vertreter des BMBF, BMWFW und der Universität Wien) Rechenschaft schuldig. Allerdings stelle die Betriebsleitung des Sportzentrums nur eine von insgesamt 4 Arbeitsschwerpunkten des Aufgabenbereiches des Antragstellers dar. Dies unterscheide auch die Stellung des Antragstellers gegenüber seinem Vorgänger. Entgegen den Ausführungen auf Seite 52 des angefochtenen Bescheids sei der Antragsteller nicht mehr an die Direktiven des "Direktoriums" gebunden. Das in diesem Zusammenhang zitierte Benützungsübereinkommen sei von den beiden zuständigen Bundesministerien nie unterschrieben und auch nicht formal umgesetzt worden.

Aufgrund unrichtiger Feststellungen insbesondere zur hierarchischen Struktur, des Verantwortungsbereiches, der Aufgabenstellung und den damit verbundenen wissenschaftlichen Anforderungen sei eine völlig falsche Bewertung des gegenständlichen Arbeitsplatzes erfolgt.

Es werden nachstehende ANTRÄGE gestellt:

Das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben, nach allfalliger Ergänzung des Verfahrens, beispielsweise durch Einholung eines neues Sachverständigengutachtens unter Heranziehung einer Richtwertverwendung nach Positionen 1.8 der Anlage 1 zum BDG 1979, dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Zuordnung des Arbeitsplatzes als Leiter der Zentrale für Sportgeräteverleih und Sportplatzverwaltung in Verwendungsgruppe Al, Funktionsgruppe 3, Folge gegeben werde; in eventu möge der angefochtene Bescheid behoben werden.

I.6. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Das Bundesministerium für Bildung und Frauen nahm unter Einbeziehung des Gutachters des Bundeskanzleramtes zur Beschwerde wie folgt Stellung:

"Der Gutachter des Bundeskanzleramtes nimmt wie folgt Stellung:

Ausschlaggebend für die Einstufung eines Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979 sind die gestellten Anforderungen und nicht die allenfalls konkret abgeschlossenen Ausbildungen einer Arbeitsplatzinhaberin oder eines Arbeitsplatzinhabers.

Auf Grund des gegebenen Verwendungsbildes war daher die Zuordnung insgesamt nach A2 vorzunehmen. Weder die Personalführung noch die wirtschaftlichen oder sonstigen administrativen Aufgaben erfordern für die Leitung einer nachgeordneten Dienststelle mit nur wenigen Bediensteten der Verwendungsgruppe A2 oder Entlohnungsgruppe v2 und einem weitaus überwiegenden Anteil an MitarbeiterInnen im Fachdienst oder im handwerklichen Dienst ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

Auch die Ausrichtung der Dienststelle geht in Richtung eines Serviceangebots für diejenigen Personen oder Einrichtungen, die auf höchstem fachlichen Niveau und auch in pädagogischer Hinsicht den Sport fördern und den gesellschaftlichen und gesundheitlichen Interessen entsprechende Maßnahmen zu setzen haben.

Dennoch wurde am Arbeitsplatz des BF ein angemessener Anteil an solchen Agenden angerechnet und der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet. Das betrifft jenen Teil der Agenden, der mit dem erwähnten New Public Management in Verbindung steht und auf höchster Fachebene Verständnis für den zu servicierenden Bereich der vom BF geleiteten Dienststelle verlangt.

Da dieser Anteil bei gegebener Größe und Struktur der Dienststelle im bundesweiten Vergleich jedoch nicht als überwiegend gesehen werden kann, war die Einstufung insgesamt in A2 vorzunehmen. Dort wurde unter Bedachtnahme auf die besonderen Anforderungen zu einer hohen Funktionsgruppe zugeordnet (A2/6).

Die nächsthöhere Zuordnung in A2/7 wäre im Vergleich zur Richtverwendung gem. Punkt 2.3.6. der Anlage 1 zum BDG 1979 "Leiter der Bundeskellereiinspektion" im BMLFUW nicht mehr gerechtfertigt gewesen. Diese Dienststelle ist Kontrollorgan für den gesamten österreichischen Weinbau und mit den dazugehörigen Befugnissen ausgestattet.

Die Verwendung umfasst die Leitung und Koordination von ca. 20 eigenständigen KellereiinspektorInnen, die in A2/4 - wie beispielsweise auch die eigenständigen BetriebsprüferInnen beim BMASK/Arbeitsinspektion - eingestuft sind.

