BVwG L508 1421549-2

L508 1421549-2Tribunale amministrativo federale14 lug 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Interessenabwägung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Rückkehrentscheidung

Testo completo

BVwG L508 1421549-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L508.1421549.2.00

Spruch

L508 1421549-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2015, Zl. 811039605/1965004, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Bhatti zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 15, 21).

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 11.09.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zu Protokoll, dass vor dreieinhalb Monaten zwei Menschen ums Leben gekommen seien. Davor habe es einen Grundstücksstreit gegeben und sei es im Zuge dessen zu Handgreiflichkeiten gekommen, wobei er auch selbst verletzt worden sei. Daraufhin sei er von seinen Streitgegnern beschuldigt worden, an den Morden beteiligt gewesen zu sein. Er sei aber unschuldig. In der Folge sei er von der Polizei gesucht und verfolgt worden. Seine Gegner seien mächtig und hätten sehr viel Einfluss (AS 27).

3. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) am 15.09.2011 (AS 67 - 79) erläuterte der BF, dass der Streit um das Grundstück der Familie vor ca. sieben Monaten gewesen sei. Personen der PPP aus dem Dorf hätten verlangt, diesen das Grundstück zu überlassen.

Zwei Männer dieser Partei seien vor ca. sechs Monaten getötet und er fälschlich bei der Polizei angezeigt worden, an deren Tod mitbeteiligt zu sein. Er verfüge aber über kein Geld, sich bei einem Verfahren verteidigen zu lassen.

Die Leute würden zu einer politischen Partei gehören und seien einflussreich. Er hätte keine Chance gehabt. Er sei Sympathisant der Q-League gewesen, weshalb die Leute der PPP gegen ihn gewesen seien.

Bei einer Rückkehr würde er von seinen Gegnern umgebracht werden. Er würde auch unschuldig eingesperrt werden.

Im Übrigen wurden dem BF die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Pakistan zur Kenntnis gebracht und gab er hierzu eine kurze Stellungnahme ab, wonach die Feststellungen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Die tatsächliche Lage in Pakistan sei anders. Es gebe keine staatliche Unterstützung und kein funktionierendes Rechtssystem (AS 77).

4. Mit Bescheid vom 15.09.2011 (AS 83 - 145) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS

119 - 125). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend

dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.09.2011 Beschwerde (AS 157ff) an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

5.1. Zunächst wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, dem BF Asyl zu gewähren, in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben und dem BF einen Rechtsberater gem. § 66 AsylG iVm Art 15f VerfahrensRL beizugeben.

5.2. In der Folge wurde moniert, dass das Bundesasylamt der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs 2 leg.cit. erfließenden und in § 18 AsylG 2005 konkretisierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Wegen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem BAA sei eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF vor dem Hintergrund seines Vorbringens sowie der aktuellen Situation in Pakistan unterblieben.

5.3. Anschließend wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und auf die Ausführungen in der Einvernahme verwiesen. Insoweit das BAA dem Vorbringen des BF im Wesentlichen mit dem Argument keinen Glauben geschenkt habe, wonach es sich nicht vorstellen könne, dass der Bruder des BF, der kein Geld besessen habe, einen Kredit für die Flucht organisieren hätte können, sei zu entgegnen, dass der Bruder das Geld nicht im Dorf, wo ihn jeder kenne, ausgeborgt habe, sondern wahrscheinlich einen Kredit aufgenommen habe. Die näheren Umstände kenne der BF aber nicht.

5.4. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 29.09.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei antragsgemäß gem. § 66 Abs 2 AsylG 2005 iVm Art 15 der RL 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater beigegeben (OZ 2Z).

7. Mit Schreiben vom 25.11.2011 (OZ 5) übermittelte der BF mehrere in englischer Sprache und in der Sprache Punjabi verfasste Schriftstücke, welche vom Asylgerichtshof einer Übersetzung zugeführt wurden (OZ 13, 15).

8. Da der Bescheid des BAA bereits vor etwa zwei Jahren erlassen wurde, wurde seitens des Asylgerichtshofs mit Schreiben vom 05.06.2013 (OZ 10Z) gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur Islamischen Republik Pakistan zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Islamischen Republik Pakistan (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BAA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008,

U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.)

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer eingeladen, alle ihm zur Verfügung stehenden und ihm zugänglichen Bescheinigungsmittel, Dokumente und Gegenstände, welche für das Verfahren relevant sind, das Vorbringen bescheinigen können und im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgelegt wurden bzw. deren Kenntnisnahme bis dato im Verfahren nicht erfolgte innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dem Asylgerichtshof vorzulegen.

Das BAA ließ die Stellungnahmefrist ungenützt verstreichen. Seitens des BF wurde die am Postamt hinterlegte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht behoben und daher an den Asylgerichtshof retourniert.

9. Am 19.11.2013 richtete der Asylgerichtshof zum Verfahren des BF ein Erhebungsersuchen (OZ 14Z) an die Österreichische Botschaft in Islamabad, um die vom BF als Beweismittel vorgelegten FIRs (Erstinformationsberichte) und sonstigen Schriftstücke auf Echtheit und Authentizität zu überprüfen.

10. Laut Erhebungsbericht der ÖB Islamabad vom 19.12.2013 (OZ 18 [Übersetzung: OZ 21]) handle es sich bei der vom BF behaupteten Anzeige um eine Erfindung. Die Angaben des BF seien laut den offiziellen Aufzeichnungen nicht richtig.

