BVwG L518 2110050-1

L518 2110050-1Tribunale amministrativo federale14 lug 2015

Regest

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit,<br/>sicherer Herkunftsstaat

Testo completo

BVwG L518 2110050-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L518.2110050.1.00

Spruch

L518 2110050-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost, Traiskirchen vom 03.07.2015, Zl. 150636668 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 Abs. 1 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bzw. "BF" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der von der Republik Österreich als souveräner Staat anerkannten Republik Kosovo und brachte erstmalig am 11.5.2011 beim Bundesasylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Am selben Tag erstbefragt, führte der BF zum Fluchtgrund befragt lediglich an, im Heimatland keine Arbeit gefunden zu haben.

Anlässlich der am 25.6.2007 durch einen Organwalter des Bundesasylamtes (nunmehr BFA) neuerlich durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, wegen seiner Homosexualität und der daraus resultierenden Probleme und Misshandlungen sein Heimatland verlassen zu haben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2007, Zahl 0704408 EAST West von dem BF persönlich am 31.7.2007 übernommen, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gem. § 8 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei.

Mit Schreiben vom 13.8.2007 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung,

Am 12.10.2007 wurde durch den UBAS das Verfahren gem. § 24 Abs. 1 Z. 1 iVm § 24 Abs. 2 AsylG iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellt, da sich der BF dem Verfahren mangels bekannten Aufenthaltsortes entzogen hat und der Aufenthaltsort durch die Behörde nicht leicht feststellbar war.

Mit Schreiben vom 3.12.2007 wurde dem Übernahmeersuchen gem. Art. 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BRD) nach Österreich zugestimmt und mit weiterem Schreiben vom 3.3.2008 wurde dem Übernahmeersuchen gem. Art. 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates von Brüssel nach Österreich zugestimmt. Die Überstellung des Beschwerdeführers erfolgte am 17.3.2008.

Am 9.5.2008 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthaltes entlassen.

Am 14.5.2011 wurde der Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage der Strafprozessordnung festgenommen und wurde der bP gem. § 45 Abs. 3 AVG das Parteiengehör - zugestellt zur JA Wien-Josefstadt - durch den Asylgerichtshof zu Zl. B6 314.054-1/2008/16Z gewährt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.2.2012, zu oben bezeichneter Zahl, wurde die Beschwerde gem. der §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 25.3.2013 wurde wider dem BF gem. § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus:

Am 25.10.2008 wurde der Beschwerdeführer vom LG für Strafsachen Wien zu Zl. 114 Hv 60/08s wegen der §§ 127 und 128/1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 29.11.2008 wurde gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen, welches am 20.3.2009 in Rechtskraft erwuchs. Aufgrund der Änderung des FPG wandelte sich dieses Rückkehrverbot mit 1.7.2011 in ein Rückkehrverbot gem. § 54 Abs. 9 FPG in ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot um.

Am 14.5.2011 wurde der Beschwerdeführer von Beamten des LKA Wien wegen des Verdachtes der organisierten Begehung von Einbrüchen festgenommen und in die JA Josefstadt eingeliefert. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien, Zl. XXXX vom 7.3.2012, rechtskräftig seit 15.2.2013, wurde der Beschwerdeführer gem. der §§ 127, 128 (2), 129 Z 1, 129 Z 2, 130 2.Fall, 130 3. Fall, 130 4 Fall und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der BF und fünf weitere Mittäter für schuldig befunden wurden, als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung in Gebäude, Wohnstätten und sonst abgeschlossenen Räumen einbrachen, um sich durch diese Handlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Der BF tat dies unter Mitwirkung eines Mitglieds der kriminellen Vereinigung. Dem BF selbst wurden sechs Einbrüche nachgewiesen, wobei er Bargeld, Lebensmittel und Werkzeug erbeutete. Diese Handlungen beging der BF am 15.12.2010, 21.12.2010, 6.3.2011 und am 14.3.2011. Am 26.12.2010 gelang es dem BF als Mittäter bei einem Einbruch Bargeld in der Höhe von € 3.902,30 zu erbeuten indem er mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in ein Gebäude gelangte und einen Standtresor mit diesem Bargeld mitnahm. Als Mittäter wurden dem BF weitere 35 strafbare Handlungen nachgewiesen, die nur dazu dienten, dem BF einen finanziellen Vorteil zu verschaffen.