Auch hier ist der Anteil an höherwertigen Agenden besonders groß, weil ein umfassendes Wissen über den Weinbau erwartet werden muss, das auch im zuständigen Bundesamt als wissenschaftliches Fachgebiet von mehreren universitär ausgebildeten Bediensteten zu betreuen ist. Diese Richtverwendung wurde beim Hauptkriterium "Wissen" genauso eingestuft, wie der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers.

Bei der Denkleistung wurde jedoch darauf Bedacht genommen, dass der Leiter der Organisationseinheit als richtungsweisendes Kontrollorgan fungiert. Auch die Verantwortung ist entsprechend höher zu sehen, weil mit der nahezu uneingeschränkten Kontrolle der gesamten Weinwirtschaft Handlungsfreiheit und Dimension erhöht einzuschätzen sind.

Da diese Richtverwendung aus den erwähnten Gründen nicht treffend sein kann, wurde der im Gutachten verzeichnete Vergleich zur Richtverwendung gem. Punkt 2.4.7. der Anlage 1 zum BDG 1979 gezogen. Die schlüssig dargelegte Punkteübereinstimmung zeigt an, dass der Arbeitsplatz des BF in A2/6 richtig eingestuft ist.

In der Analyse wurden hier zwei verschiedenartige Arbeitsplätze gegenübergestellt, die sich jedoch beide - nach entsprechender Abstraktion - hinsichtlich der erreichten Punktezahl nahe an der unteren Bandbreitengrenze für die Zuordnung nach A2/6 befinden.

Bei Anwendung des so genannten integrierten Systems sind alle Arbeitsplätze der Verwaltung im Bundesdienst nach dem gleichen Verfahren analytisch zu beurteilen, auch wenn manche davon bei oberflächlicher Betrachtung nicht vergleichbar erscheinen. Dies ist deshalb möglich, weil mit der Projektion von Tätigkeiten auf bestimmte Kriterien eine Abstraktion und ein deduktiver Vorgang verbunden sind.

Dies ist allein deshalb im Normfall angezeigt, weil der Richtverwendungskatalog, der für alle verschiedenartigen Verwendungen des Bundesdienstes praktisch Anwendung finden soll, durch den Gesetzgeber nicht in einer lückenlosen Dichte an Agenden und Kombinationen von Aufgaben dargestellt werden kann.

Es kommen daher nicht in allen Zuordnungskategorien alle denkbaren Verwendungsbilder vor, weil es unmöglich oder - zumindest vom administrativen Aufwand her - unzweckmäßig erscheint, alle im Bundesdienst vorhandenen bzw. möglichen Aufgabenkombinationen in

einem Gesamtkatalog zu erfassen. Die im Katalog genannten Positionen dienen dem Vergleich, stellen aber nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.

Bei entsprechender Darstellung gelingt es auch, die einzelnen Zuordnungen schlüssig darzustellen, auch wenn die Verwendungsbilder verschiedenartig sind. Es besteht daher kein Anspruch auf einen Vergleich zu einer bestimmten Richtverwendung.

Inwieweit der in einem Gutachten vorgenommene Vergleich nachvollziehbar gelungen ist, kann von dritter Seite (Bundesverwaltungsgericht, Arbeits- und Sozialgericht) festgestellt werden.

Bei allen organisatorischen und inhaltlichen Unterschieden wurde im Gutachten schlüssig dargelegt, weshalb die beiden verschiedenartigen Verwendungen mit einer auch wesentlichen Differenz bezüglich der Personalausstattung, der gleichen Bewertungskategorie in A2/6 zuzuordnen sind.

Weil ein hoher Anteil an höherwertigen Agenden am Arbeitsplatz des BF anrechenbar ist, wurde beim Fachwissen zwischen Reifeprüfung und abgeschlossenem Studium zugeordnet. Ein überwiegendes Erfordernis für die Zuordnung zur Verwendungsgruppe A1 wurde aus den bereits erwähnten Gründen (Größe, Struktur, Zielausrichtung der Dienststelle und Abhängigkeit von Vorgaben der Zentralleitung) nicht gesehen.