11. Aufgrund aktuellerer Länderfeststellungen zur Islamischen Republik Pakistan und aufgrund der Ergebnisse der amtswegigen Erhebungen im Wege eines Vertrauensanwaltes der ÖB Islamabad zu den vom BF vorgelegten Dokumenten wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 05.02.2014 gemäß § 45

(3) AVG nochmals Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe I.8.).

Gleichzeitig wurde der BF, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 15.09.2011 Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert seine derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich dazustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen.

12. Während von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Stellungnahme zur obigen Mitteilung erfolgte, erstattete der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme, welche dort am 12.03.2014 einlangte.

12.1. Hinsichtlich seiner Person führte der BF aus, dass seine Deutschkenntnisse momentan genügend seien. Er würde sich in der Grundversorgung befinden und unbescholten sein. Darüber hinaus wolle er erwähnen, dass er sich weiterhin bemühe, die Sprache möglichst rasch zu erlernen bzw. ein anständiges Leben mit Grundrechten zu führen.

12.2. Das Ergebnis des Untersuchungsberichtes sei nicht vertrauenswürdig, da es nicht auf offiziellem Wege herausgefunden worden sei.

12.3. Abschließend wurde bezüglich der Länderfeststellungen zu Pakistan der Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Pakistan und der Country Report on Human Rights Practices 2013 - Pakistan übermittelt.

13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2014, GZ: L 508 1421549-1/26E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig gewertet werde und wurden die Gründe hierfür umfassend dargetan. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde dargetan, dass auch wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde lege, dieses nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, da der Beschwerdeführer staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne und er allfälligen Bedrohungen auch durch die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen könnte, ihm sohin staatlicher Schutz sowie die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG nicht zu erteilen sei.

Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde wie folgt ausgeführt:

"Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer ist seit etwa Mitte September 2011 in Österreich aufhältig. Dass der BF einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, wurde im Verfahren nicht geltend gemacht. In der Stellungnahme vom 07.03.2014 wurde lediglich vorgebracht, dass die Deutschkenntnisse des BF genügend seien und sich dieser bemühe, die Sprache möglichst rasch zu erlernen. Allein aus diesem Umstand kann jedoch nicht auf das Vorliegen einer hinreichenden Integration geschlossen werden, zumal sich im Verfahren ansonsten auch keine Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein ergeben haben.

Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt noch nicht einmal drei Jahre, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine Rückkehrentscheidung sprechen. Diese überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er mittlerweile Deutschkenntnisse erworben hat, er unbescholten ist und ihm die lange Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Aus all diesen Gründen kann vom Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig entschieden werden.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben."

14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom vom 11.03.2015, Zl. 3966253107, stellte dass Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertretung, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Verfahrensverletzungen und unrichtige Tatsachenfeststellungen geltend gemacht. Hinsichtlich des detaillierten Beschwerdeinhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

16. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

17. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

2.3.1. Der angefochtene Bescheid leidet unter dem schweren Mangel, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) mit den Fragen der Gewährung eines Aufenthaltstitels und der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat und keine individuelle Interessensabwägung vorgenommen wurde.

Einzelfallbezogen ergibt sich für das Verfahren, dass die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid jedwede Individualität vermissen lässt. Die rechtliche Würdigung im angefochtenen Bescheid besteht ausschließlich aus allgemeinen Blöcken zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen, ohne auch nur ansatzweise auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers einzugehen bzw. diese wiederzugeben respektive darzustellen. Es wurden auch weder eine Würdigung der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters zum Parteiengehör noch eine Interessensabwägung vorgenommen.

Das BFA stützt sich in seiner Entscheidung ausschließlich auf allgemeine Rechtsblöcke zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen, ohne individuellen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Absatz 1 BFA-VG lässt der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze vermissen. Der Beschwerdeführervertreter brachte im Rahmen der Stellungnahme insbesondere vor, dass der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller arbeite und dabei Euro 350 verdiene, ferner dass er einen Deutsch-Grundkurs erfolgreich bestanden habe und derzeit einen Deutschkurs der Stufe A1 besuche; überdies habe sich der BF mittlerweile auch ein soziales Netz in Österreich aufgebaut. Die belangte Behörde hat sich mit sämtlichen Vorbringen in keinster Weise auseinandergesetzt und die gesetzlich gebotene Interessenabwägung missachtet. Ferner hat die belangte Behörde die im Rahmen der Stellungnahme vorgebrachte Erkrankung des Beschwerdeführers bzw. seinen Gesundheitszustand zur Gänze negiert und lässt der angefochtene Bescheid jegliche Feststellungen respektive Ausführungen hierzu vermissen; derartiges wäre aber jedenfalls im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Abschiebung erforderlich gewesen. Auch auf die in der Stellungnahme geltend gemachte Kritik zu den übermittelten Länderberichten, wurde seitens des BFA nicht näher eingegangen bzw. erfolgte keine diesbzgl. Auseinandersetzung.

Aufgrund des völligen Fehlens einer ordnungsgemäßen Bescheidbegründung, wozu jedenfalls individuelle Sachverhaltsfeststellungen sowie eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Absatz 1 BFA-VG zählen, ergibt sich von selbst, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist und zum einen die erforderliche Begründung des Bescheides wie auch die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und eine Kassationsentscheidung dringend erforderlich erscheinen lässt.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende individuelle Würdigung hinsichtlich der Frage in Bezug auf den Aufenthaltstitels sowie der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.

2.3.2. Im gegenständlichen Verfahren ist der erstinstanzliche Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und einer individuellen Bescheidbegründung seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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