Folglich brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen (nunmehr zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Anlässlich der am 9.6.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Untermarkersdorf-AGM erfolgten Erstbefragung führte der Beschwerdeführer zum fluchtkausalen Sachverhalt befragt nunmehr erstmals ins Treffen, dass er zu Hause mit seiner Familie, vor allem mit seinem Bruder Probleme habe. Der BF habe von einem Serben ein Grundstück gekauft, wobei seine Familie und einige Leute des Heimatdorfes dafür kein Verständnis hätten, zumal Serben im Heimatland des BF sehr verhasst seien. Dieses Problem bestehe seit 2005 und habe der BF erst vor ein paar Tagen Kontakt zu seiner Mutter und hätte diese vermeint, dass sich an der Situation nichts geändert hätte.

Am 3.7.2015 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des BFA, EAST Ost, abermals niederschriftlich einvernommen. Abermals zum Fluchtgrund befragt vermeinte der BF nunmehr ein Problem mit einem Komplizen zu haben, da der BF die Schuld daran trage, dass dieser Inhaftiert worden sei. So habe ihn dieser vor zwei Jahre bedroht, jedoch habe der BF die an ihn übermittelten Drohbriefe nicht mehr. Erst über Vorhalt vermeinte der BF sich an die Justizbeamten gewandt zu haben, diese hätten jedoch kein Interesse gezeigt. Zudem blieb dieser neu vorgebrachte Grund im Zuge der Erstbefragung unerwähnt.

Zudem würde die Familie glauben, dass der BF Homosexuell sei und sei deshalb von der Familie verstoßen worden.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 3.7.2015, Zl. 415347504 wurde der faktische Abschiebeschutz des BF aufgrund von § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und dies in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 62 Abs. 2 AVG beurkundet.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert hat und das nunmehrige Vorbringen sich als nicht glaubwürdig erweist. Zudem hat der BF aus eigenem Verschulden die nunmehrigen Gründe nicht vorgebracht.

So widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissens verschweigt, da von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie sich Schutz erwartet und obendrein noch bewusst falsche Angaben machen würde, indem sie wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig verneint. Hinzu kommt, dass der BF in seinem ersten Verfahren durch die erkennende Behörde zweimal einvernommen wurde und auch Beschwerde gegen die Entscheidung einbrachte. Darüber hinaus erweist sich die Tatsache als interessant, dass der BF gegenständlichen Antrag erst kurz vor seiner Haftentlassung stellte und der BF bereits in Kenntnis war, dass im Anschluss an das Strafende gegen den BF die Schubhaft verhängt wird.

Bereits im Vorverfahren wurde festgestellt, dass dem BF bei einer Rückkehr oder Abschiebung in das Herkunftsland keine Verletzung der Integrität droht. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, kann davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland für den BF zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen wird.

Selbiges gilt für die persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser ist keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwuchs, ist somit nach wie vor nicht anzuzweifeln.

Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen kann somit davon ausgegangen werden, dass dem BF keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben, droht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt desInkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen derBundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A)

2.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:

"§ 12a.

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben..

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

2.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

2.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine Ausweisung, ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Abs. 2 Asylgesetz 2005. Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 25.3.2013 (nicht wie durch die Behörde erster Instanz irrtümlich festgehalten seit dem 11.3.2013) eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen jedenfalls hinsichtlich der Herkunftsregion des BF, gleich geblieben. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des BF. Es ist daher davon auszugehen, dass sein Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubwürdigkeit auch der erste Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde.

Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert § 12a Abs. 2 AsylG in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf. Bereits im letzten Verfahren hat das damalige Bundesasylamt ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren vor dem BFA ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat Kosovo im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Gegenteiliges ergibt sich auch bei Berücksichtigung der ständigen Judikatur nicht.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das BFA ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; dem BF wurde ein Parteiengehör eingeräumt.

Dem BFA ist beizupflichten, wenn es feststellte, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des BF in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des BF nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 12.01.2015 rechtmäßig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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