Die Bewältigung projekt- und prozessorientierter Aufgaben, insbesondere bestimmte (betriebs-) wirtschaftliche, budget- und verrechnungstechnische Kenntnisse sowie ein breites Wissen über die gesetzlichen Grundlagen des zugewiesenen Fachgebietes werden auch in der Verwendungsgruppe A2 vorausgesetzt, wenn eine entsprechende Führungsaufgabe gegeben ist. Nicht zu vergessen ist, dass die Zuordnung zur Funktionsgruppe 6 bereits den hohen Anteil an Agenden der Verwendungsgruppe A1 anzeigen.

Bei der im Gutachten zum Vergleich verwendeter und nun beanstandeter Richtverwendung ist zu beachten, dass auch hier das Fachwissen zwischen Reifeprüfung und universitärer Ausbildung angenommen wurde. Hier wird dezidiert die Vertretung einer in A1/4 zugeordneten Leitungsfunktion verlangt.

Darüber hinaus ergibt sich der erhöhte Wert durch die Größe der in Vertretung zu leitenden Dienststelle mit betrieblicher Orientierung. Das angerechnete Wissensniveau kann auch durch mehrjährige Diensterfahrung erreicht werden. Dass AbsolventInnen einer HBLVA mit nur geringer Diensterfahrung die Position der Vergleichsverwendung bei den Bundesgärten erreichen, kann ausgeschlossen werden.

Es ist daher nicht richtig, dass zur Erfüllung der dort genannten Aufgaben nur der Abschluss einer HBLA erforderlich ist. Sehr wohl bleibt unbestritten, dass es am Vergleichsarbeitsplatz eine Zwischenvorgesetzte in A1/4 gibt. Eine gleich hohe Verantwortung ergibt sich aber dennoch durch die Größenverhältnisse und den Umstand, dass eine Gartenverwaltung des Gesamtkomplexes "Bundesgärten" weitgehend eigenständig zu leiten ist.

Bei zu vergleichenden Arbeitsplätzen sind die zuletzt getroffenen und für die finanzielle Abgeltung der Arbeit relevanten Umstände nie von einem einzelnen Umstand abzuleiten. Die Einordnung nach § 137 BDG 1979 resultiert aus dem Gesamtverwendungsbild und die hierzu vorgenommenen Zuordnungen zu den 8 vorgeschriebenen Kriterien.

Hier kann es auf Arbeitsplätzen in verschiedenen Bereichen auch zu ungleichen Zuordnungen kommen, aber dennoch zu einer Einreihung in die gleiche Funktionsgruppe, wenn zuletzt eine ähnliche Punktezahl erreicht wird. Ein Anspruch eines Beschwerdeführers auf den Vergleich zu einer bestimmten Richtverwendung besteht grundsätzlich nicht. Sollte der Vergleich jedoch tatsächlich derart unschlüssig erscheinen und nicht nachvollziehbar sein, ist dies von einem Gericht zu beanstanden.

Ein Vergleich zu einer Richtverwendung der Kategorie A1/3 wird jedoch in keinem Fall zielführend sein, weil zB. der Leiter der Abteilung Schulpsychologie beim Landesschulrat für Tirol 12 universitär ausgebildete Bedienstete zu führen und anzuleiten hat.

Der begehrte Vergleich zum Amtsvorgänger ist nach bisheriger Rechtsprechung auszuschließen, weil diese Position nicht dem Richtverwendungskatalog angehört. Darüber hinaus herrschten bei dieser Verwendung offenbar völlig andere Umstände, die mit den derzeitigen Gegebenheiten an der Dienststelle nicht mehr vergleichbar sind. Hätte sich nichts geändert, wäre es auch nicht zu einer Neubewertung gekommen.

Andere Sportzentren sind nicht nach den Vorgaben des Bundesdienstes geführt und organisiert. Die Situation dort ist wegen der für den Bund geltenden Regelungen bezüglich der Einstufung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers nicht relevant.

Bei der Einreihung des Arbeitsplatzes des BF ist im Sinne der Gleichbehandlung auf das bundesweit übliche Niveau zu achten.

Welche Zuordnungen weshalb außerhalb des Bundesdienstes getroffen werden, ist im für die Bewertung zuständigen Bundeskanzleramt meist nicht bekannt. Die Dienststelle des Beschwerdeführers ist nicht Teil der Zentralstelle und daher als so genannte nachgeordnete Dienststelle zu betrachten.

Darauf weist auch der Umstand hin, dass im BMBF die Abteilung III/9 und nicht die Personalabteilung der Zentralstelle des Ressorts für die Bewertung zuständig ist. Eine Abteilung der Zentralstelle gibt dieser Dienststelle Direktiven. Dass der BF der Aufsicht irgendwelcher Direktoren unterliegt, wurde nie behauptet.

Er ist aber auch nicht Vorgesetzter dieser Direktoren, sondern deren Ansprechpartner im Rahmen der von ihm zu Verfügung zu stellenden Serviceleistungen. Der im Schreiben erwähnte ADir D. ist Referatsleiter und als solcher zuständig für die Dienststelle des BF und repräsentiert auf seinem Fachgebiet die Abteilung.

Diese ist für mehrere, auch für pädagogische Belange des Sports zuständig und verfügt über mehrere Referate, so dass die Abteilungsleitung nicht alle Agenden übernehmen kann.

Wenn der BF mit hochgestellten Persönlichkeiten des Sports und auch mit der Abteilungsleitung im Bundesministerium kommuniziert und koordiniert, bedeutet das noch lange keine Gleichstellung mit diesen Positionen, weil die Aufgabenstellung mit den Zielen der von ihm zu leitenden Dienststelle begrenzt bleibt. Die Letztentscheidungen des Bediensteten betreffen die Umsetzbarkeit von Maßnahmen für den Sport, was der Aufgabe und dem Sinn der Dienststelle entspricht. Diesbezüglich bringt der BF auch wertvolle Beiträge als Berater ein.

Beim Umgang mit Menschen war daher auch zur höchsten Stufe (4) zuzuordnen.

Eine dem Bundesministerium gegenüber direkte Unterstellung eines Dienststellenleiters garantiert noch keine Einstufung in A1. Auch der oben erwähnte Leiter der Bundeskellereiinspektion ist direkt dem BMLFUW unterstellt und wird dennoch nach A2 besoldet.

Einsparungsbemühungen betreffen den gesamten Bundesdienst. Aus den gegebenen organisatorischen Verhältnissen kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer in der Abteilung der Zentralleitung mitarbeitet oder Arbeiten dieser Organisationseinheit zu übernehmen hat. Dies wurde beim Lokalaugenschein

vorgeschlagen, dass der BF als übergeordneter Sportkoordinator in die Zentralleitung wechselt und ein anderer Bediensteter, der eventuell nicht akademisch ausgebildet sein muss, die Dienststelle des Beschwerdeführers übernimmt.

Bei entsprechender Aufgabenstellung wäre so eine Zuordnung nach A1/3 durchaus erreichbar. Derzeit ist der BF jedoch kein übergeordneter Sportkoordinator, sondern ein Leiter einer Dienststelle mit Servicecharakter für den Sport und einer Personalausstattung, für die eine Führung in A1 keinesfalls erforderlich erscheint. Wenn man die Höherwertigkeit der Agenden für den Sport (Koordination, Fachdiskussionen auf höchstem Niveau usw.) anerkennt, kommt es dennoch zu einer Mischverwendung, weil der Führung der Dienststelle teilweise kein sehr hoher Wert zugeordnet werden kann. Insgesamt ergibt sich damit nach genauer Analyse eine Einstufung in A2/6.

Die im Schreiben erwähnte Interaktion mit anderen Dienststellen und das Anbieten von Studien und Konzepten für den Sport ermöglicht bei dieser Dienststellenstruktur erst eine Zuordnung zur Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2. Auch bei einer allenfalls gegebenen Betriebsleitung ist zu prüfen, welcher Betrieb in welchem Umfang und mit welchem Personal geleitet wird.

Die Zentrale für Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung ist hinsichtlich der Führung in weiten Teilen nicht derart anspruchsvoll, dass der Arbeitsplatz für die Leitung mit einer/m Bediensteten der Verwendungsgruppe A1 besetzt werden müsste.

Dies wurde im nun bekämpften Gutachten auch schlüssig dargelegt. Inwieweit der Bedienstete Direktiven von Direktoren unterstellt ist, bleibt weitgehend irrelevant, solange eine Fachabteilung im BMBF die Ressourcen und die Ausrichtung und Orientierung der Dienststelle vorzugeben hat.

Da diese vorgegebenen Ressourcen bezüglich Personal und Budget begrenzt sind, kommt für die im Vergleich zu den Bundesgärten kleine Dienststelle auch keine erweiterte Verantwortung zum Tragen. Insgesamt und ohne analytisch ins Detail zu gehen ergibt sich daher im bundesweiten Vergleich folgende Situation:

Die Verwendung am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist nicht homogen. Durch eine Vermischung hochwertiger Agenden in Verbindung mit einer fachlichen Auseinandersetzung mit dem Sport auf wissenschaftlicher Ebene und des erwähnten Public Managements ergäbe sich eine Einstufung, die der beantragten Zuordnung in A1/3 entspricht.

Da der Arbeitsplatz jedoch nicht nur solche Agenden umfasst, sondern auch die Führung einer Dienststelle mit einem großen Teil handwerklicher Bediensteter oder MitarbeiterInnen des Fachdienstes sowie mit einem Service, das in keiner Weise wissenschaftlich orientiert sein kann, ergibt sich aus der Gesamtsicht eine hohe Einstufung in A2.

Die Neustrukturierung der Dienststelle, wie sie der BF vorgenommen hat, war hochwertig und vorbildlich. Dies wurde auch beim Lokalaugenschein bestätigt. Eine solche einmalige Leistung ist jedoch nun nicht mehr gefordert und wäre eigentlich von der Zentralleitung zu übernehmen gewesen. Diese Agenden sind nicht als arbeitsplatzimmanente und auf Dauer gegebene Pflicht zu sehen und wären daher eventuell im Wege einer Projektarbeit abzugelten gewesen (befristete Höherbewertung des Arbeitsplatzes). Auch eine einmalige Belohnung könnte für derartige Leistungen jetzt noch gewährt werden.

Die Arbeitsplatzbewertung gemäß § 137 BDG 1979 ist jedoch auf andauernd oder regelmäßig immer wieder anfallende Agenden ausgerichtet und hat nur arbeitsplatzimmanente Komponenten zu berücksichtigen. Aus dieser Sicht steht der Bedienstete in unterschiedlichen Verwendungen, wobei die operative Führung für Sportplatzwartung und die Sportgeräteverleih jederzeit durch AbsolventInnen einer technisch ausgerichteten höheren Schule möglich sein müsste.

Eine Zuordnung nach A1/3 ist im Bundesdienst für stellvertretende AbteilungsleiterInnen oder besonders eigenständige ReferentInnen mit zentralen Aufgaben in Bundesministerien vorgesehen. Dem BF wurde beim Lokalaugenschein vorgeschlagen, eine solche Funktion anzustreben, wenn er sich auf Grund seiner abgeschlossenen Vorbildung für seine derzeitige Verwendung überqualifiziert fühlt.

Nach aktueller Sachlage scheint daher der Vergleich mit der im Gutachten angeführten Richtverwendung schlüssig, weil sich dort mit der Stellvertretung für die gesamte Dienststelle und der unterschiedlichen Personalstärke ein ähnliches Anforderungsniveau ergibt, wie am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers.

Das Bundesministerium für Bildung und Frauen hält fest:

Der BF führt auf Seite 5 seiner Beschwerde aus, dass er entgegen den Ausführungen auf Seite 52 des angefochtenen Bescheides nicht mehr an die Direktiven des "Direktoriums" gebunden ist, da das Benutzungsübereinkommen nie unterschrieben bzw. auch nicht formal umgesetzt wurde.

Es wird festgehalten, dass die angeführten Ausführungen den Vorgänger des BF betroffen haben.

Der BF hat aber in seiner Arbeitsplatzbeschreibung (Seite 10) in den Aufgaben: die "Umsetzung des Verwaltungsübereinkommens Nutzungsvereinbarung USZ-Schmelz als Betriebsführer" eindeutig verzeichnet.

Demonstrativ darf auf den Arbeitsplatz eines Caseowners (Referent) - keine Richtverwendung - im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - als nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit hingewiesen werden.

Die Aufgabe des Caseowners ist u.a. die Durchführung von Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Anordnung der Abschiebung, Feststellung der Duldung und Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen.

Dieser Arbeitsplatz trägt somit (lt. Erfordernisse) hohe rechtliche Verantwortung und ist mit A2/5 bewertet."

I.7. Zur Gegenschrift der Behörde wurde dem BF wiederum Parteiengehör, worauf er mit Schreiben vom 04.12.2014 replizierte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht der oben dargelegte Sachverhalt unbestritten fest. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen

(VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des BF durch die Behörde erfolgte auf Grundlage eines vollständigen und schlüssigen Sachverständigengutachtens, dem der BF mit seinen Behauptungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF auch gar nicht beantragt.

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 137 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), idF der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I 130/2003, sind die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

Der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979, idF der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, nennt als Verwendungen der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 2 zB folgende Richtverwendungen:

"2.4.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Konsularabteilung an der Botschaft in Moskau,

2.4.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler an der Botschaft in Paris,

2.4.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates a der Abteilung Z/3 (Haushaltsangelegenheiten Bereich Wissenschaft sowie Gesamtkoordination aller budgetrelevanten Maßnahmen und Informationen im Kapitel 14) mit Aufgaben der Planung, Organisation und Disposition der Erstellung, Kontrolle und Abänderung der Monats- und Jahresvoranschläge des Kapitels 14 in der Zentralstelle,

2.4.4. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Erstaufnahmestelle OST und Leiter des Steuerungsbüros beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

2.4.5. im Bundesministerium für Inneres der Referent im Referat e (konkrete PersMaßnahmen) mit EsB der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,

2.4.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Leiter des Referates Einkauf der Abteilung Disposition beim Kommando Einsatzunterstützung,

2.4.7. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundesgärten zugleich Leiter der Gartenverwaltung Schönbrunn,

2.4.8. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Referent mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Abteilung IV/4 (Pflegevorsorge) in der Zentralstelle,

2.4.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter des Referates Personal (Dienstrecht) in der Generalstabsabteilung 1 beim Kommando Einsatzunterstützung."

Das Beschwerdevorbringen zielt im Wesentlichen darauf ab, dass die herangezogene Richtverwendung und sein Arbeitsplatz nicht gleichwertig seien und beantragte er aus diesem Grund vergleichbare andere höher bewertete Richtverwendungen, nämlich solche mit der Wertigkeit A1/3, zum Vergleich heranzuziehen.

Hiezu ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach aus einem Vergleich des Arbeitsplatzes des BF mit (übergeordneten) Arbeitsplätzen, die keine Richtverwendungen sind, für die Arbeitsplatzbewertung nichts zu gewinnen ist, sodass die diesbezüglichen Ausführungen des BF ins Leere gehen. Entscheidungsrelevant ist bloß der Vergleich des Arbeitsplatzes des BF mit jenen der Richtverwendungen in der Anlage 1 des BDG - und nicht mit irgendwelchen anderen Arbeitsplätzen. Auch ist im beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht die Richtigkeit der Bewertung irgendwelcher anderer Arbeitsplätze (die keine Richtverwendungen sind) zu überprüfen und ob allenfalls deren Bewertung zu jener des Arbeitsplatzes des BF verhältnismäßig erscheint (vgl. zB VwGH 27.09.2011, 2009/12/0112; 29.03.2012, 2008/12/0123; 29.01.2014, 2013/12/0185). Aus diesen Erwägungen war auch kein Vergleich mit dem Arbeitsplatz des Vorgängers des BF anzustellen.

Da der Arbeitsplatz des BF "Leiter der Zentralen Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung" (ZSSW) der Verwendungsgruppe A2/6 zugeordnet ist, war die Heranziehung des Arbeitsplatzes der Z 2.4.7. der Anlage 1 zum BDG 1979 "im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundesgärten zugleich Leiter der Gartenverwaltung Schönbrunn" rechtskonform und daher nicht zu beanstanden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat Grundlage der in Bescheidform zu treffenden Feststellung der Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes ein Fachgutachten zu sein, das in nachvollziehbarer Weise die in Punkten auszudrückende Bewertung des betreffenden Arbeitsplatzes und einen Vergleich mit den Richtverwendungen vorzunehmen hat. Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des betroffenen Beamten nachzuprüfen, ob die im Gutachten darzulegende Einschätzung zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden. Die entsprechend begründete Beurteilung, welche in Zahlen ausgedrückte Bewertung einer Tätigkeit, im Hinblick auf die Bewertungskriterien zutrifft, liegt in erster Linie auf bewertungstechnischem (fachkundigem) Gebiet; sie stellt die Grundlage für die Entscheidung der Dienstbehörde dar (vgl. VwGH 01.03.2012, 2008/12/0098; 29.03.2012, 2008/12/0123).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde ein Bewertungsgutachten eingeholt und in der Folge dem BF hiezu Parteiengehör gewährt. In seiner Stellungnahme vom 21.03.2014 erachtete der BF die Gegenüberstellung seiner Arbeitsplatzbeschreibung mit der herangezogenen Richtverwendung von der Methodik her aber auch inhaltlich als nicht nachvollziehbar und erschien ihm auch der völlige Gleichklang bei den errechneten Punktewerten in sich unlogisch. Er moniert weiter, dass die Arbeitsplatzbeschreibungen seiner Vorgänger keine Beachtung gefunden haben. In der Gegenäußerung vom 31.03.2014 betonte der Gutachter unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des VwGH neuerlich, dass in Streitverfahren ausschließlich zu den im Richtverwendungskatalog angeführten Positionen der Anlage 1 zum BDG verglichen werden dürfe, eine Gegenüberstellung des Arbeitsplatzes des BF mit jenem seines Vorgängers wäre daher nicht gesetzeskonform gewesen. Inwieweit die ausgewählte Vergleichsposition in einer geringeren Einstufung zu sehen sei als die eigene aktuelle könne nur von dritter unabhängiger Seite beurteilt werden. Die Erstellung eines neuen Unternehmenskonzeptes für die Dienststelle sei einmalige Leistung des BF und könne nicht als arbeitsplatzimmanent gesehen werden. Die Führungs- und Leitungsfunktion bleibe wegen der in weiten Bereichen geringen fachlichen Qualifikation des Personals sehr eingeschränkt. Die Steuerung und Ressourcenverwaltung für die Dienststelle werde in der Zentralstelle von einem Referat mit einem Bediensteten der Verwendungsgruppe A2 übernommen. Weshalb bei der Leitung der ZSSW eine auf wissenschaftlicher Basis zu verrichtende Tätigkeit verrichtet werde, fehlten Argumente des BF und habe dies auch beim Lokalaugenschein nicht geklärt werden können.

Auch zu dieser ergänzenden Stellungnahme des Gutachters wurde dem BF ein weiteres Parteiengehör gewährt, worauf er neuerlich replizierte und betonte, dass sein Kerntätigkeitsbereich nicht in der Personalführung (nur 10%), sondern überwiegend in Koordinations- und Verhandlungstätigkeiten festgemacht sei.

Die Rüge des BF, das Gutachten bzw. die Behörde hätten sich nicht ausreichend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, ist nicht begründet:

Insoweit der BF wiederholt vorbringt, sein Arbeitsplatz sei dem Ministerium direkt unterstellt und er den Abteilungsleiter der Abt. II/8 als seinen unmittelbaren Vorgesetzten sieht, steht dies in keinem Widerspruch zu den Feststellungen im Gutachten sowie der Arbeitsplatzbeschreibung, welche die Abt. II/8 im Ministerium als hinsichtlich der Fach- und Dienstaufsicht übergeordnet über den Arbeitsplatz des BF ausweist. Für die Bewertung des Arbeitsplatzes des BF kommt es jedoch nicht darauf an, ob der BF faktisch keiner oder nur einer eingeschränkten Fachaufsicht durch seinen hiezu berufenen Vorgesetzten (aus welchen Gründen auch immer) unterliegt. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Fachaufsicht im rechtlichen Sinn gegeben ist, was im Hinblick auf seine Stellung in der Hierarchie unter den Abteilungsleiter wohl unbestritten zutrifft (vgl. VwGH 29.06.2011, 2008/12/0111). Mit der Feststellung im Gutachten, dass der Leiter des Referates, welcher in der Zentralstelle für die Belange der Dienststelle des BF "übergeordnet" zuständig sei, sollte bloß zum Ausdruck gebracht werden, dass der für die Belange der ZSSW zuständige Referatsleiter in der Zentralleitung ebenfalls in A2/6 eingestuft ist, eine höhere Einstufung des Arbeitsplatzes des BF auch daher nicht Platz greifen kann. Eine Aussage dahingehend, dass der Referatsleiter gegenüber dem Arbeitsplatz des BF hierarchisch übergeordnet wäre, ist damit nicht verbunden. Im gegebenen Zusammenhang ist es auch nicht von Bedeutung, ob der BF einer internen Aufsicht der am USZ tätigen Direktoren unterliegt, was er vehement bestreitet.

Zum Argument des BF, auf seinem Arbeitsplatz sei - anders als für den Richtverwendungsarbeitsplatz - nicht nur eine Reifeprüfung, sondern auch eine universitäre, Fachhochschul- oder sonstige akademische Ausbildung aus dem Bereich Public Management, Betriebswirtschaften oder Sozialwissenschaften erforderlich, wird im Gutachten festgestellt, dass höherwertige über das Maturaniveau hinausgehende Aufgaben am Arbeitsplatz des BF weder aus der Größe und Bedeutung der Dienststelle in überwiegendem Ausmaß gegeben sind und am Vergleichsarbeitsplatz eine ähnliche Situation vorliegt. An beiden Arbeitsplätzen komme es durch die organisatorische Position im Sinne einer nachgeordneten Dienststelle zu keinen zentralen, übergeordneten und richtungsweisenden Vorgaben, die über den eigenen begrenzten Zuständigkeitsbereich hinaus wirken könnten. Dem Protokoll über die am 28.01.2014 durchgeführte Arbeitsplatzbesichtigung ist bei der an den BF gestellten Frage, wie die Tätigkeit der Koordination des Lehr-, Schul und Forschungsbetriebes zu verstehen ist, die Feststellung zu entnehmen, dass der BF A1-wertige Tätigkeiten nicht darstellen konnte (Wiedergabe auf S 4 des angefochtenen Bescheides).

In der Gegenschrift zur Beschwerde wird von der Behörde noch ein Vergleich zur einer Richtverwendung für die nächsthöhere Zuordnung in A2/7 gemäß Pkt. 2.3.6. der Anlage 1, "Leiter der Bundeskellereiinspektion" im BMLFUW angestellt, welche Funktion Kontrollorgan für den gesamten österreichischen Weinbau ist und die Leitung und Koordination von ca. 20 eigenständigen KellereinspektorInnen umfasst. In Berücksichtigung des besonders hohen Anteils an höherwertigen Agenden sowie der erhöhten Verantwortung als richtungsweisendes Kontrollorgan der gesamten Weinwirtschaft wäre nach Auffassung der Behörde die Heranziehung dieser (höheren) Richtverwendung im Beschwerdefall nicht gerechtfertigt gewesen.

Diesen Feststellungen ist der BF nicht substantiell entgegengetreten. Wenn die Behörde auf Basis des Gutachtens den Anteil an höherwertigen Aufgaben in Berücksichtigung von Größe und Struktur der Dienststelle im bundesweiten Vergleich nicht als überwiegend ansah und die Bewertung des Fachwissens mit dem Punktewert 8 vornahm, ist dies durchaus nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Der Gutachter hat auch zutreffend festgestellt, dass Fähigkeiten und Ausbildungen einer Person beim derzeit anzuwendenden Bewertungssystem nur soweit zum Tragen kommen, als der Arbeitsplatz diese voraussetzt. Das Vorhandensein einer akademischen Ausbildung von Bediensteten hat daher keinen Einfluss auf die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung, da nicht eine Person, sondern deren Arbeitsplatz zu bewerten ist. In der Beschwerde wird auch nicht behauptet, dass die Aufgaben seines Arbeitsplatzes den Abschluss einer akademischen Ausbildung voraussetzen.

Unzutreffend ist die Behauptung des BF, die Behörde bzw. das Gutachten hätten höhere Richtverwendungen nicht einmal in Betracht gezogen. So werden von der Behörde eine Reihe von Richtverwendungen der Verwendungsgruppe A1/3 der Anlage 1/1 sowie das Anforderungsprofil bei einem vergleichbaren Arbeitsplatz wiedergegeben (vgl. S 3 des Bescheides) und ein kursorischer Vergleich mit der Richtverwendung in Z 2.3.6. getätigt.

Hinsichtlich des Umfanges der auf dem Arbeitsplatz des BF festgestellten höherwertigen Tätigkeiten wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Es gibt keine Anhaltspunkte, wonach die vom Sachverständigen - und ihm folgend von der Behörde - gewählte Vorgangsweise im Bewertungsverfahren sachwidrig oder sonst untauglich gewesen wäre. Der BF ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Vorbringen in der Beschwerde stimmt zum größten Teil mit dem bereits vor der Behörde erstatteten überein und wurde von der Behörde unter Einbeziehung des Sachverständigen eingehend behandelt und wurde dem BF zu jedem Ermittlungsschritt Parteiengehör gewährt.

Das Beschwerdevorbringen vermochte insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Bewertung des Arbeitsplatzes des BF aufkommen zu lassen. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die in Pkt. II.2. dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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